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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Grenzenlos am 06. November 2019, 12:45:21

Titel: Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
Beitrag von: Grenzenlos am 06. November 2019, 12:45:21
Guten Tag,

hier meine frage, gibt es eine Vorschrift die besagt, wie lange Dokumente aufgehoben werden müssen von der DSt ?

Beispiel:
90/8 von 2014 u. 2015
Titel: Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
Beitrag von: F_K am 06. November 2019, 13:01:23
Die "DSt" bewahrt keine Dokumente auf - diese werden ggf. in der Personalakte aufbewahrt - und da muss geschaut werden, wer diese nun führt.
Titel: Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
Beitrag von: Grenzenlos am 06. November 2019, 13:12:22
Allerdings steht dort als Verteiler Einheit/Dienstelle und meines Wissen wird der 90/8 nicht mehr in der Nebenakte abgeheftet oder doch ?

Wenn ja würde es uns Arbeit abnehmen im KpTrp Bereich  8) ;D
Titel: Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
Beitrag von: KlausP am 06. November 2019, 13:24:00
Die Frage nach den Aufbewahrungsfristen müssten der Spieß und/oder der Perser beantworten können. Früher wusste ich das auch mal, zumindest, wo das steht.  ;) Ist aber bei mir inzwischen auch schon zu lange her.
Titel: Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
Beitrag von: LwPersFw am 06. November 2019, 13:29:42
Die BA 90/8 muss in der Grundakte sein... und sollte auch in der Nebenakte des Soldaten zu finden sein.

Darüber hinaus Bedarf es keiner Aufbewahrung ... wenn dies nicht durch eine Vorschrift, einen Erlass - die/der den Erwerb der Befähigung regelt - explizit gefordert wird.
Bei Reservisten z.B. Vorlage beim zust. KarrCBw.

Eine Besonderheit gilt, wenn die 90/8 Beurteilungsvermerke enthält > dann Aufbewahrung analog den Vorgaben in der A-1340/50.


Alle anderen Ausfertigungen, z.B. Entwurf, Einheit, etc. können und sollen vernichtet werden, wenn nicht mehr benötigt.