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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 22. Januar 2023, 11:21:02 »

In diesem Urteil finden sich Erläuterungen wie der § 8 SVG anzuwenden ist... und wie nicht...


§ 8 SVG
Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen


BAR 6 AZR 585/17 v. 17.01.2019

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-585-17/


Autor: LwPersFw
« am: 29. September 2022, 20:17:15 »

Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen: 
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.

Autor: LwPersFw
« am: 18. Januar 2022, 15:27:56 »

Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat

Dann müsste man Ihren Einzelfall genau betrachten...
Ggf. hatten Sie einfach Glück...
Oder es liegt eine bestimmte Konstellation vor ... bei der das Genannte nicht relevant war.

Autor: Eisensoldat
« am: 18. Januar 2022, 14:57:47 »

Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat
Autor: Andi8111
« am: 31. Dezember 2021, 16:54:37 »

Da hats aber gescheppert^^ Was muss dem Justiziar diese Sache um die Ohren geflogen sein ;) Fein begründetes und gut nachvollziehbares Urteil.
Autor: LwPersFw
« am: 31. Dezember 2021, 15:27:49 »

Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Hier der Hinweis des DBwV zum Verfahren...

"Erfreulicherweise  folgt  auch  die  jüngste  Entscheidung  des Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz dieser  restriktiven  Auffassung  nicht  und  wies die  Berufung  des  Dienstherrn  zugunsten  der betroffenen  Soldaten  zurück."


"Sie  sind:

Wiedereinsteller  bei  der  Bundeswehr  und haben  Vordienstzeiten  als  Reservist,  die  bei Ihrer  Dienstzeitversorgung  bisher  nicht  berücksichtigt  worden  sind?

Dann:

Legen  Sie  unter  Hinweis  auf  die  gerichtlichen  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  Würzburg  (Aktenzeichen  W  1  K 19.281  vom  23.7.2019),  Wiesbaden  (Aktenzeichen  2  K  1534/19.VVI  vom  02.6.2020) und  Koblenz  (Aktenzeichen  2  K  285/20.KO vom  13.1.2021)  sowie  des  Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz  (Aktenzeichen  10 A  10339/21  vom  17.9.2021)  fristwahrend  Beschwerde  gegen  den  oder  die  Bescheide  über Ihre  Ansprüche  auf  Berufsförderung  und Dienstzeitversorgung  ein.

Denn:

Nur so bleiben  Sie  im  Spiel,  sollte  sich  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes  auch in  der  Revision  vor  dem  Bundesverwaltungsgericht  behaupten."


Quelle: "Die Bundeswehr"  1/2022

Autor: LwPersFw
« am: 19. Dezember 2020, 09:32:19 »

Für alle FWDL und SaZ sei für 2021 nochmals auf das aktuelle Soldatenversorgungsgesetz, die Berufsförderungsverordnung und die Vorschrift zur Umsetzung der Berufsförderungsverordnung (gerade aktuell überarbeitet worden) verwiesen...


Auszug aus dem SVG

"§ 7 Eingliederungsmaßnahmen

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.


(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt.

Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

( 8 ) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.


(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.


(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.


(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."
Autor: LwPersFw
« am: 28. Juni 2020, 14:45:40 »

Einmal ein Beispiel was "so geht" zum Thema Studium nach der Bw ...

"Wohin führt Sie Ihr Weg nach der Bundeswehr?

Der beste Einstieg in die zivilberufliche Karriere gelingt mit einer interessanten Orientierung, einer individuellen Beratung und einer zielgerichteten Planung der Weiterbildung. Eine Perspektive ist ein Studium in einem unserer Zukunftsbereiche.

Gemeinsam mit dem Berufsförderungsdienst unterstützen wir Soldat_innen auf Zeit (SaZ) und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWD) in ihrer Zukunftsorientierung und konkreten Planung.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch:

nutzen Sie eines unserer Beratungsangeboteblättern Sie in unserer Bundeswehrbroschüre

Neu ab Mitte Juni 2020: 

Schnuppern Sie Studienluft im Vorbereitungslehrgang "Studieren nach der Bundeswehr" während Ihrer Dienstzeit über den BFD."

https://www.jade-hs.de/studium/waehrend-des-studiums/zentrale-studienberatung/unsere-angebote/bundeswehr/
Autor: LwPersFw
« am: 21. April 2020, 06:46:58 »

Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden.

Genau das meine ich ja … erst die Überprüfung durch ein Gericht … unter Hinzuziehung von z.B. Gesetzesbegründungen aus den Zeiten der Gesetzeserstellung... führte zu diesen Feststellungen...  ;)

So tief … wird bei keiner Erstellung eines normalen Beschwerdebescheides geprüft … in keiner Behörde … ( egal wie gut oder schlecht die jeweilige Rechtsabteilung ist … )

Genau deshalb haben wir ja u.a. die Gerichte …

Und deshalb rate ich ja hier auch öfter dazu - wenn man ein wichtiges Ziel verfolgt und sich zumindest grob sicher ist, im Recht zu sein - den Rechtsweg zu beschreiten.

Wie man bei diesem Kamerad sieht … man kann auch Erfolg haben.

Was man dafür halt braucht … ist ein guter Rechtsbeistand und - je nach Klageweg - die finanziellen Mittel (selbst oder passende Rechtsschutz-Vers)

Denn Eines darf man nie aus den Augen verlieren … Vor jedem Gericht gilt : "Auf See und vor Gericht … ist man in Gottes Hand"  ;)
Autor: Andi8111
« am: 20. April 2020, 21:21:12 »

Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden. Und über die Juristen des BAPers hüllen wir das Tuch des Schweigens....
Autor: LwPersFw
« am: 20. April 2020, 21:16:54 »

Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.


So Schwarz - Weis ist es wieder einmal nicht...  ::)

Der entscheidende Satz im 13a SVG ist:

"(1) Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."

Ich bezweifle, dass selbst unsere Juristen hier auf anhieb erkannt hätten, was der Gesetzgeber gewollt hat,
bzw. was die rechtskonforme Auslegung ist... Denn da steht kein Wort von RDL ... kein Verweis auf den § 2 SVG...
und für den normal Verständigen, liest es sich wie eine abschließende Aufzählung...

Autor: Andi8111
« am: 20. April 2020, 20:51:01 »

Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Dies war bezogen auf das BAPers, nicht auf das Verwaltungsgericht. (dachte das wäre klar)
Autor: Andi8111
« am: 20. April 2020, 20:49:24 »

Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.
Autor: F_K
« am: 20. April 2020, 20:32:59 »

@ Andi:

Ein Verwaltungsgericht macht Personalmanagement?

Nicht wirklich, oder?
Autor: Andi8111
« am: 20. April 2020, 19:29:59 »

Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.
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