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Zusammenfassung

Autor: benba
« am: 01. März 2018, 17:44:39 »

PS: Dieser wäre dann zugleich auch ihr erstmaliger Antrag...
Autor: benba
« am: 01. März 2018, 17:44:08 »

Jährlich heißt, den ersten noch möglichen TG-Antrag können Sie für März 2017 abgeben.
Autor: Andi8111
« am: 27. Februar 2018, 22:02:30 »

Dann stellen Sie doch den Antrag. Dann werden Sie das erfahren.
Autor: Lehmann
« am: 27. Februar 2018, 20:43:59 »

danke für die Antwort, aber es geht nicht um die monatliche TG-Forderung sondern um den Grundantrag/Erstantrag ob ich denn überhaupt TG-berechtigt bin  :)
Autor: Ralf
« am: 27. Februar 2018, 19:48:58 »

Da man TG nur beantragen kann, wenn man vor Ort ist, kann auch dieses nur das Datum sein. Also der Dienstantritt.
Autor: Lehmann
« am: 27. Februar 2018, 18:28:26 »

Guten Abend,
Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen  :-[

Folgende Situation:
-Arbeitnehmer im BwDLZ
-mit Wirkung vom 01.08.2016 Umsetzung in eine entfernte (>30km) Kaserne
-UKV nicht zugesagt
-Dienstort blieb weiterhin gleich
-Oktober 2017 erstmalig am neuen Dienstort erschienen und seit dem dort

Das Merkblatt sagt:
Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme (d.h. erfolgtem Dienstantritt) schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

Ist mein erstmaliges erscheinen im Oktober 2017 am neuen Dienstort gleichzusetzen mit dem
‚erfolgtem Dienstantritt‘ ?

Gilt die Ausschlussfrist ab dem Tag meiner Umsetzung (01.08.2016) oder ab dem erstmaligen erscheinen am neuen Dienstort Oktober 2017?

Vielen Dank für eure Hilfe  :)

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