Autor: Oberstabsgefreiter S.
« am: 17. Juli 2018, 08:25:47 »Vielen Dank für die doch sehr schnellen und guten Antworten
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
ist fraglich obs dem TE nach 10 Jahren noch intressiert
Grundsätzlich ist der öffentliche Dienst gehalten, ehrenamtliche Tätigkeiten zu unterstützen. Aber, wie bereits gesagt, ist das nur ein Punkt in der Abwägung und die Funktionsfähigkeit des Dienstbetreibs ist sicherzustellen.
§ 12Quelle : http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BrandSchG+ND+%C2%A7+12&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
(3)
1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
4 Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte.
5 Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.
(4)
1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.
Kann die Bundeswehr mir den aufgrund dieser besonderen und teilweise ja auch gefährlichen Tätigkeit, die man bei der Feuerwehr nunmal hat, denn verbieten dieses Ehrenamt weiter auszuführen?