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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: Flock am 10. Oktober 2017, 19:44:44

Titel: Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: Flock am 10. Oktober 2017, 19:44:44
Hallo zusammen, ich habe mal ein paar Fragen... folgendes Problem: Mein Sohn hatte während der AGA einen Unfall, Wehrdienstbeschädigung quasi erlitten, Antrag läuft. Nun hab ich mit der dortigen Sachbearbeiterin gesprochen bzgl. der Kosten für Fahrten zum Arzt, Atteste usw. Sie fragte ob Antrag gestellt sei nach § 82... ich kann damit nicht so viel anfangen, nur feststeht, dass der Truppenarzt kein Formular ausgehändigt hat und somit auch kein Antrag läuft, zurzeit werden alle Kosten über die bestehende gesetzliche KV abgerechnet.  Kann man diesen Antrag noch stellen? Und woher bekommt man die Formulare? Ich muss dazu sagen, dass mein Sohn nicht mehr bei der Bundeswehr ist, sondern leider, leider, am letzten Tag der Probezeit gegangen ist. Halt eben um seine Unfallfolgen auszukurieren..

Vielleicht kann mir jemand hilfreiche Antworten geben. Ich danke euch.


Edit: Schriftart wegen besser lesbarkeit geändert!
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: Andi8111 am 10. Oktober 2017, 20:40:25
Da eine gesetzliche KV besteht, hat der ehemalige Soldat keinen Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 82ff SVG. Da er aus eigenem Anlass und NICHT aufgrund Dienstunfähigkeit entfallen würde, stehen auch hier keine Leistungen zu. Sofern der ehemalige Soldat keinen Antrag auf Anerkennung einer WDB gestellt hat, wird von Amts wegen nicht ermittelt. Diesen Antrag kann man noch stellen, sollte der WDB stattgegeben werden UND ein GDB von mehr als 20% DAUERHAFT bestehen, wird ein Rentenabschlag gezahlt. So richtig verstehe ich die Ansprüche nicht, die manche Leute stellen. Offenbar zahlt die GKV ja. Und wenn Mami oder Papi hier fragen können, kann man den Sohnemann auch mal zum Arzt fahren. Millionen von Bundesbürgern schaffen das auch. Sollte das nicht möglich sein, kann der Arzt einen Transport beauftragen.
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: LwPersFw am 10. Oktober 2017, 20:54:07
Um die Ausführungen von Andi8111 zu ergänzen...

siehe hier: http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90

Dort der Beitrag vom 31.10.2016

Das was Andi gerade erklärt hat ... hätte Ihnen aber auch die Sachbearbeiterin erklären können... denn dort sitzen die Fachleute zu solchen Fragen...
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: ulli76 am 10. Oktober 2017, 21:49:28
Man kann es nicht oft genug sagen: Ohne Beratung durch Sozialdienst und Heilfürsorge NICHT selber kündigen. Solange man Soldat ist, läuft das Gehalt weiter und die UTV bietet umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten. Ist man erstmal entlassen, wird alles sehr viel schwieriger.
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: Flock am 11. Oktober 2017, 14:50:50
Danke für den RatSCHLAG. Ich weiß, dass das der größte Fehler war bzw .ist. Das wird einem nun noch lange nachlaufen und belastet das ganze Umfeld. Deshalb wollte ich hier einfach mal um ein paar hilfreiche Tipps noch bitten.
Vorwürfe hatten wir bisher eigentlich schon genug... :(((
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: F_K am 11. Oktober 2017, 14:58:56
Zitat
Weit verbreitet ist die Deutung, im Wort Ratschlag stecke Schlag, und ein Ratschlag bedeute daher etwas Aggressives. Ursprünglich bedeutete der Ratschlag jedoch den Beratungskreis schlagen, den Kreis für eine Beratung abgrenzen. Es wird ein Rat einberufen, beispielsweise ein Gemeinderat oder Stadtrat. Bei einem solchen Rat handelt es sich um ein Gremium, welches sich um die Belange von Bürgern kümmert. Man spricht auch von sich beratschlagen.

Wiki.

Ich wurde ausdrücklich (kostenloser) aber zielführender Rat gegeben - und der allgemeine Hinweis, dass man es besser hätte machen können (für andere Leser).

Jetzt daraus einen Vorwurf zu konstruieren, ist schon sehr abwegig.
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: Flock am 11. Oktober 2017, 15:15:38
Ach was, ich wollte auch keinen Vorwurf machen.  Es tut mir leid. Bin etwas gefrustet.  Nicht böse nehmen. Das mit dem Ratschlag war jetzt dumm. Es kann auch durchaus positives Gedankengut entnommen werden.
Titel: Antw:Antrag nach § 82... Frage
Beitrag von: ulli76 am 11. Oktober 2017, 15:59:16
Es sollte kein Vorwurf sein, sondern eine Warnung an Mitleser.

Was dein Sohn machen kann: Verbindung mit dem Sozialdienst sowie der Heilfürsorge des SanBereichs seines alten Standortes aufnehmen. Des weiteren mit dem Versorgungsamt seines Wohnortes.
Und er muss das selber regeln. Du kannst unterstützen, aber drum kümmern muss er sich selber.