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Politik und Zeitgeschehen => Aus Presse und Medien => Thema gestartet von: LwPersFw am 26. August 2019, 18:23:19

Titel: Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019
Beitrag von: LwPersFw am 26. August 2019, 18:23:19
Damit man mal weiß ... worüber z.T. an "den Stammtischen" geschimpft wird, wenn es um den Zugang von Ausländern zum deutschen Bildungs-/Arbeitsmarkt geht...

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019

Fachkräfteeinwanderungsgesetz 1

vom 15. August 2019

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des
Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch-
qualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), der
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), der Richtlinie
2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-
fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/801 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsange-
hörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines
Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraus-
tauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer
Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).



Artikel 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in
Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


(2) § 16d Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, treten mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft.