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Zusammenfassung

Autor: WES
« am: 04. August 2021, 19:53:10 »

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten! Das macht mir schon Hoffnung,  dass meine Berufserfahrung in gewisser Weise anerkannt werden könnte.
Autor: LwPersFw
« am: 02. August 2021, 18:25:48 »

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:
Zitat
Während man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.

Aber laut diesem Passus:

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?


Die Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Laufbahnen.

allgemeiner Fachdienst  vs.  Truppendienst

Zitat
Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt."

Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.


Wenn er in den TrD eingestellt würde, dann nicht mit einem höheren Dienstgrad auf Grund beruflicher Qualifikation, sondern mit seinem erdienten Dienstgrad.

Autor: Jul1234
« am: 02. August 2021, 12:11:01 »

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:
Zitat
Während man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.

Aber laut diesem Passus:

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 10:22:40 »

Die Stellen sind doch vom Fw bis StFw gebündelt, von daher bedarf es keiner "anderen Stelle".
Wenn die Zeiten erfüllt sind, zieht man entweder die alten BU heran, oder, was ich für wahrscheinlicher halte, man nimmt fiktive Werte, ähnlich wie man sie bei freigestellten Soldaten heranzieht, bis du regelmäßige BU bekommst.
Autor: LwPersFw
« am: 01. August 2021, 10:16:32 »

Und zur Erfahrungsstufe gilt ja weiterhin:


Und zu den Erfahrungsstufen

Zitat
Einen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.

Dienstgrad : weniger ist auch nicht möglich ... also OFw ... A07Z
Dienstzeit  :  die bisher geleistete wird voll angerechnet  ... also mindestens EF 4 bei 8 Jahren Vordienstzeit

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/tr/2020?id=beamte-bund-2021

Bei ledig, StKl I ... wären dies ca. 2.400 € / netto


Ob die hauptberuflichen Tätigkeiten angerechnet werden... muss abgewartet werden...
Meiner Meinung nach besteht bei einer Einstellung im Truppendienst die Möglichkeit.

Warum ?

Weil dies auch bei den Mannschaften - Truppendienst erfolgt.

Grundlage:

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt
."


Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.


Siehe auch BBesGVwV

"Zu § 28 – Berücksichtigungsfähige Zeiten
28.1
Zu Absatz 1
28.1.1
Zu Satz 1 Nummer 1

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

28.1.1.2

1Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. 2Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. 3Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. 4Es ist nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit förderlich ist. 5Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

( ... ) "



Was in Ihrem Fall gelten wird, kann Ihnen aber VOR Einstellung niemand verbindlich sagen, da dies erst nach Einstellung durch einen entsprechenden Bescheid des BAPersBw festgelegt wird.

Hier haben Sie dann auch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und prüfen zu lassen, ob z.B. das von mir Genannte in Ihrem Einzelfall zutreffend ist.

Wenn Ihnen Recht gegeben würde, bekommen Sie dann ja alles nachgezahlt.

Wenn nicht ... bleibt es eben bei A07Z / ES 4 bei Einstellung.

Autor: WES
« am: 01. August 2021, 10:14:13 »

Guten Morgen,
ja, das mit dem Dienstgrad war klar, nur dass mir plötzlich wahrscheinlich keine Berufserfahrung anerkannt wird nicht. Und bei der Beförderung ist mir nicht klar ob das auf einer solchen Stelle geht, ob es da auch sowas wie Stehzeiten gibt oder es evtl. einer aktuellen Beurteilung bedarf, die dann evtl. erst nach einer bestimmten Zeit erfolgt?

Grüße
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 09:44:14 »

Eben. Das wundert mich nun auch an deinen Ausführungen.

Wenn du die Mindestdienstzeiten für die Beförderung zum HptFw erreicht hast, reihst du dich in die Beförderungsreihenfolge ein. Platt gesagt: wenn alle, die besser sind als du befördert wurden, bist du dran.
Autor: wolverine
« am: 01. August 2021, 09:40:25 »

War nicht schon klar, dass keine Einstellung im höheren Dienstgrad erfolgt und das am nicht vorhandenen Meistertitel liegt?
Auf jeden Fall eine Einstellung mit dem alten Dienstgrad.
Zitat
Einen Meistertitel habe ich nicht,
Damit keine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad.
Autor: WES
« am: 01. August 2021, 09:28:13 »

Hallo,

bei meiner Bewerbung hat sich jetzt nach etwas coronabedingter Warterei wieder etwas getan. Ich habe erfahren, dass meine geplante Stelle, die eigentlich eine Fachdienststelle ist, in Zukunft umgewandelt wird in Truppendienst. Daher wird mir wahrscheinlich die Berufserfahrung nicht für die Erfahrungsstufen angerechnet, ich solle nicht damit rechnen. Damit also keine Einstellung mit höherem Dienstgrad und auch keine höhere Erfahrungsstufe, wie beides vom Karrierebüro in Aussicht gestellt. Das mit dem Dienstgrad war mir mittlerweile ja schon klar, das mit den Erfahrungsstufen ist jetzt aber schon eine Enttäuschung. Habt ihr vielleicht Erfahrung mit sowas, ob ich realistische Chancen auf eine Anerkennung haben könnte? Und wann evtl. die Beförderung zum Hauptfeldwebel anstehen könnte? Ich habe jetzt schon gelesen, dass es auf einer DPäk Stelle auf die ich erstmal bis zur Umwandlung komme eher schwer werden würde und es eine gewisse Stehzeit geben kann. Theoretisch habe ich ja die 8 Jahre Vordienstzeit schon über die erste Dienstzeit erreicht und wäre dann für mehr als 12 Jahre verpflichtet. Leider liegen die Aussichten durch das Karrierebüro und die Realität doch mittlerweile sehr weit auseinander, was es finanziell schon schwierig machen würde, der Posten an sich sie weiterhin sehr interessant.

Grüße an alle hier
Autor: KlausP
« am: 01. März 2021, 09:48:11 »

Jedem Soldaten steht in der dienstlichen Unterkunft ein Spind zu, somit sollte sich die Frage über die Aufbewahrung der dienstlichen Bekleidung und Ausrüstung außerhalb der Unterkunft gar nicht stellen.
Autor: WES
« am: 01. März 2021, 09:36:37 »

Hallo,

die beiden Beiträge haben mir sehr weitergeholfen, vielen Dank!
Meine Idee wäre auch, dass ich nur einmal die Woche nach Hause fahre und den Rest am Dienstort bleibe. Das tägliche pendeln, evtl. auch nach längeren Diensten und schlechten Witterungsverhältnissen geht über die Jahre schon an die Substanz, das hatte ich auch schon.
Wenn mir also TG nach §6 zusteht, bekomme ich sozusagen die Fahrkosten erstattet und könnte mir dann, wenn das am Dienstort möglich ist, eine Stube in der Kaserne nehmen, gegen Bezahlung. Oder natürlich, wenn ich das möchte, selbst außerhalb der Kaserne was suchen.
Wenn mir TG nach §3 zustehen würde, bekomme ich das Trennungstagegeld und zusätzlich werden die Kosten für eine Unterkunft erstattet. Könnte das dann bedeuten, dass mir in der Kaserne unentgeltlich eine Stube gestellt wird und nur wenn das nicht möglich ist werden die Kosten für eine angemessene Wohnung etc. außerhalb erstattet?
Was vielleicht etwas Off Topic ist, aber mich interessiert, ist wie die Bundeswehr mittlerweile mit dem Thema des langen Pendelns umgeht, bis zu 3 Stunden scheinen ja vertretbar. Das kenne ich aus meiner Zeit nicht, da war aber auch noch Wehrpflicht und die wehrpflichtigen Soldaten hatten eh eine Stube. Zusätzlich hatte zumindest bei uns auch jeder Dienstgrad ein Bett und einen Spind. Auch diejenigen die in der Nähe wohnten, auch wenn dann mehrere Dienstgrade z.b. mit Portepee eine Bude zusammen hatten. Sogar der Chef und der Spieß hatten zusammen eine Stube, auch wenn die kaum da geschlafen haben. Der Vorteil ist ja, dass man seine gesamte Bekleidung und Ausrüstung kurzfristig verfügbar hat und vor allem, dass man nach langen Diensten und ggf. bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht mehr heim fahren muss. Angenommen eine Übung ist bis 23:00 Uhr angesetzt und dauert dann doch länger, schickt man die Soldaten Nachts um 00:00 Uhr übermüdet im Schneetreiben noch nach Hause und am nächsten Tag geht es um 7:00 Uhr weiter? Da wäre ich früher als Vorgesetzter auf die Barrikaden. Wenn die Soldaten aber zumindest keinen Spind haben, müssten sie ja aber vielleicht nach Hause um ggf. Bekleideung und/oder Ausrüstung für den nächsten Tag zu holen. Ich persönlich bin der Meinung, dass es die Fürsorgepflicht gebietet jedem zumindest eine Schlafmöglichkeit anzubieten, auch wenn das eine vollbelegte 8 Mann Stube oder so ist. Evtl. könnte man dann den Soldaten die eigentlich nicht in der Kaserne wohnen für die Nutzung was vom TG abziehen oder so. Aber dass einem Soldaten kein Bett in der Kaserne zur Verfügung steht ist glaube ich im internationalen Vergleich ziemlich exotisch.Von Alarmübungen etc. mal ganz zu schweigen, ich denke das wird es dann so nicht mehr geben.

WES
Autor: LwPersFw
« am: 26. Februar 2021, 16:55:37 »

Um @Ralf noch zu ergänzen.... zu TG

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.msg664952.html#msg664952


Und zu den Erfahrungsstufen

Zitat
Einen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde. 

Dienstgrad : weniger ist auch nicht möglich ... also OFw ... A07Z
Dienstzeit  :  die bisher geleistete wird voll angerechnet  ... also mindestens EF 4 bei 8 Jahren Vordienstzeit

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/tr/2020?id=beamte-bund-2021
Autor: Ralf
« am: 26. Februar 2021, 16:43:16 »

Das Problem ist halt, dass das alles recht diffizil ist und die Angaben der Fragenden oftmals nicht alle infos erhalten; da kommt man schnell in falsche Interpretation. Und das wiegt dann ggf. in falscher Sicherheit.

Du bekommst TG, da du verheiratet bist. Das kann man schon verbindlich sagen.

Unbeschadet dessen, dass ich keine Aussage zu "ob § 3 oder 6" treffen will, halte eine PKW Fahrtzeit auf Dauer von Hin-undRück von 2-3h schlichtweg als nicht gut. Das solltest du dir gut überlegen. Nach 9h Arbeit noch die nächsten 12-15 Jahre solche Strapazen, schadet der Gesundheit und mit Sicherheit auch dem Familienleben, das hat einen hohen Streßfaktor. Das steckt man nicht so einfach weg, erst Recht nicht, wenn man älter ist. Ich weiß, wovon ich spreche. Ich habe auch eine ganz Zeit lang gependelt.
Pendlerbude nehmen und am Mittwoch nach Hause fahren. Das wäre meine Lösung.
Autor: WES
« am: 26. Februar 2021, 16:05:17 »

Hallo,

ja, ich habe die TGV gelesen sowie die Suchfunktion genutzt und auch einiges gefunden und gelesen, aber trotzdem beantwortet das nicht meine Fragen. Und auch dass in diesem und weiteren interessanten Beiträgen Spezialisten mit sicherlich langjähriger Erfahrung noch ausgiebig diskutieren und Richtlinien und Gerichtsurteile zitieren, auf die der Otto-Normal Verbraucher wahrscheinlich nur schwierig Zugriff erhält, zeigt uns doch dass es für einen TG Noob doch nicht so ganz einfach sein könnte. Mal davon abgesehen, dass der Beitrag nicht auf mein Beispiel passt, nur weil einmal darin die Phrase mit dem Privatwagen vorkommt. Von daher könnte man sich den Unterton auch sparen und im schlimmsten Falle einfach nicht antworten...

Zuerst mal ist für mich die grundsätzliche Frage, ob mir bei einer Einstellung und direktem Antritt in der Stammeinheit TG zustehen könnte, denn die §§ 3 und 6 beziehen sich ja laut Ihrer Bezeichnung konkret auf Zitat: "Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland". Und ich bin ja weder versetzt noch abgeordnet, oder? Daher würde mir auch grundsätzlich kein TG zustehen!?
Wenn ich mir den §1 anschaue, steht dort jedoch als Grund auch:
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde

Ob mir die UKV zugesagt wird, weiß ich nicht, vielleicht kann da jemand was dazu sagen. Ebensowenig ob in Absatz 13 die vorübergehende Dauer sich auf SaZ bezieht, das könnte man ja so auslegen. Zumindest aber in der Probezeit sollte das dann der Fall sein, wenn damit die EÜ gemeint ist.
Für diese Einschätzung habe ich mir dann erhofft, dass das jemand mit Erfahrung beantworten kann, für mich ist das aus den Paragrafen nicht sicher herauszulesen, sorry.

Wenn TG zusteht, geht es ja dann wohl darum ob §3 oder §6 greifen könnte.
§3 greift, wenn mir die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten wäre mit dem Hinweis auf die Abwesenheitszeit und die Fahrzeit von über 3 Stunden, explizit mit öffentlichen Verkehrsmitteln! Darüber wurde schon in anderen Beiträgen diskutiert, aber ob der PKW nun in Betracht gezogen wird oder nicht, konnte ich nicht abschließend erkennen. Und genau da würde bei mir eben der Knackpunkt liegen, mit dem PKW bin ich deutlich unter 3 Stunden, mit den öffentlichen deutlich darüber. Auch die Verbindung ob mir dann eine Unterkunft gestellt werden sollte, wenn Platz vorhanden, konnte ich nicht wirklich herstellen.
Wenn es mir dagegen zuzumuten ist dass ich pendle, dann würde ja mehr oder weniger automatisch §6 greifen. Zitat: "(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen." Außer, das bezieht sich eben konkret nur auf Abordnungen, Versetzungen, Lehrgänge etc. die an einer abweichenden Dienststelle stattfinden.

Von daher wäre ich dankbar wenn ich dazu Einschätzungen bekommen könnte. Des weiteren mag es ja sein, dass für einige Profis alles klar ist, aber ich konnte das für meinen Fall nicht aus den anderen Beiträgen und Gesetzen herauslesen. Daher sind solche Foren ja eigentlich ein geeignetest Mittel. Und für andere zukünftigen Leser des Forums könnte das dann ja auch interessant sein.

Grüße WES
Autor: Angemon84
« am: 26. Februar 2021, 12:20:31 »

Hast du bisher die Suchfunktion überhaupt genutzt?

Hier ist ein gute Beitrag:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,69590.msg706766.html#msg706766
Und als potentieller Feldwebel wirst du noch weitere finden.... ::)
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