Wie immer gilt ... spekulieren bringt bei solchen Sachthemen nichts...
Das Gesetz soll zum 01.07.17 in Kraft treten...
Zum Gesetz wird es Ausführungsbestimmungen geben...die wir abwarten müssen...
Grundsätzlich erfolgt eine SÜ nur mit Zustimmung des Betroffenen.
Wer diese verweigert...wird eben nicht eingestellt...
Und ... jetzt vermute ich einmal ... es wird eine Klausel geben, die besagt - im Falle das die SÜ nicht bis Dienstantritt abgeschlossen werden kann - das die Einstellung unter Vorbehalt erfolgt. Ist dann das Ergebnis später negativ > sofortige Entlassung (das geht auch wenn schon zum SaZ ernannt, wenn so in den Ausführungsbestimmungen geregelt).
Das BAPersBw hat erste Handlungsanweisungen herausgegeben.
U.a.:
+ Das neue Verfahren wird für Bewerber angewendet, die ab 01.07.2017 an einem Auswahlverfahren beim KC/AC teilnehmen.
+ Ziel soll sein, dass das Verfahren noch vor Dienstantritt abgeschlossen wird.
+ Kann dies nicht erfolgen, kann der Bewerber trotzdem eingestellt werden.
+ Diese Bewerber werden aber solange NICHT zum SaZ ernannt, bis der MAD "grünes Licht" gibt.
+ Wird ein Sicherheitsrisiko festgestellt, wird der Soldat umgehend wieder entlassen.
(Von Dienstantritt bis zur Ernennung zum SaZ ist der Bewerber in einem sog. "faktischen Soldatenverhältnis"./ Eignungsübende können sowieso während der EÜ entlassen werden.)
Betroffener Personenkreis gem. Soldatengesetz (SG):
Aus dem Gesetzentwurf und Begründung zum Gesetz:
„Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.“
"Über den bereits bestehenden Verweis in § 58b Absatz 2 SG auf § 37 SG gilt die Regelung auch für Frauen und Männer, die freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement leisten wollen.
Sie gilt auch für ungediente Reservistinnen und Reservisten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (ResG) berufen werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ResG).
Die Ergänzung eines Verweises auf den neuen § 37 Absatz 3 SG stellt sicher, dass das Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung auch für Personen gilt, die ein Wehrdienstverhältnis erstmalig als Dienstleistende nach dem Vierten Abschnitt des SG begründen."
Wird für den auszuübenden zukünftigen Dienstposten eine höherwertige SÜ benötigt, wird diese, wie bisher schon, ebenfalls beim KC/AC eingeleitet.
Ob Bewerber, die bereits
vor dem 01.07.2017 ihr Auswahlverfahren positiv abgeschlossen haben,
aber erst deutlich
nach dem 01.07.2017 ihren Dienstantritt haben, in diese Maßnahme noch mit
einbezogen werden, weiß ich nicht.
Ich
vermute aber einmal... zur Vereinfachung werden hier nur bei Bedarf dienstpostenbezogene SÜ eingeleitet.