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Zusammenfassung

Autor: Derdiedas
« am: 24. März 2018, 08:09:36 »

Ok das werde ich machen. Jetzt bin ich auf jeden Fall schon mal weiter gekommen und danke für die vielen Antworten!
Autor: LwPersFw
« am: 24. März 2018, 07:13:35 »

Ok, aber wenn es die Kapazität zulässt und ich in der kaserne schlafe, ist es für mich kostenfrei?
Nein, zusammen mit der erforderlichen Genehmigung wird das an das BVA geneldet, das die Unterkunftspauschale einbehält und den geldwerten Vorteil versteuert.


Diese Antwort von @ alpha_de gilt aber nur für Personen die

+ nicht zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind
und
+ keine TG-Empfänger sind

und deshalb einen Antrag auf Erlaubnis zum Wohnen in der GMU stellen müssen.

siehe hier : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,37676.msg358642.html#msg358642



Für die Empfänger von TG in der jeweiligen Stammeinheit gilt... egal ob unter/über 25:

Diese stellen keinen o.g. Antrag auf Erlaubnis zum Wohnen in der GMU

Zunächst prüft der Dienstherr, ob eine kostenlose Truppenunterkunft gestellt werden kann ( in der GA z.B. auf jeden Fall verfügbar ).

Kann diese nicht gestellt werden, gibt es einen standortbezogenen Geldbetrag ( z.B. 450 € ), in dessen Rahmen der TG-Empfänger sich ein möbliertes Zimmer, oder eine kleine Wohnung anmieten darf.
Oder mehrere TG-Empfänger mieten zusammen eine große Wohnung...geht auch.

Auf jeden Fall VOR Abschluss des Mietvertrages sich vom zuständigen BwDLZ beraten lassen ! z.B. zum Punkt Übernahme der Stromkosten.
Autor: alpha_de
« am: 24. März 2018, 01:27:53 »

Ok, aber wenn es die Kapazität zulässt und ich in der kaserne schlafe, ist es für mich kostenfrei?
Nein, zusammen mit der erforderlichen Genehmigung wird das an das BVA geneldet, das die Unterkunftspauschale einbehält und den geldwerten Vorteil versteuert.
Autor: Derdiedas
« am: 23. März 2018, 15:40:32 »

Ok, aber wenn es die Kapazität zulässt und ich in der kaserne schlafe, ist es für mich kostenfrei?
Autor: KlausP
« am: 23. März 2018, 15:37:22 »

Sie sind doch über 25 (mit anerkanntem eigenem Hausstand) und damit nicht mehr zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet.
Autor: Derdiedas
« am: 23. März 2018, 15:26:47 »

Was bei mir zutrifft oder nicht. Wie gesagt bei den Paragrafen komme ich noch nicht ganz mit  :D.
Autor: KlausP
« am: 23. März 2018, 14:50:58 »

Warum sind Sie raus?
Autor: Derdiedas
« am: 23. März 2018, 14:46:58 »

Jetzt bin ich wieder raus   ???
Autor: LwPersFw
« am: 23. März 2018, 13:21:09 »

Warum sollen sich die Meinungen trennen?

§39 (2) BBesG
"Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. [...]"

Einige - unter anderem auch ich - hatten in der Vergangenheit argumentiert, dass der Anrechnungsbetrag pauschal unter 25 zu zahlen ist, was aber bei TG- Empfängern falsch ist.

Gruß Andi


Der § 39 Abs 2 BBesG wird durch das BVA angewendet

+ bis der Soldat das 25. Lj vollendet hat oder
+ er nicht mehr als Lediger gilt oder
+ er vom Wohnen in der GMU befreit wurde

Dies ist vollkommen unabhängig von der TGV zu betrachten.


Denn ... zum Wohnen in der GMU verpflichtete können gleichzeitig TG-Empfänger sein:

A1-2212/1-6000 Gewährung von Trennungsgeld

"6.2.2 Berechtigte, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind

Ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter bzw.
verpflichtete Bedienstete hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit, sich zwischen dem
Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden. Entscheidet er bzw.
sie sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum
Wohnort zurückzukehren, trägt er bzw. sie die aus seiner bzw. ihrer persönlichen Entscheidung
resultierenden Mehrauslagen.

TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des § 6 Abs. 4 TGV
gewährt werden, maximal also die Auslagen für das in einem Kalendermonat zustehende TG nach
den §§ 3 und 4 TGV
.

Solange ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, der bzw. die dem Grunde nach zum
Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, keine Bestätigung über die Befreiung von
dieser Verpflichtung vorlegt, wird er bzw. sie wie ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
Verpflichteter bzw. Verpflichtete behandelt.

Bei Vorlage einer Bestätigung über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft ist es unerheblich, aus welchem Grund die Befreiung ausgesprochen worden ist."


Es kann also bei 2 unter 25-jährigen der Fall eintreten:

Der 1. ist auf Grund der Entfernung Wohnung - Dienstort von der GMU befreit >> keine Anwendung § 39 Abs 2

Der 2. ist auf Grund der Entfernung Wohnung - Dienstort nicht von der GMU befreit >> Anwendung des § 39 Abs 2

Beide erhalten aber TG , wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt.
Autor: Derdiedas
« am: 23. März 2018, 12:02:28 »

Genau das war das Problem. Jeder schreibt was anderes und somit ist es manchmal schwer bei den ganzen Antworten und Paragraphen durchzublicken. Das alles wird aber bestimmt bald anders, wenn ich dort Ansprechpartner oder sonstiges habe.
Ich danke vielmals.
Gruß
Autor: Andi
« am: 23. März 2018, 09:16:15 »

Warum sollen sich die Meinungen trennen?

Weil

§39 (2) BBesG
"Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. [...]"

Einige - unter anderem auch ich - hatten in der Vergangenheit argumentiert, dass der Anrechnungsbetrag pauschal unter 25 zu zahlen ist, was aber bei TG- Empfängern falsch ist.

Aber warum sich die Meinungen trennen oder unterschiedliche vertreten wurden kann Derdiedas sowieso nicht sagen, weil er ja eben gerade auf der Suche nach der Erleuchtung ist. Er kann nur feststellen, dass es widersprüchliche Infos gibt/gab.

Gruß Andi
Autor: KlausP
« am: 23. März 2018, 08:59:32 »

Warum sollen sich die Meinungen trennen? Wenn Sie TG-berechtigt sind ist Ihnen dienstliche Unterkunft kostenlos bereitzustellen. Das kann die Unterkunft in der Kaserne sein, das kann aber auch die Über ahme der Mitkosten für ein möbliertes Zimmer oder eine angemessene Wohnung sein, wenn es in der Kaserne keine ausreichende Unterkunftskapazität gibt. Wurde doch alles schon mehrfach lang und breit ausdiskutiert.
Autor: Derdiedas
« am: 23. März 2018, 08:32:07 »

Ok, ich habe mich jetzt den ganzen Abend hingesetzt und gesucht. Da ich eine anerkannte und ukv berücksichtigte Wohnung habe, bekomme ich Trennungsgeld und die Reisekosten bezahlt. Jedoch trennen sich die Meinungen bei der Bezahlung von der Unterkunft bei ü25 Leuten. Aber das werde ich ja sicherlich früh genug mitbekommen.
Danke für die schnellen Antworten.
Autor: KlausP
« am: 22. März 2018, 14:49:50 »

Zitat
... Das Thema wurde bestimmt schon oft aufgegriffen ...

Ja, wurde es. Selbst, wenn Sie "nur alte Beiträge" gefunden heben (was ich bezweifle) sollten Sie sich die erst einmal durchlesen. Die sind nämlich durchaus aktuell, weil sich Bundesumzugskostengesetz, Bundesreisekostengesetz und Trennungsgeldverordnung so entscheidend nicht geändert haben.
Autor: Derdiedas
« am: 22. März 2018, 13:49:57 »

Hallo, ich bin 25
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