Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Rito am 14. März 2018, 18:11:38

Titel: Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Rito am 14. März 2018, 18:11:38
Hallo Kameraden!

Ich wende mich mit einem sehr speziellen Problem an euch. Mir ist klar, dass das Problem letztendlich nur mit einer Prüfung durch den BfD gelöst werden kann, nur habe ich jetzt an 2 verschiedenen Standorten auch 2 verschiedene Meinungen gehört von den BfD Beratern gehört.
Zu meiner Lage:
Ich war SaZ 13 in der Laufbahn der Truppenoffiziere mit Studium, habe jedoch meinen Auftrag nicht erfüllen können und bin durch das Studium gefallen. Dadurch bin ich auf SaZ 4 gestuft worden. Ich habe nicht die Absicht zu verlängern. Insgesamt habe ich 10 Monate an der Universität verbracht.
Als ich letztes Jahr ein BfD Gespräch hatte (ich habe Anspruch nach "neuer Art), erklärte mir der Berater ich würde Anspruch auf Übergangsgebührnisse für 12 Monate sowie die einmalie "Abfindungszahlung" in Höhe des 4-fachen des letzten Gehalts haben. An den Übergangsgebührnissen hängt auch noch die Beihilfeberechtigte Zeit --> in dem Fall 12 Monate Beihilfe (70%/30%)
Jetzt habe ich den Standort gewechselt um heimatnah verwendet zu werden und mich auf mein Leben nach der Bw vorzubereiten. Dadurch wechselte auch der BfD Berater.
Vor 2 Wochen hatte ich nun ein Gespräch mit ihm und er eröffnete mir, dass ich nur 2 Monate Anspruch auf Übergangsgebührnisse hätte. Grundlage hierfür ist die Zeit, die ich an der Universität verbracht habe. Diese gilt als "Förderungszeit" und wird von der Zeit für Übergangsgebührnisse abgezogen. Ein SaZ 4 hat 12 Monate Förderungszeit. Diese minus die 10 Monate an der Uni macht im Endeffekt eben jene 2 Monate Anspruch.
Ich hänge leider ein wenig in der Luft, denn der Berater hatte mir zugesichert "so schnell wie möglich" an der Sache zu arbeiten, aber bisher kam nichts von ihm...

Jetzt meine Frage an euch: Stimmt es so, wie der jetzige BfD Berater es gesagt hat oder hat der erste Recht? Hat jemand von euch Erfahrungen aus erster Hand oder kennt wen der wen kennt der in meiner Situation war?
Ich bedanke mich jetzt schonmal für eure Antworten.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: KlausP am 14. März 2018, 18:25:58
Der zweite Bearbeiter hat recht. Das ergibt sich aus § 5(10) Soldatenversorgungsgesetz.

Zitat
... (10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Förderungszeiten nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG001207310 (https://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG001207310)
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Andi am 14. März 2018, 18:36:22
Dadurch bin ich auf SaZ 4 gestuft worden. Ich habe nicht die Absicht zu verlängern. Insgesamt habe ich 10 Monate an der Universität verbracht.

Das heißt du hast vom Personalamt einen Bescheid darüber erhalten, dass man deine ursprüngliche Verpflichtungszeit von dreizehn Jahren von der stufenweise festgesetzten Verpflichtungszeit von 4 Jahren dienstherrenseitig nicht verlängert und vor hat dich entsprechend mit Ablauf dieser vier Jahre zu entlassen?
Wenn nicht bist du nach wie vor im Spiel - aktiv verlängern brauchst du nicht, du hast ja für 13 Jahre unterschrieben.
Ich frage deshalb nach, weil die "Trendwende Personal" derzeit dazu führt, dass viele Studienabbrecher in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ohne Studium überführt werden.

Vor 2 Wochen hatte ich nun ein Gespräch mit ihm und er eröffnete mir, dass ich nur 2 Monate Anspruch auf Übergangsgebührnisse hätte.

Wie schon richtig mit Quelle angemerkt stimmt das. Wichtig für dich ist, dass du gleichzeitig auch nur Anspruch auf zwei Monate BFD-Förderung hast.

Gruß Andi
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Rito am 14. März 2018, 19:38:21
Danke für die schnellen Antworten!
Also wichtig ist das mit den 2 Monaten für mich eher nicht, da ich eh beabsichtige für Polizei zu gehen und das Bewerbungsverfahren positiv abgeschlossen habe.
Es geht mir nur darum das generelle Vorgehen zu verstehen und nicht, alles was möglich ist aus dem Dienstherren herrauszuquetschen.
Wer fällt denn letztendlich die Entscheidung ob ich 12 oder 2 Monate Gebührnisse bekomme? BaPers, der BfD? Wäre super mal was schwarz auf weiß  in Händen halten zu können.

@Andi
Ja, das mit der Trendwende ist mir bekannt. Köln weiß über meine Absichten, zur Polizei zu wechseln, bescheid. Schriftlich habe ich nichts.
Jedoch wurde mir die Teilnahme an Laufbahnlehrgängen ( OL2 , OL3 ) nicht gestattet. Begründung: Nicht mehr genug Dienstzeit.
Also gehe ich davon aus, dass Köln eher hinter mir steht und nicht einfach die Karte mit den 13 Jahren zieht. Dieses wird meiner Erfahrung eher bei Leuten gemacht, die ihr Studium nicht bestanden haben und einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: KlausP am 14. März 2018, 19:51:57
Welche Entscheidung soll da gefällt werden? Das ergibt sich doch aus dem von mir zitierten Gesetzestext. Danach bleiben für Sie nur 2 Monate Anspruch übrig, da gibt es doch gar keinen Entscheidungsspielraum.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Ralf am 14. März 2018, 19:57:14
Zitat
Also gehe ich davon aus, dass Köln eher hinter mir steht und nicht einfach die Karte mit den 13 Jahren zieht.
Das wäre auch gar nicht möglich, weil du für eine Verlängerung eine neue Verpflichtungserklärung abgeben müsstest. Deine jetzige lautet nämlich mit Studium. Nach einem Scheitern im Studium und einer Verlängerung bzw. Festsetzung auch auf die vorher vereinbarten 13 Jahre bedarf es deswegen immer jeweils einer neuer Verpflichtungserklärung.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Rito am 14. März 2018, 20:03:57
@KlausP
Ich habe den Passus verstanden, danke. Jedoch muss es doch eine Stelle geben, die mir schriftlich fixiert wieviel und was ich bekomme. Also eine UMSETZENDE Stelle.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: Andi am 14. März 2018, 20:22:46
Das ist dein jetzt für dich zuständiger BFD Berater, der dir gegenüber ja die korrekte Aussage getroffen hat.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: didi62 am 15. März 2018, 07:51:54
Das ist dein jetzt für dich zuständiger BFD Berater, der dir gegenüber ja die korrekte Aussage getroffen hat.

Übergangsgebührnisse werden durch das BVA festgesetzt. Der Bescheid über den BFD-Förderungsanspruch fließt natürlich in die Festsetzung der ÜG mit ein.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: ToMA am 22. August 2019, 16:32:55
Schade, dass sich der TE nicht mehr gemeldet hat, welchen Anspruch er tatsächlich erhalten hat.

M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: didi62 am 29. August 2019, 11:45:24

M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: ToMA am 29. August 2019, 15:03:59
Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.

Mit Quellenangabe wäre diese Behauptung vielleicht auch nachvollziehbar.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: didi62 am 30. August 2019, 08:46:59
Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.

Mit Quellenangabe wäre diese Behauptung vielleicht auch nachvollziehbar.

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) gültig ab 09.08.2019
https://www.buzer.de/18_BwEinsatzBerStG.htm (https://www.buzer.de/18_BwEinsatzBerStG.htm)
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: tomtom666 am 25. Januar 2020, 18:09:47
Hallo,
müsste nicht der erste BfD-Berater recht gehabt haben?
KlausP hat zwar eine korrekte Einschränkung des SVG zitiert, diese trifft jedoch nur für "Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes" zu. Der Threadersteller ist Truppendiener und somit davon nicht betroffen.
Daher müsste man, auch als Studienabbrecher, Anspruch auf die üblichen Übergangsgebührnisse für die jeweilige Verpflichtungszeit haben, ohne Abzüge.
Gruß
tomtom
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: wolverine am 25. Januar 2020, 23:51:54
Ich denke einmal, der Passus ist so zu verstehen, dass Unteroffizieren des Militärmusikdienstes und allen Offizieren die Studienzeit angerechnet wird. ;) Gibt es aber bestimmt Ausführungsbestimmungen zu.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: LwPersFw am 26. Januar 2020, 09:38:17
Ich denke einmal, der Passus ist so zu verstehen, dass Unteroffizieren des Militärmusikdienstes und allen Offizieren die Studienzeit angerechnet wird. ;) Gibt es aber bestimmt Ausführungsbestimmungen zu.


So ist es.

Wie bei vielen Gesetzestexten... kommt es ggf. auf ein Wort, ein Komma, bzw. das Wie des Lesens an...


Hier ist das Schlüsselwort "und".

Dies verbindet alle Offiziere ... mit den Uffz des MilMusDst.

Warum ... weil für diese Uffz gilt:

"Sie absolvieren ein erstklassig praxisorientiertes Studium bei Dozentinnen und Dozenten, die oftmals Mitglieder renommierter Orchester sind."  "...an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf."


Wichtig ist die neue Regelung, die ToMA/didi genannt haben:


M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: kirinas am 28. Januar 2020, 14:30:27
Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: LwPersFw am 28. Januar 2020, 14:33:03
Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: didi62 am 28. Januar 2020, 16:23:20
Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
Beitrag von: LwPersFw am 28. Januar 2020, 17:40:49
Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).

Danke für die Richtigstellung didi !  Wenn man nur schnell quer liest...  ;D ::)