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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 25. April 2019, 17:17:28 »

Mach es doch wie folgt:

A.d.D.

Bezug: Vorschrift Nr. XY

Sehr geehrter Herr Oberstleutnant ABC

vor dem Hintergrund meiner bisher erreichten Ausbildung(en) 123456 und Verwendungszeiten auf Dienstposten ID 123456, beantrage ich nach den Maßgaben des Bezug 1 die Anerkennung der folgenden Tätigkeitszeichen:

Mit freundlichen Grüßen

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

Autor: LwPersFw
« am: 25. April 2019, 07:44:03 »

Zitate aus den ergänzenden Vorschriften Heer C2-2630/0-0-2810 und Lw C1-2630/0-2001:

"Ein Tätigkeitsabzeichen kennzeichnet den erreichten Ausbildungs- und Erfahrungsstand aufgrund einer
nachgewiesenen Ausbildung in einer fachbezogenen Verwendung
. Es wird in drei Stufen verliehen."


"Verwendungszeiten auf Dienstposten, bei denen die zur Beschreibung der Anforderungen
verwendeten Tätigkeitsbegriffe zwischenzeitlich ungültig oder außer Kraft gesetzt geworden sind,
können bei der Ermittlung der fachbezogenen Verwendungszeiten herangezogen werden,
sofern sie in der Vergangenheit für die Zuerkennung des entsprechenden
Tätigkeitsabzeichens ebenfalls berücksichtigt worden wären."


"Für Heeresuniformträger gelten als Voraussetzung eine nachgewiesene Ausbildung in der jeweiligen Fachtätigkeit und das Erlangen der jeweiligen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN).

Eine Fachbezogene Verwendung beinhaltet die Verwendung in einer Fachtätigkeit (z. B. Richtschütze (Waffe/Waffensystem) oder Stabsdienstsoldat SK), in einer Dienstelle der Bundeswehr.

Eine fachbezogene Verwendung in der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist für die Feststellung der Voraussetzungen anzurechnen."



Wenn also auch Zeiten der NVA angerechnet werden können ...

Wie schon gesagt wurde ... Vorschriften lesen und verstehen...
Autor: Jens79
« am: 24. April 2019, 17:14:49 »

Dann soll der DV Stufe 1 mal in die Vorschrift gucken.
Autor: P_K
« am: 24. April 2019, 15:45:27 »

Entschuldige bitte, wenn ich mich undeutlich oder ungenau ausgedrückt oder falls ich dich nicht richtig verstehe.

Genau die Prüfung der Voraussetzungen ist der Knackpunkt.
Der DV der Stufe I (wurde zur Prüfung delegiert) ist der Meinung, dass Tätigkeitsabzeichen nur für den aktuellen Dienstposten vergeben werden dürfen. Ergo die aktuelle Verwendung in der Verwendungsreihe eine Voraussetzung ist.
Der Spieß (selbst betroffen), ich und andere Betroffene, lesen das aber nicht so heraus. Gern lass ich mich eines Besseren belehren, noch viel lieber hätte ich aber etwas handfestes um meinen KpChef zu überzeugen bzw. dem Spieß mit an die Hand zu geben.

Danke dir trotzdem bisher

Gruß
P_K
Autor: Andi
« am: 24. April 2019, 13:08:13 »

lässt sich aber nicht darüber aus ob diese aktuell oder auch vergangen sein darf.

Sie bezieht sich logischer Weise immer auf die Vergangenheit. Der zur Vergabe befugte DV mindestens der Stufe II muss nur prüfen (lassen) ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gruß Andi
Autor: P_K
« am: 24. April 2019, 10:56:01 »

Guten Tag zusammen,

da es in unserer Kompanie gerade Tätigkeitsabzeichen großes Thema sind, gab es nun mehrfach die Frage, ob Tätigkeitsabzeichen für frühere Verwendungen noch vergeben werden können. Die Verleihung wurde (damals noch von Amtswegen) wohl verpasst bzw. gab es vor kurzem eine Umstrukturierung der Dienstposten wodurch einige Kameraden nun in neuer Verwendung sitzen.

Kann mir dazu jemand etwas sagen?

Die Anzugordnung beschreibt in den Voraussetzungen u. A. nur "eine diesbezügliche fachbezogene Verwendung", lässt sich aber nicht darüber aus ob diese aktuell oder auch vergangen sein darf.

Ich bedanke mich schon mal für die Hilfe
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