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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: LwPersFw am 04. September 2012, 15:31:49

Titel: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 04. September 2012, 15:31:49
In der Anlage sind die neuen Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes zu finden !

ACHTUNG !! Diese gelten nur für Soldaten, die AB dem 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden / werden !!!
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: DeltaEcho am 04. September 2012, 15:41:15
Sehe zum Beispiel bei Offizieren mit Studium keinen Unterschied zu vorher bzw. nur bei den Übergangsbeihilfen.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 17:20:16
... Diese gelten nur für Soldaten, die AB dem 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden / werden !!!
Bist du dir sicher? Meine letzten Infos waren, dass der Diensteintritt zählt und nicht die Ernennung zum SaZ. Also würde ein FWDL, der DE zum 01.07. hatte und am 01.09. ernannt wurde nach altem Recht behandelt werden. Hab aber auch grad keine Unterlagen hie rum es nachzulesen.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: TazD am 04. September 2012, 18:40:09
Wenn du mal einen Blick in das angehangene Dokument geworfen hättest, hätte dir auffallen können, dass das sogar genauso wie von LwPersFw gesagt drin steht.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 20:26:56
Wenn du mal einen Blick auf das Dokument geworfen hättest lieber TazD, wirst du nichts finden, was auf ein offizielles Dokument hindeutet. So schlau war ich auch  ::)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: TazD am 04. September 2012, 20:35:28
Vom Layout her, würde ich sagen, dass das aus dem Heft vom Bundeswehrverband ist. Ich bezweifel, dass die sich irgendwas zusammenreimen, was nicht hieb- und stichfest ist.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 20:41:36
Vllcht hat ja jemand eine valide Aussage darauf.
Ich hätte es ja auch garnicht angezweifelt, wenn ich nicht in einer UAG was anderes gehört hätte. Deswegen bräucht ich halt eine Quelle, um ggf. ein Protokoll berichtigen zu können.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 20:47:01
Na da ham wirs doch, das Zitat aus dem Dokument ist unvollständig und damit bei den FWDL falsch!
Zitat
§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-
Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger
sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
Leistende angetreten haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht.
Das zum Thema, ich bezweifel, dass der Bundeswehrverband was Falsches darstellt.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: TazD am 04. September 2012, 20:51:21
Laut § 102 SVG iVm mit dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz gilt für FWDL, die vor dem 26. Juli 2012 in die Bw eingetreten sind noch die alte Regelung.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 20:52:22
Sag ich doch. Siehe mein Zitat.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: TazD am 04. September 2012, 20:53:05
Naja, der Bw-Verband hat so gesehen tatsächlich nichts "falsch" dargestellt, sondern eben nicht alles wiedergegeben. Aber ich konnte den Laden sowieso noch nie leiden. :-)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 04. September 2012, 21:01:24
Hallo Ralf,

da gebe ich Dir Recht ! Diese Präzisierung habe ich nicht angegeben !!

Denn im § 102 steht:

"Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes ... vorhandenen  Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht."

Dies bedeutet, dass ein FWD, der VOR dem 26.07. bereits im Dienst war -
UNABHÄNGIG wann er danach zum SaZ ernannt wird, nach ALTEM BfD-Recht behandelt wird.


(Die Tabelle ist aus der letzten Verbandszeitschrift des Deutschen Bundeswehr Verbandes - Ausgabe 09/2012,
im begleitenden Text zu den neuen Bestimmungen wird auch die Aussage des § 102 ausgeführt !)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 04. September 2012, 21:05:08
Besten dank nochmal an dich.
@Moderatoren: Schlage vor, unser factfinding hier rauszuschneiden und nur den Ursprungspost zu ergänzen und zu belassen, da er angepinnt ist und eine wichtige Informationsquelle darstellt.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: TazD am 04. September 2012, 23:03:42
Unterstütze den Vorschlag von Ralf.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Lawrence am 14. September 2012, 22:11:01
Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 15. September 2012, 11:19:44
Siehe 3 Beiträge weiter oben, was als roter Merksatz ausgewiesen wurde.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Bestianegra am 24. Januar 2013, 09:14:44
Sehe ich es richtig das die Ansprüche auf Berufsförderung somit nur noch auf die Zeit NACH der Dienstzeit gelten?

Bei mir war es damals, als SaZ8, noch die Variante mit "15Monate vor DZE" + "21 Monate nach DZE"...
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Andi am 24. Januar 2013, 11:25:17
Sehe ich es richtig das die Ansprüche auf Berufsförderung somit nur noch auf die Zeit NACH der Dienstzeit gelten?

Richtig. Das ist der Kern der Änderung und die zukünftige Lösung für massive Probleme, die das alte System mittlerweile mit sich bringt. Die Freistellung im Dienst wird vereinfacht ausgedrückt einfach an die Förderung nach Dienstzeitende drangehängt. Somit steht der Soldat für die volle Verpflichtungszeit zur Verfügung.
In den letzten beiden Jahren hat das aktuelle System nämlich dazu geführt, dass Einheiten "BFD-Abwesenheitsgruppen" in Zugstärke hatten, aber kein Personal zum Ausgleich dieses Mangels.

Gruß Andi
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Bestianegra am 24. Januar 2013, 12:10:45
Na dann ein herzliches Willkommen zum neuen System  ;)

Gruß
Robert
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 12:22:51
Zitat
In den letzten beiden Jahren hat das aktuelle System nämlich dazu geführt, dass Einheiten "BFD-Abwesenheitsgruppen" in Zugstärke hatten, aber kein Personal zum Ausgleich dieses Mangels.

Warum gab's denn keinen Ersatz dafür? Die Soldaten im Vollzeit-BFD sitzen ab Beginn Rechtsanspruch doch auf DPäK-Stellen und der ausgebildete Nachfolger sollte dann eigentlich schon auf der Matte stehen, deshalb werden die Stellen ja z.B. bei Feldwebeln über 3 Jahre vor BFD-Beginn ausgeschrieben
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Andi am 24. Januar 2013, 13:15:46
Die Soldaten im Vollzeit-BFD sitzen ab Beginn Rechtsanspruch doch auf DPäK-Stellen

Schön wäre es tatsächlich wurden/werden in weiten Teilen (zumindest für den HUT-Bereich kann ich das sagen) die Dienstposten erst neu besetzt, wenn der entsprechende Soldat entlassen war. Und hat in der von mir erlebten Praxis bedeutet: Fw geht für 2 Jahre in den BFD, scheidet aus. Am nächsten Tag beginnt der Nachfolger als FA seine AGA und ist nach den drei Jahren FwAusb dann endlich auf dem Dienstposten. Das ergibt ein "Loch" von 5 Jahren - aber nur, wenn der FA nicht irgendwann auf die Idee kommt Wiederruf einzulegen. Dann verliert man nämlich noch mal gern 1-1,5 Jahre. Und letzteres ist im FJg Bereich wohl bei bis zu 30% der FA vorgekommen.

und der ausgebildete Nachfolger sollte dann eigentlich schon auf der Matte stehen, deshalb werden die Stellen ja z.B. bei Feldwebeln über 3 Jahre vor BFD-Beginn ausgeschrieben

Schön wäre es. habe ich praktisch nie erlebt. Dafür war ich in einer Einheit in der 63 Portepees für den Schichtdienst zur Verfügung stehen sollten und knapp 20 davon im BFD waren. ;)

Gruß Andi
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 17:57:29
Zitat
Schön wäre es. habe ich praktisch nie erlebt. Dafür war ich in einer Einheit in der 63 Portepees für den Schichtdienst zur Verfügung stehen sollten und knapp 20 davon im BFD waren.

Ich schon. Wir hatten sogar Gruppenführer oder auch Funktioner (UoP), die schon im Rechtsanspruch waren, deren Maßnahmen aber erst später angefangen haben und die dann sehr gut ihren Nachfolger einarbeiten konnten, weil sie Dienst in der Einheit geleistet haben. Oder sie waren zwischen zwei Ausbildungsmaßnahmen punktuell in der Einheit. Immer hat das mit dem ausgebildeten Nachfolger auch nicht geklappt, Personalwege sind manchmal eben unergründlich, aber zumindest war der Nachfolger schon in der Ausbildung und als FA zu seinen Truppemnpraktika in der Einheit.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Andi am 24. Januar 2013, 19:51:05
Ja, das war das Optimalziel. Ich habe persönlich nicht einmal erlebt, dass es erreicht wurde. Aber gut zu wissen, dass es auch postivtive Gegenbeispiele im HUT-Bereich gibt.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 12. April 2013, 16:23:23
Ich hatte damals die Frage übersehen...

Zitat
Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.

Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !


Beachte Beitrag "Antwort #64 am: 22. Februar 2016, 08:29:46"
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Swobby am 21. Februar 2014, 06:53:15
Hallo zusammen,

ich hab mir das eben mal durchgelesen, eigentlich rein aus Interesse wir wurden ja bei der Einstellungsuntersuchung auch mit den Leuten vom BfD zusammengesetzt und konnten uns dort beraten lassen. Mir wurde in diesem Gespräch gesagt, das es durchaus möglich ist sich auch weiterhin Freistellen zu lassen für eine BFD Massnahme. Das wäre auch nie ein Problem. Das Gespräch war Anfang des Monats, jetzt verwirrt mich das ganze schon so ein wenig. Was ist denn jetzt Richtig? Hier wird mitgeteilt alle Förderungen erst NACH DZE und der BFD sagte mir während dem Dienst möglich und selbstverständlich auch NACH DZE!
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: KlausP am 21. Februar 2014, 08:30:35
Ja für sogenannte interne Maßnahmen des BFD während der Dienstzeit kann man durch den Disziplinarvorgesetzten freigestellt werden, z.B durch die Gewährung von Sonderurlaub gemäß der Sonderurlaubsverordnung. Das wird sich aber in der Regel nur um Zeiträume von ein paar Tagen bis 2 oder 3 Wochen handeln. Das hat mit dem Anspruch nach der Dienstzeit nichts zu tun und wird auch nicht darauf angerechnet.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: gültigername am 29. März 2014, 14:18:46
findet ihr es nicht auch massiv unfair, dass ein saz4 jetzt 5 monate mehr anspruch hat als einer, der vor diesem besagten datum zum saz gemacht worden ist?
im prinzip ist es nur pech wenn jemand im juni 2012 saz wurde. Ich bin der meinung, dass nicht glück, oder pech über den bfd anspruch entscheiden sollten, und, dass das definitiv nichts mit gerechtigkeit zu tun hat.
meint ihr man kann mit einer entsprechenden beschwerde eine änderung erreichen?

mkg
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Lidius am 29. März 2014, 14:41:34
findet ihr es nicht auch massiv unfair, dass ein saz4 jetzt 5 monate mehr anspruch hat als einer, der vor diesem besagten datum zum saz gemacht worden ist?
im prinzip ist es nur pech wenn jemand im juni 2012 saz wurde. Ich bin der meinung, dass nicht glück, oder pech über den bfd anspruch entscheiden sollten, und, dass das definitiv nichts mit gerechtigkeit zu tun hat.
meint ihr man kann mit einer entsprechenden beschwerde eine änderung erreichen?

mkg

Irgendeine Stichtagsregelung muss man nunmal finden. Anders geht es nicht.

Solche kleinen Ungerechtigkeiten gibt es immer. Ich, beispielsweise, bin am 01.01.06 als SaZ zum Bund gekommen. Für alle mit Dienstantritt ab 01.01.06 wird die Übergangsbeihilfe versteuert. In solchen Situationen hat man halt mal Pech.

Du bekommst den BFD Anspruch der bei Verpflichtung gültig war. Auf mehr hast du keinen Anspruch.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 29. März 2014, 14:43:18
Stichtagsregelungen sind zulässig.
Da man aber derzeit an einer Gesetzesänderung arbeitet, die dann Wahlrecht zulässt, ob man als "älterer" nach dem neuen Recht behandelt werden will, könnte sich das ggf. für dich auch ändern.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: HerrZog am 30. April 2014, 09:56:40
Wie verhält sich das mit Weiterverpflichtungen? Hat man dann Anspruch auf die neue Regelung oder weiterhin auf die Regelung zu dem Zeitpunkt, an dem man zum SaZ ernannt wurde, nur eben jetzt durch die weiteren Jahre auf eine höhere Förderung?
Wo kann man überhaupt nachschauen? Anscheinend ändert sich ja durchaus öfter mal was gravierendes
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 30. April 2014, 10:07:49
Nein, da hat sich nichts (noch) geändert.
Zu einer der möglichen Quellen:
Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !
Und da steht für den Stichtag Datum Ernennung zum SaZ, nicht Datum WV. Gleichwohl ist geplant, hier gesetzlich eine Wahlmöglichkeit einzuführen.
Ansonsten sind Quellen SVG und BwRefBeglG.


Beachte Beitrag "Antwort #64 am: 22. Februar 2016, 08:29:46"
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Abt.Fw am 31. Mai 2014, 09:51:31
Hallo zusammen,

aus gegebenem Anlass würde ich gerne einmal die Meinung bzw. Erfahrung der Perser bzw. BfD-firmen Mitglieder hören.
Ich weis zwar, dass im Rahmen der Einstellung noch ein BfD-Gespräch stattfindet und die Regelung laut Erlass ist auch eindeutig, aber in meinem Fall doch etwas komplizierter!

Kurze Übersicht:
•   SaZ 12 mit Diensteintritt 01.07.1992, (UmP, HptFw d.R., keine ZAW)
•   voller Anspruch und auch Nutzung der Feistellung vom 01.07.2002 – 30.06.2004
•   voller Anspruch und Nutzung der Übergangsgebührnisse und –beihilfe bis 30.06.2007
•   kein Eingliederungs- oder Zulassungsschein

so

•   (möglicher) Wiedereinsteller zum 01.10.2014 als SaZ 24 (keine ZAW – logisch!!!)

Fragen:
Wird mein Diensteintrittsdatum von 1992 (meine Annahme!) oder 2014 als Grundlage für evtl. Ansprüche gewertet?

Wie verhält sich mein Anspruch auf Kostenrichtwerte, Beihilfen und Gebührnisse im Konsens mit bereits erhaltenen Geldern und Zeiten?

Da ich keine Übersicht über die alten Kostenrichtwerte bzw. Höchstsummen habe, würde ich gerne wissen ob die neuen Beträge höher oder niedriger sind. (Ich bin mir sicher, dass ich meine alten Ansprüche nicht komplett aufgebraucht habe, kann aber nicht überblicken wie viel ich damals genutzt habe)

Mir ist klar, dass hier niemand eine 100%ige Aussage über die genauen Ansprüche bzw. evtl. Freistellungen treffen kann, bin aber über jegliche Meinung bzw. Erfahrung dankbar, die meinen Informationsvorsprung beim BfD-Berater verbessern wird.

Vielen Dank im Voraus

Abt.Fw
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Juli14 am 10. Juni 2014, 18:24:06
Ich hab da mal ne frage !!!

Ich habe bis jetzt nicht rausgefunden wieviel BfD Anspruch ein SaZ 20 hat ?!?!

Vielleicht kann mir das jemand von euch sagen
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: KlausP am 10. Juni 2014, 18:27:05
Das kann Ihnen der Paragraph 5 Soldatenversorgungsgesetz sagen.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Juli14 am 10. Juni 2014, 19:04:33
Danke für den Tipp

Was dadrin steht begeistert mich aber nicht wirklich !
Hätte gedacht das sich da mal was ändert
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: KlausP am 10. Juni 2014, 19:09:26
Was soll sich da ändern? Reichen 5 Jahre Förderung nicht aus? Ausserdem ist das die aktuellste Fassung:

Zitat
Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 16.9.2009 I 3054
            Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.8.2013 I 3386
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: gültigername am 09. Juli 2014, 19:15:24
hallo,

ich spiele mit dem gedanken zur polizei zu gehen. leider gibt es aber ca. 100 verschiedene aussagen bezüglich der übergangsgebührnisse, die ich während der ausbildung bekommen werde(oder auch nciht?)
sogar die bfd berater erzählen mir unterschiedliche sachen...
ich bin derzeit saz8(einstellung 2011)

ich hoffe es kann mir hier jemand die höhe der übergangsgebührnisse nennen.

mkg
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Marc am 09. Juli 2014, 22:59:17
Ist eigentlich recht simpel. Grundsätzlich erhälst du 75% deiner letzten Bezüge. Bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit würden dies 90% sein, das dürfte auf die Ausbildung bei der Polizei aber nicht zutreffen.
Da du von der Polizei Anwärterbezüge in Höhe von ca. 1000 € (je nach Bundesland und mittlerer oder gehobener Dienst) erhälst, bist du über der Hinzuverdienstgrenze von 15% deiner Bezüge und somit werden diese um 15 % gemindert = du erhälst 60 % deiner letzten Bezüge + die Anwärterbezüge der Polizei (diese aber in Steuerklasse VI).
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 12. Januar 2015, 18:59:50
Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige Soldaten bzgl. des BfD !

Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015

„Ich hätte da eine Frage ...

Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?

Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.

Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.

Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.

Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.

Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: wolverine am 13. Januar 2015, 15:07:43
Da wird er sich aber über die Antwort gefreut haben ....
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2015, 20:47:00
Mit dem nunmehr beschlossenen BwAttraktStG wird es auch eine wichtige Änderung im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geben.

Im SVG wird der § 102 neu gefasst:

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten,
die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden
Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer BildungsmaßnahmeEinkünfte erzielt werden, die
höher sind als der Betrag dieser Verminderung.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen
Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a
und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April
2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung,

wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1] nach § 40 Absatz 2 des
Soldatengesetzes verlängert wird

oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur
Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden,
ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a
Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.""


Gem. dem BwAttraktStG Artikel 13 Abs 1 soll diese Regelung mit dem Tag nach Verkündung des Gesetztes in Kraft treten.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 22. Mai 2015, 17:51:59
Das BwAttraktStG wurde am 22.05.2015 verkündet.


Damit sind die im Beitrag vom 26.02.2015 erläuterten neuen/ergänzenden BfD-Bestimmungen ab dem 23.05.2015 in Kraft !
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: knck am 02. Juni 2015, 13:14:12
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt? Ich finde darüber irgendwie nichts und würde in naher Zeit gern anfangen, mir Gedanken zu machen, was ich mit meinem BFD-Anspruch anstelle oder ob ich nochmal ein paar Jahre drauf lege (falls das genehmigt wird, natürlich.  ::) )

Alles was ich finde ist:

Zitat
Die neuen Kostenhöchstgrenzen im Rahmen des Bundeswehrreformbegleitgesetzes sind uns zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Nachtmensch am 03. Juni 2015, 12:12:15
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: knck am 03. Juni 2015, 12:24:43
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.

Ich habe als SaZ8 nach meiner Dienstzeit 36 Monate Rechtsanspruch auf  Förderung schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. In dieser Zeit steht mir ein bestimmter Betrag für externe Maßnahmen zur Verfügung. Diesen suche ich.

Nach dem alten Recht stehen dem Soldaten am Ende bzw nach der Dienstzeit im Rechtsanspruch 8.515,00 € für externe Weiterbildung zur Verfügung. Und eben das suche ich für das neue Recht (nach 8 Jahren Dienst im vollen Rechtsanspruch - in meinem Fall 01.01.2022)

Ich beziehe mich hier auf Daten von http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html (http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html)

Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Nachtmensch am 03. Juni 2015, 12:44:43
Genau das ist weggefallen, der Topf für externe Maßnahmen während der Dienstzeit. Es gibt nur noch ein Topf von 8515€. Wenn ich mich richtig erinnere, gilt der Topf für die ganze Dienstzeit und für den Rechtsanspruch. D.h. wenn du während der Dienstzeit deinen genannten Betrag aufbrauchst, dann ist der weg. Danach hast du für deinen Rechtsanspruch keine weiteren finanziellen Mittel.
Ich hab die Berufsförderungsdienstverordnung im Moment nicht zur Hand um nach der Kostenhöchstgrenze nach neuem Recht zu gucken. Ich vermute mal das die von dir genannte Summe von 8515€ ebenso gilt. Jedoch ohne Gewähr.
Kurzum dir fehlt knapp eine fünfstellige Summe für die Förderung während der Dienstzeit, weil du nach neuem Recht behandelt wirst.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: knck am 03. Juni 2015, 13:23:52
Genau das ist weggefallen, der Topf für externe Maßnahmen während der Dienstzeit. Es gibt nur noch ein Topf von 8515€. Wenn ich mich richtig erinnere, gilt der Topf für die ganze Dienstzeit und für den Rechtsanspruch. D.h. wenn du während der Dienstzeit deinen genannten Betrag aufbrauchst, dann ist der weg. Danach hast du für deinen Rechtsanspruch keine weiteren finanziellen Mittel.
Ich hab die Berufsförderungsdienstverordnung im Moment nicht zur Hand um nach der Kostenhöchstgrenze nach neuem Recht zu gucken. Ich vermute mal das die von dir genannte Summe von 8515€ ebenso gilt. Jedoch ohne Gewähr.
Kurzum dir fehlt knapp eine fünfstellige Summe für die Förderung während der Dienstzeit, weil du nach neuem Recht behandelt wirst.

Dass ich während der Dienstzeit keinen Rechtsanspruch bzw. kein Extrageld mehr zur Verfügung habe, hab ich soweit schon verstanden.
Heißt: ich habe 8515€ zur Verfügung, wann ich die nutze, ob für Abendschule innerhalb der Dienstzeit oder in Vollzeit nach der Dienstzeit, bleibt mir überlassen.

Frage ist nur, ob es dafür einen Ausgleich gibt, im Sinne von mehr Geld nach der Dienstzeit für Weiterbildungsmaßnahmen? Also ob die Kostenhöchstgrenze angehoben wurde.
Denn wie in meiner Quelle angegeben, steht dort "die neuen Kostenhöchstgrenzen sind zurzeit nicht bekannt" - meine eigentliche Frage ging darauf hinaus, ob sich da bislang was getan hat.

Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Nachtmensch am 09. Juni 2015, 18:33:15
Dass ich während der Dienstzeit keinen Rechtsanspruch bzw. kein Extrageld mehr zur Verfügung habe, hab ich soweit schon verstanden.
Heißt: ich habe 8515€ zur Verfügung, wann ich die nutze, ob für Abendschule innerhalb der Dienstzeit oder in Vollzeit nach der Dienstzeit, bleibt mir überlassen.
Das ist absolut korrekt.

Frage ist nur, ob es dafür einen Ausgleich gibt, im Sinne von mehr Geld nach der Dienstzeit für Weiterbildungsmaßnahmen? Also ob die Kostenhöchstgrenze angehoben wurde.
Nein es gibt keinen Ausgleich. Für die Kostenhöchstgrenze gilt die Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)
In diesem Fall §19 BföV (http://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/__19.html) dort steht bei 36 Monaten die Summe von 8515€.
Es gilt die neue Fassung vom Soldatenversorgungsgesetz (SVG): Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit (http://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG000807310)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: knck am 10. Juni 2015, 08:02:48
Vielen Dank, @Nachtmensch!
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Der StUffz am 10. Juni 2015, 12:24:13
Die neuen Kostenhöchstgrenzen sind doch gerade erst im Gesetzgebungsverfahren. Wie kann man dann hier schreiben das ist so oder so?

Und solange dies noch nicht beschlossen ist, kann man doch gar keine Angaben über Höhe und Nutzbarkeit machen  ::)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Nachtmensch am 10. Juni 2015, 16:17:05
Nach einem Vortrag von heute wurde bei einer Verpflichtung von 8 Jahren eine Summe von knapp 15.000€ erwähnt und bei einem SAZ12 eine Summe von 21.000€ für Weiterbildungen. Diese Zahlen kommen wohl vom BFD. Ich vermute mal das der BFD die Summen für die Förderung während der Dienstzeit und für nach der Dienstzeit zusammen gerechnet hat. Aufgrund welcher Grundlage kann ich leider nicht sagen.
Nächste Woche werde ich wahrscheinlich weitere Informationen bekommen und hoffentlich die Unklarheit abschliessend beantworten können, deshalb bitte ich noch um ein wenig Geduld.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Der StUffz am 10. Juni 2015, 16:57:28
Ich bin daentspannt ;)

Ich habe nämlich heute auch mit dem BfD gesprochen.
Aussage war: Das Ganze befindet sich in der Gesetzgebung und es gibt dazu momentan keine Regelung (im Bezug auf die Geldwerte). Aber sie seien guter Hoffnung das dies in den nächsten 1 bis 2 Monaten geklärt ist.

Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Stefan Geßner am 25. Juni 2015, 12:24:33
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.

Ich habe als SaZ8 nach meiner Dienstzeit 36 Monate Rechtsanspruch auf  Förderung schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. In dieser Zeit steht mir ein bestimmter Betrag für externe Maßnahmen zur Verfügung. Diesen suche ich.

Nach dem alten Recht stehen dem Soldaten am Ende bzw nach der Dienstzeit im Rechtsanspruch 8.515,00 € für externe Weiterbildung zur Verfügung. Und eben das suche ich für das neue Recht (nach 8 Jahren Dienst im vollen Rechtsanspruch - in meinem Fall 01.01.2022)

Ich beziehe mich hier auf Daten von http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html (http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html)

Der BFD hat zwar schon erste Zahlen für die neuen Höchstkosten bzw. die finanzielle Förderung. Allerdings muss die neue Berufsförderungsverordnung erst mal beschlossen und offiziell in Kraft treten, damit diese angewendet werden können. Daher sollte man die Zahlen, die teilweise im Raum stehen, erst mal noch mit etwas Vorsicht genießen. Grundsätzlich lässt sich aber schon sagen, dass neuen Fördersummen wohl etwas über den bisherigen Kostengrenzen liegen werden. Das heißt, es steht den meisten Soldaten etwas mehr Geld für die BFD-Förderung zur Verfügung.

Auch in Zukunft können Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung während der Dienstzeit gefördert werden! Allerdings fällt der Freistellungsanspruch am Ende der Dienstzeit weg, so dass es in der Praxis wohl nur auf berufsbegleitende Bildungsmaßnahmen oder kurze Seminare (z.B. Datenschutzbeauftragter) hinausläuft, die man mit Urlaub/Sonderurlaub abdecken muss.

Was es nicht mehr gibt, ist die Trennung des Förderbudgets in §4 SVG und §5 SVG (alte Fassung). Es gibt nur noch einen "Bildungstopf", der in § 5 SVG geregelt ist. Wie hoch der genaue finanzielle Anspruch ist, steht dann in der neuen Berufsförderungsverordnung - wenn sie fertig ist.

Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 25. Juni 2015, 22:26:14
Im Anhang die geplanten Änderungen.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Somit ist mit der baldigen Verkündung zu rechnen.

ABER... nur die dann amtlich verkündete Version ist massgeblich !

Bis dahin ist der Anhang nur vorbehaltlich !
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Stefan Geßner am 14. Juli 2015, 21:55:52
Nachdem der "Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung" am 10.07.2015 im Bundesrat zugestimmt wurde, ist die Katze jetzt quasi aus dem Sack. Jetzt fehlt nur noch die Bekanntmachung durch das BMVg. Einen Tag danach treten die Änderungen der Berufsförderungsverordnung endlich in Kraft. Es hat ja auch nur gut tausend Tage gedauert, bis die Regelungen des BwRefBeglG von Mitte 2012 endlich in die Förderverordnung übernommen wurden.

Die wichtigsten Änderungen sowie die neuen Höchstgrenzen für die BFD-Förderung von SaZ sind in dieser PDF zusammengefasst: Link (http://www.dienstzeitende.de/site/dze/files/upload/Anderung_BfoV_Dienstzeitende.de_Stand_14_07_2015.pdf)

Die Originaldrucksache (Drucksache 208/15) ist hier zu finden: Link (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/208-15.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 28. August 2015, 19:45:45
Inkrafttreten der neuen Berufsförderungsverordnung (BFöV) zum 27.08.2015

Quelle: Köln, 27.08.2015, BAPersBw II 4.3

"Mit Inkrafttreten der neuen Berufsförderungsverordnung (BFöV) zum 27. August sind einige Änderungen im Rahmen
der schulischen und beruflichen Förderung nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erfolgt,
die den geänderten Rahmenbedingungen der Truppe Rechnung tragen und es den (ehemaligen) Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit ermöglichen sollen, noch besser als bisher den Übergang aus ihrem Wehrdienstverhältnis in den zivilen
Arbeitsmarkt oder den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr vollziehen zu können.


Hierfür sind folgende Änderungen durchgeführt worden:

1)
Die beraterische Begleitung der Förderungsberechtigten wird weiter intensiviert und verstärkt evaluiert werden,
um die bestmögliche, individuell angepasste Eingliederung ins zivile Erwerbsleben zu ermöglichen.

2)
Die finanziellen Fördermittel für die schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen wurden signifikant angehoben.
So erhält ein SaZ 8   ca. 4.500 € und ein SaZ 12    ca. 9.000 € mehr Fördermittel.

3)
Trotz Wegfalls der Regelung zur Freistellung vom militärischen Dienst zur Aufnahme einer berufsqualifizierenden
Bildungsmaßnahme vor dem Dienstzeitende kann in einem begründeten Ausnahmefall bis zu drei Monate vor
Dienstzeitende mittels einer Ermessensfreistellung mit der Ausbildung begonnen werden.

4)
Die Berechnung und Erstattung von Ausbildungsmitteln wurde vereinfacht und mit Pauschalbeträgen belegt.

5)
Es werden nunmehr auch Beiträge zur Pflegeversicherung erstattet, wenn dies Bedingung zur Durchführung
einer Bildungsmaßnahme ist und nicht schon ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

6)
Die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfen wurde für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch
nach § 5 SVG zeitlich auf sieben Jahre ausgedehnt.

7)
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ohne Anspruch nach § 5 SVG sowie Freiwillig Wehrdienst Leistende
erhalten nunmehr einen Anspruch auf diese Maßnahmen, sofern sie sie bis ein Jahr nach Dienstzeitende
beginnen wollen."



Die neue Verordnung wird dann BFöV abgekürzt (die alte : BföV)


Im Anhang die Änderungen zur alten Verordnung, die in der neuen BFöV erscheinen werden.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Soghz am 09. Januar 2016, 13:45:17
Hallo Leute,
Ich habe eine Frage, die nicht direkt dazu passt....

Mein BFD hat mich damals mehrfach falsch beraten und ich habe mir die Aussage was mir konkret zusteht an Förderung (vorallem Übergangsbeihilfe-und gebührnisse) schriftlich geben lassen.
Ich hab das natürlich nicht bekommen und meine Frage lautet jetzt (da ich belegen kann, dass ich falsch beraten worden bin) ob ich dagegen angehen kann und was wohl dabei rauskäme...

Wer mehr wissen will, worum es genau geht:

Ich habe meinen Dienst am 1.9.2011 als FWDL begonnen, bin am 1.9. 2012 zum SaZ 4 ernannt worden (mit neuem Dienstzeitende 31. 8.2015)
Ich bin zum 1.9.14 mit Dienstzeitverkürzung ausgeschieden, nachdem der BfD und meine damalige direkte Vorgesetzte mir damals erklärt hatten, dass ich die Ansprüche des SaZ 4 behalten würde.
Mir wurden Übergangsgebührnisse für 7 Monate und eine Beihilfe in Höhe des 4 fachen des letzten Monatssolds zugesichert.
Das habe ich mir schriftlich per Email vom BFD zukommen lassen. Mit Aufführung des Paragraphen 102 SVG. Darauf habe ich mich verlassen  ::)
Letztlich habe ich das 2fache an Beihilfe bekommen und garkeine Gebührnisse.
Dann habe ich Einspruch gegen den Bescheid vom DLZ eingelegt, dazu hat mir der BFd geraten, nach wie vor der Ansicht mir stünde da mehr zu...
Monate später, genau Oktober 15 bekam ich Antwort.
die erspar ich euch jetzt, es steht auch irgendwo hier im Thread schon drin. Ichbin sozusagen einfach 2 Monate zu spät zum SaZ ernannt worden, sonst wäre es anders gekommen.
Es steht jedenfalls klipp und klar drin, dass alles so korrekt ist.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 09. Januar 2016, 14:18:52
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=39254.msg376179#msg376179 (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=39254.msg376179#msg376179)

Das DLZ liegt da falsch.
Für FWDL, die vor dem 26.07.2012 bereits im Dienst waren, ist das alte Recht anzuwenden. Damit fällst du unter die Regelung, dass die Ansprüche eines SaZ 04 für dich gelten.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Soghz am 09. Januar 2016, 15:18:05
Danke erstmal. Ich schreibe jetzt mal doch die ganze Antwort auf:

"...entsprechend ihrem Antrag vom 29. April 2014 teilte Ihnen das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit schreiben vom 21. Mai 2014 mit, dass die Absicht besteht, ihre Dienstzeit gemäß Paragraph 40 Absatz 7 Soldatengesetz auf eine Verpflichtungszeit von 3 Jahren Zu verkürzen.
Mit Verfügung des BAPersBw vom 21. Mai 2014 wurde ihnen die Verkürzung ihrer Dienstzeit auf 3 Jahre und somit DZE zum31.8.2014 gegen empfangsbekenntnis mitgeteilt.
Aufgrund des Endes ihres dienstverhältnisses als SaZ mit Ablauf des 31.8.2014 bewilligte Ihnen das BVA übergangsbeihilfe in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats nach Paragraph 12 Absatz 2 Nr. 3 SVG. Gegen den Bescheid legten sie Widerspruch ein....."
"Sie begründeten ihren Widerspruch damit, dass ihrer Rechtsauffassung nach Ihnen aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr nach Paragraph 102 abs. 1 SVG neben Übergangsgebührnissen für 7 Monate auch Beihilfe in Höhe des 4fachen statt des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats zustehe. In ihrer Rechtsauffassung fühlen Sie Sich auch durch die Email ihrer Beraterin beim bfd vom 12.8.2014 bestätigt. Diese erhöhten Ansprüche würden aber aus dem Bescheid ÜB nicht hervorgehen.

Für die Entscheidung über ihren Rechtsbehelfe ist das BVA, die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Ihr Form-und fristgerechter Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Festsetzung der Dienstzeitversorgung der SaZ ist eine eigenständige versorgungsrechtliche Entscheidung und obliegt der personalabrechnung respektive dem BVA.

Das bundeswehrreformbegleitgesetz trat am 26.7.2012 in Kraft. Als artikel 1 wurde das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur Anpassungsgesetz SKPersStruktAnpG)  beschlossen.

Paragraph 10 des SKPersStr... Besagt, dass sich die aus den Paragraphen 5,11 und 12 des SVG ergebenden Ansprüche der SaZ, deren Anträgen auf Verkrüzung der Dienstzeit nach Paragraph 40absatz7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit bestimmen, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Entgegen ihrer Rechtsauffassung wurde ihre Dienstzeit als SaZ nicht nach Paragraph 10 SKPersStruktAnpG Paragraph 40 Absatz 7 SG verkürzt. In ihrem Fall lagen die tatbestansvorraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit nach Paragraph 10 SKPersStr... Nicht vor. Denn sie wurden gemäß Der Verfügung der SDBw lll 5 (1) Sgb 1 (63511E) vom 21. August 2012 erst am 1.9.2012 in das dienstverhältnis eines SaZ berufen und somit nach dem Inkrafttreten des SKPersStruktAnpG bzw des BwRefBeglG (26.7.2012)

Aufgrund ihres eigenen Antrages auf Dienstzeitverkürzung vom 29.april 2014 wurde gleichwohl ihre Dienstzeit nach Paragraph 40 Absatz 7 SG auf drei Jahre verkürzt. Sie schieden demzufolge gemäß Paragraph 55 Absatz 3 SG aufgrund ihres eigenen Antrages nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit (3 Jahre) mit Ablauf des 31.8.2014 aus der Bundeswehr aus.

Als ehemaliger SaZ begehren sie eine höhere ÜG und ÜB als die Ihnen mit bescheid vom 13.8.2014 bewilligte üb in Höhe des 2fachen der letzten Dienstbezüge. Sie berufen sich dabei auf 102 SVG und sehen ihre Rechtsauffassung durch eine Email des BFD vom .. Bestätigt.

Die Bewilligung von ÜB in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats ist nicht zu beanstanden.

Nach Paragraph 1a Absatz 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten durch Gesetz geregelt. Nach Paragraph 3 Absatz 4 Nr 1 umfasst die Dienstzeitversorgung der SaZ die ÜG (11 SVG) und nach Paragraph 3 Absatz 4 Nr 3 SVG die ÜB (12 SVG).
Mit dem bundeswehrreformbegleitgesetz wurde der 102 SVG neu eingeführt. Der 102 Abs. 1 SVG besagt, dass sich die versorgungsbezüge weiterhin nach dem Bisherigen Recht (also: in der vor dem 26.7.2012 geltenden Fassung) bemessen, wenn das Dienstverhältnis eines SaZ oder eines FWDL vor dem Stichtag 26.7.2012 begann.


Sie hatten vor dem 26.7.2012 den Status FWDL inne und erfüllten folglich den Tatbestand nach paragraph 102 abs 1 SVG. Allerdings wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge nach den Paragraphen 11 und 12 des SVG aus. Denn ihre zurückgelegte Dienstzeit als SaZ betrug lediglich 3 Jahre und folglich standen Ihnen weder in der bis zum 25.7.2012 geltenden Fassung noch in der ab 26.7.2012 geltenden Fassung der Paragraphen 11 und 12 SVG eine höhere Dienstzeitversorgung als die Ihnen gewährte ÜB in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats zu.

Zusammenfassend entspricht de angefochtene Bescheid der geltenden Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. Ihrem Widerspruch musste somit der Erfolg versagt bleiben. "


Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 09. Januar 2016, 16:37:03
O.K. Es wurde also richtigerweise anerkannt, dass du vorher Diensteintritt hattest.

Mich wundert zwar die Aussage, dass ansch. nur die reine SAZ Zeit für die Versorgungsbezüge herangezogen wird und nicht die Zeit des FWDL einberechnet wird, aber dazu kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Soghz am 09. Januar 2016, 17:09:52
Ja. Ist die Frage ob ich gegen die "Beratung" des BFD irgendwas machen kann??!
 Ich denke da an sowas wie Schadensersatz? Da müsste ich mit nem Anwalt gegen den BFD vorgehen und die Email da irgendwie zur verbindlichen Beratung ranziehen. Was es ja eig auch ist.

Btw...
Ich habe direkt nach DZE eine Vollzeit Fortbildung von 3 Monaten gemacht, in der Annahme, dass ich das mit den ÜG bewältigen kann. Musste dann aber von erspartem leben, das Arbeitsamt hat auch nicht gezahlt weil ich die 2fache Beihilfe bekommen hab und und und....
Hab es grad ausgerechnet... Wir gingen von ~23.000€ aus und bekommen hab ich ~4.500€
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: ichduersiees am 09. Januar 2016, 17:42:02
§10 SKPersStruktAnpG ändert zeitlich begrenzt die Versorgungsregelungen bei einer Dienstzeitverkürzung nach §40 Absatz 7 SG. Ich bin kein Personaler, aber musste eine Dienstzeitverkürzung nach §10 SKPersStruktAnpG nicht explizit als solche beantragt werden? Wenn ja müsstest du auf dem Bescheid zur Dienstzeitverkürzung auch einen Hinweis darauf finden. Wenn du diesen Verweis hast, solltest du dich erneut an die BVA wenden.

Hast du diesen Hinweis nicht, müsste geprüft werden ob sich die Formulierung: "..., wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat" (§10 SKPersStruktAnpG), auf den Status Soldat oder das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bezieht. Ich glaube mich zu erinnern, dass in den damaligen Vorträgen immer davon gesprochen wurde, dass diese Regeln nur für solche SAZ gelten, die vor dem 21. Juli 2012 zum SAZ ernannt wurden. Dann wäre der Bescheid der BVA zutreffend.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: Ralf am 09. Januar 2016, 17:46:24
Zitat
aber musste eine Dienstzeitverkürzung nach §10 SKPersStruktAnpG nicht explizit als solche beantragt werden?
Nein, musste es nicht.
Zitat
dass diese Regeln nur für solche SAZ gelten, die vor dem 21. Juli 2012 zum SAZ ernannt wurden.
Ja, aber Sonderregelung für FWDL , siehe $102 SVG. Das hatten wir doch schon.
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: ichduersiees am 09. Januar 2016, 17:56:39
Begründet der Statuswechsel FWDL zu SAZ kein neues Dienstverhältnis?
Titel: Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2016, 08:29:46
Ich hatte damals die Frage übersehen...

Zitat
Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.

Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !


In Bezug auf die Eignungsübenden - die am 02.07.2012 ihren Diensteintritt hatten - gibt es eine neue Anwendungspraxis !

Quelle : BAPersBw GAIP KennNr 90-01-00 Stand : 19.11.2015

Auf der Grundlage einer neuen Festlegung durch das BMVg (vom 13.11.2015) gilt nunmehr:

"1.1.1 Diensteintritt vor dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt vor dem 26.07.2012 liegt, gelten die vor dem Inkrafttreten des BwRefBeglG gültigen Ansprüche.

Dies gilt auch für Eignungsübende ."



Damit findet auch für diese Soldaten das alte BfD-Recht Anwendung ! Nicht das neue BfD-Recht !


Titel: Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
Beitrag von: LwPersFw am 26. März 2017, 10:38:02
Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."

Siehe Info-Broschüre und Vordruck "Bewerbung..." im Link


http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html (http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html)
Titel: Bundespolizei Bewerbungsverfahren 2018
Beitrag von: LwPersFw am 25. April 2017, 16:00:55
Wer als ausscheidender SaZ (oder auch FWDL) gern zur Bundespolizei möchte...

Im Anhang die Ausschreibung für die Einstellung in 2018

Der jeweilige Bewerbungsschluss ist zu beachten !

MITTLERER POLIZEIVOLLZUGSDIENST     

EINSTELLUNG  1. März 2018:               Bewerbungsfrist endet  am 01.09.2017
EINSTELLUNG  1. September 2018:    Bewerbungsfrist endet  am 01.11.2017

GEHOBENER POLIZEIVOLLZUGSDIENST

EINSTELLUNG  1. September 2018:    Bewerbungsfrist endet  am 01.11.2017

Weitere Informationen sind zu finden unter:

Bundespolizeiakademie - Einstellungsberatung Hannover
Möckernstraße 30 - 30163 Hannover
Telefon: 0511-676755619
E-Mail: eb.hannover@polizei.bund.de
Internet: www.komm-zur-bundespolizei.de (http://www.komm-zur-bundespolizei.de)



In diesem Zusammenhang sollte auch gelesen werden (gilt für SaZ):

>> im IntranetBw:

>> Regelungen-Online >> die A-1420/7
und
>> Homepage des BAPersBw >> "Handbuch Personalbearbeitung (mil)" (ehem. GAIP)  KennNR 92-01-00


Dann eingehende Beratung beim BfD !
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: LwPersFw am 13. Juni 2017, 19:55:30
Im Anhang einmal die wichtigsten Info-Broschüren zum Thema BfD.... SaZ ... aber zumTeil auch FWDL

Heute war Download... ab Morgen also immer auf Aktuallität achten!
Titel: BFD-gefördertes Studium
Beitrag von: LwPersFw am 13. Juli 2017, 10:18:04
Quelle: Bundeswehr.org 07/2017

Informartionsartikel

"Sven Eckhoff und Henning Schmidt hatten Haupt- und Realschule besucht, eine Berufsausbildung absolviert, sich beim Heer beziehungsweise bei der Marine als Soldaten auf Zeit verpflichtet und stehen nun an der Schwelle zu zivilberuflichen Karrieren. Beide studieren mit Finanzierung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg.

„Ist das möglich?“, fragte der BFD-Berater den früheren Obermaat Henning Schmidt (27). Es ist. „Im Zuge der erweiterten Öffnung der Universitäten der Bundeswehr steht vorbehaltlich freier Kapazitäten unser gesamtes Angebot grundsätzlich allen Bundeswehrangehörigen und auch ausscheidenden Zeitsoldaten zur Vorbereitung auf einen zivilen Beruf zu Verfügung“, betont Astrid Strüßmann, Referentin für Hochschulmarketing der HSU. Studienplätze gibt es in den Wirtschafts- und Ingenieurswissenschaften. „In vielen Geistes- und Sozialwissenschaften, allen voran in der Psychologie, gibt es momentan keine Plätze“, sagt Strüßmann.

Dass Zeitsoldaten, die einen Anspruch auf Förderung durch den BFD erworben haben, an der Helmut-Schmidt-Universität BFD-finanziert studieren können, ist vielen unbekannt. Auch Henning Schmidt und Sven Eckhoff sind eher zufällig auf diese Möglichkeit gestoßen. „Ich hatte gehört, dass man an der HSU Psychologie studieren kann und dass die Universität einen guten Ruf genießt“, sagt Henning Schmidt. Bei einem Anruf beim Prüfungsamt erfragte er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung. „Wir unterliegen dem Hamburger Hochschulgesetz, deshalb sind die allgemeine Hochschulreife oder ein Hochschulabschluss, eine abgelegte Meisterprüfung, langjährige Berufserfahrungen oder auch die Ausbildung zum Schiffsoffizier obligatorisch“, sagt Astrid Strüßmann. Sie ist Ansprechpartnerin für alle Interessierten.

Überrascht, wie einfach es ging

„Ich war überrascht, wie einfach es geht. Ich habe mich mit Anschreiben, Lebenslauf und Motivationsschreiben beworben und zwei, drei Wochen später meine Zusage bekommen. Mein BFD-Berater in Berlin hat mich dabei top unterstützt“, sagt Henning Schmidt. Inzwischen studiert der 27-Jährige im Master-Studiengang Psychologie. Sein Ziel: Eine klassische Therapeutenausbildung, um später als Truppenpsychologe bei der Bundeswehr angestellt zu werden.
Oberfeldwebel Sven Eckhoff (32) hingegen musste auf dem Weg zu seinem Maschinenbau-Studium einige Hindernisse überwinden. „Mein Berater hatte Bedenken, dass ich mich übernehmen könnte.“ Denn an der HSU wird intensiv und in Trimestern studiert. „Unsere Studierenden erreichen den Bachelor bereits nach zweieinviertel, den Master nach weiteren eindreiviertel Jahren“, so Astrid Strüßmann.

Kleine Gruppen erleichtern das Lernen

„Der Anspruch ist hoch, das stimmt. Gerade wenn man wie ich acht Jahre gearbeitet hat, fällt es zunächst schwer, in diesen Prozess des Lernens wieder hineinzukommen“, sagt der frühere IT-Systemelektroniker Henning Schmidt. Ihm habe geholfen, dass er noch während seiner Dienstzeit privat an der Abendschule für das Abitur das Lernen wieder lernen konnte, „und dass es an die Universität viele kleine Übungsgruppen gibt. Da fällt man nicht so schnell durchs Raster“.
Das und der gute akademische Betreuungsschlüssel, gerade in den Ingenieurwissenschaften, ermutigten auch Sven Eckhoff, der nach elf Jahren Dienst in der Truppe im Oktober 2017 mit seinem Maschinenbaustudium beginnt. „Ganz leicht wird das nicht, mir fehlt Stoff, den die Abiturienten noch in der Schule hatten, aber das kann ich auffrischen.“ Der KFZ-Mechaniker hat sich als Feldwebel weitergebildet, die mittlere Reife und einen Meister-Lehrgang absolviert.

Studiengebühren trägt der BFD

Auch bei Eingliederungsmaßnahmen werden Studiengebühren erhoben. Diese sind allerdings niedriger als bei zivilen Studierenden. Sie belaufen sich auf einheitlich 1.250 Euro pro Trimester und werden, soweit ein Anspruch auf Förderung besteht, vom BFD getragen. „Bei freien Kapazitäten besteht die Möglichkeit, günstig auf dem Campus zu wohnen“, sagt Henning Schmidt. „Zudem gibt es zahlreiche Vorbereitungskurse, beispielsweise in Mathematik und Statistik. Die würde ich jedem, der es braucht, dringend anraten.“ Der angehende Psychologe ist sicher, mit dem Studium „die richtige Entscheidung getroffen zu haben. Man muss sicherlich viel lernen, sich disziplinieren und selbst organisieren, aber ich genieße die vielen Möglichkeiten und Freiheiten des Studiums.“ Sven Eckhoff freut sich, erst einmal mit dem Studium zu beginnen. Sein Ziel ist der Bachelor of Sciene, an einen Master denkt er noch nicht. „Wenn ich den Bachelor erreiche, bin ich so weit gekommen, wie ich mir vorgenommen habe. Ich hoffe, dass ich es packe, aber das liegt an mir.“


Ansprechpartnerin Hochschulmarketing HSU:

Astrid Strüßmann, Tel. 040 6541-3855"

Titel: Übergangsgebührnisse Dienstzeitverkürzung
Beitrag von: LwPersFw am 29. August 2017, 13:33:27
Wer ggf. Informationen zu den ÜG benötigt... u.a. zu finden in

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"



EDIT zur Ergänzung... da es auch die ÜG betrifft...:

Ab dem 01.01.2018 findet das SKPersStruktAnpG keine Anwendung mehr.

Für SaZ war hier ja der "§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit" wichtig

Ab 01.01.2018 gilt § 40 (7) SG wieder ganz alleine.

Kommt es ab 01.01.2018 zu einer Dienstzeitverkürzung, kann es ggf. auch die Verringerung der BfD-Ansprüche zur Folge haben...und damit auch der Zahlungsdauer der ÜG !

z.B. SaZ 12 auf 10 .... Verringerung um 12 Monate
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: Angemon84 am 24. März 2018, 15:06:35
Servus,

wie verhält es sich mit einer Vordienstzeit SaZ 8 (2005 bis 2013) und einer Wiedereinstellung ab 04/2018 als SaZ14?
Findet hier das alte BfD-Recht Anwendung, oder das neue BfD-Recht?

Ich würde gerne noch während der Dienstezit ein Fernstudium machen.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: Ralf am 24. März 2018, 15:18:27
Das neue.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: F_K am 24. März 2018, 15:25:51
Ein (Teilzeit-) Studium ist unabhängig vom BFD Anspruch möglich.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: Rechts.um am 24. März 2019, 15:36:22
Ich habe heute mal den BFD Rechner im Internet bemüht, dort habe ich gesehen das höchstens bis Erfahungsstufe 5 gerechnet wird. Ist das so korrekt? Was ist wenn man beim ausscheiden aus der Bundeswehr in der Stufe 8 ist,wird dann trotzdem auf Stufe 5 zurückgerechnet?
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BfD
Beitrag von: LwPersFw am 24. März 2019, 18:15:44
Es zählen die Dienstbezüge des letzten Dienstmonats.
Egal ob altes oder neues BfD-Recht.
Also bei Ihnen nach Stufe 8.

Ich vermute die Betreiber des Rechners gingen bei der Erstellung des Rechners davon aus, dass es so "alte" SaZ (noch) nicht gibt.

Meine Empfehlung... im Impressum nach den Kontaktdaten schauen... und die Betreiber auf dieses Problem hinweisen... Die sind bestimmt dankbar für den Hinweis...
Titel: Kürzung Übergangsgebührnisse Übergangsbeihilfe Berufsförderungsdienst
Beitrag von: LwPersFw am 11. Mai 2019, 08:57:44
WICHTIG zur BEACHTUNG


Da es in letzter Zeit zu "Aha-Effekten" bei Wiedereinstellern gekommen ist... verweise ich nochmals auf das Folgende!

Dies muss beachtet werden !!!

Wer z.B. als ehemaliger SaZ 12 schon 36 Monate Übergangsgebührnisse "verbraucht" hat...

...und jetzt z.B. noch mal 12 Jahre dient...

...bekommt dann nur noch 24 Monate ÜG... und nicht 60 !!!

Ebenso wird die Übergangsbeihilfe und das Geld für die Fördermaßnahmen gekürzt !!!!


Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige Soldaten bzgl. des BfD !

Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015

„Ich hätte da eine Frage ...

Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?

Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.

Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.

Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.

Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.

Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“


Darüber muss man sich VOR Einstellung im Klaren sein !
Titel: Flugzeugtechnisches Personal - zivile Anerkennung von mil. Lizenzen
Beitrag von: LwPersFw am 18. Mai 2019, 10:14:53
Da die zu o.g. Thema bestehenden Regelungen der Überarbeitung bedurften... wurde zw. LBA und Bw eine neue Vereinbarung getroffen...

Siehe Anhänge und LBA

"Vereinbarung
zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und der Bundeswehr,
vertreten durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr,
über
die Anrechnung praktischer Instandhaltungstätigkeiten des
luftfahrzeugtechnischen Personals der Bundeswehr
an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr"

Stand: 27.03.2019

In Kraft seit 15.04.2019


Auszug:

"3. Grundsatz
Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr als für die Bundeswehr
handelnde Dienststelle schließen folgende Vereinbarung ab:
Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt die praktischen Erfahrungen des luftfahrttechnischen
Personals der Bundeswehr im nachfolgend festgelegten Umfang an und überprüft
gemeinsam mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr regelmäßig, ob die getroffenen
Anrechnungen weiterhin den rechtlichen Vorgaben entsprechen und Bestand haben."


"4. Verfahren
Luftfahrzeugtechnisches Personal der Bundeswehr und ehemalige Angehörige der
Bundeswehr (Antragsteller) beantragen die Anerkennung der Erfahrung an Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät der Bundeswehr mittels der vom LBA veröffentlichten Formblätter.
Wird die Anrechnung von Erfahrung für eine andere (Unter-)Kategorie beantragt, als die die
den zuvor bei der Bundeswehr ausgeführten Tätigkeiten entspricht, ist für die Lizenzerteilung
zusätzliche Erfahrung in der angestrebten (Unter-)Kategorie nachzuweisen."
Titel: Antw:Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
Beitrag von: LwPersFw am 07. Oktober 2019, 17:03:29
Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."

Siehe Info-Broschüre und Vordruck "Bewerbung..." im Link


http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html (http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html)


Das o.g. sollten alle nutzen, die einen Wechsel in den ÖD des Bundes anstreben...


Da u.a. die Bundespolizei in den nächsten Jahren deutlich aufwachsen soll ... hier einmal die aktuellen Ausschreibungen:


Tätigkeitsprofil:

Die Bundespolizei stellt zum 1. September 2020

Polizeimeisteranwärter (w/m)

für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ein.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Formale Kriterien:

Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder Besitz einer anderen EU-Staatsangehörigkeitdie Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutretenPolizeidiensttauglich nach polizeiärztlichem UrteilBesitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B; Liegen besondere Gründe (z.B. Lebensalter) vor, ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss der Laufbahnausbildung zu erbringen.Schwimmpass der Stufe Bronze oder ein anderer geeigneter Nachweisgerichtlich nicht bestraft, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend

Der Beruf des/der Polizeivollzugsbeamten/in ist anspruchsvoll und nur etwas für starke Charaktere. Deshalb sollte man folgende Eigenschaften mitbringen:

Leistungsbereitschaftsoziale KompetenzFlexibilität und Mobilitätgeistige und körperliche FitnessDemokratieverständnisphysische und psychische BelastbarkeitTeamfähigkeitZivilcourageEntscheidungsvermögenpositives Erscheinungsbild

Mehr Informationen dazu, was gefordert wird, bekommt man bei persönlichen Ansprechpartnern, den Einstellungsberatern der Bundespolizei.

Voraussetzungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst

Für eine Bewerbung zur zweieinhalbjährigen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

bereits oder in Kürze über den mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand verfügen oder erfolgreich die Hauptschule besucht haben und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (mindestens zweijährig) vorweisen könnenin den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 (ausreichend), im Fach Sport mindestens die Note 3 (befriedigend) habenin englischer Sprache kommunizieren könnenam Tag der Einstellung mindestens 16, aber nicht älter als 27 Jahre alt sein. Ausnahmen sind möglich: bei Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 35 Jahren bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung

Weitere Informationen über Einstellungsvoraussetzungen unterwww.komm-zur-bundespolizei.de.

Einstellung: 
Die Einstellung erfolgt als Polizeimeisteranwärter/-in unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, es werden Anwärterbezüge gezahlt.

Die Bundespolizeibehörden haben sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel gesetzt. Bewerbungen von Frauen werden daher ausdrücklich begrüßt.

Die Bewerbung erfolgt ONLINE und startet auf:www.komm-zur-bundespolizei.de

Wichtiger Hinweis: 
Die Online-Bewerbung nimmt ca. 30 Minuten Zeit in Anspruch. Es sollte die Möglichkeit zum Download-Speichern und Drucken bestehen.

Bewerbungen werden ganzjährig angenommen. Die Bewerbung muss jedoch mindestens 8 Monate vor deinem gewünschten Einstellungstermin bei uns der Bundespolizei sein!

Bewerbungseingang für die Einstellung zum 1. September 2020 bis zum 31.Dezember 2019!





Tätigkeitsprofil:

Die Bundespolizei stellt zum 1. September 2020

Polizeikommissaranwärter (w/m)

für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ein

Allgemeine Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Formale Kriterien:

Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder Besitz einer anderen EU-Staatsangehörigkeitdie Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutretenPolizeidiensttauglichkeit nach polizeiärztlichem UrteilBesitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B; Liegen besondere Gründe (z.B. Lebensalter) vor, ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums zu erbringen.Schwimmpass der Stufe Bronze oder ein anderer geeigneter Nachweisgerichtlich nicht bestraft, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend

Der Beruf des/der Polizeivollzugsbeamten/in ist anspruchsvoll und nur etwas für starke Charaktere. Deshalb sollte man folgende Eigenschaften mitbringen:

Leistungsbereitschaftsoziale KompetenzFlexibilität und Mobilitätgeistige und körperliche FitnessDemokratieverständnisphysische und psychische BelastbarkeitTeamfähigkeitZivilcourageEntscheidungsvermögenpositives Erscheinungsbild

Mehr Informationen dazu, was gefordert wird, können bei den persönlichen Ansprechpartnern, den Einstellungsberatern der Bundespolizei, abgerufen werden.

Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Für eine Bewerbung zum dreijährigen Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

bereits oder in Kürze über das Abitur oder Fachabitur verfügen; das bedeutet: Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigungin den Fächern Deutsch und Englisch die Note 4 (ausreichend), im Fach Sport mindestens die Note 3 (befriedigend) habenin englischer Sprache kommunizieren könnenam Tag der Einstellung nicht älter als 33 Jahre alt sein; Ausnahmen sind möglich: z.B. Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 39 Jahren bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung

Weitere Informationen über Einstellungsvoraussetzungen unter www.komm-zur-bundespolizei.de

Einstellung: 
Die Einstellung erfolgt als Polizeikommissaranwärter/-in unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, es werden Anwärterbezüge gezahlt.

Die Bundespolizeibehörden haben sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel gesetzt. Bewerbungen von Frauen werden daher ausdrücklich begrüßt.

Die Bewerbung erfolgt ONLINE und startet auf: www.komm-zur-bundespolizei.de


Wichtiger Hinweis: 
Die Online-Bewerbung nimmt ca. 30 Minuten Zeit in Anspruch. Es sollte die Möglichkeit zum Download,Speichern und Drucken bestehen.

Bewerbungen werden ganzjährig angenommen.

Die Bewerbung muss jedoch mindestens acht Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin bei der Bundespolizei eingegangen sein!



Wer dafür Interesse hat ... a.s.a.p. beim BFD-Berater dies durchsprechen  ... und unter Beachtung der Bewerbungstermine bewerben.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD Bundespolizei
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2019, 09:25:49
Um den letzten Beitrag zur Bundespolizei noch zu ergänzen...

Deutscher Bundestag Drucksache 19/14578
19. Wahlperiode 29.10.2019

Antwort
der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage...


Ankündigungen von Stellenaufwüchsen bei der Bundespolizei und deren Umsetzung


siehe Anhang
Titel: Antw:Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2019, 09:44:58
Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."



Im Anhang die aktuelle Broschüre der Vormerkstelle

Stand Juni 2019
Titel: Pflichten als BFD'ler ... und mögliche Bußgelder bei Verstoß
Beitrag von: LwPersFw am 24. Januar 2020, 09:29:14
Ein Hinweis an alle, die BFD-Maßnahmen nach § 5 SVG durchführen...

U.a. gilt folgende Pflicht:

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

"§ 60 Anzeigepflicht
( … )
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss
einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen."


Diese Pflicht (Aufforderung) wird i.d.R. bereits im entsprechenden Bewilligungsbescheid der Maßnahme formuliert.

Wer dies ignoriert … oder fahrlässig vergisst … dem kann passieren …


§ 91b SVG Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.



Mögliche Höhe der Buße

Da in § 91b Abs. 2 SVG für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln keine Unterscheidung im Höchstmaß genannt ist,
kann eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit nach dem SVG mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.

Bei Vorsatz … bis max. 1000,- Euro.

Titel: Berufsförderungsdienst : Wiedereinsteller mit RDL vor Wiedereinstellung
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 20. April 2020, 19:22:07
Ich dachte ja, das wäre eh klar, da die Vordienstzeit insgesamt schon immer für die Einstufung in die Erfahrungsstufe herangezogen wurde und auch zur Berechnung der Gesamtdienstzeit. Aber gut zu wissen.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 20. April 2020, 19:29:59
Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 20:32:59
@ Andi:

Ein Verwaltungsgericht macht Personalmanagement?

Nicht wirklich, oder?
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 20. April 2020, 20:49:24
Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 20. April 2020, 20:51:01
Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Dies war bezogen auf das BAPers, nicht auf das Verwaltungsgericht. (dachte das wäre klar)
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2020, 21:16:54
Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.


So Schwarz - Weis ist es wieder einmal nicht...  ::)

Der entscheidende Satz im 13a SVG ist:

"(1) Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."

Ich bezweifle, dass selbst unsere Juristen hier auf anhieb erkannt hätten, was der Gesetzgeber gewollt hat,
bzw. was die rechtskonforme Auslegung ist... Denn da steht kein Wort von RDL ... kein Verweis auf den § 2 SVG...
und für den normal Verständigen, liest es sich wie eine abschließende Aufzählung...

Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 20. April 2020, 21:21:12
Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden. Und über die Juristen des BAPers hüllen wir das Tuch des Schweigens....
Titel: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2020, 06:46:58
Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden.

Genau das meine ich ja … erst die Überprüfung durch ein Gericht … unter Hinzuziehung von z.B. Gesetzesbegründungen aus den Zeiten der Gesetzeserstellung... führte zu diesen Feststellungen...  ;)

So tief … wird bei keiner Erstellung eines normalen Beschwerdebescheides geprüft … in keiner Behörde … ( egal wie gut oder schlecht die jeweilige Rechtsabteilung ist … )

Genau deshalb haben wir ja u.a. die Gerichte …

Und deshalb rate ich ja hier auch öfter dazu - wenn man ein wichtiges Ziel verfolgt und sich zumindest grob sicher ist, im Recht zu sein - den Rechtsweg zu beschreiten.

Wie man bei diesem Kamerad sieht … man kann auch Erfolg haben.

Was man dafür halt braucht … ist ein guter Rechtsbeistand und - je nach Klageweg - die finanziellen Mittel (selbst oder passende Rechtsschutz-Vers)

Denn Eines darf man nie aus den Augen verlieren … Vor jedem Gericht gilt : "Auf See und vor Gericht … ist man in Gottes Hand"  ;)
Titel: Studium nach der Bw
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juni 2020, 14:45:40
Einmal ein Beispiel was "so geht" zum Thema Studium nach der Bw ...

"Wohin führt Sie Ihr Weg nach der Bundeswehr?

Der beste Einstieg in die zivilberufliche Karriere gelingt mit einer interessanten Orientierung, einer individuellen Beratung und einer zielgerichteten Planung der Weiterbildung. Eine Perspektive ist ein Studium in einem unserer Zukunftsbereiche.

Gemeinsam mit dem Berufsförderungsdienst unterstützen wir Soldat_innen auf Zeit (SaZ) und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWD) in ihrer Zukunftsorientierung und konkreten Planung.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch:

nutzen Sie eines unserer Beratungsangeboteblättern Sie in unserer Bundeswehrbroschüre

Neu ab Mitte Juni 2020: 

Schnuppern Sie Studienluft im Vorbereitungslehrgang "Studieren nach der Bundeswehr" während Ihrer Dienstzeit über den BFD."

https://www.jade-hs.de/studium/waehrend-des-studiums/zentrale-studienberatung/unsere-angebote/bundeswehr/ (https://www.jade-hs.de/studium/waehrend-des-studiums/zentrale-studienberatung/unsere-angebote/bundeswehr/)
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 19. Dezember 2020, 09:32:19
Für alle FWDL und SaZ sei für 2021 nochmals auf das aktuelle Soldatenversorgungsgesetz, die Berufsförderungsverordnung und die Vorschrift zur Umsetzung der Berufsförderungsverordnung (gerade aktuell überarbeitet worden) verwiesen...


Auszug aus dem SVG

"§ 7 Eingliederungsmaßnahmen

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.


(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt.

Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

( 8 ) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.


(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.


(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.


(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst : Wiedereinsteller mit RDL vor Wiedereinstellung
Beitrag von: LwPersFw am 31. Dezember 2021, 15:27:49
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Hier der Hinweis des DBwV zum Verfahren...

"Erfreulicherweise  folgt  auch  die  jüngste  Entscheidung  des Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz dieser  restriktiven  Auffassung  nicht  und  wies die  Berufung  des  Dienstherrn  zugunsten  der betroffenen  Soldaten  zurück."


"Sie  sind:

Wiedereinsteller  bei  der  Bundeswehr  und haben  Vordienstzeiten  als  Reservist,  die  bei Ihrer  Dienstzeitversorgung  bisher  nicht  berücksichtigt  worden  sind?

Dann:

Legen  Sie  unter  Hinweis  auf  die  gerichtlichen  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  Würzburg  (Aktenzeichen  W  1  K 19.281  vom  23.7.2019),  Wiesbaden  (Aktenzeichen  2  K  1534/19.VVI  vom  02.6.2020) und  Koblenz  (Aktenzeichen  2  K  285/20.KO vom  13.1.2021)  sowie  des  Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz  (Aktenzeichen  10 A  10339/21  vom  17.9.2021)  fristwahrend  Beschwerde  gegen  den  oder  die  Bescheide  über Ihre  Ansprüche  auf  Berufsförderung  und Dienstzeitversorgung  ein.

Denn:

Nur so bleiben  Sie  im  Spiel,  sollte  sich  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes  auch in  der  Revision  vor  dem  Bundesverwaltungsgericht  behaupten."


Quelle: "Die Bundeswehr"  1/2022

Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Andi8111 am 31. Dezember 2021, 16:54:37
Da hats aber gescheppert^^ Was muss dem Justiziar diese Sache um die Ohren geflogen sein ;) Fein begründetes und gut nachvollziehbares Urteil.
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: Eisensoldat am 18. Januar 2022, 14:57:47
Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat
Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 18. Januar 2022, 15:27:56
Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat

Dann müsste man Ihren Einzelfall genau betrachten...
Ggf. hatten Sie einfach Glück...
Oder es liegt eine bestimmte Konstellation vor ... bei der das Genannte nicht relevant war.

Titel: Antw:Berufsförderungsdienst : Wiedereinsteller mit RDL vor Wiedereinstellung
Beitrag von: LwPersFw am 29. September 2022, 20:17:15
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen: 
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.

Titel: Antw:Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!
Beitrag von: LwPersFw am 22. Januar 2023, 11:21:02
In diesem Urteil finden sich Erläuterungen wie der § 8 SVG anzuwenden ist... und wie nicht...


§ 8 SVG
Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen


BAR 6 AZR 585/17 v. 17.01.2019

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-585-17/