Autor: LwPersFw
« am: 31. Oktober 2018, 09:14:28 »Ausschlussfrist
Gem. Zentrale Dienstvorschrift A-1455/4 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften,
Nr. 1616: Für die Abrechnung der Reiseauslagen im Rahmen der utV findet die in § 3 Abs. 1 BRKG vorgegebene Antragsfrist von sechs Monaten keine Anwendung. Für den besoldungsrechtlichen Anspruch gilt in Anwendung des § 195 BGB die Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Um dies noch zu ergänzen...
Für die Abrechnung müssen die Formblätter "Truppenärztliche Bescheinigung" rückwirkend ausgefüllt werden, da abrechnungsbegründende Unterlage.
Hierbei ist zu beachten, dass es 2 gibt.
1x Fahrten zum jeweiligen Truppenarzt
1× Fahrten zu allen anderen med. Einrichtungen z.B. BwK, ziviler Arzt, etc.