Bundeswehrforum.de
Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: LwPersFw am 13. April 2018, 12:40:05
-
In diesem Thema soll es um die Themen Trennungsgeld und Umzug, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Veränderungen ab 01.01.2019, gehen.
8. Besoldungsänderungsgesetz
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG
siehe Beitrag @TomTom2017 vom 08.02.19
Entwurf als Anhang zu seinem Beitrag !
Federführung : BMI
Derzeitige Planung zur In Kraft Setzung : offen
Folgende Themenschwerpunkte werden dabei betrachtet:
+ Personalgewinnungs- u. Personalbindungsinstrumente
+ Auslandsbesoldung
+ Zulagen
+ Sonstige Änderungen (z.B. neue Dienstgrade)
-
Die Stichworte zum Thema klingen ja durchaus relevant/interessant.
Darf man fragen woher die Infos über das Vorhaben kommen? Ich konnte durch googlen nicht eine einzige (aktuelle) Quelle zu einem neuen Besoldungsänderungsgesetz auftun.
Danke!
-
Bspw. auf der G1/A1-Tagung letzte Woche wurde dazu berichtet.
Und es werden damit Änderungen zusammengefasst, an denen bereits seit längerem gearbeitet wird, teilweise sogar seit 2016.
-
Aus dem aktuellen Koalitonsvertrag:
"Wo dies gesetzgeberisches Handeln erfordert, werden wir noch in diesem Jahr einen
Gesetzentwurf zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr mit dem Ziel vorlegen, die Gehalts- und Besoldungsstrukturen wettbe-
werbsgerecht zu gestalten, das Dienstrecht zu flexibilisieren, die mit den hohen Mobi-
litätsanforderungen verbundenen hohen Belastungen besser auszugleichen und eine
bessere soziale Absicherung von Bundeswehrangehörigen, insbesondere auch beim
Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Dienstzeit von Solda-
tinnen und Soldaten auf Zeit zu erreichen und dadurch Versorgungslücken zu schlie-
ßen und die Berufsförderung zu stärken."
Vorhaben, die dabei dem Bereich Besoldung zuzuordnen sind, erfordern u.a. eine Änderung/Ergänzung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Die Ausgestaltung dieses Gesetzes liegt in der Verantwortung des BMI.
Und dies macht es in den Verhandlungen z.T. nicht einfach, da das BBesG ja nicht nur für die Gruppe der Soldaten gilt...
Will die Bw z.B. die Grundgehälter erhöhen, ohne das eine eigene Besoldungsordnung "Soldaten" eingeführt wird... betrifft dies automatisch alle Bundesbeamten...
-
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018 - 2019 - 2020
http://oeffentlicher-dienst-news.de/beamtenbesoldung-bund-bundesregierung-beschliesst-anpassung-fuer-2018-2019-und-2020/
Das Gesetzt im Entwurf :
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzestexte/DE/bbvanpg_2018_2019.html;jsessionid=289C2AAA470B8DD3F10EB44B441CBD0E.2_cid364
-
Inhaltsgleich auch hier: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62442.msg654611.html#msg654611
-
Die Juli Ausgabe "Die Bundeswehr" thematisiert die "Trendwende Personal". In einem der Berichte gibt es ebenfalls einen Hinweis auf das 8. Besoldungsänderungsgesetz. Dort wird z. B. ergänzt: "Aber auch die Dynamisierung von Zulagen und die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen sind elementare Bestandteile". Leider wird im Bericht nicht ins Detail gegangen. Die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen (ich interpretiere dies jedenfalls so) - wäre ein deutliches Signal! Es ist nur schade das die Thematik, wie auch andere Themen wieder nur in einem elitären Kreis erörtert wird.
-
Man muss auch unterscheiden, was der Verband als erforderlich und wünschenswert hält und dem, was wirklich kommt bzw. angedacht und auch durchsetzbar ist und damit auch ressortübergreifend abstimmbar ist. gerade bei Zulagen sind wir nicht alleine auf der Welt. Und alles was das BBesG betrifft sowieso nicht.
Das ist öfters halt Verbandspolitik, es so zu schreiben. Weckt dann falsche Hoffnungen und enttäuscht. Man kann aber sagen "ja wir fordern das". Hmm, nennt sich Politik.
-
Stellen- und Funktionszulagen waren lange Zeit ruhegehaltfähig. Dann wurde das Geld knapp und im Rahmen der ganzen Neuordnung des Beamtenrechts wurde die Ruhegehaltfähigkeit kurzerhand abgeschafft.
Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet, um die Attraktivität des Berufsbeamtentums, sowie der Tätigkeit als Richter und Soldat, zu steigern, die Ruhegehaltfähigkeit von Stellen- und Funktionszulagen wieder einzuführen, wird er dies tun. Wenn nicht, dann nicht.
Es wird immer wieder Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht geben. Das ist so sicher wie das "Amen" in der Kirche. Ich fing an mit der Aussicht auf 35% Ruhegehalt + 1% für jedes Jahr Beamtendasein gerechnet auf eine Dienstzeit von 40 Jahren. Ich hätte entspannt ohne Abschläge mit 62 Jahren pensioniert werden können.
Dann wurde reformiert und alles war anders, es gab für jedes Jahr 1,x% und das Ruhegehalt lag bei 71,x % nach 40 Jahren ... hätte ich immer noch mit 62 Jahren gehen können ...
Jetzt heißt es bis 65/67 Jahre durchhalten, weil es Abzüge drohen, selbst wenn man die 71,x % vorher erreicht hat. Andererseits für die Leute die später einsteigen, die Chance das volle Ruhegehalt zu erreichen.
Also heißt es die Pensionierung und die dann geltende Rechtslage in Ruhe abwarten und gesund erreichen.
Nichts unterliegt so sehr der Kassenlage wie Besoldung und Versorgung.
-
Nach Informationen des DBwV wird mit der In-Kraft-Setzung im Sommer 2019 gerechnet...
-
Da es auf Grund der neuen Gesetzgebung ab dem 01.01.2019 eine Umstellung im Bundesumzugskostengesetz, mit direkter
Auswirkung auf das Verfahren Gewährung von Trennungsgeld, geben wird, lege ich einmal dieses Top-Thema an.
Wichtig :
Es fehlen noch die konkreten Ausführungsbestimmungen des BMVg zum Thema !!
Deshalb können konkrete Fragen derzeit noch nicht beantwortet werden !!
Die neue Gesetzeslage - wirksam ab 01.01.2019
"Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
( ... )
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird;
dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.
Voraussetzung ist, dass
1. der festgelegte Bereich
a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans.
Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist."
"§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
( ... )
2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
( ... )
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt.
Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."
Im Anhang zu diesem Thema findet sich die Drucksache 18/10512.
Dieser sind die Begründungen zur Gesetzesänderung zu entnehmen, die bestimmte Sachverhalte erläutern ... sprich was will der Gesetzgeber...
Wichtig daraus:
"Da Ledige ohne eigene Wohnung mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung dogmatisch und
dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang schützenswert sind, zählen diese nicht zum begünstigten Personenkreis."
Bisher durch das BMVg veröffentlichte Erläuterungen, die nicht die abzuwartenden Ausführungsbestimmungen widerspiegeln müssen !! :
"Mit Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom 5. Januar 2017 wurde die Grundlage für ein Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld geschaffen.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Wahlrechts ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Dieses Einvernehmen hat das BMF für
>> Soldatinnen und Soldaten unbefristet,
>> für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2021
erteilt.
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Gelegenheit, die im Vergleich zu den anderen Ressorts besondere Versetzungshäufigkeit
auch des Zivilpersonals im eigenen Geschäftsbereich darzustellen, um eine Entfristung des Einvernehmens und damit eine
dauerhafte Regelung für alle Angehörigen des Geschäftsbereichs zu erreichen.
Mit den dafür notwendigen Erhebungen wird umgehend begonnen.
Zunächst ist die neue Rechtslage umzusetzen.
Grundsätzlich gilt, dass die Betroffenen bei künftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten,
die aber für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam wird, es sei denn, ein Umzug ist beabsichtigt.
Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld.
Vor Ablauf der Dreijahresfrist muss die/der Betroffene abschließend erklären, ob ein Umzug vorgesehen ist oder weiterhin Trennungsgeld beansprucht wird.
Wird weiterhin Trennungsgeld beantragt, steht dieses für weitere fünf Jahre zu (sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung).
Die Trennungsgeldempfänger werden im Rahmen ihrer Trennungsgeldabrechnung von den Abrechnungsreferaten des Kompetenzzentrums
Travelmanagement im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist informiert.
Darüber hinaus gilt, dass von dem Wahlrecht
>> bei einer Verlängerung der Verwendungsdauer am neuen Dienstort <<< Auf Grund der neuen Vorschriftenlage Jan 2019 gilt dies nicht mehr !
sowie
>> bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes <<< Auf Grund der aktuellen Vorschriftenlage gilt eine erneute Versetzung oder ein erneuter Dienstpostenwechsel ohne Wechsel des Dienstortes!
(Siehe dazu die Antworten #114 bis 118 März 2021)
erneut Gebrauch gemacht werden kann, sofern ein Verbleib am Dienstort aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Wesentliches Element des Strukturerlasses
Mit dieser Änderung des BUKG werden wesentliche Elemente des Strukturerlasses der Bundeswehr in eine gesetzliche Regelung umgesetzt,
die allen Bundeswehrangehörigen Planungssicherheit verschafft und für die sich das BMVg seit drei Legislaturperioden eingesetzt hatte.
Die Umsetzung für den Geschäftsbereich BMVg soll nach entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen im vierten Quartal 2018 beginnen.
Über die Details des Verfahrens zur Umstellung auf die sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung wird in Kürze ergänzend informiert."
-
Das BMVg hat am letzten Freitag die grundsätzlichen Bestimmungen für die Anwendung der o.g. gesetzlichen Vorgaben bekanntgegeben.
Stichtag dabei ist ... auf Grund der gesetzlichen Wirksamkeit ... der 01.01.2019.
Für den Bereich der Neu-/Wiedereinstellungen wird nun abzuwarten sein, wie KC/AC dies umsetzen.
Eine Variante KÖNNTE sein, dass bei allen Aufforderungen zum Dienstantritt, die noch vor dem 31.12.2018 erstellt werden, dass alte Recht zur Anwendung kommt... und mit der nächsten Versetzung nach Einstellung... das neue Recht...
Und bei allen Aufforderungen zum Dienstantritt, die ab 01.01.2019 erstellt werden... ausschließlich das neue Recht.
Aber ... egal wie Verfahren wird... Wer nach altem Recht TG-Empfänger hätte werden können... kann dies auch nach neuem Recht... Daran ändert sich nichts ...
Es ändert sich nur das Verfahren... siehe oben
Und was zukünftig auf der Aufforderung zum Dienstantritt steht...
Also ... in Ruhe abwarten...
-
Eine grundsätzliche Aussage ist aber "fest":
Den "ewigen" TG-Empfänger, wie er im Zeitfenster 2003 bis 2018 möglich war, gibt es in dieser Form nicht mehr, sobald eine Verpflichtungszeit von mehr als 8 Jahren unterschrieben wird.
Dies muss allen klar sein !
Es gibt eine klare Befristung ... deshalb ja 3 + 5 - Option genannt.
Es KANN somit passieren... das z.B. ein SaZ 15 für 8 Jahre TG bekommt... die letzten 7 Jahre aber nicht mehr !
Da zu diesem Zeitpunkt auch die UKV-Zusage der ersten 3 Jahre nicht mehr gilt... müsste er dann auch einen Umzug selbst bezahlen.
Da dies sehr vom Einzelfall abhängig sein wird... kann man auch keine verlässlichen Aussagen treffen... wer ggf. davon betroffen sein könnte...
...da Im Einzelfall ... bei einer neuen Personalmaßnahme.... auch über 8 Jahre TG gezahlt werden kann...
...da dann die 3+5- Option von vorn beginnt.
-
Im Anhang weitere Erläuterungen des BMVg zur Umsetzung der 3+5-Option.
Diese betreffen das Verfahren für aktive Soldaten.
Wie das konkrete Verfahren bei Einstellung sein wird ... muss noch abgewartet werden.
Aber das Grundprinzip ... für Verheiratete und Gleichgestellte, plus Ledige mit berücksichtigungsfähigen Hausstand ... wird auch bei Einstellung sein:
Die Drei-plus-Fünf-Regelung besagt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) mit einer aufschiebenden Wirkung
von drei Jahren nach Wirksamwerden einer Personalmaßnahme – das Datum des Dienstantritts ist hier maßgeblich – erteilt wird.
Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist können Betroffene schriftlich oder elektronisch erklären, dass sie entweder umzugswillig sind
oder der Trennungsgeldbezug für weitere fünf Jahre fortgesetzt werden soll.
Hier ist dann die Personalmaßnahme nicht die Versetzung, sondern die Einstellung.
Anstelle der Nicht-Zusage der UKV, als Voraussetzung für TG, tritt
+ die ersten 3 Jahre : die Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung
+ die anschließenden 5 Jahre : Beantragung Weiterzahlung TG + dadurch Erlöschen der Zusage der UKV
Innerhalb der ersten 3 Jahre wird wie zuvor genannt TG gezahlt.
Wer aber z.B. nach 2 Jahren doch umziehen möchte, erklärt dies, die UKV wird dann wirksam und er/sie kann auf Kosten der Bw umziehen.
-
Hier der Entwurf des BesStMG (siehe Anhänge) von Anfang des Jahres. Dieser befindet sich aber noch in der Abstimmung, von daher Änderungen möglich (z.B. scheint das BMI [noch] nicht mitbekommen zu haben, dass der Korporal nicht kommen wird...vorgesehen ist er nämlich in dem Entwurf).
-
Im Anhang einmal die Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Gesetzesentwurf
-
@Lw Pers
Würde Sie gerne nach einem Fallbeispiel fragen zb zur meiner Person. Ich seid 1.4.2015 bei der Bundeswehr seid 1.7.2015 in meiner Stammeinheit davon 2 Jahre versetzt nun aber seid 2018 endgültig auf meinen Dienstposten in meiner Stammeinheit.Ich bin seid 2018 Saz 25 und meine Dienstzeit wurde erstmal laut Verfügung nur auf 2 Jahre festgesetzt.Bin seid 1.7.2015 dauerhaft TG Empfänger nach Paragraph 6.Nun zur meiner Frage wie lange kann ich denn laut neuem Gesetz noch mit Trennungsgeld rechnen?
-
@Lw Pers
Würde Sie gerne nach einem Fallbeispiel fragen zb zur meiner Person. Ich seid 1.4.2015 bei der Bundeswehr seid 1.7.2015 in meiner Stammeinheit davon 2 Jahre versetzt nun aber seid 2018 endgültig auf meinen Dienstposten in meiner Stammeinheit.Ich bin seid 2018 Saz 25 und meine Dienstzeit wurde erstmal laut Verfügung nur auf 2 Jahre festgesetzt.Bin seid 1.7.2015 dauerhaft TG Empfänger nach Paragraph 6.Nun zur meiner Frage wie lange kann ich denn laut neuem Gesetz noch mit Trennungsgeld rechnen?
Wenn Ihre aktuelle VBis abläuft... spätestens 2020... werden Sie auf das neue System umgestellt. Ab dann ... 3+5= 8 Jahre.
Nach derzeit bestehender Vorschriftenlage wäre dann mindestens eine erneute Versetzung 1 am Standort erforderlich, um wieder 3+5 = 8 Jahre TG zu erhalten.
(1 Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer und Dienstpostenwechsel sind aktuell explizit ausgeschlossen !!)
Ob dies dann möglich sein wird, lässt sich heute nicht verlässlich abschätzen, da sich selbst die relevanten Stellen (noch) nicht einig sind...
(BAPersBw/IUD/BMVg P)
Beachte dazu die Antworten #230 bis 233 aus März 2021 !
Es kann also sein, dass nach dem ersten 3+5-Zeitraum kein TG mehr gezahlt wird.
Und beachten ... wer dann doch umziehen will ... muss den Umzug selbst bezahlen, da die UKV-Zusage mit dem ersten +5-Zeitraum erlischt und nicht erneut erteilt werden kann!
-
Aktuelle Dokumente zum Thema im Anhang
Quelle: vbob.de und dbb
-
Tagesbefehl des GI hierzu.
-
Im Anhang von Anfang Juli 2019
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz.html;jsessionid=D0D99B76757A9FF64D40A5544EDD3037.1_cid364 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz.html;jsessionid=D0D99B76757A9FF64D40A5544EDD3037.1_cid364)
-
Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf offiziell in den Bundestag eingebracht. Damit beginnt die Phase der parlamentarischen Beratungen.
-
Hallo,
ich würde auch gerne ein Fallbeispiel aus der Realität einbringen und dafür nach einer Einschätzung fragen:
Ich bin seit 2016 TG-Empfänger. Wechselnd aufgrund von Lehrgängen mal §6TGV, mal §3TGV. Nun wurde ich in meine neue Einheit auf einen DPäK versetzt. Festsetzung vorläufig knapp über zwei Jahre. Absicht ist es, mich in der neuen Einheit jedoch wesentlich länger einzusetzen. Meine anerkannte Wohnung ist über 600km entfernt.
Ich bin umzugswillig, jedoch wurde mir die UKV nicht zugesagt, auch habe ich kein Wahlrecht. Dadurch, dass ich meine Freundin mit in die Wohnung hole, steht mir auch kein Trennungsübernachtungsgeld (Pendlerwohnung) zu. Der Mietvertrag wurde nach Dienstantritt (und Absprache mit dem BWDLZ) unterzeichnet. Die Information über die das Fehlen einer Anspruchsgrundlage bzgl. der Pendlerwohnung kam erst zwei Wochen vor dem Umzug, obwohl ich vorher anderslautend aufgeklärt wurde.
Ist es tatsächlich möglich, dass Soldaten in einzelnen Fällen weder die UKV noch das TG zugesprochen bekommen? Und dementsprechend das persönliche Wahlrecht zwischen Pendeln und hier nach eigener Wahl den Großteil der Fahrtkosten selbst- oder Umziehen und auch hier die Kosten vollständig alleine tragen? Oder liegt hier ein Fehler seitens eines Akteurs (mich eingeschlossen) vor?
-
Ist das richtig ?:
+ Sie sind ledig ?
+ Sie waren an Ihrem alten Standort TG-Empfänger ?
+ Ihre Freundin lebte in Ihrer Wohnung, für die Sie TG bekamen ?
+ Ihnen wurde die Versetzung angekündigt ?
+ In diesem Zusammenhang wurde Ihnen angekündigt die UKV nicht zuzusagen ?
+ Sie haben aber erklärt, dass Sie die UKV zugesagt haben wollen ?
( weil Sie umzugswillig sind )
+ Auf der Versetzungsverfügung wurde aber die UKV nicht zugesagt ?
+ Sie haben am neuen Dienstort eine (Pendler-) Wohnung angemietet ?
+ In diese Wohnung ist Ihre Freundin eingezogen ?
‐---------
Welche Nr steht bei der Begründung zur UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung ? 1.2...oder 2.1...oder 2.3... oder ....
-
Hallo, und danke für die schnelle Reaktion.
Ist das richtig ?:
+ Sie sind ledig ? -> Ja
+ Sie waren an Ihrem alten Standort TG-Empfänger ? ->Ja
+ Ihre Freundin lebte in Ihrer Wohnung, für die Sie TG bekamen ? -> Ja
+ Ihnen wurde die Versetzung angekündigt ?
+ In diesem Zusammenhang wurde Ihnen angekündigt die UKV nicht zuzusagen ?
+ Sie haben aber erklärt, dass Sie die UKV zugesagt haben wollen ?
( weil Sie umzugswillig sind )
Laufbahnwechsel Feldwebel zu Offiziere. An der Offiziersschule Einplanungsgespräch mit Zusage DP.
Keine Thematisierung Umzug.
Versetzungsverfügung zur Einheit im Mai erhalten. Dienstantritt Anfang Juli.
Mehrere Korrekturen meiner Verfügung ohne meine Einbindung.
Dienstantritt bei Einheit; Wurde zu einer anderen Einheit geschickt. Gem. Absprache BAPersBw am selben Tag fernmündlich.
-> Bei Kompaniefeldwebel ursprüngliche Einheit auch gesagt, dass ich umzugswillig bin.
Habe richtige Versetzungsverfügung erst Mitte August erhalten.
Verbindungsaufnahme mit BwDLZ zwecks UKV. Mir mitgeteilt, dass diese nicht gilt, ich aber trotz aller Tatsachen Trennungsübernachtungsgeld bekommen würde.
+ Auf der Versetzungsverfügung wurde aber die UKV nicht zugesagt ? -> Genau
+ Sie haben am neuen Dienstort eine (Pendler-) Wohnung angemietet ?
Erst nach Absprache mit BwDLZ; Nach Dienstantritt; Schlüsselübergabe diesen Sonntag. Plötzliche schriftliche Absage TÜG am Montag
+ In diese Wohnung ist Ihre Freundin eingezogen ?
Noch nicht, steht aber mit im Mietvertrag. Dies wurde vorher mündlich mit BwDLZ thematisiert, wurde dann nach Unterzeichnung auf einmal zum Problem. Absage TÜG wegen der zwischenzeitlichen Unterbringungslösung in einer Notstube. Eine andere alternative konnte mir nicht angeboten werden. Habe jedoch schriftliche Absage zwecks Unterbringung nach Mindeststandard, da kein WC, keine Dusche und aktuell keine funktionierende Heizung. Zudem durchgehende Unterbringung von neuen Soldaten.
‐---------
Welche Nr steht bei der Begründung zur UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung ? 1.2...oder 2.1...oder 2.3... oder ....
2.3 + 17
-
Ergänzung: Ich miete die alte Wohnung noch und bekomme dafür noch Trennungsgeld.
-
Frage: Begründet der letzte Umzug einen Wechsel des Lebensmittelpunktes?
-
Frage: Begründet der letzte Umzug einen Wechsel des Lebensmittelpunktes?
Ich weiß leider nicht was als begründet angesehen wird.
Jedoch werde ich m.K.n. hier voraussichtlich drei bis fünf Jahre eingesetzt. Und ich bin in den vergangenen fast vier Jahren knapp 200.000km gependelt. Dies würde ich gerne, soweit möglich, etwas einschränken.
-
@ Gast:
Ist ja erstmal ein FAKTISCHE Frage.
Wo arbeitet die Freundin? Warum zieht diese mit um? (Ist ja bei einer Pendlerwohnung eher nicht der Fall).
-
Wenn Ihnen die UKV nach Nr 2.3 nicht zugesagt wurde, sind Sie grundsätzlich TG-Empfänger.
Es stellt sich also "nur" die Frage, welche Leistungen der TGV Ihnen zustehen und wenn ja, in welcher Höhe.
Zur Thematik Wohnung - und damit dem TÜG - greift:
A1-2212/1-6000
"309. Sofern eine Unterkunft, für die ein TG-Berechtigter bzw. eine TG-Berechtigte die Gewährung
von Trennungsübernachtungsgeld begehrt, von mehreren Personen angemietet bzw. bewohnt
wird, ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliegt oder ein Anspruch auf
die Gewährung von TG gegeben ist.
Ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus Äußerungen des TG-Empfängers bzw. der TG-Empfängerin o. Ä.,
dass die Unterkunft von mehr als einer Person bewohnt wird, ist daher schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung zum Verhältnis der Bewohner und Bewohnerinnen untereinander aufzufordern.
310. Bei einer Wohngemeinschaft nach Nr. 309 errechnet sich trennungsgeldrechtlich die auf den
einzelnen Trennungsgeldempfänger entfallende Miethöhe anteilig nach der gesamten Anzahl der
Bewohner, unabhängig von ggf. anderslautend getroffener privater Vereinbarungen.
Es ist hierbei unerheblich, ob die Mitbewohner selbst Trennungsgeldempfänger sind.
Diese Miethöhe ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem in Anwendung von Nr. 437
der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 festgestellten Höchstbetrag erstattungsfähig."
Meine Einschätzung ...
Insofern weiterhin eine doppelte Haushaltsführung vorliegt... (dies wäre zuerst zu prüfen)
könnten Sie schon eine TG-Wohnung beziehen ... bekommen aber nur 50 % erstattet.
Den Anteil Ihrer Freundin muss sie selbst zahlen.
Und ... würde Ihre Freundin nicht mit einziehen ... hätten Sie auf jeden Fall die vollen Ansprüche.
Also entweder unentgeltliche GMU, oder Hotel, oder Wohnung gem. Höchstbetrag dafür.
"A-2211/4 Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften ... für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"
-
Noch als Ergänzung...
Da Sie ja schreiben, dass Sie umzugswillig sind... und die Verwendung am neuen Standort über 2 Jahre ist...
Warum haben Sie nicht einfach die Zusage der UKV beantragt ?
Dann wären Sie auf Kosten der Bw umgezogen... und gut ist.
-
Hier der Verfahrensablauf mit allen Dokumenten, Protokollen, etc. im Bundestag
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251737.html (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251737.html)
-
Ich wiederhole dann einmal an dieser Stelle, daß es am Montag, den 14.10.19, ab 09.00 Uhr zu dieser Gesetzesvorlagen eine Anhörung im Innenausschuß geben wird: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67159.0.html
Auf den Bundestagsseiten sind Informationen zur Sitzung hier (https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMTkva3c0Mi1wYS1pbm5lcmVzLWJlc29sZHVuZ3NyZWNodC02NjEyNDY=&mod=mod531790) zu finden.
Dort findet sich auch der folgende Hinweis:
Die Sitzung wird am Dienstag, 15. Oktober, ab 10 Uhr zeitversetzt im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
-
Anbei Bewertung DBwV:
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/politik-verband/beitrag/news/gut-besser-besstmg/
Horrido!
-
Im Anhang der
Entwurf zur "Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"
Stand : Mai 2019
-
Im Anhang der
Entwurf zur "Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"
Stand : Mai 2019
Interessant hieraus insbesondere:
TG-Berechtigte nach § 3 erhalten zukünftig alle 14 Tage eine Reisebeihilfe, unabhängig des Familienstandes.
Horrido!
-
Im Anhang der
Entwurf zur "Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"
Stand : Mai 2019
Interessant hieraus insbesondere:
TG-Berechtigte nach § 3 erhalten zukünftig alle 14 Tage eine Reisebeihilfe, unabhängig des Familienstandes.
Horrido!
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67287.0.html
-
Bundesrat Drucksache 558/19
08.11.19
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses fürInneres und Heimat – Drucksache 19/14425 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
– Drucksache 19/13396 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
-
Am Freitag war die letzte Lesung und Abschluss im Bundesrat.
Damit kann das Gesetz zügig verkündet und zum 01.01.20 in Kraft gesetzt werden.
-
Im Anhang der
Entwurf zur "Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"
Stand : Mai 2019
Im Anhang eine aktuelle Version
Stand: November 2019
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
Habe ich hier in einem anderen Thema schon geschrieben … da es aber alle SaZ/BS/Beamte beatreffen kann... hier nochmal:
In dem zuvor genannten Entwurf der Verordnung vom November 2019 steht u.a.:
"Artikel 12
Änderung der Trennungsgeldverordnung
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.“
Der entscheidende Passus in § 8 BRKG ist dann:
"...Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort..."
Wichtig zur Frage ... ab wann gilt dies ?
"Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juni 2020 in Kraft."
D.h. ab 01. Juni 2020 haben alle § 3 - TG - Empfänger, unabhängig vom Familienstand, alle 14 Tage einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe nach § 5 TGV.
-
Eine weitere wichtige Änderung der TGV erfolgt im § 1
"In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ eingefügt."
Damit lautet der § 1 Abs 3 TGV ab 01. Juni 2020:
"(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,...( … )"
Damit ist das Einzugsgebiet bei folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs 2 TGV nicht mehr relevant:
"6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,"
Bei diesen Maßnahmen besteht dann ein Anspruch auf Trennungsgeld … es muss sich nur der Dienstort ändern. Auch wenn der Ort der Kommandierung im Einzugsgebiet (bis 30 km) liegt.
Begründung des Gesetzgebers zu dieser Änderung:
"Zu Nummer 1
(§ 1)
Die Regelung bezweckt, dass für Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind, auch dann Trennungsgeld gewährt wird,
wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.
Lediglich bei Einstellung ohne Umzugskostenvergütung nach Nummer 13 wird trotz der vorübergehenden Dauer der Maßnahme an
der Voraussetzung festgehalten, dass die Wohnung des Berechtigten sich nicht im Einzugsgebiet befindet, um die Gleichbehandlung
von Einstellungen mit und ohne Umzugskostenvergütung sicherzustellen.
Durch die Regelung wird eine erhöhte Akzeptanz der Personalmaßnahmen bei den Berechtigten geschaffen, was sich insbesondere
bei zeitlich begrenzten personellen Unterstützungsmaßnahmen als erheblicher Vorteil erweisen und zur Flexibilisierung des immer
wieder notwendigen Austauschs von Personal der Behörden untereinander beitragen wird.
Dies geschieht, indem z. B. bei einer Abordnung zum Zwecke der Fortbildung, die sich innerhalb des Einzugsgebietes von 30 km
zu der Wohnung des Berechtigten befindet, nunmehr die zusätzlich durch die Abordnung anfallenden Fahrtkosten als Trennungsgeld
erstattet werden können.
Zudem stößt die Berechnung des Einzugsgebietes in der Praxis oft auf geringe Akzeptanz, da häufig privat eine längere, die 30 Kilometer
übersteigende, Strecke bevorzugt wird.
Mit der Regelung ist daher auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die aufwändige und streitanfällige Berechnung des
Einzugsgebietes nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes von 30 km auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke in den benannten Fällen, die einen Großteil der in der Praxis vorkommenden Sachverhalte ausmachen, nicht mehr durchgeführt werden muss."
-
Das Gesetz ist verkündet.
Siehe Anhang
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Artikel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft.
(5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23
§ 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Nummer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20 Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3 treten am 1. September 2020 in Kraft.
-
Ein wunderbares, verfrühtes Weihnachtsgeschenk. ;)
-
Ein wunderbares, verfrühtes Weihnachtsgeschenk. ;)
Oh ja. Da hat man etwas worauf man sich im neuen Jahr freuen kann ;D
-
Warum taucht den da der Artikel 12 bezüglich Änderung der TGV nicht mehr auf? Oder bin ich einfach nur blind?
-
Warum taucht den da der Artikel 12 bezüglich Änderung der TGV nicht mehr auf? Oder bin ich einfach nur blind?
Weil das nicht im Gesetz geregelt ist … siehe vorherige Beiträge.
-
Im Anhang der
Entwurf zur "Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"
Stand : Mai 2019
Im Anhang eine aktuelle Version
Stand: November 2019
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung wurde ebenfalls im BGBl I verkündet.
Nr 2 vom 10.01.2020
Link (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2020_2_inhaltsverz%27%5D__1579003829030)
-
moin zusammen,
da mein derzeit zuständiger Refü nicht zu erreichen ist, würde ich gerne hier ein paar dringende Fragen loswerden.
Folgender Sachverhalt....
1. anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung
2. Trennungsgeldempfänger seit 2017
3. Trennungsgeldwohnung seit 2018 ( in Wilhelmshaven )
4. seit 01.01.2020 auf einen Lehrgang versetzt ( 3 Monate ), dort wohne ich in einer Gemeinschaftsunterkunft
5. im Anschluss weitere Lehrgänge...eventuell mit Unterbrechungen
nach dem Lehrgangsmarathon zurück an meinen eigentlichen Standort ( Wilhelmshaven)
Meine Frage bezieht sich auf die Trennungsgeldwohnung, darf ich die weiterhin behalten, oder muss ich die Wohnung kündigen ?
Viele Grüsse
-
moin zusammen,
da mein derzeit zuständiger Refü nicht zu erreichen ist, würde ich gerne hier ein paar dringende Fragen loswerden.
Folgender Sachverhalt....
1. anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung
2. Trennungsgeldempfänger seit 2017
3. Trennungsgeldwohnung seit 2018 ( in Wilhelmshaven )
4. seit 01.01.2020 auf einen Lehrgang versetzt ( 3 Monate ), dort wohne ich in einer Gemeinschaftsunterkunft
5. im Anschluss weitere Lehrgänge...eventuell mit Unterbrechungen
nach dem Lehrgangsmarathon zurück an meinen eigentlichen Standort ( Wilhelmshaven)
Meine Frage bezieht sich auf die Trennungsgeldwohnung, darf ich die weiterhin behalten, oder muss ich die Wohnung kündigen ?
Viele Grüsse
siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64820.0.html
-
Ersteinmal vielen Dank für die Informationen.
Ich würde einmal vermuten, da mein Lehrgang keine vollen 3 Monate dauert, das ich ggf. Glück haben könnte, das ich die Wohnung behalten darf.
Naja, wir werden es sehen.
Viele Grüsse
-
Das ledige nach Paragraph 3 jetzt Anspruch haben sollen auf eine Reisebeihilfe alle 14 Tage hatte ich gelesen, sowie die Möglichkeit diese anzusparen. Kann mir hier jemand sagen, ab wann das gilt?
-
Das ledige nach Paragraph 3 jetzt Anspruch haben sollen auf eine Reisebeihilfe alle 14 Tage hatte ich gelesen, sowie die Möglichkeit diese anzusparen. Kann mir hier jemand sagen, ab wann das gilt?
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.120.html
-
Moin Kameraden,
Ich habe ebenfalls eine Frage zum Thema Trennungsgeld.
Lage: ich bin seid 2010 Soldat, wohne 210 km von meinem Standort entfernt. Hatte bis zu meiner Hochzeit und Hausbau 2016, keine berücksichtigungsfähige Wohnung. Ich werde Ende 2020 versetzt.Neue Entfernung zum Haus 300km. Wohne immer noch im selben Ort.
Frage: steht mir TG gem. der 3+5 Regelung zu?
GLÜCK AB!
-
Ja, da verheiratet und Entfernung Haus <> neue Dienststelle 300 km.
-
Hallo liebe Leser,
Ich bin seit dem 02.01. bei der Bundeswehr in Dienst und erhalte Trennungsgeld nach Paragraph 3 und bin unter 25.
Viele bei uns in der Aga haben die Stube nicht bezahlt und auch, obwohl diese zu Hause wohnen ohne anerkannte Wohnung, TG erhalten. Gibt es hierzu eine Grundlage die bestimmt, wem dieses abgezogen wird und wem nicht?
Leider befinde ich mich in einem endlos Kreislauf zwischen PersFw und BVA. Man wird hier von A nach B geschickt und keiner kann eine genaue Info raus geben oder das Thema klären.
Prinzipiell wurde mitgeteilt, dass die ersten 6 Monate im Dienst das wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist und auch dementsprechend abgezogen wird. Wäre für mich auch in Ordnung, solange das nicht bei jedem Lehrgangsteilnehmer anders oder gar nicht berechnet wird.
Ich bedanke mich vorab für jegliche Rückmeldungen.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
EDIT: Betreff angepasst
-
Nein Ihnen muss die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Siehe drei Themen weiter unten.
Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk
-
Dieses Thema ist oft, ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach zu beantworten...
Viele ... die unter 25 sind ... verwechseln z.B. den Bezug TG ... und das, was Ihnen abgezogen wird, mit dem Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG.
Beides passiert parallel.
Im folgenden Beitrag ... finden Sie im letzten Beitrag eine Vorschrift...
Wenn Sie wieder Zugriff auf das IntranetBw haben ...
...lesen Sie sich mal darin ein... und schauen was auf Sie zutrifft...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67832.0.html
-
Und zur Thematik Lehrgänge vs Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG...
Siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60808.msg630316.html#msg630316
-
Ich bedanke mich für Ihre Rückmeldungen.
Allen schönen Ostertage.
-
Der deutliche bessere Ansprechpartner ist übrigens der Refü
Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk
-
Der deutliche bessere Ansprechpartner ist übrigens der Refü
Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk
Das BVA hat mich auch an den ReFü verwiesen. Dort war ich und wurde zum PersFw weiter geschickt, da der ReFü vor Ort nichts mit dem ganzen Thema zu tun hätte.
So befand ich mich in einem endlos dreiecks-spiel, wie oben bereits benannt.
Ich werde, sobald der Dienst wieder aufgenommen wurde nochmal einmal zum ReFü gehen und hoffe man bekommt hier eine Erklärung. ::)
Danke nochmal!
-
... Dort war ich und wurde zum PersFw weiter geschickt, da der ReFü vor Ort nichts mit dem ganzen Thema zu tun hätte. ...
@ Kaiser2020:
Mit wem rechnen Sie denn Ihr Trennungsgeld ab? Mit einem der Kompetenzcenter des Travelmanagements? Wenn ja, dann sitzt Ihr Ansprechpartner dort! Und seinen Namen und seine Telefonnummer finden Sie auf Ihrer TG-Abrechnung! In dem Moment, wo Sie mit einer dieser Abrechnungsstellen Ihr TG abrechen, ist der ReFü vor Ort raus aus dem Spiel ;) !
-
Das Trennungsgeld und der Ansprechpartner hierfür ist der Refü vor Ort bei uns. Die mir zugeordnete Mitarbeiterin beim BVA sagte zu mir: Sie müssen Ihr Anliegen in der Einheit klären, da Sie nur die vom Standort angelegten Daten verarbeiten darf. Dies macht für mich erstmal Sinn.
-
Ja Tommle dass ist bei mir immer noch nicht im Kopf angekommen.. Da für unsere 2500 Soldaten im.Standort.immer noch alles über die Refüs läuft. TG, RKV, WS , AVG Verpflegung.....also alles so wie früher. Jetzt werden gerade die Stammsoldaten auf StiWi umgestellt. Drei Refü in Uniform + zwei zivile.
Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk
-
Das Trennungsgeld und der Ansprechpartner hierfür ist der Refü vor Ort bei uns. Die mir zugeordnete Mitarbeiterin beim BVA sagte zu mir: Sie müssen Ihr Anliegen in der Einheit klären, da Sie nur die vom Standort angelegten Daten verarbeiten darf. Dies macht für mich erstmal Sinn.
Was steht denn genau auf Ihrer Gehaltsabrechnung?
Also links ... was abgezogen wird ... und rechts ... der Betrag ?
-
In der Gehaltsabrechnung ist der Abzug im Brutto ausgewiesen mit: Anrechnungsbetrag §39 (2) BBsg. Abzugssumme 125,50
Hier sagte das BVA, dass dieses meine Stube ist.
Froher Ostern
-
Dann beschweren Sie sich schleunigst dagegen, dass Ihnen die Unterkunft in Rechnung gestellt wird. Richten Sie die Beschwerde an Ihren Disziplinarvorgesetzten, der sie an die zuständige Stelle weiterleiten muss.
-
In der Gehaltsabrechnung ist der Abzug im Brutto ausgewiesen mit: Anrechnungsbetrag §39 (2) BBsg. Abzugssumme 125,50
Hier sagte das BVA, dass dieses meine Stube ist.
Froher Ostern
Da lag ich ja richtig...
Dieses Thema ist oft, ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach zu beantworten...
Viele ... die unter 25 sind ... verwechseln z.B. den Bezug TG ... und das, was Ihnen abgezogen wird, mit dem Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG.
Beides passiert parallel.
Der Anrechnungsbetrag hat nichts mit dem TG zu tun.
TG bekommen Sie nach der TGV.
Der Anrechnungsbetrag wird gemäß § 39 (2) Satz 1 BBesG abgezogen.
Damit Sie dies nicht mehr abgezogen bekommen...
+ müssen Sie 25 werden
oder
+ vor 25 so nah an den Standort Ihrer Stammeinheit ziehen, dass Sie von der Verpflichtung zum Wohnen in der GMU befreit werden können
Ansonsten können Sie nichts dagegen tun... denn ... Gesetz ist Gesetz...
Und das BVA, dass in diesem Fall für die Anwendung zuständig ist, kann und darf davon nicht abweichen, bis der Gesetzgeber dies ändert.
-
Sie können es natürlich mit einer Beschwerde versuchen...
Die Begründung finden Sie hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67325.0.html
Dort im letzten Beitrag...
Auf die Begründung der Verwaltung wäre ich gespannt...
Aber im Ernst... wie ich ja sagte... die Behörde ist an das Gesetz gebunden...
D.h. Sie würden einen ablehnenden Bescheid bekommen und müssten dann den Klageweg beschreiten...
Parallel... Wehrbeauftragen um Unterstützung bei Gesetzesänderung bitten... ebenso den Deutschen Bundeswehr Verband...
Die Begründung hat ja der Gesetzgeber im zitierten Gesetzentwurf bereits selbst formuliert...
Es muss sich nur ein Betroffener finden... diesen Weg "durchzuziehen" ...
Betroffen sind ja ALLE , denen der Anrechnungsbetrag abgezogen wird.
Egal ob TG-Bezieher , oder nicht.
Das sind Tausende...
Natürlich kann auch jeder Betroffene diesen Weg gehen... ;)
Es geht um 125,50 € ... Monat für Monat...
-
Wenn dieses eine Gesetzes Grundlage ist, akzeptiere ich das natürlich und eine Beschwerde wäre sinnlos.
Schade, dass einem dieses nicht in der Ausbildungseinheit gesagt werden kann.
Ich bedanke mich bei allen die hier für Durchsicht gesorgt haben.
-
Das kann keine Ausbildungseinheit in dieser Tiefe wissen, das ist auch nicht die Aufgabe der Einheit. Dafür gibt es Fachleute, z.B. das BwDLZ, der Refü, die BVA oder halt eben hier LwPersFw 8)
-
Wenn dieses eine Gesetzes Grundlage ist, akzeptiere ich das natürlich und eine Beschwerde wäre sinnlos.
Schade, dass einem dieses nicht in der Ausbildungseinheit gesagt werden kann.
Ich bedanke mich bei allen die hier für Durchsicht gesorgt haben.
In diesem speziellen Fall wäre es nicht sinnlos ...
Es muss nur der gesamte Weg gegangen werden ...
Und wenn diesen hunderte Betroffene gleichzeitig gehen ... ( inkl. Wehrbauftragter / DBwV )
... kann das politisch etwas bewegen ...
... denn , um mich zu wiederholen ...
... auf Initiative des Gesetzgebers wäre der § 39 (2) Satz 1 BBesG eigentlich schon Geschichte ...
... nur die Nichtdurchführung der Reform zum Familienzuschlag kam dazwischen...
-
Im Anhang ein Info-Schreiben des BMI
"Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV)
hier:
Hinweise zum umzugskosten- und trennungsgeldrecht-lichen Teil des Besoldungsstrukturenmodernisierungs-gesetzes (BesStMG) und
der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (VO zum BesStMG)
Die Änderungen treten .... am 1. Juni 2020 in Kraft."
Oder auch hier :
https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/umzugskosten-und-trennungsgeld-neue-pauschale-und-laengere-bezugsdauer.html (https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/umzugskosten-und-trennungsgeld-neue-pauschale-und-laengere-bezugsdauer.html)
Oder hier ... letzte Seite
Link (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/BesStMG.pdf&ved=2ahUKEwjXyfe9mKHpAhWLGewKHVNVBuoQFjACegQIAhAB&usg=AOvVaw0LETHuOyY6SUL7hrAcdvlh)
-
Hier einmal die § 3 und § 5 der TGV, wie sie ab 01.06.2020 gelten werden:
§ 3 i.d.F.a. 01.06.2020
(1) 1Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. 3Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) 1Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 2Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Absatz 3 alt ersatzlos gestrichen
(4) Absatz 4 alt wird neu Absatz 3 und lautet neu
Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
§ 5 i.d.F.a. 01.06.2020
(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle der Reise eines Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:
1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kibdes oder
2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten
Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen
Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz
oder überwiegend gewährt.
(4) 1Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes gewährt.
2§ 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
Auszug 8 BRKG:
"(...) Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden
+ für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort
+ je nach benutztem Beförderungsmittel
+ Fahrt- oder Flugkosten
+ bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3
oder
+ in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt.
Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt."
-
Hier noch aktuelle Hinweise des BVA zum Bundesreisekostengesetz BRKG...
... z.B. zu den zuvor genannten § 8, 5, 4, .... BRKG
Link zum BVA (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/RV_RK_TG_UK/Informationen_Reisekosten/LangInfo_neuesBRKG.pdf;jsessionid=74DE0243B8E6FB27F367228453D26D4B.intranet672?__blob=publicationFile&v=12) (wenn die PDF nicht direkt zu öffnen ist... erst herunterladen)
-
Um es nochmal zu verdeutlichen...
Hier kann jeder selbst nochmal genau nachlesen...
… in dieser Vorschrift sind die verschiedenen Fallkonstellationen erläutert … inklusiv der besoldungsrechtlichen Folgen.
A1-1455/0-5000 Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkünften
Zweck: Erläuterung der finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft
Zu finden im IntranetBw ... in der allen zugänglichen Vorschriften-Datenbank (ZRMS)
-
Bedeutet die Änderung in der TGV, also der Wegfall dieser 30KM-Grenze, dass nun eigentlich jeder Soldat der täglich nach Hause pendelt und unter 30KM Wegstrecke hat, TG nach Paragraph 6 Beantragen kann, sofern er zeitlich befristet an einen anderen Dienstort versetzt wird?
In der Regel wird man bei einer Versetzung ja auch erstmal nur für 3 Jahre versetzt.
-
Ich vermute Sie meinen dies:
Eine weitere wichtige Änderung der TGV erfolgt im § 1
"In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ eingefügt."
Damit lautet der § 1 Abs 3 TGV ab 01. Juni 2020:
"(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,...( … )"
Damit ist das Einzugsgebiet bei folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs 2 TGV nicht mehr relevant:
"6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,"
Bei diesen Maßnahmen besteht dann ein Anspruch auf Trennungsgeld … es muss sich nur der Dienstort ändern. Auch wenn der Ort der Kommandierung im Einzugsgebiet (bis 30 km) liegt.
Begründung des Gesetzgebers zu dieser Änderung:
"Zu Nummer 1
(§ 1)
Die Regelung bezweckt, dass für Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind, auch dann Trennungsgeld gewährt wird,
wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.
Lediglich bei Einstellung ohne Umzugskostenvergütung nach Nummer 13 wird trotz der vorübergehenden Dauer der Maßnahme an
der Voraussetzung festgehalten, dass die Wohnung des Berechtigten sich nicht im Einzugsgebiet befindet, um die Gleichbehandlung
von Einstellungen mit und ohne Umzugskostenvergütung sicherzustellen.
Durch die Regelung wird eine erhöhte Akzeptanz der Personalmaßnahmen bei den Berechtigten geschaffen, was sich insbesondere
bei zeitlich begrenzten personellen Unterstützungsmaßnahmen als erheblicher Vorteil erweisen und zur Flexibilisierung des immer
wieder notwendigen Austauschs von Personal der Behörden untereinander beitragen wird.
Dies geschieht, indem z. B. bei einer Abordnung zum Zwecke der Fortbildung, die sich innerhalb des Einzugsgebietes von 30 km
zu der Wohnung des Berechtigten befindet, nunmehr die zusätzlich durch die Abordnung anfallenden Fahrtkosten als Trennungsgeld
erstattet werden können.
Zudem stößt die Berechnung des Einzugsgebietes in der Praxis oft auf geringe Akzeptanz, da häufig privat eine längere, die 30 Kilometer
übersteigende, Strecke bevorzugt wird.
Mit der Regelung ist daher auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die aufwändige und streitanfällige Berechnung des
Einzugsgebietes nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes von 30 km auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke in den benannten Fällen, die einen Großteil der in der Praxis vorkommenden Sachverhalte ausmachen, nicht mehr durchgeführt werden muss."
Wie zu lesen ... gilt dies ausschließlich für die aufgezählten Personalmaßnahmen.
Und dazu zählt nicht die Versetzung.
-
BVA : Informationen zur Trennungsgeldverordnung Stand: Juni 2020
Link zum BVA (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/RV_RK_TG_UK/Informationen_Trennungsgeld/Info_TGV.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D5&ved=2ahUKEwjbn6WHxdvpAhUxxaYKHcXFCXwQFjACegQIBRAB&usg=AOvVaw0vMpnw7KJGcyfLwMje7JVt)
-
Im Anhang eine Information der Bw-Verwaltung zu den ab 01.06.2020 gelten neuen Bestimmungen zu UKV, TG, RBH …
Auszug:
"IV. Änderungen für Trennungsgeldempfänger/-innen
1. Änderungen bei Reisebeihilfen (Inland)
Reisebeihilfen werden künftig unabhängig vom Familienstand für jeweils 14 Tage der Anwesenheit am Dienstort (Anspruchszeitraum) gewährt.
Der Anspruch entsteht, wenn in diesem Zeitraum wenigstens an einem Tag Dienst am Dienstort geleistet wurde.
Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich bei Ihrem Anspruch auf die Reisebeihilfe.
Die Reisebeihilfe muss künftig nicht mehr innerhalb des Anspruchszeitraumes genutzt werden, sondern die Familienheimfahrt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Achtung:
Angesparte Ansprüche auf Reisebeihilfen können im Rahmen einer Versetzung, Abordnung oder Kommandierung an eine andere Dienststätte oder an einen anderen Dienstort nicht „mitgenommen“ werden.
Bei Versetzungen und Abordnungen/Kommandierungen, die länger als 14 Tage andauern, entstehen eigenständige TG-Ansprüche am neuen Dienstort.
Ist die Flugzeugnutzung wirtschaftlich, z. B. wegen wesentlicher Zeitersparnis oder geringerer Kosten, ist künftig auch die Erstattung dieser Kosten möglich,
ansonsten beschränkt sich die Reisebeihilfe der Höhe nach auf die Kosten der günstigsten Bahnverbindung in der zweiten Wagenklasse.
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet.
Die Begrenzung der Reisebeihilfe bis zum inländischen Grenzort entfällt, wenn der Wohnort im Gebiet der Europäischen Union liegt.
Hierdurch soll dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch im Staatsdienst Rechnung getragen werden."
-
Guten Abend!
Folgender Sachverhalt stellt sich bei mir dar:
Ich bin Soldat auf Zeit (momentan 10 Jahre 11 Monate mit DZE 30.08.2022, Festsetzung auf 23 Jahre steht aus). Ich wurde am 01.04.2012 als Wiedereinsteller eingestellt und am 01.12.2013 im Rahmen meines Laufbahnwechsels in die Laufbahn UoP an meinen jetzigen Standort versetzt. Sowohl bei Einstellung als auch bei der Versetzung wurde die Zusage der UKV nicht gewährt und bin bis heute TG Empfänger nach § 3 TGV mit sog. TG Wohnung.
Letztes Jahr erfolgte ein Laufbahnwechsel in die Laufbahn UmP an meinem jetzigen Standort. Die Übernahme als FA erfolgte am 01.09.2019. Dadurch wurde eine Personalmaßnahme vom BAPersBw getätigt (Wechsel auf einen DPÄK Dienstposten, auf meinen regulären Dienstposten bin ich jetzt schon drauf aufgrund abgeschlossener FwAusbildung) In einem Schreiben vom BAPersBw hieß es „ Es ist nicht beabsichtigt, die UKV zuzusagen, da der Soldat bereits am Standort ist“ Auf meiner Personalverfügung (DP-Wechsel) stand jetzt der Passus „Die Entscheidung der UKV mit Begründung und versehener Rechtsbehelfsbelehrung… mit Frist bis zum XX.XX.XXXX (genaues Datum bzw. Passus hab ich jetzt nicht direkt hier). In dem Merkblatt ist aufgezeigt, dass mir die UKV befristet für 3 Jahre zugesagt werden soll und dann neu entschieden werden soll.
Ich beabsichtige jetzt, meinen Hauptwohnsitz (150km vom Standort) in das Einzugsgebiet vom Standort zu verlegen, da ich nicht mehr am WE pendeln möchte. Eine Wohnungszusage habe ich bereits und der MV soll die Tage unterzeichnet werden. Den Umzug würde ich gerne mit einer Spedition (Rahmenvertragspartner) durchführen lassen, die dann auch direkt mit der zuständigen Behörde abrechnen würden!
Meine Frage, ob ich trotz TG Empfänger mir die UKV zusagen lassen kann oder ist dies aufgrund dieses Passus nicht möglich?
-
Du müsstest die Zusage der UKV beantragen, nur dann kann auch ein Umzug abgerechnet werden. Lass dich dazu mal von deinem BwDLZ beraten, welche Schritte in welcher Reihenfolge (UKv-Zusage, Angebot einholen, billigen lassen etc.) gemacht werden müssen, damit du auf der sicheren Seite bist.
-
Um @Ralf zu ergänzen...
Zuerst klären Sie über Ihren Pers umgehend die Frage der Zusage der UKV mit dem BAPersBw...
Wenn das geklärt ist... und Sie haben die Zusage der UKV...
Beachten Sie dies
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65888.0.html
Vor allem sollten Sie ... bevor Sie etwas zur Planung des Umzuges unternehmen...
... die dort genannten ZDv lesen...
... und sich von der Abrechnungsstelle beraten lassen...
... bzw. diese Fragen, ob es z.B. Info-Material zum Thema gibt...
(z.B. Stichwort : "Umzugsfibel" mit Stand 2020)
-
Um @Ralf zu ergänzen...
Zuerst klären Sie über Ihren Pers umgehend die Frage der Zusage der UKV mit dem BAPersBw...
Wenn das geklärt ist... und Sie haben die Zusage der UKV...
Beachten Sie dies
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65888.0.html
Vor allem sollten Sie ... bevor Sie etwas zur Planung des Umzuges unternehmen...
... die dort genannten ZDv lesen...
... und sich von der Abrechnungsstelle beraten lassen...
... bzw. diese Fragen, ob es z.B. Info-Material zum Thema gibt...
(z.B. Stichwort : "Umzugsfibel" mit Stand 2020)
Danke für Ihre Nachricht.
In meiner Verfügung ist folgender Passus:
"Die UKV wird zum 01.09.19 mit aufschiebender Wirkung zum 01.09.22 zugesagt. Die Entscheidung zur UKV... ergibt sich aus Nr.1.3 der Anlage.
-
Somit haben Sie die Zusage der UKV ... mit aufschiebender Wirkung.
Wenn Sie JETZT umziehen wollen, müssen Sie dies bei Ihrem PersFhr im BAPersBw anzeigen.
Dieser prüft, ob Sie noch lange genug am Standort verwendet werden.
Wenn ja, stellt er eine Bescheinigung dazu aus.
Diese müssen Sie dann bei der Abrechnungsstelle Landsberg vorlegen.
Ab diesem Moment ist die UKV wirksam und Sie können umziehen.
Beachten Sie :
+ von dieser Entscheidung gibt es dann kein zurück mehr
+ ab diesem Moment bekommen Sie i.d.R. nur noch max. 3 Monate TG (bzw. bis zum Umzug)
+ lesen Sie die von mir genannten Vorschriften
+ und lassen Sie sich von Landsberg beraten
-
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet.
Bezieht sich dieser Höchstbetrag auf die einfache Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort, oder auf die Hin- und Rückfahrt zum Wohnort und wieder zum Dienstort?
-
Auf die Gesamtstrecke, also Hinweg plus Rückweg. Ist das zusammen mehr als 650km bleibt es trotzdem bei max. 130€ pro RBH.
-
Da ja mittlerweile Dienstschluss ist, und bevor ich Wirbel um nichts mache, frage ich erstmal hier:
Das Trennungstagegeld wurde doch ab dem 01.06.2020 auf 14€ erhöht oder irre ich mich da?
Ich habe gerade meine TG Abrechnung für Juni erhalten und musste feststellen, dass weiterhin 8,60€ erstattet wurden.
Kann das richtig sein?
-
Sollte passen. Es wird ja ein bestimmter Prozentsatz wieder abgezogen wenn Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung steht. Siehe Absatz 4a in dem von LwPersFw verlinkten Dokument.
-
Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!
Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !
-
Aha, ich habe etwas gefunden ;) : Ich bin natürlich von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ...
-
Und ich hab auch was gefunden... 4a) bezieht sich ja auf die unentgeltliche Verpflegung...da war ich beim überfliegen zu schnell...
-
Also müssen es tatsächlich 14€ sein. Dann will ich morgen mal meinen Refü anrufen.
-
"Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt § 8 BRKG / BRKGVwV zu § 8
Der Gesetzgeber unterstellt bei längerem Aufenthalt am selben Geschäftsort durch eine bessere Kenntnis der örtlichen Situation geringere Auslagen für Verpflegung.
Auch kann durch die Art der Unterbringung, z.B. Anmietung eines Appartements, von einer, wenn auch eingeschränkten, eigenen und damit preiswerten Zubereitung von Mahlzeiten ausgegangen werden.
Das Tagegeld wird daher ab dem fünfzehnten Tag des Aufenthalts auf fünfzig vom Hundert der Regelabfindung, ... ab 01.01.2020 14 Euro, ermäßigt. Diese Ermäßigung gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort.
Für andere Tage, auch an denen der Geschäftsort z.B. im Zusammenhang mit Heimfahrten oder Zwischendienstreisen verlassen oder erreicht wird, wird Tagegeld nach der Regelabfindung gewährt. "
Die Regelabfindung ist seit 01.01.2020 = 28 €
Also sind seit 01.06.2020 ... 14 € zu zahlen.
-
Die Verwaltung geht bei Bereitstellung von GemVpflg unabhängig von der Inanspruchnahme weiterhin von einem Sonderfall aus und erstattet nur den Satz der GemVpflg. So für Berlin.
-
Und ergänzend... Bei diesen Stellen des BAIUDBw habe ich noch nie erlebt, dass sie auch nur annähernd im Sinne der Soldaten und mit Blick auf die Zusatzbelastung entschieden haben. Dort hat man eher den Eindruck, diese gesetzlich zustehenden Leistungen würden den Entscheidern vom Gehalt abgezogen.
-
Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!
Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !
Nach Rücksprache mit dem Refü heute wird der 14€ Satz entsprechend gekürzt wenn eine Gemeinschaftsverpflegung möglich ist, auf die Inanspruchnahme kommt es nicht an. Dann beträgt der Satz die Höhe des Sachbezugswertes, aktuell 8,60€. Hab das dann mal in den Vorschriften nachgeschlagen und tatsächlich steht in der „Anwendung der Trennungsgeldverordnung“ das gesagte.
Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: Begrünung soll sein, dass der Dienstherr es lieber sieht wenn die Soldaten mit dem PKW anstatt der Bahn fahren um eine Ansteckung in zuletzt genannten zu vermeiden.
-
Es gibt wie früher einen "Sockelbetrag".
Dieser ist nicht mehr abhängig vom Familienstand, sondern für alle gleich... und beträgt aktuell 14 € ab dem 15. Tag.
Und ... auch wie früher ... wird dann in Abhängigkeit der Verfügbarkeit... verfügbare Gemeinschaftsverpflegung angerechnet.
An Standorten ohne verfügbare GemVpfl werden dann 14 € gezahlt...
... an anderen 8,60 € ( weil ja die verfügbare - subventionierte - Verpflegung genutzt werden kann ).
Dazwischen gibt es, auch wie früher, ggf. noch Abstufungen.
Und ... nach 3 Monaten wird das § 3 - TG auch versteuert.
-
Nicht so wirklich ;-) ! Ich bin auch TG-Empfänger nach § 3 TGV und an einem Standort, an dem eine Truppenküche zur Verfügung steht, und habe vom lokalen BwDLZ in der TG-Abrechnung für den Monat Juni 2020 bereits den erhöhten Satz von € 14,-- erhalten!
Damit ist für mich Fakt, dass es bei einem von uns beiden nicht korrekt gelaufen ist ;) !
Nach Rücksprache mit dem Refü heute wird der 14€ Satz entsprechend gekürzt wenn eine Gemeinschaftsverpflegung möglich ist, auf die Inanspruchnahme kommt es nicht an. Dann beträgt der Satz die Höhe des Sachbezugswertes, aktuell 8,60€. Hab das dann mal in den Vorschriften nachgeschlagen und tatsächlich steht in der „Anwendung der Trennungsgeldverordnung“ das gesagte.
Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: Begrünung soll sein, dass der Dienstherr es lieber sieht wenn die Soldaten mit dem PKW anstatt der Bahn fahren um eine Ansteckung in zuletzt genannten zu vermeiden.
Sollte ohne formlosen Antrag erfolgen.
Bei "uns" werden derzeit durch die Bank 30 Cent/km abgerechnet.
Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.
-
… Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.
Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!
-
Nachdem mir das Ganze keine Ruhe gelassen hat, bin ich gerade eben zu unserer Rechnungsführerin gewackelt und habe es mir erklären lassen ;) !
Im Prinzip ist es so, wie es uns der "LwPersFw" erklärt hat:
...An Standorten ohne verfügbare GemVpfl werden dann 14 € gezahlt...
... an anderen 8,60 € ( weil ja die verfügbare - subventionierte - Verpflegung genutzt werden kann ).
Dazwischen gibt es, auch wie früher, ggf. noch Abstufungen....
Und jetzt kommen die Abstufungen:
Folgendes Beispiel: Soldat ist TG-Empfänger nach § 3 mit TG-Wohnung am Standort bzw. in dessen Umfeld, von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, und besucht zum Mittagessen die Truppenküche am gleichen Standort, aber in einer anderen Liegenschaft! Hier kommen laut Aussage der Rechnungsführerin dann € 11,80 zur Auszahlung, weil die Teilnahme an der (subventionierten) Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist.
Extremes Beispiel für den Standort München: Truppenküche in der Ernst-von-Bergmann-Kaserne (SanAkBw) vorhanden, in der Fürst-Wrede-Kaserne und ich der Dachauer Straße 128 allerdings nicht! Soldaten aus der Fürst-Wrede-Kaserne und als der Liegenschaft in der Dachauer Straße 128 bekommen € 14,-- pro Tag, es sei denn, sie gehen zum Essen in die SanAkBw, dann bekommen sie nur € 11,80. Soldaten aus der Ernst-von-Bergmann-Kaserne bekommen € 8,60 da Gemeinschaftsverpflegung möglich ist!
-
… Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.
Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!
So ist es … der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !
Im wesentlichen ist zu beachten:
Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte
Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.
Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.
Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.
Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.
Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann … bedarf keiner Dienstreise.
-
… Davon ab ist mir heute zu Ohren gekommen, dass aktuell durch Corona bei der RBH statt der eigentlichen 20 Cent, nach formlosen Antrag 0,30 Cent pro Kilometer erstattet werden: ...
Damit ist auch klar: Bei der Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt … NEIN! , bei der Dienstreise … Ja, gemäß o. a. Erlass!
-
Vielen Dank für die vielen fundierten Antworten. Einfach immer wieder grandios wie einem hier geholfen wird.
-
So ist es … der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !
Im wesentlichen ist zu beachten:
Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte
Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.
Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.
Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.
Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.
Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann … bedarf keiner Dienstreise.
Genau so ist das richtig. Als kleiner Nachbrenner:
gilt auch für Fahrten im Rahmen der utV.
gilt automatisch bei Abordnungen und Kommandierungen.
Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.
-
Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.
Oh das ist ja interessant, was ist denn dann anders?
Streichelt der Polizist es dann sanft wenn der Abschlepper kommt?
Edit: Zitat und Beitrag getrennt!
-
Nein. Die Polizei ist auch bei Bagatellschäden gezwungen, den Unfall aufzunehmen. Es gibt Landespolizeien, in denen Bagatellschäden nicht durch die Polizei aufgenommen werden müssen!
-
Und es müssen evtl. die Feldjäger informiert werden. Auch Versicherungstechnisch wird das dann alles anders behandelt.
-
Folgendes Beispiel: Soldat ist TG-Empfänger nach § 3 mit TG-Wohnung am Standort bzw. in dessen Umfeld, von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, und besucht zum Mittagessen die Truppenküche am gleichen Standort, aber in einer anderen Liegenschaft! Hier kommen laut Aussage der Rechnungsführerin dann € 11,80 zur Auszahlung, weil die Teilnahme an der (subventionierten) Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist.
Kurze Frage hierzu: Kann ich frei wählen wann und welche Mahlzeiten ich in der Truppenküche zu mir nehme? Ich wohne aktuell in einer TG-Wohnung (§3) und nehme nur Mittags die Truppenküche in Anspruch. Auf dem TG-Forderungsnachweis muss man ja angeben an welchen Tagen einem Frühstück, Mittag- und Abendessen gegen Bezahlung bereit gestellt wurde. In meinem Falle wird dies zwar bereit gestellt (ich könnte ja auch morgens und abends in die Truppenküche), allerdings möchte ich das nicht. Meine Refü meinte ich muss auf dem Forderungsnachweis trotzdem alle drei Mahlzeiten ankreuzen, da diese ja zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn diese nicht genutzt wurden. Dementsprechend beträgt das Trennungstagegeld ja 8,60€. Ist dies so korrekt? Oder kann ich auf dem Forderungsnachweis angeben dass mir nur die Mittagsverpflegung gegen Bezahlung bereit gestellt wird?
Danke! :)
-
Wie erklärt, wäre dies eine dienstlich UNwahre Meldung.
Ggf. ein Wehrstraftat, ggf. Betrug.
-
Ok, also geht es nicht darum ob die Verpflegung gegen Bezahlung tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sondern nur ob die Verpflegung in Anspruch genommen werden kann.
-
So, wie es der ReFü richtig erklärt hat und es auf dem Formular steht - ja.
-
Danke!
-
Es fehlen noch die konkreten Ausführungsbestimmungen des BMVg zum Thema !!
Deshalb können konkrete Fragen derzeit noch nicht beantwortet werden !!
[...]
Darüber hinaus gilt, dass von dem Wahlrecht
>> bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes <<< Auf Grund der Vorschriftenlage Jan 2019 gilt nur eine erneute Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes!
erneut Gebrauch gemacht werden kann, sofern ein Verbleib am Dienstort aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Guten Tag! Schön zu sehen, dass es in der Lw kompetentes Personal gibt :)
Gibt es inwischen Ausführungsbestimmungen des BMVg?
Aufgrund einer SollOrg-Änderung fällt mein DP zum 01.04. weg, zeitgleich wird am gleichen StO im gleichen verband ein neuer DP geschaffen, auf den ich versetzt werden soll.
Meine Verfügung (Dienstpostenwechsel) besagt:
"Die Umzugskostenvergütung (UKV) wird zum 01.04.2021 mit aufschiebender Wirkung zum 01.10.2022 zugesagt."
Mein letzter Dienstpostenwechsel wurde zum 01.10.2019 verfügt, daher kommt wohl der 01.10.2022 zustande ...
In einem Schreiben der Abteilungsleiterin IUD vom 11. Juli 2018 heißt es, die Frist beginnt von Neuem, bzw. bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes, sofern ein Verbleib aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Letzteres sollte aufgrund der SollOrg-Maßnahmen gegeben sein.
Nach meinem Verständnis sollte daher eine Befragung des Betroffenen zur 3 + 5 Regelung bzw. die UKV-Zusage mit aufschiebender Wirkung zum 01.04.2024 erfolgen.
In welchem Dokument ist die Verfahrensweise für diesen Fall geregelt? Ich konnte dazu leider nichts finden, auch nicht in den GAIP.
Kameradschaftliche Grüße,
Bw-Soldat-2010
-
Bitte erst mit dem PersFhr im BAPersBw klären, wie er zu dieser Festlegung gekommen ist.
Wenn dies so richtig sein soll, muss dies ja begründbar sein:
"Die Umzugskostenvergütung (UKV) wird zum 01.04.2021 mit aufschiebender Wirkung zum 01.10.2022 zugesagt."
Für die Anwendung der 3+5-Regel ohne Dienstortwechsel gilt neben dem Gesetzestext im BUKG die Ausführung in der A-2213/1 , Nr 322:
"Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass bereits ein TG-Anspruch an diesem Dienstort unmittelbar
vor der neuen Personalmaßnahme mit Zusage der UKV nach der Drei-plus-Fünf-Regelung bestand.
Absatz 4 ist ferner nur im Rahmen einer anspruchsbegründenden Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 2
unter den besonderen Bedingungen des Absatzes 3 anwendbar und macht unter den aufgeführten
Voraussetzungen nur den Dienstortwechsel entbehrlich."
Wobei die Anlage 8.1 zur A-1420/37 auch den Dienstpostenwechsel mit einbezieht:
"1 Aus Anlass der Versetzung sowie im Falle von 1.3 gemäß § 3 Abs. 4 BUKG auch des Dienstpostenwechsels aus dienstlichen Gründen wird Umzugskostenvergütung zugesagt gemäß
1.1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG oder eines der Versetzung nach § 3 Abs. 2 BUKG gleichstehenden Grundes
1.2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG oder eines der Versetzung nach § 3 Abs. 2 BUKG gleichstehenden Grundes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BUKG – die Zusage wird erst drei Jahre nach dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam
1.3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG oder eines der Versetzung nach § 3 Abs. 2 BUKG gleichstehenden Grundes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BUKG und § 3 Abs. 4 BUKG – die Zusage wird erst drei Jahre nach dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam."
-
Vielen Dank für die kompetente Antwort!
Vermutlich bin ich nicht der einzige der betroffen ist, daher hinterlasse ich als Ergänzung die inwzischen vorliegende Stellungnahme meines Kompetenzzentrums Travelmanagement zur Fragestellung:
"Sehr geehrter Herr XXX,
im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage wurde von TM 1 in RS mit IUD II 2 folgendes festgelegt:
Die UKV nach der 3+5 Regelung kann (entgegen des bisherigen Kenntnisstandes) auch bei bereits erteilter UKV-Zusage nach der 3+5 Regelung in folgenden Fällen erneut zugesagt werden:
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf einen anderen DP ohne Dienstortwechsel
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf DPäk ohne Dienstortwechsel
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle am Dienstort
Nur im Falle der Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des DP (entsprechende PersVerfügungen wurden zum Teil pauschal im Rahmen der Stichtagsregelung 01.07.2020 erstellt) ist mit dem TG-Empfänger bzw. BAPersBw Kontakt aufzunehmen und um Korrektur der Verfügung zu bitten, da ansonsten im Falle der weiteren TG-Gewährung (die Abrechnungsstellen sind grundsätzlich an die Personalverfügung gebunden) ggf. eine Schadensbearbeitung einzuleiten wäre."
Beste Grüße & ein schönes Wochenende!
-
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf einen anderen DP ohne Dienstortwechsel
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf DPäk ohne Dienstortwechsel
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle am Dienstort
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf einen anderen DP ohne Dienstortwechsel
Personalverfügung : Dienstpostenwechsel
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle auf DPäk ohne Dienstortwechsel
Personalverfügung : Dienstpostenwechsel
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle am Dienstort
Personalverfügung : Versetzung
Nur im Falle der Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des DP
(entsprechende PersVerfügungen wurden zum Teil pauschal im Rahmen der Stichtagsregelung 01.07.2020 erstellt)
Dies war zentral für alle Soldaten spätestens zu diesem Stichtag durch das BAPersBw durchzuführen, die zu diesem Zeitpunkt bereits TG-Empfänger nach dem alten "Strukturerlass" waren.
Zweck: Umstellung auf die neue 3+5-Regel
Wie ?
Erstellung einer Versetzungsverfügung auf den zu diesen Zeitpunkt besetzen Dienstposten oder DPäK mit der UKV-Entscheidung 1.2.
"1.2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG oder eines der Versetzung nach § 3 Abs. 2 BUKG gleichstehenden Grundes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BUKG – die Zusage wird erst drei Jahre nach dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam"
Alle danach erfolgenden Personalentscheidungen haben dann nach den Vorgaben der 3+5-Regel zu erfolgen, wenn der Soldat die Bedingungen dafür erfüllt.
Bsp 1
Zum 01.07.2020 wurde ein TG-Empfänger, verheiratet, mit einer Versetzungsverfügung von 2.1/2.3 auf 1.2 umgestellt.
Somit begann der erste 3+5-Zeitraum am 01.07.2020.
Zum 01.10.2021 wird der Soldat nun an einen neuen Dienstort versetzt, der z.B. 200 km vom Wohnort entfernt ist.
Geplante Stehzeit dort über 2 Jahre.
Der Soldat muss zur UKV gehört werden.
Er erklärt, dass er auch am neuen Dienstort TG-Empfänger sein will. Er kreuzt 1.2 an.
Somit wird er zum 01.10.2021 versetzt... bei UKV-Entscheidung 1.2.
Damit beginnt zum 01.10.2021 der neue 3+5-Zeitraum.
Bsp 2
Zum 01.07.2020 wurde ein TG-Empfänger, verheiratet, mit einer Versetzungsverfügung von 2.1/2.3 auf 1.2 umgestellt.
Somit begann der erste 3+5-Zeitraum am 01.07.2020.
Zum 01.10.2021 wird der Soldat am Dienstort versetzt.
Von der 1. Kompanie in die 2. Kompanie.
Geplante Stehzeit dort über 2 Jahre.
Der Soldat muss zur UKV gehört werden.
Er erklärt, dass er auch in der neuen Einheit TG-Empfänger sein will. Er kreuzt 1.3 an.
Somit wird er zum 01.10.2021 versetzt... bei UKV-Entscheidung 1.3.
Damit beginnt zum 01.10.2021 der neue 3+5-Zeitraum.
-
Hallo,
kurz zu meiner Person:
Wiedereinsteller, verheiratet, mit anerkannter Wohnung in 2011, in 2013 Versetzung und seitdem TG Empfänger nach §3.
Zur Umsetzung des neuen UKV-Rechtes bekam ich in 02/2020 eine Versetzung an denselben Standort auf denselben Dienstposten. Soweit, sogut.
In 04/2021 wird unsere DSt umstrukturiert und alle Soldaten bekamen eine Versetzung.
Die Änderungen beliefen sich auf eine neue DSt ID und neue DP ID, Rest blieb gleich und auch körperlich wurde niemand versetzt.
Was passiert nun mit dem Zeitraum der 3+5 Regelung? Auf diese Frage konnte erstmal niemand eine Antwort geben, weder Pers, ReFü und auch nicht das TravelManagment.
Laut Verfügung wurde die UKV nach 5.1 nicht zugesagt, da Versetzung am Standort.
Nach eigener Recherche (Danke hier an LwPersFw) und einigen LoNos zwischen dem TravelManagment und mir, wendete ich mich an den zuständigen Sachbearbeiter im BAPersBw.
Dieser stellte mittels einiger Rückfragen fest, das die UKV Nichtzusage nach 5.1 falsch war, da ich bereits TG Empfänger vor dieser Veretzung war und er wird eine neue Verfügung mit Zusage UKV nach 1.3 erstellen. Somit beginnt der Zeitraum der 3+5 Regelung wieder von neuem.
====================
Dies nur als kleiner Bericht an die Kameraden, die evtl. selbst von solchen o.ä. Umstrukturierungen betroffen sind oder sein könnten.
MkG
-
Guten Abend,
ich bin TG Empfänger nach Paragraph 3 und nicht verheiratet, somit stehen mir alle zwei Wochen eine bezahlte Heimfahrt zu.
Ich habe jetzt bereits mehrere Heimfahren angesammelt, da ich im Dienst war und keine Möglichkeit hatte am Wochenende diese in Anspruch zu nehmen.
Ist es möglich jetzt für den TG Antrag für den Monat Oktober für jedes Wochenende eine Heimfahrt geltend zu machen? Mein zuständiger Sachbearbeiter ist seit Wochen nicht erreichbar.
-
Guten Abend,
ich bin TG Empfänger nach Paragraph 3 und nicht verheiratet, somit stehen mir alle zwei Wochen eine bezahlte Heimfahrt zu.
Ich habe jetzt bereits mehrere Heimfahren angesammelt, da ich im Dienst war und keine Möglichkeit hatte am Wochenende diese in Anspruch zu nehmen.
Ist es möglich jetzt für den TG Antrag für den Monat Oktober für jedes Wochenende eine Heimfahrt geltend zu machen? Mein zuständiger Sachbearbeiter ist seit Wochen nicht erreichbar.
Sind Sie an den Wochenende die sie vorhaben abzurechnen auch tatsächlich nach Hause gefahren und sind Ihnen dadurch Kosten entstanden?
-
Guten Abend,
ich bin TG Empfänger nach Paragraph 3 und nicht verheiratet, somit stehen mir alle zwei Wochen eine bezahlte Heimfahrt zu.
Ich habe jetzt bereits mehrere Heimfahren angesammelt, da ich im Dienst war und keine Möglichkeit hatte am Wochenende diese in Anspruch zu nehmen.
Ist es möglich jetzt für den TG Antrag für den Monat Oktober für jedes Wochenende eine Heimfahrt geltend zu machen? Mein zuständiger Sachbearbeiter ist seit Wochen nicht erreichbar.
Ja, Du kannst angesparte Familienheimfahrten an jeden beliebigen WE / Zeitraum nachholen, an dem Du tatsächlich gefahren bist. Ergo: Die beiden „Regulären“ plus 2 angesparte in einem Monat.
-
Wie erklärt, wäre dies eine dienstlich UNwahre Meldung.
Ggf. ein Wehrstraftat, ggf. Betrug.
Ist zwar schon ein wenig älter, aber dennoch nicht ganz richtig (falls es nochmal jemanden interessiert):
Bei einem TG - Berechtigten nach §3 mit TG-Wohnung gelten andere Richtlinien. Denn in Zeiten von Gleitzeit etc. kommt es hier nicht zwingend auf die grundsätzliche Bereitstellung an.
Wenn der Soldat nun um 15:00 Dienstschluss macht und in seine TG Wohnung fährt, ist es ihm nicht zuzumuten um 17:00 wieder in die Liegenschaft zu fahren, um an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. So verhält es sich auch mit dem Frühstück!
D.h.: Ist während deiner Dienstzeit und somit deiner Anwesenheit in der Liegenschaft die Truppenküche geöffnet, wird Dir die Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt. Es gab sogar mal ein Rundschreiben der BwDLZ zu der Thematik aufgrund hagelnder Beschwerden.
Wichtig hier: Es gilt nur für Soldaten mit TG-Wohnung!!
-
Ein interessantes Urteil des BVerwG
Bisher galt die Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergürung, als s.g. begünstigender Verwaltungsakt, rechtlich nicht angreifbar ist.
Dies war auch ständige Rechtsprechung des BVerwG.
Mit folgendem Urteil hält das BVerwG nicht mehr daran fest !
BVerwG 5 C 3.20 Beschluss vom 14.12.2021
"Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt
Leitsatz:
Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Umzugskostenvergütungszusage um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handelt
(Änderung der Rechtsprechung)."
Auszüge:
"Die der Sache nach von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage erwies sich nach Auffassung des Senats als zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen fehlte ihr nicht die Klagebefugnis. Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest.
Die Umzugskostenvergütungszusage aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist kein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.
Ihre Erteilung kann wegen der damit verbundenen einschränkenden rechtlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld sowie der individualschützenden Wirkung der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG mit einer Verletzung der Rechte des Adressaten einhergehen.
Damit war der auch in ihrem Interesse bestehende Ausschlusstatbestand des Vorliegens besonderer, der Durchführung des Umzugs entgegenstehender Gründe, für die Zusage einer Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG) erfüllt.
Dieser wird von der Beklagten insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Ziffern 112 f. i.V.m. Ziffer 104 ff. des Zentralerlasses B-2213/6 interpretiert.
Dass die Wohnung in der F.straße von der Beklagten nicht förmlich anerkannt worden war, war unerheblich, weil § 10 Abs. 3 BUKG keine entsprechenden Anforderungen stellt und eine "Anerkennung" der Wohnung nichts über das Bestehen eines schützenswerten Interesses hinsichtlich des Verbleibs am Wohnort besagt.
Ebenso wenig kam es im Fall der Klägerin darauf an, dass sie die Wohnung in der H.straße möglicherweise in Kenntnis von der beabsichtigten Versetzung angemietet hatte, weil sie vor dem Umzug bereits über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am Dienstort verfügte, die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens "besonderer Gründe" gleichermaßen zu berücksichtigen war."
https://www.bverwg.de/de/141221B5C3.20.0
Hinweis: Der im Urteil genannte Zentralerlasses B-2213/6 wurde umbenannt in C-2213/6 "Umzugskostenvergütung Inland"
-
Guten Morgen zusammen.
Seit einiger Zeit gibt es ja diese 3+5 Regelung, sollte ja bekannt sein.
Zur Einführung der ganze Geschichte habe ich schon Meckerei aus jeder Ecke mitbekommen, ich selber finde diese Regelung auch nicht besonders toll.
Spätestens nach 8 Jahren wird BAPersBw viel zu tun bekommen da sich wahrscheinlich alle Kameraden versetzten lassen wollen. Verständlich wenn man plötzlich zB in Köln, München usw. die Kosten für die Zweitwohnung selber tragen muss.
Gestern hat mir mein PersFw erzählt das viele Klagen gegen diese Regelung eingereicht wurden und das diese Regelung gekippt wird.
Kann das jemand hier vom Fachpersonal in irgendeiner Art und Weise bestätigen oder hat tiefere Infos.
Ohne diese Regelung und mit der Möglichkeit Weiterbezug TG bis DZE würde ich meinen Dienstposten auch nicht freiwillig verlassen. Bleibt die Regelung bestehen, steht 2025 eine Versetzung an. Damit kann ich natürlich auch leben da dies meinem Wunsch entspricht, aber halt nur wegen der 3+5 Geschichte.
-
Spätestens nach 8 Jahren wird BAPersBw viel zu tun bekommen da sich wahrscheinlich alle Kameraden versetzten lassen wollen
Mal realistisch betrachtet...
Wenn der Soldat auf seinem aktuellen Dienstposten weiterhin benötigt wird, gibt es keinen dienstlichen Grund ihn zu versetzen.
Der angestrebte Weiterbezug von TG über 8 Jahre hinaus ist ein rein persönlicher Grund.
Dem entsprechend hat das BAPersBw nicht viel Arbeit... mit dem Versenden ablehnender Bescheide.
Gestern hat mir mein PersFw erzählt das viele Klagen gegen diese Regelung eingereicht wurden und das diese Regelung gekippt wird.
Welcher Paragraph des BUKG soll den gekippt werden ?
Und wie soll den die neue Regelung aussehen ?
-
Realistisch betrachtet soll der Soldat dann die Wohnung am Dienstort aus eigener Tasche (Dienstbezüge) bezahlen.
Also auf Deutsch der Oberfeldwebel der in Köln/München/… stationiert ist muss von seinen Dienstbezügen ca 600€ für die Wohnung am Dienstort bezahlen.
Das ist mMn finanziell überhaupt nicht möglich.
Sind natürlich persönliche Einzelschicksale, der Soldat kann ja auch umziehen, schon klar.
Dann braucht man sich halt auch nicht über Personalmangel wundern.
Als SAZ kann man dann lieber die Bundeswehr verlassen anstatt Berufssoldat zu werden wenn man von den Dienstbezügen nochmal ~600€ für die Wohnung am Dienstort bezahlen muss. Das rechnet sich finanziell 0,0.
Ich habe einige Kameraden gesprochen die WE Pendler sind und daraus ihre Konsequenzen ziehen werden.
Mich betrifft das zwar nur bedingt da ich keine Wohnung an meinem Dienstort habe und ich vor Ablauf der 8 Jahre versetzten lasse.
Wenn dort keine für beide Seiten saubere Lösung gefunden wird kündige ich halt, für ich völlig in Ordnung.
-
Sorry, den zweiten Punkt hatte ich völlig vergessen.
Das war wahrscheinlich eher so Buschfunk, hatte dann auch nicht weiter nachgefragt da ich mir generell gar nicht vorstellen kann das an der ja noch relativ neuen Regelung direkt wieder etwas geändert wird.
Es hat mich jetzt auch einfach nur mal so interessiert. Ich hab wegen dieser Regelung mit meinem PersFhr eine Versetzung zu 2025 abgesprochen, auf diese hätte ich aber ohne diese Regelung verzichtet.
-
Auf Seite 1 schrieb ich am 11. Dezember 2018, 06:44:59 :
Zitat
"Eine grundsätzliche Aussage ist aber "fest":
Den "ewigen" TG-Empfänger, wie er im Zeitfenster 2003 bis 2018 möglich war, gibt es in dieser Form nicht mehr, sobald eine Verpflichtungszeit von mehr als 8 Jahren unterschrieben wird.
Dies muss allen klar sein !
Es gibt eine klare Befristung ... deshalb ja 3 + 5 - Option genannt.
Es KANN somit passieren... das z.B. ein SaZ 15 für 8 Jahre TG bekommt... die letzten 7 Jahre aber nicht mehr !
Da zu diesem Zeitpunkt auch die UKV-Zusage der ersten 3 Jahre nicht mehr gilt... müsste er dann auch einen Umzug selbst bezahlen.
Da dies sehr vom Einzelfall abhängig sein wird... kann man auch keine verlässlichen Aussagen treffen... wer ggf. davon betroffen sein könnte...
...da Im Einzelfall ... bei einer neuen Personalmaßnahme.... auch über 8 Jahre TG gezahlt werden kann...
...da dann die 3+5- Option von vorn beginnt."
Und genau dies wird sich für die Masse der Betroffenen, die durch die Abt IV des BAPersBw geführt werden, bewahrheiten, wenn der jeweilige PersFhr die internen Vorgaben zur Anwendung der Regel strikt umsetzt.
Was Viele damals nicht bemerkt haben...
Der Wegfall des sog. Strukturerlass und die "gefeierte" Einführung der gesetzlichen Regelung im BUKG stellte keine Einführung eines dauerhaften Wahlrechts zw. Umzug und Bezug TG dar - wie es in der Außenkommunikation dargestellt wurde.
Es war schlicht ein politischer Kompromiss.
Dies war allen Beteiligten bewusst.
Verschlimmert wird das Ganze noch, indem die Verwaltungssseite der Bw, hier vor allem die Abteilung BMVg IUD, die Anwendungspraxis restriktiv gestaltet hat.
Und die Abt Verwaltung des BAPersBw IV hat dies übernommen.
Sind natürlich persönliche Einzelschicksale, der Soldat kann ja auch umziehen, schon klar.
Kann er, nach den 8 Jahren aber auf eigene Kosten.
(nur absetzbar über die Steuer, also kein voller Ersatz)
Wenn dort keine für beide Seiten saubere Lösung gefunden wird kündige ich halt,
Das können nur BS.
Wer z.B. als SaZ 15 eingestellt wurde und z.B. nach der Grundausbildung sofort in seine Stammeinheit versetzt wurde... hat ja nach den ersten 8 Jahren noch gut 7 zu dienen...
... und wenn es dann keinen dienstlichen Grund für eine Versetzung gibt ...
Und nicht jeder BS kann es sich leisten zu kündigen...
Das Problem ist ... reale Fälle wird es ja erst ab ca. 2027 geben ...
-
Um das zuvor Genannte nochmals zu präzisieren:
Ich kann allen zukünftig Betroffenen- also deren 8 Jahre ca. 2027+ ablaufen - und die im DBwV sind, nur empfehlen, sich bereits jetzt und dann fortlaufend immer wieder an den Vorstand des DBwV zu wenden.
Denn einen politischen Willen zur Lösung sehe ich aktuell nicht.
Und nur wenn viele Betroffene immer wieder eine Lösung beim Vorstand des DBwV einfordern, wird dieser sich der Problematik ggf. annehmen.
Denn, um mich zu wiederholen --- es wird keine "flächendeckenden" Versetzungen von SaZ oder BS geben, nur um dieses Problem zu lösen !
Folge wird sein, egal ob BS oder SaZ --- man muss die gesamten Wohnkosten am Standort selber tragen, wenn bisher TÜG gezahlt wurde und bekommt auch kein Tagegeld, bzw. bezahlte Heimfahrten.
ALLES fällt weg !
Wer dann Ü 25 ist und eine unentgeltliche GMU bewohnt --- muss dann dafür bezahlen, bzw. wird bei Unterkunftsmangel am Standort "vor die Tür gesetzt" und muss sich auf eigene Kosten etwas anmieten.
Alles zusammengenommen, wie @Rollo richtig anmerkte, können dies je nach Standort monatliche Summen im hohen 3-stelligen, ggf. schon 4-stelligen (z.B. München) Bereich sein...
... die man jeden Monat selbst tragen müsste ... und über die Steuererklärung auch nicht mal ansatzweise erstattet bekommt...
Da die Bw eine Pendlerarmee ist und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies gesellschaftspolitisch wieder ändern wird ...
... schlummert hier für nicht Wenige eine "finanzielle Bombe" !
Hier gilt es jetzt persönlich aktiv zu werden. Denn die Personalführung kann ggf. in Einzelfällen helfen... aber definitiv nicht in der Masse !!!
-
Gerade für Offiziere dürfte das eine Ausnahme sein, denn wer wird 8 Jahre an einem Standort verwendet.
-
Gerade für Offiziere dürfte das eine Ausnahme sein, denn wer wird 8 Jahre an einem Standort verwendet.
Sehr sehr viele.. Selbst als Offizier mehr als zehn Jahre an einem Standort zu sein ist keine Seltenheit mehr. Insbesondere im Amt in der letzten oder vorletzten Verwendung vor der Pension.
-
Auch bei Offizieren versucht die Personalführung seit geraumer Zeit, die nötige/gewünschte Verwendungsbreite und -tiefe wenn möglich so zu gestalten, dass sie an einem Standort oder benachbarten Standorten durchgeführt werden kann. Das ist in vielen Fällen an den Großstandorten auch möglich. Dazu kommt die Bündelung A9-A11 Dienstposten, die auch Querversetzungen vermeiden hilft.
-
Offiziere werden auf Grund des Verwendungsaufbaus deutlich weniger betroffen sein.
Sobald hier eine Versetzung erstellt wird ... und dann auch noch an einen neuen Standort ... z.B. Köln > Bonn ... neuer 3+5-Zeitraum, wenn überhaupt eine Stehzeit 3+ geplant ist ...
Und manchmal soll es auch vorkommen, dass es eine Ablage - in der Anwendung von bestimmten Sachverhalten - zwischen der Abt IV und III des BAPersBw gibt... ;)
-
Guten Tag, eine kurze Frage in die Runde:
Ich bin derzeit noch nicht TG-berechtigt und diene nun mit anerkannten Hausstand. In absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?
Wie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?
Besten Dank im Voraus! 8)
-
Guten Tag, eine kurze Frage in die Runde:
Ich bin derzeit noch nicht TG-berechtigt und diene nun mit anerkannten Hausstand. In absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?
Wie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?
Besten Dank im Voraus! 8)
Hier sind wir ja noch eine Antwort schuldig ... sorry... ;)
In absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?
Vor Versetzung sind Soldaten mit berücksichtigungsfähigen Hausstand zur UKV schriftlich anzuhören.
Ist man berechtigt die 3+5-Regel zu nutzen > und kreuzt dies an >> wird dies so umgesetzt und man ist TG-Empfänger.
Wie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?
Wenn man den Umzug selbst bezahlt > nein
Wichtig :
+ Der Umzug muss "während des Bezuges von Trennungsgeld" erfolgen
+ Ledige müssen nach dem Umzug die neue Wohnung wieder formal anerkennen lassen ! Antrag an das BAPersBw !
+ nach dem Umzug wird das TG bezogen auf den neuen Wohnort festgelegt und dieser Betrag darf nicht höher sein als das zuvor gezahlte TG
-
Alles gut, habe in der Zwischenzeit in den unzähligen Threads mit ähnlicher Fragestellung, schon die Erleuchtung gefunden.
Wer suchet, der findet :)
Trotzdem vielen Dank für die Rückmeldung :)
-
Guten Tag Kameraden,
da ich keinen neuen Thread eröffnen möchte und ich nicht DIE aussagekräftige Antwort gefunden habe, hier eine kurze Frage:
Ich bin aktuell (noch) ledig und wohne seit 04/22 in einer nicht anerkannten Wohnung. Voraussichtlich werde ich in 02/24 an meine neue Stammdienststelle versetzt. Diese liegt über 30km, aber deutlich unter 100km von meiner aktuellen Wohnung entfernt - Ich werde also aller Voraussicht nach ab nächstes Jahr zum Tagespendler, unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von TG.
Hieraus ergibt sich für mich die Frage, ob ich in diesem Falle TG-berechtigt nach §6 werde - und - ob ich in diesem Fall meinen aktuellen Hausstand anerkennen lassen kann/muss, damit dieser berücksichtigungsfähig wird?
Vielen Dank,
mkG
-
Ein Hausstand muss immer vorher anerkannt und berücksichtigungsfähig sein, damit ein TG-Anspruch entsteht.
Anders ist es, wenn du verheiratet bist.
-
Grundsätzlich gilt das die aktuelle Wohnung vor Versetzung anerkannt sein muss, ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsgeld.
-
Ich bin aktuell (noch) ledig und wohne seit 04/22 in einer nicht anerkannten Wohnung.
Was war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?
Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?
Ich bin aktuell (noch) ledig
Wer sie vor Versetzung heiraten ?
-
Vielen Dank für die raschen Antworten.
Was war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?
Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?
Ich wollte damit lediglich aussagen, dass meinerseits noch gar kein Versuch unternommen wurde, die Wohnung anerkennen bzw. berücksichtigen zu lassen.
Die Wohnung ist ca. 59km von der neuen Stammdienststelle entfernt.
Wer sie vor Versetzung heiraten ?
Die Heirat ist für 2024 fix geplant, einen Termin für das Standesamt haben wir aber noch nicht festgelegt, von daher wäre dies interessant zu wissen, insofern relevant.
Ein Hausstand muss immer vorher anerkannt und berücksichtigungsfähig sein, damit ein TG-Anspruch entsteht.
Bedeutet das, dass eine bloße Anerkennung des Hausstandes ohne Gewährung von TG nicht möglich ist?
Entschuldigt meine Ahnungslosigkeit
-
Was war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?
Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?
Ich wollte damit lediglich aussagen, dass meinerseits noch gar kein Versuch unternommen wurde, die Wohnung anerkennen bzw. berücksichtigen zu lassen.
Damit Sie in der neuen Dienststelle TG-Empfänger werden können ... muss die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt sein ... bevor die formale Ankündigung der Versetzung kommt...
Sollte diese also noch nicht erfolgt sein ... sofort zusammen mit dem Pers die Anerkennung beim BAPersBw beantragen und - sobald diese vorliegt - den Pers sicherheitshalber fragen, ob er dies in PersWiSys eingepflegt hat.
Wer sie vor Versetzung heiraten ?
Die Heirat ist für 2024 fix geplant, einen Termin für das Standesamt haben wir aber noch nicht festgelegt, von daher wäre dies interessant zu wissen, insofern relevant.
Ab dem Tag der Eheschließung haben Sie automatisch einen berücksichtigungsfähigen Hausstand. Wird mit der Eheschließung in PersWiSys erfasst.
-
kurze Zwischenfrage hierzu:
Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Versetzung als "formal"?
Nach Unterschrift der Vororientierung? Oder erst ab Unterschrift der Versetzung?
Mit kameradschaftlichen Grüßen
-
kurze Zwischenfrage hierzu:
Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Versetzung als "formal"?
Nach Unterschrift der Vororientierung? Oder erst ab Unterschrift der Versetzung?
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Bei der Frage der Berücksichtigung einer Wohnung für Ledige kommt es auf den Zeitpunkt der Ankündigung der Versetzung an.
"Vor einer dienstlichen Maßnahme, die mit einem Dienstortwechsel und damit mit einer Entscheidung zur UKV verbunden ist,
ist die bzw. der Berechtigte anzuhören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern.
Die Anhörung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer „Ankündigung über eine geplante Veränderung“, die der bzw. dem
Berechtigten Gelegenheit bietet, u. a. die Vollständigkeit der von ihr bzw. ihm erfassten Daten (z.B. Familienstand, aktuelle
Anschrift, Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung) zu prüfen.
Entsprechen die in der Anhörung aufgezeigten und im Datenbestand hinterlegten Informationen nicht den Tatsachen
oder ist in naher Zukunft (noch vor der geplanten Verwendung an einem anderen Dienstort) mit einer Änderung
persönlichen Verhältnissen z. Bsp. wegen der Geburt eines Kindes oder einer bevorstehenden Heirat zu rechnen,
sollte die bzw. der Berechtigte darauf hinweisen.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Änderung der persönlichen Verhältnisse auch ein Wechsel zum Personenkreis
der Berechtigten, die zwischen der Zusage der UKV und dem Bezug von Trennungsgeld wählen können, einhergehen.
Tritt das erwartete Ereignis tatsächlich noch vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort ein, muss die bzw. der Berechtigte
dieses unverzüglich bei BAPersBw anzeigen und ggf. die Änderung der bereits getroffenen UKV-Entscheidung beantragen.
Eine Anhörung kann nur bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (unabhängig vom Familienstand des Berechtigten) unterbleiben.
Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der bzw. dem Berechtigten die Zusage der UKV nicht erteilt werden darf, weil z.B.
ihre/seine Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder im neuen Dienstort liegt.
Hier ist ggf. eine Entfernungsermittlung durchzuführen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die geplante Verwendung am neuen Dienstort für nicht mehr als 12 Monate vorgesehen ist (Kürze der Verwendung)."
Und hier ist eben wichtig zu wissen:
"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:
+ solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird,
+ wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang zur ständigen Dienststelle liegt.
Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Entfernungsauskunft GeoInfo-Portal Bw zu nutzen.
+ wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im
räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung
für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden."
Und die formale Information ist die Bekanntgabe der o.g. "Ankündigung über eine geplante Veränderung" (im allg. Sprachgebrauch "VO" genannt) an den Soldaten.
-
Damit Sie in der neuen Dienststelle TG-Empfänger werden können ... muss die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt sein ... bevor die formale Ankündigung der Versetzung kommt...
Sollte diese also noch nicht erfolgt sein ... sofort zusammen mit dem Pers die Anerkennung beim BAPersBw beantragen und - sobald diese vorliegt - den Pers sicherheitshalber fragen, ob er dies in PersWiSys eingepflegt hat.
Also mein aktueller Hausstand wurde von uns bezogen lange bevor ein kausaler Zusammenhang zum zum zukünftigen Dienstort bestand - tatsächlich ging ich auch nicht davon aus dort hin versetzt zu werden und hatte daher bisher keine großen Anstrengungen zur Anerkennung eben dieses Hausstandes gemacht.
Ich werde direkt kommende Woche zum PersFw gehen und ihm vortragen. Ich bin mir lediglich bei der „VO“ nicht ganz sicher. Bisher ist lediglich ein einziges Personalgespräch erfolgt bei dem mein geäußerter Wunsch, in das betreffende Bataillon versetzt zu werden, erstmalig geäußert wurde (was aufgrund von Mangelverwendung aber klappen sollte). Genaueres (DP ID, Monat des Dienstantrittes, etc.) wurde mir von Seiten meiner Stammdienststelle oder von Seiten BAPers noch nicht eröffnet.
Herzlichen Dank!
-
Also mein aktueller Hausstand wurde von uns bezogen lange bevor ein kausaler Zusammenhang zum zum zukünftigen Dienstort bestand - tatsächlich ging ich auch nicht davon aus dort hin versetzt zu werden und hatte daher bisher keine großen Anstrengungen zur Anerkennung eben dieses Hausstandes gemacht.
Ich werde direkt kommende Woche zum PersFw gehen und ihm vortragen. Ich bin mir lediglich bei der „VO“ nicht ganz sicher. Bisher ist lediglich ein einziges Personalgespräch erfolgt bei dem mein geäußerter Wunsch, in das betreffende Bataillon versetzt zu werden, erstmalig geäußert wurde (was aufgrund von Mangelverwendung aber klappen sollte). Genaueres (DP ID, Monat des Dienstantrittes, etc.) wurde mir von Seiten meiner Stammdienststelle oder von Seiten BAPers noch nicht eröffnet.
Herzlichen Dank!
Stellen Sie umgehend den Antrag auf Anerkennung.
Und der Pers soll umgehend dies in PersWiSys eintragen, sobald die Bescheinigung vorliegt.