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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 12. März 2018, 17:46:39 »

Ich weise darauf hin, dass - auch wenn etwas anderes da steht -, dass das alles offenbar durch das BVA Außenstelle Hannover veranlasst wurde. Anders kann ich mir letztlich auch die Bearbeiterin in der entsprechenden BVA Außenstelle Hannover nicht erklären.
Autor: Jens79
« am: 12. März 2018, 17:20:52 »

Herzlich Willkommen in meiner Welt.

Fragen über Fragen....
Autor: KlausP
« am: 12. März 2018, 17:19:22 »

Ich frage mich, wofür das BwDLZ Steuern abführt. Die Leistungen nach USG werden doch vom PAPersBw gezahlt und der Wehrsold auch.
Autor: F_K
« am: 12. März 2018, 17:17:03 »

Wieso würden Steuern abgeführt?

Da stimmt doch etwas inhaltlich nicht ...
Autor: Jens79
« am: 12. März 2018, 17:10:12 »

 ::)

Die Rechtsgrundlagen haben ich verstanden. Danke Andi

Also nehme ich das jetzt mal als einen "Ausrutscher" des BwDLZ zur Kenntnis. Einen Anspruch darauf hat der Reservedienstleistende aber nicht.
Autor: MMG-2.0
« am: 12. März 2018, 13:36:39 »

Wie kommt denn ein BwDLZ überhaupt an die Daten um einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu fertigen?
Autor: Andi8111
« am: 12. März 2018, 12:10:36 »

Genau das habe ich bereits geschrieben. Sogar mit entsprechendem Verweis auf die Rechtslage.
Autor: didi62
« am: 12. März 2018, 07:47:01 »

Laut Einkommensteuergesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet das Einkommen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Mitteilung über die übermittelten Daten auszuhändigen.
Dies trifft jedoch nur auf steuerpflichtige Einkommen zu.
Da Wehrsold für Reservedienstleistende ist jedoch nicht steuerpflichtig und ist daher nicht zu melden.
Autor: Jens79
« am: 12. März 2018, 06:49:07 »

@Seltsam

Wenn man selbst keine Ahnung hat und anderen dann Vorwirft sie könnten nicht lesen lässt tief blicken. Schönen Tag noch.

@Andi811

Zitat
Im übrigen ist für den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung nicht das BwDlz zuständig, sondern BAPers.

Und genau deswegen Frage ich so "Dumm". Diese Bescheinigung wurde vom BwDLZ Munster ausgestellt.

Aber gut, was solls.
Vielleicht findet sich ja noch jemand, der eine fachkundige, und kein hätte, wäre, wenn, vielleicht Auskunft geben kann. ::)
Autor: Seltsam
« am: 11. März 2018, 23:22:00 »

Es handelt sich bei der ominösen Lohnsteuerbescheinigung wohl eher um die Bescheinigung der gezahlten Reise- und Reinigungskosten.
Diese werden mittels Abrechnung als Kopie dem RD-Leistenden als Bescheinigung für das FA übersendet. Wenn der Reservist dann eine Jahresaufstellung bekommen hat, ist das eher ein positiver Fehler des BwDLZ, als dass dieser einen Anspruch daraus herleiten könnte. Entsprechend muss dieser auch nicht abschlägig geregelt sein.

Daher müsste die Frage eher lauten, aus welcher Regelung soll sich der Anspruch auf die jährliche zusammengefasste Aufstellung ergeben, wenn diese bedarfsbezogen erstellt wurde.
Autor: Andi8111
« am: 11. März 2018, 14:06:21 »

Lies mal Paragraph 93c AO. Dort steht „ein Arbeitgeber hat der Finanzverwaltung die Daten zum Lohnsteuerabzug elektronisch bereitzustellen und dem Arbeitnehmer darüber einen Ausdruck auszuhändigen.“ Also kommt das generell nur in Frage, wenn der Bund den RDL gegenüber als Arbeitgeber auftritt. Also bei Lohnersatzleistungen, sofern diese versteuert werden müssen. Müssen sue das? Nein. Und so schließt sich der Kreis. Im übrigen ist für den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung nicht das BwDlz zuständig, sondern BAPers.
Autor: Jens79
« am: 11. März 2018, 11:23:01 »

Es geht nicht um den Inhalt. Es geht einzig und allein um das hier:

Zitat
Solch ein Ausdruck steht ihm nicht zu. Warum das für 2016 so gemacht wurde weiß man nicht. Wenn man
etwas fürs ganze Jahr haben will, soll man sich das selbst zusammenrechnen.

Wenn mir jetzt jemand erklärt, dass es für Reservedienstleistende nicht vorgesehen ist weil XYZ und das steht hier und da und dort, dann soll es mir Recht sein.
Autor: Seltsam
« am: 11. März 2018, 10:14:49 »

Ist für den Reservisten denn überhaupt Lohnsteuer entrichtet worden?

Weder für die Unterhaltssicherungsleistungen noch fur die RDL-Prämie werden Lohnsteuern fâllig.

Was soll denn da bescheinigt werden?

Für die erhaltenen Leistungen für eine abgeleistete RDL erhält der Reservistendienstleistende einen Bescheid über die Zahlung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie eine Bezügeabrechnung.

Das BwDLZ ist mW da nur noch für die Abrechnung der Reise- und Reinigungskosten der Bekleidung involviert.
Autor: Jens79
« am: 10. März 2018, 19:34:25 »

Tach Kameraden

Ausgangslage:
Reservedienstleistender hat für 2016 einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten.
Auf selbigen wartet er für 2017 vergebens.

Auf Nachfrage beim zuständigen BwDLZ in Munster gab es folgende Antwort:

Solch ein Ausdruck steht ihm nicht zu. Warum das für 2016 so gemacht wurde weiß man nicht. Wenn man
etwas fürs ganze Jahr haben will, soll man sich das selbst zusammenrechnen.

Nach kurzem, verbalen Handgemenge wurde das Telefonat beidseitig beendet.  ::)

Frage:

Ist das so? Wo kann man das nachlesen?

Danke
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