Autor: JohnnyRico
« am: 21. September 2020, 06:57:59 »Nochmals hallo zusammen,
Lageentwicklung:
Gegen den in #10 "korrigierten" Bescheid hatte ich mich beschwert bzw. zumindest um Erläuterung gebeten. Hierbei hatte ich mich auch direkt ans BAPersBw, hier - II 2.2 gewandt.
Als Ergebnis habe ich vom BFD die Erklärung bekommen, dass die o.g. Stelle in der Tat auf Anfrage meines AG den Sachverhalt nochmal geprüft hätte.
1) Durch eine Neufassung (!) des § 8 SVG wären die Zeiten einer Fachausbildung (u.a. Studienzeiten an der Universität der Bundeswehr) generell nicht mehr zu berücksichtigen.
In dem "korrigierten" Bescheid wären u.a. diese Zeiten daher nicht mehr aufgeführt und die Bescheinigung entsprechend den aktuellen Vorgaben (gem. "Wortlaut" des § 8 SVG???) erstellt worden.
2) Bzgl. des von LwPersFw genannten BAG-Urteils vom 25.03.1987 solle durch den § 8 SVG die Eingliederung in den zivilen Beruf erleichtert werden - der BFD wäre aber mit dem Ausstellen der Bescheinigung zu § 8 seiner Verpflichtung in diesem Verfahren nachgekommen und gut ist.
3) Dann verweist der BFD nochmal auf den Passus, dass Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 8 I SVG auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden würden, wenn Sie im Anschluss in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig sind.
4) Diese Bewertung könne aber nur vom AG erfolgen. Daher würde das auch allein dem AG obliegen.
5) Ferner könne ich mich gar nicht gegen den Beschied "beschweren", da es ja Bescheid im rechtlichen Sinne wäre, sondern es sich lediglich um eine Information handeln würde, die keinen Verwaltungsakt darstellt
Also insgesamt lässt mich das Ganze etwas ratlos zurück. Sehe ich das irgendwie komplett falsch oder legen die den §8SVG hier irgendwie ganz anders aus als das hier im Thread dargelegt wurde? Das Schreiben des BFD lese ich so, dass das also in meinem Fall letztlich vollständig dem AG obliegt, die Maßnahmen der beruflichen Bildung zu bewerten (und ob hier der Passus "erlernter oder vergleichbarer Beruf" einschlägig ist)und daher auch irgend eine Vordienstzeit anzuerkennen und anzurechen - für mich also komplett für die Füße und eine butterweiche Norm, die mir nichts bringt. Die Anrechnung der anrechenbaren Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zu einem Drittel gemäß § 8 II Satz 1 fehlt auch vollständig. Auch dies hatte ich in meiner "Beschwerde" erwähnt, blieb aber völlig unbeantwortet.
Insgesamt ein kompletter Rohrkrepierer für mich würde ich also sagen, was meint Ihr? Ist das, was mir mitgeteilt wurde etwa korrekt? Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?
In jedem Fall danke für Eure Aufmerksamkeit und Interesse zu dem Thema.
MkG
Lageentwicklung:
Gegen den in #10 "korrigierten" Bescheid hatte ich mich beschwert bzw. zumindest um Erläuterung gebeten. Hierbei hatte ich mich auch direkt ans BAPersBw, hier - II 2.2 gewandt.
Als Ergebnis habe ich vom BFD die Erklärung bekommen, dass die o.g. Stelle in der Tat auf Anfrage meines AG den Sachverhalt nochmal geprüft hätte.
1) Durch eine Neufassung (!) des § 8 SVG wären die Zeiten einer Fachausbildung (u.a. Studienzeiten an der Universität der Bundeswehr) generell nicht mehr zu berücksichtigen.
In dem "korrigierten" Bescheid wären u.a. diese Zeiten daher nicht mehr aufgeführt und die Bescheinigung entsprechend den aktuellen Vorgaben (gem. "Wortlaut" des § 8 SVG???) erstellt worden.
2) Bzgl. des von LwPersFw genannten BAG-Urteils vom 25.03.1987 solle durch den § 8 SVG die Eingliederung in den zivilen Beruf erleichtert werden - der BFD wäre aber mit dem Ausstellen der Bescheinigung zu § 8 seiner Verpflichtung in diesem Verfahren nachgekommen und gut ist.
3) Dann verweist der BFD nochmal auf den Passus, dass Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 8 I SVG auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden würden, wenn Sie im Anschluss in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig sind.
4) Diese Bewertung könne aber nur vom AG erfolgen. Daher würde das auch allein dem AG obliegen.
5) Ferner könne ich mich gar nicht gegen den Beschied "beschweren", da es ja Bescheid im rechtlichen Sinne wäre, sondern es sich lediglich um eine Information handeln würde, die keinen Verwaltungsakt darstellt
Also insgesamt lässt mich das Ganze etwas ratlos zurück. Sehe ich das irgendwie komplett falsch oder legen die den §8SVG hier irgendwie ganz anders aus als das hier im Thread dargelegt wurde? Das Schreiben des BFD lese ich so, dass das also in meinem Fall letztlich vollständig dem AG obliegt, die Maßnahmen der beruflichen Bildung zu bewerten (und ob hier der Passus "erlernter oder vergleichbarer Beruf" einschlägig ist)und daher auch irgend eine Vordienstzeit anzuerkennen und anzurechen - für mich also komplett für die Füße und eine butterweiche Norm, die mir nichts bringt. Die Anrechnung der anrechenbaren Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zu einem Drittel gemäß § 8 II Satz 1 fehlt auch vollständig. Auch dies hatte ich in meiner "Beschwerde" erwähnt, blieb aber völlig unbeantwortet.
Insgesamt ein kompletter Rohrkrepierer für mich würde ich also sagen, was meint Ihr? Ist das, was mir mitgeteilt wurde etwa korrekt? Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?
In jedem Fall danke für Eure Aufmerksamkeit und Interesse zu dem Thema.
MkG