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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 06. Juli 2021, 18:09:13 »

Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.

Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021
Autor: LwPersFw
« am: 27. April 2021, 22:29:39 »

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html

Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.

Zitat
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.

Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.

Nein , die allgemeine Wehrpflicht ist nicht in Kraft.
Sie wurde zum 01.07.2011 ausgesetzt. (WehrRÄndG 2011)

Sie tritt erst (wieder) ein, wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall formal erklärt wird.

"Wehrpflichtgesetz (WPflG)

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Und dann erst greift die Gesetzesänderung.

Also wird es im JETZT keine Auswirkung haben...
Und spielt keine Rolle... muss also nicht diskutiert werden  ;)

Relevant und zu berücksichtigen ist nur die Auswirkung
auf den freiwilligen Wehrdienst als FWDL  SaZ   BS.

Autor: justice005
« am: 27. April 2021, 20:57:43 »

Damit sind großflächige Hakenkreuze auf dem Körper gemeint.... Das führt zur Untauglichkeit (was ja auch Sinn macht). Damit ist aber nicht die Tätowierung an sich gemeint.
Autor: HubschrauBär
« am: 27. April 2021, 20:17:55 »

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html

Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.

Zitat
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.

Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.
Autor: LwPersFw
« am: 27. April 2021, 18:55:06 »

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Autor: HubschrauBär
« am: 27. April 2021, 18:07:12 »

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.

Das Verhüllen des Gesichts (abgesehen vermutlich von extremer Witterung > gesundheitliche Gründe) darf also auch nur noch stattfinden, wenn an anderer Stelle (Regelungen, anlassbezogene Befehlshebungen) ausdrücklich angeordnet.
Also deutlich weniger tacticoole Bilder mit Buff vor dem Gesicht.
Autor: LwPersFw
« am: 27. April 2021, 16:34:18 »

Deutscher Bundestag Drucksache 19/ 28836

Beschlussempfehlung  und  Bericht des  Ausschusses für  Inneres  und  Heimat  (4.  Ausschuss)

zu dem  Gesetzentwurf  der  Bundesregierung –
Drucksache 19/26839

  21.04.2021

Entwurf  eines  Gesetzes zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  von Beamtinnen und Beamten  sowie zur  Änderung  weiterer  dienstrechtlicher  Vorschriften

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928836.pdf
Autor: justice005
« am: 31. Januar 2021, 14:49:05 »

Und um kurz den Hintergrund zu erläutern:

Die bisherigen Vorschriften der Bundeswehr zum äußeren Erscheingsbild waren nach 60 Jahren Bundeswehr ganz plötzlich auf einmal verfassungswidrig, weil es - nach der Meinung des Gerichts - an einer gesetzlichen (!) Grundlage gemangelt habe, auf welcher die Vorschriften dann basieren.

Aber immerhin hat das Gericht eingesehen, dass es seine Rechtsprechung um 180 Grad gedreht hat und hat deswegen die Vorschriften für eine Übergangszeit, und zwar bis zum Ende der Legislaturperiode, für zulässig erklärt.

Und dieses neue Gesetz trägt jetzt genau dieser Forderung Rechnung.

Das heißt: Es ändert sich gar nichts, aber die Vorschrift ist jetzt rechtssicher und verfassungsgemäß.
Autor: LwPersFw
« am: 27. Januar 2021, 20:47:38 »

http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=15/21%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs


Bundesrat
Drucksache 15/21

01.01.21

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  von Beamtinnen und Beamten sowie  zur Änderung  weiterer dienstrechtlicher  Vorschriften


Auszug daraus:

"Artikel 13

Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S.1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“

b)Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.2.§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mitden Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“

3.Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds auf-weist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“

4.§ 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4“.

b)Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8."

Autor: bayern bazi
« am: 17. Dezember 2020, 19:59:00 »

für die BW  - Polizei und Zoll - wird sich da nicht zu viel ändern

aber mit diesem Gesetz sind jetzt ALLE Beamten gefragt - auch die in diversen Behörden und Ämtern

- gerade da wo es im Prinzip keine Uniform gibt - ist meist auch keine "Optische" Beschränkung außer gepflegtes Erscheinungsbild und vernünftiger Dresscode
Autor: F_K
« am: 17. Dezember 2020, 19:22:52 »

@ tank:

Eben.

Es wird (bald) die gesetzliche Grundlage dazu geben - ändert ja nichts an der Befehlslage.
Autor: tank1911
« am: 17. Dezember 2020, 19:08:52 »

Die zugehörige Vorschrift regelt m.M.n. seit Jahren alles erschöpfend. Muss nur konsequent umgesetzt werden.

Hatte ich mal gepostet, wurde angepinnt:

 https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Autor: ChrisMechFA
« am: 17. Dezember 2020, 16:49:39 »

Hat Jemand Informationen, wann es zu diesem Gesetzesentwurf eine Abstimmung geben soll?
Autor: Roughnecks
« am: 17. Dezember 2020, 14:06:49 »

Okay, lass es mich anders ausdrücken.

Ich bin gespannt, ob da Neuerungen auf uns zukommen. Gerade was sichtbare Tattoos während des Dienstes betrifft.
Autor: F_K
« am: 17. Dezember 2020, 13:44:53 »

@ Roughnecks:

Es gab / gibt ja schon Vorschriften in diesem Bereich, gerade auch in der Bundeswehr.

Nunmehr gibt es dann, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, die dazu notwendige GESETZLICHE Grundlage.

Insoweit sehe ich da praktisch erstmal keine Neuerung.
(außer der Umsetzung der gerichtlichen Forderung).
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