Autor: LwPersFw
« am: 20. November 2021, 08:38:34 »Soldatinnen und Soldaten
Bei Elternzeit bis max. 12 Monate erfolgt grundsätzlich eine Bereitstellung desselben oder eines gleichwertigen DP am Standort (Erlass BMVg P II 1 –Az 16-32-00 vom 10. November 2016).
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gibt es keine rechtliche Regelung, wie lange ein Dienstposten "frei" zu halten ist. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftigte gibt es keine derartige zeitliche Regelung, wie lange ein Dienstposten "frei" zu halten ist. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Stand: März 2020
Bei Elternzeit bis max. 12 Monate erfolgt grundsätzlich eine Bereitstellung desselben oder eines gleichwertigen DP am Standort (Erlass BMVg P II 1 –Az 16-32-00 vom 10. November 2016).
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gibt es keine rechtliche Regelung, wie lange ein Dienstposten "frei" zu halten ist. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftigte gibt es keine derartige zeitliche Regelung, wie lange ein Dienstposten "frei" zu halten ist. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Stand: März 2020