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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 13. November 2021, 11:26:53 »

Zur Frage, welche Bedingungen von Seiten des Dienstherrn eingehalten werden müssen, falls er das Altersgeld nicht zahlen will, ein aktuelles Urteil aus 2021:

VG Schwerin 1 A 779/20 SN
vom 29. April 2021

Autor: F_K
« am: 29. September 2021, 21:51:21 »

Bei "Euch" zwar kein Thema, aber Antrag auf Kontenklärung bei der Rentenversicherung habe ich schon vor Jahren gestellt - dann kann man es prüfen, wenn die Daten aktuell noch vorliegen ...

... rate ich jedem an.

Just my 2 cents ..
Autor: LwPersFw
« am: 29. September 2021, 20:26:49 »

Zitat
Den Antrag auf anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann jederzeit gestellt werden 

Ja... und sollte man auch frühzeitig tun... dann ist es erledigt... und man weiß, was anerkannt wird...


Autor: Rollo83
« am: 29. September 2021, 14:29:27 »


Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt ...


GAIP BAPersBw KennNr 61-01-00

A-1350/62

............................................................

Die Erhöhung erhalten alle BS, die mit einer besonderen Altersgrenze pensioniert werden, von dieser bis zum 60. Lj.

D.h. also     gesamt gediente Dienstzeit + entsprechende Erhöhung + ggf. berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten

und all dies zusammengerechnet wird bei 71,75 % gedeckelt, wenn man diesen Wert überschreiten sollte.


Besonderheit:

Wer z.B. aktuell die besondere AG 55 hat und freiwillig um max. 2 Jahre verlängert - es darf kein Tag mehr sein (!!!) -

+ bekommt die 2 Jahre mehr Dienstzeit angerechnet
+ und die Erhöhung wird nicht von 57 bis 60 gerechnet, sondern weiterhin von 55 - 60

Nochmals danke für die GAIP und die Vorschrift.
Soweit gelesen, meine Berufsausbildung sowie meine Fachschulausbildung waren/sind Voraussetzung für meine komnplette Laufbahn, erst zum Fw und danach zum OffzMilFD.

Den Antrag auf anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann jederzeit gestellt werden oder ist es üblich diesen erst zu stellen wenn es richtung Pension geht. Da ich natürlich noch viele Jahre habe habe ich da keinen Stress.
Ob die Vordienstzeiten dann wirklich anerkannt werden lässt sich wohl abschließend erst beurteilen wenn BAPersBw die Unterlagen geprüft hat.
Autor: LwPersFw
« am: 29. September 2021, 14:02:58 »


Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt ...


GAIP BAPersBw KennNr 61-01-00

A-1350/62

............................................................

Die Erhöhung erhalten alle BS, die mit einer besonderen Altersgrenze pensioniert werden, von dieser bis zum 60. Lj.

D.h. also     gesamt gediente Dienstzeit + entsprechende Erhöhung + ggf. berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten

und all dies zusammengerechnet wird bei 71,75 % gedeckelt, wenn man diesen Wert überschreiten sollte.


Besonderheit:

Wer z.B. aktuell die besondere AG 55 hat und freiwillig um max. 2 Jahre verlängert - es darf kein Tag mehr sein (!!!) -

+ bekommt die 2 Jahre mehr Dienstzeit angerechnet
+ und die Erhöhung wird nicht von 57 bis 60 gerechnet, sondern weiterhin von 55 - 60

Autor: F_K
« am: 29. September 2021, 11:08:06 »

Ja, hatte ich doch schon zu Anfang geschrieben - eine Pension "aufzugeben" ist fast immer eine schlechte Idee, Altersgeld ist deutlich weniger, Rente sowieso.

Zu den von Dir genannten Zahlen kommt ja noch, dass die Pension dann ab 56 gezahlt wird, und nicht wie die Rente ab 67 Jahren.

Die "Versorgungslücke" ist ebenfalls bei Rentnern deutlich größer als bei Pensionären.
Autor: Rollo83
« am: 29. September 2021, 11:03:17 »

Es ist schon interessant, die Höchstmögliche gesetzliche Rente liegt bei 3.154€.
Diese zu bekommen ist natürlich schon relativ schwierig, aber theoretisch möglich.
Nehme ich jetzt meine Pension mit 35 Dienstjahren (Ausbildungszeiten mit eingerechnet) bei A12 Stufe 8 komme ich auf 3.684€
Grobe 500€ mehr als die gesetzliche Höchstrente und zusätzlich stand heute ab 56 Jahren und nicht ab 67 Jahren.

Die Durchschnittsrente nach 45 Jahren Beitragszahlungen liegt aber nur bei 1.538€.
Wenn ich 2025 um meine Entlassung bitten würde wäre ich 42 Jahre alt und würde dann mit 67 Jahren 1.458 € bekommen.
Das liegt schon relativ nah an der Durchschnittsrente. Dazu kommt noch der gesetzliche Rentenanspruch den ich vor der Zeit als Soldat eingezahlt habe.

Nun könnte man mit 42 Jahren natürlich noch das ein oder andere Jahr weiter arbeiten und in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, so kommen dann noch ein paar Euro dazu. Aber im groben steht man mit 42 Jahren mit dem Altersgeld in dem Bereich wie der Durchschnittsrentner der 45 Jahre eingezahlt hat.
Autor: F_K
« am: 29. September 2021, 10:39:12 »

@ Rollo83:

Ja, meine letzte Antwort war auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten AUSSERHALB eines Wehrdienstverhältnisses beim Altersgeld bezogen.

Es sollte doch klar sein, dass das Altergeld deutlich "WENIGER" als die Pension ist, sonst hätte es kein besonderes Gesetz benötigt.

Fürs Altergeld (um überhaupt einen Anspruch zu haben), werden 5 Jahre Dienstzeit benötigt, und dort sind Ausbildungszeiten als Soldat "rauszurechnen" - warum macht man das?

Genau - ein (ehemaliger) SaZ / BS mit 8 Jahren Dienstzeit mit ZAW oder Studium soll grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sein.
Autor: Rollo83
« am: 29. September 2021, 10:16:51 »

Sorry, beziehst du dich jetzt explitit auf das Altersgeld? Wenn ja dann hast du vermutlich recht.
Kam aber bei deinem Beitrag jetzt nicht wirklich so rüber das du dich auf das Altersgeld beziehst.
Autor: Rollo83
« am: 29. September 2021, 10:15:27 »

Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.

So ein Käse, wieso antwortest du überhaupt wenn du nur solches Halbwissen fabrizierst.

Ausbildungszeiten im Dienst, also zB ZAW oder Fortbildungsstufen brauchen überhaupt nicht explizit erwähnt werden. Zu der zeit ist man ja wohl ganz normal im Status Soldat. Was macht es dann für einen Sinn einen kompletten Paragraphen (hier §23) damit zu füllen.

...können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden...

Auch dieser Satz macht dann überhaupt keinen Sinn.

Ließ dir die Paragraphen vielleicht erst mal in Ruhe durch.
Autor: F_K
« am: 29. September 2021, 08:36:00 »

Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.
Autor: Rollo83
« am: 29. September 2021, 08:29:14 »


Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

Danke für deine Antwort. Habe mich jetzt mal im SVG eingelesen, vor allem deinen erwähnten Unterabschnitt 2.
Pro Dienstjahr gibt es 1,79375% insgesamt nicht mehr als 71,75%. Dies entspricht 40 Dienstjahren.
In §26 (2) wird von einer Erhöhung gesprochen (Absätze3+4) für Berufssoldaten die unter 60 in Pension gehen.
(3) BS die mit 53 in Pension gehen bekommen 12,55625% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Erhöhung, wobei für jedes länger gemachte Dienstjahr über die 53 hinaus 1,79375% abgezogen werden. Insgesamt wieder NICHT über die 71,75% (Wenn ich mit 56 in Pension gehe also 12,55625-(1,79375x3)= 7,175%

Soweit erst mal verständlich.

§23 Ausbildungszeiten

(1) KANN
1. ... praktische Ausbildung (bei mir 3,5 Jahre)
2. ... Fachschulausbildung (wie zB der staatlich gepr. Techniker) bis zu 1095 Tagen... (bei mir 2 Jahre)
(2) ... Ausbildung + hauptberufliche Tätigkeit bis zu 5 Jahre

Daraus nehme ich mit das ~5 Jahre zur Pension anerkannt werden KANN

Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt denn ich bin insgesamt weit weg von 40 Dienstjahren mit 56 Jahren.
Selbst mit anerkannten Ausbildungszeiten komme ich insgesamt "nur" auf 35 Dienstjahre.

Trennung

Weisst du zufällig auch ob beim Altersgeld Ausbildungszeiten angerechnet werden KÖNNEN?
Ich gehe eher nicht davon aus, oder?
Autor: LwPersFw
« am: 28. September 2021, 19:38:09 »


Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

Autor: Rollo83
« am: 28. September 2021, 16:47:51 »

Rechnen kann ich selber, dafür gibt es ja diese Formel.
Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.
Jetzt ist es eh noch etwas zu früh fürs Altersgeld, deswegen brauche ich dies auch jetzt nicht extra berechnen lassen und dafür Arbeit verursachen.
Autor: F_K
« am: 28. September 2021, 16:01:30 »

@ Rollo83:

Beim Ersteren würde ich sagen eher nicht, beim Altersgeld bestimmt nicht, so jedenfalls lesen ich https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/BJNR338610013.html

Lasse es Dir halt ausrechnen - dafür sind die entsprechenden Stellen ja da.
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