Autor: LwPersFw
« am: 22. Juni 2020, 18:04:42 »Die allgemeine Altersgrenze liegt bei 62 Jahren. Die wird so schnell wohl nicht angehoben werden weil dazu eine Gesetzesänderung Notwendig ist.
Hierzu beachte man auch die Wortwahl des DBwV...
Dort "wettert" man auch nur gegen eine gesetzliche Anhebung der besonderen Altersgrenze... gegen die Maßnahmen der "Flexiblen Zurruhesetzung" .... sagt man so gut wie Nichts.... weil juristisch nicht angreifbar... da "erwartet" man nur vom Dienstherrn, dass man die Betroffenen Soldaten nicht "zwingt", länger über die besondere Altersgrenze hinaus zu dienen...
Aktuelles des DBwV dazu...
"Zurruhesetzung: Zusicherungserlass bietet Chance auf mehr Mitbestimmung
Berlin.
Das Referat P II 1 hatte am 11. Juli 2017 zum ersten Mal die Weisung zur „Zusicherung des Zurruhesetzungsdatums bei freiwilligem Hinausschieben des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts um mindestens zwei Jahre“ ausgegeben, Az. P II 1 – Az. 16-02-12.
Diese Weisung wurde seitdem jährlich verlängert und wird aktuell auf alle festgelegten Zurruhesetzungszeitpunkte bis zum 31. Dezember 2024 ausgeweitet.
Schon bei der Entstehung des Soldatengesetzes war vorgesehen, zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Altersgrenze zur Zurruhesetzung von Berufssoldaten zu unterscheiden. In der Regel hat demnach jeder Berufssoldat gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Dienst zu leisten. Die besondere Altersgrenze aus §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 SG stellt gegenüber der allgemeinen Altersgrenze einen Ausnahmetatbestand dar. Das bedeutet, dem Dienstherrn wird hier ab Überschreiten der besonderen Altersgrenze ein Ermessensspielraum im Einzelfall eingeräumt, ob der jeweilige Berufssoldat vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird. So wird der militärischen Personalführung die nötige Flexibilität verschafft, um etwaig neue Personalstrukturen einzunehmen und gleichzeitig die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrecht zu erhalten.
In der Praxis wurde es bis 2015 so gehandhabt, dass Berufssoldaten nach Erreichen der besonderen Altersgrenze sofort zur Ruhe gesetzt wurden. Diese Praxis wurde mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus 2015 als rechtswidrig eingestuft, da der Dienstherr bei einer pauschalen Versetzung in den Ruhestand nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze keine individuelle Entscheidung in der Sache trifft. Mit dem Urteil des VG Köln hat sich die Praxis der Zurruhesetzung geändert.
An Zusicherung gebunden
Mit der zeitlichen Verlängerung des Zusicherungserlasses wird deutlich, dass weiterhin an der aktuellen Praxis der Zurruhesetzung festgehalten werden soll, die auf einer freiwilligen Erklärung zur Verlängerung der Dienstzeit um mindestens zwei Jahre oberhalb der besonderen Altersgrenze basiert. Die Folge einer solchen freiwilligen Verlängerung um mindestens zwei Jahre entspricht einer die Verwaltung verpflichtende
Zusage gemäß § 38 VwVfG (zugesicherter Zurruhesetzungstermin). Der Vorteil hieran ist, dass nach dieser Zusicherung der Dienstherr nicht wie sonst möglich die Dienstzeit einseitig verlängern kann, sondern sich selbst an diese Zusicherung bindet.
Zur Bestimmung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts wurde ein entsprechendes Verfahren mit ministeriellem Zentralerlass B-1340/35 angewiesen. Dieses beinhaltet zum einen, dass eine Konferenz zur Zurruhesetzung bis zur Dotierungsebene A16 fünf Jahre vor dem Erreichen des frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunkts des Soldaten stattfindet. Zeitgleich soll ein Personalentwicklungsgespräch gemäß B-1340/57 Ziffer 207 spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze geführt werden. Damit soll grundsätzlich eine Planbarkeit der Zurruhesetzung gewährleistet werden.
Demnach wird BAPersBw aktuell die Berufssoldaten der Jahrgänge mit einem Schreiben über diesen Erlass informieren, die ihre besondere Altersgrenze in fünf Jahren erreichen und danach zur Ruhe gesetzt werden könnten.
Dieser Zusicherungserlass bietet unseren Mitgliedern die Chance einer besseren Mitbestimmung bei der eigenen Zurruhesetzung. Insbesondere den Kameraden, die in einer Mangel-AVR verwendet werden, bietet es die Möglichkeit trotz eines eventuellen dienstlichen Interesses vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten.
Bewährte Praxis
Aus Sicht des Verbands hat sich diese Art der Zurruhesetzungspraxis in den vergangenen Jahren mehr als bewährt, was sich auch anhand der Zahlen der freiwilligen Verlängerungen darlegen lässt. Aufgrund dieser wirkungsvollen Zusammenarbeit der Personalführung und der geführten Soldaten sollte diese Weisung verbindlich in das Soldatengesetz überführt werden.
Sollte man von der Möglichkeit der Zurruhesetzung nach Zusicherungserlass Gebrauch machen wollen, sollte dies der Personalführung deutlich gemacht werden.
Die Möglichkeiten des Zusicherungserlasses sollten jedoch nicht mit einem Antrag auf Dienstzeitverlängerung gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SG verwechselt werden. Danach besteht für Soldaten die Möglichkeit auf eigenen Wunsch und Antrag bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus Dienst zu leisten. Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, ist dem Antrag des Soldaten zu entsprechen. Dieser Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden. Die Versetzung in den Ruhestand ist dann erst nach der vereinbarten Verlängerung möglich, aber im Gegensatz zu der Vereinbarung nach dem Zusicherungserlass nicht zwingend. Das bedeutet dem Soldaten wird bei der Verlängerung gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SG nicht der Termin der Zurruhesetzung zugesichert, sondern, dass er um die beantragte Zeit seine Dienstzeit verlängern darf und in dieser Zeit nicht zur Ruhe gesetzt wird."
Quelle: DBwV , 06.2020