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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: exstuffzsimon am 20. März 2010, 09:29:23

Titel: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: exstuffzsimon am 20. März 2010, 09:29:23
Die Deutsche Kriegsopferfürsorge hat bis heute mehrere Millionen Euro Vermögenswerte für Betroffene geschaffen, indem sie die Rechte der Wehrdienstbeschädigten einfordert. So hat die Deutsche Kriegsopferfürsorge etlichen Soldatinnen und Soldaten den Weg zur Inanspruchnahme eines Berufsschadensausgleichs (BSA), geebnet. Der BSA bewirkt eine staatlich garantierte Lohnzahlung bis zum Renteneintrittsalter, wenn der Betroffene aufgrund der erlittenen Schädigungsfolgen nicht mehr arbeiten kann und Rehamaßnahmen erfolglos sind. Wenn man beispielsweise einen BSA von 2000 Euro netto zugesprochen bekommt, dann sind das 24.000 Euro im Jahr. Bei einem 30 Jahre alten, verwundeten Soldaten addieren sich 35 Jahre bis zum Renteneintrittsalter. Danach wird der BSA um 25 v.H. gekürzt. Das ist viel Geld. Allerdings wurden die Glücklichen vorher von unserem Land in den Einsatz befohlen, haben ihr Leben riskiert und sind zum Teil ernstlich verwundet wurden.

Die Deutsche Kriegsopferfürsorge kümmert sich darum, dass verwundete Soldaten und deren Familien sowie die Hinterbliebenen gefallener Soldaten nach Einsatz und Krieg ihre Rechtslage verstehen und ihre Rechte gegenüber den verschiedenen Leistungsträgern (Bundeswehr, Krankenkasse, Versorgungsamt, Rentenkasse, Arbeitsamt usw.) durchsetzen können. Selbst ein junger Soldat ohne Jura-Studium, der verwundet an Körper und / oder Seele aus dem Einsatz von Afghanistan heimkehrt, hat Anspruch auf umfassende, fallbezogene und fachlich korrekte Beratung über die ihm rechtmäßig zustehenden, garantierten Hilfen, ohne dazu einen Anwalt bezahlen zu müssen. Die Deutsche Kriegsopferfürsorge wurde nach einer zwölfmonatigen Vorbereitungsphase im Dezember 2009 aktiviert und wird dafür sorgen, dass Fachpersonal zur Beratung der Soldatenfamilien eingestellt wird. Die Schmerzen einer Verwundung oder die Trauer um einen Gefallen können wir nicht nehmen. Die zusätzlichen Sorgen wie Krankenversicherung, Einkommen, Hilfe bei Erziehung der Kinder oder Hilfe im Haushalt - da können wir entlasten.

Mehr dazu gibt's hier: http://veteranenverband.de

EDIT : Die o.g. Kriegsopferfürsorge ist im Bund Deutscher EinsatzVeteranen aufgegangen

Bund Deutscher Einsatzveteranen e.V.
Unter den Linden 21
D-10117 Berlin
Telefon: 030-209 242 08/ Fax: 030-209 242 09
E-Mail: office@veteranenverband.de
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: exstuffzsimon am 22. März 2010, 12:27:03
Da das soziale Entschädigungsrecht sehr abstrakt ist,

hier in klaren Worten was Ihnen nach einer WDB auf Antrag zustehen kann.



- Einkommen durch Versorgungskrankengeld, Berufsschadensausgleich oder Rente

- Hilfe bei der Erziehung der Kinder

- Hilfe beim Führen des Haushaltes (z.B. Putzhilfe, wenn Ihnen der Arm oder das Bein fehlt)

- Einzelfallhilfe im Umgang mit Ämtern und Behörden

- Beschaffung bzw. Erhalt von Wohnraum (inkl. Maklergebühr / Renovierung / Umbau rollstuhlgerecht, pp.)

- Beschaffung / Umbau KFZ rollstuhlgerecht

- Heil- und Krankenbehandlung

- Hilfsmittel und Prothesen

- Übernahme von Umzugskosten, wenn der Umzug nötig ist um eine Arbeit aufzunehmen

- Rehamassnahmen / Bäderkuren

- Umschulungen

- Hinterbliebenen- oder Halbweisenrente

- Bestattungsgeld

- Erholungsurlaub

- Sonderfürsorge nach § 27e BVG für sehr schwer Behinderte

uvm.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Jonas_ am 29. September 2010, 10:40:52
Hy das hört sich alles sehr gut an  :)
Ich habe da nur noch eine frage und zwar wie sieht es aus mit den Soldaten die nicht nur Körperlicher schaden zugefügt wurde sondern auch Geistiger schaden.
Man hört da leider viele schlechte Beispiele wo Soldaten allein gelassen wurden oder nicht ausreichen Hilfe angeboten wurde , durch einen Psychologen usw !!
Also wie sieht das damit aus ??
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: MeySo am 18. November 2011, 23:38:31
Die Frage liegt zwar bereits einige Zeit zurück, trotzdem gehört es hierher.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe)

Der Internetauftritt bzgl. PTBS der Bundeswehr.

und

https://www.angriff-auf-die-seele.de/ptbs/
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw1 am 19. Dezember 2012, 16:06:51
Hier ein Tipp zum Thema lange Bearbeitungszeiten einer WDB nach Einsatzschädigung, bzw. jeder Art WDB, vor allem auch PTBS

Ich bin selbst Einsatzgeschädigter , 2007 , fast 2 Jahre KzH

Als ich im BwK behandelt wurde zeichnete sich bereits sehr früh ab, dass es ein langer
Weg zur Genesung sein wird. Auch war klar, dass erst mit Abschluss der Reha feststellbar
sein wird, welchen abschließenden Grad der Schädingsfolgen (GdS) ich haben werde.

Diesen benötigt ja die Verwaltung, um z.B. die Höhe einer möglichen Rentenzahlung festzulegen.

Somit können sich immer lange Laufzeiten der Bearbeitung solcher Vorgänge ergeben...

Um aber die Geschädigten schon vor abschließender Befundung versorgen zu können,
gibt es das Mittel eines sogenannten "Vorbehaltsbescheides".

Dieser wird aber nur auf Antrag erstellt!

Das "Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz" eröffnet
diese Möglichkeit in § 60 Abs 1 in Verbindung mit § 1:

§ 60 (1)
"Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung
zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich
diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung..."

§ 1 (1)
"Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem
Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung."

§ 1 (3)
"Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs."

Erlassen wird dann der Bescheid durch die WBV auf Grundlage des § 22 Abs 4 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG - KOV):

"Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs noch
nicht endgültig entschieden werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter
Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt der endgültigen Entscheidung erlassen werden, wenn dies beantragt ist und der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Erteilung eines solchen vorläufigen
Bescheides hat. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben.
Nach Abschluß der Ermittlungen hat die Behörde unverzüglich den endgültigen Bescheid zu erlassen.
Hierbei ist sie an den vorläufigen Bescheid nicht gebunden."

Zeitablauf bei mir:
- Einsatzschädigung Ende Juni 2007
- Antrag auf Vorbehaltsbescheid (formloses Schreiben an zuständige WBV) Februar 2008
---> (weil ich da erst von der Möglichkeit erfahren habe...durch Selbststudium der Gesetze...)
- Erteilung Vorbehaltsbescheid April 2008
- Versorgungsbescheid Jan 2009

Da meine Schädigung Ende Juni 2007 war und meine Antragstellung im Feb 2008 - also in dem o.g.
Jahreszeitraum (§ 60 Abs 1) - wurde mit die Versorgung ab Ende Juni 2007 gewährt.

Bei der Festlegung des GdS stützte man sich auf die Befunde der Fachärzte zum Zeitpunkt
der Antragstellung ab, bzw. auf die Feststellung im WDB-Blatt.
Denn dort muss der Arzt im Teil C unter 2. ankreuzen, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich für 6 Monate 25 % oder mehr, bzw. weniger als 25 % beträgt.

Auch hier reicht also wieder die Wahrscheinlichkeit !

Aus meiner Sicht würde es also in allen Fällen (auch PTBS) - für den Vorbehaltsbescheid - genügen,
wenn die Bw-Fachärzte den Einsatz als die wahrscheinliche Ursache benennen und den in
diesem Zeitpunkt bestehenden GdS festlegen, vorbehaltlich einer abschließenden gutachterlichen Bewertung.

So wurde bei mir der GdS im Vorbehaltsbescheid (Anfang 2008) auf 50 % festgesetzt und später -
mit dem "richtigen" Versorgungsbescheid (2009) auf 40 %.

Dieser Vorbehaltsbescheid muss auch ohne weitere Prüfung von den zivilen Versorgungsämtern
anerkannt werden, wenn man z.B. einen GdS 50+ hat und einen Schwerbehindertenausweis
beantragt.

WICHTIG:
Wie der Name ja schon sagt - es ist ein Vorbehaltsbescheid !
D.h. wird eine Rente ausgezahlt und mit dem richtigen Versorgungsbescheid eine WDB verneint,
oder rückwirkend der GdS niedriger festgelegt - müssen die ausgezahlten Gelder ganz oder
teilweise zurückgezahlt werden! So musste ich knapp 340 € zurückzahlen.
Somit gibt es aus meiner Sicht keinen Grund für die Verwaltung, so einen Bescheid zu verweigern.
Aber der Soldat hat erst mal einen amtlichen (Vorbehalts-)Bescheid in der Hand und bekommt
eine kleine Finanzielle Entschädigung für seine erlittene Behinderung...

Hier mal die Rentensätze BVG § 31 Stand 01.07.2011:

Diese Rente wird - steuerfrei - zu den Dienstbezügen gezahlt,
oder
im Falle der Entlassung, von den zivilen Versorgungsämtern.

Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 124 Euro,
von 40 in Höhe von 170 Euro,
von 50 in Höhe von 228 Euro,
von 60 in Höhe von 289 Euro,
von 70 in Höhe von 400 Euro,
von 80 in Höhe von 484 Euro,
von 90 in Höhe von 582 Euro,
von 100 in Höhe von 652 Euro.
...
Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

Daneben kann es noch Zulagen geben. Steht auch im § 31.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Gast12345 am 02. Februar 2013, 23:22:49
Das klingt ja alles wunderschön.
Nur wenn man vor 2001 im Einsatz war und dort PTBS "erworben" hat, fällt man durchs Raster.
So oft hört man, da hat ja keiner PTBS bekommen, weil es ja NUR einfache Einsätze waren.
Aber
Massengräber kartieren
Kameraden, die sich selber erschiesen  oder
mit Miltow-Cocktails beworfen werden
oder auch wenn man im Einsatz "einfach" nur einen Verkehrsunfall erleidet

auch das traumatisiert.

Aber wird unter den Tisch gekehrt.

Alles dreht sich nur um Afghanistan. Ich spreche den Kameraden, die im Gefecht gestanden haben gar nicht die Härte ihres Eisatzes ab.
Aber auch in den "einfachen" Einsätzen in Bosnien und im Kosovo wurden und werden Kameraden traumatisiert. Und auch in unsere Lager wurde geschossen, nur stand es eben nicht in der Presse.

Und unser Recht bekommen wir nicht!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 03. Februar 2013, 18:50:09
... oder mit Miltow-Cocktails beworfen werden

Den Drink kenn ich jetzt noch nicht ;) ? Gibts da ein Rezept für? Oder meinen Sie etwa den allseits beliebten "Molotow-Cocktail", gerne auch mal "Molly" genannt ;) ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 07. März 2013, 15:55:35
zum Beitrag von Gast12345

Diese Lücke, ab wann die besonderen Regeln der Einsatzversorgung greifen, wurde erkannt und durch das

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 behoben.

Siehe hierzu folgenden Hinweis und das angehängte Handbuch zum Einsatzweiterverwendungsgesetz

"Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz enthält keinen ausdrücklichen Stichtag für eine Rückwirkung.
Vielmehr wird die Rückwirkung auf den 1. Dezember 2002 durch die Bezugnahme in § 1 auf den mit
dem Einsatz-Versorgungsgesetz vom 21. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Dezember 2002 eingeführten
Rechtsbegriff „Einsatzunfall“ im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a des
Beamtenversorgungsgesetzes bewirkt.

Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 wurde diese Rückwirkung
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr

bis zum 1. Juli 1992   (Inkrafttreten des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993) erweitert,

indem es für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen,

die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes)

vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird.

Davon werden alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst."

Zum "leidigen" Thema PTBS bleibt zu sagen, es ist ein schwieriges Thema und der Dienstherr
hat hier - aus meiner Sicht - gerade beim Punkt Begutachtung noch erheblichen Handlungsbedarf.

Zumal es einem - schwer - psychisch erkrankten Menschen schwer fällt, bzw. unmöglich ist,
sich selbst in Vorschriften, Gesetze, etc. einzulesen und für seine Rechte zu kämpfen...

Deshalb kann ich JEDEM, der gerade von PTBS betroffen ist - egal ob noch aktiv oder bereits entlassen - nur die Kontaktaufnahme mit den Kameraden/Mitarbeitern des Bund Deutscher EinsatzVeteranen empfehlen.

Bund Deutscher Einsatzveteranen e.V.
Unter den Linden 21
D-10117 Berlin
Telefon: 030-209 242 08/ Fax: 030-209 242 09
E-Mail: office@veteranenverband.de


Die Kameraden/Mitarbeiter sind eine große Hilfe und unterstützen jeden Soldaten bei der Umsetzung seiner Ansprüche.

http://veteranenverband.de
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 07. März 2013, 18:06:53
Inzwischen werden Lotsen ausgebildet, die betroffenen Soldaten durch den ganzen Vorschriften Dschungel helfen sollen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 07. März 2013, 19:29:47
Um Ulli noch zu ergänzen >> siehe Info zu den Lotsen im Anhang.

Beim Thema PTBS würde ich aber spätestens bei der Frage der abschließenden Begutachtung auf die Unterstützung und Erfahrung des Bund Deutscher EinsatzVeteranen zurückgreifen, da es hier zum Teil nur über gerichtliche Verfahren zur Anerkennung der WDB und des korrekten GdS kommen kann.

Das Problem sind die z.T. sehr langen Verfahrenslaufzeiten - z.T. Jahre...

Bzw. der Einsatz ziviler Gutachter, die z.T. vollkommen andere Bewertungen abgeben, als zuvor die Bw-Fachärzte in den BwK's.

Die Lotsen sind ein weiterer, guter und richtiger Schritt. Und ich bin mir auch sicher, diese Kameraden werden eine gute Arbeit leisten - aber im Falle das es in die Auseinandersetzung mit der Versorgungsverwaltung um verweigerte/vorenthaltene Ansprüche geht...

...wendet Euch an den Bund Deutscher EinsatzVeteranen !!

Bund Deutscher Einsatzveteranen e.V.
Unter den Linden 21
D-10117 Berlin
Telefon: 030-209 242 08/ Fax: 030-209 242 09
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Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Heiko2014 am 15. Januar 2014, 19:19:00
Hallo,

ich heiße Heiko, komme aus Sachsen und habe ich Fernsehen schon einige Beiträge über Soldaten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gesehen. Nun finde ich es irgendwie widersprüchlich, dass man die Soldaten in der Ferne kämpfen und (im schlimmsten Fall) sterben läßt, aber im Falle von Traumatas läßt man die Jungs oft alleine. Das ist alles andere als gerecht.  :(

Ich selber hatte vor einigen Jahren das Pech mit 40 einen Herzinfakt zu bekommen, was mich total aus der Bahn warf. Die Ärzte im Krankenhaus stellten mich zwar wieder einigermaßen her, aber nach der Entlassung fühlte ich mich alleingelassen. Ich war körperlich so schwach, das ich kaum die Treppen in meine Wohnung hochkam und psychisch neben der Spur. Was wird nun aus mir? Ich regte mich über alles möglich auf und erkannte das dieses Sich-Aufregen die eigentliche Ursache für den Infarkt gewesen ist. Das hatten die Ärzte nicht behandeln können. Zuerst ging ich zu Psychologen - ohne Erfolg. Ich konnte machen was immer ich wollte, ich war oft auf Krawall (mit mir und der Welt) aus und konnte das einfach nicht stoppen. Ich bekam Angst und befürchtete einen weiteren Infakt ... .

Da kam ich an eine Kinesiologin und ich erzählte ihr von meinem Problem. Ich sollte in der Behandlung den Zielsatz aufschreiben: "In meinem Kopf herrscht Ruhe und Frieden."
Zu meinem Erstaunen fing es in meinem Kopf sehr an zu arbeiten und nach ca. 20 Minuten war tatsächlich Ruhe und Frieden. Die hielt nicht nur die nächsten Tage, sondern bin heute an (über 3 Jahre). Ich war völlig baff von der Wirksamkeit und der Effektivität dieser Methode.
Ich erzählte dies meinem behandelnden Psychologen und er meinte nur: Wer heilt hat Recht, das Endergebnis zählt. Wer wirklich gesund werden will, der denkt nicht zuviel über die Methode nach sondern konzentriert sich auf das Ziel. Auch die Schulpsychologie entwickelt sich weiter und warum soll nicht auch die Kinesiologie eines Tages zum Leistungsumfang der Schulpsychologen gehören?

Der Sinn meines Beitrages besteht darin, die betreffenden Soldaten von dieser Methode zu informieren - ich will ihnen damit helfen.
Die Soldaten sollen von dieser Methode namens Kinesiologie zumindest wissen das es sie gibt - was jeder damit anfängt soll jeder SELBER entscheiden.

Natürlich stehe ich auf für Fragen zur Verfügung, ich bin gerne bereit zu helfen.

Mit freundlichen Grüßen Heiko  :)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Heiko2014 am 15. Januar 2014, 19:22:05
Ups, wie kann ich Tippfehler verbessern? Ich habe da keine Schaltfläche gefunden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: schlammtreiber am 20. Januar 2014, 09:52:46
Ich erzählte dies meinem behandelnden Psychologen und er meinte nur: Wer heilt hat Recht, das Endergebnis zählt. Wer wirklich gesund werden will, der denkt nicht zuviel über die Methode nach sondern konzentriert sich auf das Ziel. Auch die Schulpsychologie entwickelt sich weiter und warum soll nicht auch die Kinesiologie eines Tages zum Leistungsumfang der Schulpsychologen gehören?

Ich bezweifel ja ganz stark, dass der "Schul"psychologe das gesagt haben soll, denn diese Argumentationslinie kommt eigentlich nur von den Anhängern entsprechender Methoden, das klingt schon stark nach Werbung.

Zitat
Die Kinesiologie ist ein wissenschaftlich nicht anerkanntes, alternativmedizinisches Diagnose- und Therapieverfahren ohne belegte Wirksamkeit.[4] Die Kinesiologie beruht auf der Annahme, dass sich gesundheitliche Störungen als Schwäche bestimmter Muskelgruppen manifestieren.[5] Zentrales Werkzeug der Kinesiologie zur Diagnose solcher Störungen ist der sogenannte „kinesiologische Muskeltest“.

In der Kinesiologie werden Begriffe und Lehren aus der Meridian- und der Elementenlehre verwendet. So wird beispielsweise der Begriff Energie in Anlehnung an das daoistische Qi im Sinne von „Lebensenergie“ benutzt. (...)
Das Konzept der Kinesiologie ist mit anerkannten naturwissenschaftlichen und medizinischen Kenntnissen nicht vereinbar. Ein Nachweis der diagnostischen Validität und Wirksamkeit der Kinesiologie gelang bisher nicht; er gilt als unwahrscheinlich.(...)
Kinesiologische Vorstellungen wie zum Beispiel diejenige, der Körper wisse, ob der Inhalt eines verschlossenen Glasröhrchens gut für ihn sei, sind mit den Erkenntnissen der Naturwissenschaft nicht in Einklang zu bringen. Ein wissenschaftlicher Nachweis für eine derartige Fähigkeit konnte nicht erbracht werden. Die Kinesiologie wird daher den Pseudowissenschaften zugeordnet.(...)
Die Edu-Kinestetik ist aus Sicht der Psychologie und Pädagogik eine Sammlung bekannter Entspannungs- und Gedächtnistechniken, die auf vereinfachenden und teils grob falschen Vorstellungen über Anatomie und Physiologie des Gehirns basiert.
Die Wirksamkeit der Kinesiologie ging in einigen Studien nicht über die Wirksamkeit eines Placebos hinaus, das heißt, die Kinesiologie besitzt keine ursächliche Eigenwirkung. Kritiker werfen Kinesiologen daher vor, unzureichende Instrumente zu benutzen und zu falschen Diagnosen und falschen Therapien zu kommen mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für den Patienten, weil dieser dazu ermutigt wird, erwiesenermaßen wirksame Therapien zu spät oder gar nicht zu beginnen oder sie abzubrechen.[37]

Befürworter der kinesiologischen Praxis behaupten häufig, ihre Methoden seien der wissenschaftlichen Kontrolle durch das International College of Applied Kinesiology (ICAK) unterworfen. Eine Auswertung von 50 Publikationen dieser Vereinigung über einen Zeitraum von 7 Jahren stellte jedoch durchwegs schwere Mängel in den Arbeiten fest – darunter das gänzliche Fehlen von statistischen Analysen, Probleme bei der Auswahl von Testpersonen und fehlende Angaben zu den Versuchsgruppen.[38]

Weiterhin wird die fehlende Standardisierung sowie fehlende Voraussetzung von Grundqualifikationen kritisiert. Beispielsweise nennt das Kinesiologische Institut Ostbayern als notwendige Vorbildung und Voraussetzungen für eine Kinesiologenausbildung einzig und allein „Interesse und Lernbereitschaft“; ein medizinischer Beruf wie Mediziner oder Masseur sei nicht Voraussetzung für die Kinesiologenausbildung. Die volle Ausbildung, so dieses Kinesiologische Institut, dauere 60 Wochenenden, und der Schüler könne selbst entscheiden, wie weit er die Ausbildung absolvieren wolle und ab welchem Punkt der Ausbildung er als Kinesiologe arbeiten wolle.(...)

http://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Kinesiologie (http://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Kinesiologie)

Natürlich kann man dies als begleitende "Therapie" zu ernsthafter medizinischer Betreuung wählen, wenn man meint, dass es hilft. Keinesfalls sollte man aber deswegen auf wissenschaftlich fundierte medizinische Betreuung verzichten.

Das gleiche gilt natürlich auch bspw. für Heilsteine, Gesundbeten, Homöopathie, Münzen in Brunnen werfen oder Äskulap ein weißes Kaninchen opfern...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Heiko2014 am 28. Juni 2014, 17:45:41
Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Kinesiologie (http://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Kinesiologie)

Natürlich kann man dies als begleitende "Therapie" zu ernsthafter medizinischer Betreuung wählen, wenn man meint, dass es hilft. Keinesfalls sollte man aber deswegen auf wissenschaftlich fundierte medizinische Betreuung verzichten.

Das gleiche gilt natürlich auch bspw. für Heilsteine, Gesundbeten, Homöopathie, Münzen in Brunnen werfen oder Äskulap ein weißes Kaninchen opfern...

Weißes Kaninchen opfern ...  ;D ;D ;D
Ja, das klingt in der Tat lustig.  ;D

ABER: Ich glaube nicht, das die betroffenen Soldaten das auch so lustig finden. Wenn man traumatisert aus dem Ausland zurückkommt, von Linken vielleicht sogar nich als "Mörder"  >:( beschimpft wird, man jahrelang Angstattacken hat - da ist man irgendwann mal verzweifelt. Ich habe meinen Beitrag geschrieben um den Betroffenen zu helfen und nicht um vom Admin als Witzbold dargestellt zu werden. Wikipedia stellt die Kinesiologie als wirklungslos dar, das weiß ich auch. Aber dies deckt sich nicht mit meinen eigenen Erfahrungen und auch nicht mit den Erfahrungen von anderen Bekannten.
Mit geht es nur darum das andere Menschen die Kinesiologie überhaupt erst einmal kennen - ob sie das Angebot dann nutzen wollen soll doch bitte jeder SELBER entscheiden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 28. Juni 2014, 19:38:59
Es ging nicht darum, dich lächerlich zu machen.
Das Problem ist aber, dass jede Therapieform Nebenwirkungen hat- bei unwirksamen bzw. nicht wissenschaftlich fundierten Therapien vor allem, dass der Patient keine fundierte Therapie bekommt, oder Hoffnungen auf eine unseriöse Therapie setzt und dafür auch noch viel Geld ausgibt. Im Gegenzug fördert das dann Begehrlichkeiten bei anderen Patienten, dass die Bundeswehr (oder wer auch immer die Gesundheitskosten trägt) die Kosten übernehmen soll, was dann wieder zu Enttäuschungen führt, wenn das abgelehnt wird.

Und auch bei den von Schlammi beschriebenen "Therapien" werden sich Patienten finden, denen sie geholfen hat. Trotzdem würde sie kein seriöser Therapeut sie anwenden.

Gerade bei der Homöopathie ist das Phänomen sehr gut untersucht. Und nein, sie wirkt nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass man den Wirkungsmechanismus noch nicht verstehen kann, müsste man nachweisen können, dass es wirkt. Und das funktioniert eben nicht.
Somit geht man davon aus, dass so Dinge wie natürlicher Krankheitsverlauf und vor allem Placeboeffekt die Grundlage der "Heilungen" darstellt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: FrankP am 28. Juni 2014, 21:59:51
Wobei man allerdings beim Vergleichen die Wirksamkeit von "seriösen" Psychotherapien auch nicht völlig unkritisch sehen sollte. Das sind alles durchaus keine trivialen Behandlungen, die "garantiert funktionieren". Die klassische Psychoanalyse beispielsweise hat sich in manchen Hinsichten als therapeutisch vollkommen wirkungslos herausgestellt, soweit ich weiß. Zugrunde liegende Modelle aus der Psychologie sind heute teils wieder umstritten, und etliches an "Lehrbuchinhalten" konnte nicht repliziert werden etc. (Was konkret die Behandlung von PTBS u. ä. angeht, kenne ich mich konkret allerdings nicht aus.) in short: Auch die Psychologen und Psychiater fischen häufig ziemlich im Trüben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 28. Juni 2014, 22:20:14
Ein seriöser Therapeut wird nie behaupten dass die Therapie auf jeden Fall wirken wird. Genauso muss man die richtige Therapie für die jeweilige Krankheit finden.
Die klassische Psychoanalyse gibt es immernoch, gilt aber inzwischen als ineffektiv. Genau das ist aber auch wissenschaftlicher Fortschritt- Therapien werden auf ihre Wirksamkeit untersucht und ggf. aufgegeben oder abgewandelt.
Heutzutage gibt es darüber hinaus kaum noch reine Therapieformen, sondern es werden in der Therapie Aspekte der verschiedenen Formen genutzt, auch wenn es einen Schwerpunkt gibt.
Auch wird PTBS in der Regel nicht mit den klassischen Therapieformen behandelt, sondern z.B. mit EMDR- was aber natürlich auch nicht bei jedem Patienten hilft.

Aber dann im Umkehrschluss Therapieformen zu propagieren, für die es gar keinen Wirkungsnachweis gibt halte ich schlichtweg für unverantwortlich.
Dann kann man wie Schlammi das überspitzt dargestellt hat, auch weisse Kaninchen opfern.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: FrankP am 29. Juni 2014, 10:35:13
Die klassische Psychoanalyse gibt es immernoch, gilt aber inzwischen als ineffektiv. Genau das ist aber auch wissenschaftlicher Fortschritt- Therapien werden auf ihre Wirksamkeit untersucht und ggf. aufgegeben oder abgewandelt.

Gerade im Bereich Psychologie ist die Geschichte halt ganz besonders "unscharf": Noch immer wird klassische Psychoanalyse angewandt - und die Kosten dafür auch z. T. von Krankenkassen übernommen. Patienten dort hinzuschicken ist dann natürlich noch wesentlich verantwortungsloser: Schließlich wissen wir nichts über die Wirksamkeit der Opferns von weißen Kaninchen, aber einiges über die Nicht-Wirksamkeit von Psychoanalyse. (Außerdem ist letztere wohl erheblich teurer.  ;D )

Zum Thema "alternative Behandlungsformen" fällt mir ein Fall ein, den Missionarinnen aus Ostafrika mir berichteten: Für eine nicht seltene, aber offenbar nur regional auftretende akute psychische Erkrankung bei Frauen war keine wirksame psychotherapeutische Behandlung bekannt. In Ermangelung anderer Optionen und nach Rücksprache mit Psychiatern vor Ort und in Deutschland wagten die frommen Schwestern das Experiment, die Patientinnen "gesund zu beten". Sie hatten damit nachhaltigen Erfolg. Das Ganze wurde an keiner Stelle wissenschaftlich begleitet oder an anderen Orten wiederholt. Für mich als Wissenschaftler heißt das: Oh - Forschungsbedarf! (super). Aber auch: Nicht gleich alles in die Voodoo-Schublade stecken, was ich (noch) nicht verstehe. Wissenschaft heißt hinsehen, und ich denke, da können wir noch eine Menge lernen (was auch mit der Fördermittelvergabe zu tun hat, aber das ist wieder ein anderes Fass). Gerade im Bereich der Psychologie/Psychotherapie.

Womit ich nicht gesagt haben will, dass die Krankenkasse demnächst für weiße Kaninchen bezahlen soll..  ;)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 29. Juni 2014, 10:59:19
Was z.B. das Gesundbeten angeht, müsste man aber z.B. schauen, was für Krankheiten die Patientinnen hatten, was genau der dahinterliegende Pathomechanismus war und was genau an dem Gesundbeten geholfen hat- das kann auch sein, dass die Missionarinnen einfach eine Form der Gesprächstherapie parallel gemacht haben ohne dass man das so genannt hat.
Außerdem ist der Glaube an eine höhere Macht sogar eine speziellere Form der Verhaltenstherapie.

Die Frage wäre, ob das Gesundbeten geholfen hätte, wenn die Missionarinnen keinerlei Kontakt zu den Patienten gehabt hätten und die Patientinnen nicht gewusst hätten, dass man für sie betet (Doppelblindversuch)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: FrankP am 29. Juni 2014, 14:01:11
Die Frage wäre, ob das Gesundbeten geholfen hätte, wenn die Missionarinnen keinerlei Kontakt zu den Patienten gehabt hätten und die Patientinnen nicht gewusst hätten, dass man für sie betet (Doppelblindversuch)

"Doppelblindbeten" - cool   ;D

Ob's das Beten als solches war... lässt sich natürlich bezweifeln, und dessen Einfluss wird sich kaum je beweisen oder widerlegen lassen.  Es geschah übrigens gemeinsam mit den Patientinnen, in der Gruppe - soweit ich mich erinnere jedenfalls. Insofern dürften (auch?) andere Faktoren dabei eine Rolle gespielt haben. Aber darum ging's mir auch nicht. Ich fand die Form der "Therapie" als solche schon ungewöhnlich genug. Wenn die aber nun im gegebenen Rahmen die besten Erfolgsaussichten hatte - wäre womöglich ein Abbruch wegen "Unwissenschaftlichkeit" zum Schaden der Patientinnen und damit als verantwortungslos zu bezeichnen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 29. Juni 2014, 14:18:57
Das muss man aber auch mal so sehen, dass es dort wahrscheinlich keine andere Form der Therapie gibt. Sei es wegen fehlender medizinischer Infrastruktur, sei es wegen Akzeptanzproblemen von psychiatrischen Erkrankungen gerade in solchen Gesellschaften wie man sie in Afrika findet.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: schlammtreiber am 30. Juni 2014, 09:27:32
Weißes Kaninchen opfern ...  ;D ;D ;D
Ja, das klingt in der Tat lustig.  ;D

ABER: Ich glaube nicht, das die betroffenen Soldaten das auch so lustig finden.

Ich glaube, Du verstehst nicht was ich sagen will... alle von mir zitierten Methoden wurden (und werden) angewandt, und es gibt (oder gab) Millionen von Menschen, die Stein und Bein darauf schwören/geschworen haben.

Der Grieche des 5. Jhdt v.Chr., der den Göttern ein Kaninchen für die Gesundung seines Kindes anbietet... die Nonne des 15. Jhdt n.Chr., die ihre Patienten gesundbetet... der Deutsche des 21. Jhdt n. Chr., der sich mit Leitungswasser kuriert, welches vorher 3 Tage in einer geweihten Karaffe mit Heilsteinen aufgeladen wurde... die finden das wohl alle nicht "witzig", machen das nicht zum Zeitvertreib, sondern glauben daran.

Und dasselbe gilt für Kinesiologie oder Homöopathie.
Des Menschen Glaube ist sein Himmelreich.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Stabili am 03. Juli 2014, 09:14:57
Hallo,

Wo, wie und ab wann kann man den diesen Vorbehaltsbescheid beantragen?
Gibt es dafür einen Vordruck? Oder formlos?

Lg
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 03. Juli 2014, 09:25:46
Der Vorbehaltsbescheid kann formlos beantragt werden, so lange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Stabili am 03. Juli 2014, 11:11:08
Das hatte ich soweit verstanden Tommie.
Nur wollte ich wissen an wen ich den Antrag stellen muss?
Gibt es eine "mindest" Dauer bis man diesen Antrag stellen kann?
Meine WDB läuft seit 7 Monaten und ich hab bis Dato noch nichts gehört.
Würde mich aber interessieren, da ich zum 30.09. ausscheide  ::) ::)

Ich hab schon die Frau vom Sozialdienst drauf angesprochen ... jedoch war ihre Reaktion ca. so  :o ??? ::) :(
Die meinte es gibt Vorbehaltsstellen, aber keine Vorbehaltsbescheide  ;D
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 03. Juli 2014, 11:19:32
Haben Sie denn einen Eingangs- oder einen Zwischenbescheid über Ihren WDB-Antrag erhalten? Wer bearbeitet den Antrag denn? Und genau dort stellen Sie auch diesen Antrag!

Üblicherweise ist die bearbeitenden Stelle die ehemalige WBV-West in Düsseldorf, die diese Aufgabe jetzt bundesweit übernommen hat. Leider weiß ich nicht, welcher Dienststelle, in die die ehemaligen WBV-en "zerfallen" sind, diese Stelle zugeordnet ist!

Ist Ihre WDB denn auf einen Einsatz zurück zu führen? Kommt für Sie eventuell das Einsatzweiterverwendungsgesetz in Frage? haben Sie einen Anspruch auf ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Stabili am 03. Juli 2014, 11:25:23
Nö kein Einsatz. Unfall während der Dienstverrichtung.
Ich glaube einen Eingangsbescheid habe ich bekommen, aber einen Zwischenbescheid hab ich nicht bekommen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 03. Juli 2014, 11:27:43
@ Stabili:

.. und mit welchen GdS rechnest Du?

Wenn dieser unter den 25% liegt, sind eh nur kleine / geringe Leistungen zu erwarten, so dass ein Vorbehaltsbescheid nicht wirklich zielführend ist.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Stabili am 03. Juli 2014, 11:30:12
Ja mit einem GdS der aufjedenfall mal über 25% ist. Also minimum mit 30%.
Ich hab auch gelesen dass ein GdS höher eingestuft werden muss, wenn der Geschädigte dadurch seinen zum Zeitpunkt ausgeübten Berufen nicht weiter verfolgen kann.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 03. Juli 2014, 12:08:57
Naja, der ausgeübte Beruf ist ja Soldat - und da wirst Du entlassen.

However:
Vorbehaltsbescheid bei der Stelle beantragen, die die Eingangsbestätigung versandt hat.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: nowayout am 03. Juli 2014, 17:47:24
@F_K Sie haben eine PM : Gruss
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 03. Juli 2014, 19:23:51
Fragen doch bitte im Forum, dann haben alle was davon ...




Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 25. August 2014, 21:29:37
Im Rahmen der Bw-Reform ist für WDB-Verfahren jetzt zuständig:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710

Ein Vorbehaltsbescheid macht aber nur Sinn, wenn die Zahlung einer
Beschädigtenrente zu erwarten ist.

D.h. der Arzt muss schon auf dem WDB-Blatt vermerkt haben....
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich 6 Monate
25 % oder mehr betragen wird.

Bzw. dies muss aus ärztl. Folgebefunden klar hervorgehen.


EDIT: Beachte Beitrag vom 01.04.2016  01.07.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 10. Oktober 2014, 17:34:26
Ich habe heute einmal die aktuelle Version des

Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG)

eingestellt.

Dieses regelt die grundsätzliche Versorgung von im Einsatz Geschädigten ( rückwirkend seit 01. Juli 1992 ).

"Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 wurde diese Rückwirkung
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten
des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993) erweitert, indem es für in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst
ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes)
vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Davon werden alle Auslandseinsätze
der Bundeswehr von Beginn an erfasst."

"Das Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) stellt eine
Zusammenfassung der für die Durchführung des Gesetzes relevanten Erlasse und Weisungen
dar. Es soll allen mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz,
insbesondere den Fachreferaten im BMVg, den Disziplinarvorgesetzten,
Personalführerinnen, Personalführern, Personalbearbeiterinnen und Personalbearbeitern
in den personalbearbeitenden Stellen, den Einheiten, Verbänden sowie allen zuständigen
Stellen im zivilen Bereich zur Verfügung stehen und die Anwendung des Gesetzes erleichtern
sowie Handlungsunsicherheiten vermeiden helfen. Das Handbuch EinsatzWVG verfolgt dabei
das Ziel einer einheitlichen Personalbearbeitung für diejenigen Bundeswehrangehörigen, die
Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz beantragt haben."

Anm. von mir :
Es gilt grundsätzlich auch für bereits entlassene Soldaten !
Beachte hierzu das Kapitel 3

"Kapitel 3 Regelungen für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten"

"Nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können ausgeschiedene
einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht
auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem
Grund beendet worden ist, einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer
Art haben, wenn ihre im Wehrdienstverhältnis erlittene gesundheitliche Schädigung erst
nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist und die Schädigung
ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist.
Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art soll die Herstellung der
Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden.
Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene
einsatzgeschädigte Soldaten so gestellt wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte
Soldaten, denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung eine Schutzzeit
nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gewährt wird.
 
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im
Soldatengesetz normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes geforderten körperlichen Eignung.

302. Nach § 6 Absatz 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist der Antrag auf
Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
des Einsatzunfalls zu stellen (Ausschlussfrist)
.

Anträge auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bedürfen der Schriftform
(§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes).

Bei einer Erkrankung beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen
Diagnose der Erkrankung
, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt
zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt.

Dies entspricht den Regelungen für die Meldung eines Unfallversorgungsleistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz auslösenden Unfalls.

Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte
mit entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht
gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls.

Diese Umstände müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.

Sind Hinderungsgründe nicht mehr vorhanden, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
dem Wegfall des Hindernisses oder nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen
gerechnet werden konnte gestellt werden (§ 6 Absatz 6 Sätze 3 und 4 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes).

Anträge auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind formlos direkt der
Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 vorzulegen.
Ein Beispiel für einen solchen Antrag enthält die Anlage 13."

EDIT:  Koordinierungsstelle >> siehe Beitrag vom 16.01.2020
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 11. Oktober 2014, 10:16:54
Anzumerken wäre noch, dass sich seit der letzten Aktualisierung des Handbuches bereit einige Änderungen ergeben haben, von denen die wesentliche sein dürfte, dass die Kordinierungsstelle jetzt nicht mehr beim BMVg, Dez. P II 1 angesiedelt ist, sondern (für mich logisch und folgerichtig!) beim BAPersBw und folgende Adresse hat:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin


Für den LwPersFw:
Du kannst das locker kontrollieren, indem Du im ZVDBw den Stabshauptmann Michael H. suchst ;) ! Der komplette Name dürfte Dir sicherlich bekannt sein, falls doch nicht, bekommst Du ihn gerne von mir als PN!


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 11. Oktober 2014, 10:20:45
Grrrrrrrrr, ich sollte vielleicht noch die Telefonnummer erwähnen ;) :

StHptm Michael H. ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: 02241-15-3368 aus dem öffentlichen Netz bzw. 90-3741-3368!

Sorry ... Alzheimer ;) !



EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 11. Oktober 2014, 12:07:57
BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWVG
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

Scheint heute nicht mein Tag zu sein ;) ! Der Schreibfehler in der Adresse wurde im Zitat ausgebügelt und der richtige Teil ist in Fettschrift gesetzt!

@ LwPersFw:

Du kannst natürlich auch nur im ZVDBw die angegebene interne Telefonnummer invers suchen ;) ! Führt auch dorthin ...


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 14. Oktober 2014, 22:52:22
Tommi,

danke für den Hinweis!!! Manchmal ist man doch betriebsblind... lol

Um Dich noch zu ergänzen :

FAX-Nr  :      02241 15 2838

EMail     :      bapersbwi2.2.3koordsteinsatzgeschaedigte@bundeswehr.org



EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 29. Oktober 2014, 14:41:22
Im Rahmen des derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen befindlichen

„Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. (BwAttraktStG)

(Das Kabinett hat den Entwurf am 29. Oktober beschlossen. Jetzt entscheidet der Bundestag/Bundesrat.)

sind auch folgende Verbesserungen für Einsatzgeschädigte Kameraden (Aktive/Ehemalige) geplant:

Quelle:
Berlin, 29.10.2014, Presse- und Informationsstab BMVg.

"Mit folgenden Maßnahmen soll die soziale Absicherung der Angehörigen der
Bundeswehr weiter verbessert werden:

u.a.

Gleiche Maßstäbe bei der Einsatzversorgung

Künftig sollen alle Einsatzverletzten der Bundeswehr nach den gleichen Maßstäben versorgt werden. Davon profitieren auch Soldatinnen und Soldaten, die vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 Schädigungen im Auslandseinsatz erlitten haben. Damit haben beispielsweise Frau und Kinder eines im Einsatz in Bosnien-Herzegowina bei einem Anschlag getöteten Reservisten nun ebenso Anspruch auf Witwen- und Waisengeld wie Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und -soldaten, die in Afghanistan gefallen sind.

Auch sonstige Entschädigungszahlungen für versehrte Soldatinnen und Soldaten sind nun für sämtliche Einsätze ab dem 1. Juli 1992 im gleichen Umfang möglich wie nach dem 30. November 2002. Ein Beispiel: Ein Zeitsoldat, der 1999 im Kosovo-Einsatz ein Bein verlor, erhielt bislang keine einmalige Entschädigungszahlung. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann er eine einmalige Entschädigungszahlung von 150.000 Euro sowie eine Ausgleichszahlung von 30.000 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrags geltend machen."


Geplant ist, dass Gesetz im April 2015 in Kraft zu setzen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2015, 22:50:24
Das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. (BwAttraktStG)
wurde nunmehr im Bundestag verabschiedet.

Als formalen Akt bedarf es jetzt nur noch der Verkündung.

Am Tag nach der Verkündung wird folgende Regelung in Kraft gesetzt:

"Artikel 1a

Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“ durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt."

Dadurch wird die Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 01. November 1991 erweitert.



Desweiteren wird geändert das

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

"Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 angefügt:

„15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 103

(1)
§ 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
2011
eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2)
Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002
erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

( ... )

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“



Amtliche Begründung dieser neuen Stichtagsregelung:

"Stichtagsrückdatierung bei der Einsatzversorgung

Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am
1. Dezember 2002 haben einsatzgeschädigte Personen trotz erheblicher Gefährdungslagen zum Beispiel
im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Mit der Vorverlegung des Stichtages auf den 1. Juli 1992 wird
eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den
Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten
haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.

Die Beträge der Ausgleichszahlung nach § 63f sind durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 verdoppelt worden. Die doppelten
Beträge gelten nach der neuen Regelung des § 103 Absatz 2 auch für Fälle in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum
30. November 2002. Um die durchgängige Gleichbehandlung aller Einsatzgeschädigten zu gewährleisten, sollen
die in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 geleisteten Ausgleichszahlungen ebenfalls auf
die Beträge nach § 63f Absatz 2 angehoben werden. Ausgezahlt werden soll demnach die Differenz zum bisher
gezahlten Betrag. Die Verdoppelung der Zahlbeträge soll nicht für Hinterbliebene gelten, für die ein neuer Anspruch
auf laufende Versorgungsbezüge nach § 103 Absatz 1 begründet wird.

Mit Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) am
13. Dezember 2011 haben die Hinterbliebenen durch einen Einsatzunfall zu Tode gekommener Bundeswehrangehöriger
ohne Pensionsberechtigung einen Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
der erhöhten Dienstunfallversorgung erhalten. Diese Regelung wird nach Absatz 2 auf vergleichbare Sachverhalte
in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erstreckt. Absatz 1 stellt sicher, dass dies auch bei
Einsatzunfällen in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 gilt und somit keine sachlich nicht
gerechtfertigte zeitliche Lücke entsteht, in der die Hinterbliebenen von dem Anspruch ausgenommen bleiben.

Zu Absatz 2
Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 1. Dezember
2002 schwer gesundheitlich geschädigte Personen besitzen trotz zum Teil erheblicher Gefährdungslagen zum
Beispiel im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Insbesondere war nach dem zuvor für die einmalige Entschädigungszahlung
maßgeblichen § 63a ein Schädigungsgrad von mindestens 80 Prozent (statt 50 Prozent seit 1. Dezember 2002)
Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus gab es keine Regelungen, die der Einsatzversorgung für
Nicht-Berufssoldatinnen und Nicht-Berufssoldaten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen nach § 42a und § 63f entsprechen.
Mit der Einfügung des Absatzes 2 wird eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten
Personenkreises mit den Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002
einen Einsatzunfall erlitten haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.

Erfasst werden Sachverhalte im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 im Einsatzgebiet von
Auslandseinsätzen, die der Definition einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 entsprechen
(Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb
des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen oder sonstige Verwendung im Ausland
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage). Erfüllt der Sachverhalt im Einzelfall die weiteren Kriterien eines
Einsatzunfalls im Sinne von § 63c Absatz 2, sind die dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen vergleichbar
mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen.
Wegen der Tatbestandsermittlungen und Kausalitätsfeststellungen im Einzelfall kann auf die entsprechenden
Ermittlungen und Feststellungen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der durchgeführten Verfahren zur
Prüfung einer Wehrdienstbeschädigung entstanden sind.

Nummer 1 trägt der möglichen Fallgestaltung Rechnung, dass an Einsatzgeschädigte auf Grund derselben
Ursache ein Schadensausgleich gewährt wurde. In diesen Fällen soll eine Doppelzahlung in Form eines
weiteren Schadensausgleiches nicht in Betracht kommen.

Nummer 2 verhindert die Doppelzahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts, wenn dieses auf Grund derselben
Ursache bereits gewährt wird.
Nummer 3 Buchstabe a trägt möglichen Fallgestaltungen Rechnung, in denen Einsatzgeschädigte, die die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 63e in Verbindung mit § 63a Absatz 1 zu Lebzeiten erfüllten, zwischenzeitlich
verstorben sind und zuvor noch keine entsprechende Entschädigungszahlung erhalten haben. In diesen Fällen wird
ein Anspruch für die Hinterbliebenen begründet. Nummer 3 Buchstabe b bestimmt zur Vermeidung von
Doppelzahlungen, dass in allen Fällen, in denen eine einmalige Entschädigung bereits nach zuvor geltenden
Bestimmungen gezahlt wurde, diese Zahlung auf den neuen Anspruch anzurechnen ist.

Dasselbe gilt nach Nummer 4 auch für die Ausgleichszahlung nach § 63f. In solchen Fällen wäre es im Hinblick
auf die beabsichtigte nachträgliche Gleichstellung von Altfällen unbillig, diesen Personenkreis auszuschließen.

Nummer 5 enthält schließlich eine Regelung, der die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen für den Fall
ausschließt, dass Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.
Weil der anspruchsberechtigte Personenkreis von Amts wegen nicht mehr namentlich vollständig ermittelt werden
kann, erfolgt die Zahlung der Leistungen auf Grund des neu geschaffenen Versorgungsanspruchs auf Antrag."




Wie dies alles in der Praxis umgesetzt werden wird, bleibt noch abzuwarten.

Betroffene Kameraden - vor allem ehemalige -, die bisher keine Ansprüche geltend machen konnten,
sollten sich an die von Tommie genannte Stelle wenden und um weitere Informationen bitten:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

FAX-Nr  :      02241 15 2838

EMail     :      bapersbwi2.2.3koordsteinsatzgeschaedigte@bundeswehr.org


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 06. März 2015, 17:30:22
Noch eine klarstellende Ergänzung:

Quelle : Deutscher Bundeswehrverband Stand 06.03.15

Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für alle Fälle der Einsatzversorgung die verbesserten Regelungen rückwirkend ab dem 1. November 1991.

Das ist zum Beispiel die Einmalzahlung für dauerhaft geschädigten Soldaten in Höhe von 150.000 Euro oder
in Höhe von 100.000 Euro an hinterbliebene Ehepartner oder Kinder.

Auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gilt dann für alle Fälle nach dem 1. November 1991.

Für diese Ansprüche ist ebenso nur noch eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 50 % beziehungsweise 30 % bei Weiterverwendung Voraussetzung.

Ausnahme von dem früheren Stichtag ist die zusätzliche Anrechnung von Einsatzzeiten.
Sie kann nach wie vor nur für Zeiten ab 1. Dezember 2002 für die Pension und ab 13. Dezember 2011 für die Rente beansprucht werden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 06. März 2015, 17:39:00
Für Ehemalige Kameraden und deren Angehörige ist ebenfalls ein kompetenter Ansprechpartner und Unterstützer der

Bund Deutscher Veteranen

www.veteranenverband.de (http://www.veteranenverband.de)

Dieser kann natürlich nur beraten und unterstützen!

Notwendige Anträge müssen von den aktiven, ehemaligen Soldaten, bzw. im Todesfall von den Hinterbliebenen,
bei der o.g. Zentralstelle der Bundeswehr eingereicht werden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 06. März 2015, 17:53:55
Für diese Ansprüche ist ebenso nur noch eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 50 % beziehungsweise 30 % bei Weiterverwendung Voraussetzung.

Ich fand diese Formulierung schon auf der Homepage des DBwV e. V., dem ich auch angehöre, nicht besonders glücklich, und möchte sie daher noch ein wenig aufdröseln und verdeutlichen:

1. GdS (Grad der Schädigungsfolgen) größer oder gleich 30: Rechtsanspruch auf Weiterverwendung gemäß § 7 oder 8 EinsatzWVG als Berufssoldat, Beamter oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich BMVg)

2. GdS größer oder gleich 50: Gleiche Ansprüche auf Weiterverwendung wie unter 1. plus zusätzlich die Versorgung nach dem Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz, also z. B. die erwähnte Einmalzahlung von bis zu 150.000,-- € !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 22. Mai 2015, 17:22:34
Das BwAttraktStG wurde am 22.05.2015 verkündet.


Damit ist der neue Stichtag für Ansprüche auf die Einsatzversorgung der 01. November 1991 !


Wer also bisher keine Ansprüche geltend machen konnte, weil die Schädigung vor dem alten Stichtag eingetreten war...
sollte sich umgehend an die o.g. Ansprechstelle wenden und die entsprechenden Anträge stellen !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2015, 20:45:53
Neben der zuvor ausführlich beschriebenen Thematik "Einsatzschädigung"...


...gibt es das große Thema Wehrdienstbeschädigung (WDB) und Beschädigtenversorgung...
...die eigenständig zu betrachten sind...
...denn hier werden alle Fälle gebündelt,
+ die nicht in einem besonderen Auslandseinsatz begründet sind
+ die Betreuung von Einsatzgeschädigten außerhalb der Besonderheiten der Einsatzversorgung
+ die Betreuung der ehemaligen Soldaten, die eine WDB anerkannt bekommen haben bzw. sie nach DZE noch geltend machen wollen

Zum 1. Januar 2015 gingen die bislang von den Bundesländern wahrgenommenen Aufgaben
der Beschädigtenversorgung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
die Bundeswehrverwaltung über.

Seit 1. Januar 2015 ist das BAPersBw als Leistungsträger der Sozialverwaltung tätig.

Seit dem Aufgabenübergang ist die Bundeswehr damit auch zuständig für die Versorgung
ehemaliger Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung und deren Hinterbliebener.

Das Leistungsspektrum ist breit gefächert und umfasst Geld- und Sachleistungen, so etwa
Grundrente, Berufsschadensausgleich, Pflegezulage, Hinterbliebenenversorgung und als
wichtigen großen Baustein die Heil- und Krankenbehandlung nebst orthopädischer Versorgung
(Hilfsmittelversorgung, Prothetik, Badekuren, Zahnersatz, behindertengerechte Kfz-Umbauten und anderes).

Um für die Berechtigten bereits ab dem ersten Tag der Aufgabenübernahme ansprechbar zu sein,
wurde schon im November 2014 eine kostenlose Hotline (0800-7241428) eingerichtet.

Diese ist aktuell in der Zeit von acht bis 15 Uhr erreichbar.

Die in der Hotline eingehenden Anrufe werden erfasst, an die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter weitergeleitet und von dort aus bearbeitet.

Darüber hinaus ist das BAPersBw im Hinblick auf Anliegen zum Sozialen Entschädigungsrecht auch per Mail
erreichbar (ser@bundeswehr.org).

Allerdings hat sich herausgestellt, dass es im Bereich Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische
Versorgung mit Blick auf das Arbeitsaufkommen und die internen Abläufe zweckmäßig ist, die
telefonische Erreichbarkeit auf bestimmte Zeiten (neun bis elf Uhr sowie 13 bis 15 Uhr) zu konzentrieren.
Zu diesen Zeiten ist die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter garantiert.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Tel. Ansprechstelle für aktive Soldaten in Fragen zum Thema WDB :

BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710


EDIT: Beachte Beitrag vom 01.04.2016  01.07.2020
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2015, 17:22:59
Für den schlimmsten Fall ... eine Anlaufstelle für Hinterbliebene

Berlin, 30.06.2015.

Die Ansprechstelle für Hinterbliebene (AfH) gibt es seit dem 14. Juli 2010. Mit der Einrichtung dieser zentralen Stelle hat das Verteidigungsministerium seine Verantwortung für die Fürsorge und Betreuung von Hinterbliebenen gefallener und verstorbener Bundeswehrangehöriger unterstrichen.

Das Team der Ansprechstelle stellt eine persönliche und vertrauensvolle Betreuung sicher. Diese Betreuung gilt Hinterbliebenen deren Angehörige im Dienst der Bundeswehr zu Tode gekommen sind.

Das umfasst nicht ausschließlich Gefallene, sondern auch Todesfälle durch Unfälle oder andere Unglücke.

Wie funktioniert die Ansprechstelle?

Die Ansprechstelle für Hinterbliebene erhält über den Dienstweg von diesen Fällen Kenntnis. Sie nimmt in der Regel zunächst Kontakt zu dem zuständigen Kommandeur oder Dienststellenleiter auf und bittet ihn, die Hinterbliebenen über die Existenz der Ansprechstelle zu unterrichten.

Der direkten Kontakt zu den Hinterbliebenen stellt sie erst später her. Die Ansprechstelle bleibt zunächst im Hintergrund, denn in der Anfangszeit werden die Hinterbliebenen intensiv von den Betreuungsstellen der Bundeswehr vor Ort versorgt. Gemeint sind der Sozialdienst, die Familienbetreuung, der psychologische Dienst und die Militärseelsorge.

Hinterbliebene können sich aber selbstverständlich umgehend und in jeder gewünschten Weise auch direkt an die Ansprechstelle wenden. Per Brief, E-Mail oder über eine gesonderte Telefonnummer ist sie erreichbar. Mit etwas zeitlichem Abstand nimmt die Beauftragte auch selbst telefonisch Kontakt auf. Es ist immer ein vorsichtiges Herantasten.

Wie sieht die Hilfe aus?

Die Hilfe ist von Fall zu Fall höchst individuell und entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse und Lebenssituationen der Hinterbliebenen ganz unterschiedlich.

Es gibt beispielsweise oft den Wunsch, den Todesort zu besuchen. Grundsätzlich ist das zwar möglich, dennoch muss der jeweilige Einzelfall mit Sorgfalt geprüft werden. Häufig werden auch Unterlagen und Aufzeichnungen zum Ablauf des Unglücksgeschehens nachgefragt.

Auch in rechtlichen und versicherungstechnischen Fragen kümmern sich die Beauftragte und ihr Team. Sie nehmen häufig direkt Kontakt zu den zuständigen Behörden auf. Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Bundeswehr sehr eng.

Neben der individuellen Betreuung jedes einzelnen Betroffenen, begleitet das Team der Ansprechstelle Hinterbliebene auch bei wichtige Terminen und Veranstaltungen. Dazu zählt der Volkstrauertag, der alljährlich im November begangen wird. Dazu werden die Hinterbliebenen aus dem Bereich der Bundeswehr zur zentralen Gedenkveranstaltung nach Berlin eingeladen.

Interessenvertretung Hinterbliebener

Dass die Ansprechstelle beim Ministerium angesiedelt ist, hat sich als sehr hilfreich und wichtig erwiesen. So können alle Belange von Hinterbliebenen übergreifend und zentral wahrgenommen und „eingesteuert“ werden, worum es sich auch handeln mag. Das Team versteht sich als „Interessenvertreter der Hinterbliebenen“, auch wenn sich nicht jeder Wunsch und jede Forderung erfüllen lässt.

Erreichbarkeiten

Anschrift
Bundesministerium der Verteidigung
Beauftragte Angelegenheiten für Hinterbliebene
Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin

Telefon
030 2004-89180

E-Mail
bmvgbeauftrangelegenheitenfuerhinterbliebene@bmvg.bund.de
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Morosus am 18. August 2015, 13:18:29
Servus ich hätte eine Frage zur Zuständigkeit der Bearbeitung einer WDB

Wie verhält sich die Zuständigkeit, wenn während eines laufenden WDB-Verfahrens (wegen anerkannter PTBS und zivilem GdB von 50%) der Antragsteller sein DZE erreicht.
Verbleibt in diesem Fall die Bearbeitung bei BAPers, oder geht sie standardmäßig an das zuständige Versorgungsamt am Wohnort über?


Hintergrundinfos:

- Einsatzschädigung 2008
- Erstdiagnose PTBS im Jahr 2012 (FU VIb - BwZKhrs Kob)
- WDB Antrag Juli 2012
- Erstfeststellung Grad der Behinderung (GdB) 2013 , Bundesland Bayern, zuerkannter GdB 30%
- Hochstufung GdB Januar 2015, Bundesland Baden-Württemberg, zuerkannter GdB 50%
- Ablehnung WDB im Mai 2015
- Ablehnung "Schutzzeit" im Mai 2015, auf Grundlage des negativen WDB-Bescheides
- Beschwerde gegen Bescheid mit Begründung (Widerspruch) durch Anwalt A. S. aus HH im Juli 2015 (BAPers hatte vorher dem Anwalt die Unterlagen nicht zugänglich gemacht)
- derzeitiges DZE: Jan 2017
- Überschneidung Bearbeitungszeit und DZE wahrscheinlich
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 18. August 2015, 16:05:08
Was sagt denn dein Sachbearbeiter dazu?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. August 2015, 17:30:20
Hallo Morosus,

...lesen Sie bitte hier meinen Beitrag vom 05.06.15...

...und ich empfehle Ihnen - falls noch nicht geschehen -
lassen Sie sich bei Ihrem Rechtsverfahren von den Kameraden des "Bund Deutscher Veteranen" unterstützen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Morosus am 18. August 2015, 20:03:29
Danke für die schnelle Antwort

@ ulli76

-   Die Sachbearbeiter bei BAPers sagen hierzu gar nichts, was ich aus rechtlichen Gründen auch nachvollziehen kann.
-   StHptm H. sagt nur ohne WDB keine Schutzzeit!
-   Mein Perser vor Ort läßt die Sache einfach mal so laufen
-   Unser „Lotse“ kennt sich da nicht so aus, und sammelt eigentlich nur die Unterlagen, die ich ihm vorlege
-   Mein BFD-Bearbeiter sagt, er kann und darf keine Maßnahmen einleiten, da ich auf unbestimmte Zeit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme bin (4 Tage/Woche a 4-6h), drum wird die BFD-Zeit notfalls nach hinten gezogen.
-   Sozialdienst Bw sagt, abwarten was das Gerichtliche Verfahren bringt
-   BwZKhrs Kob sagt, Vollzeitbeschäftigung in naher Zukunft kaum wahrscheinlich, da die PTBS chronifiziert is
-   Und eines sagen alle Stellen, „Ich hab ja noch Zeit, mit Übergangsgebührnissen würde es erst ab 2019 kritisch werden…“

@LwPersFw

-   Ich danke Ihnen für Ihren Hinweis; hatte ich zwar schon im Vorfeld meiner Frage gelesen, habe dies aber nun erneut getan.
-   Die letzte Aussage die ich vom DBwVdb hatte war halt (1. Quartal diesen Jahres), dass im Normalfall die Bearbeitung bei Dienstaustritt das zuständige VersA übernehmen würde
-   Der DBwVbd übernimmt den Großteil der Anwaltskosten, weiter unternehmen sie nichts
-   Beim Bund Deutscher Veteranen bin ich seit längerer Zeit Mitglied und habe gute Kontakte zu Herrn Oberstleutnant a.D. Bernhard D. vom Vorstand, dort erhielt ich die Kontaktdaten von meinem jetzigen Anwalt. Der BDV will allerdings, was auch verständlich ist, dem Anwalt nicht in die Parade fahren, und hält sich derzeit noch bedeckt, bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt.
-   Vom Büro des PTBS-Beauftragten des BMVg erhielt ich nur Aussagen, die der Überprüfung durch den Sozialdienst Bw und dem BFD, auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen, nicht stand gehalten haben.
-   Es stellen sich mir halt einige Fragen, die mir derzeit keiner meiner dienstlichen Ansprechpartner zufriedenstellend beantworten kann. Meist kommt nur die Aussage: „Da wird sich schon irgendein Weg finden.“
-   z.B. wie die weitere Behandlung durch meine Ärzte nach DZE erfolgen soll/kann, da dies in der Mehrzahl Bw –Fachärzte sind, die nicht unbedingt in einem BwKrhs eingesetzt sind etc.
-   Derzeit wird irgendwie von den Bearbeitenden Stellen immer nur Geld angeführt, das einzige was mich als Betroffenen jedoch interessiert und relevant ist, ist die Behandlung der Erkrankung, sowie das Aufzeigen einer beruflichen Perspektive, ohne sich ins soziale Netz fallen lassen zu müssen (was im Übrigen für unsereins oftmals zu grobmaschig ist, um uns aufzufangen)

Meiner persönlichen Erfahrung nach, liest sich das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) auf dem Papier recht gut, Betroffenen bringt es aber in den wenigsten Fällen unkomplizierte Hilfe.
Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird, es sei denn man war nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt. Diese neue offizielle Regelung schließt mal eben den überwiegenden Teil der Betroffenen einer einsatzbedingten PTBS aus, da oftmals Peripherie-Personal betroffen ist. Hinzu kommt die mangelnde Kenntnis der Vorschriften, bzw. die neuerdings wieder verschärfte Auslegung dieser, so dass man als Betroffener bestenfalls widersprüchliche Aussagen von den Bearbeitern erhält.

Daher meine Fragestellung in diesem Kreis, ich bitte also um Verständnis, wenn ich Fragen stelle, die bereits an anderer Stelle angerissen oder beantwortet wurden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. August 2015, 23:00:30
Hallo Morosus,

kennen Sie diese Bestimmungen > mein letzter Beitrag dort...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52918.0 (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52918.0)


Sie schreiben ja u.a.:

"Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird,
es sei denn man war nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt."

Der von mir zitierte Erlass führt aber u.a. aus:

"3.3 Feststellung der psychischen Störung

307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen
, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.

4.2 Vergleichbare Belastungen

403. Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise
im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission).

5 Widerlegung der Verursachungsvermutung

501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden
, ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt
.

6 Praktische Anwendung der EinsatzUV

601. Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
(EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben.
Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet.
Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt
insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten
Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare
Belastung vorgelegen hat
, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer
Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das
Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.


602. Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die
Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine
Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 EinsatzWVG
vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BAPersBw Referat I 2.2.3
.

7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)

701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird
deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV
weiterhin durchgeführt."



Da Sie ja schildern, dass Sie einen GdS von 50 % anerkannt bekommen haben...kann
ich es nicht nachvollziehen, wie es dann zur Ablehnung der WDB kommen konnte...
vor allem vor dem Hintergrund der hier zitierten Nummer 501 der B 2120/5...

Falls Sie die B 2120/5 nicht kannten, empfehle ich Ihnen...im Intranet ausdrucken
und Ihrem Anwalt übergeben.

Denn vor dem Hintergrund der Vorgaben in der A 1340/110 zur Schutzfrist...

"219. Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in
die Schutzzeit ein.

220. Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

221. Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte teilt der einsatzgeschädigten Soldatin oder dem
einsatzgeschädigten Soldaten über die zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen
Disziplinarvorgesetzten mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis den Eintritt in
die Schutzzeit mit. (...)"


...i.V.m. mit Ihrem GdS 50 %...erachte ich die Äußerung des StHptm H. als sehr zu hinterfragen.


Ja...die B 2120/5 führt auch aus:

"702. Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen
Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der
Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte
Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung
(erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädigung nach § 63e SVG und
Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche
Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bund.
Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei
Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen."


Nur ... was hat dies mit der "Schutzfrist" zu tun ? M.E. nichts !

Das WDB-Verfahren ... das ja neben den erforderlichen gesundheitlichen Behandlungen
durchgeführt wird, bildet ja dann nur die Grundlage um den GdS zu ermitteln, über den
dann die Leistungen des EinsWVG ggf. in Anspruch genommen werden können.

M.E. sollte man Sie also in die Schutzfrist aufnehmen...unter Berufung auf die Regelungen in
der B 2120/5 Kapitel 3 bis 6 ... bis über die Frage WDB rechtlich abschließend entschieden ist,
d.h. bis nach Abschluss des Widerspruchs-/bzw. Klageverfahrens!


Letztendlich wird sich aber alles darum drehen, ob sich Ihre Schädigung aus einem Einsatzunfall ergibt...
...und vielleicht werden Sie dies erst vor einem Gericht erstreiten können...

Aus der A 1340/110:

"208. Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der Begriff
Einsatzunfall (Nr. 109). Einsatzgeschädigte im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
können nur Personen sein, die einen Einsatzunfall erlitten haben. Die Feststellung, ob es sich im
jeweils vorliegenden Fall rechtlich um einen Einsatzunfall handelt, trifft BAPersBw I 2.3.3 (Nr. 106).
Zu diesem Zweck wird regelmäßig auf Informationen aus dem Wehrdienstbeschädigungsverfahren
zurückgegriffen. In diesem Verfahren werden der Sachverhalt ermittelt und die Kausalität zwischen
gesundheitlicher Schädigung und dem schädigenden Vorgang im Rahmen des Auslandseinsatzes
sowie die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der gesundheitlichen Schädigung
festgestellt. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen
(Nr. 119) bemessen. Das Feststellungsergebnis teilt BAPersBw I 2.3.3 der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte mit."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 18. August 2015, 23:11:11
Mir ging es eher drum, dass der Sachbearbeiter sagen können müsste wer/welche Dienststelle nach DZE zuständig ist, nicht um das Ergebnis.
Und natürlich keine Schutzzeit mit abgelehnter WDB.
Das EinsWVG funktioniert schon- dafür darf aber halt die WDB nicht abgelehnt sein.
Wie wurde eigentlich die Ablehnung begründet? Zur Zeit sind die nämlich eigentlich sehr großzügig was die Anerkennung von Traumafolgestörungen ist.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. August 2015, 23:54:09
Nun Ulli ... wenn es am Ende dabei bleibt, dass er keine WDB anerkannt bekommt...kann ich nur hoffen er hat zumindest eine Anwartschaftsversicherung....

Warum ?:

1.
Nur mit einer anerkannten WDB würde er nach DZE noch Ansprüche gegen den Bund haben (dann weiter bearbeitet durch das BAPersBw).

Da in diesen Fällen ja der Bund für die im Dienst erlittenen Schädigungsfolgen eintritt.

Stichwort u.a.: Bundesbehandlungsschein

2.
Gilt 1. nicht, bleiben ihm ja nur die Wege eines "normal" entlassenen SaZ offen...

Also entweder sofortige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit  >> weitere Behandlung über die GKV

oder

(während der Zahlung der ÜG) Beihilfe + private RKV

Da es nicht selten ist, dass PTBS-Betroffene nicht arbeitsfähig sind...könnte der Fall eintreten, dass er nicht in die GKV kommt...

Bliebe also nur die Variante Beihilfe + private RKV...

...um hier aber in den normalen Restkostentarif der PKV zu kommen...darf er nicht krank sein, oder hat eben eine Anwartschaft.

Hat er keine Anwartschaft ... wäre die Notfall-Lösung der sog. "Basistarif der PKV".

Diesen Tarif muss jede PKV Beihilfeberechtigten auf Verlangen anbieten, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikoaufschläge...

Dafür entspricht er in den Leistungen nicht "Privatpatient", sondern GKV-Niveau...aber er ist krankenversichert !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 08:23:58
@LwPersFw: Ja, so isses. Und in diesem Fall besteht ja das Problem, dass die WDB nicht einfach nur noch nicht entschieden, sondern bereits als "nicht anerkannt" entschieden ist.

Gerade für Problemfälle gibt es übrigens den PTBS-Beauftragten (weiss gerade nicht, wer das ist, sollte aber der StHptm und dein Lotse wissen)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 19. August 2015, 13:31:09
Zitat
- Einsatzschädigung 2008

Das ist halt eine unbewiesene Behauptung, plus die Problematik "keine Gefechtshandlung".

Da vermutlich auch kein echtes "auslösendes Element" vorliegt, fehlt halt der Anknüpfungspunkt.

Welcher Einsatz mit welchem belastenden Element ist es denn gewesen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 19. August 2015, 18:30:44
@ Ulli,

er schreibt ja das er mit dem BeauftrPTBS Kontakt hatte...

Das Grundproblem in seinem Fall ist... das "Kind liegt schon im Brunnen" ... durch den vorliegenden ablehnenden WDB-Bescheid.

Hier bleibt ihm jetzt nur der vorgegebene Weg über die Beschwerde und ggf. den weiteren Rechtsweg.

Was dort herauskommen wird ... vollkommen offen...

---------------------------------------------------------------------------------

Aber hier zeigt sich aus meiner Sicht wieder das grundlegende Problem der Begutachtungen von PTBS-Betroffenen
im WDB-Verfahren...

Wie schreibt doch die Bw in ihrer eigenen Vorschrift:

"Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben
."


D.h. in der Anwendung der EinsatzUV hat man erkannt, dass ausschließlich Gutachter mit wehrmedizinischer
Kompetenz zum Einsatz kommen sollen.

Aber was passiert in der Regel im WDB-Verfahren ... es werden zivile Gutachter, mit keiner, oder
nur sehr geringer wehrmedizinischer Kompetenz beauftragt!

Folgen ... die Fachärzte z.B. des BwK Hamburg FU VI, die über die Jahre der Einsätze zu ausgewiesenen
Spezialisten auf dem Gebiet PTBS auf Grund Einsatzfolgen geworden sind, bestätigen in Ihren Gutachten
die Kausalität und legen auch entsprechende GdS fest...und später - im WDB-Verfahren - behauptet der
zivile Gutachter, dass der Soldat z.B. an einem Kindheitstrauma leidet und dies die Ursache seiner
psychischen Erkrankung ist...

Und ganz irre wird es dann vor Gericht ... denn durch die Instanzen gibt es dann Fälle...da bestätigen
2 Gutachter den kausalen Zusammenhang mit dem Einsatz... 2 weitere Gutachter verneinen dies...
Was soll ein Gericht daraus machen ? Welchem Gutachten soll es folgen ?
Nicht zu vergessen die Verfahrensdauer...Jahre sind keine Seltenheit...
Und wer bleibt am Ende dann oft auf der Strecke ... der kranke Kamerad...


Grundsätzlich möchte ich auch noch einmal auf 2 Fragestellungen eingehen:

1. Schutzfrist vs. WDB


Oft wird behauptet und auch in der Praxis so verfahren, dass die Schutzfrist an die
Feststellung einer WDB gebunden ist.

Diese ist eine falsche Rechtsauslegung !

Schon der erste BeauftrPTBS, BGen Munzlinger, führte in seinem Bericht vom 18.10.2011 aus:

"5. Einsatzweiterverwendungsgesetz

Derzeitige Lage:

Das EinsWVG ist nicht wie das WDB-Verfahren auf die (endgültige) Feststellung bleibender Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung ausgerichtet, sondern hat zum Ziel, durch die sog. Schutzzeit den dienstlichen/
beruflichen Status Einsatzgeschädigter vorläufig zu erhalten.

Das Gesetz wird auf ministerieller Ebene durch das (...) angewandt; die Anspruchsvoraussetzungen
"Einsatzunfall" und "hierdurch bewirkte nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung" werden
durch die (...) festgestellt. Für die Feststellung des Einsatzunfalls und im Einzelfall wohl auch für die
medizinischen Beurteilungen wird aber oftmals auf Erkenntnisse aus einem sachgleichen WDB-Verfahren
bei der jeweiligen (...) zurückgegriffen.


Hauptkritikpunkt ist diese im Gesetz nicht beabsichtigte Verknüpfung mit dem WDB-Verfahren.

Dies wird der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Verfahren nicht gerecht und steht in vielen Fällen
der gerade für Soldaten mit zeitnahen Dienstzeitende und bereits ausgeschiedene Soldaten wichtigen zügigen Gesetzes-
anwendung entgegen.

Verbesserungsmöglichkeiten:

Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung sollte die rechtliche und verfahrenstechnische Unabhängigkeit des EinsWVG
vom WDB-Verfahren durch Anordnung einer entsprechenden Verfahrensweise auch tatsächlich umgesetzt werden.

Dazu sollten die Feststellungen des "Einsatzunfalles", der "nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung" und des
Kausalzusammenhangs von dem WDB-Verfahren in der Weise entkoppelt werden, dass in den Fällen, in denen
kurzfristig keine mit hinreichender Gewissheit verbundene Entscheidung möglich ist (etwa bei verbleibenden Zweifeln am
Kausalzusammenhang), zu Gunsten des Betroffenen eine vorläufige Feststellung der Anwendung des EinsWVG
getroffen wird. Hierzu könnte ein entsprechende Bescheid über die Anwendung des EinsWVG mit einem Widerrufsbehalt
für den Fall gegenteiliger Erkenntnisse aus dem WDB-Verfahren verbunden werden."



2. Wie wurde der o.g. Kritikpunkt von BGen Munzlinger umgesetzt


Um dieser angemahnten Trennung von EinsWVG und WDB-Verfahren gerecht zu werden, wurde die
Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) vom 24. September 2012, verkündet am 8. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten, entworfen.

Umgesetzt werden die darin getroffenen Regelungen durch:

"Zentralerlass   B-2120/5

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall"



Zweck der Verordnung ist:

"Die Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) vom 24. September 2012 ist am 8. Oktober 2012
verkündet worden (BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten. Dazu gebe ich folgende
im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) abgestimmte Durchführungshinweise bekannt."


Wie ich schon mehrfach zitierte, wird hier BGen Munzlinger's Rechtsauffassung gefolgt, indem z.B.
nicht auf zivile Gutachter abgestellt wird, sondern auf die Fachexpertise der Wehrmedizin!

"3.3 Feststellung der psychischen Störung

307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen
, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben."


Auch wird klar aufgeführt, dass die Schädigung nicht ausschließlich auf Gefechtshandlungen beruhen muss !

"4 Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt

4.1 Bewaffnete Auseinandersetzung

401. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte
Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1
EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der
Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer
bewaffneten Auseinandersetzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung
teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung
oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten
worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten
Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2.

402. Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in
denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer
Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag,
betroffen sind.

4.2 Vergleichbare Belastungen

403. Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise
im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission)."


Die Nummer 403 verwendet hier ausdrücklich das Wort "beispielsweise", da es eben
auf den individuellen Einzelfall ankommt. Gibt also einen Ermessensspielraum vor.
Der, um wieder BGen Munzlinger zu zitieren, "zu Gunsten des Betroffenen" ausgelegt werden sollte.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Verordnung ist die Frage der Kausalität.

Hierzu wird, im Sinne der Betroffenen, ausgeführt:

"5 Widerlegung der Verursachungsvermutung

501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung
zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt."



Und ... es wurde die von BGen Munzlinger geforderte Trennung von EinsatzUV (bzw. EinsWVG) und
WDB-Verfahren klar definiert:

"7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)

701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt.

Das WDB-Verfahren wird deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig
von der EinsatzUV weiterhin durchgeführt."



Dies hat ja nichts mit der "Zusammenführung" von WDB-Verfahren und EinsWVG bei der Fragestellung der
konkreten Leistungsansprüche zu tun.

Hier wird dann später natürlich auf den im WDB-Verfahren ermittelten Wert des GdS abgestellt.
Denn danach bestimmen sich bestimmte Leistungsansprüche.


Also,

+ solange das WDB-Verfahren noch nicht rechtlich abschlägig abgeschlossen ist
und
+ Bw-Fachärzte auf Grundlage der EinsatzUV die PTBS aus Einsatzunfall bestätigen

gehört der Betroffene aus meiner Sicht in die Schutzfrist, wenn die sonstigen dafür
notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 18:45:55
Was du in deinem letzten Absatz beschrieben hast, funktioniert in der Praxis ganz gut.
Beispiel: An einem Gefecht beteiligt. Mehrere Jahre später treten während des Vollzeit-BFD kurz vor DZE Probleme auf. Kurzfristiger Termin im BWK: Verdachtsdiagnose einsatzbedingte PTBS. Und fast schon zielgenau zum DZE Einsteuerung in die Schutzfrist.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 19. August 2015, 22:02:20
Es läuft ja auch nicht immer alles schief... zum Glück  :D
 
Wenn alle an einem Strang ziehen, die bestehenden Regeln kennen und im Sinne der Betroffenen anwenden... sollte es ja auch laufen...

Meine persönliche Meinung ist ... in den letzten Jahren wurden schon viele Verbesserungen eingeführt ... gut und richtig ...

Aber gerade für die Kameraden mit PTBS ist leider noch immer das größte Problem die zivilen Gutachter im WDB-Verfahren...

Wenn hier endlich das umgesetzt würde ... was ja in der EinsatzUV bereits geht ... ausschließliche Begutachtung durch
wehrmedizinisch sehr erfahrene Ärzte/Gutachter der Bw... dies wäre dann "der große Wurf" - für unsere Kameraden !

Denn eins wird oft vergessen ... wir reden hier über ein hoch bürokratisches Verfahren... erst recht wenn es vor die Gerichte geht...

Ein "nur" körperlich behinderter Kamerad hat es da ja schon schwer dies zu händeln ... aber ein psychisch schwer erkrankter Soldat...
...wo soll dieser die geistige Kraft hernehmen...sich durch endlose Papierlawinen und ggf. mehrere Prozesse zu kämpfen...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Morosus am 25. August 2015, 11:53:14
Servus, noch einmal Danke für die Kommentare.

@LwPersFw

Aus meiner Sicht ist das Hauptproblem das erstellte Gutachten im Rahmen der WDB.
Die begutachtende Ärztin (zivil) hat nach Aktenlage begutachtet, und sich entgegen der Gutachten der BwKrhs´s und der behandelnden Bw Fachärzte aus München und Kümmersbruck entschieden.

Die Gutachterin kommt zu der Diagnose: „depressive Anpassungsstörung“
Was meines Wissens auf Grundlage der Ausführungen zum „ICD 10“ nicht statthaft ist, aber selbst wenn auch eine „Depressive Anpassungsstörung“ wäre eine Folgeerkrankung der Vorfälle im Einsatz.

Das notwendige A-Kriterium wurde im WDB Verfahren über Einsatzunterlagen nachgewiesen, auch eine Zeugenaussage liegt hierzu vor. Allerdings wurde dennoch im Gutachten ausgesagt, dass kein „Vollbeweis“ vorliegen würde!

Im Übrigen war es ziemlich kompliziert überhaupt etwas in Erfahrung zu bringen, da anscheinend weitestgehend die Unterlagen des 19. und 20. Deu EinsKtgt KFOR, hier explizit vom SanEinsVbd „verschwunden“ sind. [„Ein Schelm wer böses dabei denkt“ (es gab damals ja nur einige eingestufte Vorfälle…)]
Ich mußte sogar erst einmal über meine Unterlagen nachweisen, dass ich überhaupt dort war, und vor allem mit wem als Vorgesetztes Personal; was nur über Unterlagen ging, die sich nur durch einen Zufall in meinem Besitz befanden, aber ich eigentlich nicht hätte besitzen dürfen.
Da allerdings ein Österreichischer Soldat involviert war, konnte der Vorfall durch das EinsFüKdo bestätigt werden. Wobei dort abweichende Angaben zum tatsächlichen Ablauf gemacht wurden, was die zeitlichen Vorgänge betrifft, dies wurde jedoch durch die Zeugenaussage richtig gestellt.

Was die Schutzzeit betrifft, so wurde der Antrag Zeitgleich mit dem WDB Antrag gestellt, Herr StHptm H. hatte also allein von Antrag bis zum Bescheid 3 Jahre Zeit, entschied jedoch erst einmal das WDB Verfahren komplett abzuwarten.
Hier kam insbesondere immer wieder der Verweis auf meine ausreichende Restdienstzeit…

Ich danke Ihnen im Übrigen für den letzten Absatz ihres letzten Beitrages vom 19.08.
In der Tat ist für mich und andere Betroffene das ständige erneute konfrontiert werden mit der belastenden Situation extrem kräftezehrend. Weshalb ich z.B. Beiträge wie jetzt nur im Beisein von mind. einer dritten Person machen kann.
Oftmals verlieren PTBS´ler im Laufe Ihrer Erkrankung jeglichen sozialen Rückhalt und sind auf sich allein gestellt, was das Durchkämpfen solcher Verfahren fast unmöglich macht.
Persönlich weiß ich auch nicht, wie es mir ergehen wird, sollte das Verfahren mein DZE überschreiten und ich den Halt meiner Beschäftigung verlieren.
Mein persönliches Glück ist es, dass ich mir einen Freundeskreis vor der Erkrankung schaffen konnte, welcher mit mir durch Dick und Dünn geht, und sich auch um mich kümmert, wenn ich eine akute Phase der Erkrankung durchlebe; den meisten anderen Betroffenen ergeht es nicht so gut.
Hinzu kommt oftmals das Unverständnis von Kameraden, Vorgesetzten und der eigenen Familie, die der Meinung sind, so schlimm kann es gar nicht sein, wenn man wieder im Dienst ist. Und natürlich die Neider, welche nur die Zeitregelungen sehen, aber nicht die 3x 6-8 Medikamente die man einwerfen muss, um seine 4-6 Stunden am Tag leisten zu können… 


@Ulli76

Die Großzügigkeit im Bereich „Schutzzeit“ und „WDB“ ist seit dem letzten Jahr gegen Null gefahren worden.
Ich weiß von meiner Bw Fachärztin, dass nahezu keine Schutzzeiten mehr gewährt werden, ebenso werden die WDB Anträge nicht nur nicht fristgerecht bearbeitet, sondern insbesondere bei psychischen Folgestörungen abgelehnt. Keiner Ihrer aktuellen Patienten mit Einsatzfolgeschädigungen ist ohne rechtliche Mittel nach dem EinsatzWVG behandelt worden.
Im BwZKrhs sagte man mir sogar, dass es interne Anweisungen gibt, wonach nicht zu viele Fälle mit PTBS beschieden werden dürfen. Hintergrund seien nicht die Gelder und die Behandlungskosten, sondern die Tatsache, dass die Statistiken für „Einsätze mit niedriger Intensität“ nicht den „Einsätzen mit hoher Intensität“ ähneln dürfen.
Da aber mit den Änderungen der Bestimmungen im EinsatzWVG die Zahl der Antragssteller geradezu explodiert ist (insbesondere KFOR), wird hier gerade sehr gemauert, wenn es um positive Bescheide geht.

Was die Begründung angeht, so ist diese besonders „schön“.

„Der Anblick eines schwerverletzten Menschen kann durchaus belastend sein. Allerdings befand sich sich Herr R.  in geschützter Umgebung und konnte sich zeitnah dem Anblick zeitnah wieder entziehen.“
Des Weiteren wurde eine Konstruktion zu einem Vorfall aus meiner Jungend aufgebaut, worauf die Ärztin ihre gesamte Begründung aufbaut und eine Kindheitsstörung konstruiert.

Die Begründung ist klasse, demnach kann es bei Bankangestellten bei einem Überfall auch zu keiner Folgeschädigung kommen, oder bei Bahnangestellten, die einen Menschen mit dem Zug erfassen…
Es wurde auch nicht weiter betrachtet, dass der Kamerad mit persönlich bekannt war, und ich obwohl ich im ZSanDst eingesetzt, kein Sanitäter bin. (Höchste SanAusb: Helfer im SanDst aus der LwGrdAusb von ´99, erst 2 Jahre nach dem Einsatz erfolgte ne Ausbildung zum Ersthelfer A)

Im BwKrhs durfte ich mir von Herrn Oberstarzt Dr. Z. hierzu anhören: „Sie gehören zum Zentralen Sanitätsdienst, Sie können gar nicht durch einen solchen Anblick geschädigt werden!“
Doof nur dass ich kein Sani bin, und als „Umsetzer“ als CTA in den ZSanDst kam…

Es wurde auch außer Acht gelassen, dass ich auf Grund meiner besonders stabilen Persönlichkeit vor den Vorfällen, nicht nur Einsatzreservist war, sondern vor meiner Zeit im ZSanDst auch als Scharfschütze in Betracht kam, und während meines Studiums allein 9 längere Wehrübungen absolvierte, davon eine mit Auslandsverwendung; von den psychologischen Untersuchungen bei meiner Wiedereinstellung, der Einsatzvoruntersuchung im Rahmen 90/5er etc. ganz zu schweigen.


@F_K

Kontingent übergreifend 19. Und 20. Deu EinsKtgt - SanEinsVbd
Einsatz als TE-Fhr in der Klinik im Bereich LMC/Öko-Labor, Probennehmer Bereich KFOR Nord/Süd

Hauptvorfall:
Suizid persönlich bekannter Österreichischer Kamerad mit Folgebehandlung in unserer Klinik

Nebenvorfälle:
Beschusslage bei Erstwahlen 2008 (zufällig keine Tic-Zettel von den Feldjägern gemeldet..)
Probennahme in bekannter Mienenlage
Abweisen von Eltern mit totkrankem Säugling an der Wache, auf Anweisung der Leitung SanEinsVbd
Abdrängen meines Wolfs von der Straße am Berg Civilian durch Einheimische
etc.

Die Einsatzschädigung liegt laut Gutachten vom BwKrhs Berlin FU VIb und dem BwZKrhs Koblenz vor, ebenso durch diverse Befunde der FAZ - FU VI Kümmersbruck und der FAZ - FU VI München.
Einzig die Gutachterin vom BAPers kommt zu einer anderen Ansicht.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 25. August 2015, 12:51:29
Gut, ich wünsche dann alles Gute.

Meine Einschätzung, dass es keine Gefechtsvorfälle gab, scheint aber richtig zu sein.

Es sind zwar belastende Vorfälle von dir belegt, ob diese zwingend Ursache sind, ist und bleibt allerdings schwierig zu belegen.

(Randbemerkung: Die Bundeswehr verfügt über kein echtes Dokumentenmanagement - insoweit ist das "Verschwinden" von sehr alten Dokumenten sicherlich keine "Absicht", sondern eine generelle Schwäche im System).
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 25. August 2015, 13:28:05
Die Einsatzorganisation der Sanität behält übrigens auch keine Unterlagen nach dem Einsatz.
Wenn ein Soldat das Einsatzland verlässt, bekommt er alle Unterlagen mit. Über gebliebene Kopien werden regelmäßig gesichtet und entweder zum SanBereich des Patienten oder zur Archivierung nach Andernach geschickt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 25. August 2015, 13:38:15
@ Ulli:

Der Morosus ist im Einsatzland ja nicht (jedenfalls nicht zum Thema Belastung) behandelt worden.

Es geht dem Morosus wohl um die "allgemeine" Dokumentation der Einsatzkräfte ZSan Jahre später ...

Wenn ich es richtig verstanden habe, gab es eine Selbsttötung, die noch einer ärztlichen Behandlung bedurft hatte, in deren Verlauf der Selbstmörder verstorben ist.

Morosus war aber nicht an der Behandlung beteiligt, sondern hat wohl die "Einlieferung" gesehen ... ob dies eine vergleichbare Belastung ist, werden dann wohl Gerichte entscheiden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 25. August 2015, 14:45:28
Danke für die schnelle Antwort

@ ulli76

-   Die Sachbearbeiter bei BAPers sagen hierzu gar nichts, was ich aus rechtlichen Gründen auch nachvollziehen kann.
-   StHptm H. sagt nur ohne WDB keine Schutzzeit!
-   Mein Perser vor Ort läßt die Sache einfach mal so laufen
-   Unser „Lotse“ kennt sich da nicht so aus, und sammelt eigentlich nur die Unterlagen, die ich ihm vorlege
-   Mein BFD-Bearbeiter sagt, er kann und darf keine Maßnahmen einleiten, da ich auf unbestimmte Zeit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme bin (4 Tage/Woche a 4-6h), drum wird die BFD-Zeit notfalls nach hinten gezogen.
-   Sozialdienst Bw sagt, abwarten was das Gerichtliche Verfahren bringt
-   BwZKhrs Kob sagt, Vollzeitbeschäftigung in naher Zukunft kaum wahrscheinlich, da die PTBS chronifiziert is
-   Und eines sagen alle Stellen, „Ich hab ja noch Zeit, mit Übergangsgebührnissen würde es erst ab 2019 kritisch werden…“

@LwPersFw

-   Ich danke Ihnen für Ihren Hinweis; hatte ich zwar schon im Vorfeld meiner Frage gelesen, habe dies aber nun erneut getan.
-   Die letzte Aussage die ich vom DBwVdb hatte war halt (1. Quartal diesen Jahres), dass im Normalfall die Bearbeitung bei Dienstaustritt das zuständige VersA übernehmen würde
-   Der DBwVbd übernimmt den Großteil der Anwaltskosten, weiter unternehmen sie nichts
-   Beim Bund Deutscher Veteranen bin ich seit längerer Zeit Mitglied und habe gute Kontakte zu Herrn Oberstleutnant a.D. Bernhard D. vom Vorstand, dort erhielt ich die Kontaktdaten von meinem jetzigen Anwalt. Der BDV will allerdings, was auch verständlich ist, dem Anwalt nicht in die Parade fahren, und hält sich derzeit noch bedeckt, bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt.
-   Vom Büro des PTBS-Beauftragten des BMVg erhielt ich nur Aussagen, die der Überprüfung durch den Sozialdienst Bw und dem BFD, auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen, nicht stand gehalten haben.
-   Es stellen sich mir halt einige Fragen, die mir derzeit keiner meiner dienstlichen Ansprechpartner zufriedenstellend beantworten kann. Meist kommt nur die Aussage: „Da wird sich schon irgendein Weg finden.“
-   z.B. wie die weitere Behandlung durch meine Ärzte nach DZE erfolgen soll/kann, da dies in der Mehrzahl Bw –Fachärzte sind, die nicht unbedingt in einem BwKrhs eingesetzt sind etc.
-   Derzeit wird irgendwie von den Bearbeitenden Stellen immer nur Geld angeführt, das einzige was mich als Betroffenen jedoch interessiert und relevant ist, ist die Behandlung der Erkrankung, sowie das Aufzeigen einer beruflichen Perspektive, ohne sich ins soziale Netz fallen lassen zu müssen (was im Übrigen für unsereins oftmals zu grobmaschig ist, um uns aufzufangen)

Meiner persönlichen Erfahrung nach, liest sich das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) auf dem Papier recht gut, Betroffenen bringt es aber in den wenigsten Fällen unkomplizierte Hilfe.
Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird, es sei denn man war nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt. Diese neue offizielle Regelung schließt mal eben den überwiegenden Teil der Betroffenen einer einsatzbedingten PTBS aus, da oftmals Peripherie-Personal betroffen ist. Hinzu kommt die mangelnde Kenntnis der Vorschriften, bzw. die neuerdings wieder verschärfte Auslegung dieser, so dass man als Betroffener bestenfalls widersprüchliche Aussagen von den Bearbeitern erhält.

Daher meine Fragestellung in diesem Kreis, ich bitte also um Verständnis, wenn ich Fragen stelle, die bereits an anderer Stelle angerissen oder beantwortet wurden.

Ich versuch mal das auseinanderzusortieren, was geht:
Offenbar läuft ja schon mehr als gedacht
-Dein Sachbearbeiter beim BAPers wird dazu gar nichts sagen können. Zur Zeit stehen auch erstmal keine Entscheidungen an, die er treffen könnte.
-Keine Schutzzeit mit abgelehnter WDB. Schutzzeit bei beantragter WDB ist möglich.
- Dein Perser muss es laufen lassen. Was soll er denn auch tun?
- Dein Lotse oder der StHptm sollten dir sagen können, ob der laufende Rechtsstreit Auswirkungen auf eine mögliche Schutzzeit hat und wer für dich zuständig wäre, wenn du zum Ablauf deiner Dienstzeit entlassen wirst.
- Wenn du so eingeschränkt bist, dass du nur zeitweise arbeiten kannst, dann macht eine BFD-Maßnahme derzeit keinen Sinn. Aber es wurde offenbar geklärt, dass du die Ansprüche später nutzen kannst.
- Der Sozialdienst wird derzeit auch nichts weiter machen können- außer dir zu sagen, welche Möglichkeiten der sozialen Absicherung es gibt, falls zu planmäßig zum DZE entlassen wirst.
-Was soll denn der Bundeswehrverband denn machen außer die Anwaltskosten zu übernehmen? Gerichte in Deutschland sind unabhängig. Ob eine Einsatzschädigung im Sinne des Gesetzes vorliegt kann derzeit nur das Gericht entscheiden.
- Außer der Vermittlung eines spezialisierten Anwaltes und allgemeiner Unterstützung wird auch der Veteranenverband nicht viel machen können.
- Der PTBS-Beauftragte kann vor allem in Fällen unterstützen, wo es um Bundeswehrdienststellen geht und dort Druck machen, nicht aber bei zivilen Gerichten die wie bereits geschrieben unabhängig sind. Der kann evtl. dabei unterstützen, dass du weiter von deinen Bw-Ärzten behandelt wirst. Das wird aber eine Einzelfallentscheidung sein- gerade angesichts der abgelehnten WDB und kanpper Ressourcen im Bereich der Psychiatrie innerhalb der Bundeswehr.
- Berufliche Perspektive wirst du mit deinen Ärzten besprechen müssen. Das ist eine medizinische bzw. sozialmedizinische Frage sein.
- Dass der StHptm dich nicht in die Schutzfrist übernommen hat, liegt daran, dass bisher keine Notwendigkeit dazu bestand, da die Dienstzeit noch ausreichend lang war. Und jetzt kann er dich nicht in die Schutzzeit nehmen, da die WDB abgelehnt ist.


Die Aussage, dass Anerkennung von WDBs mit psychischen Einsatzschäden und Schutzzeiten nahe zu auf null gefahren wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Ich kenne mehrere Fälle, die vor ein paar Jahren wohl gar nicht oder mit sehr viel mehr Schwierigkeiten die WDB anerkannt bekommen und/oder in die Schutzfrist übernommen wurden.

Zu den Gründen der Ablehnung der WDB- ist in deinem Fall für einen Außenstehenden schwer zu beurteilen. Ob die Ereignisse für eine Anerkennung ausreichen ist zumidnest nach deinen Schilderungen fraglich.



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 25. August 2015, 14:56:34
Hallo Morosus

Ich kann mich F_K nur anschliessen und Ihnen Alles Gute und die nötige Kraft wünschen.
An dem Punkt, an dem Ihr Verfahren ist...bleibt nur der rechtliche Weg.
Gehen Sie diesen mit den Kameraden vom Dt. Veteranen Bund, bitten Sie auch Ihren Anwalt,
sich mit diesen abzustimmen. Sie sind ja leider nicht der Erste der diesen Weg gehen muss...
...deshalb nutzen sie die Expertiese dieser Kameraden aus früheren und laufenden Verfahren
für Ihre eigenen Schriftsätze.

Denn Ihre Äusserung zu den Gutachtern ist der Klassiker...leider
4 unabhängige wehrmedizinisch erfahrene Gutachter bestätigen den kausalen Zusammenhang
und die Einsatzschädigung...und dann kommt der eine Gutachter im WDB-Verfahren...
auch mit einem "Klassiker"...Kindheitstrauma....

Wenn man sich mit den Schriftsätzen entsprechender Gerichtverfahren beschäftigt...
erstaunt mich immer wieder, wie viele psychisch kranke Kameraden wir an Waffen lassen
und in Einsätze schicken....


Aber lassen Sie uns nochmals zu Ihrer Ausgangsfrage zurückkehren...

Verfügen Sie über eine Anwartschaftsversicherung ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 25. August 2015, 15:24:42
Nur als kleine Ergänzung (an LwPersFw):

Zitat
...leider 4 unabhängige wehrmedizinisch erfahrene Gutachter bestätigen den kausalen Zusammenhang

ist im Fall von Morosus nicht richtig - denn ein Befund ist etwas anderes als ein Gutachten (nicht nur juristisch, sondern auch medizinisch.)

Ich lese den Post so, dass es EIN Gutachten von BW Ärzten gibt, und EIN Gutachten einer zivilen Ärztin (also "1:1"), und das zugrundeliegende (auslösende) Ereignis vom Buchstaben (und ggf. Absicht) des Gesetzes, wenn überhaupt, nur als einzeln zu prüfender Sonderfall Berücksichtigung finden könnte.

Letztlich ist meine Beurteilung aber völlig irrelevant, hier kommt es ausschließlich auf das Gericht an.

Laut Aussage von Morosus war er im Einsatz (noch) gesund, die PTBS ist erst Jahre später (deutlich länger als die 6 Monate) ausgebrochen, insoweit ist die Aussage:

Zitat
, wie viele psychisch kranke Kameraden wir an Waffen lassen

hier nicht zutreffend.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 25. August 2015, 16:56:27
F_K ... lass uns nicht über Formalien streiten... es gibt ja z.B. auch "truppenärztliche Gutachten"

"Das ,.Truppenärztliche Gutachten" (Vordruck San/Bw/0481 und 0482) ist eine Urkunde und dient der Dokumentation
der Truppenärztlichen Begutachtung.

Es ist durch den Truppenarzt zu erstellen:

a) im Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB-Verfahren),
b) bei Nachprüfung (Nachuntersuchung zu a),
c) wenn Disziplinarvorgesetzter und/oder Truppenarzt oder die personalbearbeitende Stelle es für
    erforderlich halten, daß bei dem Soldaten die Dienstfähigkeit überprüft bzw. die Dienstunfähigkeit
    festgestellt werden soll (DU-Verfahren),
d) wenn der Soldat einen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr unter Nennung gesundheitlicher Gründe vorlegt.

Bei Verwendung in den Fällen nach Buchstaben a und b wird das ,.Truppenärztliche Gutachten"
als ,.Truppenärztliches Versorgungsgutachten" ausgestellt, in den Fällen nach Buchstaben
c und d als Gutachten im Entlassungs-/Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 und
§ 55 Abs. 2 Soldatengesetz 1) und nach § 29 Abs. 2 Wehrpfiichtgesetz)."


Und wie führen die DB zum EinsatzUV aus:

"Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische  Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben."


Deshalb steht es für mich 4 : 1...

Und nach Aussage der Gutachterin leidet er ja einem Kindheitstrauma...also unterstellt sie,
dass der Kamerad schon vor Einstellung in die Bw psychisch geschädigt war...und es nur des "Triggers"
im Einsatz bedurfte, dies hervortreten zu lassen...


Aber wie wir beide schon feststellten ... das hilft ihm nicht weiter ... weil nur der rechtliche Weg bleibt...


Wo wir ihm ggf. Tipps geben können ... bei seiner Ausgangsfrage...

Deshalb wäre es gut, wenn er die Frage nach der Anwartschaftsversicherung beantwortet.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. August 2015, 08:53:35
Lieber LwPersFw:

Zitat
lass uns nicht über Formalien streiten...


Möchte ich nicht - Du bist derjenige, der hier sofort mit langen Vorschriftenzitaten kommt. Finde ich aber gut, die Diskussion ist sachlich.

Zur Sache:

- Vor Gericht kommt es auf Formalien an.
- Gutachten sind sehr zeitintensiv und "teuer", daher versucht der Dienstherr diese, wenn möglich, zu vermeiden.
- Natürlich wird er ein, und nur ein Gutachten (die Vorschrift ist von Dir zitiert worden) erstellt haben, danach gibt es für den Dienstherrn kein Bedarf mehr, auch nur ein zweites zu erstellen.

- weitere Gutachten hätten auch die Zeit für die Behandlung verringert, nicht nur für diesen Patienten, sondern auch für andere - dies würde unter anderem auch der Fürsorge wiedersprechen.

In Morosus Post wird der GdS mit "%" angegeben - was sachlich unzutreffend ist. Insoweit glaube ich nicht, dass alle Fakten hier richtig dargestellt sind.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Morosus am 26. August 2015, 15:33:38
@ F_K

Zum Krankheitsverlauf

Die Erkrankung an einer PTBS läuft in den wenigsten mir bekannten Fällen derart akut ab, dass es bereits im Einsatz notwendig wird den betreffenden Kameraden zu repatriieren. Schlafstörungen, Gereiztheit,  verstärkte Wahrnehmung und Schreckhaftigkeit, sind wie auch bei mir erst nach und nach ausgebildet worden. Diese wurden erst nach ca. 5 Monaten pathologisch relevant. Eine Begutachtung auf eine eventuelle PTBS erfolgte aber erst Jahre später, nach einer zivilen Kurmaßnahme; bis zu diesem Zeitpunkt wurden einzig die vermeintlichen körperlichen Symptome einzeln behandelt. Was dem Umstand zu schulden war, dass man am Standort München mitunter bis zu 12 unterschiedliche Truppenärzte hat, und so nie ein ganzheitliches Bild gezeichnet werden konnte. Die steigende Frequenz der Arztbesuche (im Übrigen von meinen Disziplinarvorgesetzten mir befohlen) wäre der einzige Anhaltspunkt gewesen, welcher hätte auffallen können.

Zu den vermeintlichen Gutachten oder nicht Gutachten

Es wurden in der Tat in beiden Bundeswehrkrankenhäusern richterlich verwendbare Gutachten angefertigt, hierzu war ich alleine im BwZKrhs Kob mehrere Monate zur Begutachtung, Testung und anschließenden Behandlung, und zuvor im BwKrhs Berlin mehrere Wochen zur Testung.
Die beiden Fachärzte aus Kümmersbruck und München haben die von LwPersFw erwähnten Varianten erstellt, ich meine hier nicht die standartmäßigen Befunde, welche bei jedem Besuch erstellt werden.

Bezugnehmend auf Ihre Aussage zum GdB. Ich bin im Besitz eines Schwerbehinderten Ausweises und unterliege den rechtlichen Bestimmungen für Schwerbehinderte, mit einem GdB von 50. Die Variante mit dem %-Zeichen ist die umgangssprachliche Form, wie Ihnen bekannt sein dürfte schreibt man zwar GdB 50 aber spricht von „einem Grad der Behinderung von 50 Prozent“.
Hieraus abzuleiten, dass die geschilderten Fakten nicht richtig dargestellt sind empfinde ich persönlich gelinde gesagt als etwas weit hergeholt.

Im Übrigen war es nicht die Einlieferung, sondern die Ausübung von Hilfsleistungen bei der Behandlung, zu der ich gerufen wurde. Hierzu gibt es ausführliche Mascal Befehle innerhalb eines SanBereiches der Ebene Role II+ im Einsatz. Laborpersonal wird bei Bedarf zu Hilfsdiensten herangezogen, auch wenn dieses nicht entsprechend ausgebildet ist.


@ LwPersFw

Zu Ihrer Frage zur Anwartschaftsversicherung
Eine derartige Versicherungspolice liegt in meinem Fall leider nicht vor. Als Wiedereinsteller war mir der Abschluss leider nicht mehr möglich, da bereits eine aktenkundige Skeletterkrankung vorlag.
Insoweit betreffen mich die von Ihnen geschilderten Konsequenzen bei Dienstaustritt; allerdings at sich meine ehemalige gesetzliche Krankenkasse bereits bereit erklärt mich nach meinem DZE aufzunehmen.


@ Ulli76

Danke nochmals für die Differenzierung der Einzelsachverhalte

Was die Perser meiner DstSt betrifft, so stimmt es, dass derzeit keine weitere Aktion erfolgen kann. Jedoch hat man im Vorfeld mehrfach Anfragen nicht entsprechend bearbeitet, bzw. weitergeleitet.
Die einzige Kommunikation mit BAPers und Sachstandsabfragen erfolgen zwangsweise durch emien Person.

Bei meinem zuständigen PersOffz fallen des Öfteren Kommentare aller „Was soll ich mit solch einem Krüppel!“ oder in einer der letzten Sitzungen „Mit diesen Psychosoldaten kann man nichts anfangen!“ etc.
Sie können sich also ausrechnen, welche Priorität die Bearbeitung und weitere Verfolgung meiner Angelegenheit an dieser Stelle besaß. Selbst bei Nachfrage des Kommandeurs wurde dieser Offz nicht tätig.

Das die nun bearbeitenden dienstlichen und zivilen Stellen nicht mehr tun können, als die entsprechenden richterlichen Entscheidungen abzuwarten, ist logisch und mir bekannt; alleine da jede weitere Aussage eventuell Einfluss auf die Entscheidung haben könnte, ist mit einer Aussage nicht zu rechnen.

Was die Zuständigkeit nach DZE betrifft, leider ist es genau nicht so, wie man es erwarten würde und sie schildern. Weder mein Lotse, noch der StFw aus dem Büro des PTBS Beauftragten, welcher meinen Fall beantwortet hat, konnten bisher hierzu eine Aussage treffen, weshalb ich mich hier her gewandt hatte, um aus einen anderen Pool an Erfahrung schöpfen zu können.
Aber sei es wie es sei, spätestens beim DZE werde ich wohl näheres wissen ;)

Mfg Morosus
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Ralf am 26. August 2015, 16:31:25
Zitat
Bei meinem zuständigen PersOffz fallen des Öfteren Kommentare aller „Was soll ich mit solch einem Krüppel!“ oder in einer der letzten Sitzungen „Mit diesen Psychosoldaten kann man nichts anfangen!“ etc.
Das mag ich nicht glauben, weiß doch gerade ein PersOffz, welche Konsequenzen ein derartiges Verhalten haben kann.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. August 2015, 17:56:05
Nachfrage: Ein Selbstmordversuch innerhalb einer Liegenschaft ist ein MasCal?
Kann ich nicht wirklich glauben, insbesondere in dem Einsatz zu der Zeit.

Aber, wie gesagt, wie Ralf, Ulli oder ich etwas einschätzen, ist hier unerheblich.

Das ganzheitliche Bild entsteht übrigens über die G Akte, die alles dokumentiert - das Konzept ist zivil noch nicht abgebildet.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: MMG-2.0 am 26. August 2015, 18:21:41
Nachfrage: Ein Selbstmordversuch innerhalb einer Liegenschaft ist ein MasCal?
[...]
Natürlich nicht!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 26. August 2015, 18:25:24
Hallo Morosus,

ich hatte mir mehr Sorgen um den Krankenversicherungsschutz gemacht...

Wenn sich allerdings die ehemalige GKV zur sofortigen Aufnahme nach DZE bereit erklärt hat,
ich gehe davon aus Du hast dies schriftlich bekommen, ist ja "alles gut". Eine Sorge weniger.

Bleibt Deine Frage...wer ist im WDB-Verfahren nach DZE für Dich zuständig.

Hier gab es zum 01.01.2015 eine Änderung.

Zum 1. Januar 2015 gingen die bislang von den Bundesländern wahrgenommenen Aufgaben
der Beschädigtenversorgung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
die Bundeswehrverwaltung über.

Seit 1. Januar 2015 ist das BAPersBw als Leistungsträger der Sozialverwaltung tätig.

Seit dem Aufgabenübergang ist die Bundeswehr damit auch zuständig für die Versorgung
ehemaliger Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung und deren Hinterbliebener.

Das Leistungsspektrum ist breit gefächert und umfasst Geld- und Sachleistungen, so etwa
Grundrente, Berufsschadensausgleich, Pflegezulage, Hinterbliebenenversorgung und als
wichtigen großen Baustein die Heil- und Krankenbehandlung nebst orthopädischer Versorgung
(Hilfsmittelversorgung, Prothetik, Badekuren, Zahnersatz, behindertengerechte Kfz-Umbauten und anderes).

Um für die Berechtigten bereits ab dem ersten Tag der Aufgabenübernahme ansprechbar zu sein,
wurde schon im November 2014 eine kostenlose Hotline (0800-7241428) eingerichtet.

Diese ist aktuell in der Zeit von acht bis 15 Uhr erreichbar.

Die in der Hotline eingehenden Anrufe werden erfasst, an die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter weitergeleitet und von dort aus bearbeitet.

Darüber hinaus ist das BAPersBw im Hinblick auf Anliegen zum Sozialen Entschädigungsrecht auch per Mail
erreichbar (ser@bundeswehr.org).

Allerdings hat sich herausgestellt, dass es im Bereich Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische
Versorgung mit Blick auf das Arbeitsaufkommen und die internen Abläufe zweckmäßig ist, die
telefonische Erreichbarkeit auf bestimmte Zeiten (neun bis elf Uhr sowie 13 bis 15 Uhr) zu konzentrieren.
Zu diesen Zeiten ist die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter garantiert.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Tel. Ansprechstelle für aktive Soldaten in Fragen zum Thema WDB :

BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710



D.h. ausschließlich das BAPersBw ist in Fragen der WDB zuständig.

Die Versorgungsämter sind bei WDB-Fällen nicht mehr zuständig.

Dies bedeutet für Dich:

1.
Ist das WDB-Verfahren bis zum DZE nicht abgeschlossen, weil Du Rechtsmittel eingelegt hast
und noch nicht der Rechtsweg vollständig abgeschlossen ist... bleibt das BAPersBw zuständig...aber nur
als Ansprechpartner und Vertreter des Bundes im Rechtsverfahren.

Dadurch erwachsen Dir keine Leistungsansprüche !

Nur wenn ein Gericht abschließend entscheiden sollte, dass eine WBD vorliegt...wird das BAPersBw dann entsprechend leisten.

Bis zu dieser abschließenden Klärung wären Ansprechpartner für Leistungen

- das regional zust. Versorgungsamt, da Du schwerbehindert bist
- und die GKV die Dich aufnehmen will

2.
Ist das WDB-Verfahren zum DZE juristisch abgeschlossen und es wird keine WDB festgestellt ... ist das BAPersBw nicht mehr zuständig.

Dann ist generell das regional zuständige Versorgungsamt für Dich zuständig + die GKV


Falls Du sie noch nicht kennst...lese auch mal die ZDv 20/30...
Wie gesagt, die darin genannten Zuständigkeiten sind seit 01.01.15 an das BAPersBw übergegangen...
Aber für den Fall der Feststellung einer WDB ist dort alles Wesentliche genannt...



EDIT: Beachte Beitrag vom 01.04.2016
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 26. August 2015, 18:37:46
Aus persönlichen Erfahrungen, ich werde demnächst zum Lotsen für Einsatzgeschädigte ausgebildet und helfe aktuell in ein paar Fällen bereits aktiv mit, weiß ich, dass viele Soldaten mit einem zivilen Gutachter bei der WDB eindeutig besser gefahren sind! Es geht in der Truppe das Gerücht um, dass die Bundeswehrpsychiater zwar eindeutig die Spezialisten für PTSD sind, aber von Seiten des Dienstherrn dazu angehalten werden, mit der Diagnose "F43.1" nicht allzu verschwenderisch umzugehen. Ein Fall aus meinem Umfeld: Reservist, lebensälter, Einsatzschädigung nach dem Einsatz bei Einsatzrückkehreruntersuchung erkannt und vom Bw-Psychiater als "Depressive Episode" diagnostiziert, wurde beim zivilen Gutachter eindeutig und nachvollziehbar zum PTBS und mit einem GdS von 30 auch zum Grund für die Übernahme als BS!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2015, 03:19:46
Tommi,

ich stimme Dir zu das dies so sein kann. Wie ich ja schon früher schrieb, es ist Vieles besser geworden und
natürlich gibt es viele positive Verfahren, die im Sinne der betroffenen Kameraden ausgegangen sind!

Nur, wie z.B. der jeweilige BeauftrPTBS und der Wehrbeauftragte - aus ihren jeweiligen Erfahrungsbereichen heraus -
jährlich berichten, man kann sich noch nicht zurücklehnen und sagen alles läuft richtig und gut.
Es gibt gerade im Bereich PTBS noch deutliches Verbesserungspotenzial.

Wie schreibt doch der WB in seinem Bericht 2014:

"In nicht wenigen Fällen widerspricht diese Entscheidung den Gutachten, so dass die Betroffenen belastenden Widerspruchs-und Klageverfahren ausgesetzt sind, die sie häufig überfordern."

Ich hatte selbst auch das Glück an einen guten zivilen Gutachter "zu geraten"...
Nur wie empfing er mich...
"Guten Tag Herr...ich weiß ja garnicht was ich mit Ihnen machen soll...einen Soldaten hatte ich noch nie...
und Ihre Akte habe ich auch nur zur Hälfte geschafft..."
(auf meine ca. 40 cm dicke WDB-Akte zeigend die auf seinem Tisch lag)

Wer aber unter solchen Bedingungen "an den falschen gerät"...

Es hilft also nicht den negativ betroffenen Kameraden zu sagen das es doch auch viele positive Fälle gibt...

Und ich als Kamerad, der zu diesen positiven Fällen zählt, muss Sensibilität und Verständnis haben, wenn
Kameraden wie Morosus dies anders empfinden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Morosus am 27. August 2015, 18:04:55
@ Ralf

Zitat
Bei meinem zuständigen PersOffz fallen des Öfteren Kommentare aller „Was soll ich mit solch einem Krüppel!“ oder in einer der letzten Sitzungen „Mit diesen Psychosoldaten kann man nichts anfangen!“ etc.
Das mag ich nicht glauben, weiß doch gerade ein PersOffz, welche Konsequenzen ein derartiges Verhalten haben kann.

Leider aber dennoch der Fall, und bei Info des Kdr üder solche Äußerungen nur Kommentar: „Will ich nich hören.“
Wenn ich eines im ZSan gelernt habe, dann dass gerade auch solche Äußerungen ohne Konsequenzen bleiben; insbespndere wenn Führungspersonal involviert ist.
Seit meiner Diagnose durfte ich mir schon so einiges von Vorgesetzten und Kameraden anhören...

Dies hier weiter auszuführen ist allerdings weder der richtige Ort, noch die richtige Form dafür.


@ F_K

Nachfrage: Ein Selbstmordversuch innerhalb einer Liegenschaft ist ein MasCal?
Kann ich nicht wirklich glauben, insbesondere in dem Einsatz zu der Zeit.

Aber, wie gesagt, wie Ralf, Ulli oder ich etwas einschätzen, ist hier unerheblich.

Das ganzheitliche Bild entsteht übrigens über die G Akte, die alles dokumentiert - das Konzept ist zivil noch nicht abgebildet.

Ich weiß nicht, woher Sie Ihre Informationen beziehen, aber sie sollten eventuell mal im Netz recherchieren, dann  würden Sie erfahren, dass es dort unten alles andere als Angenehm werden konnte, wenn man das Lager verlassen hat.
In den deutschen Medien wurde seiner Zeit kein einziger Vorfall bekannt gemacht, da Deutschland erst kurz zuvor als ersten Land der Welt die Souveränität des Landes anerkannt hatte, in der Folge mußte der Kosovo als „befriedet“ gelten.
Wenn Sie sich ebenfalls mit der Thematik PTBS und Auslandseinsätze besser auskennen würden, wäre Ihnen auch bekannt, dass es gerade auch in Einsätzen „niedriger Intensität“ gehäuft zu Fällen von PTBS kommt. Insbesondere dann, wenn die Kultur des Einsatzlandes mit der des eigenen Landes weitestgehend übereinstimmt.
Ich würde Ihnen raten, weniger wertende Beiträge zu verfassen, wenn konkrete Fragen gestellt werden.
Ihre Einschätzungen haben mit dem Sachverhalt nichts zu tun, und sind hier wenig hilfreich.

Des Weiteren würde ich an Ihrer Stelle mal mich selbst befragen, welchen Eindruck Sie zurückbehalten würden, wenn ein Freund von Ihnen mit weggeschossenem Gesicht, großteilig fehlenden und offenliegendem Großhirn vor Ihnen liegen würde. Sind Sie sich wirklich sicher, dass Sie das „kalt“ lassen würde?!?

Wenn ich eines aus meiner eigenen Erfahrung gelernt habe, dann dass ich über die Wirkung von Ereignissen nur dann bedingt mitreden kann, wenn ich selber vor Ort war.

Im Übrigen zum so schönen Urlaubseinsatz KFOR, wie er gern in Deutschland von den Kameraden bezeichnet wurde und wird, In der Zeit sind wegen entsprechender Belastung selbst unsere Psychologischen Betreuer (Nupsi´s) repatriiert worden!


@ MMG-2.0

Nur kommt es bei der Einstufung auf die Situation vor Ort drauf an. Und in diesem Fall hatte die Klinik nur eine absolute Minimalbesetzung. Es wurde in der Folge auch ohne den „Massenanfall“ von Verwundeten, auf Grund der Schwere der Verletzung und dem Mangel an Personal, nach den gleichen Regelungen verfahren, wie bei vollbesetzter Klinik mit vielen Verwundeten.
Die Frage ist insbesondere was man unter Mascal einstuft.  Für eine Klinik mit 2 OP Bereichen liegt bereits ab 2-3 schwerstverletzten ein Mascal vor, da die Kapazitäten der Behandlung erschöpft sind. 


@ Tommi

Ihre Erfahrungen decken sich mit denen vieler Kameraden, welche ich im Rahmen meiner Behandlungen kennen lernen durfte. Allerdings scheint es derzeit relativ egal zu sein, wer bei BAPers die Gutachten erstellt, das Ergebnis scheint fast immer das Gleiche zu sein. Die meisten Betroffenen, die ich in Berlin und Koblenz kennen gelernt habe wurden von Anfangsverdacht „einsatzbedingte PTBS“ auf „Depressive Störung + Anpassungsstörung“ umgestellt, bei schwer von der Hand zu weisenden Funktionsstörungen wie bei mir wurde dann eine Ursache in der Kindheit gesucht und konstruiert. Hier machte es anscheinend kaum einen Unterschied ob es sich um einen SanStOffz oder einen zivilen Doktor handelte.
Die von Ihnen geschilderte „Parole“ Zurückhaltung zu waren mit der Diagnose, kann ich so bestätigen. Mir wurde dies in Berlin von meiner behandelnden Ärztin auf Station umschrieben und in Koblenz ganz klar von meiner Ärztin kommuniziert.


@ LwPersFw

Ich bedanke mich wieder für die fundierten Informationen.
Ja die Bestätigung von der GKV habe ich schriftlich erhalten, was mir zumindest diese Sorge abnimmt.


@ all

Ich habe freundlich eine fachliche Frage gestellt gehabt und bisher kamen die einzigen wirklich wertungsneutralen Antworten überwiegend von den Kameraden LwPersFw und Ulli76.
Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn persönliche Meinungen außen vor gelassen würden, und hier wieder sachlich zum Thema geantwortet werden würde.
Die Art wie hier einige Ihre persönliche Einstellung vertreten, ist gelinde gesagt abschreckend für Hilfesuchende. Es ist wenig hilfreich, wenn man sich als Hilfesuchender in einem Bereich mit dem Titel "Handfeste Hilfe bei Verwundung, WDB und PTBS" gegen eine Wand gedrängt wird und beginnen muß sich zu rechtfertigen.

Danke
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2015, 21:13:10
Hallo Morosus,

Du hast die Absicherung über die GKV nach DZE...gut so!


Sollte sich daran aber doch noch etwas ändern ... gibt es ggf. als "Notanker" noch den § 82 Soldatenversorgungsgesetz.

Pauschal gesagt:

Ist ein Soldat auf Zeit bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses noch wegen einer Gesundheitsstörung heilbehandlungsbedürftig,
sprich die Behandlung wurde während der aktiven Dienstzeit begonnen, konnte bis DZE aber nicht abgeschlossen werden,
können dem Soldaten - unter bestimmten Voraussetzungen - Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden.

Und dies bis zu 3 Jahre lang, in besonderen Fällen, mit Zustimmung des BMVg, sogar über 3 Jahre.

Die Voraussetzungen stehen in § 82 Absatz 3 (bzw. die Ausschlüsse von dieser Möglichkeit).

Sollte dies absehbar sein.... gehe bitte rechtzeitig vor DZE zu Deinem zuständigen Sozialberater und lasse
Dich über die dann gültigen Regelungen informieren.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. Januar 2016, 09:02:05
Hier drei der wichtigsten Vorschriften zum Thema:


ZDv A-1340/110   Version 3.1   gültig ab 26.06.2018

"Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"

Zweck dieser ZDv:

"Einheitliche Anwendung/Fallbearbeitungen für Soldaten und Soldatinnen, für frühere Soldaten und Soldatinnen,
für Beamte und Beamtinnen und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes"



"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
(Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV)"


Ausfertigungsdatum: 24.09.2012

Vollzitat:
"Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092)"




Zentralerlass B-2120/5   Version 1    gültig ab 01.04.2014

"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall"

Zweck dieses Zentralerlasses:

"Vorgaben für das Verfahren bei der praktischen Umsetzung der Regelungen der Einsatzunfallverordnung"




Ergänzt durch folgende Vorschriften zum Thema "WDB-Verfahren" :

A-1463/21 Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen
D-1463/22 Verfahren bei Ansprüchen nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz ? Soldatenversorgungsgesetz (SVG - WDB-Verfahrenserlass)
D-1463/29 Auswertung von Einsatztagebüchern im Wehrdienstbeschädigungsverfahren
D-1463/32 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Verfahren


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 03. Februar 2016, 15:27:02
Noch eine wichtige Vorschrift für von PTBS Betroffene...

...die u.a. im WDB-Verfahren Nachweise erbringen müssen/sollen...was im Einsatz passiert ist...

Hier können die Vorgaben der Zentralvorschrift A1-100/0-8006 , Version 1 , gültig ab 15.01.2016 helfen.

"Dokumentation von belastenden Ereignissen bei Einsätzen der Bundeswehr"

Diese führt die Vorgaben einer Weisung, die es schon seit 2005 gab, als Zentralvorschrift weiter.


Warum gibt es diese Regelungen ?

Um zum Zwecke einer adäquaten Wahl von Therapiemethoden sowie für eindeutige Gutachten
oder Diagnosen im Falle des Auftretens von Symptomen vermeintlicher oder tatsächlicher
PTSB den Zusammenhang zwischen Symptomen und konkretem belastenden Ereignis zweifelsfrei
prüfen zu können, sind solche Ereignisse zu dokumentieren.

Wer ist zuständig für die Erfassung ?

Die jeweiligen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten im Einsatz.

Was soll erfasst werden ?

Alle Personen, die an einem belastenden Ereignis in irgendeiner Weise beteiligt oder
potentiell davon betroffen sein könnten.
Diese Erfassung der „belastenden Ereignisse“ beschreibt das belastende Ereignis stichpunktartig
unter Nennung von Vorfall, Ort, Datum und Einsatzkontingent und listet diejenigen Personen auf,
die an dem Ereignis beteiligt bzw. davon betroffen sein könnten, bei Wahrung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.

Was passiert mit der Erfassung ?

Nach Einsatzende werden die Meldungen bei EinsFüKdoBw – J1/InFü-Truppenpsychologie verwahrt.

Wer kann Auskünfte daraus erhalten ?

Ein/-e Auskunftssuchende/-r erhält dann – und nur dann – eine Auskunft,
wenn er/sie persönlich auf einer solchen Liste aufgeführt ist.

Was muss er/sie dafür tun ?

Stellen eines formlosen schriftlichen Antrag unter Vorlage einen Identitätsnachweis
(Fotokopie des Personal-/Truppenausweises) an das EinsFüKdo J1/InFü-Truppenpsychologie.
Dabei sollte er/sie mitteilen, in welchem Einsatzraum (z.B.: Kosovo Force (KFOR),
International Security Assistance Force (ISAF)), in welchem Kalenderjahr und
idealerweise auch in welchem Kontingent er/sie eingesetzt war.

Wie lange werden die Unterlagen bei J1/InFü-Truppenpsychologie aufbewahrt ?

Die Weisung aus 2005 sah eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vor.

Der o.g. Zentralerlass verlängert diese Frist.
Nunmehr sind die Meldungen 30 Jahre nach dem Ereignis zu vernichten.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Wounts am 10. März 2016, 08:43:17
Hallo zusammen,

wenn nach dem Einsatz unter PTBS leidet und sich nicht traut zum BW Arzt zu gehen - kann man zum zivil Arzt gehen und diesen privat Bezahlen. So viel ist mir schon klar; da die Wartezeiten natürlich extrem lange sind , stellt sich mir die Frage : Wenn man zum TA geht wird dieses in der Akte vermerkt? Gerade im Bezug auf laufende / bzw. kommende BS Prüfung - Feststellung wäre das natürlich extrem kontraproduktiv.

Leider habe ich dazu noch keine passende Antwort gefunden.

Danke für eure Hilfe
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Ralf am 10. März 2016, 10:56:22
Die Frage stellt sich doch nicht: entweder man hat Probleme oder nicht. Vorrangiges Ziel ist es doch, die Probleme loszubekommen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Wounts am 10. März 2016, 11:12:22
Naja die Berufliche Zuünft hängt ja nun davon ab... Nur weil man aktuell Probleme hat sollte dadurch ja nicht die Zukunft verbaut sein oder?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 10. März 2016, 11:56:31
@ Wounts:

Als Soldat hast Du die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten, auch beim militärärztlichen Fragebogen.

Die Erkrankung ist dort anzugeben- also besser sofort zum Arzt, dann ist das ggf. schon behandelt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 11. März 2016, 22:36:44
Ach naja.... soviele Problemchen werden verschwiegen, biss man in die finanzielle Sicherheit der BS-Übernahme geschlüpft ist... Dann kann man sich richtig gehen lassen und die Tour durch die FUs kann losgehen! Also: Noch kurz die Zähne zusammenbeissen und dann Neukrank melden, wenn man die Urkunde hat :) Danach kann nichts mehr passieren!

BTW: Ich habe auch schon BS ins DU geschickt......
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. April 2016, 11:24:43
Im Rahmen der Bw-Reform ist für WDB-Verfahren jetzt zuständig:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710

Ein Vorbehaltsbescheid macht aber nur Sinn, wenn die Zahlung einer
Beschädigtenrente zu erwarten ist.

D.h. der Arzt muss schon auf dem WDB-Blatt vermerkt haben....
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich 6 Monate
25 % oder mehr betragen wird.

Bzw. dies muss aus ärztl. Folgebefunden klar hervorgehen.


Neue Bezeichnung der Abteilung

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
UA PA 2.1 WDB
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2221

Hotline
0800-7241428

EDIT :  Beachte Beitrag vom 01.07.2020
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. April 2016, 11:35:39
Anzumerken wäre noch, dass sich seit der letzten Aktualisierung des Handbuches bereit einige Änderungen ergeben haben, von denen die wesentliche sein dürfte, dass die Kordinierungsstelle jetzt nicht mehr beim BMVg, Dez. P II 1 angesiedelt ist, sondern (für mich logisch und folgerichtig!) beim BAPersBw und folgende Adresse hat:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin


Für den LwPersFw:
Du kannst das locker kontrollieren, indem Du im ZVDBw den Stabshauptmann Michael H. suchst ;) ! Der komplette Name dürfte Dir sicherlich bekannt sein, falls doch nicht, bekommst Du ihn gerne von mir als PN!

Neue Bezeichnung der Abteilung

BAPersBw ZS 2.3
Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

EMail:   BAPersBwZS2.3KoordEinsatzgeschädigte@bundeswehr.org


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 23. Mai 2016, 15:03:27
Quelle: IntranetBw 19.05.2016

Ein Artikel zum Thema PTBS

Eine seelische Narbe

Die Schilderungen beginnen im Jahre 2006 in Afghanistan. Sie enden im April 2016. Seelisch traumatisiert gerät Michael T. in eine schwere Lebenskrise. Sein Weg zurück ins Leben steht für viele Soldatinnen und Soldaten, die den „Kampf im Kopf“ immer wieder ausfechten müssen. Dennoch ist er nicht verbittert oder hegt Groll gegen die Bundeswehr. Vielmehr kommt er jeden Morgen mit einer positiven Grundeinstellung zum Dienst.

Ein weiterer Tag am Hindukusch. Die Sonne brennt vom strahlend blauen Himmel und treibt den Soldaten den Schweiß ins Gesicht. Bundeswehrfahrzeuge wirbeln Staub auf, und dennoch versammeln sich die Einwohner rasch, wo immer sie anhalten. Freundliche Gespräche werden mit den Einheimischen in einem Dorf nahe Kunduz geführt. Michael T. spricht Dari und führt die Konversation. Die Patrouille steht an einer Kreuzung, unmittelbar vor einem Laden. Dem Soldaten wird es plötzlich warm am Rücken, eine Druckwelle erfasst ihn, erst danach hört er einen lauten Knall.

Traumatische Bilder manifestieren sich im Gedächtnis

T. versteht im ersten Augenblick nicht genau, was geschehen ist. Später erfährt er, dass eine Schrapnellbombe in einem Schnellkochtopf in der Auslage des Ladens auf die deutsche Patrouille gewartet hat, um dann zur Explosion gebracht zu werden. Schreie, Blut, Staub und die Hitze vereinen sich zu einem Bild, das ihm für immer im Gedächtnis bleiben wird. Er hat Angst, diese Situation nicht zu überleben. Die Fahrzeuge sind noch manövrierfähig, so dass die Kolonne an einen sicheren Platz fahren kann. Hier kümmern sich bereits ein Bundeswehrarzt und medizinisches Fachpersonal um die Verwundeten. T. hatte Glück. Seine körperlichen Verletzungen sind nicht lebensbedrohlich, und doch hat nicht viel gefehlt, und sein Leben wäre an diesem Tag zu Ende gegangen.

Der damals 30-Jährige hat auch in Deutschland mit dem Einsatz in Afghanistan zu tun. Ständig wird er mit Meldungen aus dem Land am Hindukusch konfrontiert. Irgendwie ist sein Einsatz nicht zu Ende, er fühlt sich auch im sicheren Deutschland noch im Krieg. Im Jahre 2010 verlässt er die Bundeswehr und fällt in ein tiefes Loch. Bei seiner Ausbildung zum Radiologieassistenten häufen sich seine Fehlzeiten, immer öfter greift er zur Flasche.

Professionelle Hilfe notwendig

Die Situation eskaliert, und seine Frau drängt ihn, professionelle Hilfe zu suchen. Ein ziviler Psychologe attestiert ihm eine leichte Depression, die mit Medikamenten schnell in den Griff zu bekommen sei. Doch sein Zustand wird immer bedenklicher. Er ist ständig gereizt und immer unter Anspannung. Auch eine Kur bringt keine wesentliche Besserung. Er schläft kaum und fühlt sich immer wieder zurückversetzt in unkontrollierbare und lebensbedrohliche Situationen in Afghanistan. Er wendet sich schließlich an das Zentrum für seelische Gesundheit am Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz. Hier fühlt sich der ehemalige Soldat erstmals verstanden. Ihm wird eröffnet, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Es folgt eine stationäre Therapie von vier Wochen mit anschließender Intervalltherapie.

Zurück in das Hier und Jetzt muss erlernt werden

Flottenarzt Roger Braas leitet das Zentrum für seelische Gesundheit. Er erklärt, dass die Patienten zunächst lernen, sich zu stabilisieren. Wenn sogenannte Flashbacks sie in vergangene Situationen zurückbringen, lernen die Betroffenen, sich in das Hier und Jetzt zurückzubringen. Das funktioniert bei unterschiedlichen Patienten mit unterschiedlichen Methoden. Wichtig ist der Erfolg, nämlich dass der Betroffene nicht wieder und wieder in die unkontrollierbare Situation abgleitet. Danach geht es in die Traumatherapie. Das Erlebte wird nochmals aufgerufen, sortiert und wieder abgelegt. So kann es schließlich verarbeitet und eingeordnet werden. „Unsere Erfolgsquote liegt bei ungefähr 80%“, erklärt der Mediziner. „Ziel unserer Therapie ist es, dass der Patient am Ende seinen Alltag ohne Einschränkungen bewältigen kann.“ Natürlich wird auch Michael T. nie vergessen, was er erlebt hat. „Es bleibt immer eine seelische Narbe zurück“, sagt Braas. „Aber die Patienten lernen mit dieser Narbe zu leben.“

Problematik erkannt

Die Bundeswehr hat die Problematik seelischer Erkrankungen, die verstärkt durch robuste Auslandseinsätze hervorgerufen werden, erkannt und darauf reagiert. In den Bundeswehrkrankenhäusern ist fachlich hochqualifiziertes Personal, das sich auf die Behandlung von PTBS spezialisiert hat. Förderlich für das Arzt-Patienten-Verhältnis ist, dass die Psychiater und Psychologen selbst in die Einsätze gehen und die Bilder vor Ort kennen. Zudem hat der Sanitätsdienst das Psychotraumazentrum am Bundeswehrkrankenhaus Berlin eingerichtet. Hier laufen alle Informationen über die Krankheit zusammen. Niederschwellige Angebote in Form von Hotline, Email oder einer neu entwickelten App für Smartphones sind etabliert und werden weiter ausgebaut. Denn es kommt darauf an, dass sich Betroffene möglichst frühzeitig melden und therapiert werden. Je früher eine Therapie nach der Traumatisierung beginnt, desto größer sind die Erfolgschancen auf Heilung.

Unbürokratischer Ansprechpartner etabliert

Als Zeichen nach innen und außen hat die Bundeswehr einen Beauftragten für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte etabliert. Er ist unbürokratischer Ansprechpartner, wenn es zu Problemen bei Betroffenen kommt. „Wir können mit unserer Sachkenntnis innerhalb der Bundeswehr helfen, das Problem richtig zu kanalisieren“, sagt der PTBS-Beauftragte, Generalarzt Dr. Bernd Mattiesen. „Aufgrund der stark verbesserten Gesetzeslage ist es oftmals möglich, finanziell zu unterstützen und Leistungen zu erwirken, die den Betroffenen unbekannt sind. Auch außerhalb des Systems Bundeswehr helfen wir, die richtigen Ansprechpartner zu finden. Den Übergang von der Kranken- in die Rentenversicherung zu bahnen ist ein Beispiel. Das sind alles Fälle, die nicht vorkommen dürften, wenn alle richtig arbeiten würden, aber sie kommen eben leider doch vor.“

Während sich die Psyche von Michael T. stabilisiert, treten existentielle Probleme in sein Leben. Das Übergangsgeld ist aufgezehrt, einen neuen Job hat er nicht, und er fühlt sich auch noch nicht in der Lage, eine neue Herausforderung anzunehmen. Im Bundeswehrzentralkrankenhaus kümmert sich der Sozialdienst um den Soldaten. Möglichkeiten aus dem neu geschaffenen Einsatzversorgungsgesetz (2004) oder dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (2007) werden geprüft.

Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte prüfen Versorgungs- und Weiterverwendungsmöglichkeiten

Im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte, ein kleines Team um Stabshauptmann Michael Heilmann, für diese Prüfung zuständig. Sie überwachen beispielsweise alle Fälle von Repatriierungen aus den Einsätzen. Bei Bedarf werden sie aktiv. Ansonsten ist mit dem Sozialdienst der Bundeswehr ein Netzwerk vorhanden, das flächendeckend über alle Dienststellen gespannt ist.

Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung durch einen Einsatzunfall muss vorliegen, damit das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz angewendet werden kann. Betroffene genießen eine sogenannte Schutzzeit, wenn beide Aspekte festgestellt sind. Es wird dabei auf die Ergebnisse des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens zurückgegriffen. Das Problem ist die Länge der Bearbeitungszeit eines solchen Verfahrens, das bei psychischen Erkrankungen durchschnittlich 24 Monate dauert.

Daher hat der Gesetzgeber mit der Einsatzunfallverordnung (2012) einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte in die Lage versetzt, auf Vermutungsbasis Soldatinnen und Soldaten in die Schutzzeit zu nehmen und frühere Soldatinnen und frühere Soldaten in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wieder einzustellen.

„Derzeit sind 495 Soldatinnen und Soldaten in der Schutzzeit“, erklärt Heilmann. „Davon 289 in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art.“ Die Betroffenen wären also bereits aus der Bundeswehr entlassen, weil ihre Verpflichtungszeit geendet hätte. Für das Team der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist es eine tägliche Herausforderung, ihre umfangreichen Aufgaben zu koordinieren und vernünftige Wege für die Betroffenen und das dienstliche Umfeld zu finden. Es gibt viele Beispiele, die zeigen, dass die Arbeit der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte wertvoll ist. „Wenn ein Soldat wieder eingegliedert ist und nun eine Perspektive hat, dann ist das für mich und mein Team ein schönes Gefühl“, betont Stabshauptmann Heilmann.

Schutzzeit hilft, Wege aus existentiellen Notlagen zu finden

Betroffene bleiben so lange in der Schutzzeit bis klar ist, wie ihr Weg weitergeht, nachdem sie austherapiert sind. Soldaten mit mindestens 30% Erwerbsminderung können auf einen Dienstposten versetzt werden, um zunächst adäquat für die neue Aufgabe ausgebildet zu werden. Danach läuft eine sechsmonatige Probezeit. Gibt der Disziplinarvorgesetzte „grünes Licht“, wird der Betroffene zum Berufssoldaten ernannt.

67 Soldatinnen und Soldaten haben diesen Weg schon hinter sich. Weitere acht befinden sich in der Probezeit zum Berufssoldaten. Demgegenüber stehen 842 Soldaten, die wieder in ihr normales Umfeld eingegliedert werden konnten. Michael T. findet zurück in den Alltag. Beim Kommando Sanitätsdienst leistet er zunächst seinen Dienst mit wenigen Wochenstunden. Mit fortgeschrittener Therapiedauer steigt auch seine wöchentliche Arbeitszeit. Schließlich kann ihm ein regulärer Dienstposten angeboten werden. Seine Ausbildung hat er abgeschlossen, so dass er seit kurzem in der Probezeit ist.




Selbsterkenntnis und Blick nach vorne

Hauptfeldwebel T. ist dankbar für diese Möglichkeit. Er hat nun eine neue Aufgabe, die seinen Fähigkeiten entgegenkommt und die ihm Spaß macht. Rückblickend gibt es für ihn zwei Wendepunkte in seiner Krankheitsgeschichte. Einmal seine Frau, die ihn vehement zur Therapie gedrängt hat und schließlich die Geburt seines ersten Kindes während der Therapie: „Irgendwann ist mir klar geworden, dass ich nicht nur für mich nach vorne blicken muss, sondern dass es da ein unschuldiges Geschöpf gibt, das meiner Hilfe bedarf. Ich kann mich nicht immer und immer wieder von den vergangenen Ereignissen niederreißen lassen. Diesen Kampf muss ich alleine in meinem Kopf gewinnen, das bin ich meiner Frau und meinem Sohn schuldig.“



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 09. August 2016, 10:15:35
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Soldaten ( unabhängig von der Ursache, z.B. Einsatz, Dienstunfall im Inland, plötzliche Erkrankung, etc. )
sollten auch folgende Regelung kennen... insoweit sich abzeichnet, dass ein Verbleiben im Dienst nicht möglich ist und sie mit einer Behinderung entlassen werden.


Zentralerlass B-1355/14   Version 3  vom 20.02.2018   A-1355/14  Version 1 vom 15.11.2019


"Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"


Zweck der Regelung

101. Dieser Zentralerlass regelt die Förderung der zivilberuflichen Integration behinderter oder
von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten, deren Aussichten, nach Ausscheiden aus
dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)1 nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe
zum Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen. Bis zum Ausscheiden des
Personenkreises aus dem Dienstverhältnis obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr, danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 SGB IX. Ab
rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt
notwendiger beruflicher Rehabilitation ist das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.

103. Die Bundeswehr leitet die zur beruflichen Rehabilitation erforderlichen Maßnahmen ein und
führt sie – soweit erforderlich – bis zum Ablauf der Dienstzeit fort. Im Anschluss daran setzen die
Träger der beruflichen Rehabilitation die während des Dienstverhältnisses begonnenen Maßnahmen
zur beruflichen Rehabilitation nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Vorgaben
des Sozialgesetzbuches fort. Die ab dem 01.01.2016 geltenden Verfahrensregelungen zur
zeitgerechten Abstimmung bezüglich der Anschlussförderung werden durch BAPersBw gesondert
festgelegt.

Die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bleiben von der besonderen
Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unberührt.


(Anm.: D.h. die Leistungen nach dieser Vorschrift werden ohne Anrechnung auf die erworbenen BfD-Ansprüche, zusätzlich gewährt!)

Personenkreis

201. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Maßgabe dieses Zentralerlasses
Soldatinnen bzw. Soldaten gewährt, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder
seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und deren Aussichten, nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb
Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Eine wesentliche Minderung dieser Aussicht kann
vorliegen, wenn die Soldatin bzw. der Soldat ihren bzw. seinen erlernten oder zuletzt überwiegend
ausgeübten Beruf wegen der Behinderung nicht mehr verrichten kann. Die drohende Behinderung
steht der Behinderung gleich.

Förderungsgrundsätze

301. Der behinderten Soldatin bzw. dem behinderten Soldaten sind im Rahmen der Teilhabe am
Arbeitsleben alle notwendigen Hilfen und Leistungen zu gewähren, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

302. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit und bisherige
berufliche Erfahrungen der Soldatin bzw. des Soldaten sowie Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

303. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden vom Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr (BFD) gefördert, wenn sie während des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden
können oder die Anschlussförderung durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger oder anderweitig
sichergestellt ist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Beratung durch den BFD weiterhin
möglich.

Leistungen

401. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den BFD können insbesondere umfassen:

• Maßnahmen zur Berufsfindung/Arbeitserprobung,
• schulische Maßnahmen,
• berufsbildende Maßnahmen und
• sonstige Eingliederungsmaßnahmen.

402. Zur Förderung der Teilnahme an den Maßnahmen nach Nr. 401 gehört im erforderlichen
Umfang die Entbindung von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung.

Zuständigkeit

siehe die Vorgaben in der Regelung...


Verfahren

601. Alle beteiligten Stellen der Bundeswehr haben darauf hinzuwirken, dass die behinderte
Soldatin bzw. der behinderte Soldat zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen kann.

602. Jede bzw. jeder Disziplinarvorgesetzte hat den zuständigen BFD unverzüglich zu
verständigen, sobald eine Unterrichtung von einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden
Arzt der Bundeswehr oder auf sonstige Weise über Gesundheitsschädigungen von Soldatinnen bzw.
Soldaten erfolgt, die nicht nur von vorübergehender Natur sind. Die Informationspflicht gemäß der
Zentralen Dienstvorschrift A-2641/1 „Sozialdienst in der Bundeswehr“ bleibt hiervon unberührt.

603. Mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen Soldaten ist durch den BFD unverzüglich
Verbindung aufzunehmen. Im ersten Beratungsgespräch informiert der BFD die Soldatin bzw. den
Soldaten eingehend über die Möglichkeiten der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
veranlasst das Ausfüllen des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Das Rehabilitationsverfahren ist vom BFD einzuleiten, sobald er vom behandelnden Arzt bzw.
von der behandelnden Ärztin den Fragebogen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der medizinischen
Stellungnahme erhalten hat.

604. Die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen (§ 97 Abs. 7 i. V. m.
§ 95 Abs. 2 SGB IX), soweit die Soldatin bzw. der Soldat schwerbehindert oder diesem
Personenkreis gleichgestellt ist. Falls erforderlich kann je nach Art der Behinderung gegebenenfalls
die bzw. der Disziplinarvorgesetzte, die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt oder der Sozialdienst der
Bundeswehr beteiligt werden.

605. Nach Auswertung der jeweiligen Angaben stellt der BFD fest, ob die Aussichten der Soldatin
bzw. des Soldaten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere der
Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und
die Soldatin bzw. der Soldat deshalb der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach Abschnitt 4 bedarf (berufliche Betroffenheit).

Eine berufliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn

• die bisherige Förderungsplanung zur Nutzung des Regelanspruchs nach dem Zweiten Teil des SVG,
• durch die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht beeinträchtigt wird oder
• aus sonstigen Gründen die Eingliederung ohne besondere Hilfen ausschließlich mit dem Regelanspruch nach dem Zweiten Teil des SVG sichergestellt werden kann.

606. Wird vom BFD die berufliche Betroffenheit festgestellt, sodass Maßnahmen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich sind, ist zu entscheiden, ob das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation
voraussichtlich bis zum Dienstzeitende beendet werden kann. Ist dies der Fall, entscheidet der BFD
nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe
am Arbeitsleben.

607. Kann die berufliche Rehabilitation voraussichtlich bis zum Dienstzeitende nicht beendet
werden, ist vom BFD eine gemeinsame Beratung mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen
Soldaten und der zuständigen Agentur für Arbeit zu koordinieren Die Ergebnisse der gemeinsamen
Beratung sind vom BFD in einer Niederschrift festzulegen und dienen als Grundlage für die
Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

608. Wird im Einvernehmen aller Beteiligten die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Teilhabe
über das Dienstzeitende hinaus festgestellt, ist die Soldatin bzw. der Soldat anzuhalten, einen Antrag
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

609. Die Soldatin bzw. der Soldat ist bei der Antragstellung durch den BFD zu unterstützen.

Dem Antrag sind beizufügen:

• Zusatzfragebogen,
• Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
• eine Ausfertigung des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• tabellarischer Lebenslauf,
• Kopien von Schul- und Arbeitszeugnissen,
• (vorläufiges) Dienstzeugnis sowie
• gegebenenfalls sonstige von der Soldatin bzw. dem Soldaten vorliegende ärztliche Unterlagen.

610. Hält die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt eine WDB für möglich, klärt der BFD
zudem beim BAPersBw, ob und inwieweit ein WDB-Verfahren anhängig ist. Über die Anhängigkeit
eines WDB-Verfahrens informiert der BFD die Agentur für Arbeit.

611. Die behinderte Soldatin bzw. der behinderte Soldat ist zur Teilnahme an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 der „Verordnung zur
Durchführung der Berufsförderung von Soldaten und Soldatinnen“ in dem erforderlichen Maße von
der Pflicht zur militärischen Dienstleistung zu entbinden.
  (Anm.: Beachte Nr 103 , letzter Satz !)

Die Zuständigkeitsregelung für Dienstbefreiung und Freistellung vom militärischen Dienst in
der A-1420/12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung “ gilt entsprechend.

612. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen gesetzlichen Trägers der beruflichen Rehabilitation
sind die vorstehenden Verfahrensabläufe entsprechend anzuwenden.

7 Besonderheiten

701. Strebt eine behinderte Soldatin bzw. ein behinderter Soldat die Eingliederung in den
öffentlichen Dienst als Beamtin bzw. als Beamter an, veranlasst der BFD bei der zuständigen Stelle
die Feststellung der Beamtentauglichkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SVG ist
eine Einstellung als Beamtin bzw. als Beamter auch mithilfe eines Eingliederungs- oder
Zulassungsscheins möglich.

702. Kommt es zu einer nicht erwarteten vorzeitigen Entlassung der Soldatin bzw. des Soldaten
wegen Dienstunfähigkeit, so ist die Agentur für Arbeit unverzüglich zu unterrichten. Erforderlichenfalls
ist dann erneut eine gemeinsame Beratung der Beteiligten durchzuführen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: fuberlin am 22. August 2016, 08:13:40
Onlinetherapie für SoldatInnen mit PTBS

Posttraumatische Belastungsstörungen PTBS können nach lebensbedrohlichen Ereignissen auftreten. Betroffene leiden unter Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftigkeit, wiederkehrenden Bilder des Erlebten und Vermeidung damit zusammenhängender Situationen.
Soldatinnen und Soldaten mit PTBS die sich aktuell NICHT anderweitig in Psychotherapie befinden, können jetzt im Rahmen einer Therapiestudie eine Onlinebehandlung erhalten. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Onlinetherapien sehr gute Behandlungserfolge bringen.

Informationen zur Onlinetherapie und Kontakt:
onlinetherapie@ptzbw.org

https://therapie.ptzbw.org/content/     <<< Falls der Link nicht läuft ... siehe 1. Link im nächsten Beitrag !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2016, 12:55:40
Weiteres zur oben genannten Onlinetherapie....

https://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/klinisch_psychologische_intervention/forschung/Online_Intervention/bw_projekt/index.html
 (https://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/klinisch_psychologische_intervention/forschung/Online_Intervention/bw_projekt/index.html)


https://berlin.bwkrankenhaus.de/startseite/ausbildung-forschung/forschung-und-lehre/psychotraumazentrum.html
 (https://berlin.bwkrankenhaus.de/startseite/ausbildung-forschung/forschung-und-lehre/psychotraumazentrum.html)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 21. September 2016, 11:30:57

Ergänzt durch folgende Vorschriften zum Thema "WDB-Verfahren" :

A-1463/21
D-1463/22
D-1463/29
D-1463/32

Hier einmal ein aktuelles Update zzgl. wichtige Vorschriften DU-Verfahren:

WDB-Verfahren

A-1463/21 , Version 2
Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen

D-1463/2 , Version 1
Verfahren der Sachverhaltsermittlungen bei Betroffenen mit Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung
Hinweis:
Kommt nur zur Anwendung, wenn der Soldat gesundheitliche Schädigungen auf einen Einsatz zurückführt,
zu dem er auf Grund einer Geheimhaltungs-/ Verschwiegenheitsverpflichtung spezifische Angaben nicht machen kann.

D-1463/22 , Version 2
Verfahren bei Ansprüchen nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz – Soldatenversorgungsgesetz (SVG - WDB-Verfahrenserlass)

D-1463/29 , Version 2
Auswertung von Einsatztagebüchern im Wehrdienstbeschädigungsverfahren

D-1463/32 , Version 2
Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Verfahren

C-1463/19 , Version 1
Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung

D-1463/23 , Version 2
Erteilung von vorläufigen Anerkennungsbescheiden nach § 88 Abs. 5 Satz 1 SVG in Verbindung mit § 22 Absatz 4
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Vfg)

D-1463/9 , Version 2
Zuständigkeit für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)



DU-Verfahren

A-1350/67 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

A-1420/20 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 07. Oktober 2016, 09:08:17
NEU >>> siehe Beitrag vom 16.01.2020 !


Hier die aktuelle Erreichbarkeit der Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte

Diese ist Ansprechstelle für alle aktiven und ehemaligen Soldaten und deren Angehörige wenn es um Einsatzschädigung geht.


Aktive, Ehemalige und ggf. Angehörige müssen dort die notwendigen Anträge einreichen.

Grundlegende Vorschriften dazu u.a.:

+ Zentrale Dienstvorschrift A–1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"

Für Einsatzgeschädigte mit psychischen Belastungen zusätzlich:

+ Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV vom 24.09.2012
+ Zentralerlass B-2120/5 A-2120/5 "Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall" vom 09.04.2019
   (Durchführungsbestimmungen zur EinsatzUV)



Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte ist wie folgt zu erreichen

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat ZS 2.3
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 15 3368
Fax: 02241 14 2838
BwFernwahl: 3471

BAPersBwZS2.3KoordStEinsatzgeschädigte@bundeswehr.org

Sachgebietsleiter:

StHptm Michael Heilmann              Tel.: +49 (0) 2241 – 15 3368


Aufteilung der Zuständigkeiten nach Nachname der Betroffenen/des Betroffenen


Offiziere (A - Z)
RAR' in Andrea Hoffmann              Tel.: +49 {0) 2241-15 2694
 

Unteroffiziere und Mannschaften Buchstabe A - L
Hptm Rene Krämer                       Tel.: +49 (0) 2241-15 2841
HptFw Martina Matußek-Drehn      Tel.: +49 (0) 2241-15 2046
 

Buchstabe M  - Z
RAmtm Thorsten Menberg            Tel.: +49 {0) 2241-15 2719
Fw Vincent Justin                         Tel.: +49 (0) 2241-15 2012
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. Oktober 2016, 14:49:38
Im Rahmen des Genesungsprozesses Einsatzgeschädigter / Behinderter ist Sport ein wichtiges Thema.

Um hier die Geschädigten "an die Hand zu nehmen", bietet die Bw zwei Lehrgänge an:

Durchführung durch: Sportschule der Bundeswehr

1. Lehrgang "Sport für Behinderte"

Dieser Lehrgang wird 8 bis 9 mal im Jahr durchgeführt.

Abwechselnd in Warendorf und Sonthofen.

Dauer: 3 Wochen

Teilnehmer :

Vorrang haben Soldaten mit einem dauerhaften GdS/GdB/MdE ab 30 %

D.h. erst werden die Plätze mit Soldaten besetzt, die verbleibenden können dann an Zivilbeschäftigte vergeben werden.

Zivilbeschäftige ab einem GdB 50 % können im Rahmen freier Plätze teilnehmen.

Die Behinderung muss nicht auf einem Einsatzunfall beruhen !

Anmeldung zu diesem Lehrgang erfolgt für Mil/Ziv nicht über das IAMS-System, sondern die örtlich zuständige
Bezirksschwerbehindertenvertretung des Soldaten / Zivilbeschäftigten.

Voraussetzungen:

+ Die Festsetzung der Behinderung sollte mindestens 2 Jahre zurückliegen.
+ Lehrgangstauglichkeit muss festgestellt sein
+ Fähigkeit zur Teilnahme an der sportpraktischen Ausbildung im Lehrgang
   (bis zu 6 Stunden sportliche/körperliche Aktivität pro Ausbildungstag und zwar angepasst an die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen)
+ Fähigkeit der Fortbewegung ohne Fremdhilfe.
+ Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass der Lehrgangsteilnehmer nach ärztlicher Untersuchung einschl. eines
   Belastungs-EKG (nicht älter als 6 Monate bezogen auf Lehrgangsbeginn) für eine bis zu 6-stündige tägliche Sportausbildung belastbar ist.
+ Eine Restdienstzeit von 12 Monaten

Grundsätzlich:

Der Lehrgang „Sport für Behinderte“ erfordert einerseits eine gewisse Mobilität und Grundlagenfitness, andererseits kann keine permanente und individuelle ärztliche Betreuung gewährleistet werden. Für die Teilnahme am Lehrgang bestehen daher einige medizinisch indizierte Ausschlusskriterien. Manche führen zwingend zum Ausschluss einer Teilnahme, einige müssen individuell bewertet werden.

Folgende Erkrankungen / Einschränkungen führen zur Nichtteilnahme am Lehrgang „Sport für Behinderte“, wenn hierdurch
eine moderate Sportausübung von bis zu 6 Std. täglich (Radfahren, Walken, Schwimmen, Ballsport, Skilanglauf etc.) nicht möglich ist,
oder eine regelmäßige Behandlung (z.B. Physiotherapie, Psychotherapie etc.) notwendig ist:

Erkrankungen, die zum Ausschluss führen (können)

Vom TrArzt / Hausarzt einzuschätzen:

1. Mehrfachlähmungen
2. Halbseitenlähmung
3. Zerebrale Krampfanfälle / Epilepsie
4. Psychosen (z.B. Schizophrenie, starke Depressionen)
5. Schwere Hüft- und/ oder Kniegelenkarthrose
6. Bluthochdruck
7. Starkes Belastungsasthma

Stellungnahme des Kardiologen erforderlich:
 
1. Zustand nach Herzinfarkt
2. Koronare Herzkrankheit
3. Angina pectoris
4. Höhergradige Herzrhythmusstörungen

Zwingend ausgeschlossen sind:
 
1. Herzschrittmacher
2. Doppelamputationen
3. Rollstuhlfahrer
4. Dialysepatient
5. Künstlicher Darmausgang
6. Blindheit (nicht Sehbehinderung)
7. Gehörlosigkeit
8. Frische Thrombose (kleiner als 6 Monate)

Der Lehrgang kann frühestens nach Ablauf von 36 Monaten wiederholt werden.

Ausnahme : Bei Soldaten kann eine jährliche Teilnahme möglich sein, wenn der zust. TrArzt dies ausdrücklich befürwortet.


Inhalte ( Wobei dies vom Ort der Durchführung abhängt - Sonthofen Schwerpunkt Wandern / Radfahren )

Durch die Behindertensportlehrgänge sollen insbesondere schwerbehinderte Menschen angesprochen und zum Sport motiviert
werden, die ihr sportliches Engagement eingeschränkt haben und/oder sich sportlich stärker betätigen wollen.
Der Lehrgang soll durch das Aufzeigen von varianten- und erlebnisreichem Training dazu anregen, regelmäßig Sport zu treiben.

Das Programm der Sportschule der Bundeswehr umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

Gymnastik, Kreislauftraining, Spiele, Schwimmen, Radfahren, Wandern/Orientierungswandern, Skilauf (vor allem Skilanglauf),
Schneewandern, ggf. Sauna.

Wichtig:
Auf Grund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Lg-Teilnehmer, werden entsprechende Leistungsgruppen gebildet,
um eine Über- aber auch Unterforderung möglichst auszuschließen.



2. Lehrgang "Sporttherapie"

Das Angebot richtet sich an Verletzte, verwundete oder erkrankte Soldatinnen/Soldaten mit bleibender
Funktionseinschränkung/Minderung der körperlichen oder seelischen Leistungsfähigkeit.

Also nicht nur Einsatzgeschädigte !

Um an den Sporttherapie-Trainings teilnehmen zu können, wird in einer Erstbegutachtung am
Zentrum für Sportmedizin der Bundeswehr festgestellt, ob sich das Trainingsangebot für den Patienten eignet.

Kameradinnen und Kameraden mit (vorrangig) seelischer Schädigung benötigen vor der Erstvorstellung im
Zentrum für Sportmedizin eine positive Stellungnahme zur Lehrgangsteilnahme vom behandelnden
psychologischen Psychotherapeuten oder Psychiater der Bundeswehr.

Terminvereinbarungen für die Erstbegutachtung werden vom Zentrum für Sportmedizin in Warendorf entgegengenommen:

Hierfür sind dort vorzulegen:

+ Überweisung des TrArzt an das Zentrum zur "Erstbegutachtung Teilnahme Sporttherapie"
+ bei psychisch Geschädigten > die oben genannte  Stellungnahme
+ Befunde z.B.: BwK, Reha-Klinik, etc.


Für inhaltliche Rückfragen zum Programm wenden Sie sich bitte an die Gruppe Sporttherapie:

LoNo: SportSBwGrpSporttherapie/BMVg/BUND/DE,

Ziele des Programms:

Kameradinnen und Kameraden, die eine körperliche oder seelische Verwundung oder einen Unfall erlitten haben, erleben zurück im Alltag oft eine deutliche Einschränkung in allen Lebensbereichen. Unter dem Leitgedanken „Kameraden für Kameraden“ begleitet die Gruppe Sporttherapie mit Engagement und Fachkompetenz Soldatinnen und Soldaten, bei denen eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge einer Einsatzschädigung, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder einer einsatzbedingten Traumatisierung vorliegt. Mit sportwissenschaftlicher und sportmedizinischer Erfahrung werden die Teilnehmer dabei unterstützt ihre körperliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und zu steigern. Individuelle Bewegungs- und Sportangebote und eine persönliche Betreuung bilden die Grundlage für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und in das soziale Umfeld. Ruhe, Entspannung und Spaß sind, neben dem zielgerichteten Training, feste Bestandteile des Programms dabei werden alle Trainings psychologisch begleitet.

Konzept

Zielgruppe der Sporttherapie sind Soldatinnen und Soldaten, bei denen eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge einer Einsatzschädigung, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder einer einsatzbedingten Traumatisierung vorliegt. In ungezwungener Atmosphäre, mit kompetenten Betreuern und Ausbildern soll ein gesundheitsorientiertes Verhalten gefördert und eine überdauernde Gesundheitskompetenz erlangt werden. Während des Programms kommt es zu einer Verbesserung konditioneller Eigenschaften (Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit, Beweglichkeit) und zum Erlernen von gesundheitsorientiertem Verhalten und trainingsphysiologischer Grundlagen. Erreicht werden soll eine hohe Eigenmotivation zur Fortführung des erlernten Gesundheitsverhaltens sowie Integration der Trainingsmaßnahmen im Alltag. Das Ziel der Sporttherapie ist die Unterstützung des individuellen Rehabilitationsprozesses durch die Erzeugung positiver Effekte auf die körperliche Funktionalität, die Psyche und die soziale Situation der Soldatinnen und Soldaten.


Hat die Erstbegutachtung ergeben, dass der Soldat an der Sporttherapie teilnehmen soll, ist der Einstieg ein
Lehrgang an der Sportschule in Warendorf:

Wir bieten 2 Trainingsformen an. Für den Einstieg in das Programm wird die Spezielle Sporttherapie empfohlen.

„Spezielle Sporttherapie“ ( gedacht für Soldaten mit z.B. PTBS )
• 2 Wochen-Training
• Max. 6 Teilnehmer
• Schwerpunktbezogenes Training

„Sporttherapie“
• 3 Wochen-Training
• Max. 15 Teilnehmer
• Erlebnisorientierte Sportausbildung

Im Rahmen der beiden Trainingsmodelle wird eine Vielzahl unterschiedlicher Sportarten durchgeführt.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung wieder fit für Alltag und Dienst zu werden, handelt es sich überwiegend um
gesundheitsförderliche Sportarten aus den Bereichen des Ausdauertrainings und des Krafttrainings sowie um
koordinativ fordernde Sportarten.
U.a. werden folgende Sportarten (jahreszeitabhängig) durchgeführt :

Aquajogging
Bogenschießen
Crossgolf
Ergometertraining (Indoorcycling und Rudern)
Fahrradfahren
Funktionelles Kräftigungstraining (überwiegend ohne Gerät)
Geocaching
Kanufahren
Klettern
Koordinationstraining
Nordic Walking / Walking
Slackline-Training
Rollstuhlbasketball
Sitzvolleyball
Tauchen

Nach diesem Lehrgang wird der Soldat weiter durch das Team der Sportschule betreut (bei Bedarf bis zum DZE) und zu regelmäßigen Erfolgskontrollen eingeladen.

Wenn notwendig und sinnvoll, können noch, neben den o.g. Maßnahmen, zusätzliche therapeutische Maßnahmen hinzukommen.

Ziel ist die Nachhaltigkeit des Erreichten, für den behinderten/erkrankten Soldaten.


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. Oktober 2016, 15:14:37
Ein weiterer wichtiger Baustein ist das durch das Streitkräfteamt angebotene "Seminar Soldat und Behinderung".

Dieses dauert eine Woche und soll in entspannter Atmosphäre Wissen rund um das Thema vermitteln.

Hierzu tragen Referenten zu einzelnen Themen wie WDB-Verfahren, ärztliche Behandlung während und nach der Dienstzeit, etc. vor.

Im Gedankenaustausch "Gleiche unter Gleichen" können eigene Erfahrungen eingebracht werden und die der anderen Teilnehmer mitgenommen werden.

Aus der Ausschreibung  des SKA:

"Streitkräfteamt (SKA) führt im Auftrag des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) FüSK III 2 die Seminare „Soldat und Behinderung“ durch. Diese Seminare sollen in erster Linie den erkannten und bestehenden Informationsbedarf von behinderten und schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten decken. Besonders angesprochen sind auch betroffene Soldatinnen und Soldaten, welche aufgrund einer Einsatzschädigung eine Behinderung (ab Grad der Behinderung (GdB) 30) / Schwerbehinderung (ab GdB 50) erlitten haben. Die Standortältesten/ Kasernenkommandanten o.V.i.A., aber auch jeder Disziplinarvorgesetzte der Stufe 1 und 2 werden gebeten, die in Ihrem Bereich dienenden Soldatinnen und Soldaten über das Seminarangebot zu informieren.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Soldatinnen und Soldaten mit einem, durch die jeweils zuständigen Versorgungsämter anerkannten und dokumentierten GdB, trotz ihrer Verpflichtung, Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Dienstherrn anzuzeigen, oftmals dieser Meldepflicht nicht nachkommen. Um diese Hürde einer dienstlichen Anzeige bei den Betroffenen, in diesem äußerst sensiblen persönlichen Bereich abzubauen wurde u.a. dieses Seminar implementiert.
Das Seminarangebot richtet sich auch an „Lotsen für Einsatzgeschädigte“ und Sozialarbeiter / -berater, die, bei freier Kapazität, an diesem Seminar teilnehmen können. Die Teilnahme soll dazu dienen, dass jeweilige Wissen auf diesem speziellen, sensiblen Gebiet zu erweitern bzw. zu vertiefen. Aus diesem Grund ist ausdrücklich von Seiten BMVg FüSK III 2 gewünscht, diesem genannten Personenkreis die Teilnahme zu ermöglichen."




Durchführung bisher 4 mal im Jahr.

3. Teilnehmerkreis:

Im Schwerpunkt
+ Behinderte und schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab einem anerkannten GdB von 30 und /oder
   einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WdB).
+ Anmerkung: Soldatinnen und Soldaten in einem laufenden Anerkennungsverfahren können nach Einzelabsprache mit der
   Seminarleitung ihren Teilnahmewunsch abgeben,

Aber auch
+ Lotsen für Einsatzgeschädigte
+ Sozialarbeiter/innen und Sozialberater/innen.

Maximale Teilnehmerzahl pro Seminar: 25

Ansprechstelle:

Streitkräfteamt
Abteilung Fachaufgaben Bundeswehr
Gruppe Betreuung und Fürsorge
Dezernat 1 "Betreuungsorganisation Bw"


Teilnehmermeldung:

Die behinderten bzw. schwerbehinderten Soldaten und Soldatinnen sowie alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer
melden den Teilnahmewunsch an einem der 4 Seminare (bitte, falls möglich ein Ausweichseminar benennen) per LoNo,
an das LoNo-Postfach „SKA Soldat und Behinderung“

Dieses genannte Postfach erfüllt alle datenschutzrechtlichen Bedingungen/Voraussetzungen, um die personenbezogenen
Daten sicher zu verwalten. Das bedeutet, dass lediglich die zuständigen Seminar-Bearbeiter eine Zugriffsberechtigung besitzen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. Oktober 2016, 13:03:20
Für SaZ kann sich gerade bei plötzlicher schwerer Erkrankung der Tatbestand ergeben, dass die Folge eine vorzeitige Entlassung ist.

Das Folgende gilt aber auch dann, wenn der SaZ noch behandlungsbedürftig zu seinem normalen DZE entlassen wird.

Unabhängig davon, ob die Erkrankung auf einer WDB beruht, oder nicht !

Bzgl. der Frage "Krankenversicherung nach DZE ?" kann der Betroffene dann ggf. in eine "Lücke" fallen...


Der "Notanker" ist dann der § 82 Soldatenversorgungsgesetz.

Pauschal gesagt:

   Ist ein Soldat auf Zeit bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses noch wegen einer Gesundheitsstörung heilbehandlungsbedürftig,
   sprich die Behandlung wurde während der aktiven Dienstzeit begonnen, konnte bis DZE aber nicht abgeschlossen werden,
   können dem Soldaten - unter bestimmten Voraussetzungen - Leistungen in entsprechender Anwendung des
   § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden,
   wenn keine anderen Stellen ( Krankenkassen, Rentenversicherung, etc.)  zur Leistungserbringung verpflichtet sind.

   Und dies bis zu 3 Jahre lang, in besonderen Fällen, mit Zustimmung des BMVg, sogar über 3 Jahre.

   Die Voraussetzungen stehen in § 82 Absatz 3 (bzw. die Ausschlüsse von dieser Möglichkeit).
   Z.B. greift diese Regelung eben nur, wenn keine andere Stelle (Krankenversicherung, RentenVers) zur Leistung verpflichtet ist.


   
   Wichtig dabei ist >> dies ist ein Antrags-Verfahren !

   + Anwendung des Verfahrens gem. Regelung A-1455/4 Nr 1.3.11

   + der Soldat muss zusammen mit dem zust.TrArzt das BwFormular Bw2466 ausfüllen
      (Bw2466 = Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz und Truppenärztliche Bescheinigung
       =San/Bw/0230)

      und zwar - sinnvoll - frühzeitig vor dem DZE !   

   + dieses übersendet der TrArzt sofort an die aktuell zuständige Stelle BAPersBw PA 2.3 Heil- und Krankenbehandlung 
      ( siehe Nr. 140 ff der A-1455/4 )     
      (Das Formular wurde noch nicht angepasst, die Versorgungsämter sind hierfür nicht mehr zuständig)

   + Einschaltung der zuständigen Sozialberaterin bzw. des zuständigen Sozialberaters ! ( siehe Nr. 146 , letzter Satz der A-1455/4 )

        + Die Frist in Nr 146 Satz 1 ist zu beachten !!


Wer von diesem Problem betroffen ist ... sollte dies auf jeden Fall mit seinem zuständigen Sozialberater frühzeitig besprechen und den TrArzt "mit ins Boot" holen.



Wichtig !! >>>>   beachte    https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59617.msg737078.html#msg737078



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2016, 09:49:31
Auf der Internetseite www.bundeswehr.de sind Informationen (z.B. Hotline-Telefonnummern) zu den u.a. Themen zu finden.

Zweck:
Auch Soldaten, deren Angehörige und Familien können unverhofft in Notlagen jeglicher Art geraten.
Um in solchen Situationen schnell zu helfen, gibt es innerhalb und außerhalb der Bundeswehr Institutionen, die mit Rat und Tat zur Stelle stehen.


Zu finden unter dem Menüpunkt : "Soziales" und dort links unter "Hilfe in Notlagen"

Derzeitiger Stand : 07.10.2016

+ Medizinische Hilfe für erkrankte Soldatinnen und Soldaten

Truppenärzte in Ihrer Nähe. Außerdem ist ein truppenärztlicher Bereitschaftsdienst unter 0800 972 63 78 erreichbar.
Die Nummer ist sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz uneingeschränkt und kostenlos erreichbar.

+ Zentrale Notrufnummer der Feldjäger

Die Feldjäger sind die Militärpolizisten der Bundeswehr. Die Telefonnummer ist vor allem gedacht für die Meldung
von Verkehrsunfällen mit Bundeswehrfahrzeugen und für interne Vorfälle.

+ Die Ansprechstelle für Hinterbliebene

+ Hilfe bei Belastungsstörungen (PTBS)

Telefonhotline: 0800 588-7957

PTBS-Beauftragter: BMVgBeauftrPTBS@BMVg.BUND.DE


+ Die Familienbetreuungorganisation – Ansprechstelle für Familien und Angehörige von Soldaten


+ Bundesweite kostenlose Rufnummern der Telefonseelsorge

Die Mitarbeiter der Telefonseelsorge vermitteln auch gerne zu regionalen psychologischen Krisendiensten.

Telefon: 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222


+ Anschrift und Erreichbarkeit der evangelischen Militärseelsorge


+ Anschrift und Erreichbarkeit der katholischen Militärseelsorge

+ Ansprechpartner beim Sozialdienst der Bundeswehr

Gerade auch der Sozialdienst ist Ansprechpartner für Familienangehörige in Krisenfällen

Der Sozialdienst der Bundeswehr wurde als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Arbeitgebers Bundeswehr eingerichtet.
Er bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten.
Seine Leistungen stehen jedoch auch Versorgungsempfängern, Rentnern sowie Hinterbliebenen zur Verfügung.

Das Angebot des Sozialdienstes ist eine für diese Zielgruppe professionelle und kostenlose Dienstleistung der Wehrverwaltung.
Der Sozialdienst ist flächendeckend im gesamten Bundesgebiet bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren eingerichtet.
Zudem verfügt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) Sankt Augustin über eine Komponente
Sozialdienst Ausland, welche für alle ins Ausland entsandten Bundeswehrangehörigen zuständig ist.
Die Bundeswehrverwaltungsstellen USA/ CA und Italien verfügen darüber hinaus über einen eigenen Sozialdienst vor Ort
mit dem Fachbereich Sozialarbeit.
Die Aufgaben des Sozialdienstes sind unterteilt in die Bereiche Sozialarbeit und Sozialberatung.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 25. November 2016, 10:33:50
Im Anhang 2 aktuelle Broschüren zum Thema Bewältigung einer Einsatzschädigung ... im Schwerpunkt psychische Belastung

Stand : August 2016


Herausgegeben vom Psychotraumazentrum der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin

+ WENN DER EINSATZ NICHT ENDET … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR EINSATZBELASTETE SOLDATINNEN UND SOLDATEN

und

+ WENN DER EINSATZ NOCH NACHWIRKT … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR ANGEHÖRIGE VON SOLDATEN
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ehemaliger Soldat am 16. Dezember 2016, 19:18:07
Hallo,

ich mache es kurz und bündig.
2006 hatte ich in meiner aktiven Dienstzeit einen Unfall, hierbei zog ich mir eine Verletzung am linken Sprunggelenk zu, welcher als WDB anerkannt wurde. Ausgeschieden bin ich dann bei der Bundeswehr 2008. Seit dieser Zeit bekomm ich regelmäßig (1-2 mal die Woche) Krankengymnastik verschrieben. Dies ist ja eine Heilmittelverordnung.
Jetzt kam die Krankenkasse und hat dies gestrichen, sodass ich nur jedes Quartal mir ein Rezept von 6 Terminen holen kann und das ganze obwohl der Arzt und mein Krankengymnast ein Schreiben aufgesetzt haben, damit ich dies weiterhin regelmäßig bekomme, weil sonst die Beweglichkeit meines Fußes noch mehr leidet.

Ist dies rechtens?

Kann mir da jemand helfen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: KlausP am 16. Dezember 2016, 19:25:49
Legen Sie zuerst einmal Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse ein. Weiss die Krankenkasse, dass es sich um eine WDB handelt?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ehemaliger Soldat am 16. Dezember 2016, 19:34:32
Das habe ich gemacht, ist allerdings jetzt 4Wochen her. Habe schon öfters mit der Krankenkasse telefoniert, es schiebt aber immer wieder einer auf den anderen wer für mich dann zuständig wäre.
Ich habe es daher auch noch einmal direkt in den Widerspruch geschrieben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 17. Dezember 2016, 13:31:08
Da Sie eine anerkannte WDB haben, nehmen Sie auch Kontakt mit dieser Stelle auf:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
UA PA 2.1 WDB
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Hotline
0800-7241428


Soldaten erhalten nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Dies können sein:
+ Rentenleistungen
+ Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
+ Leistungen der Orthopädischen Versorgungsstelle
+ Leistungen der Hauptfürsorgestelle

Zitat aus einem Merkblatt des BAPersBw:

"Heilbehandlung

Beschädigte  haben einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung  der anerkannten  Schädigungsfolgen ohne Rücksicht auf Ansprüche gegen andere Leistungsträger (Krankenkassen) und die  wirtschaftliche  Lage.

Anspruch  haben auch die ehemaligen Soldaten, die heilbehandlungsbedürftig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind.

Leistungen der  Heilbehandlung  sind u.a.:
+ ambulante  ärztliche  und zahnärztliche  Behandlung
+ Psychotherapie
+ Soziotherapie
+ Versorgung  mit  Arznei- und  Verbandmitteln
+ Versorgung  mit  Heilmitteln  einschl. Krankengymnastik
+ Bewegungs-, Sprach- und  Beschäftigungstherapie
+ Brillengläser einschl. –gestell und Kontaktlinsen 
+ Versorgung  mit  Zahnersatz
+ ambulante oder stationäre  Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)
+ ambulante oder stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung  (z.B. Anschlussheilbehandlung) 
+ häusliche  Krankenpflege 
+ Belastungserprobung  und Arbeitstherapie 
+ nichtärztliche  sozialpädiatrische  Leistungen   
+ Badekuren
+ Versorgungskrankengeld (z. B. auch für den betreuenden Elternteil bei schädigungsbedingter Erkrankung eines versorgungsberechtigten  Kindes)
+ Versehrtenleibesübungen in Übungsgruppen  einer Sportgemeinschaft 
+ Versorgung  mit  Hilfsmitteln
+ Ersatzleistungen zur Ergänzung der Hilfsmittelversorgung (z.B. Zuschuss zu  Motorfahrzeug) 
+ Haushaltshilfe
+ Zuschuss zu stationärer  oder teilstationärer  Versorgung in Hospizen
+ ergänzende Leistungen zur Rehabilitation  (z.B. RehaSport, Übungsbehandlungen in Rheumagruppen) "


Und hier lesen...
Dort Dritter Teil / Abschnitt I

http://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG003406310 (http://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG003406310)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 14. Februar 2017, 11:37:19
Berlin, 06.02.2017.
Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen hat in ihrer Rede zum Workshop „Sexuelle Orientierung und Identität in der Bundeswehr“ am 31. Januar darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr mit dem „Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion“ eine zentrale Ansprechstelle für all diejenigen hat, die aufgrund ihrer Homosexualität, Bisexualität oder Transsexualität in der Bundeswehr Nachteile erfahren.

Die Ministerin hatte aber Bezug nehmend auf die Ereignisse in Pfullendorf bereits die Dringlichkeit unterstrichen, die Zuständigkeit der Ansprechstelle auszuweiten.

Aber wenn der Dienstweg versagt, verharmlost oder verschleppt, wenn Vorgesetzte mauern, dann zeigt mir Pfullendorf, dass es einen direkten Draht zu einem Ombudsmann und noch viel wichtiger einer Ombudsfrau geben muss. [...] Aber unabhängig vom Ausgang der Untersuchungen werden wir diese Funktionen im 'Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion' stärken. Es kennt diese Themen. Es hat sich inzwischen sehr viel Expertise erarbeitet.“

Ansprechstelle ab 3. Februar zu erreichen

Seit dem 3. Februar 2017 gibt es nun die

„Ansprechstelle 'Diskriminierung und Gewalt in der Bundeswehr"

im Stabselement „Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion im Geschäftsbereich des BMVg“.

Mit einer dreiköpfigen Startmannschaft richtet sie sich an

+ alle aktiven und
+ ehemaligen,
+ zivilen und
+ militärischen Bundeswehrangehörigen,

+ die Mobbing,
+ Diskriminierung,
+ körperliche oder
+ seelische Gewalt

 innerhalb der Bundeswehr erfahren oder erfahren haben
.

Das gilt auch im Zusammenhang mit Benachteiligungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität.

Die Ansprechstelle nimmt entsprechende Hinweise entgegen.

Sie koordiniert und steuert die Weitergabe zur Einzelfallprüfung,
damit die jeweils erforderlichen  Aufklärungs-, Verfolgungs-, Schutz- oder Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.


Zu ihren Aufgaben gehört aber auch die systematische Analyse aller Hinweise. Als Teil der Fehlerkultur sollen dadurch eventuell erkennbare strukturelle Defizite aufgedeckt und gezielte Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und Behebung initiiert werden. Diese Vorgehensweise hat sich unter anderem im medizinischen Kontext als sogenanntes „Critical Incident Reporting System“ (CIRS, Berichtssystem über kritische Vorkommnisse) bewährt. Durch den kontinuierlichen Analyse- und Verbesserungsprozess sollen hierbei frühzeitig eine Häufung von inakzeptablen Ereignissen oder Abläufen sowie systematische Probleme erkannt werden.



Erreichbarkeit der Ansprechstelle:

Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 15.00 Uhr

unter der Telefonnummer 0228 / 121 3371 oder der FspNBw: 90-3400-13371.

Außerhalb dieser Zeiten wird ein Anrufbeantworter zur Speicherung der Anliegen geschaltet.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. März 2017, 12:46:10
Quelle: BMVg, 31.03.2017


"Posttraumatische Belastungsstörungen: Ein Überblick


Die Medizin versteht unter dem Begriff Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die Entstehung einer verzögerten Reaktion auf ein belastendes einmaliges oder wiederkehrendes negatives Erlebnis.

Ständige Anspannung während des Einsatzes kann dazu beitragen, das Erlebte nicht verarbeiten zu können. Erst nachdem der Einsatz beendet ist, kommt der Betroffene zur Ruhe. Das ist der Zeitpunkt, an dem das Erlebnis neu erlebt werden kann. Wenn das Ereignis nicht bewältigt wird, kann das zu PTBS führen.
Symptome für die Entwicklung einer PTBS sind Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Albträume, Aggressivität, Ablehnung sowie Schuld- und Schamgefühle. Betroffene kapseln sich vom sozialen Umfeld ab, machen Überstunden, vermeiden Kontakt zu Familie und Freunden. Professionelle Hilfe ist notwendig."


Hilfe bei PTBS


Telefonhotline: 0800 588-7957

Internet: www.ptbs-hilfe.de (http://www.ptbs-hilfe.de)

PTBS-Beauftragter: BMVgBeauftrPTBS@BMVg.BUND.DE


"Interview zu Posttraumatischen Belastungsstörungen
Berlin, 27.03.2017

Seit Juli 2015 ist Generalarzt Dr. Bernd Christoph Mattiesen der Beauftragte für einsatzbedingte Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) und Einsatztraumatisierte.

Mattiesen arbeitet im Verteidigungsministerium, ist aber für die ganze Bundeswehr zuständig.


Was wurde denn in den letzten Jahren in der medizinischen Versorgung und in der Betreuung von PTBS-Kranken erreicht?

Aus meiner Sicht haben wir in den letzten Jahren sowohl in der Betreuung wie auch in der medizinischen Versorgung der PTBS-Erkrankten ausgesprochen viel erreicht. Für mich stehen dabei im Umgang mit Betroffenen drei Pfeiler im Vordergrund:

Der erste Pfeiler ist die medizinisch-psychologische Versorgung. Hierbei geht es um die Diagnostik und die Behandlung. Der zweite Pfeiler betrifft die Frage des Personalmanagements und der Entschädigung: Wie können wir der Soldatin oder dem Soldaten bei der beruflichen Rehabilitierung am besten gerecht werden? Hier spiegeln sich ganz klar die Fragen der Verantwortung des Dienstherrn und die Gewährung gesetzlicher Ansprüche wider.

Der dritte Pfeiler aber ist die Wertschätzung. Hier sind alle gefragt. Hier ist ein ganz umfassender Ansatz notwendig, der nicht auf einzelne Abteilungen übertragen werden kann.


Wie sieht die derzeitige medizinische Versorgung von betroffenen Bundeswehrsoldaten aus?

Der Schwerpunkt liegt hier in Berlin zunächst einmal im Psychotraumazentrum der Bundeswehr, ganz eng gefolgt von den Abteilungen für Psychiatrie in den Bundeswehrkrankenhäusern in Koblenz, Hamburg und Ulm. Dort kann sowohl eine stationäre Behandlung, als auch eine ambulante Nachbetreuung stattfinden.

Da das Netz zur Behandlung in Deutschland noch nicht so ausgestattet ist, wie wir es uns wünschen, wird der Zentrale Sanitätsdienst der Bundeswehr künftig angelehnt an die Sanitätsunterstützungszentren in der Fläche weitere Psychiater und Psychotherapeuten etablieren. Darüber hinaus besteht im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung auch die Möglichkeit, zivile Fachärzte, Psychologen und Psychotherapeuten aufzusuchen.


Gibt es eine Veränderung in der Wahrnehmung von PTBS-Erkrankten innerhalb der Truppe, und wie ist das im internationalen Bereich?

Ich denke ja! Im letzten Jahr habe ich mich auch mit einigen internationalen Verantwortungsträgern ausgetauscht. Ich war in Israel, in Frankreich, in Holland, auch in Österreich und den USA und habe mir dort den Umgang mit PTBS-Erkrankten angeschaut. Die Systeme haben eigentlich alle eines gemeinsam: Der geschädigte, nicht mehr einsatzfähige Soldat wird mit mehr oder weniger Entschädigungen oder einer Pension entlassen.

Bei uns in der Bundeswehr haben Betroffene die Möglichkeit, zur Bundeswehr zurückzukehren, wenn eine Krankheit, zum Beispiel eine PTBS, als einsatzbedingt festgestellt wurde. Sie können in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art aufgenommen werden, quasi als Zeitsoldat für die Dauer der Erkrankung.

Sie befinden sich dann in einer Schutzzeit und könnten unter bestimmten Bedingungen Berufssoldat werden, wenn sie das möchten. Ab einer Schädigung von 30 Prozent ist das möglich.

Der Generalinspekteur betonte bei der Bundeswehrtagung, dass es wichtig sei, die Gesamtresilienz der Bundeswehr zu stärken. Welche Rollte spielt die Resilienz heute?

Ich denke, das ist ein wichtiger Ansatz. Resilienz bedeutet, die psychische Widerstandsfähigkeit zu stärken, um Krisen besser zu bewältigen. Für den Einsatz bedeutet dies, durch eine gute Vorbereitung auf den Einsatz, durch Gespräche oder auch durch computerbasiertes Training im Vorfeld den Soldatinnen und Soldaten den Einsatz vor Augen zu führen, den Einsatz schon mal geistig vorerleben und durchdenken zu lassen.

Im Einsatz selbst haben wir Psychologen vor Ort und es gibt geschulte Kameraden, die bei Gesprächsbedarf helfen können. Das Vertrackte an der PTBS-Erkrankung ist das „P“ – das „Post“-traumatische. Wenn Sie einen körperlich Verwundeten haben, dann ist das in der Regel schnell erkennbar. Die posttraumatische Erkrankung, wird häufig erst nach einiger Zeit erkennbar - manchmal nach wenigen Monaten, manchmal erst nach Jahren. Es ist dann in unserer Verantwortung, auch den psychisch Verwundeten medizinische und versorgungstechnische Hilfe zu leisten.

Wie können in Zukunft Familien besser in die Therapie mit einbezogen werden?

Wir müssen künftig unser Augenmerk noch stärker als bisher auf die Familien richten. Der Familienbegriff ist hier natürlich weiter gefasst und bezieht sich auf die unterschiedlichen Formen der modernen Familie. Hier mehr Reha-Maßnahmen und Therapiemöglichkeiten anzubieten ist unser Ziel.

Bisher war die Abrechnung in solchen Fällen immer schwierig, da die Familie nicht durch die Heilfürsorge der Bundeswehr betreut wird. Es ist mir eine Herzensangelegenheit, hier etwas zu bewegen. Darüber hinaus schwebt mir als Beauftragtem ein Zentrum vor, wo beispielsweise eine Reha stattfinden kann, wo Kompetenzen gebündelt sind und wo Patienten und ihre Familien Ansprechpartner finden."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Ralf am 31. März 2017, 16:43:16
Ergänzend hierzu: https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/einsaetze/ueberblick/belastungsstoerungen/!ut/p/z1/hVBbS8MwFP41fc1JO7tW31I7wVmGGHdJXiRrY1rJkpJlrYg_3pTBQHB4Hg6c813OBTjsgBsxdEr4zhqhQ834_K3Iq9cquU2SktJ7TNaL-XpByQynKWxg-x-FBxhfCYKBNhJY8MiuelQJUODAG4lqa6SfspfGdyErJ7x1qLfO6wk5ORcQ1DXAcFwWcXYZFX-Tp82yYDdpVj4WL5PhhxjE50Ur6uloYK0wjZbPtibnxhK40nZ__gYx-1mugDv5Lp106ORCu_W-P95FOMLjOCJlrdLTqocI_yVp7dHD7jcT-sNDvlqlw1cltz9Fxh_J/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922DSSC0AUE6UESA30L2 (https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/einsaetze/ueberblick/belastungsstoerungen/!ut/p/z1/hVBbS8MwFP41fc1JO7tW31I7wVmGGHdJXiRrY1rJkpJlrYg_3pTBQHB4Hg6c813OBTjsgBsxdEr4zhqhQ834_K3Iq9cquU2SktJ7TNaL-XpByQynKWxg-x-FBxhfCYKBNhJY8MiuelQJUODAG4lqa6SfspfGdyErJ7x1qLfO6wk5ORcQ1DXAcFwWcXYZFX-Tp82yYDdpVj4WL5PhhxjE50Ur6uloYK0wjZbPtibnxhK40nZ__gYx-1mugDv5Lp106ORCu_W-P95FOMLjOCJlrdLTqocI_yVp7dHD7jcT-sNDvlqlw1cltz9Fxh_J/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922DSSC0AUE6UESA30L2)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 03. Mai 2017, 10:44:22
Thema: Die Feststellung, dass ein behinderter Soldat den Schwerbehinderten gleichgestellt ist

Voraussetzung : ein festgestellter GdB/GdS von 30 bis 49



Bisher war es rechtlich nicht möglich, dass aktive Soldaten die Gleichstellung vollziehen konnten.

Fälschlicherweise von den zivilen Behörden erstellte Bescheide wurden nicht berücksichtigt.


Dies hat sich durch eine Gesetzesänderung geändert.

Nunmehr können auch aktive Soldaten die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Bei der Antragstellung sollte man sich von seiner Schwerbehindertenvertretung unterstützen lassen.


Die Maßgeblichen Vorgaben der Bw finden sich in

+ der A-1473/3, Version 2, "Inklusion schwerbehinderter Menschen"

+ dem Handbuch Personalbearbeitung (mil) des BAPersBw , KennNr 35-02-00

Auch zu beachten:

Bereits die Stellung des Antrages bei der Agentur für Arbeit ist dem BAPersBw anzuzeigen...

...da schon ab diesem Moment der Soldat (vorläufig) wie ein schwerbehinderter Soldat zu behandeln ist.


Was dies bedeutet >> siehe die ZDv und das Handbuch, bzw. Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Juni 2017, 18:12:31
Im Anhang finden sich informative Hinweise zum Thema ab Seite 160 ff

U.a. auch Stellungnahmen des BMVg.

Ein wichtiger Hinweis findet sich z.B. auf Seite 163, rechte Spalte, 2. Absatz:

"Soweit  es  um  die  Feststellung  eines Einsatzunfalls  im  Rahmen  der  Anträge
nach dem  Einsatzweiterverwendungsgesetz  geht, trägt  bei  psychisch  Einsatzgeschädigten
die Einsatzunfallverordnung im  Falle  ihrer Anwendbarkeit erkennbar zu einer erheblichen 
Verfahrensbeschleunigung  bei.

So  muss  nun  nicht  auf  den  Ausgang  des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens
zur Feststellung  des  Einsatzunfalls  gewartet werden. 

Es  ist  gut,  dass  nunmehr  zum Beispiel auch Raketenbeschüsse  von Feldlagern  (bei  nachgewiesener  Anwesenheit des  Betroffenen)  als  Fallkonstellation  der Einsatzunfallverordnung  anerkannt  werden."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 27. Juni 2017, 19:41:30
Tipp an die Vorgesetzten: Gerade wenn solche Ereignisse wie Raktenbeschuss häufiger vorkommen-tut euren Soldaten den Gefallen und füllt die TIC-Zettel aus.
Und für die Betroffenen: Führt über so etwas Tagebuch. Auch solche Infos wer dabei war etc. Je dislozierter ihr seid, umso wichtiger ist das.

Und ja, ich hatte schon Soldaten, die mit einem ganzen Packen von diesen Zetteln heim gefahren sind, auch wenn sie erstmal die Notwendigkeit nicht gesehen haben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Juni 2017, 20:41:25
Um Ulli zu ergänzen... Verweise ich auf meinen Beitrag vom 03.02.2016.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 12. März 2018, 12:30:40
Das BMVg hat eine neue Regelung erlassen, die Informationen für Einsatzgeschädigte ( aktiv und entlassen ) bzw. für Vorgesetzte bündelt.

Nummer der Regelung : KRD-10/4 "Umgang mit psychisch und/oder physisch Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr"

Zweck der Regelung:

Information für Einsatzgeschädigte und Disziplinarvorgesetzte/Vorgesetzte zur Behandlung und weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr

Herausgebende Stelle: BMVg FüSK III 6

Gültig ab: 28.02.2018

Zielgruppe: Alle Angehörigen der Bundeswehr ( Aktive und Ehemalige )

Inhaltsverzeichnis:

1 Vorwort
2 Definition einsatzbedingter Erkrankungen und Verletzungen bzw. Verwundungen
3 Maßnahmen der Bundeswehr zur Prävention vor, im und nach dem Einsatz
3.1 Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness/Prävention vor dem Einsatz für Soldatinnen und Soldaten
3.1.1 Maßnahmen im Bereich der Ausbildung
3.2 Prävention im Einsatz
3.3 Nach dem Einsatz
3.3.1 Einsatznachbereitungsseminare
3.3.2 Präventivkuren nach Auslandseinsätzen
3.3.3 Psychologische Ausgleichs- und Stärkungselemente

4 Unterstützungsleistungen und Behandlung der Bundeswehr für Einsatzgeschädigte, die in einem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen

4.1 Unterstützung Einsatzgeschädigter durch Einrichtungen innerhalb der Bundeswehr
4.1.1 Beauftragte bzw. Beauftragter für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte im Bundesministerium der Verteidigung
4.1.2 Bundesamt für Personalmanagement – Zentrale Koordinierungs- und Ansprechstelle für Einsatzgeschädigte
4.1.3 Psychologischer Dienst der Bundeswehr
4.1.4 Sozialdienst der Bundeswehr
4.1.5 Militärseelsorge
4.1.6 Psychosoziales Netzwerk
4.1.7 Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte
4.1.8 Betriebsärztlicher Dienst der Bundeswehr
4.1.9 Personal-/Vertrauensärztlicher Dienst der Bundeswehr
4.1.10 Sozial- und Versorgungsmedizinischer Dienst
4.2 Weitere Hilfsangebote für Betroffene und Familienangehörige
4.2.1 Fachberatungsseminare „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“
4.2.2 Weitere Angebote
4.3 Weiterführende Betreuungsangebote
4.3.1 Familienangehörigenbetreuung
4.3.2 Netzwerk der Hilfe
4.4 Ansprechstellen und Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
4.4.1 Sanitätsdienstliche Koordinierungs- und Ansprechstelle für Einsatzgeschädigte
4.4.2 Die interdisziplinären patientenorientierten Rehabilitationsteams auf Ebene der Bundeswehrkrankenhäuser sowie der regionalen Sanitätseinrichtungen
4.4.3 Sportschule der Bundeswehr
4.4.4 Zentrum für Sportmedizin der Bundeswehr
4.4.5 Psychotraumazentrum der Bundeswehr
5 Behandlung von Einsatzgeschädigten
5.1 Behandlung von Einsatzfolgestörungen von Soldatinnen und Soldaten
5.1.1 Ärztliche bzw. fachärztliche Diagnosestellung
5.1.2 Ambulante psychotherapeutische Behandlung
5.1.3 Stationäre psychotherapeutische Behandlung
5.1.4 Psychotherapeutische Behandlung außerhalb der Bundeswehr
5.1.5 Medizinische/therapeutische Nachsorge psychisch Betroffener
5.1.6 Medizinische Rehabilitation
5.1.7 Medizinische/therapeutische ambulante und stationäre Maßnahmen unter Einbeziehung der Familienangehörigen
5.2 Behandlung von Einsatzfolgestörungen von Zivilbediensteten

5.3 Medizinische Behandlung und Unterstützungsleistungen der Bundeswehr für ehemalige Angehörige der Bundeswehr, die unter Einsatzfolgen leiden

5.4 Wiedereingliederung/Begutachtung
5.4.1 Rechte und Pflichten von Vorgesetzten
5.4.2 Eingliederung in den Dienstalltag und Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit während der Rehabilitation
5.4.3 Mitwirkung von (Disziplinar-)Vorgesetzten im Begutachtungsverfahren
5.4.4 Medizinische Begutachtung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit
5.5 Truppenärztliche Begutachtung
5.5.1 Vertrauensperson, Personalräte und Schwerbehindertenvertretung
5.5.2 Begutachtung im Wehrdienstbeschädigungs-Verfahren

6 Weiterentwicklung
7 Rechtliche Grundlagen/Dienstvorschriften
7.1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz), Bundesbesoldungsgesetz
7.2 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz), Bundesversorgungsgesetz, Zentrale Dienstvorschrift A-1463/21
7.3 Beamtenversorgungsgesetz
7.4 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz/Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
7.4.1 Schutzzeit
7.4.2 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
7.4.3 Weiterverwendung
7.5 Zentrale Dienstvorschrift A-1340/110
7.6 Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung)
7.7 Zentrale Dienstvorschrift A-2662/1 „Psychosoziale Unterstützung in der Bundeswehr (PSU Bw)“
8 Anlagen
8.1 Abkürzungsverzeichnis
8.2 Glossar
8.3 Intranet-/Web-Links
8.4 Informationsfluss nach Einsatzschädigung
8.5 Übersicht Beteiligter Stellen und Dienste bei Einsatzschädigung
8.6 Interdisziplinäre patientenzentrierte Rehabilitationsteams in den Sanitätsunterstützungszentren
8.7 Erreichbarkeiten
8.8 Bezugsjournal
8.9 Änderungsjournal


Link zur Vorschrift im Internet:

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109230/8c1bcfde59cd5becda875908b6a164aa/082-umgang-mit-psychisch-physisch-einsatzgeschaedigten-in-der-bundeswehr-data.pdf (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109230/8c1bcfde59cd5becda875908b6a164aa/082-umgang-mit-psychisch-physisch-einsatzgeschaedigten-in-der-bundeswehr-data.pdf)



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. März 2018, 13:50:46
Im Anhang 2 aktuelle Broschüren zum Thema Bewältigung einer Einsatzschädigung ... im Schwerpunkt psychische Belastung

Stand : August 2016


Herausgegeben vom Psychotraumazentrum der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin

+ WENN DER EINSATZ NICHT ENDET … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR EINSATZBELASTETE SOLDATINNEN UND SOLDATEN

und

+ WENN DER EINSATZ NOCH NACHWIRKT … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR ANGEHÖRIGE VON SOLDATEN

Im Anhang einmal die aktuellen Versionen...

WENN DER EINSATZ NICHT ENDET ... Stand 11/2017

WENN DER EINSATZ NOCH NACHWIRKT ... Stand 02/2018
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 26. April 2018, 13:53:09
Im Anhang die aktuelle Broschüre des BMVg zum Thema:

"Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen"

Stand : Januar 2018
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 11. Juni 2018, 06:42:54
Im Anhang eine Broschüre, was das PSN leisten kann und wo die entsprechenden Ansprechpartner zu finden sind.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) vereint verschiedene Fachkompetenzen sowohl in den Standorten in Deutschland als auch im Einsatz. Im Psychosozialen Netzwerk arbeiten Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen in einem regionalen Netzwerk (PSN) zusammen. Zur Zeit sind ca. 70-80 regionale Netzwerke etabliert.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) berücksichtigt die örtlichen Besonderheiten der Standorte und wird grundsätzlich aus folgenden Vertretern gebildet:

Truppenärztinnen/TruppenärztePsychologinnen/PsychologenKatholische und Evangelische Militärseelsorgerinnen/MilitärseelsorgerSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (nur an den PSN im Inland)

Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt der Mitarbeiter wird durch einen regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer gesichert werden. Die Arbeit in den Standorten soll die Wirksamkeit gesundheitsfördernder, psychosozialer Maßnahmen fördern.

Die Arbeit im Psychosozialen Netzwerk ist hauptsächlich eine präventive Tätigkeit. Ziel ist es, das psychische und seelische Gleichgewicht der Soldaten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das Psychosoziale Netzwerk bietet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung, Unterstützung und Hilfe an.


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juni 2018, 09:56:31
Die grundlegende Vorschrift zur Weiterverwendung nach Einsatzunfällen, die A-1340/110, wurde in "Regelungen-Online, im IntranetBw, in einer aktuellen Version - 3.1 - veröffentlicht.


Hier finden sich alle wesentlichen Vorgaben für betroffene aktive und ehemalige Soldaten, die unter diese Regelungen fallen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Hinweise 5

1.1 Zuständigkeiten 5
1.1.1 Militärische Personalführung 5
1.1.2 Personalbearbeitung Beamtinnen und Beamte 6
1.1.3 Personalbearbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6
1.1.4 Vorgesetzte und Sozialdienst der Bundeswehr 6
1.1.5 Versorgung 7
1.1.6 Berufsförderung 7
1.1.7 Sanitätsdienstliche Angelegenheiten 7
1.2 Begriffsbestimmungen 7
1.2.1 Einsatzunfall 7
1.2.2 Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage 7
1.2.3 Einsatzgeschädigte 8
1.2.4 Nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung 8
1.2.5 Berufliche Qualifizierung nach § 3 des EinsatzWVG 8
1.2.6 Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG 9
1.2.7 Medizinische Leistungen 9
1.2.8 Weiterverwendung 9
1.2.9 Personalauswahlentscheidungen 9
1.2.10 Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 EinsatzWVG 9
1.2.11 Minderung der Erwerbsfähigkeit 9
1.2.12 Dienstfähigkeit im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG 10
1.2.13 Dienstfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.14 Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.15 Ausgleichsbetrag 10

2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten 10

2.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 10
2.2 Feststellung des Einsatzunfalls 13
2.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 13
2.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 14
2.5 Regelungen zur Schutzzeit 15
2.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 17
2.7 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 18
2.8 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 20
2.9 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 22
2.10 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 23

3 Regelungen für frühere Soldatinnen und Soldaten 23

3.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 23
3.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 25
3.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 25
3.4 Gewährungen von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 26
3.5 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 26
3.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 27
3.7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 28
3.8 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 28
3.9 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 28

4 Regelungen für aktive und frühere Beamtinnen und Beamte 28

4.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 28
4.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 29
4.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 29
4.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 29
4.5 Regelung zur Schutzzeit 29
4.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 31
4.7 Verlängerung des Dienstverhältnisses 31
4.8 Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis 31
4.9 Weiterverwendung nach der Schutzzeit 32

5 Regelungen für aktive und frühere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 32

5.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 32
5.2 Feststellung des Einsatzunfalls 33
5.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 33
5.4 Regelungen zur Schutzzeit 33
5.5 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 34
5.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 34
5.7 Befristete Arbeitsverhältnisse 34
5.8 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit 35
5.9 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Schutzzeit 35

6 Anwendung der Einsatzunfallverordnung 36    << wichtig für PTBS-Erkrankte

7 Sonstige Regelungen 36

7.1 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes 36
7.2 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte 37
7.3 Besonderheiten 37

8 Datenschutzrechtliche Grundsätze 37

9 Anlagen 39

9.1 Ausfüllbogen 40
9.2 Antragsmuster 43
9.2.1 Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit 43
9.2.2 Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG 44


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Igor3 am 26. August 2018, 21:22:59
ERHÖHUNG DER EINMALIGEN ENTSCHÄDIGUNG (§ 63 E I. V. M. § 63 A SVG)

Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent führt. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren .



Gute Abend.

Kann jemand eine Quelle nennen oder weiß von Erfahrungswerten aus Gerichtsurteilen wie der Begriff "dauerhaft" definiert wird.

Welcher Zeitraum der Dauer  muss vorliegen wann beginnt diese Dauer?



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. August 2018, 21:32:59
Dauerhaft bedeutet in diesem Fall nach Abschluss aller Heilbehandlungen und Rehamassnahmen, und sofern keine weitere Verbesserung absehbar ist und auch nicht erwartet werden kann.

Sind z. b. "Beide Arme ab" kann man dies sofort feststellen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 26. August 2018, 22:21:00
Hängt im Zweifel vom Gutachter und dem Sachbearbeiter ab.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Helle_b am 26. August 2018, 22:54:18
https://www.rehadat-recht.de/de/feststellungsverfahren/weitere-anerkennungsverfahren/feststellung-einer-minderung-der-erwerbsfaehigkeit-mde/index.html?referenznr=R/R7269&connectdb=rechtsgrundlagen_detail&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=REC&detailCounter=0&from=1&anzahl=135&tab=langtext&suche=index.html?artrec=urteil&themen="Minderung+der+Erwerbsfähigkeit+%28MdE%29"


Da wichtig... falls der Link irgendwann nicht mehr läuft...

Im Streitfall adäquat übertragbar auf die Gruppe der Soldaten...
Im Einzelfall durch anwaltliche Unterstützung zu prüfen !


"Angaben zum Urteil

Beamtenversorgungsrecht - zum Kriterium dauerhaft im Sinne des § 43 Abs 1 BeamtVG - Unfallentschädigung - Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Dienstunfall

Gericht:

VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer

Aktenzeichen: 3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom: 11.01.2017

Leitsatz:

1. Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 BeamtVG ist es, dem infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. geminderten Beamten zeitnah zu dem Unfallereignis eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren, um die Mehrbelastungen als Folgen des qualifizierten Dienstunfalls ausgleichen zu können. (Rn. 55)

2. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung des Begriffs 'dauerhaft' im Sinne des § 43 BeamtVG zu orientieren und ihm ist bei der Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. (Rn. 56)

3. Im entschiedenen Fall wurde das Tatbestandsmerkmal dauerhaft bejaht, da seit dem als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkannten Dienstunfall bereits jetzt 16 Jahre vergangen sind und die MdE von 50 v. H. nach Auffassung der Beklagten erst in drei Jahren wieder überprüft werden soll, damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Einsatzunfall 19 Jahre zurückliegen wird und der Grad der Erwerbsminderung von 50 v. H. seit dann fast sechs Jahren vorliegen wird. (Rn. 57)"

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Helle_b am 27. August 2018, 09:04:29
An dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung hat sich die Auslegung des Begriffs 'dauerhaft' zu orientieren und ihm ist bei der anzustellenden Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt noch von einer Zeitnähe zum Unfallgeschehen gesprochen werden kann. Zeitnah bedeutet dabei nicht, dass unmittelbar nach Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalls der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG entsteht. Zeitnah kann aber auch nicht bedeuten, dass nach Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls jahrelang zugewartet werden kann in der Hoffnung, die MdE werde unter 50 v. H. sinken, oder bis der Beamte endgültig in den Ruhestand versetzt wird.






Quelle:

Justiz Rheinland-Pfalz


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Kulpa am 12. September 2018, 07:12:23
Guten Tag ...

Ich hätte eine Frage...

Wenn ein Berufssoldat Aufgrund einer Verwundung im Einsatz und einer damit verbundenen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand eintritt  darf er dann auf 450Euro Basis zu den Ruhegahaltsbezügen dazuverdienen?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2018, 09:10:48
+ Ist die Schädigung als Einsatzunfall anerkannt ?
+ Ist die Schädigung als WDB anerkannt ( abschließender Bescheid des BAPersBw liegt vor ) ?
+ Wie hoch ist der GdS, der auf der Einsatzschädigung beruht ?

Denn ... DU ist nicht gleich DU ... wenn es u.a. um die finanziellen Auswirkungen geht...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Kulpa am 12. September 2018, 10:21:08
Es geht wirklich rein um die Hinzuverdienstgrenze sprich ob auf 450 Euro Basis dazu verdient werden darf .

Die Höhe des Ruhegehaltes ist bekannt.

Schädigung als Einsatzunfall anerkannt
WDB mit Versorgungsbescheid anerkannt GdS>50
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Maj a.D. am 12. September 2018, 10:59:31
Am einfachsten und zugleich rechtssicher ist es, bei der zuständigen Versorgungsstelle einen Antrag auf Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze zu stellen.
Man erhält dann einen offiziellen Bescheid, wo bis auf die zweite Nachkommastelle der Zuverdienst aufgelistet ist, bis zu dem KEINE Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Genau genommen sind es sogar zwei Beträge, einmal für sozialversicherungpflichtige Tätigkeiten, einmal für Selbstständige. Der Unterschied liegt in der Einbeziehung der Pauschale für Werbungskosten für Ersteres. Der Betrag bezieht sich auf das Einkommen nach Abzug aller steuerlich geltend gemachten Ausgaben. Der Zuverdienst kann also höher sein, wenn ich weiß, wieviel ich bei der Steuererklärung kürzen kann. Das ist aber ein bisschen "raten". Es bietet sich an, den Betrag alle paar Jahre neu berechnen zu lassen, da es ein prozentualer Wert ist und sich daher durch tarifliche Besoldungserhöhungen ebenfalls nach oben verändert.

Bitte beachten: bei Vorliegen von Einnahmen wenn man Versorgungsempfänger ist, werden diese Bezüge nur unter Vorbehalt überwiesen. Erst wenn mit dem Lohnsteuerbescheid für das vergangene Jahr belegt wird, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde, werden die Bezüge rückwirkend so festgesetzt.
Falls der Betrag überschritten wird, wird jeder Euro darüber rückwirkend abgezogen und die Bezüge rückwirkend neu festgesetzt. Hierbei werden bis zu einer (ebenfalls in der o.a. Berechnung aufgeführten) Grenze alle Bezüge zurückgefordert.

Zur Verdeutlichung fiktive Beispiele (alles netto): 

2000€ Versorgungsbezüge, 1000€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 2000€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€
2000€ Versorgungsbezüge, 1500€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 1500€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€, also trotz mehr Einkommen am Ende nicht mehr in der Tasche
2000€ Versorgungsbezüge, 3000 € Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben x € Versorgungsbezüge + in Summe 3000€ + x €, da ein individueller Freibetrag x bleibt, der nicht gekürzt wird.

Ein Zuverdienst oberhalb der Zuverdienstgrenze bliebt mir also nur Erhalten, wenn meine Versorgungsbezüge bis zur Grenze gekürzt sind, alles darunter bedeutet zwar eine höhere Zusatzeinnahme, ohne nur einen Cent mehr davon in der Tasche zu haben.

Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge ruht dabei nur, d.h. wenn ich einmal nichts mehr (oder innerhalb der Zuverdienstgrenze) verdiene, bekomme ich natürlich ab diesem Moment wieder meine regulären Versorgungsbezüge.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Falli83 am 12. September 2018, 14:19:54
Guten Tag Kammeraden.

Ich lese hier schon einige Monate mit.
Da es hier doch sehr kompetente Schreiber zu den verschiedenen Themen gibt möchte ich gerne eine Frage stellen.

Wie weit hängt der in einem WDB Verfahren festgesetzte GdS  mit einer Dienstunfähigkeit eines Berufsoldaten zusammen.

Ab  welchem Wert des GdS kommt eine Dienstunfähig in Betracht bzw. Anders herum  sollte ein Berufssoldat Dienstunfähig sein wie groß sollte dann mindestens sein GdS sein.

Da mir selber keine Erfahrungswerte vorliegen würde mich die Erfahrung anderer Interessieren ...

DANKE ..

Falli
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 12. September 2018, 14:38:24
Da gibt es KEINE Korrelation zwischen DU und GdS.

D. h. es gibt DU ohne GdS und durchaus sehr hohe (>50) GdS ohne DU zu sein.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Maj a.D. am 12. September 2018, 14:38:36
Ein DU-Verfahren ist nicht zwingend mit dem GdS oder einer WDB gekoppelt.

DU heißt erst einmal, der Soldat ist für KEINEN Dienstposten in der Bundeswehr mehr geeignet. Je nach Krankheitsbild muss die "Schwere" der Erkrankung z.T. recht massiv sein, um dies zu Erfüllen.
Nehmen wir mal das Beispiel einer Querschnittslähmung: wenn "nur" die Beine betroffen sind, kann ein Soldat sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis so ziemlich jede Verwendung in einem Amt bekleiden (egal ob Fw, OffzMilFD oder StOffz), da das WaSys LoNo nur zwei gesunde Hände und einen klaren Kopf erfordert. Räumlich braucht man ein Büro im Erdgeschoss oder ein Gebäude mit Aufzug, was auf der Rheinschiene durchaus verbreitet ist.
Bei einem "hohen Querschnitt", also mit Einschränkungen auch bei den Armen oder der Atmung, schaut es natürlich anders aus.

Grundsätzlich kann man m.E. nur sagen, dass es keinen Automatismus gibt. Jeder Fall ist individuell und sollte sehr eng mit den relevanten Beteiligten (DV Stufe 1 und 2, Truppenarzt, BAPersBw, beratender Arzt, ...) mit offenen Karten besprochen werden.

So kann es in der einen Konstellation zur Weiterverwendung kommen, in einer ähnlichen entscheidet man sich für DU.

Wichtig ist das eigene "Klarsein", was ich will, wenn der Fall in der Grauzone liegt. Und dies gegenüber Arzt und DV glasklar formulieren, nicht dass eine Weiche in die falsche Richtung gestellt wird und das Zurück schwierig oder unmöglich wird, ohne das alle das wollten.

Formal liegt die erste Entscheidung beim DV, weil der veranlasst das BA 90/5 auf DU.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2018, 15:25:27
Am einfachsten und zugleich rechtssicher ist es, bei der zuständigen Versorgungsstelle einen Antrag auf Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze zu stellen.
Man erhält dann einen offiziellen Bescheid, wo bis auf die zweite Nachkommastelle der Zuverdienst aufgelistet ist, bis zu dem KEINE Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Genau genommen sind es sogar zwei Beträge, einmal für sozialversicherungpflichtige Tätigkeiten, einmal für Selbstständige. Der Unterschied liegt in der Einbeziehung der Pauschale für Werbungskosten für Ersteres. Der Betrag bezieht sich auf das Einkommen nach Abzug aller steuerlich geltend gemachten Ausgaben. Der Zuverdienst kann also höher sein, wenn ich weiß, wieviel ich bei der Steuererklärung kürzen kann. Das ist aber ein bisschen "raten". Es bietet sich an, den Betrag alle paar Jahre neu berechnen zu lassen, da es ein prozentualer Wert ist und sich daher durch tarifliche Besoldungserhöhungen ebenfalls nach oben verändert.

Bitte beachten: bei Vorliegen von Einnahmen wenn man Versorgungsempfänger ist, werden diese Bezüge nur unter Vorbehalt überwiesen. Erst wenn mit dem Lohnsteuerbescheid für das vergangene Jahr belegt wird, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde, werden die Bezüge rückwirkend so festgesetzt.
Falls der Betrag überschritten wird, wird jeder Euro darüber rückwirkend abgezogen und die Bezüge rückwirkend neu festgesetzt. Hierbei werden bis zu einer (ebenfalls in der o.a. Berechnung aufgeführten) Grenze alle Bezüge zurückgefordert.

Zur Verdeutlichung fiktive Beispiele (alles netto): 

2000€ Versorgungsbezüge, 1000€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 2000€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€
2000€ Versorgungsbezüge, 1500€ Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben 1500€ Versorgungsbezüge + in Summe 3000€, also trotz mehr Einkommen am Ende nicht mehr in der Tasche
2000€ Versorgungsbezüge, 3000 € Einkommen, Zuverdienstgrenze 1000€ --> es verbleiben x € Versorgungsbezüge + in Summe 3000€ + x €, da ein individueller Freibetrag x bleibt, der nicht gekürzt wird.

Ein Zuverdienst oberhalb der Zuverdienstgrenze bliebt mir also nur Erhalten, wenn meine Versorgungsbezüge bis zur Grenze gekürzt sind, alles darunter bedeutet zwar eine höhere Zusatzeinnahme, ohne nur einen Cent mehr davon in der Tasche zu haben.

Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge ruht dabei nur, d.h. wenn ich einmal nichts mehr (oder innerhalb der Zuverdienstgrenze) verdiene, bekomme ich natürlich ab diesem Moment wieder meine regulären Versorgungsbezüge.




Allgemein gilt:


Grundlage bildet der § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Dieser bestimmt:

"(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die
für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen
, nur Erwerbseinkommen
aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind."


(Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier gilt Abweichendes)

"(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."


D.h. bis zum Erreichen der in Absatz 7 genannten Altersgrenze der Bundespolizisten (i.d.R. 62. Lj) kann der ehemalige Berufssoldat so viel hinzuverdienen wie er möchte - ohne Höchstgrenze.

Ausschließlich bei einem Einkommen aus einer Tätigkeit nach Absatz 6 - gilt dies nicht. In diesem Fall wird eine Ruhensberechnung durchgeführt.

Von 62 bis zur Altersgrenze der Bundesbeamten (i.d.R. 67. Lj) greifen die Ruhensregelungen der Absätze 1 bis 5 auch für andere Einkommen.

Ab 67 wird wieder nur Einkommen nach Absatz 6 berücksichtigt.




Auf die Frage von @Kulpa bezogen

Da die Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit erfolgt - gelten abweichende Vorgaben.

Dabei wird unterschieden, ob die DU auf einer WDB beruht (z.B. Einsatzunfall), oder ohne WDB erfolgt (z.B. schicksalhafte schwere Erkrankung).

@Kulpa schreibt ja, dass eine WDB mit GdS 50+ auf Grund Einsatzunfall anerkannt wurde.

Somit greift auch die besondere Versorgung gemäß § 27 SVG i.V.m. § 37 BeamtVG:

"(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,
sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe
der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt."


§ 37 BeamtVG

"(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr
aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts
80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.

Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12
und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;
die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und
die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend."



D.h. das Ruhegehalt liegt bei diesen Kameraden deutlich oberhalb der normal in den Ruhestand versetzten Soldaten.

Stellt sich noch die Frage zum Hinzuverdienst ?

§ 53 Abs 1 führt aus:

"(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. ( ... )

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. ( ... )
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,

2.
(weggefallen)

3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1
sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro."



Da hier eine WDB vorliegt, greift die Nr 3 nicht.

Aber ... anhand der Formulierung der Nr 3 kann man klar ablesen, dass der alleinige Bezug eines Einkommens
von 450 € monatlich zu keiner Ruhensregelung führen wird, selbst wenn keine WDB vorliegen würde.



Dem Rat ... eine rechtsverbindliche Auskunft bei der zuständigen Versorgungsverwaltung einzuholen, folge ich uneingeschränkt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. Oktober 2018, 09:15:04
Im Rahmen der Erfassung einer möglichen Wehrdienstbeschädigung (WDB) wurde eine neue Vorschrift erlassen.

Diese ergänzt die ZDv A-1463/21 Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen


In Kraft ab 28.09.2018

Bereichsvorschrift C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: p.piastowski am 20. Oktober 2018, 17:19:26
Hallo zusammen,

die Frage ist was ist "mobben".

Man könnte mir das auch unterstellen, nur weil ich andere zurechtweise.

Mittlerweile arbeite ich im Stab/Ulm.

 :-* :-* :-*
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: KlausP am 20. Oktober 2018, 18:01:53
Was genau möchten Sie uns jetzt damit sagen? Ich erkenne keinen Zusammenhang zu irgend einer Aussage.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: schlammtreiber am 22. Oktober 2018, 09:55:33
die Frage ist was ist "mobben".

Man könnte mir das auch unterstellen, nur weil ich andere zurechtweise.

"Unterstellen" kann man vieles, allerdings wird das niemand ernst nehmen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 22. Oktober 2018, 11:46:49

die Frage ist was ist "mobben".


siehe auch hier...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54169.msg561927.html#msg561
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ANTON E. am 02. November 2018, 15:20:05
Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2018, 15:59:45
Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

Das hängt von den Schädigungsfolgen ab.

z.B. Bein ab...ist Bein ab... dafür gibt es einen klar definierten GdS... an dem sich auch nichts mehr ändern kann... deshalb keine Überprüfung und dauerhaft.

Anders z.B. bei Gelenkschäden...
Zu Beginn der Schädigung z.B. GdS 50... durch Physiotherapie Besserung möglich... deshalb kann hier z.B. eine jährliche Überprüfung angeordnet werden.
Wie oft... nun dies liegt zunächst im Ermessen der Verwaltung...
Wobei ich persönlich nach dem 3. Mal ... ohne eine Änderung des GdS, die Verwaltung um schriftliche Feststellung der Dauerhaftigkeit bitten würde.


Grundsätzliche Fristen finden Sie hier

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 62

https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__62.html


Siehe auch die Beiträge 26.08.2018 bis 27.08.2018
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 02. November 2018, 18:53:55
Da sich auch ein Krankheitsbild verschlechtern oder Folgeerscheinungen auftreten können, ist es durchaus üblich, alle paar Jahre mal zu schauen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Rusian81 am 06. November 2018, 18:43:14
Gute Abend.
Ich habe WDB mit >50 anerkannt.
Einsatzgeschädigte Soldat.

Ich bin zuhause dringend auf Hilfe angewiesen bei täglichen Verrichtungen auch durch Facharzte bestätigt...
Meine Frau pfegt/hilft mir bei den täglichen Verrichtungen duschen essen machen Bett sauber machen usw... Aber meine Frau ist auch schon extrem durch mich belastet muss auch noch arbeiten gehen.

Meine Frage kann meine Frau pflegegeld oder irgend ein Zuschuss beantragen damit sie weniger arbeiten muss und sich um mich kümmern kann. So ist es kein dauerzustand... und gesundheitsbedingt ist fremde Hilfe in Haushalt fast nicht möglich ..
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 06. November 2018, 19:16:25
Gute Abend.
Ich habe WDB mit >50 anerkannt.
Einsatzgeschädigte Soldat.

Ich bin zuhause dringend auf Hilfe angewiesen bei täglichen Verrichtungen auch durch Facharzte bestätigt...
Meine Frau pfegt/hilft mir bei den täglichen Verrichtungen duschen essen machen Bett sauber machen usw... Aber meine Frau ist auch schon extrem durch mich belastet muss auch noch arbeiten gehen.

Meine Frage kann meine Frau pflegegeld oder irgend ein Zuschuss beantragen damit sie weniger arbeiten muss und sich um mich kümmern kann. So ist es kein dauerzustand... und gesundheitsbedingt ist fremde Hilfe in Haushalt fast nicht möglich ..

Nehmen Sie mit dem Sozialdienst Kontakt auf und lassen Sie sich beraten, ob hier die § 26c bzw § 26d Bundesversorgungsgesetz zum tragen kommen können. Bzw. ob andere Möglichkeiten in Betracht kommen.


Und ... sprechen Sie mit Ihrem Truppenarzt bzgl. :

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV)

§ 19 Häusliche Krankenpflege

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn1.

eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,

die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder

häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.

(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst1.

Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

ambulante psychiatrische Krankenpflege und

ambulante Palliativversorgung.

(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig1.

Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



§ 20 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn1.

die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,

im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Person, die pflegebedürftig ist, verbleibt und

keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen.

(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend.

(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen1.

bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten oder

bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.

(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(8 ) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.



§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.

(2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:1.

Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,

Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.

Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.



Weitere Erläuterungen zur Umsetzung der o.g. § der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV finden Sie dann in der ZDv A-1455/4.

Den Punkt "Häusliche Krankenpflege" u.a. in Kapitel 11

Auszug:

"11.2 Umfang

1103. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege können im Rahmen der utV übernommen oder
erstattet werden, soweit sie angemessen sind und von der zuständigen Truppenärztin oder dem
zuständigen Truppenarzt verordnet wurden
. Bei Erfüllung der in Nrn. 1101 und 1102, Satz 1 und 2
genannten Voraussetzungen
können verordnet werden:

• Behandlungspflege und
• Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss hierbei überwiegen

1104. Bei der Behandlungspflege handelt es sich um qualifizierte Krankenpflege in Form von
medizinischen Hilfeleistungen wie z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Katheterisierung,
Einreibungen, die dazu dienen, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlechterung zu verhindern oder
Beschwerden zu lindern.

1105. Zur Grundpflege zählen die Bereiche Mobilität und Motorik (z. B. Betten, Lagern, Hilfe beim
An- und Auskleiden), Hygiene (z. B. Körperpflege, Toilettenbenutzung) und Nahrungsaufnahme.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst insbesondere Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen
der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.

11.3 Verordnung

1106. Die häusliche Krankenpflege ist truppenärztlich mit dem Vordruck nach Anlage 35a32 zu
verordnen. Die truppenärztliche Verordnung muss Angaben über Art, Dauer und tägliche Stundenzahl
der Leistungen enthalten. Hinsichtlich Art und Umfang der verordnungsfähigen Maßnahmen ist das
„Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege“ (Anlage der Richtlinie
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher
Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V33) sinngemäß anzuwenden.

Abweichungen von dem Verzeichnis sind zu begründen.

Die Verordnungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten.

Notwendige Überschreitungen sind zu begründen (siehe Formblatt Anlage 35a).

Eine Verordnungsdauer von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung durch die zuständige genehmigende Stelle.

Für die Durchführung von Behandlungs- und Grundpflege sind grundsätzlich Berufspflegekräfte wie
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Pflegedienstkräfte zuständig.

Die Pflege kann auch eine Ersatzpflegekraft übernehmen, sofern die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt sie für geeignet erklärt hat.

Die Erklärung zur Bestätigung der Eignung der Ersatzpflegekraft ist von der Truppenärztin oder
dem Truppenarzt auf der Verordnung vorzunehmen (siehe Anlage 35a). Dabei ist, insbesondere bei
der Verordnung von Behandlungspflege, ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt hat sich von der Eignung der infrage kommenden
Pflegeperson vor Verordnung persönlich zu überzeugen.

Die Verordnung von ausschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung ist nicht zulässig.


11.4 Abrechnung

1107. Leistungen im Rahmen einer nach truppenärztlicher Bescheinigung im Einzelfall
erforderlichen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege können erbracht werden durch

a) Berufspflegekräfte,
b) andere geeignete Personen (Ersatzpflegekräfte) sowie
c) nahe Angehörige.

1108. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine Berufspflegekraft können Kosten in Höhe der örtlich
mit den Krankenkassen vereinbarten Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder
freien gemeinnützigen Träger übernommen werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn die
Berufspflegekraft bestätigt, dass die abgerechneten Sätze ortsüblich sind und in dieser Höhe auch
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

1109. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine truppenärztlich für geeignet erklärte
Ersatzpflegekraft gilt die Kostenhöchstgrenze nach Nr. 1108 entsprechend. Als Ersatzpflegekraft
kommt jede Person in Betracht, die nach truppenärztlicher Einschätzung über die Fähigkeiten zur
Durchführung der erforderlichen Pflegemaßnahmen verfügt (z. B. ehemalige Krankenschwestern oder
-pfleger, sonstige vorgebildete Personen wie Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter).

1110. Bei häuslicher Pflege durch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) sind erstattungsfähig:
a) Fahrtkosten,
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe der infolge der Krankenpflege nachweislich
ausgefallenen Arbeitseinkünfte (Einkommen zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).
Die Kostenhöchstgrenze nach Nr1108 ist auch hier zu beachten (Vergleichsberechnung).

1111. Bis zur Höchstgrenze nach Nr. 1108 können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer
Pflegekräfte berücksichtigt werden. Erfolgt die häusliche Krankenpflege nicht für den gesamten
Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend anteilig zu berechnen.

1112. Berufspflegekräfte (Nr. 1108) reichen ihre Rechnungen - ggf. Teilrechnungen - mit dem
Original der truppenärztlichen Verordnung zur Abrechnung unmittelbar beim BAPersBw PA 1.4 ein.

1113. Die Erstattung der Aufwendungen von truppenärztlich für geeignet erklärten
Ersatzpflegekräften und von nahen Angehörigen (Nrn. 1109 und 1110) sind von der Soldatin bzw.
dem Soldaten formlos beim BAPersBw PA 1.4 unter Bezugnahme auf die truppenärztliche
Verordnung sowie unter Angabe der Bankverbindung (IBAN, BIC) zu beantragen.

Dem Antrag sind die maßgeblichen Zahlungsunterlagen einschließlich Zahlungsbeweis beizufügen."



und A-1455/4  > Pkt 32.48  Anlage 36 ( Formular zur Beantragung der Hilfe )
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Ali.B.H am 08. November 2018, 14:16:38
Guten Tag
Hat jemand eine Quelle wo nachzulesen ist, dass bei einer stationären Behandlung in einer Klinik (Zivil und BWK) wegen einer Erkrankung welche in einem  WDB Verfahren anerkannt ist, KEIN Verpflegungsgeld zu entrichten ist.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. November 2018, 14:56:35
A-1455/4 Nr 205 ff i.V.m. Nr 1701 a)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Lotse,waldi am 08. November 2018, 18:16:24
A-1455/3 Nr 202 u. Nr1701
202. Bei der Behandlung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB oder als Folge einer
Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e SVG bestehen in einzelnen Fällen Sonderregelungen
(vgl. Nummern 203, 602, 803, 1006, 1102, 1301, 1602, 1603, 1801). Voraussetzung für die Anwendung
der Sonderregelungen ist, dass die Gesundheitsstörung jeweils als Folge einer WDB im Sinne des
§ 81 SVG
oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e SVG anerkannt ist oder (außer in
den Fällen der Nummer 1006) das BAPersBw – aufgrund von truppenärztlichen bzw. im Falle einer
vollstationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus fachärztlichen Stellungnahme –
festgestellt hat, dass eine solche Gesundheitsstörung wahrscheinlich vorliegt. Sind Soldatinnen bzw.
Soldaten wegen einer in Satz 1 genannten anerkannten Gesundheitsstörung schwerbeschädigt, gelten.....

1701. Für die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, Unterbringung in einem Pflege-
heim sowie einer Kur bereitgestellte Verpflegung ist das Verpflegungsgeld zu entrichten.
Dies gilt nicht bei
a) einer Gesundheitsstörung im Sinne der Nummer 202, Sätze 2 und 3;
b) einem Aufenthalt von Soldatinnen bzw. Soldaten in einem Pflegeheim, wenn Aufwendungen für
Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden;
c) voll- und teilstationärem Aufenthalt von Soldatinnen bzw. Soldaten in einem Krankenhaus als
Organspender bzw. Organspenderin.
Bei vor- oder nachstationärer Krankenhausbehandlung wird vom Krankenhaus Verpflegung nicht
bereitgestellt; in diesen Fällen ist kein Verpflegungsgeld zu entrichten.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. November 2018, 20:06:18
Die A-1455/3 ist außer Kraft gesetzt...muss auf Grund der BwHFV überarbeitet werden.

Die A-1455/4 macht aber die identischen Vorgaben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 06. Januar 2019, 00:22:38
Ich hatte diese Woche wieder einmal ein "A-ha-Erlebnis"...
Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.

Ich finde diesen Mangel an Kameradschaft und schlicht Menschlichkeit erschreckend und habe dafür auch Null-Verständnis und Null-Toleranz !

KEINE/R dieser Kameradinnen und Kameraden hat sich ihr/sein Schicksal ausgesucht !

Erst recht seit den Auslandseinsätzen der Bw steigt die Zahl der Soldatinnen/Soldaten mit Behinderung (GdS 30 oder 40) bzw. Schwerbehinderung (GdS ab 50) stetig an !!

Zu 01/2017 waren es
+ 1.323 behinderte
+ 745    schwerbehinderte
Soldatinnen und Soldaten im aktiven Dienst.


Sie brauchen nicht Hohn, Spott und Ausgrenzung!

Sondern gelebte Kameradschaft und Hilfe.

Und alle... in allen Dienstgraden ... die dies nicht begreifen wollen, wünsche ich das selbe Schicksal... und das man sie dann mit Schimpf und Schade vom Hof jagt !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tommie am 06. Januar 2019, 09:34:39
Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.

Oh, sehr schön ;) ! Da fährt unser B3-er tierisch darauf ab! Das gibt dann immer eine persönliche Audienz bei ihm mit "Meinungsaustausch, BW-Style" ;D : Der "Kamerad" geht mit seiner Meinung zu ihm rein, und kommt mit der Meinung vom Chef wieder raus!

Den Mäuschen an der Tür (Vorzimmer) zu Folge sollen dort schon recht harsche und laute Worte gefallen sein ;) !
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: SolSim am 06. Januar 2019, 09:56:18
Als von "Kameraden" über von Behinderung betroffenen Kameradinnen und Kameraden Dinge geäußert wurden wie z.B.:
"Der ist doch kein richtiger Soldat mehr"... "Der fällt uns doch nur zur Last"... , etc.


Solche Sprüche kommen meist von Soldaten, die noch nie im Einsatz waren und alles daran setzen, dies auch nicht zu müssen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: StOPfr am 06. Januar 2019, 14:30:13

Und alle... in allen Dienstgraden ... die dies nicht begreifen wollen, wünsche ich das selbe Schicksal... und das man sie dann mit Schimpf und Schade vom Hof jagt !

Anderen so ein Schicksal zu wünschen muss vielleicht nicht sein, aber "mit Schimpf und Schande vom Hof jagen" kann ich nur unterstreichen!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Milakril am 30. Januar 2019, 13:05:43
Guten Tag.
Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.
Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit.
Er befindet sich in der Wiederherstellung. Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt. Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte möglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.
Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen wäre nun die Frage wie lange die Schutzzeit gilt.
Ab der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt.
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach weiter in der Schutzzeit mit der Beruflichen Rehabilitation beginnen kann?

Danke und die besten Grüße
Mila
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Milakril am 30. Januar 2019, 13:46:39
Text nochmal etwas konkretisiert:

Guten Tag.
Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.
Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit. 
Er befindet sich in der Wiederherstellung. Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt. Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte realistisch undmöglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.
Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen wäre nun die Frage wann die Schutzzeit endet.
Ab Beginn der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt. 
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann? 


Danke und die besten Grüße 
Mila
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 30. Januar 2019, 15:28:19
Bei solch einem Fall gibt es einen Ansprechpartner im BAPers. Der kann eine suffiziente Auskunft geben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2019, 17:18:18
@Milakril

Grundsätzlich gilt das von Andi8111 gesagte ... wenn es um eine rechtsverbindliche Auskunft geht.

Meine Bewertung:

Ihr Mann ist Berufssoldat.

Die zuständige Koordinierungsstelle beim BAPersBw hat ihm
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis
den Eintritt in die Schutzzeit mitgeteilt.

D.h. ab diesem Zeitpunkt rechnet die Schutzzeit.

Gleichzeitig wurde er über die mögliche Dauer der Schutzzeit,
die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der
Schutzzeit informiert.

Da er Berufssoldat ist, spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle.
Diese ist gedacht, um Zeitsoldaten, die nicht über eine Pension
abgesichert sind, eine zivile Berufstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie
nicht in der Bw verbleiben können.

Ihr Mann hat aber einen Anspruch auf Pension, falls, nach Rücksprache
mit den zuständigen Ärzten, festgestellt wird, dass eine Weiterverwendung als Berufssoldat nicht möglich ist.

D.h. bei ihm dient die Schutzfrist ausschließlich zur medizinischen Versorgung / Rehabilitation.

D.h. man wird zum Ende der 5 Jahre prüfen, wo er gesundheitlich steht.

Dann wird es von den Ärzten abhängen, ob man ggf. die Frist bis zu 3 Jahre verlängert.

Wird ein negatives Votum abgegeben, wird man ihn auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.

Wie hoch dann die Pension ist, hängt vom Grad der Schädigungsfolgen GdS zum Zeitpunkt der Entlassung ab.

Beträgt der GdS 50 und mehr... hat Ihr Mann auf die höchst mögliche Versorgung, da der Einsatzunfall ja bereits festgestellt ist (sonst wäre er nicht in der Schutzfrist), Anspruch.

Seine Pension beträgt dann 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Ist er jetzt z.B. HptFw A08...

Würde er 80 % der Endstufe aus A10 erhalten.

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 30. Januar 2019, 18:40:19
Für eine verbindliche aussage unbeding an die Koordinierungsstelle des BAPersBw  wenden. Dort wird sehr kompetent und gerne geholfen !

Habe gerade ein Schreiben vor mir liegen ebenfalls eines Berufsoldaten.
 
Es steht eindeutig geschrieben dass neben einem Umfassenden Anspruch auf gesundheitliche Rehabilitation  auch Anspruch auf  eventuell notwendige berufliche Qualifizierungsmaßnahmen besteht um die bisherige berufliche Tätigkeit als Berufssoldat zu ermöglichen.
Somit ergibt sich aus meiner Sicht dass auch bei einem Berufssoldaten eine berufliche Aus und Weiterbildung erfolgen kann um eine weiter Verwendung als Berufsoldaten zu ermöglichen.

Zur gesundheitlichen Regeneration wird keine Frist gesetzt sondern lediglich erwähnt dass die Schutzzeit endet wenn von den Ärzten festgestellt wird das das Ziel der Schutzzeit also eine Dienstfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann.

Es steht ebenfalls eindeutig geschrieben dass die 5 bzw. In Ausnahmefällen 8  Jahres Frist (einzige Frist die genannt wird) erst mit Beginn der beruflichen Qualifikationsmaßnahmen beginnt.

Somit ergibt sich für mich dass im Fall eines Berufsoldaten erst die Gesundheitliche Rehabilitation (zeitlich unbefristet, endet mit der ärztlichen Feststellung dass Ziel Schutzzeit nicht mehr erreichbar ist bzw die Ziele Schutzzeit erreicht wurden ) und danach die evtl berufliche Qualifikation (Beginn der 5 Jahresfrist mit Beginn der Maßnahme) und Eingliederung oder Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter  Dienstunfähig...

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 30. Januar 2019, 18:55:12
@Milakril

Grundsätzlich gilt das von Andi8111 gesagte ... wenn es um eine rechtsverbindliche Auskunft geht.

Meine Bewertung:

Ihr Mann ist Berufssoldat.

Die zuständige Koordinierungsstelle beim BAPersBw hat ihm
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis
den Eintritt in die Schutzzeit mitgeteilt.

D.h. ab diesem Zeitpunkt rechnet die Schutzzeit.

Gleichzeitig wurde er über die mögliche Dauer der Schutzzeit,
die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der
Schutzzeit informiert.

Da er Berufssoldat ist, spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle.
Diese ist gedacht, um Zeitsoldaten, die nicht über eine Pension
abgesichert sind, eine zivile Berufstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie
nicht in der Bw verbleiben können.

Ihr Mann hat aber einen Anspruch auf Pension, falls, nach Rücksprache
mit den zuständigen Ärzten, festgestellt wird, dass eine Weiterverwendung als Berufssoldat nicht möglich ist.

D.h. bei ihm dient die Schutzfrist ausschließlich zur medizinischen Versorgung / Rehabilitation.

D.h. man wird zum Ende der 5 Jahre prüfen, wo er gesundheitlich steht.

Dann wird es von den Ärzten abhängen, ob man ggf. die Frist bis zu 3 Jahre verlängert.

Wird ein negatives Votum abgegeben, wird man ihn auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.

Wie hoch dann die Pension ist, hängt vom Grad der Schädigungsfolgen GdS zum Zeitpunkt der Entlassung ab.

Beträgt der GdS 50 und mehr... hat Ihr Mann auf die höchst mögliche Versorgung, da der Einsatzunfall ja bereits festgestellt ist (sonst wäre er nicht in der Schutzfrist), Anspruch.

Seine Pension beträgt dann 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Ist er jetzt z.B. HptFw A08...

Würde er 80 % der Endstufe aus A10 erhalten
.

Das Thema Versorgung ist ein weiteres recht umfangreiches Thema

Dein Beitrag ist noch zu ergänzen!

Um die erhöhten Ruhegegaltsanspruch zu erlangen den du aufführst ist es wesentlich wann der Status BS erlangt wurde!

Der Status BS muss bei Eintritt des Schädigenden Ereignisses bereits vorhanden gewesen sein. Wird man erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisse zum BS ernannt auf welcher Grundlage auch immer greifen andere Versorgungsansprüche...

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2019, 18:59:33
Hallo Bert,

danke für die Klarstellung !!!!

Wie ich ja schrieb... er hat ein Schreiben der KoordSt bekommen.

Darin sollte, auf seinen Einzelfall bezogen, alles erläutert sein.


Zum Thema Versorgung:

Da er noch in der Schutzfrist ist, sollte er bereits vor dem Einsatzunfall BS gewesen sein.

Denn eine mögl. BS-Übernahme steht ja am Ende der Rehabilitation...oder hat sich da etwas geändert ?

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 30. Januar 2019, 19:10:49
Hallo Bert,

danke für die Klarstellung !!!!

Wie ich ja schrieb... er hat ein Schreiben der KoordSt bekommen.

Darin sollte, auf seinen Einzelfall bezogen, alles erläutert sein.


Zum Thema Versorgung:

Da er noch in der Schutzfrist ist, sollte er bereits vor dem Einsatzunfall BS gewesen sein.

Denn eine mögl. BS-Übernahme steht ja am Ende der Rehabilitation...oder hat sich da etwas geändert ?

Hallo LwPersFw

Nein es hat sich nichts geändert es ist richtig was du schreibst. Aber es gibt noch eine dritte sehr seltene Kombination welche jedoch theoretisch eintreffen kann.

Ein Soldat erleidet in einer Verwendung im Einsatz als nicht BS ein Schädigendes Ereignis. Er wird nach dem schädigenden Ereignis jedoch weiter in Personalentscheidungen mitgebrachter und hatte einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhätnis BS gestellt. Alle Vorraussegzungen waren gegeben und er setzte sich nach Eignung Leistung und Befähigung durch und wird zum BS ernannt.

Der Soldat wird zum BS ernannt. Befindet sich in der Schutzzeit.

Ein weiteres Szenario wäre ... schädigendes Ereignis im Einsatz... Antrag auf Übernahme BS läuft ... Einsatzende.... Soldat wir übernommen BS ernannt ... spätfolgen  Schädigendes Ereignis treten auf ... Schutzzeit beginnt....


Grüße....

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2019, 19:14:42
Danke ... man lernt nie aus  :)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 30. Januar 2019, 19:23:36
Danke ... man lernt nie aus  :)

Kein Problem ist ein sehr umfangreiches Thema ...
Und die Versorgungsansprüche unterscheiden sich doch erheblich. Und

Ich würde jedem betroffenen  dringend empfehlen sich immer von mehreren Stellen beraten und informieren zu lassen !

Die Koordinierungsstelle im BAPersBw sowie das Personal um den PTBS Beauftragten im Bmvg sowie der Sozialdienst im BWK Hamburg wie Berlin sind sehr gute Anlaufstellen und für jeden immer gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und nehmen sich ganz viel Zeit.

Das ist aber nur eine Beispielhafte Aufzählung alle Lotsen Solzialdieste uvm  leisten eine super Arbeit.

Und sollte irgend ein Gefühl beim Betroffenen aufkommen es könnte was falsch laufen empfehle ich den Anwalt  Herrn Steinmeyer aus Hamburg. Ein absoluter Fachmann mit einem extrem umfangreichen Fachwissen und sehr sehr guten Verbindungen zu dem Thema!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 01. Februar 2019, 22:13:26

... ja, dieses Thema/ diese Problematik ist sehr komplex und noch undurchsichtiger.

Insofern erlaube ich mir einige Anmerkungen hierzu.

Wenn ein BS einen Einsatzunfall (GdS>50) erlitten hat und aus diesem Grund dienstunfähig wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er Anspruch auf ein Ruhegehalt (80%) aus der übernächsten Besoldungsgruppe hat.
Denn SVG/BVG/BeamtVG verlangen damit einhergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50. Und formaljuristisch sind GdS und MdE zwei verschieden Paar Schuhe. Das dritte Paar Schuhe, nämlich den GdB (Grad der Behinderung), kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden, da er primär zivilrechtlich und fiskal von Interesse ist und auch nur von zivilen Versorgungsämtern festgelegt wird.

So kann es bspw. durchaus passieren, dass ein BS aufgrund eines anerkannten Einsatzunfalls mit GdS 50 dienstunfähig wird, zivil einen Gdb von 60 erhält, jedoch die MdE mit nur 40 beschieden wird. Und er in der Folge lediglich nach den Grundsätzen eines nicht qualifizierten Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt wird und eben keine 80% Ruhegehalt aus der übernächsten Besoldungsgruppe erhält.

Am GdS selbst hängt jedoch verbindlich die Beschädigtenversorgung (Kriegsopferrente) und HuK (Heilung). Wobei gerade bei HuK auch differnziert werden muss. Ein GdS>50 bedeutet nicht automatisch die Erteilung eines großen Bundesbehandlungsscheines - auch hierfür gibt es wieder mgl. Ausschlussgründe und Prüfungen. Aber dies ist eine anderes separates Thema.

Bei einer mglw. hinzukommenden Einmalentschädigung (150T€) wird es noch schwieriger, denn hier muss ein qualifizierter Dienstunfall mit GdS>50 und MdE>50 vorliegen, und diese MdE>50 muss ausdrücklich auch noch auf auf Dauer beschieden sein. Der Streit über Letzteres war in der Vergangheit wiederholt Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bw GdS und MdE einzeln gutachterlicht prüft und bescheidet. Und je nachdem welcher gutachterlicher Ausgang vorliegt, kommt die entsprechende zur Ruhesetzung zum Tragen - ggf. mit 150T€ Einmalzahlung und großem Bundesbehandlungsschein (wenn gewünscht).

Viel Erfolg, ganz viel Kraft und nochmehr Nerven !!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 04. Februar 2019, 21:55:29

... ergänzend darf ich noch Folgendes hinzufügen ...

Bei der Entscheidung, ob der BS ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80% aus der übernächsten Besoldunggruppe) erhält, wird gutachtlich vor allem eine Kausalitätsprüfung durchgeführt, nämlich ob der Einsatzunfall alleinige und primäre Ursache für die Dienstunfähigkeit ist oder mglw. es auch noch andere Gründe hierfür gibt.

Hier bemüht die Bw auch gerne hanebüchende Zusammenhänge, wie bspw. von vergangenen Sportunfällen oder irgendwelche irrelevanten Kindheitstraumata, um sich es sich leicht zu machen und sich so einfach aus der Verantwortung zu stehlen.

Oftmals bleibt den Betroffenen dann nur der Weg über Gerichte und Gegengutachten, zum Erfolg zu gelangen.

Traurig, aber wahr.

Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen, sich bei Sozialdienst, Beauftr PTBS BMVg, Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte und schlussendlich bei RA Steinmeyer Rat und Unterstützung zu suchen. Denn ohne deren Hilfe und Kompetenzen ist man andernfalls der Maschinerie der Bw und des Sozialen Entschädigungsrechtes schlicht hoffnungslos ausgeliefert.

Alles Gute!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 04. Februar 2019, 22:55:40
Danke auch für Deine Hinweise @Griffin !

Wie hier im Thema schon oft gesagt ...

Wer merkt, dass ggf. Etwas nicht korrekt läuft... sollte sich frühzeitig versierte Hilfe suchen !

Zu diesem Punkt

Zitat
Und formaljuristisch sind GdS und MdE zwei verschieden Paar Schuhe.

ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung:

VG München, Urteil v. 23.03.2017 – M 12 K 16.2483

"Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS).

Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort.

Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297).

Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war."


siehe auch hier ... meine Beiträge 16.02.2019 und 17.02.2019

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65351.0.html



Wie @Griffin richtig empfiehlt... bei solchen Fragestellungen ist fundierte rechtliche Hilfe, Beratung, unerlässlich.

Empfohlen sei hier auch der Bund der Deutschen Einsatzveteranen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 04. Februar 2019, 23:40:30

... sehr gern bin ich in diesem Problemfeld behilflich, denn es ist bitter nötig!

Nunmehr habe ich in diesem Zusammenhang an die Expertenrunde eine Fachfrage, welche sich mir seit geraumer Zeit stellt.

Ein StFw und ein OStFw erleiden beide einen Einsatzunfall, welcher bei beiden anerkannt wird (GdS>50), zur Dienstunfähigkeit führt und beide folgerichtig mit einem erhöhten Unfallruhegehalt aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (80%) zur Ruhe gesetzt werden.

StFw und OStFw sind beide in A09 eingruppiert. Der OStFw erhält jedoch zusätzlich eine amtliche Zulage.

Bekommen nun StFw und OStFw beide gemeinsam 80% aus A11 oder erhält der OStFw mglw. 80% aus A12 oder mglw. zu den 80% aus A11 noch 80% seiner Amtszulage oder ... ?

Danke!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 05. Februar 2019, 11:58:34
Der OStFw ist nicht A10. Also schließt sich A12 m.E. aus.

Beide werden nach A11 gehoben.

Stellt sich nur die Frage, wie die Amtszulage in die Berechnung eingeht.

Hier greift m.E. § 27 SVG i.V.m. § 37 BeamtVG...

§ 27 SVG weist auf die Anwendung § 37 BeamtVG...

Und § 37 BeamtVG führt aus:

"(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen..."


Und zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählt auch die Amtszulage.

Somit wird m.E. die Gesamtsumme der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gebildet ( § 17 SVG i.V.m. § 42 Abs 2 BBesG).

Also z.B.

Grundgehalt Endstufe aus A11 + Familienzuschlag St 1 + Amtszulage = X ... davon 80 %
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 05. Februar 2019, 22:02:19

... danke für Deine Antwort @LwPersFw.

Ich fände es nur gerecht, wenn Dein zitiertes Beispiel Anwendung fände.

Allerdings vermute ich, dass StFw & OStFw doch pari ausgehen.

Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter.

Zumal sich die Betroffenen monetär nicht schlechter stellen (was ja auch Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist) - ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11) ist sicherlich deutlich mehrwert, als 71,75% aus der Endstufe A09 + 71,75% der Amtszulage + den bis 2040 geltenden Steuerfreibetrag.

Aber davon wird leider auch kein Betroffener wieder gesund !!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 06. Februar 2019, 17:38:03
Zitat
Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter. 

Das kann ich aus den Gesetzestexten nicht herauslesen...

Was ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind ... ist klar definiert.

Du kannst ja mal Deinen Bezügebearbeiter fragen... der sollte es genau wissen  ;)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 07. Februar 2019, 14:29:07

Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.

Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit.

Er befindet sich in der Wiederherstellung.

Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt.

Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte realistisch undmöglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.

Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen

wäre nun die Frage wann die Schutzzeit endet.

Ab Beginn der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt.

Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?

Mila

Ich möchte diese Fragestellung noch einmal aufnehmen.

Meine Antwort dazu vom 30.01.2019 war in Teilen nicht korrekt.

@LotseBert hat dies dann entsprechend berichtigt.

Ich habe mich nochmal mit der "Vorschriftenlage" befasst und einen Passus gefunden, der es m.E. klar ausdrückt:

Aus Bereichsvorschrift C1-800/0-4015 "Die truppenärztliche Behandlung und Begutachtung Einsatzgeschädigter"


"Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung
nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Die Schutzzeit endet, wenn festgestellt wird, dass diese Ziele erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

Sie endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3 EinsatzWVG.

Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele der Schutzzeit (siehe Nr. 109, Satz 1) zu erwarten ist.

Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Für den Anteil der medizinischen Rekonvaleszenz gibt es dabei keine Frist.

Ab Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (hierfür ist die Voraussetzung,
dass die medizinische Rehabilitation soweit abgeschlossen ist, dass die Soldatinnen und Soldaten an den beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können) ist die Schutzzeit auf fünf Jahre begrenzt.

Sie kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um drei Jahre verlängert werden.

Näheres hierzu regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/110."



Wenn ich dies wörtlich auslege ... wäre jetzt meine Antwort - auf diese Frage:
Zitat
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitliche Rehabilitation auch im
schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung 
weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?



Solange die Ärzte eine Chance der weiteren gesundheitlichen Rehabilitation sehen ... und diese nicht
abgeschlossen ist ... gibt es für diese medizinische Rekonvaleszenz keine zeitliche Begrenzung (bis zum 65. Lj).



Nach Abschluss der medizinischen Behandlung, gelten die Vorgaben aus der ZDv A-1340/110:


"Die Regelungen für die Schutzzeit gelten auch für einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und einsatzgeschädigte Berufssoldaten.

Liegt keine Dienstunfähigkeit vor, werden sie im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder als Berufssoldat weiter verwendet."


Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind nach Abschluss der Behandlung der gesundheitlichen
Schädigung
zunächst durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf Dienstfähigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG zu begutachten.

Ist die Dienstfähigkeit gegeben, ist zugleich aus medizinischer Sicht zu beurteilen, ob die bisherige Verwendung
weiter ausgeübt werden kann, wenn dies nicht der Fall ist, welche Verwendung in Zukunft noch ausgeübt werden kann.

Steht fest, dass die Ziele der Schutzzeit (Nr. 115) aufgrund einer fortdauernden Dienstunfähigkeit
der einsatzgeschädigten Berufssoldatin bzw. des einsatzgeschädigten Berufssoldaten voraussichtlich
nicht mehr erreicht werden können, ist nach dem EinsatzWVG auf Weisung der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte das Ende der Schutzzeit durch die zuständige Entlassungsdienststelle festzustellen.

Anschließend ist das Dienstverhältnis nach den festgelegten Verfahren wegen Dienstunfähigkeit zu beenden.

Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung dessen, was die bisherige berufliche Tätigkeit
darstellt, ist zunächst der Einsatzunfall.

Wer nach dem Einsatzunfall den Beruf wieder ausüben kann, den er vor dem Einsatzunfall ausgeübt hat,
bedarf keiner (besonderen) beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen.

Die bisherige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 des EinsatzWVG ist bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit grundsätzlich die Tätigkeit als Soldatin oder Soldat.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit benötigen unabhängig vom EinsatzWVG grundsätzlich
berufsfördernde Maßnahmen, um im Anschluss an das Wehrdienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben
eingegliedert werden und eine zivilberufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Aus diesem Grund enthält das SVG (Zweiter Teil, Abschnitt I) Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung.
Die Ansprüche des SVG und des EinsatzWVG sind im Hinblick auf die Eingliederung in das zivile Arbeitsleben gleichartig
im Sinn des § 3 Absatz 1 des EinsatzWVG.

Leistungen nach § 3 des EinsatzWVG sind also nur erforderlich, wenn die Regelungen des SVG für eine Eingliederung nicht ausreichen.

Sollte im Hinblick auf die weitere Verwendung als Soldatin oder Soldat eine militärfachliche
Ausbildung
erforderlich werden, hat die Personal bearbeitende Stelle die Teilnahme zu veranlassen.



Für den Personenkreis der Einsatzgeschädigten, die Berufssoldaten sind, ließt sich dies - für mich - so:


1. Der Soldat verbleibt solange in medizinischer Behandlung, bis die Ärzte diese als beendet erklären ( wieder gesund ... keine Verbesserung mehr zu erwarten ... etc. )

2. Danach wird der Berufssoldat gesundheitlich begutachtet.

Hier können sich dann verschiedene Folgen ergeben:

a) wieder dienstfähig in seiner alten Verwendung >>> keine Schutzzeit erforderlich >>> da wieder Verwendung in alter Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)


b) wieder dienstfähig >> aber nicht in seiner alten Verwendung

Ist dies der Fall, wird durch den Arzt ermittelt, ob er für andere Verwendungen in Betracht kommt.

Wenn ja, Festlegung der neuen Verwendung >> Einsteuerung in eine ggf. erforderliche militärfachliche Ausbildung >> nach Abschluss Verwendung in neuer Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)

Ob für die Zeit der militärfachlichen Ausbildung die Aufnahme in die Schutzzeit notwendig ist...? M.E. nicht, denn er ist ja Berufssoldat... hat also Sicherheit


c) Die Ärzte stellen fest, dass er fortdauernd Dienstunfähig ist.

Hier greifen dann die "normalen" Vorgaben eines Verfahrens "Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit".

Da es sich ja um einen Einsatzunfall handelt, nach den dafür geltenden Regeln, unter Beachtung der von @LotseBert genannten Spezialfälle.

A-1420/20

"Eine dienstunfähige Berufssoldatin oder ein dienstunfähiger Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen.

Der Eintritt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in den Ruhestand setzt voraus (vgl. § 44 Absatz 5 SG), dass sie oder er
a) ( ... ) oder
b) infolge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB),  ( ... ) dienstunfähig geworden ist; als WDB gilt auch eine gesundheitliche Schädigung
im Sinne des § 81a und § 81c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des § 14 Absatz 3 SBG."



Erfüllt der Berufssoldat dann die Bedingungen für das erhöhte Unfallruhegehalt auf Grund Einsatzunfall, ist er so gut versorgt, dass es m.E. keiner zivilberuflichen Qualifizierung bedarf...

Zumal er auch den u.g. § 39 Abs 1 Soldatenversorgungsgesetz bis zum 45. Lebensjahr nutzen kann.

Zur Verdeutlichung :

Ein z.B. mit 35 ausscheidender HptFw erhält 80 % aus A 10... Wo er "normal" max. 71,75 % aus A 09 bekommen würde... frühestens ab 55...aktuell eher später...

D.h. in Zahlen : Ab 35 Pension von ca. 3200 € / brutto vs. Pension ab 55 ca. 2600 € / brutto

Plus eíne steuerfreie, i.d.R. lebenslange Beschädigtenrente.
Je nach GdS gestaffelt:

von 50  in Höhe von 266 Euro,
 
von 60  in Höhe von 337 Euro,
 
von 70  in Höhe von 467 Euro,
 
von 80  in Höhe von 565 Euro,
 
von 90  in Höhe von 678 Euro,
 
von 100  in Höhe von 760 Euro


Ggf. plus Leistungen aus privaten Versicherungen...



------------------------


Für die von @LotseBert genannten Spezialfälle müsste man dies im Einzelfall dann natürlich anders bewerten.

Hier wäre meines Erachtens zu prüfen, ob eine zivilberufliche Qualifizierung, im Sinne des EinsatzWVG, angezeigt ist.


Aber auch das SVG sieht hier eine Option vor:

"Berufsförderung der Berufssoldaten

§ 39

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit
infolge einer Wehrdienstbeschädigung
endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen
Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Förderungszeiten betragen

1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,
2. 36 Monate
a) bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und
b) bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,
ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.

Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt
in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt
; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."


------------



Und zum Schluss ... meine Schlussfolgerungen müssen nicht zu 100 % korrekt sein !!! Ich kann mich da auch irren  ;)

Diese Themen sind - wie hier schon oft gesagt - sehr komplex, da auch stark vom Einzelfall abhängig !

Also gilt ... selbst schlau machen ... und jede fundierte Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen, die es gibt.

Und für Betroffene, die dies auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (unabhängig ob Einsatzschaden, oder nicht !) nicht selbst können,
geht mein Appell an deren Vorgesetzte, Kameraden, Angehörige, Freunde, etc. ... helft aktiv, wartet nicht ab...

Es gibt inzwischen diverse Anlaufstellen, die zumindest Kontakte vermitteln können...

+ Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte des BAPersBw  >> Erreichbarkeit >> siehe hier im Thema >> Beitrag vom 07.10.2016
+ Sozialdienst der Bw  Diesen können Angehörige auch selbst kontaktieren !  >> Erreichbarkeit siehe Anhang bzw. Soziales - personal.bundeswehr.de
+ Bund Deutscher Einsatzveteranen
+ DBwV
+ etc.


"Der Sozialdienst der Bundeswehr wurde als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Arbeitgebers Bundeswehr eingerichtet.
Er bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten.

Seine Leistungen stehen jedoch auch

> ehemaligen Bundeswehrangehörigen mit möglichen, vermutlich während der Dienstzeit erlittenen, psychischen oder physischen Schäden,
> Versorgungsempfängern,
> Rentnern,
> Familienangehörigen sowie
> Hinterbliebenen

zur Verfügung.

Das Angebot des Sozialdienstes ist eine für diese Zielgruppe professionelle und kostenlose Dienstleistung der Wehrverwaltung.
Der Sozialdienst ist flächendeckend im gesamten Bundesgebiet bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren eingerichtet."


Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 08. Februar 2019, 16:33:05

... die von @LwPersFw angeführte Beschädigtenrente, welche sich wie dargestellt am GdS orientiert und im Übrigen der gesetzlichen Rentenanpassung unterliegt, wird in der Regel bei physischen Schäden unbefristet gezahlt. Getreu dem Motto: "wo ein Bein fehlt, wächst auch Keines wieder nach".

Bei psychischen Schäden/ Krankheiten sieht dies jedoch etwas anders aus, wie im Forum bereits von TN nachgefragt. Denn hier geht die Bw davon aus, dass es im Einzelfall tatsächlich und langfristig zu gesundheitlichen Verbesserungen kommen kann - was den Betroffenen auch sehr zu wünschen ist. Oft wird der GdS hier auf 2-3 Jahre befristet, was in der Folge widerum zum bereits angeführten Problem im Rahmen einer mgl. Einmalzahlung von 150T€ werden kann und wahrscheinlich auch wird.

Schlussendlich hat jeder Geschädigte stets das Recht, eine Anpassung und damit einhergehend eine erneute Begutachtung seines GdS zu fordern - insofern es hierfür eine valide Grundlage gibt.

Ihr seht, es muss stets gekämpft werden!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. Februar 2019, 18:08:19
Zu Problematik der Befristung, wie von @Griffin dargestellt, siehe auch in den folgend genannten Beiträgen...


Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

Das hängt von den Schädigungsfolgen ab.

z.B. Bein ab...ist Bein ab... dafür gibt es einen klar definierten GdS... an dem sich auch nichts mehr ändern kann... deshalb keine Überprüfung und dauerhaft.

Anders z.B. bei Gelenkschäden...
Zu Beginn der Schädigung z.B. GdS 50... durch Physiotherapie Besserung möglich... deshalb kann hier z.B. eine jährliche Überprüfung angeordnet werden.
Wie oft... nun dies liegt zunächst im Ermessen der Verwaltung...
Wobei ich persönlich nach dem 3. Mal ... ohne eine Änderung des GdS, die Verwaltung um schriftliche Feststellung der Dauerhaftigkeit bitten würde.


Grundsätzliche Fristen finden Sie hier

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 62

https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__62.html


Siehe auch die Beiträge 26.08.2018 bis 27.08.2018
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 09. Februar 2019, 22:44:10

... in Bezug auf das erhöhte Unfallruhegehalt kann festgestellt werden, dass dieses final festgesetzt wird und vom GdS entkoppelt ist.

D.h. ein BS der aus den vorgenannten Gründen (qualifizierter Dienstunfall) zur Ruhe gesetzt ist, wird stets (lebenslang) 80% aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe erhalten, unabhängig davon ob und wann und wie sich sein GdS mglw. ändert.

Einzig der Dienstherr käme auf die Idee, was zum einen sein gutes Recht und auf der anderen Seite noch nie in der Praxis gelebt wurde, die Dienstfähigkeit des Einzelnen einer erneuten Überprüfung zum Zweck des Wiedereinsetzens in den aktiven Dienst zu unterziehen - denkbar hierfür ist vielleicht ein Spannungs- oder gar der Verteidigungsfall.

Selbiges gilt im Übrigen für die Einmalzahlung (150T€), auch diese ist nicht wideruflich. Wäre ja auch nach der zuvor erfolgten gutachterlichen Prüfungsorgie völlig sinnfrei.

Insofern erhalten hier die Betroffenen wenigsten Handlungs- und Rechtssicherheit.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 17. Februar 2019, 16:54:20

... @LwPersFw , ich habe Deine o.a. Ausführungen zum § 39 SVG nochmals studiert und habe hierzu eine Frage anhand eines praktischen Fallbeispiels.

D.h. ein HptFw (BS) wird mit 43 J. infolge einer WDB dienstunfähig (ergo vor Vollendung des 45. LJ). Benötigt dann 5-6 J. Rekonvaleszens, um wieder Tritt im Leben zufassen. Mit 48 J. (nunmehr nach Vollendung des 45 LJ) beschließt er jetzt § 39 SVG in Anspruch zu nehmen und beginnt bspw. ein Hochschulstudium oder eine Meisterausbildung.

M.E.n. wird dies so vom § 39 SVG abgedeckt und ist somit förderungsfähig (max.36 Monate/ SaZ8) + 15% seiner Pension obendrauf.?

Oder ist eine solche Maßnahme gar kontraproduktiv für den Betroffenen in Bezug auf seinen GdS/ Beschädigtenversorgung? Womit wir wieder beim Thema "6. Änderung VersMedV" und den Ausführungen hierzu von @ulli76 wären.?

Danke!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. Februar 2019, 10:01:13

... @LwPersFw , ich habe Deine o.a. Ausführungen zum § 39 SVG nochmals studiert und habe hierzu eine Frage anhand eines praktischen Fallbeispiels.

D.h. ein HptFw (BS) wird mit 43 J. infolge einer WDB dienstunfähig (ergo vor Vollendung des 45. LJ). Benötigt dann 5-6 J. Rekonvaleszens, um wieder Tritt im Leben zufassen. Mit 48 J. (nunmehr nach Vollendung des 45 LJ) beschließt er jetzt § 39 SVG in Anspruch zu nehmen und beginnt bspw. ein Hochschulstudium oder eine Meisterausbildung.

M.E.n. wird dies so vom § 39 SVG abgedeckt und ist somit förderungsfähig (max.36 Monate/ SaZ8) + 15% seiner Pension obendrauf.?

Oder ist eine solche Maßnahme gar kontraproduktiv für den Betroffenen in Bezug auf seinen GdS/ Beschädigtenversorgung? Womit wir wieder beim Thema "6. Änderung VersMedV" und den Ausführungen hierzu von @ulli76 wären.?

Danke!

Der § 39 SVG hat primär nichts mit dem EinsatzWVG zu tun.

Er ist schon immer für BS gedacht, die als dienstunfähig entlassen werden.

Deshalb gelten auch die darin enthaltenen Altersgrenzen.

M.E. geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein lebensälterer BS, der nach dem 45. Lj wegen Dienstunfähigkeit
entlassen wird, keiner beruflichen Qualifikation mehr bedarf, da er ja seine erdiente Pension erhält.

Hier verweise ich auf die Regelungen zur Mindestversorgung bzw.

die Versorgung bei DU die auf einer WDB beruht.

Dann gilt vereinfacht dargestellt:

Unfallruhegehalt
Wird der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, erhält
er ein Unfallruhegehalt.
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % der
ruhegehaltfähigen Dienst bezüge aus der Endstufe
des Grundgehalts.
Bei der Berechnung wird zunächst von der tatsächlichen
Dienstzeit ausgegangen. Darüber hinaus wird
die Zeit vom Ausscheiden bis zum 60. Lebensjahr zu
einem Drittel angerechnet.
Schließlich wird der Ruhegehaltssatz noch (pauschal) um 20 % erhöht.

Erhöhtes Unfallruhegehalt
Wurde die Dienstunfähigkeit durch einen qualifizierten
Dienstunfall hervorgerufen, so erhält der Berufssoldat
ein erhöhtes Unfallruhegehalt von 80 % mindestens
aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.
Qualifizierter Dienstunfall (§ 27 SVG i. V. m. § 37 BeamtVG)

Ein qualifizierter Dienstunfall liegt immer dann vor,
wenn die Dienstunfähigkeit durch eines der folgenden
Kriterien hervorgerufen wurde:

+ bewusste Ausübung einer Diensthandlung mit damit verbundener besonderer Lebensgefahr,
+ rechtswidriger Angriff bei Ausübung des Dienstes,
+ Angriff außerhalb des Dienstes bei pflichtgemäßem dienstlichen Verhalten,
+ sog. Einsatzunfall (§§ 63c, 63d SVG).







Davon zu trennen sind eben BS, die dem EinsatzWVG unterliegen.

Hier wäre m.E. im Einzelfall zu prüfen, wenn keine Weiterverwendung im Dienstverhältnis als BS möglich ist,
ob eine zivilberufliche Qualifikation - auf Grundlage des EinsatzWVG - geboten ist, ohne Anwendung
einer Altersgrenze.


Sollte dieser BS zum Zeitpunkt der konkreten Entlassung wegen DU noch die Altersgrenze des § 39 SVG
unterschreiten, dann - so meine Einschätzung - kann er dies (auch) in Anspruch nehmen, denn mir
ist nicht bekannt, dass er durch die Anwendung des EinsatzWVG davon ausgeschlossen wäre...

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 18. Februar 2019, 12:59:49

... danke für die Antwort!

Auch ich interpretiere § 39 SVG wie Du - die Voraussetzungen sind klar beschrieben: BS wird DU infolge WDB und das Ganze vor dem 45 LJ, alles Weitere (gem. SaZ08) kann später nachfolgen.

Gibt es denn speziell für den qualifizierten Einsatzunfall und infolge zur Ruhesetzung weitere Angebote/ Optionen zu Bildung, Genesung und Finanzen, welche hier noch keine Erwähnung fanden - stets unter dem Fokus einer mglw. kontraproduktiven Handlung zu Ungunsten des GdS.?

Nomachls danke!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 18. Februar 2019, 14:02:29
Der GdS hängt von den Einschränkungen ab. Einen Anhalt bietet die ArbMedVV und nochmal genauer in dem Buch was ich in dem anderen Thread genannt habe.  Das hat auch nur bedingt mit DU-Kriterien zu tun. Und es hängt nur teilweise mit einer Arbeitsfähigkeit ab.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. Februar 2019, 14:08:31

Gibt es denn speziell für den qualifizierten Einsatzunfall und infolge zur Ruhesetzung weitere Angebote/ Optionen zu Bildung, Genesung und Finanzen


Anmerkung : ein anerkannter Einsatzunfall ist ein qualifizierter Dienstunfall

Und für die Versorgung im Rahmen qualifizierter Dienstunfall... meine persönliche Meinung:

+ weitere Leistungen im Rahmen Bildung und Finanzen nicht erforderlich --- da der ehem. BS eine sehr gute Versorgung erhält

     ...aber ggf. greift ja der § 39 SVG bzw. das EinsatzWVG...


+ zum Punkt Gesundheit --- der Soldat erhält nach DZE, bezogen auf die Folgen des Einsatzunfalls, Heilbehandlung, Krankenbehandlung,
Badekuren und Versehrtenleibesübungen nach dem Recht der sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz) für Wehrdienstbeschädigte

Siehe hier ... das Merkblatt rechte Seite

https://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/start/finanzielles/sozentschrecht/heilkrkbeh/!ut/p/z1/hY5LC4JAFIX_kXcatXI5GQQmPVDSuRu5PjBrmpES6-c30lo6u_Pg4wBCDqhp7FoaOqNJWS9xWWzWcRrzgPPt5eAx4e8ingZHl-0XkP0boK3ZjASDpG5AWsZqlhF6kAAC3mikj9Ob56CawaFqegjySrpWzclU4hdEgK0ypb2ehRP2VYoz9I_8zVz__gUTH9dp/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922DVN40A5GJ2T9O30C4 (https://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/start/finanzielles/sozentschrecht/heilkrkbeh/!ut/p/z1/hY5LC4JAFIX_kXcatXI5GQQmPVDSuRu5PjBrmpES6-c30lo6u_Pg4wBCDqhp7FoaOqNJWS9xWWzWcRrzgPPt5eAx4e8ingZHl-0XkP0boK3ZjASDpG5AWsZqlhF6kAAC3mikj9Ob56CawaFqegjySrpWzclU4hdEgK0ypb2ehRP2VYoz9I_8zVz__gUTH9dp/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922DVN40A5GJ2T9O30C4)


Wer darüber hinaus Leistungen im Bereich Finanzen bzw. Gesundheit möchte ... nun, der muss privat Vorsorgen... wie jeder Bürger in diesem Land...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 19. Februar 2019, 23:08:40

... @ulli76, Du führtest neben der ArbMedVV und der VersMedV wiederholt ein von Dir in einem anderen Threat bereits genanntest Buch an - Welches bzw. wie heißt dieses Buch nochmal?

Danke!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 19. Februar 2019, 23:11:06

... @ LwPersFw, natürlich gibt keinen qualifizierten Einsatzunfall - mein Fehler, sorry.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 20. Februar 2019, 08:11:07
Sorry- in der ArbMedVV wirst du nicht fündig. Das war ein Fehler von mir. Versorgungsmedizinverordnung natürloch.

Das Buch ist das “Arbeitsunfall und Berufskrankheit“- Autor ergänze ich noch.

Edit:Schönberger, Mehrtens und Valentin sind die Autoren
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 20. Februar 2019, 15:20:18

... danke @ulli76.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 20. Februar 2019, 17:29:14

... eine Frage an die Experten-Runde:

Existiert eine Statistik oder gibt es aus Eurer Sicht eine grobe Einschätzung darüber, wie in den letzten Jahren die WDB-Verfahren (Einsatzunfälle betreffend) beschieden wurden - sprich: wie oft abschlägig, GdS größer o. kleiner 50, Einmalzahlungen, gerade bei BS DU-Verfahren mit oder ohne erhöhtem Unfallruhegehalt verliefen, etc.?

Ich habe bereits die Netze durchforstet - FAZ.

Danke im Voraus!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 20. Februar 2019, 18:01:32
Bei den Versorgungsansprüchen handelt es sich in jedem Fall um Einzefallentscheidungen.
Jeder Einsatzgeschädigte ist einzeln zu betrachten. Ich kann dir aus der Praxis sagen es ist extrem müßig für Betroffene sich ständig mit anderen Fällen zu vergleichen.
Man muss sich als Betroffener so früh wie möglich richtigen Beistand suchen und dann durch einen Anwalt und weitere Institutionen durch die Verfahren begleiten lassen.
Im Schwerpunkt müssen die Betroffenen erst mal um sich und die Genesung sowie Behandlung kümmern das ist e anstrengend genug. Um die Verfahren wird sich dann von den Profis gekümmert. Wichtig zu wissen für Betroffene ist dass die Versorgungs sowie Entschädigungs Leistungen alle Rückwirkend abgewickelt werden.  Einige Leistungen sind Einkommensunabhängig andere wiederum Einkommensabhängig. ANDERE Leistungen sind von einem bestimmten Schädigungsgrad abhängig andere wiederum nicht.
Es kommt auf so viele Kleinigkeiten an welche jede Fallkonstelationen eigen machen dass das ganze vergleichen nix bringt.

Es geht darum den Betroffenen die bestmögliche medizinische Versorgung sicherzustellen und wenn das sichergestellt ist die finanzielle Versorgung und Entschädigung für den Betroffenen bestmöglich unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen.

Dazu kann ich wirklich jedem Betroffen raten sich frühzeitig fachlich kompetenten und mit der Thematik bestens vertrauten  rechtlichen Beistand ins Boot zu holen welcher alle Bescheide prüft sowie auf die Fallbearbeiter der Verbände sowie die Bundeswehreigenen Beratungsangebote zurückzugreifen.

Die Hauptproblematik welche immer noch am häufigsten zu Ungereimtheiten führt sind die durch externe Gutachter erstellten Versorgungsmedinzinischen Gutachten.

Da ist aus meiner Sicht noch viel Nachholberdarf vorhanden um in Zukunft für die Soldaten gerechtere Ergebnise erzielen zu können.

Mit mehr Personal mein Versorgungs/sozial medizinischen Dienst im BaPersBw wäre eine Entspannung auch bezüglich der Länge der WDB Verfahren zu erzielen.


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 20. Februar 2019, 18:32:55
Der Prozentsatz der anerkannten Schäden hängt ja auch davon ab wie viele Anträge gestellt werden die von vorne herein aussichtslos sind und wie der Soldat begründet.

MRT 2 Wochen nach Unfall zeigt ne Arthrose- die kann keine Unfallfolge sein.
Soldatin gibt Mobbing als Ursache ihrer psychischen Krankheit an ohne das im irgendeiner Form näher auszuführen- wird schwierig mit der Anerkennung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 20. Februar 2019, 20:16:22
Wer es noch nicht weiß...

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."


Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.

-------------------------------

siehe auch hier   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61070.msg630743.html#msg630743



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 20. Februar 2019, 20:41:28

... danke für Eure umgehenden Antworten!

Jedoch bleibt festzustellen, dass diesbezüglich und offensichtlich keine valide Statistik besteht.

Es geht mir hierbei nicht ums Vergleichen oder Verorten der Situation von Betroffenen, vielmehr muss auch hier Transparenz geschaffen sein/ werden. Dies ist doch ehr ein gesellschaftspolitischer Akt.

Bspw. wird doch auch jährlich statistisch über die Situation der "Versorgungsempfänger" bei Ländern, Bund und Kommunen berichtet. Ergo, warum nicht auch über Wehrdienstbeschädigungen.?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2019, 21:17:46
@ Griffin:

Wozu? Daten ohne Relevanz sind nutzlos.

Ich bin verwundert, dass bei Dir teilweise der Eindruck entsteht, es würde nicht vordringlich um Heilung gehen, sondern um Maximierung der Leistungen, vor allen Dingen um Geld.

.. da sollte man dann doch besser entsprechend private Versicherungen abschließen oder Lotto spielen ...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 20. Februar 2019, 22:51:40

... @F_K , es tut mir leid, wenn ich den Eindruck einer "Gewinnmaximierung" erweckt habe. Darum geht es ausdrücklich nicht. Sondern vielmehr darum, wie von meinen Vorrednern wiederholt betont, ist die Bw diesbzüglich ein schier undurchdringliches Dickicht! Und ohne fremde Hilfe und aufsaugen von Informationen/ Erkenntnissen zu dieser Problematik, scheint/ ist der Betroffene mehr oder minder verloren im Apparat.

Statistiken - insofern nicht gefälscht (von wem auch immer) - verhelfen grundsätzlich immer zu Transparenz. Transparenz, die die Betroffenen sehr wohl verdient haben (öffentlich) und vor allem Transparenz, welche der Bw insbesondere in dieser Sache grundsätzlich abhanden gekommen zu sein scheint - sonst müßten wohl kaum immer wieder Anfragen von Parlamentarien hierzu an das BMVg erfolgen!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 21. Februar 2019, 07:03:22
Böse Vorwürfe ohne Beleg.

Die BW selber stellt Personen zur Hilfe zur Verfügung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 21. Februar 2019, 12:16:22

... @F_K, dies sind keine beleglosen und bösen Vorwürfe, sondern schlichtweg die Wahrheit.

Dies ist öffentlich auf den Seiten der Linken, der Grünen, der AfD und weiterer Parlamentarier nachzulesen.

Auch hier beschleicht mich das Gefühl, dass sie gar kein Interesse an der Wahrheitsfindung haben und Gründe suchen, nicht das letzte Wort zu haben, um andere TN für unwissend und fehlerhaft zu erklären, mglw. um sich selbst zu beweihräuchern - nicht nur in diesem Thread.

Auch hier dachte ich eine ehrliche und tolerante Diskussion führen zu können.
 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 21. Februar 2019, 12:37:29
Griffin,

bitte bei der Wahrheit und belegbaren Tatsachen bleiben - die Bundeswehr bildet Peers aus, bildet Lotsen aus und hat entsprechende Beauftragte, betroffene Kameraden zu unterstützen.

Gibt es Dinge zu verbessern? Klar, immer - aber insgesamt bietet die Bw in diesem Bereich schon viel an.

Was soll eine "Statistik" bringen? Was "bringt" eine einzelne "Ablehnung" - wenn diese begründet und rechtskräftig ist?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 21. Februar 2019, 12:43:31

Sondern vielmehr darum, wie von meinen Vorrednern wiederholt betont, ist die Bw diesbzüglich ein schier undurchdringliches Dickicht!

Und ohne fremde Hilfe und aufsaugen von Informationen/ Erkenntnissen zu dieser Problematik, scheint/ ist der Betroffene mehr oder minder verloren im Apparat.



Dies ist ja ... wie Vieles mehr ... kein Alleinstellungsmerkmal der Bundeswehr.

Das Sozialrecht ist nun einmal sehr umfangreich und komplex... siehe SGB I bis XII (!!) ... oder eben alle Gesetze, Verordnungen, etc. zum sozialen Entschädigungsrecht...

Da ist jeder Bürger, der damit noch nie zu tun hatte, ganz schnell "verloren im Apparat"...   Und selbst ich ... als "Schreibtischtäter" ...komme da an meine Grenzen...  ;)

Und wie F_K richtig sagt ... ja - es gibt definitiv noch so manchen Verbesserungsbedarf. Keine Frage.

Wenn ich aber die letzten 10 Jahre zurückschaue ... hat sich deutlich etwas getan.

Ich weiß, dies hilft nicht Demjenigen, der z.B. um seine Rechte vor Gericht kämpfen muss, aber es versachlicht die Diskussion.



Zitat
Anfragen von Parlamentariern

Sehe ich positiv. Kleine und große Anfragen wurden bewusst, als demokratisches Mittel zur Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament, geschaffen.

Und ob dann Informationen aus einer Antwort der Bundesregierung, oder anderen Quellen kommen, ist doch sekundär.

Denn jeder Bürger hat auf diese Antworten (so Inhalte nicht als VS eingestuft sind) Zugriff. Gleiches gilt für Gesetzesentwürfe, Anträge der Fraktionen, etc.

z.B.  18/8114 oder 17/2433

https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/Kriegsopferfuersorge/ser-statistik.html;jsessionid=E5891A17125DE7E24C52DCD11DDD0153 (https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/Kriegsopferfuersorge/ser-statistik.html;jsessionid=E5891A17125DE7E24C52DCD11DDD0153)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 21. Februar 2019, 21:12:43

... d'accord.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. März 2019, 00:30:33
Im Anhang

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7993
19. Wahlperiode 22.02.2019

Antwort
der Bundesregierung


auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Peter Felser,
Jens Kestner und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/6694 –

Einsatzbedingte psychische Erkrankungen von Bundeswehrsoldaten


(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/5734)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 09. März 2019, 22:22:19

... @LwPersFw nochmals danke für Deine Lektüre!

In der Tat beantworten die Anfragen der Parlamentarier bzw. vielmehr die Antworten der Bundesregierung hierzu einen sehr großen Teil meiner Fragen - insbesondere statistischer Natur.

Lediglich bleibt für mich weiterhin unbeantwortet, wieviele Betroffene mit anerkanntem Einsatzunfall (GdS 50+) eine Einmalzahlung erhielten und wieviele Betroffene BS infolge eines Einsatzunfalls (GdS 50+) dienstunfähig wurden und daher ein erhöhtes Unfallrugegehaltes bekommen?

Aber damit muss und kann ich leben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 10. März 2019, 19:33:15
Da öfters über die Dauer der Schutzzeit diskutiert wurde hier die dazugehörige Information mit offizieller Quellenangabe Bundeswehr ...

Quelle :

https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/einsaetze/ueberblick/einsatzversorgungsgesetz/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MXIKDnQ0cQ13NQl2DHY0NAoz0wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxm2GuH6wfpR-VlViWWKFXkF9UkpNaopeYDHKhfmRGYl5KTmpAfrIjRKAgN6LcoNxREQDLtv27/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/




Downloads

Flyer Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz


Darin wird geschrieben :


EINSATZ-WEITERVERWENDUNGS-

GESETZ (EinsatzWVG)
Unter das EinsatzWVG fällt jeder Bw Angehörige, der aufgrund eines schädigenden Ereignisses im
Einsatz („Einsatzunfall“) eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung erlitten hat (Einsatzgeschädigter).
Schädigende Ereignisse können beispielsweise Gefechts- und Beschusssituationen, Anschläge und Raketenangriffe sein.
Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung erforderlich und die
Arbeitsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigt ist.
Jeder Einsatzgeschädigte hat folgende Ansprüche:
• Schutzzeit zur medizinischen Behandlung und ggf. zur beruflichen Qualifizierung.
Die Schutzzeit ist ab Beginn der beruflichen Qualifizierung auf fünf Jahre befristet, mit einer
Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre
.
Sie endet mit dem Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. beruflichen Qualifizierung.
• Einsatzgeschädigte dürfen in der Schutzzeit nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt oder entlassen werden, wenn sie dies selbst beantragen.
Sie verbleiben in ihrem Dienstverhältnis mit allen Ansprüchen (z.B. Besoldung und unentgeltliche truppenärztliche Versorgung).
Nicht-Berufssoldaten, deren Dienstzeit während der Schutzzeit endet, treten in ein sog. Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein."


Es ist wichtig dass jeder Betroffene weiß: Die Bundeswehr gibt Ihm genügend Zeit um sich schwerpunktmäßig auf seine Genesung zu konzentrieren.....


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 10. März 2019, 20:23:34
Da öfters über die Dauer der Schutzzeit diskutiert wurde hier die dazugehörige Information mit offizieller Quellenangabe Bundeswehr ...

Quelle :

https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/einsaetze/ueberblick/einsatzversorgungsgesetz/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MXIKDnQ0cQ13NQl2DHY0NAoz0wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxm2GuH6wfpR-VlViWWKFXkF9UkpNaopeYDHKhfmRGYl5KTmpAfrIjRKAgN6LcoNxREQDLtv27/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/




Downloads

Flyer Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz


Darin wird geschrieben :


"EINSATZ-WEITERVERWENDUNGS-

GESETZ (EinsatzWVG)
Unter das EinsatzWVG fällt jeder Bw Angehörige, der aufgrund eines schädigenden Ereignisses im
Einsatz („Einsatzunfall“) eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung erlitten hat (Einsatzgeschädigter).
Schädigende Ereignisse können beispielsweise Gefechts- und Beschusssituationen, Anschläge und Raketenangriffe sein.
Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung erforderlich und die
Arbeitsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigt ist.
Jeder Einsatzgeschädigte hat folgende Ansprüche:
• Schutzzeit zur medizinischen Behandlung und ggf. zur beruflichen Qualifizierung.
Die Schutzzeit ist ab Beginn der beruflichen Qualifizierung auf fünf Jahre befristet, mit einer
Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre
.
Sie endet mit dem Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. beruflichen Qualifizierung.
• Einsatzgeschädigte dürfen in der Schutzzeit nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt oder entlassen werden, wenn sie dies selbst beantragen.
Sie verbleiben in ihrem Dienstverhältnis mit allen Ansprüchen (z.B. Besoldung und unentgeltliche truppenärztliche Versorgung).
Nicht-Berufssoldaten, deren Dienstzeit während der Schutzzeit endet, treten in ein sog. Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein."


Es ist wichtig dass jeder Betroffene weiß: Die Bundeswehr gibt Ihm genügend Zeit um sich schwerpunktmäßig auf seine Genesung zu konzentrieren.....

Danke für die Nennung ... ergänzt meinen Beitrag vom 07.02.19 ...
In diesem hatte ich ja auch eine Vorschrift zitiert, die dies so nennt.


Der Gesetzgeber plant zur Schutzzeit eine Ergänzung mit dem BwEinsatzBerStG:

Zitat aus dem Entwurf

"Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.“"




"Zu Artikel 1 (Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes)

Zu Nummer 2

(§ 4 Absatz 1)

Im Hinblick auf die weitreichende Wirkung einer Schutzzeit, insbesondere den Schutz vor
einer Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wegen Dienst- oder Arbeitsunfä-
higkeit (Absatz 2) und die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen (§ 5 Absatz 1),
bedarf es einer gesetzlichen Regelung über den Beginn der Schutzzeit.

Es ist sachgerecht, als Beginn der Schutzzeit die Feststellung des Einsatzunfalls festzulegen,
weil erst ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen zum Eintritt in die Schutzzeit
festgestellt ist und die Wirkungen der Schutzzeit einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt für
ihren Beginn ausschließen. Wird ein Einsatzunfall erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
festgestellt, besteht nach § 6 Absatz 5 die Möglichkeit zur Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 10. März 2019, 20:50:46
Noch als Anhang....

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7993
19. Wahlperiode 22.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Peter Felser,
Jens Kestner und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/6694 –
Einsatzbedingte psychische Erkrankungen von Bundeswehrsoldaten
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/5734)



.....

15. Bei wie vielen Soldaten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die re-
gulär vorgesehene Schutzzeit von maximal fünf Jahren bereits verlängert?
Bei wie vielen Soldaten wurde die Schutzzeit bereits mehrfach verlängert (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/5734, Antwort zu Frage 30)?


Es befinden sich aktuell 765 Soldatinnen und Soldaten in der Schutzzeit, davon
143 mehr als fünf Jahre.
Darüber hinaus wird zu dieser Fragestellung keine Statistik geführt. Dies folgt
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da die Aufnahme dieser Detailas-
pekte zur Aufgabenerledigung nicht erforderlich ist.
....
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 10. März 2019, 21:07:48
Hab gesehen LwPersFw war schneller ....
Danke ..
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: IT-robin am 14. März 2019, 19:28:45
Gilt eine Bissverletzung einer Katze oder eines Hundes auf dem direkten Hin-oder Rückweg zu einer Truppenärtzlich angewiesenen und verordneten Behandlung bei einem Facharzt oder Therapeuten während einer Krankschreibung  als WDB ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 14. März 2019, 20:33:18
Eher allgemeines Lebensrisiko  ..
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 14. März 2019, 20:37:56
Generell nicht. Man müsste aber die Details des Einzelfalls kennen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 14. März 2019, 20:40:40
§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.


(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch


1.wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,

auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,

gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.............

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 14. März 2019, 20:58:20
Ausland war es wohl nicht - und es gab keinen Befehl, sich dem Tier zu nähern, es ist auch keine Gefahr, die mit dem Wehrdienst in Verbindung steht ....

Chancen mag es geben, aber eben unwahrscheinlich ...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 14. März 2019, 21:19:59
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.


(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch


1.wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,(Pflicht zur Körperlichen Gesunderhaltung - truppenärztlich medizinisch notwendig verordnete Behandlung)

auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
.....


Wird der Soldat auf dem direkten Weg während seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens der Heilbehandlung zur Erhaltung der körperlichen Gesundheit oder zur Wiederherstellung dieser ohne dies selbst verursacht oder herbeigeführt zu haben von einem Tier angegriffen und dadurch eine gesundheitliche Schädigung herbeigeführt kann von einer Wehrdienstbeschädigung ausgegangen werden.
Der genaue Sachverhalt muss Fallbezogen geprüft werden evtl unter Einbeziehung eines Fachanwaltes...

Bei Wehrdienstbeschädigung gilt :


§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
(6) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.




(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 14. März 2019, 21:25:56
... wenn man sich dem Tier nähert, um es zu "streicheln", dann ist das Thema WDB eher "durch".

Wie gesagt, Einzelfall.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 14. März 2019, 21:29:28
Wo wird man denn einfach auf dem Weg zum Arzt von einer Katze angegriffen? Oder einfach so vom Hund.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 14. März 2019, 21:42:39
Der Fall muss im einzelnen geprüft werden ...
Mutmaßungen bringen nichts ..
Kann der Soldat belegen z.B durch Zeugenaussagen, dass ein derartiges Ereignis stattgefunden hat und passt das mit dem Verletzungsmuster zusammen wüsste ich nicht was dagegen spricht.

Kann mir einige Sachverhalte vorstellen.
Soldat kommt zurück zum Auto und eine Katze liegt auf dem Auto auf dem aufgeräumten Dach oder der Motorhaube der soldat will sie vor dem Losfahren vom Auto heben denn die Feuerwehr rufen ist nicht der Situation angepasst.

Ein Hund kommt im engen Gang entgegen und erschreckt weil eine Tür zu fällt und beißt zu usw usw usw ...

An solche Sachen muss man herangehen und nur die Fakten betrachten und mit den Vorschriften und Gesetzen abgleichen.

Ich würde dem Fragesteller empfehlen sich von fachlich kompetenten und erfahrenen Ansprechpartnern beraten zu lassen und Sachverhalte zu dokumentieren und zusammen zu tragen ( evtl Zeugenaussagen schriftlich geben lassen Befunde Kopieren usw...)




Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DerFragende am 07. April 2019, 19:10:40
Guten Tag.
Ich hätte eine Frage.
Welches Vergleichseinkommen  im Rahmen des Berufsschadensausgleiches wird bei einem Berufsoldaten in der Laufbahn der Feldwebel im Dienstgrad HF welcher erst im Truppendienst war und dann in den Fachdienst umgesetzt wurde allerdings ohne Meisterausbildung / zaw der wegen einer anerkannten WDB dienstunfähig wird herangezogen?

Der soldat war SAZ zum Zeitpunkt der WDB und wurde danach im Rahmen der Bestenauslese BS.

Der BS hat ja die Ausbildungshöhe 6 erreicht wird somit das Meistergehalt zum Vergleich herangezogen ?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 07. April 2019, 23:53:10

... um Deine Frage - hier im Forum - hilfreich und zielführend beantworten zu können, bedarf es noch einiger Angaben zu Deinem Fall.

Wie bspw.: ist die WDB (Wehrdienstbeschädigung) Folge eines Einsatzunfalls, wie hoch ist der festgestellte GdS (Grad der Schädigung), in welchem Status befindest Du Dich aktuell (Pension/SaZ/BS aktiv), ist die DU (Dienstunfähigkeit) direkte Folge Deiner WDB (Kausalität), aktueller Stand Deines DU-Verfahren (bereits abgeschlossen), Angaben zu Deiner früheren zivilberuflichen Ausbildung/ Dein Werdegang vor Eintritt in die Bw (Bundeswehr) usw. ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. April 2019, 08:33:39

Welches Vergleichseinkommen  im Rahmen des Berufsschadensausgleiches wird bei einem Berufssoldaten...

...wegen einer anerkannten WDB dienstunfähig wird herangezogen?


Bitte einmal hier einlesen...

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)


Dazu interessantes Urteil ... wenn neben Pension ein BSA gezahlt wird:

Bundessozialgericht Urt. v. 16.03.2016, Az.: B 9 V 4/15 R

Zum Thema

"Anspruch auf Soldatenversorgung im sozialen Entschädigungsrecht;
Rechtmäßigkeit des Ruhens der Versorgungsleistungen bei Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aufgrund derselben Ursache"

Auszug:

"Der am 12.6.1958 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.12.1996 Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Bei einer Nahkampfausbildung erlitt er ua eine Schulterverletzung, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit und seiner Versetzung in den Ruhestand führte. Die Verletzung des Klägers ist ab 1.6.2001 als Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90 mit besonderer beruflicher Betroffenheit (Bescheid von 10.11.2005) sowie zugleich als Dienstunfall im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften anerkannt, die auf ihn als ehemaligen Berufssoldaten entsprechend anwendbar sind. Dem Kläger sind daher sowohl Leistungen der versorgungsrechtlichen Beschädigten- als auch der Beamtenversorgung zuerkannt worden. Zum einen wird ihm nach § 27 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als so genannte beamtenrechtliche Unfallfürsorge ein erhöhtes Ruhegehalt (Unfallruhegeld) gewährt, weil er aufgrund seines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Dieses belief sich ab 1.7.2009 auf 2006,11 Euro. Neben dieser Leistung der Beamtenversorgung erhält der Kläger wegen seiner Wehrdienstbeschädigung Versorgung nach § 80 SVG iVm §§ 30, 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Form von Grundrente sowie von Berufsschadensausgleich ([ BSA], Bescheid vom 16.11.2005). Grundrente und BSA bekommt der Kläger allerdings unter Bezug auf § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG seit Beginn der Versorgung nicht in voller Höhe ausgezahlt. § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG ordnet das teilweise Ruhen des Anspruchs auf Versorgung wegen der Wehrdienstbeschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an. Als Höhe des Ruhensbetrags bestimmt die Vorschrift den Unterschied zwischen einer (fiktiven) niedrigeren Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen ohne Dienstunfall und aus der tatsächlich gewährten, wegen der Folgen des Dienstunfalls erhöhten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 11. April 2019, 23:02:51

... Fachfrage hierzu:

Die BschAV (Berufsschadensausgleichsverordnung) kennt bei Schadenseintritt grundsätzlich zwei Zustände: zum einen "abgeschlossene bzw. ohne Berufsausbildung" (§3) und zum anderen "vor Beginn einer Berufsausbildung" (§5).

Was aber ist mit den Beschädigten, die sich während des Schadenseintritts in einer solchen "Berufsausbildung" befinden/ befanden? Wie ist dieser Zustand zu bewerten?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 11. April 2019, 23:15:28

... kurze Ergänzung zu meiner Frage:

Insbesondere zu betrachten unter dem Fokus einer weiterführenden/ aufbauenden Berufsausbildung - wie bspw. nach der Lehre erfolgt die Meisterausbildung oder nach der Technikerreife kommt das Studium?

Danke.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. Juni 2019, 13:56:43

... Fachfrage hierzu:

Die BschAV (Berufsschadensausgleichsverordnung) kennt bei Schadenseintritt grundsätzlich zwei Zustände: zum einen "abgeschlossene bzw. ohne Berufsausbildung" (§3) und zum anderen "vor Beginn einer Berufsausbildung" (§5).

Was aber ist mit den Beschädigten, die sich während des Schadenseintritts in einer solchen "Berufsausbildung" befinden/ befanden? Wie ist dieser Zustand zu bewerten?


... kurze Ergänzung zu meiner Frage:

Insbesondere zu betrachten unter dem Fokus einer weiterführenden/ aufbauenden Berufsausbildung - wie bspw. nach der Lehre erfolgt die Meisterausbildung oder nach der Technikerreife kommt das Studium?

Danke.



Die Fragen kann ich nicht definitiv beantworten...

Hier aber noch Info's zum Berufsschadensausgleich... vielleicht findet sich ja dort etwas...

https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/bekanntmachung-vergleichseinkommen.html (https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/bekanntmachung-vergleichseinkommen.html)




http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705311.pdf (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705311.pdf)

In der PDF die Änderungen aus 2011 zur BSchAV ... mit den Begründungen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 20. Juni 2019, 18:44:05
Zum 01.07.2019 werden die Beschädigtenrenten erhöht.

z.B.

Bundesversorgungsgesetz

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro"



siehe Anhang
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 20. Juni 2019, 22:40:24
... @LwPersFw , danke für Deine Antwort zum Berufsschadensausgleich.

In der Tat ist dies ein hoch komplexes und unheimlich schwieriges Spielfeld.
Auch meine Fragen hierzu an einschlägige Juristen endeten stets mit Schulterzucken.
Schlussendlich bleibt den Betroffenen wohl nur die Option, sich mühsam einen spezialisierten Fachjuristen (wie RA S.) zu suchen und diesen zu mandatieren.

-Trennung-

Andere Fachfrage an die Expertenrunde:

Für in Folge eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordene und deshalb in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten gelten die bekannten "Hinzuverdienstgrenzen" (Anrechenbarkeit auf die Ruhegehaltsbezüge). Unlängst habe ich jedoch vom Sozialdienst - ganz nebenbei - vernommen, dass Betroffene die aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls/ Einsatzunfalls (GdS>50) dienstunfähig und in der Folge pensioniert worden, keine "Hinzuverdienstgrenzen" gelten. Auf meine Frage hin, wo dies ausgeführt sei bzw. nachzulesen, erhielt ich keine valide Auskunft. Auch mein Selbststudium hierzu blieb erfolg los. Sicherlich kommt es nicht all zu häufig vor, dass diese Betroffenen neben ihrer Pension noch einer weiteren/ anderen Arbeit, jedoch ist/wäre dies denkbar und legitim - und sicherlich auch in Ordnung, wenn die so erzielten Einkünfte keine Anrechnung auf das "Unfallruhegehalt" fänden.

Ist es richtig, dass für diesen Personenkreis keine "Hinzuverdienstgrenzen" bzw. andere Regularien (wenn ja, welche) gelten?

Danke vorab.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 22. Juni 2019, 19:40:59

Andere Fachfrage an die Expertenrunde:

Für in Folge eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordene und deshalb in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten gelten die bekannten "Hinzuverdienstgrenzen" (Anrechenbarkeit auf die Ruhegehaltsbezüge).


 Unlängst habe ich jedoch vom Sozialdienst - ganz nebenbei - vernommen, dass Betroffene die aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls/ Einsatzunfalls (GdS>50) dienstunfähig und in der Folge pensioniert worden, keine "Hinzuverdienstgrenzen" gelten.


Auf meine Frage hin, wo dies ausgeführt sei bzw. nachzulesen, erhielt ich keine valide Auskunft.

Auch mein Selbststudium hierzu blieb erfolg los. Sicherlich kommt es nicht all zu häufig vor, dass diese Betroffenen neben ihrer Pension noch einer weiteren/ anderen Arbeit, jedoch ist/wäre dies denkbar und legitim - und sicherlich auch in Ordnung, wenn die so erzielten Einkünfte keine Anrechnung auf das "Unfallruhegehalt" fänden.

Ist es richtig, dass für diesen Personenkreis keine "Hinzuverdienstgrenzen" bzw. andere Regularien (wenn ja, welche) gelten?

Danke vorab.

Das wäre mir neu.

Und wenn der/die Vertreter/in vom Solzialdienst nicht die entsprechende Rechtsnorm nennen kann ... denn wenn er/sie diese Behauptung äußert, muss er/sie dies können ... bewerte ich die Aussage als schlicht falsch.

Der 53 SVG ist eindeutig.

Er unterscheidet nur in der Umsetzung.

Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1    > DU durch WDB

Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 3    > DU ohne WDB


Der Abs 7 ... auf den ggf. der Sozialdienst abstellt, gilt nicht für Soldaten, die über DU entlassen werden.


Also @Griffin ... vordere vom Sozialdienst die Nennung der Rechtsnorm!

Wenn es doch so ist, wäre es ja super... und ein guter Hinweis für alle Betroffenen !!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 22. Juni 2019, 23:20:35

... @LwPersFw, wiederholt danke für Deine griffige Antwort.

Ich werde hierzu den Sozialdienst erneut befragen und um eine belastbare Klarstellung bitten.

Ferner dürfte eine gezielte Nachfrage bei BVA und GZD, welche die betreffenden Ruhegehälter berechnen und bescheiden, ebenfalls zielführend sein. Denn diese müssten folglich auch eine valide Auskunft zum Thema treffen können.

Schönes WE!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 16. Juli 2019, 23:24:59

... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 02. Januar 2020, 18:07:36
Info für die von PTBS Betroffenen:

Der bisherige Beauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte,
(PTBS-Beauftragter) Generalarzt Dr. Bernd Mattiesen, wechselt in eine neue Verwendung.

Ab 1. Februar 2020 übernimmt das Amt Generalarzt Dr. Ralf Hoffmann.

Generalarzt Hoffmann ist seit Ende 2016 Kommandeur und Ärztlicher Direktor im Bundeswehrkrankenhaus Ulm.


Kontaktdaten Beauftragter PTBS

Telefon +49 30-2004-23041

BMVgBeauftrPTBS@BMVg.BUND.DE
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 16. Januar 2020, 10:07:56

Hier die aktuelle Erreichbarkeit der Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte

Diese ist Ansprechstelle für alle aktiven und ehemaligen Soldaten und deren Angehörige wenn es um Einsatzschädigung geht.


Aktive, Ehemalige und ggf. Angehörige müssen dort die notwendigen Anträge einreichen.

Grundlegende Vorschriften dazu u.a.:





Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte ist wie folgt zu erreichen

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat ZS 2.3
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 15 3368
Fax: 02241 14 2838
BwFernwahl: 3471

BAPersBwZS2.3KoordStEinsatzgeschädigte@bundeswehr.org

Sachgebietsleiter:

StHptm Michael Heilmann              Tel.: +49 (0) 2241 – 15 3368


Aufteilung der Zuständigkeiten nach Nachname der Betroffenen/des Betroffenen


Offiziere (A - Z)
RAR' in Andrea Hoffmann              Tel.: +49 {0) 2241-15 2694
 

Unteroffiziere und Mannschaften Buchstabe A - L
Hptm Rene Krämer                       Tel.: +49 (0) 2241-15 2841
HptFw Martina Matußek-Drehn      Tel.: +49 (0) 2241-15 2046
 

Buchstabe M  - Z
RAmtm Thorsten Menberg            Tel.: +49 {0) 2241-15 2719
Fw Vincent Justin                         Tel.: +49 (0) 2241-15 2012


Im BAPersBw wurde organisatorisch umgegliedert … aus der o.g. Koordinierungsstelle wurde neu


Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden (ZALK)

Auftrag der ZALK

Kernauftrag ist die Bearbeitung aller Anliegen und Anträge nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) von aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten.

Darüber hinaus berät und informiert die ZALK alle am Verfahren beteiligten Stellen einschließlich der Antragstellerinnen und Antragsteller über die Anwendung des EinsatzWVG
und der Einsatz-Unfallverordnung. Am Verfahren beteiligt sind unter anderem der Sozialdienst, die Disziplinarvorgesetzten, die Lotsen für Einsatzgeschädigte, die behandelnden
Ärzte, der Berufsförderungsdienst, die Beschädigtenversorgung und die Personalführung.

Ziel des Einsatzweiterverwendungsgesetzes

Eindeutiges Ziel des EinsatzWVG ist die Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Einsatzgeschädigten. Dazu gewährt Ihnen das EinsatzWVG eine sogenannte Schutzzeit.

Während dieser Zeit erhalten einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten umfassende medizinische Leistungen zur Behandlung der einsatzbedingten gesundheitlichen Schädigung
und - falls notwendig - auch Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um die Aufnahme der bisherigen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung im Geschäftsbereich des
BMVg oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Für ehemalige Soldatinnen und ehemalige Soldaten, die unter einer Einsatzschädigung leiden, bietet das EinsatzWVG die Möglichkeit der Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art, so dass für diesen Personenkreis ebenfalls die Möglichkeit der medizinischen Rehabilitation und ggf. der beruflichen Qualifikation besteht.



Wie kann ich Hilfe bekommen?

„Wir wollen für diejenigen Menschen, die im Auslandseinsatz waren und eine Schädigung davongetragen haben, schnell und effektiv erreichbar sein“.
„Wer im Einsatz war und denkt, dass es ihr oder ihm aufgrund dessen schlecht geht, kann sich in einem Zweizeiler an uns wenden.
Eine Mail/ein Schreiben mit Namen, der Nennung des Einsatzes und der Bitte um Aufnahme in die Schutzzeit genügt,
um die Prüfung auf Ansprüche durch uns in Gang zu setzen.“



Kontakt

Die ZALK ist wie folgt zu erreichen


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.5 ZALK
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

BwFernwahl: 3471

Ansprechstelle
OStBtsm Jörg Schätzlein
Telefon  +49 (0) 2241 – 15 3368 

Offiziere (A - Z)
RAR' in Andrea Hoffmann
Telefon  +49 {0) 2241-15 2694 

Unteroffiziere und Mannschaften (A - L)
Hptm Rene Krämer
Telefon  +49 (0) 2241-15 2841 

HptFw Martina Matußek-Drehn
Telefon  +49 (0) 2241-15 2046


Unteroffiziere und Mannschaften (M - Z)

RAR Thorsten Menberg
Telefon  +49 {0) 2241-15 2719 

OFw Vincent Justin
Telefon  +49 (0) 2241-15 2012



EMail:   BAPersBwZALK@bundeswehr.org

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe/trauma-ptbs/gesetze-ptbs-versorgung-soldaten (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe/trauma-ptbs/gesetze-ptbs-versorgung-soldaten)


Grundlegende Vorschriften sind weiterhin:

+ Zentrale Dienstvorschrift A–1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"

Für Einsatzgeschädigte mit psychischen Belastungen zusätzlich:

+ Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV vom 24.09.2012
+ Zentralerlass A-2120/5 "Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall" vom 09.04.2019
   (Durchführungsbestimmungen zur EinsatzUV)


In Ergänzung … im Anhang auch eine Broschüre des BMVg zum Thema  ... oder hier  Broschüre (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bundeswehr.de/resource/blob/42302/9c8a8f71776c9ef34278d63182b425cf/dl-broschuere-hinweise-zur-finanziellen-und-sozialen-absicherung-bei-besonderen-auslandsverwendungen-data.pdf&ved=2ahUKEwiJ-aDLjtvpAhUOyqQKHeqvDZQQFjAAegQIBBAC&usg=AOvVaw1voHYRmDscbgudzJdycq_9)

Darin ab Kapitel 2.Versorgung und Weiterverwendung

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 25. Februar 2020, 14:27:19
Einige Vorschriften wurden umbenannt bzw. neue Version :

Bereichsdienstvorschrift C-1463/22 (alt D-1463/22)
"Verfahren bei Ansprüchen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung



Bereichsdienstvorschrift C-1463/23 (alt D-1463/23)
"Erteilung von vorläufigen Anerkennungsbescheiden nach § 88 Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung"

Zweck der Regelung: Zulässigkeit eines Vorbehaltsbescheides



Bereichsdienstvorschrift C-1463/32 (alt D-1463/32)
"Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungsverfahren"

Zweck der Regelung: Festlegung zu Art und Umfang der Sachverhaltsermittlungen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren



Bereichsdienstvorschrift C-1463/9 (alt D-1463/9)
"Zuständigkeit für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Festlegung der Zuständigkeit



Zentralvorschrift A1-1420/20-4000  , Version 2
"Truppenärztliches Gutachten (Dienstunfähigkeit)"

Zweck der Regelung: Anweisung für die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt zur Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens im Rahmen der Überprüfung/Feststellung der Dienstunfähigkeit



Bereichsdienstvorschrift C-1461/15 (alt D-1463/31)
"Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und zur Gewährung von Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und der Einsatzversorgung nach demSoldatenversorgungsgesetz




Bereichsdienstvorschrift C-1463/10 (alt D-1463/10)
"Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung in Fällen, in denen der Tod der Soldatin bzw. des Soldaten nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist"

Zweck der Regelung: Entscheidung über Leistungen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz



Bereichsdienstvorschrift C-1463/ 2 (alt D-1463/2)
"Verfahren der Sachverhaltsermittlungen bei Betroffenen mit Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung"

Zweck der Regelung: Verfahrenshinweise bei der Ermittlung von schädigenden Ereignissen, die der Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen


AR C-1463/29
"Anforderung und Auswertung von Unterlagen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren"

Zweck: Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung im Wehrdienstbeschädigungsverfahren


AR C-1463/15
"Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck: Vorgaben für die Geltendmachung der Einrede der Verjährung


AR C-1463/13
"Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen ohne Ausgleichsanspruch"

Zweck: Hinweise für die Anerkennung weiterer Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ohne Anspruch auf Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 08. Juni 2020, 22:32:14

… Gern möchte ich hier Fragen stellen, welche mir immer wieder zum Thema „Nachuntersuchung im Rahmen einer anerkannten WDB“ begegnen.

In den Erstbescheiden bei WDB-Verfahren findet sich oft ein Hinweis darauf, dass zu einem Zeitpunkt in der Zukunft (meist in 2-5 Jahren) eine Nachuntersuchung in der Sache erfolgen sollte. Die gewählten Formulierungen hierzu scheinen stets bewusst offen gehalten bzw. im Konjunktiv formuliert. Offensichtlich sind insbesondere psychische Krankheitsbilder betroffen.

Sind diese Nachuntersuchungen grundsätzlich ein Muss oder ein Kann? Sind die empfohlenen Zeitpunkte hierfür fix?
Erfolgen diese Nachuntersuchungen immer im Rahmen von Präsenzterminen oder wird auch gern eine Nachbegutachtung anhand der Aktenlage (Stellungnahmen von behandelnden Ärzten/ Therapeuten/ Krankenkassen/ etc.) durchgeführt?
Geschehen diese (auf Aktenlage basierenden) Nachuntersuchungen für die Betroffenen „geräuschlos“ und ohne Kenntnis der Betroffenen (außer bei Präsenz).
Ergehen immer neue Bescheide vor allem wenn keine Veränderungen im GdS festgestellt werden oder erhalten die Betroffenen dann einfach und  unkommentiert ihre gewohnten Leistungen weiter?

Vielen Dank vorab!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 08. Juni 2020, 22:55:38
Da es sich um individuelle Fragestellungen handelt, sind die Antowrten ebenso variabel. Aktenlage ist genau so möglich wie eine Untersuchung durch einen Gutachter. I.d.R. wird man durch die Stelle, die die WDB festgestellt hat, zu einer Nachbegutachtung geladen. Dieser muss man auch folge leisten. Und es gibt viele Fälle, in denen dann eine Herabstufung der MDE erfolgt. Es gibt sogar Fälle, in denen eine WDB zwar noch vorhanden war, aber nicht mehr entschädigungsfähig.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 08. Juni 2020, 23:38:52
@Griffin, das Thema Nachuntersuchung hatten wir u.a. hier schon ausgiebig behandelt... ;)

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61070.msg630743.html#msg630743


und hier im Thema z.B.  « Antwort #131 am: 02. November 2018, 15:59:45 »


Zitat
Offensichtlich sind insbesondere psychische Krankheitsbilder betroffen.

Das betrifft alle Krankheitsbilder, physisch und psychisch, bei denen mit einer Verbesserung gerechnet werden könnte.

Und wenn sich am GdS nichts ändert, werden die Leistungen natürlich einfach weiter gewährt. Es besteht ja ein Anspruch.

Und wie @Andi8111 schon sagte, verallgemeinern kann man da nichts, da immer vom Einzelfall abhängig.
Art der Schädigung, Schwere, etc. , etc. ...

Wer solche konkreten Fragen hat ... sollte mit seinem Bearbeiter beim BAPersBw das Gespräch suchen.

Telefonnummern stehen ja im Festsetzungsbescheid.

Oder über die Hotline der Abt PA 2   :   0800-7241428

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 15. Juni 2020, 00:13:59

… danke für Eure Antworten. Ich werde leider nicht jünger und schon gleich gar nicht mein Gedächtnis. Deshalb habe ich noch einmal den Link und alten treat bemüht und hierzu noch Fragen.

1.)   In jüngerer Vergangenheit kommt es wiederholt vor, dass die in den Festsetzungsbescheiden angeführten und empfohlenen Nachuntersuchungen – bspw. Festsetzungsbescheid aus 03/2018 mit Nachuntersuchung nach 2 Jahren zum 03/2020 – bis dato nicht erfolgten. Was m.E.n. im Widerspruch zu „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"  1 Grundsätze Nr. 101. und/oder. Nr. 103“ steht.?

2.)   „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" 1 Grundsätze Nr. 102“ betreffend, bezieht sich „… laufenden Ausgleichs…“ nur auf Betroffene, die Ausgleiche erhalten oder auch wie in „Nr. 101“ erwähnt „… in denen ein Ausgleich oder eine Grundrente…“  auf Bezieher von Grundrenten?

Danke vorab!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 15. Juni 2020, 15:00:02

1.)   
In jüngerer Vergangenheit kommt es wiederholt vor, dass die in den Festsetzungsbescheiden angeführten und empfohlenen Nachuntersuchungen –
bspw. Festsetzungsbescheid aus 03/2018 mit Nachuntersuchung nach 2 Jahren zum 03/2020 – bis dato nicht erfolgten.
Was m.E.n. im Widerspruch zu „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"  1 Grundsätze Nr. 101. und/oder. Nr. 103“ steht.?


Die Abt PA gehört zum BAPersBw und dieses zum OrgBer P … der seit 18.03.2020 unverändert zu großen Teilen noch im "Notbetrieb" läuft...

Da gibt es m.E. Wichtigeres als Kapazitäten für Nachuntersuchungen zu verwenden …

Und grundsätzlich hatten wir ja festgestellt … im Zweifel den zuständigen Bearbeiter bei PA fragen …

Würde ich aber in Zeiten Corona nicht tun. Wozu auch ?


Und sollte eine Verschlimmerung eingetreten sein … sollte man sowieso aktiv einen "Verschlimmerungsantrag" stellen. 

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49434/7a563ef920affba775caa3e8a2259852/20190522-neufeststellungsantrag-data.pdf





2.)   
„C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" 1 Grundsätze Nr. 102“ betreffend, bezieht sich
„… laufenden Ausgleichs…“ nur auf Betroffene, die Ausgleiche erhalten oder auch wie in „Nr. 101“ erwähnt „… in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente…“  auf Bezieher von Grundrenten?


Die Begrifflichkeiten Grundrente und Ausgleich ergeben sich u.a. aus § 85 SVG.

Hier muss also differenziert werden.

Deshalb heißt es einmal "...Ausgleich oder eine Grundrente..." und einmal nur "...des laufenden Ausgleichs..."


"Ausgleich" wird nur bis zum Ende der Dienstzeit gezahlt. § 85 SVG

"Grundrente" nach DZE. § 80 SVG

Wobei der Ausgleich dem Rentenbetrag gleich ist... mit den Besonderheiten § 85 SVG.


aktuell:


Bundesversorgungsgesetz

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro"


+ ggf. Zulagen
Titel: Grundrente
Beitrag von: LwPersFw am 22. Juni 2020, 17:51:14
26. KOVAnpV

U.a. § 31 BVG wird zum 01.07.2020 wie folgt geändert:

„(1)  Beschädigte  erhalten  eine  monatliche  Grundrente  bei  einem  Grad  der Schädigungsfolgen

von  30       in  Höhe  von  156  Euro,
von  40       in  Höhe  von  212  Euro,
von  50       in  Höhe  von  283  Euro,
von  60       in  Höhe  von  360  Euro, 
von  70       in  Höhe  von  499  Euro, 
von  80       in  Höhe  von  603  Euro, 
von  90       in  Höhe  von  724  Euro, 
von  100     in  Höhe  von  811  Euro.
Titel: Soziales Entschädigungsrecht (SER) WDB Heilbehandlung
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2020, 07:30:09
Neben der Thematik "Einsatzschädigung"...

...gibt es das große Thema Wehrdienstbeschädigung (WDB) und Beschädigtenversorgung...

...die eigenständig zu betrachten sind...
...denn hier werden alle Fälle gebündelt,
+ die nicht in einem besonderen Auslandseinsatz begründet sind
+ die Betreuung von Einsatzgeschädigten außerhalb der Besonderheiten der Einsatzversorgung
+ die Betreuung der ehemaligen Soldaten, die eine WDB anerkannt bekommen haben bzw. sie nach DZE noch geltend machen wollen

Zum 1. Januar 2015 gingen die bislang von den Bundesländern wahrgenommenen Aufgaben
der Beschädigtenversorgung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
die Bundeswehrverwaltung über.

Seit 1. Januar 2015 ist das BAPersBw als Leistungsträger der Sozialverwaltung tätig.

Seit dem Aufgabenübergang ist die Bundeswehr damit auch zuständig für die Versorgung
ehemaliger Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung und deren Hinterbliebener.

Das Leistungsspektrum ist breit gefächert und umfasst Geld- und Sachleistungen, so etwa
Grundrente, Berufsschadensausgleich, Pflegezulage, Hinterbliebenenversorgung und als
wichtigen großen Baustein die Heil- und Krankenbehandlung nebst orthopädischer Versorgung
(Hilfsmittelversorgung, Prothetik, Badekuren, Zahnersatz, behindertengerechte Kfz-Umbauten und anderes).

Um für die Berechtigten bereits ab dem ersten Tag der Aufgabenübernahme ansprechbar zu sein,
wurde schon im November 2014 eine kostenlose Hotline (0800-7241428) eingerichtet.

Diese ist aktuell in der Zeit von acht bis 15 Uhr erreichbar.

Die in der Hotline eingehenden Anrufe werden erfasst, an die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter weitergeleitet und von dort aus bearbeitet.

Darüber hinaus ist das BAPersBw im Hinblick auf Anliegen zum Sozialen Entschädigungsrecht auch per Mail
erreichbar (ser@bundeswehr.org).

Allerdings hat sich herausgestellt, dass es im Bereich Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische
Versorgung mit Blick auf das Arbeitsaufkommen und die internen Abläufe zweckmäßig ist, die
telefonische Erreichbarkeit auf bestimmte Zeiten (neun bis elf Uhr sowie 13 bis 15 Uhr) zu konzentrieren.
Zu diesen Zeiten ist die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter garantiert.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat VII XXXX
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Tel. Ansprechstelle für aktive Soldaten in Fragen zum Thema WDB :

oder z.B. BwNetz 90 - 3221 - 2221 oder 2222  …

… bzw. im Telefonbuch des BAPersBw ( zu finden im IntranetBw > Seite des BAPersBw > Mitarbeiterportal > Info-Board Mitarbeiter > Telefonverzeichnis > noch unter "PA" … bald VII )


Und für alle ja generell die Hotline 0800-7241428





Zum 01.07.2020 erfolgt u.a. eine Organisationsänderung in diesem Bereich.

Der Bereich SER wird von PA 2.X in die neue Abteilung VII des BAPersBw integriert.

Dadurch ergeben sich neue Referatsbezeichnungen:

UA VII 2 Soziales Entschädigungsrecht

u.a. mit

VII 2.2 WDB Grundentscheidungen und Leistungen an aktive Soldaten

VII 2.3 Rentenleistungen / KOF

VII 2.4 Heil-/Krankenbehandlung , Orthopädische Versorgung

VII 2.5 Sozial-/Versorgungsmedizinischer Dienst



Der alte Bereich PA 3 - Abrechnung wird zu VII 3 Abrechnung

u.a.

VII 3.3    Heilfürsorgeabrechnung
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tutnichtszursache am 13. Juli 2020, 18:34:41
Hallo,
ich bin gespannt auf Antworten und spreche schon mal vorab meinen Dank dafür aus!
Ich bin in der Schutzzeit womit gleichzeitig die Anwendung des EinsatzWVG greift!
Ich habe eine Anerkennung der WDB mit einem GDS 50%. Ich bin seit drei Jahren nicht im Dienst und kzh geschrieben. Werde dementsprechend nicht beurteilt und erfülle somit eigentlich nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 3 Soldatengesetz Abs. 2. Im EinsatzWVG Paragraph 5 dürfen den Soldatinnen und Soldaten aber aufgrund ihrer Einsatzschädigung keine Nachteile entstehe und die Soldatinnen und Soldaten sind deshalb in Personalauswahentscheidungen mit einzubeziehen! Zeitlich habe die Voraussetzungen erfüllt auch nach Bildung einer Referenzgruppe wäre ich dran zur Beförderung.
Wie ist hier die Rechtssprechung? Wer kann hierzu Stellung nehme, vielen Dank nochmal
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 13. Juli 2020, 18:46:31
Seit drei Jahren nicht im Dienst und die Beförderung (von was zu was) hängt an der planmäßigen Beurteilung? Ok. Ist das nicht ein wenig kleinlich? Ich meine, wer so schlimm krank ist, dass er seit drei Jahren nicht arbeiten kann und bei vollen Bezügen zu Hause rum sitzt, sollte doch andere Probleme haben, als auf eine Beförderung zu pochen, die allenfalls 150Euro mehr aus macht.... Davon abgesehen, dass die BU bei rechtlich haltbarem Umsetzen der aktuellen Beurteilungsvorschrift nicht erstellt werden kann. Wenn sie dennoch erstellt wird, ist sie leer.
Andere Frage: Was meinen Sie, hebt Sie im Besonderen von den Kameraden im selben Dienstgrad ab (die überwiegend Dienst leisten), dass Sie in einer Beförderungsreihenfolge vorrücken sollten?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Tutnichtszursache am 13. Juli 2020, 20:40:38
Andi8111:
Ich bin im mittlerem Dienst. Wäre ich StabsOffz, dann wäre es kleinlich aber ich habe nichts zu verschenken. Achtja und vielen Dank für Ihren Hinweis darauf, dass ich ja nur zu Hause rum sitze 🤔
Vielleicht sollten Sie sich nochmal meinen Text durchlesen, ich schrieb, dass eine Referenzgruppe gebildet wurde. Bedeutet, ich werde genau wie andere Einsatzgeschädigte (die längere Zeit kzh sind)nicht mit aktiven im regulären Dienst befindlichen Soldaten betrachtet.
Aber rein rechtlich ist Ihr Antwortschreiben sehr hilfreich auf mein Schreiben, vielen Dank 🙏 🥱
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 13. Juli 2020, 20:45:15
Rein rechtlich ist es völliig egal, was wir hier schreiben. Rechtlich bindend sind nur die Entscheidungen des BAPersBw, solange diese nicht erfolgreich angefochten werden. Also empfehle ich, sich an den PersFhr zu wenden. Dieser könnte eventuell andere Antworten geben. Ob diese nun befriedigend sind, kann ich nicht erahnen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. Juli 2020, 20:48:29
"Die Beurteilung von Einsatzgeschädigten ist während der Schutzzeit, die ausschließlich der
medizinischen und beruflichen Rehabilitation dient, grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Personal bearbeitende Stelle hat generell auf die Vorlage
planmäßiger Beurteilungen während der Schutzzeit gemäß
der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 „Beurteilungen der
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“, Nummer 205
Buchstabe b zu verzichten und bei der Nachzeichnung
des militärischen Werdeganges entsprechend des Zentralerlasses
B-1336/2 „Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten“ zu verfahren
.

Gemäß der A-1340/50 Nummer 203 Buchstabe d ist die planmäßige
Beurteilung ohne Entscheidung der Personal bearbeitenden Stelle von
den zuständigen Vorgesetzten vorzuziehen, wenn diese oder die zu
Beurteilenden innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin
einer planmäßigen Beurteilung eine Schutzzeit nach dem EinsatzWVG
antreten, die nach dem Vorlagetermin endet.
"
(siehe A-1340/110 Nr 221 ... i.V.m. Nr 228 bis 232)


Wenn wieder Beurteilungen erstellt werden, also nach der Schutzzeit,
ist bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Hier kann ich jedem Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten nur empfehlen,
sich frühzeitig dort persönlich beraten zu lassen !

Ihr Pers soll mit dem BAPersBw Kontakt aufnehmen und dort abklären,
wie die o.g. Sachlage zur "Nachzeichnung" gem. der genannten Vorschrift ist.

Dies muss immer im Einzelfall bewertet werden.
Titel: Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 24. Juli 2020, 09:39:59
Durch das BMVg wurde die Broschüre

Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

überarbeitet.   Stand: 13. März 2020


Diese findet sich zum Download … neben anderen Informationen … hier:  https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/der-sozialdienst-der-bundeswehr
Titel: Antw: Angriff auf die Seele
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juli 2020, 07:01:37
Angriff auf die Seele

Im Schwerpunkt ein Hilfsangebot für psychisch erkrankte Soldaten/Soldatinnen und deren Angehörige.


Berlin, 15.07.2020, Bundeswehr.

Der Verein Angriff auf die Seele – Psychosoziale Hilfe für Angehörige der Bundeswehr e. V. hat seinen neuen Internetauftritt gestartet.
Die Betreiber haben den Inhalt vollständig überarbeitet und den Auftritt übersichtlicher gestaltet.

Auf der neuen Website von Angriff auf die Seele finden sich Informationen über die häufigsten Einsatzschädigungen mit
Hilfsangeboten und Ansprechstellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr.

Zudem besteht die Möglichkeit, sich online anonym beraten zu lassen.

Ebenso findet sich auf der Website ein Onlinetest, mit dessen Hilfe sich Hinweise auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) prüfen sowie die Schlafqualität und der Alkoholkonsum bewerten lassen.

Laut dem Verein ist künftig ebenfalls eine Onlinedatenbank zur speziellen Therapiesuche mit Ansprechpartner geplant.


Erste ehrenamtliche Anlaufstelle

Angriff auf die Seele e.V. wurde 2008 als erste ehrenamtliche Anlaufstelle für betroffene Soldatinnen und Soldaten gegründet.

Der Verein bietet Hilfe für Angehörige der Bundeswehr und deren Familien, die besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt waren oder an psychischen Störungen erkrankt sind.


Doch auch die Bundeswehr macht entsprechende Angebote unter www.ptbs-hilfe.de.
Neben mehreren Onlinetests findet sich hier ebenfalls die neu entwickelte Smartphone-App Coach PTBS, die erste Hilfe bei psychischen Problemen anbietet.



(Hinweis: Angriff auf die Seele – Psychosoziale Hilfe für Angehörige der Bundeswehr e. V. ist ein ziviler gemeinnütziger Verein.
Für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben des Internetauftritts übernimmt die Bundeswehr keine Gewähr.)


https://angriff-auf-die-seele.de/

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juli 2020, 09:45:32
Unter dem im o.g. Text gennannten Bundeswehr-Angebot www.ptbs-hilfe.de findet sich u.a. die Vorschrift

KRD-10/4 Umgang mit psychisch und/oder physisch Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr

mit vielen Informationen für Einsatzgeschädigte und deren Angehörigen.

Zweck der Regelung:


Information für Einsatzgeschädigte und Disziplinarvorgesetzte/Vorgesetzte zur Behandlung und weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr

Stand: 28.02.2018


Hier der direkte Link zur Vorschrift:

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109230/8c1bcfde59cd5becda875908b6a164aa/082-umgang-mit-psychisch-physisch-einsatzgeschaedigten-in-der-bundeswehr-data.pdf (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109230/8c1bcfde59cd5becda875908b6a164aa/082-umgang-mit-psychisch-physisch-einsatzgeschaedigten-in-der-bundeswehr-data.pdf)


Hinweis:

In dem o.g. Stand 2018 spiegeln sich noch nicht die Vorgaben aus diesen Inhalten wieder:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68565.0.html

Titel: Behinderung Steuererklärung Pauschbetrag
Beitrag von: LwPersFw am 09. August 2020, 11:22:04
Durch die Regierung wurde ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht.

"Ge­setz zur Er­hö­hung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz)"

"29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt."


U.a. sind folgende neuen Behinderten-Pauschbeträge geplant:

„Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20                 384 Euro,
30                 620 Euro,
40                 860 Euro,
50              1 140 Euro,
60              1 440 Euro,
70              1 780 Euro,
80              2 120 Euro,
90              2 460 Euro,
100            2 840 Euro.“

Link zum Gesetzentwurf (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-06-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 09. August 2020, 23:12:37

... Ergänzung meinerseits:

Die neu geplanten Behinderten-Pauschbeträge sollen erst mit dem Veranlagungszeitraum/-jahr 2021 Geltung erlangen .

Außerdem ist beabsichtigt die Pflege-Pauschbeträge ebenfalls zu verdoppeln. Hierbei ist im Besonderen anzumerken, dass die bisherige Vorraussetzung zur Gewährung des Selbigen - das Merkzeichens "H" - entfallen soll (bei allen Pflegegraden) !!

Grüße!
Titel: PTBS psychische Erkrankung Einsatz EinsatzUV
Beitrag von: LwPersFw am 15. August 2020, 13:08:46
Für von psychischen Erkrankungen Betroffene ist u.a. die EinsatzUV wichtig.

Hier gab es eine Änderung.

"Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1 Änderung der Einsatzunfallverordnung

§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und

2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.

Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:

1. posttraumatische Belastungsstörungen,

2. Anpassungsstörungen,

3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,

4. Angststörungen,

5. affektive Störungen,

6. somatoforme Störungen,

7. akute vorübergehende psychotische Störungen."


2. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist."


Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."


Anm. :

Die Verkündung war am 13.08.2020.
Damit ist die Änderung seit 14.08.2020 in Kraft.


Einen Vergleich zwischen alter und neuer Version der Verordnung findet sich hier:

https://www.buzer.de/gesetz/10320/al108825-0.htm (https://www.buzer.de/gesetz/10320/al108825-0.htm)


Weggefallen ist z.B. die 5-Jahres-Frist in Absatz 1

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 19. August 2020, 18:04:58
Folgende Fragestellung.
Soldat BS wird wegen einer Leistungsfunktionsstörung 2018 zur Ruhe gesetzt.
Es läuft ein Antrag WDB psychische Erkrankungen , über welchen bei der Entlassung noch nicht entschieden ist.
Ruhegehalt wir vorläufig festgesetzt.
Schädigung aus Einsatz 2009 wird mit GDS 30 PTBS 2020 anerkannt, Bescheid noch nicht erhalten.
(Mündlich vorab erfahren)
Ist nun die Ursache DU nun automatisch die WDB oder wird das im WDB Bescheid explizit festgelegt oder wer entscheidet darüber.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 20. August 2020, 06:49:58

Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.


Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 20. August 2020, 07:59:46

Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.


Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

„Bis zum Abschluss des derzeit laufenden WDB-Verfahrens wurden ihre Bezüge vorläufig festgesetzt,“
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 20. August 2020, 08:08:52

Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.


Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

Als Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht. Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht. Die Zurruhesetzung erfolgte wegen „Leistungsfunktionsstörung“.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Maik.M am 20. August 2020, 09:36:59
Hallo, sind sie Mitglied im Bundeswehrverband? Sie haben durch die Mitgliedschaft u.U. Rechtsschutz, ich würde einen Rechtsanwalt diesen Vorgang prüfen lassen, diesen Bundeswehreigenen-Gutachter würde ich nicht trauen, was da teilweise für Blödsinn in die Gutachten geschrieben wird..! Einem Kamerad haben die „genetische Anomalien“ attestiert.  ???
Wenn das schädigende Ereignis 2009 stattgefunden hat, sie aber vorher quietsch-Fidel waren, und lassen sie mich raten, nach dem Ereignis keine weitere Betreuung stattgefunden hat, so dass dieses Trauma in ihnen fast ein Jahrzehnt „arbeiten“ konnte, dann würde ich darauf schließen dass das ursächlich für ihre Gesundheitsstörung ist. (Ich will ihnen nicht zu nahe treten)

Lassen sie sich am besten anwaltlich  beraten und ggf.Widerspruch oder Klagen, davon hängt immerhin ihre Altersversorgung ab.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 20. August 2020, 12:00:58

Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.


Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

„Bis zum Abschluss des derzeit laufenden WDB-Verfahrens wurden ihre Bezüge vorläufig festgesetzt,“

Über das WDB-Verfahren entscheidet das BAPersBw.
Von dort werden Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Diesen sollten Sie abwarten, denn erst dann ist ja amtlich festgestellt, wie was gewertet wird.
(Sollten Sie mit dem Inhalt nicht zu frieden sein … beachten Sie die Widerspruchsfrist im Bescheid!)

Wenn die WDB als Ursache für die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, hat dies natürlich Auswirkung auf die Versorgungsbezüge.
Denn diese berechnen sich unterschiedlich - abhängig ob DU ohne, bzw. durch WDB.

Hinzu treten bei einer WDB weitere Leistungsansprüche.

So wird z.B. bei einer WDB mit GdS 30 eine steuerfreie Grundrente gewährt. Aktuell 156 € / Monat.

Bis der Bescheid zur WDB kommt … empfehle ich Ihnen einen Beratungstermin beim SozialdienstBw zur Thematik.
Denn das ist ein sehr individuelles und komplexes Thema...
z.B. wäre die Frage zu klären: Steht Ihnen bei festgestellter WDB ein Berufsschadensausgleich zu ?


Hier einmal ein Beispiel aus der Rechtsprechung, wie komplex dies sein kann... BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15 R

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 21. August 2020, 12:13:12
Danke für die Antworten. Hatte zwar gehofft, dass ein Betroffener mit ähnlichen Fall etwas Licht ins Dunkle bringen kann, aber nun heißt es einfach abwarten.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 21. August 2020, 17:01:57
Danke für die Antworten. Hatte zwar gehofft, dass ein Betroffener mit ähnlichen Fall etwas Licht ins Dunkle bringen kann, aber nun heißt es einfach abwarten.

Für Genaueres ... bedarf es des Bescheides zur WDB.

Und das Grundsätzliche kann Ihnen vorher der SozialdienstBw erläutern.


Und Einiges finden Sie auch hier...

https://www.bundeswehr.de/de/soldatenversorgungsgesetz-svg-wehrdienstbeschaedigung-49428

 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 02. September 2020, 19:10:30
Im Anhang eine Broschüre, was das PSN leisten kann und wo die entsprechenden Ansprechpartner zu finden sind.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) vereint verschiedene Fachkompetenzen sowohl in den Standorten in Deutschland als auch im Einsatz. Im Psychosozialen Netzwerk arbeiten Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen in einem regionalen Netzwerk (PSN) zusammen. Zur Zeit sind ca. 70-80 regionale Netzwerke etabliert.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) berücksichtigt die örtlichen Besonderheiten der Standorte und wird grundsätzlich aus folgenden Vertretern gebildet:

Truppenärztinnen/TruppenärztePsychologinnen/PsychologenKatholische und Evangelische Militärseelsorgerinnen/MilitärseelsorgerSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (nur an den PSN im Inland)

Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt der Mitarbeiter wird durch einen regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer gesichert werden. Die Arbeit in den Standorten soll die Wirksamkeit gesundheitsfördernder, psychosozialer Maßnahmen fördern.

Die Arbeit im Psychosozialen Netzwerk ist hauptsächlich eine präventive Tätigkeit. Ziel ist es, das psychische und seelische Gleichgewicht der Soldaten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das Psychosoziale Netzwerk bietet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung, Unterstützung und Hilfe an.


Im Anhang die Version 3 der Broschüre

oder hier

Broschüre (https://berlin.bwkrankenhaus.de/fileadmin/user_upload/berlin/bilder/Abteilungen/Psychiatrie/Orientierungsghilfe_PSYCHOSOZIALE_BELASTUNGEN__PSN_Brosch%C3%BCre_.pdf)

Homepage (https://berlin.bwkrankenhaus.de/startseite/kliniken/psychiatrie-und-psychotherapie/orientierungshilfe-psychosoziale-belastungen/)


Das Buch behandelt folgende Themen:

Das Psychosoziale Netzwerk der Bundeswehr 
Datenschutz und Schweigepflicht 
Selbstfürsorge bei Helfern im psychosozialen Netz der Bundeswehr 
Psychosoziale Belastungen und ihre Folgen 
Burnout 
Mobbing 
Suizidverhalten 
Umgang mit Sexualität im Kontext von Auslandseinsätzen 
Schlafstörungen 
Persönliche und familiäre Probleme von Soldaten und deren Angehörigen im Praxisfeld der Sozialarbeit der Bundeswehr 
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 
Erste Gespräche im psychosozialen Netz 
Sekundäre Traumatisierung von Familienmitgliedern von Soldaten und Veteranen 
Ansprechstellen, Interessenverbände, private Initiativen, Selbsthilfegruppen, Fachverbände
Präventivkuren 
Erlasse, Weisungen, Befehle, Studien und Schriften
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 15. September 2020, 11:56:07

Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.




Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

Als Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht. Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht. Die Zurruhesetzung erfolgte wegen „Leistungsfunktionsstörung“.


Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.
Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.
Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“ Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.
Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.
Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?
Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen. Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 16. September 2020, 19:00:58

Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“
Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.

Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.

Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?

Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen.

Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.


Zitat
Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Wenn es keine anderweitige Vorerkrankung gab, wäre es ja unlogisch jetzt von 2 verschiedenen Krankheitsursachen auszugehen.

Konsequenz... die DU beruht auf einer WDB.

Wobei Sie aber selbst geschrieben haben:

Zitat
Die Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht.
Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht. 

Ist dies aber der Fall, muss die Versorgung natürlich so angepasst werden, wie sie nach den Regeln Versorgung bei WDB zu erfolgen hat.

Die WDB wurde ja auch rückwirkend anerkannt.

Hinweis:
Die Einsatzunfallverordnung hat auf das Ruhegehalt keine Auswirkung.

Für die Versorgung bei anerkannter Einsatzschädigung sind relevant das SVG i.V.m. EinsatzWVG.

z.B. Hinweis:
Da Sie über DU entlassen wurden, egal ob auf WDB beruhend, oder nicht,  gilt der § 53 Abs 7 SVG nicht für Sie.


Auf jeden Fall muss jetzt der abschließende Bescheid Versorgungsbehörde abgewartet werden.

Den gilt es dann zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen.


Ansonsten hatte ich ja schon im Beitrag #237 auf die weiteren Aspekte, die an der WDB "hängen", hingewiesen... Rente, Heilbehandlung, Berufsschadensausgleich...

... und auf den SozialdienstBw verwiesen ...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Peter-Alexander am 16. September 2020, 19:22:09

Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“
Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.

Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.

Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?

Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen.

Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.


Zitat
Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Wenn es keine anderweitige Vorerkrankung gab, wäre es ja unlogisch jetzt von 2 verschiedenen Krankheitsursachen auszugehen.

Konsequenz... die DU beruht auf einer WDB.

Wobei Sie aber selbst geschrieben haben:

Zitat
Die Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht.
Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht.

Ist dies aber der Fall, muss die Versorgung natürlich so angepasst werden, wie sie nach den Regeln Versorgung bei WDB zu erfolgen hat.

Die WDB wurde ja auch rückwirkend anerkannt.

Hinweis:
Die Einsatzunfallverordnung hat auf das Ruhegehalt keine Auswirkung.

Für die Versorgung bei anerkannter Einsatzschädigung sind relevant das SVG i.V.m. EinsatzWVG.

z.B. Hinweis:
Da Sie über DU entlassen wurden, egal ob auf WDB beruhend, oder nicht,  gilt der § 53 Abs 7 SVG nicht für Sie.


Auf jeden Fall muss jetzt der abschließende Bescheid Versorgungsbehörde abgewartet werden.

Den gilt es dann zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen.


Ansonsten hatte ich ja schon im Beitrag #237 auf die weiteren Aspekte, die an der WDB "hängen", hingewiesen... Rente, Heilbehandlung, Berufsschadensausgleich...

... und auf den SozialdienstBw verwiesen ...


Danke für die umfangreiche Antwort! Dann warte ich mal den Versorgungsbescheid ab und sehe weiter.
Titel: Antw:Behinderung Steuererklärung Pauschbetrag
Beitrag von: LwPersFw am 30. Oktober 2020, 07:47:14
Durch die Regierung wurde ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht.

"Ge­setz zur Er­hö­hung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz)"

"29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt."


U.a. sind folgende neuen Behinderten-Pauschbeträge geplant:

„Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20                 384 Euro,
30                 620 Euro,
40                 860 Euro,
50              1 140 Euro,
60              1 440 Euro,
70              1 780 Euro,
80              2 120 Euro,
90              2 460 Euro,
100            2 840 Euro.“

Link zum Gesetzentwurf (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-06-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html)



"Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt

Finanzen/Ausschuss - 28.10.2020 (hib 1155/2020)

Berlin: (hib/HLE) Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu. Dem Gesetzentwurf, in den die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten, stimmten alle Fraktionen zu. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, mit dem diese ein Vorziehen der Freibetragserhöhungen von 2021 auf das laufende Steuerjahr 2020 erreichen wollte, scheiterte. Auch ein weiterer Antrag der FDP-Fraktion (19/18947) auf steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht eine "Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik" vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Die vom Finanzausschuss vorgenommen Änderungen betreffen unter anderem die Fahrtkostenpauschale. Außerdem werden Taubblinde in die Regelung aufgenommen."


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2020, 09:53:38
Ein Urteil zum Thema Schutzzeit und berufliche Qualifikation im Rahmen des EinsatzWVG bei Berufssoldaten

VG Freiburg 7 K 3824/18 vom 18.12.2019

Leitsätze

"1.
Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EinsatzWVG steht einer statusändernden Verwaltungsangelegenheit, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, gleich.

2.
Berufssoldaten haben keinen Anspruch auf Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt im Rahmen der Schutzzeit."


http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2019-12&nr=30254&pos=1&anz=11 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2019-12&nr=30254&pos=1&anz=11)


Auszüge:

"Ein Wahlrecht für eine zivile Weiterverwendung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist ebenso entbehrlich wie eine entsprechende Wahlmöglichkeit für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass solche einsatzgeschädigten Personen ihre Anwartschaft auf „qualifizierte“ Unfallversorgung auf der Basis von 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe mit dem Statuswechsel verlieren würden. Mit dem vom DBB angestrebten Wahlrecht würde der Weiterverwendungsanspruch auf dienstfähige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten dergestalt ausgeweitet werden, dass dieser Personenkreis einen gesetzlichen Anspruch auf Durchsetzung geänderter Berufswünsche hätte, obgleich dem Dienst in der bisherigen Verwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat keine gesundheitlichen oder anderen Umstände entgegenstünden, die Zweifel an der Dienstfähigkeit zuließen.“

"Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19). Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 02. November 2020, 10:10:34
Schon irgendwie seltsam, was manche sich dabei denken. Und dass wieder einmal ein Arzt instrumentalisiert wurde, zu attestieren, dass eine Personalmaßnahme psychische Stabilität verleihen würde...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Helfer am 18. November 2020, 14:23:44

... danke für Deine Antwort @LwPersFw.

Ich fände es nur gerecht, wenn Dein zitiertes Beispiel Anwendung fände.

Allerdings vermute ich, dass StFw & OStFw doch pari ausgehen.

Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter.

Zumal sich die Betroffenen monetär nicht schlechter stellen (was ja auch Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist) - ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11) ist sicherlich deutlich mehrwert, als 71,75% aus der Endstufe A09 + 71,75% der Amtszulage + den bis 2040 geltenden Steuerfreibetrag.

Aber davon wird leider auch kein Betroffener wieder gesund !!

Aus gesicherter Quelle, ich kenne einen betroffenen OStFw a,D., geht es pari pari aus. Der bekannte OStFw a.D. bekommt seit seiner Zurruhesetzung im Jahr 2018, ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11).
Es wird keine Amtszulage oder Ähnliches zusätzlich gezahlt. Ehrlich gesagt finde ich dies aber auch richtig so.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DieEhefrau2 am 27. November 2020, 14:12:31
Nun hat Gesundheitsminister Spahn ein Eckpunktepapier für eine Pflegereform 2021 vorgelegt, um das System zu entlasten.

2021 soll über eine Pflegereform 2021 die Pflegesituation wesentlich verbessert werden.
Besonders die gegenüber der stationären Pflege kostengünstigere Pflege in den eigenen vier Wänden, durch z.B. Angehörige, soll über eine Erhöhung der Sachleistungen wie z.B. des Pflegegeldes verbessert werden.

Dazu sieht das Eckpunktpapier eine Erhöhung der Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld und Mittel zur Tagespflege) in 2021 um 5% vor, um die Preissteigerungen der letzten Jahre auszugleichen. Weiter ist eine jährliche Anpassung der Leistungen an die Inflation ab 2023 geplant.

Quelle:

https://www.finanzen.de/news/pflegereform-2021-beitragserhoehung-eigenanteil-deckel




Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DieEhefrau2 am 15. März 2021, 19:58:44
Guten Tag.

Ich möchte mich mit folgender Frage an die Forumsgemeinschaft wenden.

Es wurde im Zusammenhang der Versorgung mit einer WDB durch Einsatzunfall/Verwundung schon öfters eine Sonderkonstellation im Bezug auf das erhöhte Unfallruhegehalt in der Statusgruppe der Berufssoldaten angesprochen, wenn der Einsatzgeschädigte zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles SAZ war und erst danach den Statuswechsel zum Berufssoldaten vollzogen hat.

Wird der Berufssoldat nun aufgrund seiner Einsatzschädigung aufgrund von dienstunfähig in den Ruhestand versetzt, ergibt sich diese Sonderkonstellation wie oben beschrieben.

Beispiel:

Berufssoldat wird aufgrund Einsatzschädigung / Einsatzunfall mit GdS 50% (WDB anerkannt) oder höher aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Status zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles, SAZ
Status zum Zeitpunkt der festgestellten Dienstunfähigkeit, BS


Dazu die

K-9000/031
Betreuung von ehemaligen Angehörigen der
Bundeswehr, die unter Einsatzfolgen leiden


4.2.2 Einsatzversorgung

Erhöhte Unfallversorgung

Einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die einen Einsatzunfall mit einer schädigungsbedingten MdE von mindestens 50 Prozent erlitten haben, erhalten außerdem im Falle ihrer Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls laufendes
erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe von 80 Prozent der Dienstbezüge der
übernächsten Besoldungsgruppe.

Ausgleichszahlung für andere Statusgruppen

Soldatinnen und Soldaten, die nicht Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten
sind, erhalten im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit systembedingt kein laufendes Unfallruhegehalt.

Sie erhalten im Falle der Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls stattdessen eine Ausgleichszahlung in
Höhe von 30.000 Euro, wenn die MdE zum Dienstzeitende schädigungsbedingt mindestens 50 Prozent beträgt.

Diese erhöht sich um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro.


Für Freiwillig Wehrdienstleistende (§ 58b SG) erhöht sie sich für jeden vor
dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro.

Diese Versorgung wird ergänzt durch eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
aufgrund der Nachversicherung durch
den Bund. Daneben werden die Leistungen der vorstehend beschriebenen
Beschädigtenversorgung gewährt.


Für den oben genannten Soldaten fallen nun folgende Versorgungsleistungen im Rahmen der Einsatzversorgung an:

Anstatt der erhöhten Unfallversorgung erhält der Soldat aus dem Beispiel

1. Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 Euro
2. erhöht sich um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall
    vollendeten Dienstmonat um 500 Euro

anstatt der Ergänzung durch eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhält der Berufssoldat ein Mindestruhegehalt bzw. die erworbenen Pensionsansprüche gemäß Bundesbesoldungsgesetz.


Berufsschadensausgleich und andere Leistungen nach SVG bleibt von den Regelungen zur Unfallversorgung unberührt.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig oder stellt sich der Sachverhalt anders dar?


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109432/0106d34df5082c8c5c1df6a949174051/XXII%20Konzept%20K_9000_031%20Betreuung%20von%20ehemaligen%20Angeh%C3%83%C2%B6rigen%20der%20Bundeswehr%2C%20die%20unter%20Einsatzfolgen%20leiden.pdf



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 20:40:52
Ich denke, die Statusgruppe ist anhand des Zeitpunktes der DU zu bestimmen, im Fallbeispiel also BS.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DieEhefrau2 am 16. März 2021, 16:39:56
Ich denke, die Statusgruppe ist anhand des Zeitpunktes der DU zu bestimmen, im Fallbeispiel also BS.


Das sehe ich anders.

Die Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen ist im SVG im Abschnitt 6 geregelt.

Im Fallbeispiel beziehe ich mich ja auf die Einsatzversorgung und hier speziell auf Erhöhte Unfallversorgung für Berufssoldaten und Ausgleichszahlung für andere Statusgruppen.

Ich gehe wie in meine vorhergehendem Beispiel davon aus, dass der Zeitpunkt des Schadensereignisses genauer der Zeitpunkt des Einsatzunfalles entscheidend ist.

Das leite ich aus SVG §63d ab.

Hier heißt es nämlich:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."

Im von mir aufgezeigten Beispiel hat aber kein Berufssoldat einen Einsatzunfall erlitten sondern ein Soldat in der Statusgruppe SAZ. Erst nach dem Einsatzunfall wurde der Status BS erlangt.

Somit greift nach meiner persönlichen Bewertung der §63f SVG der regelt:

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen..."

Die Ausgleichszahlung erfolgt zusätzlich zu der sonstigen Versorgung nach dem SVG und sollte nach meinem Verständnis wie auch die Einmalzahlung nach § 63e steuerfrei sein.

Aber evtl. kann ja @LwPersFw noch seine Einschätzung zum Sachverhalt mitteilen.




Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 16. März 2021, 16:46:15
Aber beim Zeitpunkt des Ausscheidens wegen DU ist der betreffende Soldat ja BS und er hat Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt. Oder sind 80% der übernächsten Besoldungsgruppe mal wieder nicht genug?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 16. März 2021, 16:59:51
Eben - deswegen ist so auszulegen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 16. März 2021, 19:53:00
… ich kann mich „F_K“ und „Andi8111“ nur ausdrücklich anschließen. Relevant ist der Status im Zeitpunkt der zur Ruhesetzung – selbiges gilt für den Dienstgrad/ Besoldungsgruppe.

Bedeutender noch als der Einsatzunfall ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolgen und deren Verlauf - insbesondere bei psychischen Erkrankungen deren Symptome sehr häufig erst Monate bis Jahre später auftreten.

Grundsätzlich sind WDB (Versorgung & Soziales Entschädigungsrecht), DU (Dienst- & Verwaltungsrecht) und Einmalzahlung (EinsV) formell und von einander getrennt zu betrachtende Verfahren, auch wenn diese oftmals miteinander Berührungspunkte haben bzw. verknüpft sind.

Für WDB, DU und Einmalzahlung wird die Versorgungsmedizin/ Gutachter stets separat zur Stellungnahme beauftragt. Kausalitäten und Zusammenhänge müssen für jedes Verfahren/ Antrag einzeln zutreffend geprüft werden.

Die Entscheidungen zu WDB, DU und Einmalzahlung werden von verschiedenen Dienststellen/ Verfahrensführern getroffen – WDB/ HuK/ Grundrente etc. (BAPersBw), DU u. Einmalzahlung (BMVg), Ruhegehalt/ Festsetzungsbescheid (GZD).
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 17. März 2021, 07:12:59
Meine persönliche Bewertung:

Zuerst muss man die verschiedenen Statusgruppen betrachten und darf die möglichen Ansprüche nicht vermischen.

BS / SaZ / FWDL / RDL / Beamte / Arbeitnehmer  == > im Zeitpunkt des Einsatzunfalls

Es gibt hier teilweise gleich anzuwendende Regeln, aber auch abweichende.



Was gilt nun für SaZ, die einen Einsatzunfall erleiden ?

U.a. ist ihnen ab einem dauerhaften GdS von 30 die Möglichkeit eröffnet z.B.:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als
• Berufssoldatin bzw. Berufssoldat
• Beamtin auf Lebenszeit bzw. Beamter auf Lebenszeit

Was ist der Sinn ?
Eine auf Lebenszeit angelegte Sicherung der beruflichen Tätigkeit trotz eingeschränkter körperlicher Eignung und gerade keine Entlassung wegen DU.
Bereits dies stellt eine deutliche Verbesserung in der finanziellen Absicherung, gegenüber den Leistungen für einen SaZ der mit DU entlassen wird, dar.


Wenn der SaZ nun BS werden will ( Antragsdelikt ) muss u.a. eine 6-monatige Probezeit abgeleistet werden.

+ Vor der Probezeit erfolgt:

"Nach Vorlage der Mitteilungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr, dass die medizinische und berufliche Rehabilitation abgeschlossen sind, veranlasst..."

==> D.h. Feststellung das die medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist !!

+ Nach der Probezeit erfolgt:

"Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat zur Feststellung der Eignung für das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten unverzüglich nach Abschluss der Probezeit
erneut die Dienstfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne von § 7 Absatz 1 des EinsatzWVG truppenärztlich feststellen zu lassen..."

==> D.h. nochmalige medizinische Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit

ERST WENN diese medizinischen Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Ernennung zum BS !


Vor diesem Hintergrund ist eine spätere Entlassung auf Grund DU nur zu erwarten, wenn es zu einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands kommt.



Wenn dies aber doch im Einzelfall vorkommen sollte, wie ist dieser Soldat zu versorgen ?

Unbestritten hat der Soldat ja einen Einsatzunfall erlitten, somit liegt eine WDB vor.

D.h. erfolgt eine Entlassung im Rahmen der DU bei Vorliegen einer WDB … gibt es spezielle Vorgaben wie das Ruhegehalt des BS zu berechnen ist. (Stichwort Zurechnungszeit)

Ein Anspruch auf das Unfallruhegehalt hat er m.E. nicht erworben, da er zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls nicht im Status BS war, sondern SaZ.

Was er bei Entlassung zusätzlich erhalten kann, ist die Ausgleichszahlung, die SaZ bei DU erhalten, denn diesen Anspruch hatte er ja im Zeitpunkt des Einsatzunfalls erworben.

"Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen

Darüber hinaus wird im Falle der Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls neben der einmaligen Entschädigung eine Ausgleichszahlung gewährt,
falls die Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst um mindestens 50 v.H. gemindert ist.

Es ist nicht notwendig, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses ursächlich auf den Einsatzunfall zurückzuführen ist.
Die Ausgleichszahlung steht somit auch zu, wenn das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit bzw.
Soldat auf Zeit wegen Ablauf der Verpflichtungszeit endet und die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Im Falle der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gelten folgende Besonderheiten:

• Schließt sich an das Wehrdienstverhältnis besonderer Art eine Weiterverwendung an, wird die Ausgleichszahlung erst bei Beendigung der Weiterverwendung gezahlt.

Erforderlich ist jeweils, dass die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls) dann noch vorliegen."


Wurde der Soldat auf Zeit weiterverwendet ?  ==> ja, als BS
Wann wird die Ausgleichzulage gezahlt ? ==> nach Beendigung der Weiterverwendung als BS, durch Entlassung im Rahmen DU


Zusammengefasst meine Bewertung:

Ein SaZ der über das EinsatzWVG Berufssoldat wird und nach Ernennung doch später im Rahmen DU bei Vorliegen WDB entlassen wird:

+ erhält die Pension für im Rahmen DU mit WDB entlassene BS
+ erhält die Ausgleichszahlung, der er als SaZ bekommen hätte, wenn er als DU entlassen worden wäre
+ erhält vorher oder bei DZE die Einmalzahlung

wenn die sonstigen geforderten Bedingungen für die jeweiligen Leistungen erfüllt sind.


Er erwirbt durch die spätere Ernennung zum BS aber keinen Anspruch auf das Unfallruhegehalt (bezogen auf den Einsatzunfall)


Dies ist aber nur meine Bewertung...
Wer es genau wissen will … kann solche Fragen direkt mit den zuständigen Stellen klären...


O.g. Zitate aus:

Broschüre "Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen"  , 6. Auflage, Januar 2018  (zu finden auf Bundeswehr.de)

und ZDv A-1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DieEhefrau2 am 17. März 2021, 09:23:38
@LwPersFw danke für deine Ausführungen.

Du kommst also zum gleichen Ergebnis wie ich in meinen Beiträgen.

Du gehst in deinen Ausführungen davon aus, der Soldat (SAZ) hat nach dem Einsatzunfall den Status BS nach Ansprüchen des Weiterverwendungsgesetzes erhalten. Ich möchte aber noch auf eine andere Möglichkeit hinweisen welche aber für meine Ausführungen in den vorhergehenden Beiträgen keinen Unterschied darstellt.

Der Soldat SAZ zum Zeitpunkt Einsatzunfall, kann auch einen Antrag zur Übernahme Berufssoldat laufen haben und die BS Urkunde war noch nicht zugestellt und eine Ernennung hatte noch nicht stattgefunden. Nach dem Einsatzunfall den er als SAZ erlitten hat wird zeitlich versetzt zum BS ernannt.

Nach meiner Bewertung macht der Gesetzgeber aber keinen Unterschied, denn es zählt nur welchen Status zum Ereigniszeitpunkt der Soladat inne hatte.

In der Gesetzesgrundlage die in unserem Fallbeispiel Anwendung findet  (SVG §63d) heißt es ja eindeutig:


"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet,..."

Einem Berufssoldaten (nicht SAZ) .... erleidet (nicht erlitten hat)!


Das heißt nach meiner Bewertung der §63d SVG kann nur auf Soldaten angewendet werden, welche als Berufssoldat einen Einsatzunfall erlitten haben. 

Nach welchen Voraussetzungen der Status BS erworben wurde ist für diesen Sachverhalt nicht relevant.

Aber eine genaue Klärung mit verbindlicher Aussage kann wohl nur von den verantwortlichen bearbeitenden Stellen herbeigeführt werden.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: DieEhefrau2 am 18. März 2021, 11:00:39

D.h. erfolgt eine Entlassung im Rahmen der DU bei Vorliegen einer WDB … gibt es spezielle Vorgaben wie das Ruhegehalt des BS zu berechnen ist. (Stichwort Zurechnungszeit)



Die Regelungen zum Ruhegehalt/Unfallruhegehalt finden sich im SVG §§15-27

Zusätzlich zu den Zurechnungszeiten nach §25 SVG, gibt es für Berufssoldaten die aufgrund einer WDB wegen DU in den Ruhestand entlassen werden den §17 Abs.2 zu beachten.

"§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,

3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen."


Als Beispiel für die Feldwebellaufbahn

So würde nach meiner Bewertung bei einem z.B. Hauptfeldwebel das Grundgehalt eines Oberstabsfeldwebel A9Z zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 SVG) zugrunde gelegt werden, da es gemäß §18 SLV dem Soldaten ohne dem Eintreten der WDB und der damit verbundenen DU offen gestanden hätte in der Laufbahn der Feldwebel den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel und damit A9Z zu erreichen.

Zur Berechnung des Ruhegehalts nach §16 SVG finden dann die weiteren §§ des SVG Anwendung.

Ich möchte hier neben den Zurechnungszeiten auch noch auf §18 Abs.2 SVG mit seinen Besonderheiten für dienstunfähige Berufssoldaten verweisen.

"§ 18 Zweijahresfrist

(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen."


Für betroffene Berufssoldaten kann abschließend nur eine Versorgungsauskunft nach §46 Abs. 8 SVG die genau Klärung zum Thema rund um Ruhegehalt bringen.

Weitere Informationen hier:

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Versorgungsauskuenfte-Vorwegentscheidungen/Versorgungsauskunft/versorgungsauskunft_node.html



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 18. März 2021, 19:51:48

Als Beispiel für die Feldwebellaufbahn

So würde nach meiner Bewertung bei einem z.B. Hauptfeldwebel das Grundgehalt eines Oberstabsfeldwebel A9Z zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 SVG) zugrunde gelegt werden, da es gemäß §18 SLV dem Soldaten ohne dem Eintreten der WDB und der damit verbundenen DU offen gestanden hätte in der Laufbahn der Feldwebel den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel und damit A9Z zu erreichen.




Mit "... Stufe ..." ist nicht der Dienstgrad gemeint, sondern die Erfahrungsstufe im erreichten Dienstgrad = Besoldungsgruppe.

D.h. bei einem HptFw, der im Moment der Entlassung wegen DU durch WDB die Erfahrungsstufe 6 hatte, wird das Grundgehalt eines HptFw der Erfahrungsstufe 8 zugrunde gelegt.


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."


Bei einem qualifizierten Unfall, Einsatzunfall gelten eigene Regeln...


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."



Wie zu sehen ... Versorgung in speziellen Fällen ist ein äußerst komplexes Thema...

Deshalb kann ich allen Betroffenen nur empfehlen, sich kompetente Beratung zu suchen, da Vieles oft vom ganz
individuellen Fall abhängt...

Erste Anlaufstelle ist hier immer der SozialdienstBw
Ergänzt z.B. durch den DBwV für Mitglieder
Oder ein versierter Fachanwalt
etc.

Natürlich kann es auch nicht Schaden, zuvor selbst Wissen zu sammeln... und dazu dann konkrete Fragen z.B. an den SozialdienstBw zu richten...

Bzw. konkrete Anträge an die zuständigen Stellen richten.
Darauf gibt es dann einen Bescheid... den man prüfen lassen kann... wenn Ergebnis nicht wie gehofft...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 02. April 2021, 15:49:38

... eine Frage in die Runde:

Der Busch-Funk lies unlängst verlauten, dass aktuell wegen der 3. Corona-Welle keine Präsenzbegutachtungen/ -nachuntersuchungen in Sachen WDB/ DU durch die Versorgungsmedizin/ Gutachter stattfänden - aktenbasierdes Vorgehen sei zu präferieren.
Kann dies eurerseits valide bestätigt werden?

Danke & gesunde Ostern!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 09. Juni 2021, 13:01:56
Wurde verkündet:

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)

BGBl Teil I Nr. 29 vom 09.06.2021, Seite 1387

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 24. Juli 2021, 11:26:58
Der DBwV hat in seiner Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" ab der Ausgabe Juli 2021 eine Fortsetzungsreihe zum Thema Wehrdienstbeschädigung gestartet...

"In dieser Fortsetzungsreihe werden einzelne rechtliche Inhalte und deren Bedeutung vorgestellt, rechtlich aufbereitet und erklärt.

Folgende Themengebiete erwarten Sie:

• Teil I : Allgemeines zur WDB
• Teil II : Der WDB-Bescheid
• Teil III : Die Versorgungsmedizin-Verordnung, Grad der Schädigungsfolgen (GdS)/Grad der Behinderung (GdB)
• Teil IV : Folgewirkung des Grades des Schadens (GdS)
• Teil V : Die versorgungsmedizinische Begutachtung 
• Teil VI : Der Unfallbegriff und die Kausalität.

Beginnen wir heute mit den allgemeinen Informationen zur Wehrdienstbeschädigung (WDB)."


Also ... wen es interessiert... die Ausgaben besorgen und gut aufheben...


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: SolSim am 24. Juli 2021, 16:47:05
Für Mitglieder sind die auch online verfügbar.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Maniac am 21. September 2021, 20:20:44
Sorry ich bin technisch nicht so informiert und entschuldige mich im voraus wenn das hier am falschen Ort landet ich habe ein kleines Problem ich war jetzt auf Grund der Trauma folge Störung 13 Wochen im Krankenhaus und komme jetzt an einem Donnerstag etlich nach Hause und wollte dann eine Woche Urlaub nehmen das ich einfach mal wieder Zeit mit meiner Partnerin verbringen kann mein Vorgesetzter meinte aber das hinge vom Truppen Arzt ab und jetzt mach zerdecke ich natürlich wieder alles und habe Panik das ich auf Grund der Entscheidung des Arztes meine Partnerin nicht sehen kann ist die Panik berechtigt oder nicht
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 21. September 2021, 20:50:58
Ahhh jetzt weiss ich was das Problem ist- du willst direkt von der Klinik zu deiner Partnerin? Gibt es da in der Nähe einen Truppenarzt? Oder will dein Chef dass du unbedingt noch einmal in die Einheit kommst? Von was für Entfernungen sprechen wir da?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 21. September 2021, 20:52:28
Andi- deinen Beitrag habe ich gelöscht. Was soll das?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Diavoli am 26. Januar 2022, 13:20:05
Wie lange zählt denn der WDB Grad bei einer PTBS ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 26. Januar 2022, 13:34:43
Wie lange zählt denn der WDB Grad bei einer PTBS ?

Wie meinen Sie das ?

Wenn eine PTBS vorliegt, die auf einer WDB beruht, wird dafür ein entsprechender GdS festgelegt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Diavoli am 26. Januar 2022, 13:55:23
Naja, der Grad der WDB wird ja alle 2 Jahre geprüft. Was für mich eher Kontraproduktiv ist.

Entweder hat man eine WDB erlitten mit einem gewissen Grad oder nicht. Mir sieht es eher danach aus, dass dies alle 2 Jahre neu aufgerollt wird und in Zweifel gestellt wird.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2022, 14:27:54
@ Diavoli:

Eine WDB wurde doch festgestellt, oder?

Da es sich hier ggf. um eine Erkrankung handelt, die sich ggf. noch in der Therapie befindet, kann sich die Erkrankung verändern - ggf. sogar ausheilen (oder verschlimmern).

Gute Besserung - und deswegen wird ggf. geschaut, ob sich etwas getan hat.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 15:41:02
Mir sieht es eher danach aus, dass dies alle 2 Jahre neu aufgerollt wird und in Zweifel gestellt wird.

Und das ist auch genau so. Denn: Die Schädigungsfolgen sind regelmäßig erneut zu begutachten. Dabei wird besonderes Augenmerk auf eine eventuelle Verbesserung des Zustandes oder auf eine eventuelle Verschlechterung des Zustandes gelegt. Bei bestimmten Erkrankungen und Verletzungen findet keine Nachbegutachtung statt (z.B. Verlust von Körperteilen), da die Schädigungsfolge idR. immer dieselbe sein wird. Bei psychischen Erkrankungen hingegen geht man nach heutiger wissenschaftlicher Meinung davon aus, dass sehr wohl mit einer Verbesserung der Schädigungsfolgen zu rechnen ist.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 15:41:27
Naja, der Grad der WDB wird ja alle 2 Jahre geprüft. Was für mich eher Kontraproduktiv ist.

Entweder hat man eine WDB erlitten mit einem gewissen Grad oder nicht. Mir sieht es eher danach aus, dass dies alle 2 Jahre neu aufgerollt wird und in Zweifel gestellt wird.

Ehrlich gesagt verstehe ich ihre Bedenken. Gerade bei einer einsatzbezogenen PTBS halte ich es auch für nicht zielführend nach anerkannter WDB immer und immer wieder Nachbegutachtungen durchzuführen. In diesen Begutachtungen wird man immer wieder mit dem krankmachenden Ursachen konfrontiert. Genau dieses Wissen ist in meinen Augen nicht gerade gesundheitsfördernd, da dieser Gedanke in diesen zwei Jahren ständiger Begleiter ist und je näher der Termin der Nachbegutachtung rückt, desto mehr kommen die alten Bilder verstärkt zurück. Man fühlt sich wie ein gehetztes Tier, welches erneut dem Gutachter von seinen Problemen überzeugen muss. Auch wenn man in jahrelanger Therapie lernt am normalen Leben teilzunehmen, so endet dieses Trauma für manche nie. Mit der erneuten Konfrontation werden alte Wunden erneut aufgerissen. Für mich ein zweischneidiges Schwert, zum einen die Verwaltung, welche nicht länger als sie muss zahlen will, auf der anderen Seite der traumatisierte Mensch, welcher einfach nur Abstand / Vermeidung wünscht. Vielleicht wäre eine Begutachtung nach Aktenlage, Befunde Facharzt/Therapeut die sinnvolle Lösung. Da diese mit dem Patienten regelmäßig im Kontakt stehen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 15:47:48
Geht es auch mit etwas weniger Pathos? Die Nachbegutachtungen werden bei dieser speziellen Personengruppe auch so gering wie möglich gehalten, sind aber eben notwendig. Denn: Die Gelder kommen von Steuerzahlern und werden von der "bösen Verwaltung" ausgegeben. Diese fungiert für Beamte und Soldaten als eine Art "Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Berufsgenossenschaft"; über das ausgegebene Geld muss somit auch Rechenschaft abgelegt werden. Und wir dürfen hier auch nicht vergessen, was ich vorhin bereits erwähnt habe, dass eine Verbesserung nach JAHRZEHNTEN durchaus die Regel und möglich ist.
 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:12:48
Geht es auch mit etwas weniger Pathos? Die Nachbegutachtungen werden bei dieser speziellen Personengruppe auch so gering wie möglich gehalten, sind aber eben notwendig. Denn: Die Gelder kommen von Steuerzahlern und werden von der "bösen Verwaltung" ausgegeben. Diese fungiert für Beamte und Soldaten als eine Art "Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Berufsgenossenschaft"; über das ausgegebene Geld muss somit auch Rechenschaft abgelegt werden. Und wir dürfen hier auch nicht vergessen, was ich vorhin bereits erwähnt habe, dass eine Verbesserung nach JAHRZEHNTEN durchaus die Regel und möglich ist.
Wer sprach von böser Verwaltung? Ich schrieb aus diesem Grund vom zweischneidigem Schwert. Ich schrieb von immer und immer wieder Nachbegutachtungen und nicht  von wenigen, dem Krankheitsbild angepassten.
Warum müssen Sie Meinungen anderer  in diesem Schreibstiel herabwürdigen? Ist es heute die Art und Weise eines Sanitätsoffiziers so mit anderen Meinungen umzugehen? Sorry, aber diese Art und Weise ist mir schon in einiger Ihrer Antworten aufgefallen. Manchmal ist vielleicht etwas weniger mehr und trägt zu einem entspannten Umgang hier im Forum bei.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:17:40
Geht es auch mit etwas weniger Pathos? Die Nachbegutachtungen werden bei dieser speziellen Personengruppe auch so gering wie möglich gehalten, sind aber eben notwendig. Denn: Die Gelder kommen von Steuerzahlern und werden von der "bösen Verwaltung" ausgegeben. Diese fungiert für Beamte und Soldaten als eine Art "Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Berufsgenossenschaft"; über das ausgegebene Geld muss somit auch Rechenschaft abgelegt werden. Und wir dürfen hier auch nicht vergessen, was ich vorhin bereits erwähnt habe, dass eine Verbesserung nach JAHRZEHNTEN durchaus die Regel und möglich ist.
Woher wissen Sie übrigens, dass eine Verbesserung nach Jahrzehnten die Regel ist. Gibt es hierfür aussagekräftige Statistiken.
Bitte beziehen sie aber nicht Soldaten, welche im Rahmen des Einsatzweiterverwendungsgesetz eine Verbesserung erfahren haben, in diese Statistik mit ein. Denn diese wollen einfach nur weiter oder wieder eine berufliche Perspektive bei der Bundeswehr haben. Wie sie dann im aktuellen Dienstalltag und im normen Leben funktionieren ist dann aber eine ganz andere Geschichte. Und hier spreche ich aus jahrelanger Erfahrung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:24:10
Und hier spreche ich aus jahrelanger Erfahrung.

Selbst Schuld, wenn man sich das antut. Wird ja keiner dazu gezwungen, die Ziele der Schutzzeit auch zu erreichen; tun die Meisten ja auch nicht, dann werden sie wegen DU entlassen oder anderweitig aus dem Dienst entlassen. Wer will, wird gesund, wer nicht will, wird es nicht. Auch das wird wieder auf viel Empörung stoßen, aber die psychologisch/psychiatrischen Modelle von Krankheitsentstehung und Krankheitsbewältigung ändern sich nicht durch hartnäckiges Leugnen von Patienten mit diagnostizierter PTBS.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:29:30
Für einen kleinen Einblick empfehle ich das Studium eines einschlägigen Werks der medizinischen Psychologie und das Nachschlagen folgender, sehr eingängiger Begriffe:
- Salutogenese
- Krankheitsgewinn
- "erlernte" Hilflosigkeit
- Selbstwirksamkeitserwartung
- (relativ neu auch mir bekannt) Erwartungsmanagement

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:31:51
Und hier spreche ich aus jahrelanger Erfahrung.

Selbst Schuld, wenn man sich das antut. Wird ja keiner dazu gezwungen, die Ziele der Schutzzeit auch zu erreichen; tun die Meisten ja auch nicht, dann werden sie wegen DU entlassen oder anderweitig aus dem Dienst entlassen. Wer will, wird gesund, wer nicht will, wird es nicht. Auch das wird wieder auf viel Empörung stoßen, aber die psychologisch/psychiatrischen Modelle von Krankheitsentstehung und Krankheitsbewältigung ändern sich nicht durch hartnäckiges Leugnen von Patienten mit diagnostizierter PTBS.

1. Jahrelange Erfahrung im Umgang mit geschädigten Soldaten.
2. Ich wusste garnicht, dass es so einfach ist wieder gesund zu werden. Es liegt einfach am Willen eines jeden Einzelnen. Da habe ich nun wieder etwas dazugelernt. Habe ich Sie richtig verstanden, der der nicht geheilt wird ist selber Schuld und hat kein Interesse an der Heilung???
D.h. ,Sie hätten statt Zahnarzt lieber Psychiater und Gutachter werden sollen. Dann könnte sich die Bundeswehr eine Menge Geld sparen…:-(
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: christoph1972 am 26. Januar 2022, 16:37:00
Die Nachuntersuchungen werden ja nun mal nicht aus purer Freude an der Qual traumatisierter Soldaten durchgeführt, sondern weil regelmäßig geprüft werden muss, ob weitere Schädigungsfolgen eingetreten sind oder weggefallen sind.

Für die Betroffenen ist es im Einzelfall sicher wirklich schlimm - was hier Niemand in Abrede stellt - die Gutachter sind aber Fachärzte und wohl in aller Regel auch darin geschult, entsprechend dem Krankheitsbild vorzugehen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:37:09
Offenbar haben sie nicht richtig verstanden, ich habe dazu das Studium eines Standardwerkes der medizinischen Psychologie empfohlen, um die Prozesse der Krankheitsentstehung und Bewältigung zu verstehen. Und da steht schwarz auf weiß (so oder anders geschrieben): Ohne die aktive Mitarbeit, die eigene Überzeugung, dass man gesund werden kann und das Einlassen auf eine anerkannte Form der Therapie der jeweiligen Erkrankung ist keine Besserung zu erwarten.
Das bedeutet in einfachem Deutsch: Wer nicht will, der macht nicht mit und wird nicht gesund.
Der Hinweis auf das Erwartungsmanagement fiel (danke an F_K) deswegen, dass man selber seine Erwartungen an eine Therapie auch realistisch äußern können sollte.
Ohne dieses Zusammenwirken ist eine Gesundung nicht möglich.

Und wer sagt eigentlich, dass ich nicht Zahnarzt, Psychiater UND Gutachter bin?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:38:05
Offenbar haben sie nicht richtig verstanden, ich habe dazu das Studium eines Standardwerkes der medizinischen Psychologie empfohlen, um die Prozesse der Krankheitsentstehung und Bewältigung zu verstehen. Und da steht schwarz auf weiß (so oder anders geschrieben): Ohne die aktive Mitarbeit, die eigene Überzeugung, dass man gesund werden kann und das Einlassen auf eine anerkannte Form der Therapie der jeweiligen Erkrankung ist keine Besserung zu erwarten.
Das bedeutet in einfachem Deutsch: Wer nicht will, der macht nicht mit und wird nicht gesund.
Der Hinweis auf das Erwartungsmanagement fiel (danke an F_K) deswegen, dass man selber seine Erwartungen an eine Therapie auch realistisch äußern können sollte.
Ohne dieses Zusammenwirken ist eine Gesundung nicht möglich.

Und wer sagt eigentlich, dass ich nicht Zahnarzt, Psychiater UND Gutachter bin?

Für einen kleinen Einblick empfehle ich das Studium eines einschlägigen Werks der medizinischen Psychologie und das Nachschlagen folgender, sehr eingängiger Begriffe:
- Salutogenese
- Krankheitsgewinn
- "erlernte" Hilflosigkeit
- Selbstwirksamkeitserwartung
- (relativ neu auch mir bekannt) Erwartungsmanagement

Also Simulanten welche nur die Vorzüge ihrer Krankheit ziehen wollen und eigentlich nicht krank sind?
Starker Tobak, was hält eigentlich der Beauftragte für PTBS von diesen medizinischen Fachwissen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:39:45
Wer sagt denn sowas? Verstehen Sie das, was sie lesen? Und was der Beauftragte für PTBS meint, ist mir Wurst. Der ist Allgemeinarzt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 26. Januar 2022, 16:41:40
Wer will, wird gesund, wer nicht will, wird es nicht.

Kamerad, solche Sprüche dulde ich hier nicht - schon gar nicht von einem Arzt.

Diese pauschale Unterstellung gegenüber allen betroffenen Kameraden ist unangebracht und verletzend.

Ihre persönliche Meinung ist mir dabei vollkommen egal. Zumal dies nicht das erste Mal ist, dass Sie sich im Ton vergreifen.

Ab jetzt werde ich solche Texte von Ihnen kommentarlos löschen und werde darüber auch nicht diskutieren. Punkt.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:43:17
Und wer sagt eigentlich, dass ich nicht Zahnarzt, Psychiater UND Gutachter bin?
Tja keiner, aber Sie sind auch kein Betroffener und daher lässt es sich auch gut reden.
Und ehrlich gesagt kenne ich den ein oder anderen welcher seit Jahren in Behandlung und Therapie ist und auch will und trotz allem keine grundlegende Besserung eintritt. Was ist mit denen. Nehmen die jahrelang Tabletten und an Therapieen teil, begeben sich auf Reha um ihr Gewissen zu beruhigen…
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:44:34
Es aus dem Zusammenhang zu reißen, macht es nicht verständlicher. Aber nun gut. Jemanden falsch verstehen wollen ist halt auch eine Einstellung, die man akzeptieren muss. In diesem Sinne, für diesen, aus dem Zusammenhang gerissenen Fetzen einer längeren Diskussion entschuldige ich mich.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:45:08
Tja keiner, aber Sie sind auch kein Betroffener und daher lässt es sich auch gut reden.

Das wissen Sie also?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 26. Januar 2022, 16:48:51
Wer will, wird gesund, wer nicht will, wird es nicht.

Kamerad, solche Sprüche dulde ich hier nicht - schon gar nicht von einem Arzt.

Diese pauschale Unterstellung gegenüber allen betroffenen Kameraden ist unangebracht und verletzend.

Ihre persönliche Meinung ist mir dabei vollkommen egal. Zumal dies nicht das erste Mal ist, dass Sie sich im Ton vergreifen.

Ab jetzt werde ich solche Texte von Ihnen kommentarlos löschen und werde darüber auch nicht diskutieren. Punkt.

Danke für Ihre Reaktion!!!
Ganz ehrlich genau diese Art und Weise eines Arztes und Kameraden sorgen doch genau dafür, dass sich Soldaten jahrelang nicht getrauen über ihre gesundheitlichen, seelischen Probleme und Ängste zu sprechen, noch einen Arzt aufzusuchen. Zu groß ist die Angst vor Stigmatisierung. Lieber verschleppt man die Erkrankung ohne sich die Hilfe zu suchen welche man benötigt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 26. Januar 2022, 16:56:26
Also jetzt mal im Ernst: Mir anhand von ein Paar Kommentaren in einem Forum abzusprechen, dass ich mich um meine Patienten sehr gut kümmere, ist frech.
Ich habe doch mit keinem Wort gesagt, dass alle Simulanten etc. sind. Ich habe lediglich auf anerkannte Phänomene im Rahmen der Krankheitsbewältigung und Krankheitsentstehung hingewiesen; sowie auf den Umstand, dass diejenigen, die adhärent sind und es geschafft haben, sich davon zu überzeugen, dass sie gesund werden, auch idR. gesünder werden.
Ich stigmatisiere niemanden, ich lehne niemanden ab und ich habe große Erfolge bei vielen Patienten verzeichnet, die andere TrÄrzte bereits aufgegeben haben.

Und das meine ich mit Pathos. Bei dieser Erkrankung geht es nie mit einer nüchternen Betrachtung alleine, es wird immer alles überdramatisiert. Und das hilft, finde ich, niemandem.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2022, 17:41:31
Eigene, persönliche Erfahrung aus einer Reha Massnahme - wo ich eher wegen einer anderen Sache war.

War eine Herz- / Kreislaufreha, die Masse der Patienten also mit / nach Herzkasper oder ähnlich.

Hauptrisiko ist natürlich Rauchen, Übergewicht und fehlender Sport.

Jetzt darf geraden werden, wie hoch dort der Anteil der Raucher, der Übergewichtigen und derjenigen war, die mit wenig Spass am tollen Sportangebot vor Ort war.

Alle Therapeuten vor Ort wussten (und teilten dies auch auf nachfrage mit), dass die Patienten sicherlich ein zweites Mal Gast sein werden - wenn sie es den erleben ...

Merke, und nur das wollte Andi sagen, ohne Mitarbeit des Patienten lassen sich gewisse Dinge NICHT erfolgreich behandeln.

Es gab wenige Ausnahmen - z. B. der Rennradfahrer, der in einer Kurve einen Baum mitgenommen hat, 30 % Lunge verloren hat - kein Übergewicht, kein Raucher und mit Herz beim Sport dabei.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2022, 18:01:54
Ergänzung:

Ich hatte dann angeregt, doch keine Raucher mehr aufzunehmen - war wohl schon diskutiert worden - geht aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht - sprich: Dort ist belegt, dass die Mehrzahl der Patienten ein Verhalten an den Tag legt, dass die Ziele der Reha verhindert und danach zu einem Rückfall führt - oft mit tödlichen Folgen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 27. Januar 2022, 03:55:30

… zur Sache/ Frage des TEs …

Meiner Kenntnis nach werden aktuell und insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, vermehrt Nachuntersuchungen aktenbasierend durchgeführt. Voraussetzung hierfür ist mit Sicherheit eine valide und umfängliche Dokumentation/ Historie.

- Trennung -

… Ein fremdverschuldeter Unfall – und Einsatzunfälle zählen für mich ausdrücklich dazu – versetzt den Betroffenen in eine schicksalhafte und oft sehr tragische Lebenssituation. Meiner persönlichen Meinung nach sollte dies den Betroffenen das Recht verleihen, autark über den Umgang mit ihrer Lebenslage und vielmals schwer Krankheit zu entscheiden – natürlich alles im Rahmen unserer FDGO und Rechtsstaatlichkeit. Auf gut deutsch: Wer sich tapfer und aktiv seiner Krankheit stellen will, sollte dies unbedingt tun und entsprechend intensiv unterstützt werden. Wer sich jedoch nicht behandeln, therapieren, etc. lassen will, den sollte man auch gewähren lassen und dies respektvoll akzeptieren. Jedoch sollte man keinesfalls diesen Betroffenenkreis schlechter, sondern analog schadlos stellen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Januar 2022, 06:27:46

Ich habe doch mit keinem Wort gesagt, dass alle Simulanten etc. sind.


Gut. Dann formulieren Sie Ihre Aussagen in Zukunft auch entsprechend sachlich. Danke.

Es geht auch ohne verletzend zu werden. Und das ist die von mir bemängelte Äußerung - egal was Sie "gemeint" haben. Entscheidend ist die Wirkung.

In diesem Unterthema werde ich dies jedenfalls nicht mehr durchgehen lassen, da es um kranke Menschen geht. Egal wie Sie persönlich den Einzelfall für sich bewerten.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Januar 2022, 06:33:42
Und zur eigentlichen Frage des TE hat der Dienstherr festgelegt:

Bereichserlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" , V2 v. 29.03.2021

"1 Grundsätze

1.1 Zweck

101. In den Fällen, in denen ein Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder eine
Grundrente nach § 80 SVG in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird und
versorgungsmedizinisch eine Nachuntersuchung innerhalb der ersten beiden Jahre nach
Bescheiderteilung empfohlen wird, ist die Nachuntersuchung so rechtzeitig vorzunehmen, dass der
Verwaltungsakt ggf. noch gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden kann.

102. Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden
Ausgleichs endet.

103. In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung ebenfalls rechtzeitig vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

104. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen
im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist."


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 27. Januar 2022, 10:54:37

… Ein fremdverschuldeter Unfall – und Einsatzunfälle zählen für mich ausdrücklich dazu – versetzt den Betroffenen in eine schicksalhafte und oft sehr tragische Lebenssituation. Meiner persönlichen Meinung nach sollte dies den Betroffenen das Recht verleihen, autark über den Umgang mit ihrer Lebenslage und vielmals schwer Krankheit zu entscheiden – natürlich alles im Rahmen unserer FDGO und Rechtsstaatlichkeit. Auf gut deutsch: Wer sich tapfer und aktiv seiner Krankheit stellen will, sollte dies unbedingt tun und entsprechend intensiv unterstützt werden. Wer sich jedoch nicht behandeln, therapieren, etc. lassen will, den sollte man auch gewähren lassen und dies respektvoll akzeptieren. Jedoch sollte man keinesfalls diesen Betroffenenkreis schlechter, sondern analog schadlos stellen.

Hier bin ich ganz Ihrer Meinung. Nicht jeder hat die Kraft und Stärke an jahrelangen Therapien festzuhalten. Zu unterschiedlich sind die Ursachen und der Ist-Zustand. Teilweise tragen Corona und die damit verbundenen Maßnahmen zum Aufflammen der Krankheit bei. Therapien laufen seit Corona anders oder garnicht.
Nicht jeder Facharzt und Therapeut findet die richtige Lösung und trägt somit eventuell zu einer Verschlimmerung der Beschwerden bei. Keiner ist an bestimmte Behandlungskonzpte gebunden und probiert sich vielleicht am Patienten aus. Es fehlt auch die Erfahrung des zivilen Arztes am Erlebten. Schulmedizin ist das eine, die Realität das andere. Und als DU entlassener Soldat steht einem mit roten Behandlungsschein eben nur der zivile Sektor zur Verfügung.
Daher will der eine einfach nur in Ruhe gelassen werden und das wenige Leben was im übrig geblieben ist leben. Sicherlich mit Vermeidung. Aber wenn es ihm hilft…
Keiner der Betroffenen hat sich seine Krankheit einfach so ausgesucht. 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 27. Januar 2022, 20:57:47

… der TE führte sinngemäß aus, dass alle 2 Jahre eine Nachuntersuchung stattfände.

Nach meiner Lesart des o.g. Erlasses und anderer Vorschriften/ Richtlinien, ist stets nur die Rede von der Einen Nachuntersuchung und das hieran ohnehin strenge Maßstäbe anzulegen sind (aus bekannten Gründen).

Nun kann ich mir kaum vorstellen, allein schon aus Kapazitätsgründen, dass die Bw einen großen Teil der Betroffenen – insbesondere der psychisch Erkrankten – alle 2 Jahre zur Nachuntersuchung bittet bzw. eine solche durchführt.

Gibt es hierzu eurerseits Erfahrungen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 27. Januar 2022, 21:33:41

… der TE führte sinngemäß aus, dass alle 2 Jahre eine Nachuntersuchung stattfände.

Nach meiner Lesart des o.g. Erlasses und anderer Vorschriften/ Richtlinien, ist stets nur die Rede von der Einen Nachuntersuchung und das hieran ohnehin strenge Maßstäbe anzulegen sind (aus bekannten Gründen).

Nun kann ich mir kaum vorstellen, allein schon aus Kapazitätsgründen, dass die Bw einen großen Teil der Betroffenen – insbesondere der psychisch Erkrankten – alle 2 Jahre zur Nachuntersuchung bittet bzw. eine solche durchführt.

Gibt es hierzu eurerseits Erfahrungen?

Ja. Je nachdem, womit der letzte Gutachter schließt:
zB mit "Eine Besserung ist innerhalb von xxx Jahren nicht zu erwarten, Nachbegutachtung frühestens nach xxx Jahren".
oder mit "Eine Verschlechterung im Verlauf ist nicht auszuschließen, um unbillige Härten zu vermeiden, empfehle ich eine Nachbegutachtung nach Ablauf von xx Jahren".

Uswusf.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 27. Januar 2022, 22:23:12

… der TE führte sinngemäß aus, dass alle 2 Jahre eine Nachuntersuchung stattfände.

Nach meiner Lesart des o.g. Erlasses und anderer Vorschriften/ Richtlinien, ist stets nur die Rede von der Einen Nachuntersuchung und das hieran ohnehin strenge Maßstäbe anzulegen sind (aus bekannten Gründen).

Nun kann ich mir kaum vorstellen, allein schon aus Kapazitätsgründen, dass die Bw einen großen Teil der Betroffenen – insbesondere der psychisch Erkrankten – alle 2 Jahre zur Nachuntersuchung bittet bzw. eine solche durchführt.

Gibt es hierzu eurerseits Erfahrungen?

Guten Abend allerseits,

bisher fanden bei meinem Bekannten, Diagnose "chronische PTBS", zwei Nachuntersuchungen im Abstand von je zwei Jahren statt. Beide Nachuntersuchungen wurden nach Aktenlage durchgeführt. Bei dem letzten Schreiben, bei der die WDB bestätigt worden ist, wurde auch der Zeitpunkt der nächsten geplanten Überprüfung des Grades der Schädigung angekündigt.

Übrigens sind mir auch bereits wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Soldaten bekannt, die regelmässig überprüft werden. Auf Nachfrage beim Büro General PTBS, hiess es, das Nachuntersuchungen bis zum Alter von 65 möglich sein sollen.


Grüße

Anna

 


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 28. Januar 2022, 01:57:09
… danke für Eure Antworten!

Gern hätte ich noch drei weitere Fragen in diesem Kontext gestellt:

1. Wie lange dauern durchschnittlich Nachuntersuchungen (insbesondere aktenbasierende) – müssen Betroffene hier, wie bei Erstbegutachtungen, mit häufig monate- und teils jahrelangen Wartezeiten rechnen?

2. Schließt eine Nachuntersuchung zwingend mit einer neuen Bescheidung ab bzw. muss dem Betroffenen immer das Ergebnis der Untersuchung eröffnet werden (auch bei aktenbasierender NU) – insbesondere wenn WDB/ GdS unverändert bleiben?

3. Müssen weitere beabsichtigte Nachuntersuchungen den Betroffenen stets erneut vorab angekündigt werden?

Dank  vorab!

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 28. Januar 2022, 06:59:51
… danke für Eure Antworten!

Gern hätte ich noch drei weitere Fragen in diesem Kontext gestellt:

1. Wie lange dauern durchschnittlich Nachuntersuchungen (insbesondere aktenbasierende) – müssen Betroffene hier, wie bei Erstbegutachtungen, mit häufig monate- und teils jahrelangen Wartezeiten rechnen?

2. Schließt eine Nachuntersuchung zwingend mit einer neuen Bescheidung ab bzw. muss dem Betroffenen immer das Ergebnis der Untersuchung eröffnet werden (auch bei aktenbasierender NU) – insbesondere wenn WDB/ GdS unverändert bleiben?

3. Müssen weitere beabsichtigte Nachuntersuchungen den Betroffenen stets erneut vorab angekündigt werden?

Dank  vorab!

Guten Morgen allerseits,

Vorbemerkung: die Fragen sind relativ allgemein gestellt und zielen auf statistische Erhebungen ab. Eventuell mal die Frage über die Plattform "Frag-den-Staat" einreichen.

Nun die eigenen Erfahrungen:

zu 1, die letzte aktenbasierte Nachuntersuchung dauerte ca. 2 Monate.

zu 2, Bei dem Soldaten den ich begleite, gab es keine Änderung. Das Schreiben verwies auf den Ursprungsbescheid und das es keine Änderung geben wird. Abschliessend wurde auf die nächste angepeilte Prüfung in ca. 4 Jahren verwiesen. Das Gutachten lag nicht bei, kann aber angefordert werden.

zu 3, Das ist mir nicht bekannt. Jedoch kam bei meinem Bekannten vorab eine Ankündigung, das eine Nachprüfung eingeleitet wird und die entsprechenden "Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht" vorzulegen sind.

Mal ganz allgemein: Jedes Schreiben hat einen Ansprechpartner, bzw. mindestens auf dem WDB Bescheid findet man Kontaktdaten. Ja, die Situation ist belastend, jedoch kann ich jedem einsatzgeschädigten Soldaten nur raten sich ein gutes psychosoziales Netzwerk aufzubauen, das ihn in diesen Zeiten unterstützt. Es bietet sich der Lotse, Sozialdienst und Militärseelsorge u.a. an. Verteilt die Last auf mehrere Schultern. Um mal bei der WDB Stelle anzurufen, falls man Fragen hat oder warum sich Dinge so lange verzögern, bietet sich der Sozialdienst an. Es gibt auch immer die Möglichkeit sich an das Büro des General PTBS oder die ZALK zu wenden. Bei Rechtsfragen gibt es für Mitglieder des DBWV die Möglichkeit dort rechtlich beraten zu lassen.

Übrigens wurde für schwerbehinderte Soldaten jetzt als weitere Ansprechstelle bei der Bundeswehr die ZeKos eingerichtet. Die "Zentrale Koordinierungsstelle für schwerbehinderte Soldaten" soll Soldaten und Vorgesetzte bei allen Fragen bzgl. Schwerbehinderung unterstützen.
Leider habe ich Online keine Kontaktangaben gefunden, vielleicht können andere von Euch da unterstützen.

Die Symptome und Begleiterscheinungen von psychischen Einsatzverwundungen sind bereits mehrmals umfassend im Forum beschrieben worden. Ja, die Verfahren sind belastend. Deshalb nochmals mein Rat, Netzwerk aufbauen und somit sich unterstützen zu lassen.
Natürlich gehört auch der Truppenarzt und der Vorgesetzte zum psychosozialen Netzwerk. Möglicherweise bietet es sich an, sich einem Kameraden zu öffnen. Ein Verein eintreten, der die Belange von Einsatzverwundeten unterstützt, wäre auch möglich.

Falls der Einwand kommt, das kann manch Geschädigter aufgrund der Erkrankung nicht, hoffe ich, das der Kamerad zumindest in ärztlicher Behandlung ist. Das gibt ihm die Möglichkeit, sich nach und nach so zu stabilisieren, das er eben mit dem Aufbau eines psychosozialen Netzwerkes später beginnt. Natürlich können auch Angehörige sich an die verschiedenen Stellen wenden. Im Rahmen der Einhaltung des Datenschutz wird unterstützt.
Spätestens im Rahmen des IPR sollten die Angehörigen, die einen wesentlichen Teil der Erkrankung schultern, in die Behandlung mit einbezogen werden.


Grüße und guten Start in den Tag!

Anna1980
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 28. Januar 2022, 13:32:41

zu 3, Das ist mir nicht bekannt. Jedoch kam bei meinem Bekannten vorab eine Ankündigung, das eine Nachprüfung eingeleitet wird und die entsprechenden "Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht" vorzulegen sind.


In den meisten Bescheiden steht ja:

„Eine Nachuntersuchung wird von Amtswegen in XX Monaten empfohlen…“


Wie viele Wochen / Monate vor Ablauf der o.g. Frist kam diese Ankündigung?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 28. Januar 2022, 14:36:30

zu 3, Das ist mir nicht bekannt. Jedoch kam bei meinem Bekannten vorab eine Ankündigung, das eine Nachprüfung eingeleitet wird und die entsprechenden "Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht" vorzulegen sind.


In den meisten Bescheiden steht ja:

„Eine Nachuntersuchung wird von Amtswegen in XX Monaten empfohlen…“


Wie viele Wochen / Monate vor Ablauf der o.g. Frist kam diese Ankündigung?

Der Bescheid ist quasi die Ankündigung, das in z.B. 2 Jahren die Nachuntersuchung geplant ist. Das Anschreiben des BAPersBw, in dem um die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gebeten wird um die Nachuntersuchung durchführen zu können, ist quasi der Start. In dem besagten Fall war die Nachprüfung für Juli 2021 angekündigt worden und die Ankündigung kam im September 2021. Also etwas später als im Bescheid ursprünglich angekündigt.

Grüße

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 28. Januar 2022, 16:29:32

zu 3, Das ist mir nicht bekannt. Jedoch kam bei meinem Bekannten vorab eine Ankündigung, das eine Nachprüfung eingeleitet wird und die entsprechenden "Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht" vorzulegen sind.


In den meisten Bescheiden steht ja:

„Eine Nachuntersuchung wird von Amtswegen in XX Monaten empfohlen…“


Wie viele Wochen / Monate vor Ablauf der o.g. Frist kam diese Ankündigung?

Der Bescheid ist quasi die Ankündigung, das in z.B. 2 Jahren die Nachuntersuchung geplant ist. Das Anschreiben des BAPersBw, in dem um die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gebeten wird um die Nachuntersuchung durchführen zu können, ist quasi der Start. In dem besagten Fall war die Nachprüfung für Juli 2021 angekündigt worden und die Ankündigung kam im September 2021. Also etwas später als im Bescheid ursprünglich angekündigt.

Grüße

Danke für diese Info.
Wie läuft es dann eigentlich nach der Begutachtung  mit dem Bescheid. Wird der GdS rückwirkend hoch oder herabgesetzt.
Hat dies dann für die Betroffenen Rückzahlung zur Folge? (Grundrente usw.)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 16:34:15
Nicht rückwirkend - aber in die hoffentlich bessere Zukunft grrichtet.

Gute Besserung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: P3C-Orion am 28. Januar 2022, 16:37:56
Nicht rückwirkend - aber in die hoffentlich bessere Zukunft grrichtet.

Gute Besserung.

Danke für die fundierte Information.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 28. Januar 2022, 19:09:57

... nochmals danke für Eure Antworten.

Um @F_K zu ergänzen/ zu korrigieren, mir ist persönlich ein Fall bekannt, in welchem der GdS/ WDB mehrere Jahre (ich glaube es waren fünf) rückwirkend beschieden wurde. Allerdings handelte es sich in diesem Fall um eine Erstbegutachtung und nicht um eine Nachbegutachtung.

Schönes WE!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 22:48:54
@ Griffin:

.. dann war es aber eine vorläufige Festsetzung, oder?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 29. Januar 2022, 01:36:08
@ Griffin:

.. dann war es aber eine vorläufige Festsetzung, oder?

Vorläufig bezüglich was?

Der erste WDB Bescheid regelt die festgestellte Gesundheitsstörung, den Grad der Schädigungsfolgen und ab wann der Ausgleich zu zahlen ist. Das kann dann auch mehrere Jahre rückwirkend sein.

Natürlich kann die Einschätzung später erneut geprüft werden, da eine Verbesserung oder Verschlimmerung eintreten kann. Wann, steht im Gutachten, dieses kann von der WDB Stelle angefordert werden. In dem mir bekannten Fall legte der Gutachter folgendes fest: „eine Nachuntersuchung wird in zwei Jahren empfohlen“.

Grüße

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 29. Januar 2022, 02:22:01

... @F_K ... Nein, es war eine finale Bescheidung - rückwirkend und auch in die Zukunft (Nachbegutachtung in XX Jahren empfohlen). Alle Leistungen wurden ebenfalls und vollumfänglich rückwirkend gewährt.

Wie es sich im Umkehrschluß verhält, entzieht sich meiner Kenntnis. Sprich, wenn die Nachbegutachtung zu dem Ergebnis kommt, den GdS herabzusetzen. Ob hier rückwirkend beschieden werden kann, weiss ich nicht.
Würde in der Konsequenz auch bedeuten, Leistungen zurückzufordern. Aber ich meine hier existiert soetwas wie "Besitzstandswahrung" und die Leistungen werden erst mit neuem Bescheid reduziert. Es sei denn, es liegen die Vorausetzungen gem. SGB X §45 usw. vor.
Alles nur meine persönlichen Annahmen.

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 29. Januar 2022, 08:19:59
Rückzahlung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Vorbehaltsbescheid erlassen wurde.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg392746.html#msg392746

Nachbegutachtungen nach dem Erstellen des ersten Festsetzungsbescheides bewerten aber den aktuellen Gesundheitszustand.

Es gibt hier grundsätzlich keine Rückzahlung.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 29. Januar 2022, 18:22:05

… In den WDB-Bescheiden und Gutachten findet man neben bekannten und für Laien unmissverständlichen (mentalen) Diagnosen – wie „PTBS", „Depressionen", etc. – immer wieder die Gesundheitsstörung/ das Krankheitsbild „Psychoreaktive Störung“.

Ich habe mehrfach nachgelesen und intensiv gegoogelt, aber nichts für mich Verständliches und Erklärendes gefunden – bin halt kein Mediziner. Vielleicht können hier unsere freundlichen „Forum-Ärzte" weiterhelfen.

Was ist – in einfachen und verständlichen Worten - eine „Psychoreaktive Störung" ?

Dank vorab!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 30. Januar 2022, 08:14:39
Der Begriff „psychoreaktiv“, gewöhnlich als Synonym für „psychogen“ verstanden und verwandt, bedeutet die Ent- wicklung funktioneller psychopathologischer Symptome nach einmaligen oder wiederholten belastenden Erlebnis- sen oder Ereignissen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 30. Januar 2022, 15:59:10
Eine Entschädigung wird nicht für eine Diagnose gezahlt, sondern für die daraus entstehenden Einschränkungen. Bei psychischen Erkrankungen sind diese naturgemäß schwerer einzuschätzen als bei körperlichen. Auch ist die Prognose nicht so einfach. Deswegen gibt es die Nachbegutachtungen. Dabei wird aber (in der Regel) nicht die Kausalität oder Diagnose neu geprüft, sondern die FOLGEN/Einschränkungen.

Rückwirkende Entschädigungen sind nicht soo ungewöhnlich. Oft wird ja erst später gemeldet, aber man kann nachvollziehen, ab wann die Krankheit und Einschränkung bestand. Eine rückwirkende Herabstufung im Rahmen der Nachbegutachtungen ist nicht vorgesehen. Genau deswegen hat der Staat (und im Zivilen die UVT) ja ein Interesse an regelmäßigen Nachuntersuchungen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 30. Januar 2022, 18:58:55

... danke für Eure Antworten.

... @Andi8111 ... den von Dir ausgeführten Satz, habe ich genau so auch bereits im Netz gefunden - ihn aber inhaltlich einfach nicht verstanden. Insofern es Dir keine Mühe macht, kannst Du ihn vielleicht an einem simplen, abstrakten und gut verständlichen Beispiel für uns "dumme" Laien erklären/ übersetzen.

Vielen Dank!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 30. Januar 2022, 19:13:27
... dann nehme halt PTBS - ist inhaltlich das Gleiche.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 31. Januar 2022, 02:13:41

… @F_K danke für Deine Antwort.

Offensichtlich nutzen Mediziner für die gleiche/ selbe Sache verschiedene Begrifflichkeiten und Normierungen. Was sich nicht zuletzt in den unterschiedlichen internationalen Klassifikationen und Diagnostik-Standards wie ICD und DSM widerspiegelt.

Gruß!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 01. Februar 2022, 14:38:41
Hallo Community,

ich empfehle die aktuelle Verbandszeitschrift des Deutschen Bundeswehrverbandes Februar 2022. Falls Sie/Ihr Mitglied seit, ist die Zeitung auch Online verfügbar.

- S. 34/35 wird die Weiterentwicklung der Prozesse im Bereich WDB Bearbeitung beim BAPersBw Abt. VII beschrieben.

- S 45-46 berichtet eine Kameradin über PTBS.

- S. 47 beschäftigt sich mit der Entwicklung bei Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Dienst nicht nur bei Einsatzgeschädigten

- S. 66-67 findet sich der letzte Teil der Serie "Die Wehrdienstbeschädigung"-Teil VII.

Grüße
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 22. Februar 2022, 19:44:53

Hallo Mitstreiter,

eine/ zwei Fragen zur Nachbegutachtung i.S. WDB:

1. Muss das Ergebnis einer Nachbegutachtung stets dem Betroffenen eröffnet bzw. bekannt gegeben werden ?

2. Wenn ja, muss dies nachweislich (bspw. via Empfangsbekenntnis) erfolgen ?

Dank vorab!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 22. Februar 2022, 21:09:04
Es ergeht in der Regel ein Bescheid incl. Rechtsbehelf. IdR. auch als Einschreiben. Vor einigen Jahren noch mit PZU.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 22. Februar 2022, 23:51:06

Hallo Mitstreiter,

eine/ zwei Fragen zur Nachbegutachtung i.S. WDB:

1. Muss das Ergebnis einer Nachbegutachtung stets dem Betroffenen eröffnet bzw. bekannt gegeben werden ?

2. Wenn ja, muss dies nachweislich (bspw. via Empfangsbekenntnis) erfolgen ?

Dank vorab!

Guten Abend,

1. Bisher wurde uns das Ergebnis der Nachuntersuchung immer schriftlich mitgeteilt. Aus den Schreiben geht hervor, dass sich keine wesentlichen Änderungen zu dem UrsprungsWDB Bescheid ergeben haben und der Ausgleich weiter gewährt wird. Bei uns ist es bereits die dritte Nachprüfung.Auch wird der Zeitpunkt der nächsten geplanten Nachuntersuchung mitgeteilt.
2. Bei uns gab es keine Änderung und deshalb erfolgte keine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (PZU oder Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis).

Hinsichtlich der Dauer sind mir unterschiedliche Sachverhalte bekannt. Von zwei Monaten bis hin zu einem Jahr.

Andere Bekannte, bei denen es eine Änderung gab, der GdS wurde von 40 auf 30 gesenkt, erhielten einen Änderungsbescheid mit Rechtsbehelf. Der Änderungsbescheid wurde förmlich zugestellt.

Falls manche von Euch in einer Nachprüfung stecken und es zu lange dauert oder andere Fragen auftauchen, auf den Schreiben steht ein Bearbeiter und den kann man anrufen. Bisher habe ich damit keine schlechten Erfahrungen gemacht.

Grüße

Anna1980
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 23. Februar 2022, 02:32:42

… @Andi8111 & @Anna1980 danke für Eure Antworten.

Genau auf die Fallkonstellation, in welcher die Nachbegutachtung keine Änderung des GdS ergab, zielten meine Fragen ab. Das, sobald ein neuer oder ändernder Bescheid ergeht, eine formelle Zustellung ergehen muss, ist für mich selbstredend.

Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Bei den Zeiträumen für Nachbegutachtungen muss sicherlich aktuell Pandemie bedingt mit kräftigen Aufschlägen gerechnet werden.

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Andi8111 am 23. Februar 2022, 06:49:37
Für hypothetische Fälle: Frag einen Verwaltungsjuristen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 23. Februar 2022, 07:24:06
Guten Morgen Griffin,

Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren gem. § 10 VwVfG formlos. "Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."
Da der Ursprungsbescheid, in dem die WDB festgestellt wurde, keine Änderung erfährt, deshalb weiterhin unverändert bleibt, ist es für mich nachvollziehbar, dass das Ergebnis der Nachbegutachtung nicht förmlich zugestellt wird.

Die Verwaltung wird von sich aus tätig. @Griffin, zielt Ihre Nachfrage darauf ab, durch einen "Formfehler" eine Dauerhaftigkeit der WDB zu erreichen? Dann erinnere ich daran, das im Ursprungsbescheid auch steht, das der Soldat verpflichtet ist jegliche Änderungen anzuzeigen.

@Andi8111, guter Einwand einen Verwaltungsjuristen einzuschalten. Meine Erfahrung ist, zwei Juristen, drei Meinungen.


Grüße




 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: christoph1972 am 23. Februar 2022, 11:30:04

… @Andi8111 & @Anna1980 danke für Eure Antworten.

Genau auf die Fallkonstellation, in welcher die Nachbegutachtung keine Änderung des GdS ergab, zielten meine Fragen ab. Das, sobald ein neuer oder ändernder Bescheid ergeht, eine formelle Zustellung ergehen muss, ist für mich selbstredend.

Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Bei den Zeiträumen für Nachbegutachtungen muss sicherlich aktuell Pandemie bedingt mit kräftigen Aufschlägen gerechnet werden.

Grüße!

Solange die Feststellung des GdS der WDB nicht zeitlich befristet ist, handelt es sich um einen sog. "VA" mit Dauerwirkung. Ist die Feststellung des GdS der WDB zeitlich befristet, kommt es auf den Inhalt des Bescheides an.

Ändert eine Nachbegutachung den GdS der WDB nicht oder kommen keine anderen WDB-relevanten Erkrankungen/Diagnosen dazu, reicht ein formloses Schreiben, weil der "VA" mit Dauerwirkung nicht geändert werden muss. Der "VA" bleibt also unanfechtbar.

Die Mitteilung das sich keine Änderung ergibt, ist dann keine eigenständige Regelung mit Außenwirkung, weil es am Regelungscharakter fehlt und daher kein VA und nicht formell zustellungspflichtig.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 23. Februar 2022, 16:25:41
Und noch zur allgemeinen Ergänzung zum Punkt :  Nachuntersuchung

C-1463/14
Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung

101. In den Fällen, in denen ein Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder eine
Grundrente nach § 80 SVG in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird und
versorgungsmedizinisch eine Nachuntersuchung innerhalb der ersten beiden Jahre nach
Bescheiderteilung empfohlen wird, ist die Nachuntersuchung so rechtzeitig vorzunehmen, dass der
Verwaltungsakt ggf. noch gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden kann.

102. Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden
Ausgleichs endet.

103. In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung ebenfalls rechtzeitig vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

104. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.

Stand: 29.03.2021
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 23. Februar 2022, 18:44:26

… danke für Eure validen Antworten.

Nein, meine Fragen zielten nicht auf potentielle Formfehler ab, um so mglw. den „VA“ zu torpedieren bzw. Vorteile zu erlangen.
Ich sehe die Sache einfach sehr interessiert, technokratisch und nüchtern.

Wenn ich Euch alle in Summe richtig verstanden habe, ist es so, dass keine formelle Eröffnung über das Ergebnis der Nachbegutachtung erfolgen muss – im Einzelfall geschieht dies jedoch seitens der Verwaltung freiwillig und formlos. Sollte dieser fakultative Informationsfluss unterbleiben, muss der Betroffene damit rechnen jederzeit/ später wieder nachbegutachtet zu werden, ohne zuvor über das Ergebnis der letzten Nachbegutachtung informiert wurden zu sein. Dies ist jedoch von ihm zu tolerieren und er hat unverändert seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht nachzukommen – wenn gleich ihm das im Einzelfall (diplomatisch ausgedrückt) ziemlich ärgern wird. Sollte es wiederum vorgesehen sein ihn nie wieder nachzubegutachten, wird ihm dies die Zeit zeigen – alternativ der Anruf beim Sachbearbeiter.

Gruß!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Februar 2022, 18:57:53
@ Griffin:

Der "Arm ab" wird wohl weniger untersucht werden als jemand, bei dem noch eine Verbesserung, z. B. wegen laufender Therapie, zu erwarten ist ...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 23. Februar 2022, 19:39:46

… @F_K, dessen bin ich mir voll umfänglich bewusst.

Genau darum geht es mir auch, dass insbesondere der Betroffenenkreis der psychisch Erkrankten mit einem adäquaten, um nicht zu sagen optimalen, Informationsfluss/ Verfahrenstransparenz versorgt wird. Denn ein nicht unerheblicher Anteil dieses Personenkreises verschließt sich (krankheitsbedingt) dem Kontakt mit der Sachbearbeitung/ Verwaltung. Auch Dritte (professioneller Natur) untersagen diese Betroffenen gar nicht so selten diese Aufgabe für sie wahrzunehmen.

Gruß!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Februar 2022, 19:47:59
.. ist aber "suboptimal" und nicht zielführend.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 23. Februar 2022, 20:09:08

… andererseits kann/ sollte es aber auch nicht sein, dass das Ergebnis der Nachbegutachtung – insofern sich hieraus kein Anlass/ Grundlage eröffnet, welche einen neuen Bescheid rechtfertigt – einzig freiwillig dem Betroffenen im Rahmen eines Aktes von Anstand und Höflichkeit bekannt gegeben wird - bestenfalls inkl. der Information ob und wann ggf. eine weitere Nachbegutachtung angezeigt ist. Hier sollte es entsprechende Regularien geben, so dass keine Informationslücken/-defizite entstehen können.

Guß!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Februar 2022, 21:21:22
Hä?

Ergebnis wird als VA ja per Post versandt - und kann auch abgefragt werden ..
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 24. Februar 2022, 00:19:36

… @F_K zur Klarstellung (abstrakt und wie von mir verstanden):

Ein neuer Bescheid/ VA ergeht, wenn die Nachbegutachtung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Veränderung des GdS vorliegt. Sollte sie mit dem Ergebnis abschließen, dass keine Änderung in Verhältnissen vorliegt, ist sie nicht (mit Betonung auf NICHT) verpflichtet dem Betroffenen das Ergebnis formell (Postweg etc.) – und vor allem überhaupt – zu eröffnen, was offensichtlich auch gelebte Praxis ist. Daher meine Intension und die Sache mit der Barmherzigkeit/ Freiwilligkeit der Verwaltung.

Gruß!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 15. Mai 2022, 17:49:35
Im Rahmen der allgemeinen Rentenerhöhung zum 01.07.2022 ist auch eine Anhebung weiterer Rentenleistungen vorgesehen.

U.a. die Grundrente gem. BVG

Geregelt in der 27. KOV-Anpassungsverordnung 2022

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/27-kov-anpassungsverordnung-2022.html


Auszug:

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30    in Höhe von 164 Euro
von 40    in Höhe von 223 Euro
von 50    in Höhe von 298 Euro
von 60    in Höhe von 379 Euro
von 70    in Höhe von 526 Euro
von 80    in Höhe von 635 Euro
von 90    in Höhe von 763 Euro
von 100  in Höhe von 854 Euro"

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 29. August 2022, 07:02:18
Die Regelung A-1350/67 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

wurde in Teilen aktualisiert und eine Änderung eingefügt:


"7 Entlassung einer dienstunfähigen Soldatin auf Zeit oder eines dienstunfähigen Soldaten auf Zeit

701. Eine dienstunfähige bzw. ein dienstunfähiger SaZ ist zu entlassen.22

702. Von der Entlassung einer bzw. eines SaZ ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine Dienstzeit
innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre.

• Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines SaZ – für welche das
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anwendung findet – nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat
aber eine Dienstzeit von zwölf Jahren vollenden, so ist sie oder er erst nach Vollendung der
Dienstzeit von zwölf Jahren zu entlassen; Nr. 702, Satz 2 gilt entsprechend.

• Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines SaZ – für die bzw. den
das SVG Anwendung findet – nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat aber ein weiteres
Dienstjahr – zwischen vier und zwölf Jahren – vollenden
, so ist sie oder er erst nach Vollendung der
Dienstzeit dieses Dienstjahres zu entlassen; Nr. 702,Satz 2 gilt entsprechend.

Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Soldatin bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen
1 und 2 sowie in der ersten und zweiten Punktaufzählung bestimmten Fristen, entlassen werden.23"


Titel: Maßgeblich ist die gesamte Einsatzregion
Beitrag von: LwPersFw am 03. Oktober 2022, 14:35:08
"Maßgeblich ist die gesamte Einsatzregion

OVG Rheinland-Pfalz: Auch Zeiten einer Verwendung in Termez (Usbekistan) im Rahmen eines ISAF-Einsatzes zählen als Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i.S.d. § 63c SVG.

Eine Soldatin begehrte im Klagewege die Berücksichtigung ihrer Einsatzzeit in Termez (Usbekistan) als doppelt ruhegehaltsfähig.
Der Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, die Kameradin sei nicht im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt worden, weil sie nicht im Einsatzgebiet des ISAF-Einsatzes stationiert gewesen sei.

Die Verwaltungsgerichte sahen dies über zwei Instanzen jedoch anders und gaben der Kameradin recht.

Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 3. August 2022 bestätigte das OVG Rheinland-Pfalz eine Entscheidung des VG Koblenz vom 24. November 2021 und führte hierzu wie folgt aus:

„Gründe, die vorliegend eine engere Bestimmung des Einsatzgebietes erforderten, bestehen nicht.
Im Gegenteil, die Gesetzesbegründung zu § 63c Abs. 1 SVG streitet für das hier vertretene weite Verständnis.
Denn nach dieser soll für das Einsatzgebiet nicht allein der konkrete Einsatzort, sondern vielmehr die „gesamte Einsatzregion“ maßgeblich sein.
Im Lichte der geografischen Nähe von Termez zum Stützpunkt der Bundeswehr in Mazar-e Scharif und der konkreten Beschreibung der Einsatzaufgaben erfolgte der Einsatz der Klägerin jedenfalls auch in der Einsatzregion des ISAF-Einsatzes. Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden. Sie war mithin Teil einer Belastungs- und Gefahrengemeinschaft, wie sie kennzeichnend für eine besondere Auslandsverwendung ist.“

Diese Entscheidung hat über die doppelte Anerkennung der in Termez geleisteten Dienstzeit als ruhegehaltsfähig hinaus erhebliche Bedeutung:

Handelt es sich nämlich hierbei um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 63c SVG, so greift für den Fall eines Unfalls oder einer Erkrankung in Ausübung oder infolge des militärischen Dienstes auch die Einsatzversorgung! "

Quelle: "Die Bundeswehr" 10/2022

EDIT: In der Mitte des Beitrags OLG -> OVG.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: MikeEchoGolf am 03. Oktober 2022, 17:28:55
"Im Lichte der geografischen Nähe"  :o
Ist das irgendwie bezifferbar?

"Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden."
In TMZ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: KlausP am 03. Oktober 2022, 17:30:46
Gab es eigentlich für die in Termez Eingesetzten Auslandsverwendungszuschlag?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: KlausP am 03. Oktober 2022, 17:33:54
Okay, hätte ich auch gleich googeln können. Usbekistan war mal in Stufe 3 eingeordnet.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Ralf am 03. Oktober 2022, 18:21:10
"Im Lichte der geografischen Nähe"  :o
Ist das irgendwie bezifferbar?

"Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden."
In TMZ?
Das war auch mein Gedanke, zumal man uns in Kabul angeboten hatte nach Termez für eine Woche zur "recreation" zu gehen.
Ob dann das EG 1 in Pia auch dazugehört?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 03. Oktober 2022, 18:38:58

Ob dann das EG 1 in Pia auch dazugehört?


Bezogen auf Afghanistan wohl eher nicht... ;)

Zitat
Im Gegenteil, die Gesetzesbegründung zu § 63c Abs. 1 SVG streitet für das hier vertretene weite Verständnis.
Denn nach dieser soll für das Einsatzgebiet nicht allein der konkrete Einsatzort, sondern vielmehr die „gesamte Einsatzregion“ maßgeblich sein.

Von Afghanistan bis Pia würden wohl auch die Richter die Einsatzregion nicht ausdehnen...

Termez Flughafen > Grenzübergang zu AFG ca. 18 km
Termez > Masar ca. 100 km
Pia > Masar ca. 6300 km

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Alex2301 am 22. Dezember 2022, 17:10:04
Hallo zusammen,

Kurzinfo: Schwere Neuroborreliose. Grad der Behinderung 50% ( Landradsamt ) Bleibende Schäden. DU eigereicht da Dienstunfähig ( Noch Aktiver Soldat DZE 2026 )
WBD eingereicht. Alles was Nötig war b.z.w. gefordert wurde. ( Unfallbericht, San, Bwk, Reha..... )

Nun zu meinen Fragen:
1. Der WDB wurde im April 2021 gestellt. Wie lange dauert es ca.
2. Was passiert mit dem WBD wenn das DU durch ist und ich frühzeitig ins DZE gehen muss
3. Amtshilfe bezüglich entscheideung WBD grad möglich da LRA 50% gegeben hat ( Schwerbehindert )
4. An wenn b.z.w wo kann ich mich melden um "etwas" druck auszüben um endlich ein Ergebnis zu bekommen ( unabhängig ob positiv oder negativ möchte endlich wissen was sache ist. Infos seitens Düsseldorf gleich 0 aussage " na ist in Bearbeitung "
5. Möglich das DU abhängig vom Ergebnis WBD ist ? ( DU raus oder nicht raus )

Vorab danke für die Infos

MKG
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 23. Dezember 2022, 12:00:36
Nun zu meinen Fragen:

Zitat
1. Der WDB wurde im April 2021 gestellt. Wie lange dauert es ca.

Hierzu kann man keine verlässliche Aussage treffen...
Die hängt ja vom Einzellfall ab und wie umfangreich z.B. die Sachermittlungen, ärztlichen Begutachtungen, etc. erforderlich sind...

Wenn Sie aber den Eindruck haben es dauert trotzdem zu lang... und Sie werden immer nur vertröstet, ohne das eine nachvollziehbare Begründung erfolgt... bleibt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde


Zitat
2. Was passiert mit dem WBD wenn das DU durch ist und ich frühzeitig ins DZE gehen muss

Es besteht keine direkte Verbindung zwischen beiden Verfahren.

Werden Sie auf Grund DU entlassen, wird das WDB-Verfahren weitergeführt.

Wichtig :

"Damit Ihre Versorgung für die Zeit nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses sichergestellt ist, sollten sie zeitnah und bereits vor Dienstzeitende einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen. Diesen Antrag können Sie formlos an das BAPersBw VII 2.2 richten.

Auch wenn ihr WDB-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ihr Dienstzeitende jedoch bevorsteht sollten Sie rein vorsorglich einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen."


(Quelle: Bundeswehr.de)

Zitat
3. Amtshilfe bezüglich entscheideung WBD grad möglich da LRA 50% gegeben hat ( Schwerbehindert )

Inwieweit die Feststellungen vom BAPersBw im WDB-Verfahren genutzt werden... kann Ihnen nur der zuständige Bearbeiter sagen.


Zitat
4. An wenn b.z.w wo kann ich mich melden um "etwas" druck auszüben um endlich ein Ergebnis zu bekommen ( unabhängig ob positiv oder negativ möchte endlich wissen was sache ist. Infos seitens Düsseldorf gleich 0 aussage " na ist in Bearbeitung "

Siehe Antwort zu 1.


Zitat
5. Möglich das DU abhängig vom Ergebnis WBD ist ? ( DU raus oder nicht raus )

In der Regel nicht, denn Sie können ja DU sein, ohne das eine WDB vorliegt/anerkannt wurde.




Hier ein interessantes Urteil des BVerwG zur wichtigen Fragestellung zum örtlichen und zeitlichen Nachweis des Schadensereignis...

BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81.08

Auszüge:

"Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine Verwechslung ausschließen.


Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.


https://openjur.de/u/162390.html


Erfüllen die von Ihnen beigebrachten Unterlagen die vom BVerwG geforderten Kriterien  ?

Wenn nicht, können Sie entsprechende Unterlagen, Zeugenaussagen, etc. noch beibringen  ?



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Dezember 2022, 12:10:54
Anekdotische Anmerkung:

Bei meinem Einsatz in einem Malariagebiet wurde uns geraten, sehr ZEITNAH eine Unfallanzeige (Mückenstiche) zu fertigen (Zwinker, Zwinker, im Zweifel auch vorsichtshalber... ), dies ist auch so durchgeführt worden (vor dem OUT), also nur wenige Tage nach dem "Unfall".

Wenn dann später eine Erkrankung entstanden WÄRE, hätte man einen belegbaren Zusammenhang zur Dienstausübung und dem Unfall (hier Mückenstich) zweifelsfrei nachweisen können.
(Andere Mückenstiche in der "Freizeit woanders hätten dann nicht im Fokus gestanden).

Insoweit ist eine Unfallmeldung EIN JAHR SPÄTER wie im zitierten Fall sicherlich problematisch.

Hilft vielleicht nicht in diesem Fall - aber kann anderen Kameraden helfen, die in solchen Gebieten eingesetzt sind.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Alex2301 am 23. Dezember 2022, 17:12:39
Danke für die Rückmeldungen  8)

Besteht denn die Möglichkeit auf Grund eins WBD (anerkannt) BS zu werden ?  ( WBD 50% annahme ÜB es werden WBD 50% und Schwerbehindert duch LRA 50% )
Meine so etwas hier im Forum gelesen zu haben.

MKG
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Dezember 2022, 17:30:42
War es ein Einsatzunfall?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Alex2301 am 23. Dezember 2022, 17:32:25
Nein war kein Einsatzunfall.
War auf einem Übungsplatz

Mfg
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 23. Dezember 2022, 17:40:28
In der Regel führt eine Schwerbehinderung zur Untauglichkeit, und damit entfällt die Möglichkeit einer (Weiter-) Verpflichtung oder BS oder Laufbahnausstieg - eben weil DU.

Gute Besserung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Alex2301 am 27. Dezember 2022, 09:02:11
Guten Morgen,
laut Sozialdienst gibt es die Möglichkeit da es ein Dienstunfall war und deshalb zur Schwerbehinderung gekommen ist. ( Pflicht zur Führsorge )

Aber wie heißt es immer so schön ? Wer schreibt der bleibt.
Es sollte ja bezüglich meiner Aussage BS irgend eine Quelle dafür schriftlich geben. zdv.........

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 27. Dezember 2022, 09:33:01
Welche Quelle gibt der Sozialdienst an?

Im Übrigen sind Erkrankungen in aller Regel keine Unfälle.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: KlausP am 27. Dezember 2022, 10:02:55
Guten Morgen,
laut Sozialdienst gibt es die Möglichkeit da es ein Dienstunfall war und deshalb zur Schwerbehinderung gekommen ist. ( Pflicht zur Führsorge )

Aber wie heißt es immer so schön ? Wer schreibt der bleibt.
Es sollte ja bezüglich meiner Aussage BS irgend eine Quelle dafür schriftlich geben. zdv.........

Nun ja, wenn der Sozialdienst das meint muss er dazu ja auch eine Rechtsgrundlage benennen können.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 27. Dezember 2022, 11:12:07
@F_K: Auch Infektionskrankheiten können Dienstunfälle sein. (Genauso wie im Zivilen Arbeitsunfälle)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 27. Dezember 2022, 11:17:11
@ Ulli:

Ja, kann.

WDB umfassen aus guten Grund auch Erkrankungen - eben weil viele Erkrankungen (auch Infektionen) eben oft keine Unfälle sind - aber ggf. Berufskrankheiten.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Dezember 2022, 12:22:57
Danke für die Rückmeldungen  8)

Besteht denn die Möglichkeit auf Grund eins WBD (anerkannt) BS zu werden ?  ( WBD 50% annahme ÜB es werden WBD 50% und Schwerbehindert duch LRA 50% )
Meine so etwas hier im Forum gelesen zu haben.

MKG

Welche Quelle gibt der Sozialdienst an?

Im Übrigen sind Erkrankungen in aller Regel keine Unfälle.

Quelle ist § 3 Abs 2 , Nr 1 SG (Soldatengesetz)



Das Thema BS vs gesundheitliche Einschränkung ist äußerst komplex und extrem an den Einzelfall gebunden.

Beginnend vom o.g. Soldatengesetz über Formulierungen in Vorschriften... lässt sich die Frage theoretisch mit "Ja" beantworten...

... was dann in der Praxis von den zuständigen Stellen umgesetzt wird ... steht auf einem anderen Blatt...

Hier einmal 2 Beispiele aus der Rechtsprechung

Im 1. Bsp liegen die Bedingungen einer anerkannten WDB gem. § 3 Abs 2 , Nr 1 SG nicht vor !

https://openjur.de/u/2391489.html    /  VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2022 - 2 K 1052/19


Das 2. Beispiel kann relevant werden, wenn eine WDB anerkannt ist und somit der § 3 Abs 2 , Nr 1 SG Anwendung finden kann.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.msg730164.html#msg730164




Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 27. Dezember 2022, 12:52:07
Ach F_K: JA WDBs können sowohl Unfälle als auch Erkrankungen sein. Die Regelnugen sind oft analog den zivilen Regelungen, aber nicht immer.

Im Bereich der gewerblichen Unfallversicherungen (also im Zivilen) können Infektionskrankheiten sowohl Folge eines Arbeitsunfalls sein, als auch Berufskrankheiten.

Lass es einfach. Deine Besserwisserei und ständige Verdreherei nervt einfach nur noch.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 27. Dezember 2022, 13:04:42
@ LwPersFw:

Nur als Hinweis:

Der Kläger im Fall 1 hatte sich aber unabhängig von seiner Erkrankung im Auswahlverfahren durchgesetzt - es ging um eine Ausnahmeregelung bei der Tauglichkeit.

Der TE hier will WEGEN der WDB BS werden, eine ausreichende Leistung / Bestenvergleich ist nicht erklärt worden.

Von den Möglichkeiten Einsatzunfsll mal abgesehen, wird man in alle Regel als "Untauglich" eben kein BS - und hier liegt ja nicht nur eine kleine Erkrankung vor, sondern eine Schwerbehinderung 50 % dazu geht der DV von DU aus, sonst würde das Verfahren nicht laufen.

Gute Besserung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 27. Dezember 2022, 15:22:19
@ LwPersFw:

Nur als Hinweis:

Der Kläger im Fall 1 hatte sich aber unabhängig von seiner Erkrankung im Auswahlverfahren durchgesetzt - es ging um eine Ausnahmeregelung bei der Tauglichkeit.

Der TE hier will WEGEN der WDB BS werden, eine ausreichende Leistung / Bestenvergleich ist nicht erklärt worden.

Von den Möglichkeiten Einsatzunfsll mal abgesehen, wird man in alle Regel als "Untauglich" eben kein BS - und hier liegt ja nicht nur eine kleine Erkrankung vor, sondern eine Schwerbehinderung 50 % dazu geht der DV von DU aus, sonst würde das Verfahren nicht laufen.

Gute Besserung.

Deshalb ja meine Aussage

Zitat
Das Thema BS vs gesundheitliche Einschränkung ist äußerst komplex und extrem an den Einzelfall gebunden.

Beginnend vom o.g. Soldatengesetz über Formulierungen in Vorschriften... lässt sich die Frage theoretisch mit "Ja" beantworten...

... was dann in der Praxis von den zuständigen Stellen umgesetzt wird ... steht auf einem anderen Blatt...

Und ggf. hat der Sozialdienst sich nur missverständlich ausgedrückt... bzw. die Botschaft wurde falsch aufgenommen.


Unabhängig vom Fall des TE:

Wenn sich ein Soldat mit anerkannter WDB im Auswahlverfahren durchsetzt...

Kommt der § 3 Abs 2 , Nr 1 SG (Soldatengesetz) zum Tragen...

"Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes#



Und dann kann das Urteil aus dem 2. Beispiel relevant werden... wenn der Dienstherr die Ernennung zum BS ablehnt.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 27. Dezember 2022, 15:51:50
OK, dann haben wir ein gemeinsames Verständnis.

Kurz: Bei "nur geringen" körperlichen Einschränkungen kann, trotz Untauglichkeit, ggf. mit Ausnahmegenehmigung eine Tauglichkeit angenommen werden (bzw. zuerkannt werden), WENN man sich im Auswahlverfahren durchsetzt.

Also quasi Einstellung "trotz" WDB.

Umso "schwerer" die Einschränkung ist, umso unwahrscheinlicher wird dies - uns ein DU Verfahren bedeutet ja, dass es nirgendwo mehr eine Verwendung gibt ...
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 15. Januar 2023, 02:56:39

… vor geraumer Zeit habe ich an dieser Stelle hartnäckig und kontrovers einen abstrakten Fall diskutiert, bei welchem der Betroffene im Rahmen einer WDB-Nachuntersuchung ewig keinen Bescheid respektive Zwischenbescheid erhielt. Insbesondere stand meinerseits die Frage im Raum, ob die Verwaltung hierzu im Verfahren der Nachuntersuchung verpflichtet ist. (Der Betroffene verweigerte/ untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte.)

Dieser Fall war nicht abstrakt. Das Ergebnis traf nunmehr nach sage und schreibe zwei Jahren ein. In der Substanz eine aktenbasierende Nachuntersuchung - im Ergebnis ohne Änderung; bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

Unglaublich und einfach skandalös – wie ich finde, bin echt empört.

Grüße!

PS: Nächste geplante Nachuntersuchung in 6,5 Jahren – skurril und nicht nachvollziehbar (meiner Kenntnis/ Erfahrung nach sind hier (+/-)  1, 2, 5 o. 10 Jahre üblich).
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2023, 09:36:18
Was war denn nach dieser Verhaltensweise


(Der Betroffene verweigerte / untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte.)


zu erwarten ? Was soll denn dann der Bearbeiter machen ? Vielleicht hat es ja auch 2 Jahre gedauert, weil er mehrfach den Betroffenen angeschrieben hat ... aber keine, oder eben ablehnende Antworten erhalten hat.

Ggf gab es ja hierzu

Zitat
bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

Klärungsbedarf.

Folge am Ende... es wurde in Ermangelung von aktuellen Befunden auf die vorliegenden zurückgegriffen.

Und die Festlegung der nächsten Nachuntersuchung ist doch ggf. auch dem Verhalten des Betroffenen geschuldet.
Weil man anhand der vorliegenden Befunde, i.V.m. seinem Verhalten davon ausgeht, dass der dokumentierte Zustand noch über 6 Jahre anhalten wird...

"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."


Und hier ist die Frist jetzt eben länger ... 6,5 Jahre.
Einleitung der nächsten Nachuntersuchung in 6 Jahren.

Die Frage ist doch : Warum verweigerte der Betroffene seine Mitwirkung ? Was macht er in 6 Jahren ?

Und ... wenn jetzt ein Bescheid vorliegt, dem man nicht folgen will : fristgerecht Beschwerde.





Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Schwarzbacher am 15. Januar 2023, 11:21:04

"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2023, 13:31:20

"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?

Der Zeitpunkt der Untersuchung sollte aus dem Bescheid hervorgehen.

Zitat
ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 16. Januar 2023, 02:44:47

… @LwPersFw, mangels Kenntnis liegst Du falsch.

Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.

Auch angeschrieben wurde er nicht.

Deshalb ist die Sache/ der Vorgang aus meiner Sicht unhaltbar!

Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Anna1980 am 16. Januar 2023, 06:31:42

Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.


Guten Morgen,

ich habe die beschriebene Passivrolle auch erst anders gedeutet und bitte um weitere Klarstellung. Was wäre den aktiv?

Sofern der Verwundete die geforderten Unterlagen von Schweigepflichtsentbindung und der Vorlage weiterer Unterlagen beikommt, ist er meiner Meinung nach nicht passiv. Das machen wir auch so. Zusätzlich jedoch, wenn es mir zu lange dauert, frage ich beim Bearbeiter nach.

Bzgl. unserem Fall ist die Nachprüfung mit einem konkreten Monat und Jahr benannt. Dieses liegt sechs Monate vor der besonderen Altersgrenze, bzw. vor dem theoretischen Zuruhesetzungsdatum ohne Verwundung (der Verwundete war Berufssoldat und ist mittlerweile im Ruhestand).

Bzgl. der langen Bearbeitungsdauern, ja-das ist wirklich unglaublich nervig und anstrengend. Grundsätzlich kann man die Stellen anrufen und nachfragen (lassen). Ansonsten könnte man nach drei Monaten eine Untätigkeitsbeschwerde/klage einreichen.

Ja, ich habe die besondere Problemstellung verstanden. Bitte beachten: Man bleibt als Geschädigter mit der Bundeswehr ein Leben lang verbunden.


Grüße

Anna
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 16. Januar 2023, 08:11:25

… @LwPersFw, mangels Kenntnis liegst Du falsch.

Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.

Auch angeschrieben wurde er nicht.

Deshalb ist die Sache/ der Vorgang aus meiner Sicht unhaltbar!

Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.

Grüße!

Mich nicht falsch verstehen ... die zum Teil sehr langen Bearbeitungszeiten finde ich auch nicht richtig, keine Frage.

Aber das hört sich doch schwammig an...

Du hast geschrieben

Zitat
Der Betroffene verweigerte/ untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte

Wenn ich aktiv verweigere bzw. untersage ... ist das doch nicht passiv ...

Dann

Zitat
bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

vs

Zitat
insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Also lagen zumindest aktuelle Befunde / ärztliche Unterlagen vor.


Und schließlich

Zitat
Nächste geplante Nachuntersuchung in 6,5 Jahren – skurril und nicht nachvollziehbar

vs

Zitat
Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.


Also ist der Betroffene doch damit einverstanden das die nächste Nachuntersuchung in 6,5 Jahren ist ?





Und wie so oft ... Versorgungsverfahren sind oft zu komplex und individuell...

Wenn dann hier nur Bruchstücke gepostet werden ... kann man schnell zu abweichenden Bewertungen kommen ...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: christoph1972 am 16. Januar 2023, 16:08:16
Um vielleicht etwas Licht ins Dunkel der gefühlt "ewigen" Bearbeitungsdauern im Bereich WDB u. ä. zu bringen.

Das ganze Verfahren läuft nach Einleitung (Anlagen WDB-Blatt) bei BAPersBw VII 2.

Als Verfahrensvorschriften sind das SGB I, X anzuwenden.  Inhaltlich sind das SVG sowie, soweit zutreffend, das EinsatzWVG, anzuwenden.

Seitens VII 2 ist erstmal der Sachverhalt aufzuklären. Das setzt schon mal voraus, dass sowohl bei der Antragstellung sowie bei der Anforderung von ergänzenden Stellungnahmen, möglichst vollständige Angaben gemacht werden. Parallel werden dann auch schon die Dienststelle/Einheit angeschrieben und die G-Unterlagen angefordert.

Gerade die G-Unterlagen des Antragstellers sind Dreh- und Angelpunkt beim Erst-, Folge-, Verschlimmerungs- und ggf. Beschwerde-/Klageverfahren. Bei umfangreichen Behandlungen zB iR einer Psychotherapie oder langwierigen Heilbehandlungsverfahren mit Körperersatzstücken etc. kann das schon mal mehrere Monate dauern. Gerade die zivilen Leistungserbringer sind in der Beantwortung von Anfragen nicht immer besonders zügig dabei, was wegen der Vollständigkeit der Unterlagen, dann besonders ärgerlich ist.

Nur bei (möglichst) vollständigen G-Unterlagen kann eine fehlerfreie Begutachtung erfolgen. Intern wird nach Vorliegen der Unterlagen die Beauftragung der versorgungsmedizinischen Begutachtung in die Wege geleitet. Je nach Art der Schädigung muss dann durch den versorgungsmedizinischen Dienst ein externer Gutachter eingeschaltet werden. Dieser prüft dann erst einmal anhand der vorhandenen G-Unterlagen, ob eine persönliche Untersuchung notwendig ist oder ob die vorhandenen Unterlagen für eine Begutachtung nach Aktenlage ausreichen.

Im Zweifel droht dann noch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter und/oder eine Nachforderung von Unterlagen oder Befunden oder Berichten.

Wenn der Gutachter das also erledigt hat, pinselt er anhand der Fragestellung des versorgungsmedizinischen Dienstes dann in einer oder mehreren stillen Stunden das Gutachten mit einer Einschätzung des Grades der Schädigung (GdS) und übersendet das an den versorgungsmedizinischen Dienst von VII 2.

Dort prüft ein Versorgungsmediziner dann die Vollständigkeit, Plausibilität und Qualität des Gutachtens und "übersetzt" ggf. das Gutachten für die Verwaltungsschiene in den verwaltungsrechtlich festzusetzende Schädigung (GdS) und ggf. deren Folgen (zB Zulagen, Aufwand für erhöhte Abnutzung, etc.).

Hat der Gutachter jedoch noch vorgeschlagen, was gerade bei komplexen Schädigungen oder einer Kombination von körperlichen und seelischen Traumata vorkommt, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, dann kommt es zu einer weiteren Schleife bei einem weiteren Gutachter.

Sind alle erforderlichen Stellungnahmen und Prüfungen durch den versorgungsmedizinischen Dienst abgeschlossen, geht es intern zurück an VII 2 Grundentscheid, um das Ergebnis in einen Bescheid (Verwaltungsakt) zu verschriftlichen und ggf. eine Rente und Zulagen und evtl. auch pflegerische und/oder weitere medizinische Leistungen zu gewähren.

Dieses Verfahren kann wirklich sehr lange dauern, gerade wenn noch Behandlungen/Therapien laufen oder Berichte dazu noch nicht vorliegen. Wenn dann noch ergänzende Begutachtungen oder mehrere Gutachten erforderlich sind, dauert das in der Tat häufig sehr lange und ist gerade für den Geschädigten häufig schwer erträglich und auch sehr belastend.

Es ist auch schwierig einzuschätzen, soll man den Geschädigten/Antragsteller jetzt regelmäßig mitteilen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder möchte er möglichst wenig Kontakt zum BAPersBw, weil es zur angedeuteten Passivhaltung führt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36

… @ Anna1980 und @LwPersFw, danke für Eure Beiträge.

In der Sache sind wir uns völlig einig – unmissverständlich.

Selbstredend ist das Beibringen von Unterlagen ein „aktiver“ Akt – natürlich.
Es ist einfach so, dass der Betroffene niemals von sich aus das BAPersBw oder deren beauftragte Stellen kontaktieren würde. Auch untersagt er dies helfenden Dritten – leider.

Ich weiß, dass ist regelhaft zum Mäusemelken und auch der Umstand ein Leben lang in Sachen WDB mit der Bw „verheiratet“ zu sein nervt tüchtig, aber es ist einfach zu dulden. Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


… @christoph1972, danke für Deine ausführlichen Schilderungen.

Ich denke, Deine Ausführungen beziehen sich primär auf den Erstantrag zu einer WDB.

Denn meiner Kenntnis nach werden in Nachuntersuchungen keine Fragen zu Kausalitäten und „Tathergängen“ geklärt und bewertet. Die Nachuntersuchung dient meines Erachtens nach im Sozialen Entschädigungsrecht vorrangig der Prüfung, ob sich in den Verhältnissen des Betroffenen entsprechende und vor allem tatsächliche Veränderungen ergeben haben. Welche der Betroffene im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, jederzeit und unverzüglich zu deklarieren – negative wie positive.

Hier stellt sich mir jedoch regelmäßig die Frage, woher die Betroffenen konkret wissen sollen, welche Veränderungen das sind.? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dieser Fragestellung Experten und Fachleute beauftragt werden.


Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26

Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ ... je nach Laufbahn.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: christoph1972 am 20. Januar 2023, 23:30:09

...

… @christoph1972, danke für Deine ausführlichen Schilderungen.

Ich denke, Deine Ausführungen beziehen sich primär auf den Erstantrag zu einer WDB.

Denn meiner Kenntnis nach werden in Nachuntersuchungen keine Fragen zu Kausalitäten und „Tathergängen“ geklärt und bewertet. Die Nachuntersuchung dient meines Erachtens nach im Sozialen Entschädigungsrecht vorrangig der Prüfung, ob sich in den Verhältnissen des Betroffenen entsprechende und vor allem tatsächliche Veränderungen ergeben haben. Welche der Betroffene im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, jederzeit und unverzüglich zu deklarieren – negative wie positive.

Hier stellt sich mir jedoch regelmäßig die Frage, woher die Betroffenen konkret wissen sollen, welche Veränderungen das sind.? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dieser Fragestellung Experten und Fachleute beauftragt werden.


Grüße!

Hallo Griffin,

jede/r Geschädigte mit einer anerkannten WDB, kann aus mE nach, recht gut darstellen, ob sein Zustand seit Erstantrag, schlechter, gleich oder besser geworden ist.

Bei körperlichen Einschränkungen, ist es noch relativ objektiv festzustellen, ob zur Erstbegutachtung eine Verbesserung/Verschlechterung eingetreten ist. Dinge wie Bewegungswinkel, Belastungsfähigkeit, Gehstrecken, Hör- oder Sehvermögen etc. lassen sich messen bzw. dokumentieren. Es können durchaus auch Beschwerden dazugekommen sein. Es geht nicht darum, bei der Folgebegutachtung sich medizinisch völlig korrekt objektiv als Geschädigte/r zu äußern, sondern erstmal sein subjektives Befinden mitzuteilen. Manchmal zeigen Therapien eine Verbesserung, doch irgendwann stagniert der Prozess. Gerade im Bereich neurologischer/hirnorganischer Schäden, ist früher oder später Schluss mit Erfolgen. Wenn Hirnareale oder Nervenverbindungen oder das Rückenmark irreversibel geschädigt sind, dann ist ein Endniveau erreicht, wo "Rehabilitation" endet und es um Fähigkeitserhalt geht oder darum mit Hilfsmitteln den Alltag zu bewältigen.

Im Falle der Radargeschädigten - ein sehr unschönes Beispiel - kann man feststellen, ggf. ist eine Krebserkrankung in welcher Form auch immer, diagnostiziert worden.

Bei einem PTBS gibt es psychologische Testungen oder auch neurowissenschaftliche Testungen, die gewisse Parameter der psychischen Gesundheit/Verfassung messen. Das muss man natürlich in Relation sehen, zum Ausgangszeitpunkt. Eine PTBS wird ja nicht nicht unbedingt gleich erkannt oder bricht quasi sofort aus.

Bei psychischen Erkrankungen ist es ganz entscheidend, was der/die Psychotherapeut/in und/oder ggf. eine stationäre Einrichtung zu einem Therapieversuch berichtet. Eine Fragestellung bei diesem Schädigungen ist auch immer, konnte der Zustand stabilisiert werden oder gab es Rückschläge.

Es gibt auch Rückzugs- und/oder Vermeidungsverhalten, dass lässt sich durch einen Psychiater/Psychologen im Gespräch schon herausfinden. Der/die Geschädigte muss offen kommunizieren, was durchaus nicht unbedingt leicht fällt, weil man sich als Versager fühlt, zu schwach oder wie auch immer sich das im Einzelfall dann auswirkt und äußert.
Deshalb brauchen gerade PTBS-Geschädigte viel Unterstützung und Rückhalt und auch Verständnis, weil schon Kleinigkeiten im Alltag, die "eigentlich" leicht zu schaffen sind, enorme Herausforderungen sind.

Als die Bearbeitung von WDBs aus den Ländern an das BAPersBw geholt wurde, war das mit dem Ziel, die Bearbeitung zu vereinheitlichen und auch zu "verbessern". Das ist nicht ganz so gut gelungen.

Ab 01.01.2025 gilt dann das Soldatenentschädigungsgesetz mit Übergangsregelungen für die "Bestandsfälle". Man wird sehen müssen, ob das Gesetz dann Verbesserungen bringt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 21. Januar 2023, 08:47:45

Ab 01.01.2025 gilt dann das Soldatenentschädigungsgesetz mit Übergangsregelungen für die "Bestandsfälle". Man wird sehen müssen, ob das Gesetz dann Verbesserungen bringt.


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5324586/0e8fa42e5bc47b970609e51108302cdd/flyer-neues-seg-data.pdf

und Top-Thema hier im Forum https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg700124.html#msg700124

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 03. Februar 2023, 14:30:16
"Nachgefragt : Stress und Trauma - Die Folgen des Krieges"

Video der Bundeswehr

https://youtu.be/vResLYhKXlM

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Helfer am 24. März 2023, 18:16:43

"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?

Die Nachuntersuchung wird durch den Rentenbearbeiter beim BAPersBw eingeleitet.
Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.
Der betroffene Beschädigte erhält einen Fragebogen und die Vordrucke Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht seiner behandelnden Ärzte. Der Fragebogen und die Entbindungserklärungen werden durch den Beschädigten zurückgesandt. Danach wird von den behandelnden Ärzten der aktuelle Befund abgefordert. Diese landen beim medizinischen Dienst beim BAPersBw. Diese werden dann dort von den Ärzte angeschaut. Diese entscheiden, ob eine Präsensbegutachtung notwendig ist oder ob nach Aktenlage entschieden werden kann. Das Ergebnis nach Aktenlage oder Präsensbegutachtung wird dem Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.  Wenn es hier zu einer Änderung des GDS kommt, wird erst dann, ggf erst nach Widerspruchsverfahren, die Rente verändert.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 25. März 2023, 02:08:16
… @Helfer, danke für Deine Darstellungen.

Allerdings muss ich bezüglich: … „Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.“ … aus der Praxis Gegenteiliges berichten. Wiederholt wurden in diversen Fällen die Fristen um Monate, in einem mir persönlich bekanntem Fall, gar um 1,5 Jahre überschritten!

In Puncto: … „ … Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.“ darf ich ergänzen:  zum einen wage ich zu bezweifeln, dass der Rentensachbearbeiter den Bescheid erstellt und unterzeichnet; und zum anderen wird meiner Kenntnis nach ein Bescheid nur dann erstellt, wenn Änderungen (GdS) vorliegen respektive bei Erstbescheidung.

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Helfer am 25. März 2023, 05:51:50
… @Helfer, danke für Deine Darstellungen.

Allerdings muss ich bezüglich: … „Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.“ … aus der Praxis Gegenteiliges berichten. Wiederholt wurden in diversen Fällen die Fristen um Monate, in einem mir persönlich bekanntem Fall, gar um 1,5 Jahre überschritten!

In Puncto: … „ … Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.“ darf ich ergänzen:  zum einen wage ich zu bezweifeln, dass der Rentensachbearbeiter den Bescheid erstellt und unterzeichnet; und zum anderen wird meiner Kenntnis nach ein Bescheid nur dann erstellt, wenn Änderungen (GdS) vorliegen respektive bei Erstbescheidung.

Grüße!

Scheinbar ist das Ganze abhängig vom verantwortlichen Sachbearbeiter.
Natürlich unterzeichnet der Sachbearbeiter den Bescheid nicht, aber erstellt wird dieser von ihm. Gut zu erkennen im Bescheid. Dort unterscheiden sich immer der Bearbeiter vom Unterzeichner.
Die Überschreitung von Fristen ist für den Betroffenen enorm belastend, vor allem wenn es sich hier um eine psychische Erkrankung handelt.
Grundsätzlich kann man seinen Bearbeiter anrufen. Ob dies jeder Betroffen kann und will, ist natürlich eine andere Frage.
Grüße
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2023, 18:37:23
Die 28.Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-AnpV) befindet sich vor der Verkündung.

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/28-kov-anpassungsverordnung-2023.html

U.a. darin wieder die Anpassung der Grundrenten

"Bearbeitungsstand: 26.04.2023

§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 „(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. von 30 in Höhe von 171 Euro,
2. von 40 in Höhe von 233 Euro,
3. von 50 in Höhe von 311 Euro,
4. von 60 in Höhe von 396 Euro,
5. von 70 in Höhe von 549 Euro,
6. von 80 in Höhe von 663 Euro,
7. von 90 in Höhe von 797 Euro,
8. von 100 in Höhe von 891 Euro."

Weitere Beträge siehe im Regierungsentwurf.

Wirksam zum 01.07.2023

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 31. Mai 2023, 01:46:48

… die „KOV-/ Grundrente“ betreffend habe ich zwei Fragen an Euch:

1.) Die regelhafte jährliche Anpassung/ Erhöhung der Geldbeträge erfolgt 1:1 und gerundet auf volle Euro gemäß der gesetzlichen Rentenanpassung „West“. Weshalb wird hier nicht zwischen den Lebensmittelpunkten der Betroffenen differenziert und es erfolgt eine Anpassung, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach entsprechendem Wohnort – „Ost“ oder „West“ (Anpassung 2023 - Ost: 5,86% oder West: 4,39%)? Oder ist hierfür der Sitz der bescheidenden bzw. zahlenden Behörde ausschlaggebend?

2.) Berechtigt die „KOV-/ Grundrente“ analog zur gesetzlichen Rente/ dem Ruhegehalt im Fall des Todes eines Betroffenen den Ehepartner (etc.) zum Bezug einer „Witwen-Grundrente“? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein – perspektivisch auch in Bezug auf die „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ ?

Danke & Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. Mai 2023, 07:22:14

… die „KOV-/ Grundrente“ betreffend habe ich zwei Fragen an Euch:

1.) Die regelhafte jährliche Anpassung/ Erhöhung der Geldbeträge erfolgt 1:1 und gerundet auf volle Euro gemäß der gesetzlichen Rentenanpassung „West“. Weshalb wird hier nicht zwischen den Lebensmittelpunkten der Betroffenen differenziert und es erfolgt eine Anpassung, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach entsprechendem Wohnort – „Ost“ oder „West“ (Anpassung 2023 - Ost: 5,86% oder West: 4,39%)? Oder ist hierfür der Sitz der bescheidenden bzw. zahlenden Behörde ausschlaggebend?


"Wird danach die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wesentlich
von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst
für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt
und ist diese immaterielle Komponente nicht von der materiellen zu trennen, so ist es
im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu
rechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem
Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg
für den gleichen Staat erbracht wurde. Eine unterschiedliche Entschädigung für das
gleiche Opfer kann deshalb für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in
dem mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf
finden. Sie verliert ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich
wird, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung
des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem in Einsatz gebrachten
rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer
Zeit nicht erreichbar ist. Dies ist spätestens Ende 1998 erkennbar gewesen.

Es ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass die Grundrente insgesamt für alle Berechtigten ab 1. Januar 1999 gleich bemessen wird."


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 284/96 -
- 1 BVR 1659/96 -
vom 14. März 2000


"Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen
nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben, so dass im gesamten Bundesgebiet
die Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht werden."


Aus dem Referentenentwurf




2.) Berechtigt die „KOV-/ Grundrente“ analog zur gesetzlichen Rente/ dem Ruhegehalt im Fall des Todes eines Betroffenen den Ehepartner (etc.) zum Bezug einer „Witwen-Grundrente“? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein – perspektivisch auch in Bezug auf die „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ ?



Hier muss man ja 2 Sachverhalte betrachten:

a) Der Geschädigte ist an den Folgen der Schädigung gestorben              https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__38.html
b) Der Geschädigte ist aus anderen Gründen gestorben                          https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__48.html

Wie hier zu differenzieren ist ... wird m.E. hier sehr gut beschrieben

https://vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_6.htm (https://vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_6.htm)

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. Mai 2023, 07:42:30
Es wurde eine neue Regelung in Kraft gesetzt:

A1-1340/110-5000 Einheitliche Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und der Einsatzunfallverordnung

Zweck: Einheitliche Anwendung des EinsatzWVG und der Einsatzunfallverordnung für alle Statusgruppen


Darin als Anlagen zu finden:

+ Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit

+ Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art

> Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)



Als Auszug das Kapitel für bereits entlassene Kameraden/innen:


"4.2 Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art

413.
Bereits aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und
Soldaten haben bei Vorliegen im EinsatzWVG festgelegter Voraussetzungen auf Antrag
einen Anspruch auf Einstellung
in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art.

414.
Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird die Gewährung der
Leistungen aus der Schutzzeit auf medizinische Behandlung und/oder berufliche Qualifizierung
sichergestellt. Dies dient der Herstellung einer Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zur Aufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. für eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder zur
sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte
Soldatinnen und Soldaten so gestellt, wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten,
denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung noch innerhalb des bestehenden
Wehrdienstverhältnisses eine Schutzzeit gewährt wird und die während dieser Schutzzeit bei
Beendigung ihres Dienstverhältnisses kraft Gesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
eingetreten wären.

415.
Eine Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art können nur diejenigen
beanspruchen, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet
hat oder aus diesem Grund beendet worden ist. Ausnahmen hiervon sieht das EinsatzWVG nicht vor.

416.
Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein. Unerheblich, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, ist es nur dann, soweit ein Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch
Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist.

417.
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im SG
normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 des
SG geforderten körperlichen Eignung. Abschließend dürfen keine Ausschlusstatbestände nach § 6
Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen.

418.
Der Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist schriftlich (umfasst
auch die elektronische Form) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des
Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 SVG als Einsatzunfall gilt,
beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern
die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die
Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt. Dies entspricht den Regelungen für die Meldung eines
die Unfallversorgungsleistungen nach dem SVG auslösenden Unfalls.

419.
Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte mit
entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht
gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls. Diese Umstände
müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.

In den Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch Zeitablauf geendet hat oder aus
diesem Grund beendet worden ist, ist es unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als 10 Jahre vergangen sind.


420.
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, oder
nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen gerechnet werden konnte, bei VII ZALK/ZeKos
1 ZALK gestellt werden.

421.
Der Eingang des Antrags wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert. In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin oder
der Antragsteller durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK aufzufordern – falls noch nicht geschehen – die
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zu beantragen.

422.
Mit gleichem Schreiben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller den „Ausfüllbogen bei
Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes“20 mit der Bitte um Rückgabe. Die Angaben in diesem Ausfüllbogen
dienen der Prüfung des Einstellungsanspruches. Insbesondere werden damit Informationen zur
derzeitigen Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers abgefragt, die für die Bewertung
erheblich sind, ob einer der Ausschlusstatbestände nach § 6 Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen
könnte. Angaben zum beruflichen Werdegang nach Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis sind
erforderlich, um den ggf. erforderlichen Umfang beruflicher Qualifizierungsleistungen bewerten zu
können.

423.
Gleichzeitig werden Einverständniserklärungen zur Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht übersandt, um durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die für die Entscheidung notwendigen
medizinischen Feststellungen treffen zu können. Die erforderlichen Gesundheitsunterlagen sind beim
Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Bewertung, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, anzufordern. Für den Fall, dass eine psychische Schädigung geltend gemacht wird,
veranlasst VII ZALK/ZeKos 1 ZALK im Hinblick auf die Anwendung der EinsatzUV die Vorstellung der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie der Bundeswehr

424.
Mit Einverständnis der bzw. des Betroffenen werden durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die
militärischen Personalunterlagen beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr angefordert.
Anhand der Personalakte sind die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere
hinsichtlich der Teilnahme an der besagten Auslandsverwendung, zu überprüfen. Enthält die
Personalakte keine entsprechenden Nachweise (z. B. Kommandierungsverfügung, Einberufungsbescheid
zur besonderen Auslandsverwendung), aus denen zweifelsfrei die Teilnahme an der
Auslandsverwendung hervorgeht, können die notwendigen Informationen über das Einsatzführungskommando
der Bundeswehr beschafft werden. Daneben ist durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
festzustellen, ob das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet
worden ist und ob die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art eingestellt wurde und dieses bereits wieder beendet wurde.

425.
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK veranlasst die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt sowie ob bereits
Einsatzversorgung nach § 63f SVG gewährt worden ist und informiert den für den Wohnort zuständigen
Sozialdienst der Bundeswehr über die Einleitung des Prüfverfahrens.

426.
Handelt es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um Zivilbeschäftigte der
Bundeswehr, die oder der im Soldatenstatus eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, ist die
laufende Information der personalbearbeitenden Dienststelle durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
sicherzustellen.

427.
Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
erfüllt, ist diese unverzüglich einzuleiten. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK entscheidet über den Wiedereinstellungsantrag
durch Bescheid, der mit der Bekanntgabe wirksam wird. Das Wehrdienstverhältnis
besonderer Art beginnt nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides, sondern erst mit Dienstantritt.
Die rückwirkende Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ist nicht möglich. Die
Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist.

428.
Vor Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art legt VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
grundsätzlich in Abstimmung mit der einsatzgeschädigten Person den zukünftigen Dienstort, die
zukünftige Beschäftigungsdienststelle (Einheit) und das Dienstantrittsdatum fest.

429.
Die zukünftige Einheit wird durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK über die Einstellung in Absprache
mit der aufnehmenden Dienststelle informiert und hat daraufhin alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme der einsatzgeschädigten Person zu veranlassen22. Daneben werden die zukünftige
personalbearbeitende Dienststelle, der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr, der für den Wohn- bzw. zukünftigen Dienstort zuständige Sozialdienst der Bundeswehr,
die Besoldung zahlende Stelle sowie ggf. weitere am Verfahren beteiligte Stellen über die Einstellung
in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert.

430.
Sofern Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Soldatenstatus an der besonderen
Auslandsverwendung teilgenommen haben, haben sie unter den vorgenannten Voraussetzungen zur
Realisierung der Leistungen aus der Schutzzeit einen Anspruch auf Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Während dieses Wehrdienstverhältnisses ruht das bestehende
Arbeitsverhältnis. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK stellt die laufende Information der personalbearbeitenden
Dienststelle sicher."

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 01. Juni 2023, 00:50:15

... @LwPersFw, danke für Deine hilfereichen und sachdienlichen Antworten - bin jetzt im Bilde  :)

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 12. August 2023, 20:49:07
Moin zusammen.

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).

Muss oder sollte ich dies meinem DV melden?

Bin seit 14 Monaten KzH, in der Kp nur noch ein Geist, ich kenne den neuen Chef nur vom Sehen, würde das also gerne vermeiden. DU-Verfahren läuft bereits.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Schwarzbacher am 12. August 2023, 21:46:43
Moin zusammen.

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).

Muss oder sollte ich dies meinem DV melden?

Bin seit 14 Monaten KzH, in der Kp nur noch ein Geist, ich kenne den neuen Chef nur vom Sehen, würde das also gerne vermeiden. DU-Verfahren läuft bereits.
Melden macht frei! Es wird eh eine Abfrage kommen. Gut wenn man dann in der Kp vorbereitet ist!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2023, 09:16:34

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 13. August 2023, 13:45:10

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

- Kein Unfall, TIC (Psyche, evtl. PTBS)

- Schutzzeit weggelassen, da DZE in 2 Jahren und Entlassung ist gewünscht und vermutlich das beste für mich (zu viel Scheiße gesehen und erlebt; kein reines Gewissen mehr für diesen Job.)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2023, 19:37:06

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

- Kein Unfall, TIC (Psyche, evtl. PTBS)

- Schutzzeit weggelassen, da DZE in 2 Jahren und Entlassung ist gewünscht und vermutlich das beste für mich (zu viel Scheiße gesehen und erlebt; kein reines Gewissen mehr für diesen Job.)

Kamerad, Sie sollten Folgendes bedenken.

Die Schutzzeit hat verschiedene Ziele.

Das primäre ist, dem geschädigten Soldaten eine medizinische Behandlung zu ermöglichen die ihn befähigt best möglich in das Arbeitsleben zurückzukehren.

Dies kann bei SaZ eine Weiterverwendung in der Bw sein, muss es aber nicht.

"1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."

D.h., wenn Sie persönlich keine Zukunft in der Bw sehen, können Sie unter dem Schutz der Schutzzeit best möglich genesen und dann über die beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsWVG  in den zivilen Arbeitsmarkt wechseln.

Dies bei finanzieller Absicherung.

Letztlich müssen Sie dies selbst entscheiden.

Stellen Sie sich aber die Frage: Werde ich bei Entlassung gesund genug sein für den zivilen Arbeitsmarkt  ?

Ich kenne Kameraden/innen mit PTBS die nach Jahren noch nicht an diesem Punkt sind...

... aber über die Schutzzeit ihre Therapie weiterführen können ...

Und wenn Sie erst einmal entlassen sind, gibt es ggf. kein Zurück mehr :

Voraussetzung für die Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art...

"Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein."



Wenn Sie innerhalb der Bw kein Vertrauen haben...
Empfehle ich Ihnen, wenn nicht bereits erfolgt, die Kontaktaufnahme mit den Kameraden vom Bund Deutscher Einsatzveteranen.

Besprechen Sie mit diesen Ihr Vorgehen und ob dies in Ihrem Einzelfall wirklich das beste Vorgehen für Sie ist...

https://www.veteranenverband.de/


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 14. August 2023, 14:42:09
@LwPersFw

Vielen Dank für diese ausführliche Aufklärung.

Mein Lotse (OStFw, erfahrener Einsatzveteran) hat mich diesbezüglich auch befragt, aber nicht angefangen zu diskutieren…

Denn:

Wenn ich nächstes Jahr über DU entlassen werden würde, stünden mir zwo Jahre BFD zu, die ich nutzen würde, um mich weiterzubilden, da meine bisherige Ausbildung nicht ausreicht.
Ich bin überzeugt, dass ich es schon hinkriegen werde. Es sind bald 2 Jahre vergangen, meine Problematik trat bereits kurz nach dem Einsatz auf, seit einem Jahr bin ich in Therapie und es hat sich bis heute nichts verschlechtert. Das bringt mich nur Annahme, dass ich es schon hinbekommen werde…
Es kommt hinzu, dass ich einfach nur „raus“ will. Das habe ich auch schon kurz nach dem Einsatz für mich entscheiden müssen.

Die Schutzzeit gibt mir zudem das Gefühl, stehen bleiben zu müssen. Ich möchte aber weiterkommen, ich möchte mich weiterbilden und danach mehr Geld verdienen, vor allem für meine Familie…

Sobald eine WDB anerkannt ist, so bin ich doch stets abgesichert, sollte sich mein Zustand entgegen meiner Erwartung irgendwann mal verschlechtern, oder nicht? So wurde es mir zumindest kommuniziert…
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 14. August 2023, 14:50:17
@ AC:

Behandlungskosten sind abgesichert - keine Frage.

Wer sich aber in Kenntnis des Einsatzunfalles entlassen lässt, der IST und BLEIBT entlassen und kann dann nicht wieder eingestellt werden - und die Absicherung als (aktiver) Soldat, sofern man nicht mehr arbeitsfähig ist, ist halt Welten besser.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 14. August 2023, 15:11:27

Sobald eine WDB anerkannt ist, so bin ich doch stets abgesichert, sollte sich mein Zustand entgegen meiner Erwartung irgendwann mal verschlechtern, oder nicht? So wurde es mir zumindest kommuniziert…


Was verstehen Sie unter "abgesichert" ?
Was erwarten Sie dann an Leistungen für den worst case... ?

Manchmal ist hier ein Delta zwischen Glauben und Realität...


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 14. August 2023, 16:23:36
Mein Kenntnisstand:

- bei anerkannter WDB ist eine Wiedereinstellung in der BW möglich (zur Behandlung, etc.)

- wie vom Kameraden erwähnt, Übernahme der Behandlungskosten und ggf. weiterer Kosten wie Zahlungsausgleich etc.

—————————————————————

Angenommen, ich gehe doch in Schutzzeit. Dann wird aber die DU anerkannt. Was nun?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 14. August 2023, 17:16:18
@AC:

LwPersFw hat die Quelle genannt, ich hatte es erläutert.

Wenn Du MIT WDB entlassen wirst, gibt es keine Wiedereinstellung - Du hast dann so entschieden.

(Ausnahme: Einsatzschädigung wird nach Entlassung festgestellt - ist aber bei Dir nicht der Fall ... )
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 14. August 2023, 17:38:23
Mein Kenntnisstand:

- bei anerkannter WDB ist eine Wiedereinstellung in der BW möglich (zur Behandlung, etc.)


Genau das wird nicht erfolgen.
Die Behandlung der Folgen einer anerkannten WDB erfordert keine Wiedereinstellung und sieht diese auch nicht vor.

Eine andere Sachlage gilt eben nur bei einem Einsatzunfall.
Hier kommt eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art in Betracht.
Aber eine Bedingung für bereits entlassene Soldaten ist, dass die Einsatzschädigung erst nach DZE diagnostiziert wird.
Wie ich zitierte:
"Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein."


Dies ist ja bei Ihnen nicht der Fall.



Angenommen, ich gehe doch in Schutzzeit. Dann wird aber die DU anerkannt. Was nun?


Hier müssen Sie sich entscheiden.
Beides parallel geht nicht.
Denn ein wesentlicher Aspekt der Schutzzeit ist ja, dass Sie solange nicht entlassen werden dürfen, solange die Schutzzeit nicht als formal beendet erklärt wird.

Und in Ihrem Fall wäre dies ja die erfolgreiche Qualifizierung für die Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt und die begleitende weitere medizinische Behandlung, um Ihren Gesundheitszustand ggf. auch noch zu verbessern.

"Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 des EinsatzWVG sind insbesondere die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und -weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung."


Wenn Sie in der Schutzzeit sind, dürfen Sie nur auf eigenen Antrag wegen DU entlassen werden.

"Die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des EinsatzWVG). Entsprechende Anträge sind gemäß gültigen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit zu bearbeiten. Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist durch die zuständige Personal bearbeitende Stelle zu informieren, wenn eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt."

Sollten Sie also den aktuellen DU-Antrag selbst gestellt haben...
Müssten Sie diesen m.E. mit Stellung des Antrages auf Aufnahme in die Schutzzeit zurücknehmen.
Haben Sie ihn nicht selbst gestellt, müsste das BAPersBw ebenfalls umgehend über den gestellten Antrag auf Aufnahme in die Schutzzeit informiert werden.



Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 14. August 2023, 22:32:24
Erneut vielen Dank für die ausführlichen und aussagekräftigen Antworten.

Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…

Ich werde mir selbst und auf mein Bauchgefühl vertrauen müssen, dass ich es eben wie erwähnt „schon hinkriegen werde“. Also WDB und DU bleiben das Ziel.

Habe morgen nochmal ein Gespräch mit dem Lotsen, werde den Input hieraus mitnehmen.

Wie gesagt - vielen Dank bis hierhin!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Schwarzbacher am 15. August 2023, 07:22:58

Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…


Das verstehe ich voll und ganz und macht in meinen Augen Sinn. Nur der Sicherheit wegen dort zu bleiben, wo die Krankheit (Psyche) begann, macht für mich keinen Sinn. Alles Gute für sie.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 15. August 2023, 07:37:48
Erneut vielen Dank für die ausführlichen und aussagekräftigen Antworten.

Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…

Ich werde mir selbst und auf mein Bauchgefühl vertrauen müssen, dass ich es eben wie erwähnt „schon hinkriegen werde“. Also WDB und DU bleiben das Ziel.

Habe morgen nochmal ein Gespräch mit dem Lotsen, werde den Input hieraus mitnehmen.

Wie gesagt - vielen Dank bis hierhin!


Natürlich müssen Sie für sich den besten Weg finden.

Auf Grund möglicher Konsequenzen ist es aber wichtig sich zuvor mit allen Optionen zu beschäftigen - da es eben ggf. kein zurück gibt.

Wenn Sie dann aktuell für sich die beste Option gefunden haben --- kann man Ihnen nur viel Erfolg wünschen !




Nur der Sicherheit wegen dort zu bleiben, wo die Krankheit (Psyche) begann, macht für mich keinen Sinn. Alles Gute für sie.


Gerade die finanzielle Sicherheit bis zum gesicherten Übergang in das Zivilleben ist nicht zu unterschätzen --- insbesondere bei den Kameraden/innen mit PTBS.

Denn die Psyche ist leider unberechenbar.

Wer hier unüberlegt und aus (verständlichen) Impuls heraus ggf. eine vorschnelle Entscheidung trifft ... kann dies später bereuen.

Denn sollte es doch zu einer Verschlimmerung kommen, die finanziellen Reserven aufgebraucht sein --- und die Integration in den zivilen Arbeitsmarkt scheitern... was dann ?

Es geht also nicht darum bei der Bw zu bleiben, wenn man dies nicht möchte ... sondern den besten Weg für den Übergang in das Zivilleben zu wählen.

So gesund wie möglich - So qualifiziert wie möglich - So finanziell abgesichert wie möglich.


Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 15. August 2023, 08:05:52
@alphacharlie

Alles was du schreibst ist nachvollziehbar und ich kann dir sagen da geht es sehr vielen Einsatzgeschädigten so wie dir. Man will die BW so schnell wie möglich verlassen, weil die Erinnerungen und die Konfrontationen immer wieder kehren.

Aber du solltest bedenken, dass die WDB verfahren, besonders wenn psychische Gesundheitsstörungen zu Grunde liegen und oft ein eindeutig zu identifizierendes Unfallereignis fehlt, regelmäßig 2-3 JAhre dauern können. In dieser Zeit hängen die Betroffenen in einem Netz der Ungewissheit fest.

Solange das WDB Verfahren nicht abgechlossen und damit ein GdS festgestellt wurde, findet auch keine finanzielle Entschädigung statt.

Das heißt wenn in deinem Fall der Worst Case eintritt und du die Bundeswehr wegen DU verlässt, noch keine WDB anerkannt ist und sich dann dein Gesundheitszustand verschlechtert, stehst du im zivilen System alleine vor übermächtigen Herausforderungen.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Schutzzeit, den du formlos als Einzeiler auf dem Dienstweg oder direkt an die ZALK stellen kannst, entstehen dir keine Nachteile. Ganz im Gegenteil. Um dich wird ein Schutzmantel gezogen unter welchem du dich erst mal orientieren, informieren und dir einen kühlen Kopf verschaffen kannst. Du bist finanziell, medizinisch abgesichert und dir steht ein breites Netzwerk der Hilfe zur Verfügung. Du befindest dich in Strukturen die du kennst.

Was wäre wenn du in kürze wegen DU entlassen wirst.
Hast du zivile Ärzte (Psychiater Therapeuten Hausarzt) auf die du so kurzfristig zurückgreifen kannst und die sich mit deinen Problemen und den Abläufen (Abrechnungen) mit der Bundeswehr auskennen usw.

In der Schutzzeit hast du erst einmal keinen Druck. Du kannst dich komplett auf die Gesundung und die Wiedereingliederung ins zivile Arbeitsleben konzentrieren. Du kannst dich mit Bedacht und unter professioneller Hilfe auf den Übergang ins Zivile vorbereiten, damit dieser NACHHALTIG erfolgreich verlaufen kann.

Du kannst in der Schutzzeit zu jeder Zeit selber den Antrag auf Einleitung eines DU Verfahrens stellen. Aber du hast den Vorteil dass die Bundeswehr dich nicht einfach vor die Türe setzen kann.

Ich würde einem Soldaten in deiner Situation empfehlen einen formlosen Antrag an Aufnahme in die Schutzzeit zu stellen um erst einmal Zeit zu verschaffen. Alles andere kann man später in Ruhe regeln und besprechen. 

Aber ganz wichtig du musst selber für dich entscheiden was du machst. Besprich das eventuell alles nochmal mit deinem Lotsen oder Sozialberater. Bei Veteranenverband der dir bereits aufgezeigt wurde gibt es super kompetente Hilfe!






Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Suchender am 15. August 2023, 15:00:34
Wer hat Erfahrung mit der Nachuntersuchung nach Aktenlage?
Sind diese stimmig? Wird der GDS einfach herabgesetzt oder ist dies individuell?
Muss man das Ergebnis akzeptieren? Warum überhaupt nach Aktenlage und nicht in Präsenz?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 15. August 2023, 16:40:05
@Schwarzbacher   @LwPersFw   @LotseBert

Es blieb nun bei WDB ohne Schutzzeit mit DU.
Auch mein Lotse sieht es wie ich und meine Therapeutin.
Ggf. werde ich mal ein Update über den Verlauf geben, sollte Interesse bestehen.

Ich bin begeistert über die Aufklärung und das Verständnis, das man hier erhält. Vielen Dank an Euch, macht weiter so!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 15. August 2023, 17:06:40
@ Suchender:

Je nach (sehr individueller) Situation ist eben eine Nachuntersuchung nach Aktenlage schneller, kostengünstiger und damit angezeigt - auch, um z. B. den Betroffenen nicht zusätzlich zu belasten.

Das Ergebnis ist natürlich ebenfalls sehr individuell - und sollte meistens "stimmig" sein - ansonsten gibt es ja Rechtsmittel.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 16. August 2023, 02:32:51

… Hinweis zur Schutzzeit:

Eine Aufnahme in selbige findet grundsätzlich nur statt, wenn die Ziele der Schutzzeit nach fachkundiger Einschätzung und Bewertung erreichbar sind/ erscheinen.

Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht und dies ebenso offen wie transparent kommuniziert, dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.

Alles Gute!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 16. August 2023, 06:13:19
@Schwarzbacher   @LwPersFw   @LotseBert

Es blieb nun bei WDB ohne Schutzzeit mit DU.
Auch mein Lotse sieht es wie ich und meine Therapeutin.
Ggf. werde ich mal ein Update über den Verlauf geben, sollte Interesse bestehen.

Ich bin begeistert über die Aufklärung und das Verständnis, das man hier erhält. Vielen Dank an Euch, macht weiter so!

Natürlich würden wir uns über ein Update freuen!  ... bis zum erfolgreichen Ankommen im zivilen Berufsleben...
Ggf. gibt es ja auch weitere Kameraden/innen die diesen Weg beschreiten wollen...

Viel Glück auf dem weiteren Weg !   :)

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 16. August 2023, 07:00:49

… Hinweis zur Schutzzeit:

Eine Aufnahme in selbige findet grundsätzlich nur statt, wenn die Ziele der Schutzzeit nach fachkundiger Einschätzung und Bewertung erreichbar sind/ erscheinen.

Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht und dies ebenso offen wie transparent kommuniziert, dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.

Alles Gute!

@Griffin, Deine Formulierung könnte falsch verstanden werden.

Denn dies

Zitat
Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht...

ist das gesetzlich normierte Recht des Betroffenen !

"§ 4 Schutzzeit - EinsWVG

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung

oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um

+ die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
+ eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder
+ eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."



Oder auch hier:  A1-1340/110-5000

"Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische
Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und/oder Leistungen zur beruflichen
Qualifizierung benötigen. Ziel ist die Reintegration in das Arbeitsleben auf Dauer, entweder über die
Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder über eine Weiterverwendung nach dem
EinsatzWVG bzw. eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben."


"Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen und/
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben zu erreichen
, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein."



"Innerhalb der Schutzzeit sind regelmäßige halbjährliche medizinische Feststellungen
erforderlich, um entscheidungsrelevante Erkenntnisse über den Rehabilitationsverlauf und damit für
den weiteren Verbleib in der Schutzzeit, eine Verlängerung der Schutzzeit oder deren Beendigung
ermitteln zu können. Hierbei ist auch eine Prognose zur Erreichbarkeit der Ziele der Schutzzeit im
Hinblick auf die (Wieder-) Herstellung einer Dienstfähigkeit bzw. gesundheitlichen Eignung zur
Erbringung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen abzugeben und zeitgerecht eine Bewertung
hinsichtlich der Wiederaufnahme der bisherigen Verwendung bzw. Tätigkeit und ggf. zur Eignung für
eine andere Verwendung bzw. Tätigkeit vorzunehmen."




"Die Leistungen zur beruflichen Qualifizierung (nicht Höherqualifizierung) nach § 3 EinsatzWVG
sind Leistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und somit die Wiederaufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Hierunter fallen insbesondere die
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und
-weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung.
(...) "


"VII ZALK/ZeKos 1 ZALK veranlasst neben der Feststellung des Einsatzunfalls und den
Feststellungen zur gesundheitlichen Schädigung auch die Prüfung durch den Berufsförderungsdienst
der Bundeswehr, ob die einsatzgeschädigte Person Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt,
um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen."


"Die Feststellung, ob Leistungen zur beruflichen Qualifizierung notwendig sind, um die
bisherige berufliche Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige
Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen
, trifft VII ZALK/ZeKos 1 ZALK unter Einbeziehung der
medizinischen Feststellungen. Wird festgestellt, dass die geschädigte Person Leistungen zur
beruflichen Qualifizierung benötigt, sind der Leistungsumfang und die voraussichtliche Dauer durch
den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr in einem fortzuschreibenden Förderungsplan
festzuhalten. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK ist über die Feststellungsergebnisse und über den Fortgang der
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie über die Beendigung der Gewährung von Leistungen zur
beruflichen Qualifizierung zu informieren."


Es obliegt nicht der Bw dem Betroffenen vorzugeben welchen dieser Lösungsansätze für ihn/sie der bessere Weg ist.

Der Dienstherr hat mithin die gesetzliche Verpflichtung den Betroffenen auf dem von ihm/ihr gewählten Weg bestmöglich zu unterstützen!

Auch muss der Betroffene in seinem Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit keinerlei Angaben machen, wie er/sie sich seine weitere Zukunft vorstellt !
Muster für den Antrag >> siehe A1-1340/110-5000, Anlage 10.1.1




Davon trennen muss man die rein gesundheitliche Frage, ob ein Betroffener in die Schutzzeit aufgenommen wird.

"Feststellung zur gesundheitlichen Schädigung

Für die Anwendung des EinsatzWVG ist festzustellen,

• ob es sich bei der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt,
• ob weiterer medizinischer Behandlungsbedarf besteht und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird und
ob die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich zu erreichen sind."


Hier kann ja leider der Sachverhalt eintreten, dass der Betroffene so schwer geschädigt ist, dass keinerlei Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist.

In diesen Einzelfällen würde keine Aufnahme in die Schutzzeit erfolgen. Aber eben nur dann.





Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 16. August 2023, 15:23:27

dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.


Kann ich mir auch schwer vorstellen, dass wenn die Heilung außerhalb der BW als vielversprechender erscheint, eine Schutzzeit verwehrt wird. Voraussetzung dafür ist natürlich ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten.
Und sollte dem doch so sein, dann wird’s definitiv schwierig dies vor Gericht zu begründen.

Danke erneut für die Aufklärung @LwPersFw, du bist ne Maschine.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 17. August 2023, 02:19:51

… i. d. S. ergänze respektive widerspreche ich, mir ist aus gelebter Praxis und persönlich mehr als nur ein Fall bekannt, in welchem Betroffene Anträge zur Aufnahme in die Schutzzeit gestellt haben und diese abschlägig beschieden wurden.

Diese Betroffenen haben im Rahmen ihrer Antragstellung stets vorbehaltlos kommuniziert, sich vom Bw-Apparat massiv getriggert zu fühlen und keine gesundheitliche Genesung/ Besserung zu erwarten, solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

Summa summarum kamen Gutachter und/ oder Sachbearbeitung wiederholt zu dem Schluss, dass hier klinisch begründet keine Aussicht auf Erfolg bestehe und aller Voraussicht nach die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen seien; und demzufolge eine Aufnahme in die Schutzzeit nicht angezeigt sei. Zu der es tatsächlich auch nicht kam.

Mehr ist mir zu den Einzelfällen nicht bekannt.

Viele Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 17. August 2023, 06:40:35

… i. d. S. ergänze respektive widerspreche ich, mir ist aus gelebter Praxis und persönlich mehr als nur ein Fall bekannt, in welchem Betroffene Anträge zur Aufnahme in die Schutzzeit gestellt haben und diese abschlägig beschieden wurden.

Diese Betroffenen haben im Rahmen ihrer Antragstellung stets vorbehaltlos kommuniziert, sich vom Bw-Apparat massiv getriggert zu fühlen und keine gesundheitliche Genesung/ Besserung zu erwarten, solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

Summa summarum kamen Gutachter und/ oder Sachbearbeitung wiederholt zu dem Schluss, dass hier klinisch begründet keine Aussicht auf Erfolg bestehe und aller Voraussicht nach die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen seien; und demzufolge eine Aufnahme in die Schutzzeit nicht angezeigt sei. Zu der es tatsächlich auch nicht kam.

Mehr ist mir zu den Einzelfällen nicht bekannt.

Viele Grüße!


Das entspricht doch dem was ich geschrieben habe ...  ;)

Zitat
Davon trennen muss man die rein gesundheitliche Frage, ob ein Betroffener in die Schutzzeit aufgenommen wird.

"Feststellung zur gesundheitlichen Schädigung

Für die Anwendung des EinsatzWVG ist festzustellen,

• ob es sich bei der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt,
• ob weiterer medizinischer Behandlungsbedarf besteht und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird und
• ob die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich zu erreichen sind."

Hier kann ja leider der Sachverhalt eintreten, dass der Betroffene so schwer geschädigt ist, dass keinerlei Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist.

In diesen Einzelfällen würde keine Aufnahme in die Schutzzeit erfolgen. Aber eben nur dann.


Wenn sich der Betroffene aktiv einer medizinischen Behandlung innerhalb der Bw entzieht, diese ggf. sogar ablehnt --- "provoziert" er ja ein entsprechendes medizinisches Gutachten.

Was soll denn auch der Gutachter in diesen Fällen sonst schreiben ?

Aus meiner Sicht wurden diese Kameraden bei der Antragstellung schlecht beraten, bzw. haben sich nicht beraten lassen... bzw. haben den Sinn der Schutzzeit nicht verstanden.

Denn wenn dies meine Intention ist

Zitat
... solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

dann macht eine Aufnahme in die Schutzzeit keinen Sinn --- denn genau dies erzeugt ja die Schutzzeit >> Verbleib in der Bw / Verbot der Entlassung durch den Dienstherrn bis zum formalen Ende der Schutzzeit

Dann ist ggf. der Weg von @alphacharlie der richtige :   WDB-Antrag stellen und schnellstmöglich Entlassung auf Grund DU beantragen ... um von allem was mit Bw zu tun hat wegzukommen...

Aber diesen Schritt sollte man m.E. nur nach umfangreicher Beratung gehen... und dann noch 10x die Pros und Cons abwiegen...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: alphacharlie am 17. August 2023, 12:54:07

Aber diesen Schritt sollte man m.E. nur nach umfangreicher Beratung gehen... und dann noch 10x die Pros und Cons abwiegen...

Genau das habe ich getan, war auch keine leichte Entscheidung. Vor allem, wenn man vom Lotsen erzählt bekommt, dass einer seiner Soldaten im Rahmen der Schutzzeit sein Abitur und anschließend Bachelor und Master in Biochemie machen konnte. Gesamtkosten für die BW: 87.000€ … dagegen ist der BFD ein Witz, das sollte jedem klar sein.

Trotz all der Vorzüge eines Verbleibs in der BW und ggf. großzügigen Leistungen im Rahmen der Schutzzeit war es für mich aus mehreren Gründen (zumindest stand jetzt…) nicht der richtige Weg, auch wenn ich damit eher ein Exot bin.

Werde hier auf jeden Fall Updates zum Verlauf meines Falls geben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 17. August 2023, 13:03:40
Mit dem neuen SEG das ab 1.1.2025 in Kraft treten wird ergeben sich grundsätzlich viele Verbesserungen für die Betroffenen.

Es gibt aber einige Stellen, an denen für Betroffene bereits im Vorfeld individueller Handlungsbedarf entstehen könnte.

Ich möchte hier auf einen aus meiner Sicht relevanten Sachverhalt hinweisen, welcher von Betroffenen beachtet werden sollte.

Aktuelle Gesetzes Lage:

Beschädigte mit anerkannter WDB haben aktuell einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen ohne Rücksicht auf Ansprüche gegen andere Leistungsträger (Krankenkassen) und die wirtschaftliche Lage.
Anspruch haben dem Grunde nach auch die früheren Soldaten, die heilbehandlungsbedürftig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind (§ 82 SVG).

Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen der Heilbehandlung sind in §§ 10ff. BVG geregelt.

Schwerbeschädigte (GdS mindestens 50) erhalten diese Leistungen auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind, sofern das Einkommen nicht die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und auch kein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger, z. B. eine gesetzliche Krankenkasse, besteht. Das ist bei Berufssoldaten in der Regel der Fall, weil diese nach Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung vorgesehen sind.

Leistungen der Krankenbehandlung sind dem § 12 BVG zu entnehmen.

Aktuell ist es also so, dass Berufssoldaten die aufgrund einer anerkannten WDB ab GdS 50 in den Ruhestand versetzt werden und die anderen Voraussetzungen §10 BVG erfüllen, Heil -u. Krankenbehandlung erhalten können (großer Bundesbehandlungsschein) und dazu der gesetzlichen Krankenkasse (siehe dazu § 18 c Abs. 1 BVG) zugewiesen werden.
Damit kann sich der Betroffene Soldat unter Umständen die Kosten für eine Private Krankenversicherung sparen.

Mit dem neuen SEG entfallen diese Regelungen ersatzlos. Bestehende und rechtskräftig beschiedene Ansprüche bis zum 1.1.2025 behalten jedoch Bestandsschutz.



Dazu:
Gesetzentwurf der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar
2025 Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.
(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar
festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung,
die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis
6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach
§ 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.


 
Für Betroffene deren Fälle erst nach dem 1.1.2025 und damit nach dem neuen SEG beschieden werden, haben auf die oben aufgeführten Leistungen der Krankenbehandlung keinen Anspruch mehr. 

Siehe dazu

§ 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung SEG



Deshalb sollten Betroffene Berufssoldaten, welche sich aufgrund ihrer Einsatzschädigung in Richtung DU bewegen überlegen, ob es für ihren individuellen Fall anzustreben wäre eine Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 zu erreichen, um noch nach den alten Ansprüchen nach BVG beschieden zu werden und damit eventuell die Möglichkeit einer Zuweisung in die gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können.

Ein Großteil der anderen Leistungen wird sich mit Überführung ins neue SEG nicht verschlechtern, sondern eher verbessern.

Es gilt aber zu beachten, dass bei Versetzung in den Ruhestand, in der Regel innerhalb von 6 Monaten die große Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt werden muss. Sollte man sich dafür entscheiden den „großen Bundesbehandlungsschein“ in Anspruch zu nehmen (vorausgesetzt man erfüllt die Anforderungen) und lässt sich einer gesetzlichen Krankenkasse zuweisen, entfallen die Kosten für eine Private Krankenversicherung nur solange man die Voraussetzungen erfüllt.

Sollte der GdS irgendwann unter 50 fallen würden die Voraussetzungen entfallen und es müsste sich, weil die Anwartschaft in der PKV nur 6 Monate nach Versetzung in den Ruhestand Gültigkeit behält, teuer über den Basistarif zu 30% (70%Beihilfe) versichert werden.

Für Berufssoldaten mit schweren Gesundheitsstörungen in Folge einer Einsatzschädigung, welche mit GdS weit über 50 anerkannt wurden und welche aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen eine Herabstufung des GdS auf unter 50 unwahrscheinlich machen, sollten auf jeden Fall individuell für sich prüfen, ob es nicht Sinn macht, ein DU Verfahren einleiten zu lassen und die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 anzustreben.

Meine Gedanken sollten nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Jeder Betroffene muss sich selbst informieren und sich individuell von seinen Profis (Lotse, Sozialdienst, Verbände usw.) beraten lassen. 
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: christoph1972 am 17. August 2023, 14:51:41
...

Deshalb sollten Betroffene Berufssoldaten, welche sich aufgrund ihrer Einsatzschädigung in Richtung DU bewegen überlegen, ob es für ihren individuellen Fall anzustreben wäre eine Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 zu erreichen, um noch nach den alten Ansprüchen nach BVG beschieden zu werden und damit eventuell die Möglichkeit einer Zuweisung in die gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können.

Ein Großteil der anderen Leistungen wird sich mit Überführung ins neue SEG nicht verschlechtern, sondern eher verbessern.

Es gilt aber zu beachten, dass bei Versetzung in den Ruhestand, in der Regel innerhalb von 6 Monaten die große Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt werden muss. Sollte man sich dafür entscheiden den „großen Bundesbehandlungsschein“ in Anspruch zu nehmen (vorausgesetzt man erfüllt die Anforderungen) und lässt sich einer gesetzlichen Krankenkasse zuweisen, entfallen die Kosten für eine Private Krankenversicherung nur solange man die Voraussetzungen erfüllt.

Sollte der GdS irgendwann unter 50 fallen würden die Voraussetzungen entfallen und es müsste sich, weil die Anwartschaft in der PKV nur 6 Monate nach Versetzung in den Ruhestand Gültigkeit behält, teuer über den Basistarif zu 30% (70%Beihilfe) versichert werden.

Für Berufssoldaten mit schweren Gesundheitsstörungen in Folge einer Einsatzschädigung, welche mit GdS weit über 50 anerkannt wurden und welche aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen eine Herabstufung des GdS auf unter 50 unwahrscheinlich machen, sollten auf jeden Fall individuell für sich prüfen, ob es nicht Sinn macht, ein DU Verfahren einleiten zu lassen und die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 anzustreben.

Meine Gedanken sollten nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Jeder Betroffene muss sich selbst informieren und sich individuell von seinen Profis (Lotse, Sozialdienst, Verbände usw.) beraten lassen.

Ich kann nur zu einer sehr gründlichen Abwägung anraten. Finanziell mag es ja lohnenswert sein, sich die Beiträge für die PKV zu sparen, wenn man die Möglichkeit hat, eine (fiktive) Mitgliedschaft in der GKV durch die Zuweisung zu begründen.

Je nach "Versorgungsleiden" ist es jedoch besser, durch Umwandlung einer Anwartschaft in der PKV bei Zurruhesetzung wegen DU, Mitglied in der PKV zu bleiben und durch den erhöhten Beihilfesatz von 70% die Beiträge nicht ganz so als belastend zu empfinden.

Je nach räumlicher Situation, ist die Versorgung als Privatpatient doch deutlich besser, als als GKV-Versicherter. Erlebe ich derzeit mit meiner Ehefrau. Sie ist GKV-Versicherte und ich PKV-Versicherter. Neben den schnelleren Terminen bei vielen Ärzten, gibt es auch Ärzte die inzwischen nur noch PKV-Versicherte behandeln, weil die Bezahlung schlicht und einfach besser ist. Die Fortbildungspflicht für diese Ärzte besteht genauso, wie für den Kassenarzt.

Zugang zur Psychotherapie ist als PKV-Versicherter auch einfacher, weil der PT einfach mehr Geld bekommt und die GKV-Versicherten einfach weniger Geld einbringen und damit weniger attraktiv sind und PKV-Versicherte auch nicht auf das Kontingent an Stunden angerechnet werden.

Durch die Beihilfe-App ist es ziemlich einfach geworden, seine Rechnungen einzureichen. Das geht auch deutlich bequemer und schneller und verursacht einfach weniger Aufwand.

Deshalb sehr gut und gründlich überlegen, ob man auf die "Privilegien" eines PKV-Versicherten verzichten will. Man sollte sich nicht voreilig auf die GKV-Zuweisung stürzen. Die Entscheidung ist total individuell. Ich möchte nicht verzichten, weil ich die endlosen Anrufe wegen Terminen hasse und dann tatsächlich lieber mal einen rein privatärztlich tätigen Arzt aufsuche.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 17. August 2023, 16:42:36
@christoph1972

Du hast vollkommen recht. Die Abwägungen müssen gut überlegt und für den individuellen Fall des Betroffenen getroffen werden.

Ich denke hier auch weniger an den Berufssoldaten der mit einem erhöhten Unfallruhegehalt gut ausgestattet mit GdS 50 in den Ruhestand versetzt wird.

Ich denke eher an den Berufssoldaten, der aufgrund dem Status SAZ zum Unfallzeitpunkt, mit einer vergleichsweise sehr mageren Versorgung unter lediglich der Berücksichtigung der anerkannten WDB in den Ruhestand versetzt wird. Hier entsteht bereits in der Feldwebellaufbahn eine Versorgungslücke zum Vergleich mit erhöhtem Unfallruhegehalt von 1000-1500€! Wenn dann dieser Soldat noch massiv gesundheitlich geschädigt ist z.B. GdS 80-100 und aufgrund dessen die Ehefrau arbeitslos wird, weil sie sich um den Beschädigten Ehemann kümmern muss und damit aus der GKV fällt und ebenfalls in die PKV des Ehemannes wechseln müsste was zu den PKV Beiträgen des Ehemannes noch zusätzliche Beiträge verursacht, wäre es doch überlegenswert ob die fiktive Zuweisung zur GKV eine Möglichkeit wäre.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Versicherung in der PKV mit erheblichem zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Es muss grundsätzlich in Vorkasse gegangen werden und Rechnungen müssen bei der PKV und bei der Beihilfe eingereicht werden.

Bei der Fiktiven Zuweisung zur GKV wird eine Krankenkarte mit Zusatzmarkierung benutzt und es ist keinerlei Aufwand beim Arztbesuch für den Geschädigten notwendig.

Ich kann aus Erfahrung sagen, dass Beschädigte mit GdS 80-100 und psychischen Problemen oft nicht mehr in der Lage sind den Haushalt alleine zu führen. Für diese Soldaten ist es fast unmöglich über eine PKV Vorauszahlungen zu leisten, sich um die Kostenerstattung zu kümmern und dann auch noch mit der Beihilfestelle auseinanderzusetzen. Diese Soldaten sind froh wenn sie einfach die Karte beim Arzt hergeben und sonst nichts machen müssen.

Ja eine PKV Behandlung ist toll. Aber man muss sie sich leisten können und man muss sich mit den Bürokratieaufwand auseinandersetzen wollen.

Die Entscheidungen sind sehr individuell. Aber die Versorgung über eine fiktive Zuweisung zur GKV ist nicht so schlecht! Wenn ein Betroffener sich und seine Ehefrau (und eventuell Kinder) kostenlos über die fiktive Zuweisung versichert bekommt und sich damit 300-500€ monatlich sparen kann, sollte man das in Erwägung ziehen.



Merkblatt für Ärzte und Therapeuten
BAPersBw SER

Informationen für Ärzte und Therapeuten

Gemäß § 18 c Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbringen die
gesetzlichen Krankenkassen u. a. die ambulanten Heilbehandlungsleistungen
für die Versorgungsverwaltung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags nach
§ 93 SGB (Sozialgesetzbuch) X. Die in § 18c Abs. 1 S. 1 BVG abschließend
aufgeführten Leistungen werden von der Versorgungsverwaltung in eigener
Zuständigkeit erbracht (Zahnersatz, Hilfsmittel, Ergotherapie,
Sprachtherapie u. a.).
Zuständig ist die Krankenkasse in der Versorgungsberechtigte oder
Familienangehörige Mitglied sind. Privatversicherte erhalten sogenannte
„rote Bundesbehandlungsscheine“ von der gesetzlichen Krankenkasse
eines/einer Familienangehörigen, sonst von der AOK.
Die Ärztin/der Arzt hat - anhand des Bescheides mit den anerkannten
Schädigungsfolgen – in den Fällen, in denen anerkannte Schädigungsfolgen
behandelt werden, die Verordnungen entsprechend zu kennzeichnen.
Gemäß § 18 Abs. 1 BVG sind Heilbehandlungsleistungen nach diesem Gesetz
von allen Zuzahlungen befreit. Arznei-, Verband- und Heilmittel, die im
Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich
werden, sind von der Budgetierung ausgenommen. Diese Leistungen werden
den Krankenkassen über eine Pauschale (§§ 19, 20 BVG) vom zuständigen
Bundesministerium aus Steuermitteln erstattet;
werden also nicht aus den
Mitgliedsbeiträgen der Versicherten finanziert.
Darüber hinaus gibt es einen Personenkreis der unter bestimmten
Voraussetzungen einen Heilbehandlungsanspruch auch für
Gesundheitsstörungen hat, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind
(§ 10 Abs. 2, 4 BVG). Diese Personen erhalten eine entsprechend
gekennzeichnete Chipkarte von ihrer Krankenkasse und sind von
Zuzahlungen sowie Eigenbeteiligung an Fahrkosten befreit. Diese Kosten
werden ebenfalls pauschal erstattet.
Zuzahlungsbefreiungen nach dem BVG bestehen unabhängig neben den
sonstigen kassenrechtlichen Regelungen (Chronikerregelung,
einkommensabhängige Regelung).

Im Interesse der Versorgungsberechtigten bzw. der von Ihnen betreuten
Patient/innen wenden Sie sich bitte bei Rückfragen an die/den
Ansprechpartner/in für Heil- und Krankenbehandlung


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5264726/7527de8f63a712cb849ff50d914aa68a/merkblatt-fuer-aerzte-therapeuten-data.pdf



Merkblatt Heil und Krankenbehandlung

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5264722/1fd0f387d9e71657b1748a2ac11d9131/merkblatt-heil-und-krankenbehandlung-data.pdf
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Schwarzbacher am 17. August 2023, 18:15:35
Heilbehandlung der Schädigungsfolgen werden mit dem roten Behandlungsschein (Bundesbehandlungsschein), welchen man von der zugeordneten Krankenkasse auf  Anforderung erhält,  abgerechnet. Die meisten Ärzte und Therapeuten wissen am Anfang mit diesem nichts anzufangen. Ihnen fehlt ganz einfach die Erfahrung in der Umsetzung. Daher ist es für die Praxen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Dies ist gerade für Menschen mit psychischer Störungen schwer zu verstehen und auch zu erklären. Eigentlich ist diese Art der Behandlung nicht wirklich hilfreich, auch wenn die Kosten komplett erstattet werden.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: ulli76 am 17. August 2023, 20:13:41
Das ist aber eben auch ein Faktor den man nicht unterschätzen darf- raus aus der Bundeswehr bedeutet eben auch, raus aus einem ziemlich behüteten System zu sein.
Das fällt schon dem ein oder anderen "gesunden" länger gedienten schwer sich umzustellen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Griffin am 18. August 2023, 01:34:57

… auch ich persönlich zöge stets die Protektion qua Schutzzeit vor – keine Frage.

Jedoch verstehe ich auch Menschen/ Betroffene sehr sehr gut, welche gottverdammt einfachmal null Komma nix mehr mit der Bw zu tun haben wollen. Ihre individuelle Genesung ausschließlich außerhalb dieses Apparates sehen und dafür sogar – oft gut beraten und professionell aufgeklärt – den Preis zahlen, ohne Versorgung, Hilfe und div. Leistungen der Bw dazustehen, sowie alle Risiken in diesem Kontext selbst zu tragen.

Und ganz ehrlich gesagt, dem „Verursachen-/ Schädigerprinzip“ folgend, sollten auch diese Menschen/ Betroffenen eine Alimentierung und Leistungen durch den Dienstherren beziehen können. Das es hierfür keinen entsprechenden rechtlichen Rahmen gibt, ist mir wohl bekannt und ich dies bedaure sehr. Aber wie bereits mehrfach ausgeführt, kann man/ der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall gerecht werden – leider. Daher müssen diese Betroffenen primär vollumfänglich aufgeklärt sein, um anschließend ihre individuelle – und möglichst objektive – Entscheidung für sich selbst treffen zu können. Dabei müssen wir unterstützen und aufklären.

„PKV-Versicherte/ Beihilfeberechtigete (30/70)“ mit „Versorgungsleiden“ sind per se verpflichtet sowohl „PKV“ als auch Beihilfestelle über ihre Erkrankung (WDB) in Kenntnis zu setzen, welche dann eine Kostenübernahme bei Behandlung des „Versorgungsleidens“ regelhaft ablehnen respektive bereits vorab mit Kenntniserlangung ausschließen. In Folge dessen bleibt der „BBHS“ (Bundesbehandlungsschein) das Mittel der Wahl.

Ärzte, Therapeuten, Kliniken etc. tuen sich tatsächlich anfänglich schwer mit dem „BBHS“. Jedoch erkennen diese auch recht schnell, dass diese Scheine einfach und problemlos via entsprechender „KV“ (Kassenärztliche Vereinigung) abrechenbar sind. Vor allem wird durch ihre Nutzung nicht das individuelle „GKV“-Budget nicht beansprucht – was alle Unerfahrenen zunächst annehmen/ unterstellen. Betroffene avancieren somit quasi zum „Privatversicherten II. Klasse“ für den jedoch lediglich „GKV“-Leistungen abgerechnet werden.

Ähnliches gilt in diesem Zusammenhang für Medikamente. Die Betroffenen sind per se zuzahlungsbefreit und bei Nutzung des „kleinen BBHSs“ ist auf dem „Roten Rezept“ das Feld „BVG“ zu kreuzen. Wenn dann Medikamente via „aut idem“ verordnet werden, welche jedoch den Festbetrag übersteigen, können diese bei der den „BBHS“ ausstellenden „GKV“ deklariert werden; übernimmt diese dann die Kosten nicht, sollte das „BAPersBw (HuK)“ diese final erstatten - Zitat "AOK Plus".

Wie sich das Ganze – vor allem praktisch und gelebt – ab/ nach dem 01.01.2025 gestalten wird, bleibt abzuwarten. Mal schauen, was das „BMVg“ hierzu vorab äußert.

Im Übrigen handelt es sich beim „Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“ nicht um einen Gesetzentwurf – lediglich das Inkrafttreten muss noch zum 01.01.2025 erfolgen.

Wie @christoph1972 präferiere auch ich die „PKV“-Mitgliedschaft – auch für meine Familie. Der „große BBHS“ ist monetär hoch verlockend, aber wie bereits durch TN dargestellt, hat jede Medaille zwei Seiten. Einfach eine ganz individuelle und gut abzuwägende Entscheidung.

Grüße!
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Verzahnt am 29. August 2023, 17:14:55
In welcher Phase im DU Verfahren befindet man sich, wenn BAPersBw Beratender Arzt,  Unterlagen beim Truppenarzt angefordert hat. Was sind die nächsten Schritte?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 30. August 2023, 08:32:35
In welcher Phase im DU Verfahren befindet man sich, wenn BAPersBw Beratender Arzt,  Unterlagen beim Truppenarzt angefordert hat. Was sind die nächsten Schritte?

Schauen Sie bitte bin die GAIP des BAPersBw (frei zugänglich im IntranetBw  wiki.bundeswehr.org/display/GAIP/Startseite)

als SaZ/BS : KennNr 63-04-00
als FWDL : KennNr 63-05-00

bzw. bitten Sie Ihren PersBearb Ihnen das dort ausgeführte zu erläutern.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Verzahnt am 30. August 2023, 08:57:42
In welcher Phase im DU Verfahren befindet man sich, wenn BAPersBw Beratender Arzt,  Unterlagen beim Truppenarzt angefordert hat. Was sind die nächsten Schritte?

Schauen Sie bitte bin die GAIP des BAPersBw (frei zugänglich im IntranetBw  wiki.bundeswehr.org/display/GAIP/Startseite)

als SaZ/BS : KennNr 63-04-00
als FWDL : KennNr 63-05-00

bzw. bitten Sie Ihren PersBearb Ihnen das dort ausgeführte zu erläutern.

Keine Möglichkeiten. In Therapie kein Kontakt zu Einheit. Gesundheitlich stark eingeschränkt.

Bitte um kurze Erklärung in welcher Phase DU (bei BS)  wenn BAPersBw Beratender Arzt fordert Unterlagen von Truppenarzt.

Danke
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2023, 07:23:48
Das ist nicht konkret zu sagen, ohne Kenntnis was bisher erfolgt ist.

Wer hat Ihnen wann was - bezogen auf das DU-Verfahren - schriftlich eröffnet ?
Welche Untersuchungen haben - bezogen auf das DU-Verfahren - bereits stattgefunden ?

Wie läuft dies ... wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer Einheit haben... ?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Fragender am 20. September 2023, 19:35:53
@ Suchender:

Je nach (sehr individueller) Situation ist eben eine Nachuntersuchung nach Aktenlage schneller, kostengünstiger und damit angezeigt - auch, um z. B. den Betroffenen nicht zusätzlich zu belasten.

Das Ergebnis ist natürlich ebenfalls sehr individuell - und sollte meistens "stimmig" sein - ansonsten gibt es ja Rechtsmittel.

Zählen bisher fünf Monate, alle Unterlagen liegen dem BAPersBw seit Monaten vor, noch als schnell? Frage für einen Freund?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 21. September 2023, 07:35:57
@ Suchender:

Je nach (sehr individueller) Situation ist eben eine Nachuntersuchung nach Aktenlage schneller, kostengünstiger und damit angezeigt - auch, um z. B. den Betroffenen nicht zusätzlich zu belasten.

Das Ergebnis ist natürlich ebenfalls sehr individuell - und sollte meistens "stimmig" sein - ansonsten gibt es ja Rechtsmittel.

Zählen bisher fünf Monate, alle Unterlagen liegen dem BAPersBw seit Monaten vor, noch als schnell? Frage für einen Freund?

Da es sich immer um individuelle Fälle, ja nach Schwere und Art der Erkrankung, handelt --- wären zeitliche Angaben nur "Glaskugel".

Hier hilft nur die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Bearbeitern/innen im BAPersBw...

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Besucherin am 31. Oktober 2023, 10:45:07
Hallo zusammen,

wie lange dauert es ungefähr ab Antragstellung WDB, bis man offiziell in die Schutzzeit aufgenommen wird?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Besucherin am 31. Oktober 2023, 10:46:14
Hallo zusammen,

wie lange dauert es ungefähr ab Antragstellung WDB, bis man offiziell in die Schutzzeit aufgenommen wird?

(Antrag wegen Einsatzschädigung)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 31. Oktober 2023, 11:20:51
Dies kann man sachgerecht nicht vorhersagen, da es vom jeweiligen Einzelfall abhängt wie schnell alle erforderlichen Informationen vorliegen, bzw. die beteiligten Stellen zugearbeitet haben.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Besucherin am 31. Oktober 2023, 13:32:48
Dies kann man sachgerecht nicht vorhersagen, da es vom jeweiligen Einzelfall abhängt wie schnell alle erforderlichen Informationen vorliegen, bzw. die beteiligten Stellen zugearbeitet haben.

Danke für die Antwort, aber kann man das vielleicht eingrenzen? Muss man eher mit ein paar Wochen oder über einem Jahr rechnen?
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 01. November 2023, 08:28:59
Nein, dies ist sachgerecht nicht möglich.

Das BAPersBw könnte sicherlich entsprechende Durchschnittswerte ermitteln.

Dem Einzelnen helfen tun diese aber auch nicht, wenn in seinem Fall es zu deutlichen Abweichungen kommt...

Was man sicherlich sagen kann, je eindeutiger die Schädigung... je schneller kann und wird entschieden werden.

Wer z.B. im Einsatz ein Bein verloren hat...

Schadensausmaß ist eindeutig.
Das es ein dauerhafter Schaden ist ebenso.
Und der Verlust eines Beines ist fest mit GdS 100 bewertet.

Hier können alle beteiligten Stellen zügig den Vorgang abschließen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Gast0101 am 18. Februar 2024, 08:15:30
Guten Morgen,

ich hoffe - ich bin hier richtig und werde ein paar Fragen los :-)

Ich komme selbst nicht aus dem Bereich der BW, begleite aber gerade einen BS, der bereits seit mehr als 2 J. kzH ist und wo vergangenes Jahr auch die WDB mit einem GdS von 50 anerkannt wurde (Soldat war zur Schädigung bereits im Status BS, Einmalentschädigung ist durch.) DU steht nun im Raum und der BS sieht sich selbst auch nicht mehr in der Lage seinen Dienst aufzunehmen bzw. ist bei jedem Kontakt mit der BW so stark getriggert und belastet, dass kaum Ruhe in sein System kommt.
Nun habe ich mich letzte Woche vom Sozialdienst beraten lassen (wollen), wie die Vorgehensweise/ Abläufe/ Dauer des Verfahrens ist, allerdings war das nicht sehr aufschlussreich bzw wusste ich vorher selbst bereits mehr.
Ich würde gerne einmal das, was ich darüber weiß, zusammenfassen und würde mich freuen, wenn mich jmd auf Fallstricke/ Denkfehler o.ä. hinweisen würde. Danke schon mal.

- das DU Verfahren wird auf Wunsch des Soldaten über die Truppenärztin oder die Dienststelle eingeleitet.
- ärztliche Stellungnahme erfolgt über die Truppenärztin und das Verfahren geht nach Düsseldorf, wo dann nach Einsicht in den Fall entschieden wird.
- aufgrund der WDB und dem GdS 50 hat der Soldat Anspruch auf das qualifizierte Unfallruhegehalt und würde in die übernächste Eingruppierung eingruppiert (80% davon) und hätte Anspruch auf den großen Bundesbehandlungsschein. Ein Verzicht mit alternativer privater Versicherung ist möglich. Im Falle des BBS ist darauf zu achten, dass er seine Anwartschaft nicht kündigt, da er sonst im Falle einer Minderung des GdS seinen Anspruch bei der privaten verliert.
- das DU Verfahren dauert idR ca 6 Monate. Im vorliegenden Fall wäre es wichtig, dass aufgrund des neues SVG das Verfahren dieses Jahr noch über die Bühne geht.

Bin ich soweit richtig? Oder übersehe ich etwas?
Die Dame vom Sozialdienst hat vorgeschlagen über den Zoll eine Versorungsauskunft einzuholen. Wobei sich mir das nicht ganz erschließt. Es wäre natürlich super, er würde eine Info haben, womit er für den Fall der DU rechnen kann. Aber wie ich verstanden habe, würde die Versorgungsauskunft „nur“ den regulären Fall (also nicht DU wegen WDB) enthalten. Würde doch hier gar keinen Sinn machen?! Hier sagte sie jedoch, sie wisse ja nicht, wie Düsseldorf entscheiden würde und könne damit lediglich von der normalen Rechtsfolge der einfachen DU ausgehen  ??? Allerdings scheint die Sachbearbeiterin noch nicht allzu lange auf dem Dienstposten zu sein… vielleicht ist es aber auch der richtige Weg und die Versorgungsauskunft umfasst sämtliche Möglichkeiten.

Ich hoffe, ich habe soweit alles angegeben, um hier eine kleine Rückmeldung zu erhalten. Bislang schien die Sachlage nämlich immer sehr klar und mit guter Ausgangsposition - wenn man das bei solchen Fällen so nennen kann - , jedoch hat mich das Gespräch mit dem Sozialdienst verunsichert.

Vielen Dank!
Grüße,
Gast0101

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LotseBert am 18. Februar 2024, 18:29:24



- das DU Verfahren wird auf Wunsch des Soldaten über die Truppenärztin oder die Dienststelle eingeleitet.


Der Soldat stellt einen Antrag auf Einleitung des DU Verfahrens über seinen DV. Danach geht das ganze seinen geregelten Weg.

- ärztliche Stellungnahme erfolgt über die Truppenärztin und das Verfahren geht nach Düsseldorf, wo dann nach Einsicht in den Fall entschieden wird.

Bei einem einsatzgeschädigten BS geht das alles nicht so schnell! Ablauf ganz grob dargestellt:

1. Soldat stellt Antrag auf Einleitung DU Verfahren über seinen DV
2.  Aufforderung 90/5 Verwendungsfähigkeit
3. Auswertung bei BAPersBw und Stellungnahme beratender Arzt BAPersBw
4. Aufforderung 90/5 Dienstfähigkeit + Stellungnahme von DV + nächst höherer DV zur Dienstfähigkeit Das ganze muss dan dem Soldaten auch eröffnet werden.
5. Mitteilung BAPersBw an Soldaten, dass Einleitung eines DU Verfahrens beabsichtigt ist. Soldaten wird die Möglichkeit gegeben sich zum Sachverhalt zu äussern.
6. BAPersBw leitet DU Verfahren formell ein, indem es ein ausführliches truppenärztliches Gutachten erstellen lässt.
7. Erneut Stellungnahme des beratenden Arztes BAPersBw mit abschließender Entscheidung
8. Dem Soldaten wird schriftlich mitgeteilt, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geplant ist und dem Soldaten wird die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt und der Soldat wird zum Sachverhalt gehört. Zudem wird (bei Schwerbehinderten) die Schwerbehindertenvertretung beteiligt.
9. Abschließende Bewertung durch BAPersBw und Verfügung mit 3 Monate Schutzfrist (Verfügung z.B. am 20.1.20XX dann Versetzung Ruhestand zum 30.4.20XX)

Der ganze Ablauf dauert erfahrungsgemäß 8-12 Monate.

- aufgrund der WDB und dem GdS 50 hat der Soldat Anspruch auf das qualifizierte Unfallruhegehalt und würde in die übernächste Eingruppierung eingruppiert (80% davon) und hätte Anspruch auf den großen Bundesbehandlungsschein. Ein Verzicht mit alternativer privater Versicherung ist möglich.

Im Falle des BBS ist darauf zu achten, dass er seine Anwartschaft nicht kündigt, da er sonst im Falle einer Minderung des GdS seinen Anspruch bei der privaten verliert.

 Hier unbedingt die Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung (Anwartschaft) prüfen. In der Regel muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses / Wegfall unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die Anwartschaft in eine Vollversicherung/Krankenversicherung umgewandelt werden. Ein Fortbestand der Anwartschaft nach Versetzung in den Ruhestand ist in den Verträgen regelmäßig nicht vorgesehen!


- das DU Verfahren dauert idR ca 6 Monate. Im vorliegenden Fall wäre es wichtig, dass aufgrund des neues SVG das Verfahren dieses Jahr noch über die Bühne geht.

Siehe dazu meinen Beitrag zum groben Ablauf DU. Wenn der BS sich noch in der Schutzzeit befindet (und diese auch noch in einem Verfahren beendet werden muss und noch keine Schritte zur Einleitung eines DU Verfahrens unternommen wurden, kann es mit einer Versetzung in den Ruhestand vor 1.1.2025 sehr sehr eng werden. Selbst wenn alle an einem Strang ziehen und der Soldat (der ja der Schilderung nach durchgehend Krank geschrieben ist) voll mitwirkt, wird das Verfahren bei einem einsatzgeschädigten BS (der nicht im Dienst ist) nicht auf 6 Monate durchzuführen sein. Der Soldat muss immer wieder gehört werden und es müssen zahlreiche Stellen beteiligt werden. Es werden zahlreiche Stellungnahmen gefordert vom Truppenarzt, vom DV, vom nächst höheren DV, vom betroffenen Soldaten usw. Ich kenne kein DU Verfahren eines einsatzgeschädigten BS, das in 6 Monaten abgeschlossen wurde. Das ganze Verfahren von Antrag auf DU Verfahren bis Zeitpunkt Versetzung Ruhestand dauert erfahrungsgemäß 8-12 Monate. Wenn die Betroffenen nicht im Dienst sind und die Eröffnung von Schriftverkehr und Anhörungen immer viel Zeit in Anspruch nehmen dauert es auch öfters mal weit über 12 Monate. 

Bin ich soweit richtig? Oder übersehe ich etwas?

 Aber wie ich verstanden habe, würde die Versorgungsauskunft „nur“ den regulären Fall (also nicht DU wegen WDB) enthalten. Würde doch hier gar keinen Sinn machen?! Hier sagte sie jedoch, sie wisse ja nicht, wie Düsseldorf entscheiden würde und könne damit lediglich von der normalen Rechtsfolge der einfachen DU ausgehen  ??? Allerdings scheint die Sachbearbeiterin noch nicht allzu lange auf dem Dienstposten zu sein… vielleicht ist es aber auch der richtige Weg und die Versorgungsauskunft umfasst sämtliche Möglichkeiten.

Versorgungsauskunft beantragen auf dem Dienstweg. Direkt mit dem Formular der GZD. Hier kann man genau angeben mit welchen Daten die Versorgungsauskunft berechnet werden soll.  Mann kann ohne Probleme in das Formular hineinschreiben Versetzung Ruhestand aufgrund anerkannter WDB zum XXX Die GZD erhält die Akte von BAPersBw und es wird dann die Versorgungsauskunft mit den aktuellen Daten fiktiv ermittelt so wie man es unter Sonstiges vermerkt hat.

GZD Versorgungsauskunft Formular uns Hinweise:
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Versorgungsauskuenfte-Vorwegentscheidungen/Versorgungsauskunft/versorgungsauskunft_node.html




Mit Rot durch mich eingefügt. Es handelt sich wie immer nur um rein persönliche Meinung und Einschätzungen! Unbedingt vor Ort durch die zuständigen Stellen beraten lassen. Es handelt sich nur um eine grobe Darstellung die erheblich von den für den Einzelfall vorliegenden Rahmenbedingungen abweichen kann. Kein Anspruch auf Richtigkeit.

Schönen Abend noch.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Grino am 19. Februar 2024, 06:57:34
Guten morgen Kameraden,

ich habe die letzen beiden Einträge mit Interesse verfolgt, da mich die beschriebene Situation ähnlich betrifft (Unterschied - ich war SaZ und nicht schon BS zum Schädigungszeitpunkt/ kein Anspruch auf Unfallruhegehalt)
Ich danke LotseBert für die ausführlichen Informationen, die für mich ebenfalls sehr hilfreich sind.
Derzeit befinde ich mich nach wie vor in einer zivlien Klinik zur Therapie und bin deshalb eingeschränkt bezüglich Kommunikation mit diversen Stellen und der Informationsgewinnung generell.

In meinem Fall wurde noch kein DU-Verfahren beantragt, sondern lediglich die Absicht telefonisch mit meinem DV besprochen, sowie die beratenden Stellen (Sozialdienst, Lotse) informiert.
Der Sozialberater konte mir zum neuen SVG ab 2025 nur den Gesetzestext per Mail zitieren. Wenn ich ehrlich bin, habe ich nicht viel verstanden und auch hier im Forum gelesen, dass selbst BaPers noch keine genauen Aussagen zur konkreten Anwendung treffen kann.
Ich möchte trotzdem gerne nachhören, ob hier jemand mit einfachen Worten erklären kann, worin der Unterschied für Betroffene konkret besteht, wenn Versetzung in den Ruhestand 2024 bzw. 2025 erfolgt?
Bei mir wird es, den Informationen von LotseBert nach, ebenfalls eine Zuruhesetzung in 2025 werden, da geplant ist, den formellen Antrag im Anschluss an meinen Klinikaufenthalt (Mitte/Ende März) zu stellen.

Weiterhin eine Frage zur Versorgungsauskunft: Muss diese über die Dienststelle beantragt werden, oder kann ich das Formular auch einfach hier in der Klinik ausfüllen und von meiner Frau in die Post geben lassen?

Vielen Dank und eine gute Woche
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 19. Februar 2024, 08:00:22

Weiterhin eine Frage zur Versorgungsauskunft: Muss diese über die Dienststelle beantragt werden, oder kann ich das Formular auch einfach hier in der Klinik ausfüllen und von meiner Frau in die Post geben lassen?


Bitte das von @LotseBert verlinkte Formular benutzen.

Der Weg soll dann sein:

Soldat/Soldatin : stellt Antrag und richtet diesen an die jeweils zuständige personalbearbeitenden Stelle (PersBSt)

zuständige PersBSt
+ prüft und leitet weitergehende Maßnahmen ein,
+ entscheidet über die Anerkennung von anrechenbaren Vordienstzeiten und bescheidet diesbezügliche Anträge,
+ leitet Anträge und Grundakte an BAPersBw Ref VII 1.1 weiter

BAPersBw Ref VII 1.1
+ erstellt Versorgungsblatt und übermittelt dieses mit dem Antrag an die Generalzolldirektion (GZD)

Generalzolldirektion Service-Center Düsseldorf/Stuttgart
+ sind für die Auskunftserteilung zuständig

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 19. Februar 2024, 11:39:36
Ich höre immer wieder zwischen den Zeilen, von verschiedenen Personen (Sozialdienst, Ärzten, Lotsen etz.) das der Soldat in der Schutzzeit nicht von selbst das DU Verfahren anstoßen sollte, da es ggf. negativ ausgelegt und oder auch negative Folgen haben kann. Insbesondere bei Berufsoldaten zählt ja der Grundsatz, Reha vor Rente.
Warum soll also der Soldat das Verfahren selbst anstreben, wenn es genauso gut von dienstlicher / fachärztlicher Seite vorgeschlagen werden kann.

Als Beispiel sei hier genannt:
- Facharztbefund nach mehrmaligen stationären Aufenthalt
- Im Rahmen der IPR Konferenz, entweder durch nicht Teilnahme an der 2. Phase oder willentlichen Erklärung des Betroffenen.

Mir ist nicht ganz klar wieso ein Einsatzversehrter das Verfahren selbst anstoßen kann; und das Personalamt dem folgen sollte.

Wie sieht das in der Praxis aus? Ich vermute dass das Personalamt sich schwer tut, relativ junge Einsatzversehrte gehen zu lassen wenn es auch total niederschwellige Dienstposten gibt.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Grino am 19. Februar 2024, 12:21:59
@LwPersFw vielen Dank für die Anleitung!

@tollerkamerad
Ich kann hier natürlich nur für mich sprechen und sagen, dass ich nun nach knapp 4 jähriger Leidensgeschichte, über 100 Sitzungen Verhaltens und Traumatherapie, (abgebrochenen) Klinikaufenthalten (in BwKs), regelmäßiger Teilnahme an Gesprächsrunden und Selbsthilfegruppen, und wirkungsloser medikamentöser Therapie über 1,5 Jahre, festgestellt habe, dass der Hauptgrund, warum ich nach all diesen Maßnahmen trotzdem nicht mehr auf den Damm komme, der ist, dass der Dienstherr mich im gefühlten "Würgegriff" hat.
Das ist für einen gesunden Soldaten vermutlich schwer zu verstehen und auch ich selber hätte es vor meiner Erkrankung nicht nachvollziehen können, aber meine Krankheit beruht auf Ereignissen, in denen ich mehrmals durch Fahrlässigkeit bis Vorsatz von Vorgesetzen mein Leben fast verloren hätte.
Teilweise überschritten diese Vorgesetzen dafür den Rahmen des, sagen wir mal vorsichtig, "Erlaubten"
Fakt ist, dass ich innerhalb dieses Systems nie wieder Vertrauen zu einem Vorgesetzen entwickeln kann. Ich trage keine Uniform mehr - es schnürt mir den Hals zu, ich betrete Kasernen nur in Begleitung meines Lotsen sowie meiner Frau und zu Arztbesuchen. Unsere Selbsthilfegruppen wurden deshalb ins zivile Umfeld verlegt, worüber ich sehr dankbar bin.
Ich weiß nicht, wofür der Dienstherr mich in dieser Verfassung verwenden könnte oder möchte und warum er Interesse daran haben sollte, meinen Genesungsprozess weiterhin zu blockieren. Auch meine Therapeuten sehen keine Genesungschance innerhalb der Bundeswehr.

Meine Nachfrage wäre: Welche nagativen Folgen sollte das haben? Gibt es da Beispiele oder Erfahrungen aus der Vergangenheit?
Das wäre mir wirklich wichtig zu wissen - ins Unglück möchte ich mich nicht stürzen...
Mein Sozialberater telefonierte mit BaPers (ich weiß nicht mit welcher Abteilung) schilderte meinen Fall - laut seiner Aussage sagte man ihm dort, dass es in meiner Situation sehr wahrscheinlich wäre, dass man mich - auch auf eigenen Antrag - entlässt. (Vielleicht auch, weil man mir nur die Mindestpension und kein Unfallruhegehalt zahlen würde) Ich weiß es aber nicht....
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 19. Februar 2024, 13:26:08

Mir ist nicht ganz klar wieso ein Einsatzversehrter das Verfahren selbst anstoßen kann; und das Personalamt dem folgen sollte.

Wie sieht das in der Praxis aus? Ich vermute dass das Personalamt sich schwer tut, relativ junge Einsatzversehrte gehen zu lassen wenn es auch total niederschwellige Dienstposten gibt.



Dies ist ja ein vollkommen am Einzelfall auszurichtender Sachverhalt.

Wenn z.B. ein Einsatzgeschädigter glaubwürdig versichert, dass es für eine unerträgliche Belastung ist weiter im Dienst zu bleiben... wird man ihn nicht zwingen.

Und das dieser nicht wartet bis Andere ggf. dies erkennen und selbst den Antrag stellt, ist m.E. nur sachgerecht.
Denn Ziel für den kranken Menschen muss die bestmögliche Gesundung sein --- und wenn es so ist --- eben auch außerhalb der Bw.

Aber wie gesagt --- hier ist immer der Einzelfall zu bewerten und jeder Betroffene sollte sich vor Antragstellung umfassend beraten lassen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 19. Februar 2024, 13:49:20
Keine Frage.

Aber diese glaubwürdige Belastung sollte ja durch Fachärzte entweder im Rahmen der stationäre oder ambulanten Therapie sowie durch Vorgesetzte und Truppenärzte etz. im Rahme IPR Sitzungen festgestellt, erfragt und besprochen werden und somit dann auch seitens dieser, ggf. auch auf Wunsch des Betroffenen (dieser muss ja später Stellung beziehen) eingeleitet werden.

In so fern erschließt sich mir, die durch den Soldaten selbst eingeleitete DU nicht ganz, es sei denn alle anderen Mechanismen (BwzK, TrpArzt, DV, SozD, Lotse you name it) haben geschlafen.

Aber da lässt sich die Firma mal wieder nicht in die Karten schauen.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 19. Februar 2024, 13:52:42
Bspw. erschließt sich mir beim o.g. Grino nicht, wieso er selbstständig das Verfahren einleiten sollte, wenn doch offensichtlich alle Stellen informiert sind und den selben Wissensstand teilen und darüber hinaus hier fiktiv bereits zw. Sozialdienst und BAPers diese Möglichkeit betrachtet wird.

Ein gewisses Geschmäckle bleibt da.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 19. Februar 2024, 14:09:03
Hä?

Aus einer Vielzahl von Gründen ist ein Verbleib in der BW für den Betroffenen oft viel BESSER (deshalb sind z. B. besondere Gesetze gemacht worden, um dies zu ermöglichen) - insoweit sollte klar sein, warum Institutionen aus guten Grund ein DU Verfahren zu vermeiden suchen.

Ist der Betroffene aber sicher, dass dies besser für ihn ist, so kann (und sollte) er dies anregen.

Da ist kein "Geschmäckle".
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Grino am 19. Februar 2024, 14:10:29
@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 19. Februar 2024, 19:31:22

 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 06:49:10
Die Schutzzeit kann auch vorzeitig beendet werden, wenn die Ziele nicht erreichbar sind.

So wie Grino es kommuniziert zum Sozialdienst, diese zu BAPers, sieht er für sich offensichtlich keine Zukunft mehr bei den Streitkräften, wegen seiner gesundheitlichen Schädigung. In so fern, müssten eigentlich die Verantwortlichen, nach mehreren Jahren der Behandlung und nach eigener Aussage des Betroffenen zu der Feststellung kommen, dass die Ziele (die Wiedereingliederung) nicht erreicht werden können. Unabhängig von dem vermeintlichen sozialen und statusrechtlichen Vorteil in der Bundeswehr zu verbleiben, führt dies nach eigener Aussage zu einem bei ihm dauerhaften Vertrauensverlust mit einer Abneigung zu Uniformen und erschwert ihm sogar das Betreten von Kasernen.

Da fragt man sich natürlich, wenn all diese Informationen vorliegen, warum wird der Soldat nicht aus Gründen der Fürsorge und für seine weitere Genesung entlassen und damit die Schutzzeit beendet. Wer kommt dann nach all den Fakten, realistisch noch auf die Bewertung das die Ziele der Schutzzeit erreicht werden können, wenn der Betroffene o.g. Punkte selbst schildert.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 06:54:31

 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.



§ 4 Schutzzeit
(3) Satz 2

Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 06:59:37
Und hier das Bundesverwaltungsgerichtsurteil.

https://openjur.de/u/2379941.html

Wenn die Ziele nicht erreichbar sind, ist es egal ob Du, übertrieben gesagt 4 Wochen oder 6 Jahre in der Schutzzeit dich befindest. Wird es von Amtswegen festgestellt, wird diese beendet.

Warum das in o.g. Fall, bei offensichtlich sehr hohem Leidensdruck noch nicht passiert ist, wundert mich nur.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 07:07:15
@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....

Mit Geschmäckle meine ich nur, wieso der Dienstherr dich trotz hohen Leidensdruckes nicht mit deinen verdienten Bezügen aus der Schutzzeit nimmt, wenn ihm der Sachverhalt so klar ist wie Du es hier schilderst. Das dies möglich ist und auch gängige Praxis zeigt das Bundesverwaltungsgerichtsurteil. In so fern bin ich bei Dir und kann deinen Leidensdruck nachempfinden. Trotz alldem, würde ich persönlich nicht selbstständig die Schutzzeit beenden, wenn es der Dienstherr kann, aber aus Gründen die man hier nur vermuten kann, nicht macht.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: Grino am 20. Februar 2024, 08:12:48
@ tollerkamerad

ok, dann habe ich deinen Ausgangspost falsch interpretiert und verstehe deinen Punkt. Allerdings glaube ich, dass die Situtation für den Dienstherrn noch nicht so glasklar ist. Der Wunsch, die Streitkräfte zu verlassen und der daraus resultierende Entschluss ist erst in der aktuellen Therapiephase getroffen worden.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich, wie die allermeisten in meiner Situation und nachdem man die Krankheit aktzeptiert und sich eingestanden hat, jedes Hilfsangebot dankend angenommen. Und ja, auch der gelernte "Gehorsam" war eine Weile ein Grund, warum ich meine eigenen Wünsche nicht formuliert habe.
Bisher hat mein Sozialberater und der Chef Kenntnis von meinem Entschluss. Der Chef kennt/kannte sich bisher überhaupt nicht mit der Thematik aus (hat auch erst vor kurzem die Kp. übernommen) Nach fernmündlicher Aussage unterstützt er meine Absicht in jeder Hinsicht und will, sobald ich aus der Klinik bin, einen Krankenbesuch bei mir durchführen.
Der Sozialberater stand mit BaPers in Kontakt, weil er sich umfangreich über die Versorgungsansprüche informieren wollte. Er hat dort vermutlich einfach ein Informationsgespräch geführt und kein Verfahren in Gang gesetzt.

Ich denke die ausschlaggebende Person wird, damit der Dienstherr eigenständig tätig wird, der Truppenarzt sein. Dieser hat bisher zwar immer in den "Halbjährlichen" meinen Unwillen zum Tragen von Uniformen und dem Betreten von mil. Liegenschaften vermerkt, aber ich denke durch meine hohe Therapiebereitschaft eine notwendige "Compliance" bestätigt.
Er ist grundsätzlich der Meinung, dass Soldaten immer besser innerhalb der Schutzzeit verorgt und aufgehoben sind (womit er grundsätzlich und vermutlich in vielen Fällen recht hat)
Mit ihm muss und werde ich beim Besuch nach der Klinik "tacheles" reden und dann schauen ob sich etwas tut. Wenn nicht - stelle ich über den DV den Antrag selber. Ich weiß auch durch meinen Lotsen, dass wenn ich die "Compliance" verweigere, irgendwann ein "Rausschmiss" aus der Schutzzeit erfolgt - allerdings ist das ja gar nicht meine Absicht und den Zirkus kann man sich sparen. Ich möchte und muss weiter therapiert werden - nur möchte ich eben endlich Klarheit bezüglich meines Status und den angesprochenen "Frieden" fernab vom Militär.

 Lange Rede - kurzer Sinn:

Ich denke es ist allen Beteiligten eben noch nicht klar, da es mir selber erst kürzlich entgültig klar wurde und muss jetzt von mir eindeutig kommuniziert werden.
Weiterhin nutze ich jedes Mittel um das Verfahren zu beschleunigen, da ich eben auch irgendetwas im Hinterkopf habe, warum die Versorgungssituation schlechter ist, wenn man erst 25 entlassen wird. Aber notfalls wäre auch das egal.

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2024, 08:31:40
Erneut: IN der Schutzzeit kann der Dienstherr kein DU Verfahren einleiten - dass kann nur der Betroffene.

Gute Besserung.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 08:51:54
Erneut: IN der Schutzzeit kann der Dienstherr kein DU Verfahren einleiten - dass kann nur der Betroffene.

Gute Besserung.

Grino, Dir alles gute und hoffentlich kommt alles so wie Du es benötigst zur weitestgehenden Genesung und zum Leben mit den Symptomen.

Trennung

Für den geneigten Leser:

https://openjur.de/u/2249892.html

https://openjur.de/u/2379941.html

Bin zwar kein Rechtsexperte, aber das Urteil aus Freiburg zeigt ja das bei einem BS die Schutzzeit beendet wurde seitens BAPers, wenn die Ziele nicht erreicht werden.

Natürlich interessiert mich deine total andere Rechtsauffassung zu den o.g. Urteilen brennend F_K.
Was weißt Du, was die Gerichte und Ämter nicht wissen zu vermögen?

Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2024, 08:56:52
@ tollerkamerad:

WENN die Ziele nicht erreichbar sind - DANN ist die Schutzzeit zu beenden - dass ist das Konzept und Gesetz.

Bei guter Compliance gehen natürlich alle Stellen von einer weiteren Verbesserung aus, daher wird die Schutzzeit nicht beendet.

... und zwar im (unterstellten) INTERESSE des Betroffenen, weil die Schutzzeit ermöglicht, viele Zahlungen (Gehalt!) zu leisten, die eben ausserhalb so nicht möglich sind.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 09:30:52
@ tollerkamerad:

WENN die Ziele nicht erreichbar sind - DANN ist die Schutzzeit zu beenden - dass ist das Konzept und Gesetz.

Bei guter Compliance gehen natürlich alle Stellen von einer weiteren Verbesserung aus, daher wird die Schutzzeit nicht beendet.

... und zwar im (unterstellten) INTERESSE des Betroffenen, weil die Schutzzeit ermöglicht, viele Zahlungen (Gehalt!) zu leisten, die eben ausserhalb so nicht möglich sind.

Stimmt. Du hast natürlich recht. IN der Schutzzeit, erfolgt kein DU seitens des BAPers.
Die Schutzzeit wird dann nochmal zu welchem Ziel aufgehoben? ;)
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2024, 09:40:59
@ tollerkamerad:

Bitte keine akademische Diskussion.

Der Kamerad ist IN der Schutzzeit, die BW geht bei guter Compliance von einer Verbesserung aus - daher kann die BW kein DU einleiten - dass war hier die Fragestellung.

WENN der Kamerad nun die BW schnellstmöglich verlassen will, kann es DU Antrag sinnvoll sein.

(Kein "Geschmäckle", nur Sachstand).
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: tollerkamerad am 20. Februar 2024, 09:50:48
@ tollerkamerad:

Bitte keine akademische Diskussion.

Der Kamerad ist IN der Schutzzeit, die BW geht bei guter Compliance von einer Verbesserung aus - daher kann die BW kein DU einleiten - dass war hier die Fragestellung.

WENN der Kamerad nun die BW schnellstmöglich verlassen will, kann es DU Antrag sinnvoll sein.

(Kein "Geschmäckle", nur Sachstand).

Ich hab schon kapiert, dass Du dich gerne in deinen knapp 20k Beiträgen an juristischen Spitzfindigkeiten aufhängst. Zurecht, dienstrechtlich kann man dir sicher nichts vormachen.

Trotz alldem sollte wohl jedem bewusst sein, dass die Schutzzeit kein Raum ist, in dem man untouchable ist. Das DU verfahren kann von beiden Seiten eingeleitet werden.

Bei der Bw ist dann nur der Zwischenschritt, dass vorher formell die Schutzzeit beendet wird, ändert an dem eigentlich Ziel, DU des Soldaten nichts.

Für alle Mitlesenden: F_K hat natürlich recht, IN der Schutzzeit kann der Soldat nur auf eigenen Antrag entlassen werden, die Bw schickt dir dafür vorher einen 2 Zeiler und hebt die Schutzzeit auf.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2024, 11:21:11
Die BW hat keinesfalls das "Ziel", Soldaten per DU "aus der Schutzzeit" zu entfernen - per Zweizeiler.

Das ist "Quark".

Das Ziel der Schutzzeit ist die bestmögliche Behandlung, im Idealfall die Gesundung des Soldaten.

Hier im konkreten Fall: Solange noch eine Besserung durch die Behandlung eintritt, ist zumindest eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen - und die Schutzzeit läuft weiter - zum Wohle des Soldaten.

Im extremen EINZELFALL kann der Kontakt zur BW ein Problem für den Soldaten sein - dann muss man dies deutlich machen (ist wohl nun in der Umsetzung), und mit dieser "Meldung" hilft ggf. ein DU Antrag des Soldaten - um seine persönliche Zielsetzung zu dokumentieren.
Titel: Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
Beitrag von: LwPersFw am 20. Februar 2024, 12:40:56
Und damit ist hier diese sinnlose Diskussion beendet.

Das gilt für @F_K und @tollerkamerad.


Fakt ist, dass der Dienstherr einen Soldaten, der unter dem Schutz der Schutzzeit steht, u.a. nicht der damit verbundenen finanziellen Absicherung "berauben" wird.

Das Mittel der Beendigung der Schutzzeit wegen Nichterreichung der Ziele stellt vor diesem Hintergrund einen Sachverhalt dar, der wo immer möglich vermieden werden soll.

Will also der betroffene Soldat in der Schutzzeit trotzdem im Rahmen eines DU-Verfahrens entlassen werden -- ist durch ihn dies zu beantragen.



Zur Verdeutlichung der Relationen wie oft die Bw vom Mittel der Beendigung wegen Nichterreichen der Ziele der Schutzzeit - im Sinne der Betroffenen - Gebrauch macht:

"Dennoch gibt es psychisch Einsatzgeschädigte, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und eines langen Krankheitsverlaufs nicht mehr in der Lage sein werden, regulär Dienst zu leisten.
Nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz sind das die Fälle, in denen die Ziele der Schutzzeit nicht (mehr) zu erreichen sind.
Fälle dieser Art werden erst seit 2018 valide erfasst.

Danach hat die Bundeswehr seit Oktober 2018 in insgesamt elf Fällen die Schutzzeit wegen Nichterreichen der Ziele beendet.
Im Verhältnis zu insgesamt 841 in der Schutzzeit befindlichen Soldatinnen/Soldaten ist dies noch keine große Zahl."


DBT Drucksache 19/16500




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