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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 14. Februar 2018, 21:27:29 »

@ FU:

Einige "offene" Vorschriften sind auf der Webseite www.reservisten.bundeswehr.de veröffentlicht worden - sicherlich nach Zustimmung der entsprechenden Stelle.

Die Anzugordnung gehört dazu - insoweit sind Zitate daraus, auch öffentlich, keine Dienstpflichtverletzung.
Das Thema ist so alt wie das neue Regelungsmanagement, wo es in der Tat noch eine Lücke bzgl. der Klassifizierung gibt.

Ich spielte auch nicht explizit auf die Anzugordnung an, mir fiel nur die Einstufung  dieser ZDv ad hoc ein (auch bei BwBM wird fleißig daraus zitiert). Im Grunde ist es aber falsch eine Regelung öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Einstufung anzupassen.

Aber in Deutschland hat man ohnehin genau das verlernt, was man in der BRD mal richtig gut konnte: Geheimschutz.
Autor: SDW
« am: 14. Februar 2018, 19:48:16 »

Danke an LwPersFw und FoxtrotUniform, den Hinweis auf die entsprechende Vorschrift habe ich gesucht.
Schaue ich morgen gleich mal rein.
Autor: F_K
« am: 14. Februar 2018, 18:32:23 »

@ FU:

Einige "offene" Vorschriften sind auf der Webseite www.reservisten.bundeswehr.de veröffentlicht worden - sicherlich nach Zustimmung der entsprechenden Stelle.

Die Anzugordnung gehört dazu - insoweit sind Zitate daraus, auch öffentlich, keine Dienstpflichtverletzung.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 14. Februar 2018, 16:11:16 »

Weisung/Vorschrift dafür?
Gehört habe ich die Unterscheidung auch schon öfter, aber keiner hat mir bisher Papierlage gezeigt.
Und bitte nicht "Ich kann das in LoNo auswählen"...

Auf den Seiten der Bw kann man diverse Dokumente abrufen, die als "OFFEN" eingestuft sind.
Für mich ist das für die Öffentlichkeit.
Zumindest bei Vorschriften habe ich bisher kein "öffentlich" gesehen.

Die einschlägige Weisung (hier die A-1130/2 wurde bereits genannt). Des Weiteren wird in jeder IT-Sicherheitsbelehrung seit einigen Jahren die Unterscheidung zwischen "Offen" und "Öffentlich" getroffen.
Damit liegt ein schriftlicher Befehl - bei den Soldaten - vor.

Beispiele die mir aus dem Stehgreif einfallen:

  • A-1500/3 CPM (nov.) -> öffentlich
  • A2-2630/0-0-5 Anzugordnung -> offen (damit ist jedes Zitat daraus in diesem Forum - eingentlich - ein Dienstvergehen ohne Handlungspielraum)
  • A-1130/2 -> VS - NfD

Diese Unterscheidung ist auch gut und wichtig, da VS - NfD in der gelebten Praxis zu Problemen führen kann. Etwa bei Datenprozessierung durch Industriepartner ohne Geheimschutzerklärung oder um für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen abzugrenzen zu Informationen die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

Bei Fragen berät stets der Geheimschutzbeauftragte der Dienststelle sowie der IT-SiBe.
Autor: F_K
« am: 14. Februar 2018, 13:29:50 »

Konkretes Beispiel:

- NATO Konferenzbescheinigung - die ist aufgrund der Tatsache, dass es kein DEU Formular ist, nicht in VS Kategorien eingestuft (während eine DEU Konferenzbescheinigung, wenn ausgefüllt, VS ist).

Nach DEU Vorschriften ist diese also "offen" - aber eben Aufgrund § 14 SG wie VS zu behandeln (und zusätzlich als PersDat2).

Merke: Nur weil es nicht oder offen eingestuft ist, ist es nicht öffentlich (und damit vertraulich zu behandlen).
Autor: LwPersFw
« am: 14. Februar 2018, 13:13:42 »

Vorsicht mit dem Begriff „öffentlich“ dieser unterscheidet sich nochmal von der Einstufung „offen“.

„offen“ ist kein VS, aber Du darfst es trotzdem nicht nach außen geben.

„öffentlich“ ist für die Öffentlichkeit freigegeben.

Da wird leider all zu oft gemurkst.


Gehört habe ich die Unterscheidung auch schon öfter, aber keiner hat mir bisher Papierlage gezeigt.   


Auf den Seiten der Bw kann man diverse Dokumente abrufen, die als "OFFEN" eingestuft sind.

Für mich ist das für die Öffentlichkeit.

Zumindest bei Vorschriften habe ich bisher kein "öffentlich" gesehen.


"Papierlage"
= A-1130/2 Nr. 606 und 607

"Auf den Seiten der Bw kann man diverse Dokumente abrufen, die als "OFFEN" eingestuft sind. Für mich ist das für die Öffentlichkeit."

Dies ist auf Grund der "Papierlage" falsch.    "offen" ist nicht gleich "öffentlich"

Für die im Internet durch das BMVg, oder andere befugte Stellen, eingestellten Vorschriften, hat die dazu berechtigte Stelle
entschieden, dass sie veröffentlicht werden dürfen. Dies ist gemäß A-1130/2 zulässig.
Hat aber nichts damit zu tun, dass dadurch aus "offen" "öffentlich" werden würde...
Autor: justice005
« am: 14. Februar 2018, 09:38:37 »

Ich schließe mich an, auch wenn mich die Ausführungen von fk etwas an die Wertsack - Wertbeutel - Differenzierung der alten Bundespost erinnern :)
Autor: F_K
« am: 14. Februar 2018, 07:02:12 »

Doch, darum geht es.

Du darfst selbst keine offen eingestuften Dinge veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen.

Die herausgebende Stelle kann offene Dinge veröffentlichen.
Autor: SDW
« am: 13. Februar 2018, 23:46:20 »

Vorsicht mit dem Begriff „öffentlich“ dieser unterscheidet sich nochmal von der Einstufung „offen“.

„offen“ ist kein VS, aber Du darfst es trotzdem nicht nach außen geben.
„öffentlich“ ist für die Öffentlichkeit freigegeben.

Da wird leider all zu oft gemurkst.
Weisung/Vorschrift dafür?
Gehört habe ich die Unterscheidung auch schon öfter, aber keiner hat mir bisher Papierlage gezeigt.
Und bitte nicht "Ich kann das in LoNo auswählen"...

Auf den Seiten der Bw kann man diverse Dokumente abrufen, die als "OFFEN" eingestuft sind.
Für mich ist das für die Öffentlichkeit.
Zumindest bei Vorschriften habe ich bisher kein "öffentlich" gesehen.

Unabhängig von der Einstufung gilt natürlich immer die Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten nach §14 SG, aber darum scheint es hier nicht zu gehen?
Autor: striker
« am: 27. Januar 2018, 00:38:38 »

Vorsicht mit dem Begriff „öffentlich“ dieser unterscheidet sich nochmal von der Einstufung „offen“.

„offen“ ist kein VS, aber Du darfst es trotzdem nicht nach außen geben.
„öffentlich“ ist für die Öffentlichkeit freigegeben.

Da wird leider all zu oft gemurkst.
Autor: ulli76
« am: 19. Dezember 2016, 23:58:35 »

Die eigentlichen ROE sind sogar noch höher eingestuft.
Autor: Tommie
« am: 19. Dezember 2016, 18:56:32 »

Selbst die aus den RoE exzerpierten Taschenkarten mit den Regeln für die Soldaten im betreffenden Einsatz sind als "VS - NfD" eingestuft, also gibt es auch da nichts zu erben ;) !
Autor: justice005
« am: 19. Dezember 2016, 18:53:51 »

Wobei ROE in den allermeisten Fällen höher als VS-NFD eingestuft sind. Deshalb sind sie auch nicht ohne weiteres innerhalb der Bundeswehr verteilbar.

 
Autor: Tommie
« am: 19. Dezember 2016, 18:46:37 »

Hier reicht ja schon eine Einstufung als "VS - NfD" (= Vom Spieß - Nur für Dich ;D !) aus, um nicht öffentlich zugänglich zu sein. Daher ist eines klar: Als Nicht-Bundeswehrangehöriger gehen einen solche Sachen nichts an ;) !
Autor: F_K
« am: 19. Dezember 2016, 17:49:43 »

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