Autor: LwPersFw
« am: 06. November 2019, 13:29:42 »Die BA 90/8 muss in der Grundakte sein... und sollte auch in der Nebenakte des Soldaten zu finden sein.
Darüber hinaus Bedarf es keiner Aufbewahrung ... wenn dies nicht durch eine Vorschrift, einen Erlass - die/der den Erwerb der Befähigung regelt - explizit gefordert wird.
Bei Reservisten z.B. Vorlage beim zust. KarrCBw.
Eine Besonderheit gilt, wenn die 90/8 Beurteilungsvermerke enthält > dann Aufbewahrung analog den Vorgaben in der A-1340/50.
Alle anderen Ausfertigungen, z.B. Entwurf, Einheit, etc. können und sollen vernichtet werden, wenn nicht mehr benötigt.
Darüber hinaus Bedarf es keiner Aufbewahrung ... wenn dies nicht durch eine Vorschrift, einen Erlass - die/der den Erwerb der Befähigung regelt - explizit gefordert wird.
Bei Reservisten z.B. Vorlage beim zust. KarrCBw.
Eine Besonderheit gilt, wenn die 90/8 Beurteilungsvermerke enthält > dann Aufbewahrung analog den Vorgaben in der A-1340/50.
Alle anderen Ausfertigungen, z.B. Entwurf, Einheit, etc. können und sollen vernichtet werden, wenn nicht mehr benötigt.