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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Feldhebel am 06. November 2018, 13:31:56

Titel: Freistellungsgründe Vollzeit-BFD
Beitrag von: Feldhebel am 06. November 2018, 13:31:56
Guten Tag,

ich wollte die Chance nutzen hier mal "anonym" ein paar kleine Fragen bezüglich Vollzeit-BFD von SaZ12 (Fw-Laufbahn) zu stellen.

Fiktive Situation:
"Ein Feldwebeldienstgrad hat vor Erreichen des Rechtsanspruches auf Vollzeit-BFD einen Master-Abschluss erlangt und möchte gerne in Vollzeit promovieren."

Meines Wissens nach ist dies nicht möglich, da laut irgendeinem Gesetzestext (glaube in §5 SVG) das promovieren nicht als Weiterbildung gilt.


1. Frage: Stimmt das?

2. Frage: Kann es in der genannten Situation passieren, dass dem Kameraden die Freistellung vom Dienst nicht gestattet wird, da er schon einen Master-Abschluss besitzt, auch wenn er einen zweiten Abschluss in einem themenverwandten Gebiet starten möchte? (Um z.B. einen Master in Elektrotechnik und einen in Informatik zu haben)

3. Wenn 2. Frage==Nein: Was sollte den besagten Kameraden aufhalten sich für ein Fernstudium freistellen zu lassen und (eigentlich) in vollzeit zu promovieren?


Wäre auch sehr nett wenn jemand eine Vorschriftenquelle für Antworten in dem Bereich nennen kann.
Vielen Dank schon mal.

mfg Feldhebel




Titel: Antw:Freistellungsgründe Vollzeit-BFD
Beitrag von: LwPersFw am 06. November 2018, 14:01:03
zu 1.

A1-1355/0-5019

"5053. Die Promotion und damit die als Promotionsleistung anzufertigende Dissertation kann nicht
als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 5 SVG gefördert werden.

5054. Bei der Promotion handelt es sich um eine von der abgeschlossenen Berufsausbildung zu
trennende, eigenständige wissenschaftliche Leistung, die nicht geeignet ist, die durch eine Maßnahme
der beruflichen Bildung anzustrebenden Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb einer
Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu vermitteln. Grundsätzlich führen alle Studiengänge zu
einer spezifischen berufsqualifizierenden Abschlussprüfung (Diplomprüfung, Bachelor oder Master),
so dass die – als Förderung ggf. in Betracht kommende – Bildungsmaßnahme damit abgeschlossen ist."


zu 2. und 3.

Einmal selbst die A1-1355/0-5019 lesen ... ob die dargestellte Situation sich dort wiederfindet...