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Zusammenfassung

Autor: LoggiSU
« am: 07. Januar 2022, 19:36:31 »

Dann haben Sie sich die Antwort doch selbst gegeben:
Hin- und Rückreise RKV, für die Wochenenden dazwischen RBH.
Autor: Sachbearbeite®
« am: 07. Januar 2022, 15:10:14 »

7.2 Familienheimfahrten FF-Ref.: P III 1 Dienst- und Wohnort im Inland Kosten  für  durchgeführte  Familienheimfahrten  können  unter  be-
stimmten Voraussetzungen als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
mittels erstattet werden (AR A-2642/5, Nr. 501). Voraussetzungen:
•  RD dauert mehr als 12 Tage;
•  es handelt sich um die billigste Fahrkarte (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 406); und (!)
•  es  liegen  keine  Ausschlussgründe  vor  (AR  A-2642/5,  Nr. 501
i. V. m. Nr. 416). Es können Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten
je  vollem  Kalendermonat  (!)  des  RD  entsprechend  der  Anzahl  der 
Wochenenden  geltend  gemacht  werden  (AR  A-2642/5,  Nr. 501
i. V. m. Nr. 415). Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freige-
stellt (AR A-2642/5, Nr. 501). Antrag: Die Erstattung muss beantragt werden. Frist:  Die  Reisebeihilfe  ist  in  der  Regel  rechtzeitig  vor  Beendigung 
des RD zu beantragen (AR A-2642/5, Nr. 726). Die Reisebeihilfe ist steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). „Kostenloses Bahnfahren“ Familienheimfahrten und „kostenloses Bahnfahren“ sind unabhängig
voneinander; es besteht ein „Wahlrecht“ des RDL. Sh. im Einzelnen
Nr. 7.4.

... habe ich gelesen und dazu ein paar Verständnisfragen gestellt. Sie Schlaumeier  ::)
Autor: Jay-C
« am: 06. Januar 2022, 18:55:05 »

Ich kann für solche Fragen nur eindringlich den Leistungskatalog für RDL empfehlen (zu finden unter: https://www.bundeswehr.de/de/aktueller-leistungskatalog-fuer-reservistendienst-leistende-herausgegeben--5042004).
Dort stehen schön übersichtlich aufgelistet die möglichen Leistungen, die entsprechenden Bedingungen und vor allem auch die Fundstellen! In dem Fall die hier bereits genannte AR A-2642/5, konkreter Nr. 101 S. 1 Buchst. b.

Die Aktualität lässt sich damit ja recht einfach überprüfen.
Autor: Sachbearbeite®
« am: 06. Januar 2022, 16:53:42 »


Für Reservisten gilt weiterhin die A-2642/5

Dauer der RD im Innern ab 13 Tagen
RDL können die Kos-ten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat der Dienstleistung entsprechend der Anzahl der Wochenenden
als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.

Ich werde vom 10.01.2022 bis 04.02.2022 Reservedienst leisten.

Kann ich somit für meine Familienheimfahrt am 28.01.2022 Reisebeihilfe beantragen?

Für die Dienstantrittsreise am 10.01.2022 sowie die Heimreise am 04.02.2022 kann ich dann jeweils Reisekosten beantragen, oder?

Danke im Voraus für Eure Mühe!
Autor: OMLT
« am: 09. Dezember 2019, 12:02:58 »

Traumhaft ist, dass sich was zum positiven ändert!
Kann man auch mal festhalten.

Horrido
Autor: Roughnecks
« am: 09. Dezember 2019, 11:07:40 »

Na Traumhaft, da tritt die Änderung nach meinem Lehrgang in Kraft.
Autor: LwPersFw
« am: 09. Dezember 2019, 10:41:33 »

@LwPersFw

Wurde die Änderung mittlerweile verabschiedet, also ist es fix, dass es auch für ledige ab Januar 2 x Reisebeihilfe gibt?

Von Januar war nie die Rede …

siehe hier : Antwort #8 am: 08. November 2019, 12:03:48   

und die Entwürfe hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.120.html

Der Entwurf vom Nov 19 ist - nach meinem Kenntnisstand - die final Version, die zum 01.01.20 in Kraft treten soll.
Autor: Roughnecks
« am: 09. Dezember 2019, 09:13:21 »

@LwPersFw

Wurde die Änderung mittlerweile verabschiedet, also ist es fix, dass es auch für ledige ab Januar 2 x Reisebeihilfe gibt?
Autor: alpha_de
« am: 08. November 2019, 14:05:45 »



Jetzt bekommt er, weil geänderter Höchstsatz, die vollen € 750,-- erstattet, die ja unter dem aktuellen Höchstsatz von € 800,-- liegen! Der Erstattungsbetrag wächst also mit und ist nicht mehr auf den Wert des Zuversetzungszeitpunkts "eingefroren"!

Korrekt.. hat aber auch einen Nachteil... bislang waren Mieterhöhungen auch dann abgedeckt, wenn die Obergrenze überschritten wurde... das ist nicht mehr der Fall.. und sollte die Obergrenze sinken, gibt es keinen Bestandsschutz.
Autor: LwPersFw
« am: 08. November 2019, 12:03:48 »


 Tommie, ab wann gilt die Regelung für die zwei Familienheimfahrten für Ledige ?


Das ist eine gute Frage ;) ! Ich habe gehört es soll ab November gelten, also zum ersten Mal im Dezember abgerechnet werden können!



Geregelt wird dies in der

"Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"

Geplant ist die Inkraftsetzung zusammen mit dem BesStMG ... also derzeit 01.01.2020


In dem mir bekannten Stand des Entwurfs der Verordnung vom November 2019 steht dann u.a.:

"Artikel 12

Änderung der Trennungsgeldverordnung

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.“



Der entscheidende Passus in § 8 BRKG ist dann:

"...Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort..."




Wichtig zur Frage ... ab wann gilt dies ?

"Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juni 2020 in Kraft."




Da wir hier im Bereich der Reservisten sind ... dies gilt für SaZ/BS ... die TG-Empfänger sind

Für Reservisten gilt weiterhin die A-2642/5

Dauer der RD im Innern ab 13 Tagen
RDL können die Kos-ten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat der Dienstleistung entsprechend der Anzahl der Wochenenden
als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.


EDIT 09.12.19 : an final Stand der VO angepasst
Autor: Tommie
« am: 08. November 2019, 10:16:18 »

Tommie, ab wann gilt die Regelung für die zwei Familienheimfahrten für leidige?

Das ist eine gute Frage ;) ! Ich habe gehört es soll ab November gelten, also zum ersten Mal im Dezember abgerechnet werden können! Außerdem gibt es jetzt ein "Hineinwachsen" in die Sätze der Erstattung für die Unterkunft im Rahmen des Trennungsübernachtungsgeldes!

Beispiel: München hatte zum 01.01.2017, als ich dorthin versetzt wurde, den Höchstsatz vom TÜG von € 710,--! Bisher war es so, dass man auf dem Satz "hängen blieb", der galt, als man zu versetzt wurde! Aktuell ist der Satz bei € 800,--! Wer also z. B. bis jetzt eine TG-Wohnung für € 750,--- Warmmiete hat, musste bisher € 40,-- selbst bezahlen! Jetzt bekommt er, weil geänderter Höchstsatz, die vollen € 750,-- erstattet, die ja unter dem aktuellen Höchstsatz von € 800,-- liegen! Der Erstattungsbetrag wächst also mit und ist nicht mehr auf den Wert des Zuversetzungszeitpunkts "eingefroren"!
Autor: Juergen Cuerten
« am: 08. November 2019, 09:26:20 »

Lasst uns das Thema schließen, der KC Mitarbeiter war da wohl falsch informiert und hat das dann unwissentlich verbreitet. Ich konnte jedenfalls nirgendwo etwas finden, was seine Aussage unterstützt.

Juergen
Autor: Roughnecks
« am: 07. November 2019, 22:08:23 »

Tommie, ab wann gilt die Regelung für die zwei Familienheimfahrten für leidige?
Autor: Tommie
« am: 07. November 2019, 19:55:38 »

Die BahnCard wird natürlich nur dann erstattet, wenn sie sich amortisiert, d. h. wenn die Einsparung für alle Familienheimfahrten während des Einberufungszeitraums größer als € 255,--, also der Kosten der BahnCard 50 ist!

Beispiel: Einfache Fahrt in der günstigsten Version: € 100,--! Einsparung pro Fahrtenpaar (Hin- und Rückfahrt): € 100,--. Die BahnCard 50 amortisiert sich also bereits bei drei Familienheimfahrten, was besonders interessant bei längeren RDL ist!

Achtung: Die "virtuelle BahnCard 50", die Ihnen mit € 255,-- im Rahmen der ersten Abrechnung der Familienheimfahrten erstattet wird, gilt ein Jahr lang ab "Ausstellung"! Sollten Sie also im gleichen Jahr nochmals dort wehrüben und mit dem Auto fahren, schauen Sie bei der zweiten RDL reisekostentechnisch mit dem Ofenrohr ins Gebirge ;) !  Bei obigen Beispiel erhalten Sie dann pro Hin- und Rückfahrt € 100,--, egal was es Sie kostet!
Autor: Tommie
« am: 07. November 2019, 19:44:25 »

Sie verwechseln da etwas ;) ! Die Reisekosten für RDL werden an bis zu fünf Wochenenden im Monat erstattet, allerdings unter Berechnung einer "virtuellen BahnCard 50" und im Tarif der günstigsten Fahrkarte mit der entsprechenden BahnCard!

Die Familienheimfahrt für TG-Empfänger, jetzt neuerdings auch für Ledige, kann in einem Zeitraum von 15 Tagen einmalig erstattet werden!
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