... ich bin im Wehrdienstverhältnis besonderer Art
... in der Schutzzeit
... außerdem habe ein Grad der Schwerbehinderung von 50%.
Wenn Punkt 1 und 2 gegeben ist und der GdB / GdS dauerhaft als 30 % und höher festgelegt wurde...
...wäre primär eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu prüfen (§ 7 Abs. 1 EinsatzWVG).
...denn:
"Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art soll die Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden.""
Weiterverwendung als BS gem. § 7 EinsatzWVG
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 SG genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in das Dienstverhältnis eines BS zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben.
Dies gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die
1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten oder versetzt worden waren oder
2.die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.
Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG ein. In diesen Fällen gelten die §§ 37 und 38 SG entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt."Zum Punkt "auf schriftlichen Antrag" (aus A-1340/110) :
"Für die Einleitung eines Verfahrens der Weiterverwendung als Berufssoldatin oder
Berufssoldat ist es erforderlich, dass die einsatzgeschädigte Person ihre Weiterverwendung schriftlich
unmittelbar bei der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte beantragt. Zur Information der
truppendienstlichen Vorgesetzten ist eine Kopie auf dem Dienstweg vorzulegen. Die
personalbearbeitende Stelle wird von der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte informiert."Ungeachtet dessen sollten
Sie persönlich umgehend mit dem
für Ihren Standort zuständigen Sozialdienst Kontakt aufnehmen !
Dort sind Sie bei allen Fragestellungen umgehend zu beraten und zu unterstützen.
"Disziplinarvorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass einsatzgeschädigte Soldatinnen
oder einsatzgeschädigte Soldaten Leistungen und Unterstützungsangebote aus dem gesamten
sozialen Bereich zeitgerecht und umfassend in Anspruch nehmen können. Sie sind verpflichtet, zur
Vermeidung oder Lösung sozialer Probleme ihrer anvertrauten Soldatinnen und Soldaten auch den
zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr rechtzeitig einzuschalten. Das Aufgabenspektrum,
Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten des Sozialdienstes der Bundeswehr sind im Internet wie
Intranet der Bundeswehr unter www.Sozialdienst.Bundeswehr.de abrufbar."