Bundeswehrforum.de
Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Ingo am 22. November 2016, 14:55:27
-
Guten Tag,
kurz ein paar Daten zu mir:
Status: SAZ 12 (Ohne BFD Abzug, keine Maßnahme)
DZE: 30.09.2019
BFD: 01.10.2017
Ausbildungsbeginn ÖD (Feuerwehr):
01.03.2017
Wie aus den o.a. Daten zu sehen, muss ich meinen BFD um 7 Monate früher beginnen.
Rechtsgrundlage gibt laut BFD-Berater nur 5 Monate (früher BDF) und 1 Monate durch Urlaub her.
Fehlt mir also am Ende immer noch 1 Monate um am 01.03.2017 die Ausbildung zu beginnen.
Urlaube habe ich noch für 55 Tage. (inklusive 2017)
Kann der BFD mir diesen 1 Monate irgendwie möglich machen, oder sind dem da die Hände gebunden?
Mein DV steht für alle "Schandtaten" bereit und lässt mich ohne Probleme ziehen. Kann er irgendetwas tun um mir diesen einen Monat zu ermöglichen?
Vielen Dank für eventuelle Antworten.
-
Der BFD kann da gar nichts genehmigen.
Zu meiner Zeit ging das einfach über den DV. Brauchte auch 1 Monat mehr. Antrag geschrieben auf Freistellung vom Dienst unter Beibehaltung der Geld und Sachbezüge und mein DV hat es genehmigt.
-
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Verstehe ich das also richtig, ich bekomme die 5 Monate vom BFD und einen Monate nehme ich Urlaub. Den 2ten Monate regle ich dann über den Antrag auf Freistellung vom Dienst?
Kann der BFD mir trotzdem einen Strich durch die Rechnung machen und mir irgendwelche Steine in den Weg legen?
Bei dem letzten Gespräch klang der Berater nicht sehr positiv, was mein Problem angeht.
-
Ich habe damals die ganz normale Freistellung für BFD Maßnahmen am ende der Dienstzeit bekommen und die mir damals fehlenden 2 Monate mit einem Monat Urlaub und einem Monat zusätzlicher Freistellung durch meinen DV abgedeckt.
Bei mir waren es halt nur 2 Monate und nicht insgesamt 7.
Die 5 Monate zusätzliche Freistellung durch den BFD könnten Ihnen tatsächlich einen Strich durch die Rechnung machen. Dazu müsste man sich aber die Entsprechenden Regelungen genau durchlesen.
-
Also sind sie nur 2 Monate früher in den BFD gegangen?
Das wäre ja kein Problem, da einem der BFD ja 5 Monate früher gehen lassen kann.
(Ermessensspielraum oder Ermessensfreistellung)
Ich brauche ja die 5 Monate und zusätzlich 2 weitere.
Aber ich soll morgen nochmal beim BFD anrufen. Ich hoffe er kann mir etwas positives sagen.
Danke für Ihre Antworten.
-
Falls das mit der Ermessensfreistellung und dem zusätzlichen Urlaub nicht funktionieren sollte... (zumal die GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 92-01-00 hier noch sagt "Darüber hinaus ist das Einbringen von Erholungsurlaub zum Zwecke der Ausbildung im öffentlichen Dienst nicht zulässig"), besteht die Möglichkeit einer Dienstzeitverkürzung.
Ich hoffe ich sage jetzt nichts falsches (Angaben ohne Gewähr!)
- bei Ihnen gilt das alte BFD Recht
- Verkürzung der Dienstzeit mit neuem Dienstzeitende 31.05.2018
- Änderung der Ansprüche (Freistellung vom Dienst nur noch 15 Monate möglich)
- Neuer Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst ab 01.03.2017
ABER:
- Übergangsbeihilfe ändert sich nicht (bleibt beim 6-fachen des letzten Brutto)
- Übergangsgebührnisse nur noch maximal 21 Monate nach dem Dienstzeitende
- Anspruch auf Beantragung eines E-/Z-Schein nicht mehr möglich, da neue Dienstzeit < 12 Jahre
- Dienstliches Interesse für die Verkürzung muss vorhanden sein
Ob eine Dienstzeitverkürzung unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge noch möglich ist, weiß ich leider nicht...
-
Da müsste ein dienstlicher Bedarf dafür vorliegen. In Zeiten des Aufwuchs wird das schwierig.
-
Guten Morgen,
hier ein kleiner Zwischenstand.
Mit Bezug auf das SKPersStruktAnpG von 2012, werde ich meine DZ um 9 Monate verkürzen. So behalte ich meine
vollen Ansprüche (SAZ 12) und kann ab dem 01.03.2017 meine neue Ausbildung antreten. Neues DZE ist dann der 31.12.2018 und ab 01.01.2019 bin ich dann Beamter auf Probe.
Verkürzung steht laut PersAmt (telefonisch) auch nichts entgegen aber ich warte mal lieber noch ab mit der Freude, bis ich am Ende das Papier in den Händen halte.
Bis dahin
-
Sehr schön.
Das ist doch eine erfreuliche Nachricht.
Also beginnt der neue Rechtsanspruch auf Freistellung ab dem 01.01.2017. Wie überbrückst du die Zeit denn bis zum 01.03. ?!
-
Ja genau, ich "verschenke" sozusagen 2 Monate Anspruch.
Im Januar mache ich noch meinen ganz normalen Dienst, da ich die Anträge wohl erst Ende Januar alle durch habe. Den Antrag auf DZ-Verkürzung kann ich nämlich erst stellen, wenn ich alle Unterlagen der Feuerwehr zusammen habe.
Den Februar mache ich dann noch einen schönen letzten langen Urlaub, bevor ich dann wieder als Schüler herum laufe.
-
Dann hoffe ich, dass der Antrag sehr schnell durch geht und du keine Probleme bekommst ;)
Auf interne BFD Maßnahmen im Januar / Februar hast du vermutlich keine Lust mehr ? :D
-
Im Februar auf keinen Fall. Da plant meine Frau schon einen kleinen Familienurlaub :D
Was würdest du mir denn für eine Maßnahme empfehlen, mit Bezug auf meinen weiteren Werdegang?