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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: joecrocker am 16. März 2018, 08:44:06
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Guten Morgen Kameraden,
Ich bin Hauptgefreiter d.R. und habe mich gegen Ende dieses Jahres für eine Wehrübung in meiner ehemaligen Einheit gemeldet.
Die Übung wird 59 Tage dauern. Es wird meine erste Wehrübung und ich bin nicht beordert.
Außerdem bin ich Student und stehe in keinem Arbeitsverhältnis.
Ich wende mich an die Forengemeinde da ich sicher gehen möchte wie die Vergütung ausfällt
Ich bin jetzt die letzten Tage mehrfach den aktuellen "Leistungskatalog für FWDL und RDL" vom 21.12.2015 durchgegangen. Weiterhin habe ich den FAQ "Was ein Reservist wissen sollte" zur Hilfe genommen.
Dem Leistungskatalog und meiner Interpretation zufolge setzt sich meine Vergütung wie folgt zusammen:
-Wehrsold 13,71€ pro Tag
-Reservistendienstleistungsprämie 20,67€ pro Tag
-Mindestleistung nach USG 60,05€ pro Tag
-Verpflichtungszuschlag 1470€
Unterm Strich macht das 5047,33€ für 59 Tage.
Ist das so korrekt?
Vielen Dank im voraus, verehrte Kameraden.
Horrido
Joe
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Nein - ein Verpflichtungszuschlag kann / darf nur bei beorderten Reservisten in besonderer Verwendung nach Angebot durch den BeordTrT gezahlt werden.
Ein HptGefr wird in der Regel, selbst bei Beorderung, kein Angebot erhalten.
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Alles klar Verstanden.
Ich dachte der Verpflichtungszuschlag in dem Leistungskatalog von 2015 sei etwas anderes als der Leistungszuschlag in dem FAQ.
Dann bin ich bei 3577,33€.
Vielen Dank
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Paragraph 10 Abs. 3 USG ist die Rechtsquelle.
Das ganze ist steuerfrei - schon ein sehr gutes Einkommen.
Ggf. solltest Du einen Laufbahnwechsel prüfen.
Viel Spass bei der Dienstleistung.
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Nein - ein Verpflichtungszuschlag kann / darf nur bei beorderten Reservisten in besonderer Verwendung nach Angebot durch den BeordTrT gezahlt werden.
Nein. Auch unbeorderte Reservisten gehören zum berechtigten Personenkreis gemäss B2-1320/0-0-1
2.2 Berechtigter Personenkreis
205. RDL im Sinne des § 10 Abs. 3 USG sind gemäß § 2 Abs. 1 USG Personen, die Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des SG leisten (beorderte sowie nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten).
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Danke für den Hinweis.
Dann soll sich der TE vor Beginn des Reservedienstes an seinen DienstleistungsTrT wenden und um ein Angebot bitten.
Ein Anspruch auf ein solches Angebot gibt es nicht.
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Vielen Dank, spaß werde ich haben.
An einen evtl. Laufbahnwechsel habe ich Interesse und ich werde mich vor Ort erkundigen.
Das ich den Verpflichtungszuschlag erhalten könnte freut mich natürlich.
Wie genau würden sie das angehen?
Sollte ich mich am besten direkt an den Spieß wenden?
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KpFw / S1 sind die richtigen Ansprechpartner.
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Ende des Jahres ist ja noch weit hin - ich würde parallel übers KC einen Antrag auf Feldwebel Anwärter Reserve stellen - plus ggf ROA Bewerbung.
Viel Erfolg.
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Nochmals Vielen dank für ihre Hilfe.
Ich habe dem S1 eine E-Mail mit meinem Anliegen geschrieben.
Ich werde mich melden wenn ich eine Antwort habe.
Bezüglich RFA bzw ROA werde ich mich einlesen. Danke für den Tipp.
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Es gibt die RDL Prämie und die Mindestleistung. Das wars. Den Wehrsold gibt es nicht zusätzlich.
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Seit wann das denn?
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Seit der Verabschiedung des USG.
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Ich habe gerade nochmal durch den Leistungskatalog geschaut. Und tatsächlich, der Wehrsold entfällt bei RDL.
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Die Dienstleistungsprämie ist ja Wehrsold plus Verpflegungskosten.
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Also neue Rechnung:
RDL-Prämie - 20,67€/d
Mindestleistung - 60,05€/d
Bei meiner Übung á 59 Tagen sind das 4762,48€
(Irgendwie muss ich mich im Eingangs-Post verrechnet haben)
Dazu kommt evtl ein Verpflichtungszuschlag von 1470€.
Ein sehr guter Verdienst für einen Student, auch ohne Verpflichtungszuschlag.
Diesbezüglich schreibe ich nochmal rein wenn ich eine Antwort vom S1 bekomme.
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Hi Leute,
hier mal ein sehr nützlicher Link zum Internetauftritt der Unterhaltssicherung. Dort findet man eine Menge Informationen zu den finanziellen Leistungen im Rahmen des Reservedienstes. Dort gibt es auch eine Bearbeiter-Suche, so kann man dann auch direkt telefonisch Kontakt zu seinem zuständigen Sachbearbeiter aufnehmen und alle offenen Fragen klären.
http://www.personal.bundeswehr.de > Finanzielles > Unterhaltssicherung
http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/start/finanzielles/unterhsicherung/!ut/p/z1/hU5NC4IwGP4tHbzuXSvNuk36oBASFNJdYumaxnIyl_bzMzwFRc_t-eQBBimwmneV5LbSNVcDz5h3DvwwCcmSkMQja0wjGuzd7Ybs_Cmc_gXYYOMfoBjiQkA2bCx-bhznEAMDduMdf6JGG6uERTx_P4Ss5HWhRKRzOgoHYFLpy3id1peZL4EZcRVGGPQwg1xa27QrBzu473sktZZKoEI4-Fuj1K2F9CMIzT3t8cxVXUgnL8zLgsc!/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922T62D0APABI5FE2GO4
Beste Grüße
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Leider ist dort nur nicht de aktuelle Leistungssatz von Prämie und Tagessatz zu finden. Weißt Du zufällig wo die zu finden sind?
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Mit optimalem Verhältnis von Aufwand zu Aktualität dürfte man in der Regel über gesetze-im-internet.de an hilfreiche Infos gelangen:
https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2015/anlage_2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/usg2015_9abs1s3bek/anhang.html
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PS: Und wenn ich das richtig sehe, sind die Informationen auf der zuvor verlinkten Seite der Bundeswehr doch aktuell? Man muss nur die separate Anlage hinzunehmen.
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Hallo Kameraden, ich habe bisher immer gelesen, dass die Vergütung einer RDL steuerfrei sein soll.
Erfolgt tatsächlich keine Versteuerung sowie auch keine Meldung dieser Vergütung an das zuständige Finanzamt?
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@ Der Reservist
Auch diese Infos findet man auf der Seite. Das Gesetz ist dort als pdf-Datei verfügbar. Auf Seite Seite 13 und 14 findet man die Tagessätze der RDL-Prämie.
Die neuen Sätze der Mindestleistung sind als seperate pdf-Datei auf der Seite auch verfügbar. "Anlage 1 zu § 9 USG" (die Sätze in der pdf-Datei "USG" sind veraltet)
@ Karl_78:
Grundsätzlich sind die USG-Leistungen steuerfrei. Aber:
Ausnahmen:
§ 7: Leistungen an Selbständige - muss versteuert werden und bei der Steuerklärung angegeben werden!
§ 6: Erstattung Verdienstausfall - unterliegt dem Progressionsvorbehalt!
für Details wenden Sie sich bitte an den Steuerberater oder das Finanzamt Ihres Vertrauens. ;-) Nur die können rechtsverbindliche Aussagen treffen.
Beste Grüße
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@Doug: Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also ich bin nicht selbständig und habe während der RDL auch keinen Verdienstausfall, da ich Angestellter im öffentlichen Dienst bin und während der RDL Lohnfortzahlung genieße.
Meine Frage zielt darauf ab, dass ich es vermeiden möchte, durch die Vergütung der RDL zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß §§ 149, 150 Abgabenordnung, ggf. in Verbindung mit §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 EStG und § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verpflichtet zu sein!
> Dies ist regelmäßig der Fall, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wurde (z.B. Steuerklasse I + Steuerklasse VI)
Frage an alle: Wurde einer von euch bereits vom zuständigen Finanzamt aufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, für ein Jahr, in dem eine RDL absolviert wurde?
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Hallo liebe community,
ich bin neu hier und derzeit dabei beordert zu werden und beabsichtige dieses Jahr eine RDL von 30 Tagen zu absolvieren.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich im Leistungskatalog korrekt gelesen habe, was ich an Vergütung für diese 30 Tage RDL erhalte?
Könnt ihr mir bitte helfen?
Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und erhalte mein Gehalt fortgezahlt für die Dauer der RDL.
Wehrsoldtagessatz erhalte ich nicht!?
Reservistendienstleistungsprämie: 25,29 € [OLt]
Mindestleistungshöhe für RDL: 98,84 € [OLt mit 3 Kindern: 9 Jahre, 6 Jahre, 1 Jahr]
ergibt 124,13 € pro Tag x 30 Tage RDL =3.723,90 €
Ist das soweit korrekt?
Wie ist der Verpflichtungszuschlag zu beantragen? Dieser käme ja bei entsprechender Verpflichtung noch dazu!?
Ich würde mich gern verpflichten und somit noch 25 € pro Tag zusätzlich erhalten.
Demnach 25 € x 30 Tage RDL = 750 € Verpflichtungszuschlag + 3.723,90 € = 4.473,90 €
Ist das ebenfalls korrekt?
Mit kameradschaftlichen Grüßen aus Leipzig! ;)
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Lohnersatz nach USG nur, wenn ein Verdienstausfall vorliegt.
Bei Weiterzahlung Bezüge daher nur Leistungen, wenn Bezüge geringer als Mindestleistung ist.
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Lohnersatz nach USG nur, wenn ein Verdienstausfall vorliegt.
Bei Weiterzahlung Bezüge daher nur Leistungen, wenn Bezüge geringer als Mindestleistung ist.
Danke für die schnelle Antwort! Aber ganz erleuchtet sie mich leider nicht!
Bedeutet das, dass mein Gehalt angerechnet wird?
z.B.:
3.723,90 € abzüglich meiner 2.570 EUR monatlichen Nettolohns = 1.153,90 EUR
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Genau das bedeutet es.
Bzgl. des Verpflichtungszuschlags siehe:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=57814.0
Zu beachten, was die Erfüllung der Verpflichtung angeht. Bleibt man unter dieser erhält man keinen Zuschlag.
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Dienstgeld (enthält den Wehsold) und Zuschläge gibt es ohne Anrechnung.
Natürlich wird ein weitergezahltes Gehalt von der Mindestleistung abgezogen.
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Dienstgeld (enthält den Wehsold) und Zuschläge gibt es ohne Anrechnung.
Natürlich wird ein weitergezahltes Gehalt von der Mindestleistung abgezogen.
Ok, also sieht die Vergütung dann wie folgt aus:
Mindestleistung 98,84 € x 30 Tage = 2.965,20 € - 2.570,00 € (anrechenbares Gehalt, da Lohnfortzahlung während RDL)
= 395,20 €
Reservedienstleistungsprämie 25,29 € x 30 Tage = 758,70 €
Verpflichtungszuschlag 25,00 € x 30 Tage = 750,00 €
Gesamtvergütung für 30 Tage RDL: 395,20 € + 758,70 € + 750,00 € = 1.903,90 € Auszahlungsbetrag
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Hast Du ein Angebot für Verpflichtungszuschlag erhalten und dies angenommen?
Dies hat VOR der RDL zu erfolgen - ohne Rechtsanspruch.
Bitte also Deinen S1 / KpFw vor Antritt der RDL darum.
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Hast Du ein Angebot für Verpflichtungszuschlag erhalten und dies angenommen?
Dies hat VOR der RDL zu erfolgen - ohne Rechtsanspruch.
Bitte also Deinen S1 / KpFw vor Antritt der RDL darum.
Vorausgesetzt das, dass Angebot erfolgt und die Verpflichtungsvereinbarung über die freiwillige Ableistung von Reservistendienst von mir angenommen wird, stimmt dann die letzte Berechnung?
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Die Rechnung ist stimmig.
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Die Rechnung ist stimmig.
Danke dir!
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Ich melde mich Zurück.
Ich schrieb am 16. März 2018, 13:49:38:
Also neue Rechnung:
RDL-Prämie - 20,67€/d
Mindestleistung - 60,05€/d
Bei meiner Übung á 59 Tagen sind das 4762,48€
(Irgendwie muss ich mich im Eingangs-Post verrechnet haben)
Dazu kommt evtl ein Verpflichtungszuschlag von 1470€.
Ein sehr guter Verdienst für einen Student, auch ohne Verpflichtungszuschlag.
Diesbezüglich schreibe ich nochmal rein wenn ich eine Antwort vom S1 bekomme.
Für mich war jedoch noch nicht klar, ob ich den Zuschlag erhalte.
In einem Telefonat mit meinem S1 hat sich herausgestellt, das das Angebot auch rückwirkend unterbereitet werden kann.
Daher soll ich in der ersten Woche meines Dienstes zum S1 kommen um dort alles weitere zu klären.
Das Angebot liegt wohl im Ermessen des Kommandeurs und wird je nach verfügbarem Etat gezahlt.
Letztes Jahr sollen es wohl zu viele Reservisten gewesen sein, wodurch keine Verpflichtungszuschläge gezahlt wurden.
Liebe Grüße
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Ich glaube es würde nicht beantwortet. Daher: ja die Bezüge sind steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, werden also zur Berechnung des Steuersatzes mitgerechnet aber eben selber nicht versteuert.
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Nein - Angebot rückwirkend ist ausdrücklich untersagt.
Quelle: die Vorschrift dazu.
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Ich hatte heute extra zweimal nachgehakt ob das wirklich möglich sei..
Ich habe zwar keine Lust, aber dann werde ich morgen noch einmal anrufen.
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Ziffer 310 der Vorschrift, die online verfügbar ist ..
Was soll da ein Anruf bringen?
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Damit mir das Angebot vorher bereitet wird.
Heute hieß es, das ich nach Antritt des Dienstes beim S1 vorbeischauen soll und das Angebot dann rückwirkend gemacht wird.
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OK - www.reservisten.bundeswehr.de im Downloadbereich - damit der S1 was lernen kann ... Ansonsten Vorschriften online im Intranet.
Natürlich kann / darf ein TrT nur gemäß seiner zugeteilten Stellen verpflichten - denn auf die Zahlung besteht ja dann ein Rechtsanspruch.
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Aus der Praxis:
Ich habe das Formular zum Verpflichtungszuschlag auch schon mal erst nach Beginn der RDL unterschrieben... Ging problemlos!
Und im Gegensatz zum früheren "Einsatzreservisten-Zuschlag" müssen die Quoten für den heutigen Verpflichtungszuschlag deutlich angehoben worden sein. Ich habe bei uns im Verband jedenfalls noch nicht gehört, dass jemand der dort regelmäßig übt auf Nachfrage diesen nicht bekommen hätte...
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@ Snitch:
Ist aber vermutlich zurückdatiert worden.
Machen wir uns nichts vor, der gesetzlich normierte Zweck wird unterlaufen und es wird gegen einen eindeutigen, schriftlichen Befehl verstoßen.
Die Höhe des Sachschadens und des Regesses sind dann relativ klar, dementsprechend wird die DM empfindlich sein ...
... Wer's braucht ...
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Ich glaube es würde nicht beantwortet. Daher: ja die Bezüge sind steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, werden also zur Berechnung des Steuersatzes mitgerechnet aber eben selber nicht versteuert.
Danke für deine Antwort, da weiß ich jetzt bescheid!
Werden die Bezüge für die RDL mit zu meinem Bruttoarbeitsentgelt für das Jahr 2018 für die Rentenberechnung mit einbezogen?
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Ich muss noch mal nachfragen, wo ich nachlesen kann, dass ich als Angestellter im öffentlichen Dienst während der Dauer einer RDL vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung erhalte?
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@ Karl_78
Hi.
§ 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz
Man beachte auch: § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz
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@ Karl_78
Hi.
§ 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz
Man beachte auch: § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz
Danke!
Hat noch jemand eine Info zu meiner Frage, bezüglich der Anrechnung der Vergütung einer RDL zur Rentenberechnung?
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Ja, Du wirst, sofern rentenversicherungspflichtig, auf Basis der USG Leistungen in der Rentenversicherung versichert.
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Ja, Du wirst, sofern rentenversicherungspflichtig, auf Basis der USG Leistungen in der Rentenversicherung versichert.
Moin moin,
heisst das, USG wird wie Bruttolohn betrachtet und davon werden von der (Bundeskasse?) 18.6% an die RV gezahlt? AG und AN Anteile? Oder 9.3%, nur der AG Anteil?
Gruss
Hagen
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Nein - USG wird NETTO ausgezahlt.
Auf Basis der Arbeitgebermeldung werden die Rentenversicherungsbeiträge (AG und AN) der Rentenversicherung gemeldet.
Ob bei "Berufsresis" ein virtuelles Brutto angenommen wird, kann ich nicht sagen - es berät Sie die entsprechende Rentenkasse (da gibt es ja jährliche Kontoauszüge oder man beantragt Kontenklärung).
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Ja, Du wirst, sofern rentenversicherungspflichtig, auf Basis der USG Leistungen in der Rentenversicherung versichert.
F_K,
hab mich mal belesen, die Höhe der USG Leistungen haben gar nix mit der Rentenberechnung zu tun, siehe Leistungskatalog. Nach Höhe USG wäre schön gewesen;))
RDL, die die Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG erhalten: Hier wird für jeden Kalendermonat 60% der Bezugsgröße (=Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr) als beitragspflichtige Einnahme zu Grunde gelegt.
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@ Opa_Hagen:
Ich beziehe USG Leistungen nach Verdienstausfall, und da ist die Basis das gemeldete Brutto.
Ansonsten Ratschlag: Entsprechende Rücklagen fürs Alter bilden, weil 60% liegt ja deutlich unter der Eckrente ...
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Guten Tag,
Ich hoffe das in diesem alten Abschnitt noch jemand reinschaut.
Ich würde gerne Wissen ob meine aktuelle berechnng der Bezüge für die Wehrübung korrekt sind.
Zu mir:
Ich bin aktuell Student und plane die Wehrübung wärend der Semesterferien.
Dienstgrad: OSG
Dauer 7 Wochen (Anfang Montags Ende Freitags)
Meine Rechnung sieht wie folgt aus:
15,25 €/std =a 41 std. Woche = 4376,75 für die 35 Tage <--Ist dieser Steuerfrei?
Reservistendienstleistungsprämie Tagessatz (21,95 € pro Tag) = 755,65 (steuerfrei)
Großer Verpflichtungszuschlag (35,00 € proTag) = 1225 (steuerfrei)
Gibt es auch Trennungsgeld während der Wehrübung für Pendler oder die möglichkeit einer Unterkunft?
Ich hoffe hier schaut mal jemand rein und kann ein feedback dazu geben.
MkG
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@ OSG:
Auf welcher Rechtsgrundlage soll für RDL ein "Stundensatz" gezahlt werden?
Die Reservistendienstleistungsprämie als Tagessatz ist der "Sold" - dazu kommen dann, je nach Fallgestaltung, Leistungen nach dem USG.
Der Verpflichtungszuschlag nur, sofern tatsächlich verpflichtet.
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Gibt es auch Trennungsgeld während der Wehrübung für Pendler oder die möglichkeit einer Unterkunft?
Wehrsoldempfänger erhalten kein Trennungsgeld. Ihnen ist unentgeltliche Unterkunft dienstlich bereitzustellen.
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Noch vergessen (ja, ja, das Alter): Die von Ihnen in's Spiel gebrachten haben Sie aus dem Wehrsoldgesetz?
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Erstmal danke für die rasche reaktion.
Meine Informationen habe ich aus dem Leistungskatalog bezogen:
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiV3MeYzOjiAhVjx4sKHcXNCEwQFjAAegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeswehr.de%2Fresource%2Fresource%2FNXY2ZTJISmIra2pRdmRtc0tzMG5TTW9hTElJNWVBN2dXRCtISkVGMExuMDMzWStpV01qLy9YUkw2TzJIQUh4dFNUK1JzZ0ZTYk9ZQ1pXMXQzV052UU5nS1VUYnFxbk13M21WYUdFTWlWSXM9%2F20180514%2520Entwurf%2520Leistungskatalog_FWDL_RDL_20180417neu.pdf&usg=AOvVaw3Bx59Hij0eCNwPNqJDD0t-
Ich habe gerade gesehen das ich mich verguckt habe.
Korrektur:
Meine Rechnung sieht wie folgt aus:
15,25 pro tag = 533,75 bei 35 Tagen <--Ist dieser Steuerfrei?
Reservistendienstleistungsprämie Tagessatz (21,95 € pro Tag) = 755,65 (steuerfrei)
Großer Verpflichtungszuschlag (35,00 € proTag) = 1225 (steuerfrei)
@F_K "Der Verpflichtungszuschlag nur, sofern tatsächlich verpflichtet."
Wie ist das mit verpflichtet gemeint? Ist es nicht so, das ich mich bei der Übungsanmeldung mit der Angabe das länge verpflichtet habe?
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Für den Verpflichtungszuschlag muss man sich VORAB auf ANFRAGE des BeordTrT verpflichten - die "Übungsanmeldung / Einverständnis" dazu hat damit NICHTS zu tun.
Dann google bitte noch Unterhaltsicherungsgesetz - da sind noch ganz wesentliche Leistungen "drin".
Und nochmal: Der WEHRSOLDtagesatz gilt nur für freiwillig Wehrdienstleistende - für RDL ist dieser in der Prämie bereits enthalten.
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Ach ja,
ggf. peinlich für einen Studenten: 7 Tage die Woche mal 7 Wochen sind 49 Tage, ohne das Wochenende immer noch 47 Tage, nicht 35.
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Servus,
ich bin zufällig selbst Student, OSG und übe gerade (RDL) das zweite mal.
Der Leistungskatalog ist doch eine super Hilfe.
Die dort enthaltenen Bemerkungen und Fundstellen bringen einen doch schon recht weit.
Jedenfalls, ohne jetzt deine genaue Situation zu kennen, könnte auch bei dir noch die Mindestleistung nach §9 USG in Betracht kommen. Mit eigenen Worten und auf die Schnelle ausgedrückt nämlich dann, wenn du sonnst nichts verdienst.
Im dem Fall könnte es bei dir dann genauso aussehen wie bei mir:
- RDL-Prämie [§10 (1) USG] = 21,59 € pro Tag
- Mindestleistung [§9 USG] = 67,10 € pro Tag (ohne Kinder; sonst siehe Tabelle auf den Seiten der BW zum USG)
- Verpflichtungszuschlag [§10 (3) USG] = 35 € pro Tag (bei min. 33 Tagen + wenn wirklich schriftlich vorher verpflichtet)
Achja, das alles ist gem. § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei.
Im Übrigen zählen im Übungszeitraum wirklich alle Tage, egal ob Wochenende oder Feiertag.
Ich zähle bei dir mit sieben Wochen also 47 Tage.
[Da ich diesen Beitrag schon vorher verfasst habe, die Antwort von F_K aber zwischenzeitlich kam: Peinlich für einen Studenten finde ich das nicht. Ich habe mir genau die selbe Frage nämlich auch vor meiner ersten Übung gestellt. Und die Quelle dafür, dass ALLE Tage gezählt werden habe ich selbst bis heute nicht für alle Leistungen gefunden (und wurden mir auch hier nie genannt, trotz mehrmaliger Nachfrage ::))]
Zum Verpflichtungszuschlag gibt es ansonsten auch genug zum Lesen.
Auf den Seiten der BW zum USG genauso wie hier im Forum.
Mein Tipp: Einfach die Einheit drauf anhauen ;)
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offtopic:
@ Jay-C:
Du hast doch schon mal geübt - Du hast also jeweils einen BESCHEID mit Rechtsmittelbelehrung und den relevanten Rechtsquellen für die Zahlungen erhalten - muss man halt lesen.
Dies ist auch vorab möglich, z. B. mit Hilfe des Leistungskatalog als "Einstieg" (um Quellen zu finden, ohne selber Quelle zu sein).
... und da sind wir halt beim wissenschaftlichen Arbeiten ..
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... was natürlich dadurch besser wird, wenn man so eine Motivation erfahren darf.
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@F_K:
Ja, ich habe schon geübt. Ja, ich habe damals genauso wie diesmal die Beischeide erhalten. Und ja, die Rechtsquellen sind dort genannt. Die kenne ich jetzt, kannte ich schon vorher und habe ich selbstverständlich auch gelesen.
ABER:
Weder auf den Bescheiden noch in den dort genannten Rechtsquellen finden sich Definitionen für die dort genannten Wörtchen "Reservistendiensttage", "Wehrdiensttage", "Abwesenheitstage" sowie "Anspruchstage".
Auch der Verweis auf die Bezügemitteilung hilft diesbezüglich nicht.
Klar, mit den Rechnungen in den Bescheiden sowie der Angabe der Tage auf der Bezügeabrechnung kann man das im Nachhinein vielleicht wissen, vorher aber maximal erahnen.
So oder so ist die Rechtsgrundlage damit noch immer nicht geklärt...
Sie mögen wahrscheinlich darüber schmunzeln, aber im Dienst komme ich nicht dazu, weitere Vorschriften zu studieren.
Und außerhalb der RDL stecke ich meinen Kopf dann auch lieber in andere Texte.
Davon ab muss ich einfach gestehen, dass mich die Frage im Nachhinein nicht mehr so brennend interessiert. Ich bekomme mehr Tage als ursprünglich gedacht angerechnet. Daher ist die Motivation, das zu hinterfragen nicht mehr ganz so riesig.
Ich verstehe nur eine Sache nicht:
Sofern Sie die Quellen wirklich kennen sollten, warum geben Sie sie nicht einfach netterweise hier an?!
Achja, der Vollständigkeit halber auch hier:
Bezüglich des Verpflichtungszuschlags wurde ich ja selbst schon fündig (übrigens beim Stöbern, nicht durch wissenschaftliches Arbeiten ;)):
§ 318 S. 2 Zentralrichtlinie A2-1320/0-0-1
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allgemeiner Hinweis:
Die RDL-Prämie (noch § 10 Abs. 1 USG) steigt auch mit der jetzt beschlossenen Novelle des USG nicht, lediglich die Mindestleistung. Da ich nie lange üben kann und mehr als die Mindestleistung verdiene, ergibt sich kaum eine Verbesserung, außer kostenlose Verpflegung bei besonderen Dienstgeschäften plus DZUZ und marginale Erhöhung Anrechnungsfälle.
Reservedienstleistungen im Inland bleiben damit, zumindest für Reservisten wie mich, finanziell unattraktiv.
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... DZUZ ...
Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.
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Um welche "jetzt beschlossene" Novelle geht es eigentlich? Die, die für ab April gilt, oder gibt es schon wieder eine neue Erhöhung?
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... DZUZ ...
Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.
Das war schon immer so... bist wohl immer leer ausgegangen? ;D
Bartgroschen
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Nö, das war noch nie so. Und ich war ja BS und damit zulagenberechtigt.
Einfach mal hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__3.html (http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__3.html) Da sind GWDL und FWDL nirgends aufgeführt, weil sie nämlich keine Dienstbezüge nach BBesG sondern Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhalten