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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 06. November 2018, 14:10:05 »


Also wenn in der Verfügung steht UKV, kann ich es mit einem Antrag auf TG abändern lassen...


Nein !

Im Rahmen der Ankündigung der Versetzung hätten Sie zum Punkt UKV befragt werden müssen.
Mit einer schriftlichen Äußerung Ihrerseits, ob Sie die UKV zugesagt bekommen wollen, oder nicht.

Ist dies nicht erfolgt, muss dies umgehend - bevor die Verfügung erstellt wird - nachgeholt werden !

Ihr Pers soll sich sofort darum kümmern ... und Sie erklären, dass Sie die UKV nicht zugesagt haben wollen.
Autor: StOPfr
« am: 06. November 2018, 13:12:05 »

@ Zion
Bitte nur hier weiterschreiben.
Autor: Rollo83
« am: 06. November 2018, 12:48:42 »

Das BAPers wird nicht "nein" sagen.
Es gibt Wahlrecht zwischen UKV und nicht UKV.

TG nach 6 bei 128km, mhhh, könnte eng werden, kommt auf die Fahrzeit und Abwesenheitszeit vom Wohnort an.
Autor: Zion
« am: 06. November 2018, 12:38:15 »

Eine Versetzungsverfügung habe ich bis jetzt noch nicht erhalten, müsste in den nächsten Wochen eingehen.
Also wenn in der Verfügung steht UKV, kann ich es mit einem
Antrag auf TG abändern lassen und dies ohne Probleme oder kann das BA Pers nein sagen.

Ein Personalgespräch hätte ich diesbezüglich auch  noch nicht.

Laut meinem Pers in der Einheit, müsste ich mir keine Sorgen machen bei der Versetzung, da ich TG 6 erhalte  Und eine anerkannte Wohnung habe sowie verheiratet bin.
Autor: KlausP
« am: 06. November 2018, 12:04:30 »

Wichtig ist, was in der Versetzungsverfügung steht. Steht da "die UKV wird nicht zugesagt" haben Sie weiterhin Anspruch auf TG und die Bereitstellung dienstlicher Unterkunft. Steht da drin, dass Ihnen die UKV zugesagt wird, müssen Sie sich an das BAPersBw mit dem Antrag wenden, die Verfügung entsprechend abzuändern.

Allerdings sollten Sie ja in Vorbereitung der Versetzung ohnehin zur Frage der Zusage/Nichtzusage der UKV in einem Personalgespräch, welches der Disziplinarvorgesetzte im Auftrag des BAPers mit Ihnen führt, dazu angehört werden. Ist das schon passiert?
Autor: Zion
« am: 06. November 2018, 10:15:22 »

Guten Morgen Kameraden

Ich habe mir das interessante Thema durchgelesen und habe
diesbezüglich selber eine Frage.

Ich bin verheiratet und habe Kinder und eine anerkannte
Wohnung etc.

Nun meine Frage:
Ich werde einen Laufbahnwechsel vollzogen und in eine andere Einheit versetzt.

 Bei Standort X 120 km bekomme ich TG, wenn ich nun nach Y 128 km versetzt werde bekomme ich
weiterhin TG oder nur die UKV?
Autor: LwPersFw
« am: 25. Juni 2018, 11:31:57 »

Zitat
1. Frage:
Ich habe einen Antrag auf Versetzung gestellt, der momentan bearbeitet wird (Dienststelle 60km Entfernung von der Wohnung), werde ich wenn ich in die Wohnung eingezogen bin, diese anerkennen lasse, ab Versetzung TG berechtigt sein? Könnte es Probleme beim Anerkennen geben?

Damit die Wohnung bei der Versetzung berücksichtigt wird... müsste sie vor der Entscheidung über die Versetzung als berücksichtigungsfähig anerkannt und im Datenbestand erfasst sein, da der zuständige Personalführer im Rahmen der Entscheidung über die Versetzung auch über die UKV entscheidet.

ABER :
Da Sie ja wissen, dass Sie versetzt werden, würde die Wohnung m.E. trotzdem im Rahmen der Versetzung nicht berücksichtigt werden.

"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen

+ wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang (2) ); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden."



Zitat
2. Frage:Momentan bin ich auf Lehrgängen, bei denen ich TG nach Paragraph 3 bekomme, allerdings bekomme ich das nicht mehr, wenn der Lehrgang länger als 3 Monate dauert. Zb ZaW
Also, würde ich wenn meine Wohnung nun anerkennt wird auch auf ZaW TG berechtigt sein?

Wenn Sie die Wohnung bezogen haben und versetzt sind, stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Wohnung in ihrer neuen Dienststelle.
Diesem kann stattgegeben werden - bei der von Ihnen genannten Entfernung -, wenn die zuständigen Vorgesetzten dies unterstützen:

"Beträgt die Entfernung von der Wohnung bis zur Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 km, kann der räumliche Zusammenhang grundsätzlich als gegeben angesehen werden. Bei größeren Entfernungen bis maximal 100 km kann bei Soldaten der Disziplinarvorgesetzte mindestens in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs den räumlichen Zusammenhang anerkennen."

Siehe auch C-2213/6 , Kapitel 3 , Nr 313 a)


Würde die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ... würden Sie bei allen Folgemaßnahmen - Versetzung/Kommandierung - TG-Empfänger, solange der Dienstort ab 30 km vom Wohnort entfernt ist.


Lesen Sie die GAIP des BAPersBw , KennNr 36-03-00  ( jeder Pers kann Ihnen zeigen, wo sie diese im IntranetBw finden )
Autor: Yorki42
« am: 25. Juni 2018, 10:48:38 »

Hallo zusammen.
ich wurde auf diesen Beitrag verwiesen.

Bitte um Antwort auf folgendes:

Zu mir:
Ledig, keine Kinder, über 25, feste Freundin.
Momentan bin ich nicht tg berechtigt, da ich zum Eintritt zur BW bis jetzt noch bei meinen Eltern wohne. Möchte mir nun eine Wohnung zur Miete holen.
Meine stammeinheit ist 70km entfernt von dieser Wohnung.
Ich weiß, ich werde dafür nicht tg berechtigt.

1. Frage:
Ich habe einen Antrag auf Versetzung gestellt, der momentan bearbeitet wird (Dienststelle 60km Entfernung von der Wohnung), werde ich wenn ich in die Wohnung eingezogen bin, diese anerkennen lasse, ab Versetzung TG berechtigt sein? Könnte es Probleme beim Anerkennen geben?

2. Frage:Momentan bin ich auf Lehrgängen, bei denen ich TG nach Paragraph 3 bekomme, allerdings bekomme ich das nicht mehr, wenn der Lehrgang länger als 3 Monate dauert. Zb ZaW
Also, würde ich wenn meine Wohnung nun anerkennt wird auch auf ZaW TG berechtigt sein?

Vielen Dank für euren Rat

Mfg

Autor: LwPersFw
« am: 10. Januar 2016, 13:50:22 »

Bei diesem Thema wird oft zu pauschal die Lage bewertet...

1. Es gilt 2 Personengruppen zu betrachten

a)
Verheiratete und ihnen Gleichgestellte
Personen die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
Getrennt lebende Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung

b)
Ledige
Geschiedene ab der Rechtskraft der Scheidung

Dann sind die Begrifflichkeiten wichtig:

Eine Wohnung kann sein:

+ anerkannt und bei der Zusage der UKV nicht berücksichtigungsfähig
oder
+ anerkannt und bei der Zusage der UKV berücksichtigungsfähig


Beim Personenkreis a) unterstellt man
von Amts wegen das eine bei der UKV
berücksichtigungsfähige Wohnung vorliegt.
Deshalb ist hier kein Anerkennungsverfahren
vorgesehen. Auch ist die Entfernung zur
Stammeinheit nicht relevant.

Beim Personenkreis b) ist das Vorhandensein
einer berücksichtigungsfähigen Wohnung zu
prüfen.

Dabei gilt, wie Ralf schon sagte, dass das
Ergebnis immer erst bei der nächsten Versetzung
mit Standortwechsel zum Tragen kommt.

Dabei muss der neue Standort 30 km und mehr
vom alten entfernt sein...

Damit beim Personenkreis b) dann die Wohnung
auch zum Tragen kommt...muss das Ergebnis des
Anerkennungsverfahrens lauten:

"anerkannt und bei der Zusage der UKV berücksichtigungsfähig"

Nur "anerkannt" genügt in der Regel nicht !

Um "anerkannt und berücksichtigungsfähig" zu erhalten,
kommt es auf die Lage der Wohnung zur Stammeinheit an.

Hier gibt es 3 Stufen:
+ bis 30 km (Einzugsgebiet)
+ bis 50 km (räumlicher Zusammenhang)
+ 50 km bis ca. 100 km

Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet...
und erfüllt die Bedingungen die an eine
Wohnung gestellt werden... alles i.O.

Liegt die Wohnung im räumlichen Zusamnenhang
kann die Wohnung auch noch als berücksichtigungsfähig
anerkannt werden, wenn der Kommandeur das tägliche Pendeln
bestätigt/genehmigt.

Bei mehr als 50 km bis ca. 100 km ist es auch noch möglich,
wenn der Kommandeur dies genehmigt/bestätigt und der
Soldat an mindestens 3 Wochentagen nach Hause fährt.

Trifft keine dieser 3 Optionen zu...

wird die Wohnung zwar anerkannt aber ist nicht berücksichtigungsfähig!

D.h. im Fall des Themenstarters hätte er dann zwar eine
anerkannte Wohnung... bei der nächsten Versetzunng
würde er aber so behandelt werden...als hätte er keine...

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Umzugsrecht
sehr kompliziert ist und pauschale Aussagen nicht
sehr hilfreich sind !!
Autor: benba
« am: 10. Januar 2016, 13:47:05 »

Die 30km ist die Mindestentfernung um nach 6 TG zu bekommen, ansonsten hat diese nichts zu sagen.
Autor: benba
« am: 10. Januar 2016, 13:45:31 »

@Funker: bei TG nach 6 ist dies auf jeden Fall dann die Entscheidung des Kdr.
Autor: funker07
« am: 10. Januar 2016, 13:33:48 »

Genau das, was benba schreibst, ist auch mein Kenntnissstand (selbst betroffen).
Wobei es hier nicht zwingend auf die 30km ankommt, sondern auch mal 60km oder in gut begründeten Ausnahmefällen auch mehr sein darf...vergleichbar zur max Entfernung für §6 TGV.
Autor: benba
« am: 10. Januar 2016, 13:18:36 »

Nur um das nochmal herauszustellen: eine Wohnung außerhalb dieser Entfernung, also an deinem Wohnort/Elternhaus wird dir diese nicht anerkannt. Ausnahme: Heirat oder Kind. Bzw um es korrekt zu formulieren, sie wird anerkannt aber nicht berücksichtigt, und darauf kommt es an.
Autor: benba
« am: 10. Januar 2016, 13:13:12 »

Du mietest/kaufst die eine Whg/Haus im Umkreis von max. 50 km deines aktuellen Standorts (Wegstrecke), und lässt dir diese anerkennen. Mit der nächstem Versetzung / Kommandierung gibt es dann TG.

Gesendet von meinem GT-I8190 mit Tapatalk

Autor: Monte1919
« am: 10. Januar 2016, 09:00:29 »

Sorry :D war glaube ich im Halbschlaf als ich das geschrieben habe.

Laut ReFü Unterricht wurde uns mitgeteilt, dass wenn man sich eine Wohnung NACHDEM man angetreten ist nimmt und vorher keine anerkannte Wohnung hatte, diese nur anerkannt wird für die Umzugskostenvergütung, denn die nächste Wohnung muss innerhalb von 30km an der Stammeinheit liegen.

Ich hab eine anerkannte Wohnung und beziehe Trennungsgeld. Der TE hat keine Wohnung und möchte das jetzt erst in Angriff nehmen. Wenn ich also dem ReFü Unterricht glauben schenken darf, wird das nichts.

Versuchen kann er das ja trotzdem. :-)
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