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Zusammenfassung

Autor: RonSwanson
« am: 13. März 2018, 08:47:57 »

Hallo! Ich gehe in einigen Monaten auch als Wiedereinsteller zurück, in der Unteroffizier Laufbahn. Ich bin seit 10 Jahren aus der BW raus und mich interessiert was genau bei dir der Auslöser war zu sagen dass es nichts mehr für dich ist. Wäre nett wenn du da ein paar Worte zu sagen könntest. Danke!
Autor: TomTom2017
« am: 11. März 2018, 21:22:01 »

... 622 Abs. 3 BGB - maximal zulässige Probezeit (ziviler Arbeitsvertrag) 6 Monate.

Naja, nicht ganz. § 622 III BGB sagt nur was über die Kündigungsfrist aus, die in den ersten sechs Monaten 2 Wochen betragen darf. Das "längstens für die Dauer von sechs Monaten" bezieht sich auf die 2-Wochenfrist und nicht, dass die Probezeit nur sechs Monate dauern darf.
Die "Probezeit" selbst ist in § 1 I KSchG normiert. Denn der Kündigungsschutz greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

Das nur zur Klarstellung  :)
Autor: Rollo83
« am: 11. März 2018, 06:08:29 »

Also mal ganz erlich in 4 Monaten Eignungsübung kann man in groben Zügen definitiv einen Soldaten Beurteilen. Man kann sicherlich keine 100%ige Prognose abgeben ob der Soldat dazu in der Lage ist den Laufbahnanforderungen gerecht zu werden aber man kann schon Beurteilen wie er sich im täglichen Dienst gibt. Das fängt doch an mit Pünktlichkeit, soldatischem Auftreten und ganz lapidaren Dingen. Faule Eier erkennt man da doch schon in 4 Monaten meiner Meinung nach.
Autor: F_K
« am: 10. März 2018, 18:59:16 »

@ StOPfr:

Auch wenn ich gläubig bin, war der Augenaufschlag nicht fromm ... Sondern eher etwas genervt, weil dein Post nicht zum Fäden beigetragen hat.

@ Ari:

Ein sehr bekannter Berater hat Mal gesagt, ein Ingenieur muss sich mal 5 Jahre auf einer Arbeitsstelle bewährt haben, um die grundsätzliche Qualifikation nachzuweisen - auf eine solche Probezeit wird sich aber niemand einlassen.

Auf der anderen Seite habe ich schon Soldaten während einer 5tägigen Wehrübung beurteilt - nicht optimal, kann / muss man manchmal aber machen.

Halten wir fest: 6 Monate sind im öffentlichen und zivilen Recht üblich als Probezeit - wem das nicht reicht, dem helfen auch keine 12 Monate - Nasenfaktor spielt da keine Rolle.
Autor: StOPfr
« am: 10. März 2018, 18:21:41 »

Ach StOPfr:

Auf diesen frommen Augenaufschlag kann ich verzichten!
Autor: Artilleristinspe
« am: 10. März 2018, 16:13:01 »

Halt. Ich habe lediglich geschrieben, daß man im Zivilen für eine Beurteilung eines AN ein Jahr braucht. Einarbeitung und Leistung auf der Stelle. Von Probezeit habe ich zivil überhaupt nicht gesprochen.
Was die Probezeit im Gesetz betrifft, hat F_K Recht. In der Regel bringt man für eine zivile Stelle aber schon die erforderliche Qualifikation mit.

Ich übe schon mal: zugleich :-)
Autor: F_K
« am: 10. März 2018, 15:14:30 »

Ach StOPfr:

Ari hat Tatsachenbehauptungen aufgestellt (bezüglich Dauer Probezeit und der Möglichkeit / Zeitdauer von Beurteilungen), dies habe ich richtig gestellt.
Autor: StOPfr
« am: 10. März 2018, 15:11:15 »

Der zukünftige Ari hat wenig bis keine Sachkenntnisse.

Wenn er sie hätte, würde er hier nicht fragen. Wenn er nicht fragen müsste, blieben uns so unnötige Antworten wie die zitierte erspart.
Autor: Tasty
« am: 10. März 2018, 15:10:38 »

Wenn ich mich jetzt nicht total irre könnten sie quasi den Eid verweigern und wären somit sofort zu entlassen.
Aber die Profis hier wissen da sicher noch mehr.

Er kann die Entlassung aber nicht einklagen, wenn die Bundeswehr sie nicht durchführt, da er nicht in subjektiv-öffentlichem Recht verletzt ist.
Das Thema kam neulich schon mal auf, ich hatte dazu ein Urteil verlinkt.
Autor: F_K
« am: 10. März 2018, 14:47:40 »

... 622 Abs. 3 BGB - maximal zulässige Probezeit (ziviler Arbeitsvertrag) 6 Monate.

Der zukünftige Ari hat wenig bis keine Sachkenntnisse.
Autor: Ralf
« am: 10. März 2018, 14:42:39 »

Ach so, dachte du wärst der TE.
Die Probezeit im Zivilen ist doch auch nicht ein Jahr.
Aber es ist hier in der Tat deutlich weiter gefasst. Das Prinzip ist btw auch bei Beamten und Richtern so, also bei Staatsbediensteten. Es scheint zu funktionieren.
Autor: Artilleristinspe
« am: 10. März 2018, 14:38:01 »

Oh, sorry. Ich bin nicht der TE sondern ein unbeschriebenes Blatt, was Bw betrifft. Mich interessiert nur der Sachverhalt- und wie das in sechs Monaten beurteilt werden soll, wenn es im Zivilen dafür ein Jahr braucht.
Autor: Ralf
« am: 10. März 2018, 14:34:08 »

Wieso so negativ? Und wenn das alles so abwegig ist, warum willst du dich dann diesem Arbeitgeber wieder anvertrauen?
Autor: Artilleristinspe
« am: 10. März 2018, 14:31:13 »

Sehr interessant. Danke Ralf. Das Alles sollen Vorgesetzte in sechs Monaten beurteilen? Bissl wenig Zeit dazu, wenn der Kamerad noch nicht mal fertig ausbildet ist, so daß er seinen Job ausführen könnte.
Autor: Ralf
« am: 10. März 2018, 14:05:20 »

Zitat
Das heißt, er ist zwar zum SaZ ernannt, hat aber dann eine Probezeit von sechs Monaten trotz daß er vorher schon in der Truppe war?
Nicht verwechseln mit dem Widerrufsrecht. Die Probezeit hat jeder, das Widerrufsrecht nicht, das kommt halt auf die Verpflichtungserklärung an.

Zitat
Und wenn denen dann etwas nicht in den Kram passt, dann ist man draußen? Riecht ein bissl nach Nasenfaktor
Naja, ein Vorgesetzter entlässt nicht. Das ist immer die Personal bearbeitende Stelle. Und dort ist das auch kein einsamer PersFhr in seinem Kämmerchen, sondern auch immer ist das Rechtsreferat eingebunden.

Der Leistungsgrundsatz ist beherrschender Faktor für die Einstellung und jede Förderung der Soldaten. Der Leistungsgrundsatz findet sich in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 3 SG wieder. Der Leistungsgrundsatz umfasst die Begriffe Eignung, Befähigung und Leistung. Nach diesen Kriterien ist nach dem Prinzip der Bestenauslese der am besten geeignete, befähigte und leistungsfähigste Bewerber auszuwählen.
Eignung ist die Gesamtheit der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die ein Bewerber oder Anwärter für eine eventuelle Förderung mitbringt. Sie besteht aus den anlage- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmalen, den psychischen und physischen Kräften und intellektuellen Voraussetzungen der Persönlichkeit.
Die Befähigung besteht aus der Gesamtheit derjenigen erlernbaren Merkmale der Person, die für die Bewältigung der amtsgeforderten Aufgaben vorausgesetzt wird. Die Befähigung bezieht sich auf die Vor- und Ausbildung, das Wissen und die Erfahrung des Bewerbers. Ausschlaggebend sind die Abschlüsse von Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium. Sie bestimmen nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit, sondern auch die in Aussicht genommene Verwendung.
Die Leistung bemisst sich nach den in der Ausbildung erreichten Noten oder Wertungen. Bei der Einstellung sind hier die Noten oder Wertungen aus den Abschlusszeugnissen der Berufs- oder Schulausbildung oder des Studienabschlusses ausschlaggebend. Bei Beförderung, Laufbahnwechsel oder Ernennung zum Berufssoldaten sind es die Wertungen aus der dienstlichen Beurteilung, an denen die Leistung des Soldaten gemessen wird.
Bei der Frage der Eignung hat die Bundeswehr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum, welches Maß an Eignung und welche Einzelmerkmale sie von Bewerbern für die Einstellung und von Soldaten für die Förderung verlangt. Es dürfen allerdings keine sachfremden Kriterien zur Ablehnung führen.
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