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Politik und Zeitgeschehen => Aus Presse und Medien => Thema gestartet von: Ralf am 16. Dezember 2020, 14:05:01
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Quelle: tagesschau
Polizist:innen und Soldat:innen werden in Zukunft weniger Möglichkeiten haben, sichtbare Tattoos, Schmuck oder bestimmte Haartrachten zu tragen. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Dienstherren dies untersagen können, wenn Tattoos, Schmuck oder Haare "die amtliche Funktion" eines Beamten oder einer Beamtin beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, Staatsdiener:innen müssten mit ihrem Erscheinungsbild "Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen" nehmen. Dem Kabinettsbeschluss ging ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesinnenministerium vorraus.
Ähnliche Regelungen gibt es zwar bereits, diese beruhen aber nur auf Verwaltungsvorschriften oder Erlassen. Weil es sich jedoch um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 eine gesetzliche Regelung angemahnt. Hintergrund war damals der Prozess gegen einen Polizisten, der wegen rechtsextremer Tattoos seinen Beamtenstatus verloren hatte.
Die Neuregelung ist Teil einer umfassenden Reform des Beamtenrechts. Danach sollen Beamte und Beamtinnen künftig etwa mehr Freizeitausgleich für Dienstreisen bekommen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit erweitert, Überstunden auf Langzeitkonten anzusparen.
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Um Ralf zu ergänzen...
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten.html
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten.html)
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
"§ 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder ganz untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbaren Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
"§ 34 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder ganz untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbaren Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
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Na dann bin ich mal gespannt wie gerade die Sache mit den Tattoos "geregelt" werden soll.
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@ Roughnecks:
Es gab / gibt ja schon Vorschriften in diesem Bereich, gerade auch in der Bundeswehr.
Nunmehr gibt es dann, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, die dazu notwendige GESETZLICHE Grundlage.
Insoweit sehe ich da praktisch erstmal keine Neuerung.
(außer der Umsetzung der gerichtlichen Forderung).
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Okay, lass es mich anders ausdrücken.
Ich bin gespannt, ob da Neuerungen auf uns zukommen. Gerade was sichtbare Tattoos während des Dienstes betrifft.
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Hat Jemand Informationen, wann es zu diesem Gesetzesentwurf eine Abstimmung geben soll?
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Die zugehörige Vorschrift regelt m.M.n. seit Jahren alles erschöpfend. Muss nur konsequent umgesetzt werden.
Hatte ich mal gepostet, wurde angepinnt:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html (https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html)
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@ tank:
Eben.
Es wird (bald) die gesetzliche Grundlage dazu geben - ändert ja nichts an der Befehlslage.
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für die BW - Polizei und Zoll - wird sich da nicht zu viel ändern
aber mit diesem Gesetz sind jetzt ALLE Beamten gefragt - auch die in diversen Behörden und Ämtern
- gerade da wo es im Prinzip keine Uniform gibt - ist meist auch keine "Optische" Beschränkung außer gepflegtes Erscheinungsbild und vernünftiger Dresscode
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http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=15/21%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs (http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=15/21%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs)
Bundesrat
Drucksache 15/21
01.01.21
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Auszug daraus:
"Artikel 13
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S.1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
b)Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.2.§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mitden Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“
3.Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds auf-weist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“
4.§ 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4“.
b)Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8."
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Und um kurz den Hintergrund zu erläutern:
Die bisherigen Vorschriften der Bundeswehr zum äußeren Erscheingsbild waren nach 60 Jahren Bundeswehr ganz plötzlich auf einmal verfassungswidrig, weil es - nach der Meinung des Gerichts - an einer gesetzlichen (!) Grundlage gemangelt habe, auf welcher die Vorschriften dann basieren.
Aber immerhin hat das Gericht eingesehen, dass es seine Rechtsprechung um 180 Grad gedreht hat und hat deswegen die Vorschriften für eine Übergangszeit, und zwar bis zum Ende der Legislaturperiode, für zulässig erklärt.
Und dieses neue Gesetz trägt jetzt genau dieser Forderung Rechnung.
Das heißt: Es ändert sich gar nichts, aber die Vorschrift ist jetzt rechtssicher und verfassungsgemäß.
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Deutscher Bundestag Drucksache 19/ 28836
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Drucksache 19/26839
21.04.2021
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928836.pdf
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Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Das Verhüllen des Gesichts (abgesehen vermutlich von extremer Witterung > gesundheitliche Gründe) darf also auch nur noch stattfinden, wenn an anderer Stelle (Regelungen, anlassbezogene Befehlshebungen) ausdrücklich angeordnet.
Also deutlich weniger tacticoole Bilder mit Buff vor dem Gesicht.
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Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...
Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
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Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...
Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.
Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.
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Damit sind großflächige Hakenkreuze auf dem Körper gemeint.... Das führt zur Untauglichkeit (was ja auch Sinn macht). Damit ist aber nicht die Tätowierung an sich gemeint.
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Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...
Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.
Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.
Nein , die allgemeine Wehrpflicht ist nicht in Kraft.
Sie wurde zum 01.07.2011 ausgesetzt. (WehrRÄndG 2011)
Sie tritt erst (wieder) ein, wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall formal erklärt wird.
"Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
Und dann erst greift die Gesetzesänderung.
Also wird es im JETZT keine Auswirkung haben...
Und spielt keine Rolle... muss also nicht diskutiert werden ;)
Relevant und zu berücksichtigen ist nur die Auswirkung
auf den freiwilligen Wehrdienst als FWDL SaZ BS.
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Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.
Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021