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Zusammenfassung

Autor: schlammtreiber
« am: 11. Juli 2018, 08:05:51 »

Ok, vielen dank für die Ausführliche Antwort.

Ich hätte noch eine andere Frage: ich bin momentan dabei den Klimmhang etwas zu üben. Muss man die Beine eigntlich die komplette Dauer über gestreckt lassen, oder ist es gestattet diese kurzzeitig einzuziehen? Mir ist aufgefallen, dass wenn ich die Beine ab und an kurz anziehe ( zur Brust), ich länger durchhalte. Bringt mir nur wenig, wenn ich das jetzt so übe und später heißt es: Nicht gestattet.

Vielen Dank

Mit den Beinen kannst Du machen was Du willst - ich würde sie aber ruhig halten, wenn man in Schwingung kommt kostet das sicher ein paar Sekunden  ;)
Autor: Corrado
« am: 09. Juli 2018, 15:50:45 »

Ok, vielen dank für die Ausführliche Antwort.

Ich hätte noch eine andere Frage: ich bin momentan dabei den Klimmhang etwas zu üben. Muss man die Beine eigntlich die komplette Dauer über gestreckt lassen, oder ist es gestattet diese kurzzeitig einzuziehen? Mir ist aufgefallen, dass wenn ich die Beine ab und an kurz anziehe ( zur Brust), ich länger durchhalte. Bringt mir nur wenig, wenn ich das jetzt so übe und später heißt es: Nicht gestattet.

Vielen Dank
Autor: LwPersFw
« am: 06. Juli 2018, 12:29:42 »

Machen Sie das, was im "Erläuterungsblatt" steht ...

Wenn Sie z.B. Berufstätigkeiten so lückenlos nachweisen...

"Frühere Beschäftigungsstelle:

Jede Eintragung ist durch eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbescheinigung oder Zeugnis des Arbeitgebers zu belegen.

Für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist bei Minderjährigen von den Eltern eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben.

Andernfalls ist eine entsprechende Erklärung von Ihnen erforderlich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit können (ab einem Zeitraum von 6 Monaten – müssen!) von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt (beglaubigte Kopie) bescheinigt werden.

Weitere Details: siehe oben „Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen“.

"Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen:

Vom Tag der Schulentlassung an sind Tätigkeitsnachweise (siehe Abschnitt C Nr. 19 des Bewerbungsbogens) beizubringen. Für Zeiten ohne Beschäftigung bis zu 6 Monaten reichen für die Durchführung der Eignungsfeststellung grundsätzlich die Angaben im Lebenslauf (Selbstauskunft) aus. Bei Minderjährigen ist für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von 6 Monaten nach der (Schul-)Ausbildungsphase eine von den Erziehungsberechtigten ausgestellte Bescheinigung ausreichend. Andernfalls ist eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers erforderlich. Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Monaten müssen von der Agentur für Arbeit bescheinigt werden. Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen."



Jetzige Beschäftigungsstelle:

Bitte tragen Sie die allgemeinen Daten Ihres derzeitigen Arbeitgebers ein. Die genaue Anschrift des Arbeitgebers sowie und die weiteren Daten bringen Sie bitte zur Eignungsfeststellung/Assessment/persönlichen Vorstellung mit. Falls Sie arbeitslos sind, ist die für Sie zuständige Agentur für Arbeit zu benennen.
Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen.
Wenn Sie Schüler sind, ist in diesem Feld keine Eintragung vorzunehmen."



...haben Sie Ihre Pflichten erfüllt.

Und sollte man dann noch zusätzlich einen Arbeitsvertrag fordern ... verweisen Sie auf das Erläuterungsblatt und fragen nach der rechtlichen Grundlage.

Autor: Corrado
« am: 06. Juli 2018, 11:17:58 »

Moin Moin,

ich zweifel ja gar nicht an euren Aussage, aber dafür, dass keine Verträge verlangt werden, steht es aber ziemlich oft auf meinem "Zur Bewerbungsabgabe bitte folgende Unterlagen mitbringen" Zettel

1 Punkt: Ausbildungsvertrag,-verträge

3 Punkt: Arbeitsvertrag,-Verträge (alternativ Auszug Deutsche Rentenversicherung)

8 Punkt: Mietvertrag

Hat also wenig mit, "einfach mal lesen" zu tun. So steht es auf meinem Zettel und deshalb frage ich nach.

Meinen Azubi Vertrag werde ich mit Sicherheit nicht mehr haben, hier könnte ich nur das Arbeitszeugnis und natürlich das IHK Ausbildungszeugnis zum Beweis der bestandenen Prüfung vorlegen, ich hoffe das reicht. Ansonsten habe ich schon bei der Rentenversicherung angerufen, die wollen mir eine Auflistung zukommen lassen.
Autor: LwPersFw
« am: 05. Juli 2018, 08:38:28 »

Kann nur wiederholt darauf bestehen, daß Arbeitsverträge nichts in Bewerbungen zu suchen haben, und auch nicht verlangt werden dürfen.

Das tut die Bw ja auch nicht ... siehe Erläuterungsblatt, dass der Bewerber nur lesen muss...
Autor: wolverine
« am: 04. Juli 2018, 21:56:59 »

Es ist ja auch einfach sinnlos.  :-\
Autor: PzPiKp360
« am: 04. Juli 2018, 18:04:14 »

Kann nur wiederholt darauf bestehen, daß Arbeitsverträge nichts in Bewerbungen zu suchen haben, und auch nicht verlangt werden dürfen.
Autor: OSB
« am: 04. Juli 2018, 15:27:47 »

Das ist eigentlich glasklar. Aber offenbar ist das selbst für KC Mitarbeiter keine Pflichtlektüre.
Autor: LwPersFw
« am: 04. Juli 2018, 14:09:53 »

Man könnte auch einfach machen... was gefordert ist:

Auszüge...

"Erläuterungsblatt    

zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr ein Ausbildungsmodell der Bundeswehr

1 Vorbemerkung

Der Ihnen vorliegende Bewerbungsbogen enthält Datenfelder, in denen entweder Pflichtangaben oder freiwillige bzw. auch keine Angaben zu machen sind. Die jeweiligen Felder sind entsprechend gekennzeichnet. Bitte achten Sie auf diese Hinweise und machen Sie nur in den Pflichtfeldern Angaben. Eine Verweigerung der Einwilligung bzw. das Unterlassen der Bekanntgabe freiwilliger Daten hat keinen nachteiligen Einfluss auf das Bewerbungsverfahren."


"Nachweis über den Abschluss eines Hochschul-/Fachhochschulstudiums, der Hochschul-/Fachhochschulreife, der Mittleren Reife/Fachoberschulreife bzw. den Besuch der Hauptschule und/oder der Berufsschule/Berufsfachschule. Sollte das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegen, reichen Sie das Ihnen zuletzt ausgehändigte Zeugnis oder Halbjahreszeugnis ein. Bewerberinnen/Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere reichen alle Zeugnisse ab Klasse 11 ein. Sollten keine Halbjahreszeugnisse ausgestellt worden sein, ist eine entsprechende Bescheinigung der Schule vorzulegen."

"Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen: Vom Tag der Schulentlassung an sind Tätigkeitsnachweise (siehe Abschnitt C Nr. 19 des Bewerbungsbogens) beizubringen. Für Zeiten ohne Beschäftigung bis zu 6 Monaten reichen für die Durchführung der Eignungsfeststellung grundsätzlich die Angaben im Lebenslauf (Selbstauskunft) aus. Bei Minderjährigen ist für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von 6 Monaten nach der (Schul-)Ausbildungsphase eine von den Erziehungsberechtigten ausgestellte Bescheinigung ausreichend. Andernfalls ist eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers erforderlich. Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Monaten müssen von der Agentur für Arbeit bescheinigt werden. Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen."

"Schulen:

Bitte kreuzen Sie die entsprechende(n) Schule(n) an und tragen Sie die Klassen ein (1-13), die Sie während der Schulzeit durchlaufen haben. Die Klasse(n), die Sie wiederholt haben, sind in der rechten Spalte einzutragen.
Befinden Sie sich zurzeit noch in der Schulausbildung, geben Sie in der Spalte „bis Klasse“ die Klasse an, die Sie bis zum gewünschten Diensteintritt voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen haben werden.
Sollte keine der aufgeführten Schulformen für Sie zutreffend sein, tragen sie Ihre bitte in das Feld „Sonstige“ ein  (Bsp. Waldorfschule)."

"Berufsbildende Schulen:

Bei den Schulen, die speziell auf den Beruf vorbereiten, kreuzen Sie bitte die an, die Sie besuchen und tragen Sie ein
-   Typ (z.B. Metallverarbeitung, Holzverarbeitung)
-   Jahre (Anzahl der auf dieser Schule verbrachten Jahre) und
kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an, ob auf dieser Schule der Abschluss erreicht worden ist.
Bitte denken Sie daran, dass Sie eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses/ Zwischenzeugnisses/ Schulentlassungszeugnisses zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen einreichen müssen.

Eine Aufstellung aller beizubringenden Unterlagen ist den Seiten 1 und 2 in diesem Erläuterungsblatt zu entnehmen."

"Frühere Beschäftigungsstelle:

Jede Eintragung ist durch eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbescheinigung oder Zeugnis des Arbeitgebers zu belegen. Für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist bei Minderjährigen von den Eltern eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben. Andernfalls ist eine entsprechende Erklärung von Ihnen erforderlich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit können (ab einem Zeitraum von 6 Monaten – müssen!) von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt (beglaubigte Kopie) bescheinigt werden. Weitere Details: siehe oben „Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen“.

Jetzige Beschäftigungsstelle:
Bitte tragen Sie die allgemeinen Daten Ihres derzeitigen Arbeitgebers ein. Die genaue Anschrift des Arbeitgebers sowie und die weiteren Daten bringen Sie bitte zur Eignungsfeststellung/Assessment/persönlichen Vorstellung mit. Falls Sie arbeitslos sind, ist die für Sie zuständige Agentur für Arbeit zu benennen. Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen. Wenn Sie Schüler sind, ist in diesem Feld keine Eintragung vorzunehmen."


https://www.bundeswehrkarriere.de/service/downloads/download-bewerbung/41760
Autor: Ralf
« am: 04. Juli 2018, 12:57:47 »

Wenn für einen Zeitraum keine Belege mehr hast, machst du eine Erklärung hierzu https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,42215.msg411116.html#msg411116
Autor: Corrado
« am: 04. Juli 2018, 11:18:47 »

Also der aktuelle Vertrag muss auf jeden Fall dazu, das hat er mir direkt gesagt. Der Mietvertrag ebenfalls. Wobei hier die erste und die letzte Seite ausreichen würde. Habe vorhin bei der Agentur für Arbeit angerufen um nach Nachweisen meiner kurzen Arbeitslosigkeit vor ca 10 Jahren zu fragen. Das wird dort aber nur 4 Jahre lang archiviert. Naja, versuche ich mein Glück bei der Rentenversicherung... Wird glaube ein ganz schönes hin und her, bis da alles zusammen ist :/
Autor: PzPiKp360
« am: 04. Juli 2018, 08:47:49 »

Nochmal zum Verständnis: Wird tatsächlich (von der Bundeswehr?!) an irgendeiner Stelle gefordert, den aktuellen zivilen Arbeitsvertrag einzureichen? Ich kann mir das nicht vorstellen, weil das zumindest meiner bescheidenen Ansicht nach eine Aufforderung zum Rechtsbruch darstellen würde.
Autor: lennble
« am: 04. Juli 2018, 08:16:18 »

Wie verhält es sich generell, wenn man einen Abschnitt nicht nachweisen kann ( hatte da einen sehr speziellen Fall)

Gruß :)

Da kannst du eine Erklärung abgeben, dass du in der Zeit da und da gewesen bist und unterschreibst für die Richtigkeit deiner Angaben. Ich hatte auch mehrere Auslandsaufenthalte, die ich auf einem extra Zettel angeben musste, da hier schlicht keine Nachweise für vorlagen.
Autor: Horst200
« am: 04. Juli 2018, 08:07:14 »

Der Aktuelle Arbeitsvertrag klingt für mich logisch. Sie haben ja in den ersten Monaten das Recht in ihren alten Job zurückzukehren, falls Ihnen die Bundeswehr nicht gefällt, ansonsten benötigt die Bundeswehr nur Ihr Arbeitszeugnis.
Autor: Bixono
« am: 03. Juli 2018, 22:11:11 »

Also bei meiner Bewerbung im letzten Jahr sollte unbedingt der aktuelle Arbeitsvertrag.
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