Autor: Dietmar Tittel
« am: 10. Januar 2018, 12:23:08 »Man kann sich aber auch vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen, wenn die Wohnung im Einzugsbereich der Kaserne liegt.
Auf eine Anerkkung der Wohnung kommt hierbei nicht an.
Dies liegt allein in der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten.
Auf eine Anerkkung der Wohnung kommt hierbei nicht an.
Dies liegt allein in der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten.