Verrückt, hatte ich wohl überlesen.
Das ist schon mal sehr gut das man als Berufssoldat auch den Anspruch auf das Altersgeld hat auch wenn dieses erst zur Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.
Bitte hier zum Thema Altersgeld lesen...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.30.htmlUnd in der C-1467/2 ... die aber
noch nicht die aktuelle Rechtslage beinhaltet !!
Und es gilt zu beachten ... es ist kein Automatismus !
"Sofern der Gewährung von Altersgeld
keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen,
kann der Betroffene zwischen Altersgeld und Nachversicherung wählen."
"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht
nicht,
wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht,
obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."
Und zum letzt Genannten ist zu beachten, dass mit der Gesetzesänderung der Satz Absatz nun lautet:
"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht
nicht,
wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht,
obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."
"dringend" ist deutlich unter dem Level "zwingende"
"
Die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr haben gezeigt, dass der Maßstab der bisher im Gesetz geregelten „zwingenden dienstlichen Gründe“
zu hoch ist, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen. „Zwingende dienstliche Gründe“ (§ 1 Absatz 1 AltGG) liegen
nur vor, wenn die Ablehnung „unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen“ (BVerwG zum Begriff zur Abgrenzung des Begriffs der dringenden zu zwingenden dienstlichen Gründen,
Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 – Rn. 10).
Dem Weggang von dringend benötigtem Personal zur Unzeit soll daher mit der vorgeschlagenen Änderung wirksam begegnet werden.
Insbesondere in Bereichen, in denen neues Personal als Ersatz für ausscheidendes Personal nicht auf dem freien Arbeitsmarkt gewonnen werden kann, sondern erst langfristig
ausgebildet werden muss, führt der Weggang von Personal zur Unzeit zu erheblichen Problemen bei der Aufgabenerfüllung. Ein kurzfristiger Weggang von z. B. nur in geringer
Zahl vorhandenen Personals kann auch mit vorausschauender Planung nicht aufgabengerecht kompensiert werden.
Der Begriff „dringend“ erweitert den Anwendungsbereich in Bezug auf die Frage, ob ein Bundesbeschäftigter den Dienstherren zur Unzeit verlässt und aus diesem Grund keinen
Anspruch auf Altersgeld haben soll. Gleichzeitig impliziert das Wort „dringend“ ausreichend hohe Anforderungen, mit denen verhindert werden kann, dass abwanderndes Personal
ohne hinreichende Notwendigkeit vom Altersgeldanspruch ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff „dringende dienstliche Gründe“ hinreichend
konkretisiert. Die mit dem Weggang einer oder eines Beschäftigten regelmäßig und generell verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb stellen keine „dringenden Gründe“
dar, es müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen.
Der Großteil der Bundesbeschäftigten ist von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Personal, welches für den Dienstherrn von
elementarer Bedeutung ist und dessen Weggang zur Unzeit nicht mit vertretbaren Mitteln (z.B. Einsatz von Personalhalteprämien, Vakanzenmanagement, Umorganisation oder
Neueinstellung) verhindert oder kompensiert werden kann. Es ist daher gewährleistet, dass die Anwendung der Versagung von Altersgeld auch nach der vorgeschlagenen Änderung
auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Ein dauerhaftes Entgegenhalten der dienstlichen Gründe ist auch bei dieser Regelung nicht möglich."
Quelle : Drucksache 19/26839