Autor: LwPersFw
« am: 06. November 2018, 14:01:03 »zu 1.
A1-1355/0-5019
"5053. Die Promotion und damit die als Promotionsleistung anzufertigende Dissertation kann nicht
als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 5 SVG gefördert werden.
5054. Bei der Promotion handelt es sich um eine von der abgeschlossenen Berufsausbildung zu
trennende, eigenständige wissenschaftliche Leistung, die nicht geeignet ist, die durch eine Maßnahme
der beruflichen Bildung anzustrebenden Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb einer
Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu vermitteln. Grundsätzlich führen alle Studiengänge zu
einer spezifischen berufsqualifizierenden Abschlussprüfung (Diplomprüfung, Bachelor oder Master),
so dass die – als Förderung ggf. in Betracht kommende – Bildungsmaßnahme damit abgeschlossen ist."
zu 2. und 3.
Einmal selbst die A1-1355/0-5019 lesen ... ob die dargestellte Situation sich dort wiederfindet...
A1-1355/0-5019
"5053. Die Promotion und damit die als Promotionsleistung anzufertigende Dissertation kann nicht
als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 5 SVG gefördert werden.
5054. Bei der Promotion handelt es sich um eine von der abgeschlossenen Berufsausbildung zu
trennende, eigenständige wissenschaftliche Leistung, die nicht geeignet ist, die durch eine Maßnahme
der beruflichen Bildung anzustrebenden Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb einer
Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu vermitteln. Grundsätzlich führen alle Studiengänge zu
einer spezifischen berufsqualifizierenden Abschlussprüfung (Diplomprüfung, Bachelor oder Master),
so dass die – als Förderung ggf. in Betracht kommende – Bildungsmaßnahme damit abgeschlossen ist."
zu 2. und 3.
Einmal selbst die A1-1355/0-5019 lesen ... ob die dargestellte Situation sich dort wiederfindet...