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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 28. Dezember 2022, 12:04:38 »

BVerwG , Beschluss vom 02.09.2022 - 2 WDB 6.22

"Leitsatz:

Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann.
"

Auszüge:

"Dazu dient insbesondere bei elektronischen Speichermedien die in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 110 StPO gesondert geregelte Durchsicht.

Sie bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme und dient erst der Klärung, ob und in welchem Umfang eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zu erwirken ist oder die vorläufig zur Durchsicht sichergestellten Gegenstände zurückzugeben sind.

Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert, ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 - juris Rn. 44 m. w. N.).

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ist zulässig.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Durchsuchungsanordnung ist teilweise rechtswidrig.

Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, soweit damit eine Durchsuchung der vom Mobiltelefon des Soldaten räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, angeordnet wurde.
Für eine solche Anordnung enthält die Wehrdisziplinarordnung keine Ermächtigungsgrundlage, auch nicht in § 20 WDO.

Denn der Zugriff auf Kommunikationsinhalte, die außerhalb der Endgeräte des Soldaten auf dem Server eines Providers gespeichert sind und auf die er nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, greift in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 <54 f.>).

Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage und verlangt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Wehrdisziplinarordnung das eingeschränkte Grundrecht zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 - BVerfGE 129, 208 <236 f.> sowie BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 35 ff.).

Da § 148 der gemäß Gesetz vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) am 1. April 1957 in Kraft getretenen und somit - wegen Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 (BGBl. I S. 1 ff.) – nachkonstitutionellen Wehrdisziplinarordnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 36; S. Engel, Das Zitiergebot. Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 115 ff.) eine Einschränkung des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis nicht zitiert, steht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Annahme entgegen, jedenfalls aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Strafprozessordnung ergebe sich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.


Im Übrigen ist die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig."

Mehr... siehe hier:  https://www.bverwg.de/de/020922B2WDB6.22.0



Autor: LwPersFw
« am: 15. Januar 2022, 11:35:12 »

Hier ein Beispiel...

... was z.B. das Posten eines einzelnen kinderpornographischen Bildes zur Folge haben kann... zusätzlich zur zivilen Strafverfolgung ...

BVerwG 2 WD 26.20 , 14.10.2021

https://www.bverwg.de/de/141021U2WD26.20.0


Auszug:

"Der Soldat loggte sich am 24. August 2017 gegen 09:27 Uhr von einer Toilette an seinem früheren Dienstort der Funkempfangsstelle ..., ..., in ... mit seinem Mobiltelefon über den dort privat eingerichteten und vom Zeugen Stabsunteroffizier G. angemieteten Internetanschluss ins Internet ein und lud über den Internetdienst Chatstep eine Bilddatei in das Internet hoch, die ein circa 12 Jahre altes Mädchen zeigt, das ein männliches Glied oral befriedigt, so dass diese Bilddatei von anderen Internetnutzern wahrgenommen werden konnte."

"Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehalts."

"Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. "


"Danach erweist sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve als angemessen."


Autor: LwPersFw
« am: 22. Dezember 2021, 11:28:38 »

In diesem Thema wurde ja u.a. der 55 Abs 5 SG diskutiert.

"(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."


Ich wurde in letzter Zeit öfters gefragt, wie z.B. der Begriff "ernstlich" ausgelegt wird ?

Das BVerwG hat hierzu eine ständige Rechtsprechung entwickelt.

Siehe z.B. die Ausführungen des BVerwG in diesem Urteil:

Beschluss BVerwG 2 B 33.10 v. 16.08.2010

"Leitsatz:

Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt."

https://www.bverwg.de/de/160810B2B33.10.0

Auszug:

"Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist:

Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.


Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden,

wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt,

wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr)

oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.)."


Autor: LwPersFw
« am: 06. November 2021, 09:43:05 »

In diesem Zusammenhang sei auf einen neuen Straftatbestand verwiesen:

§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung

"Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


(§ 11 Absatz 3)
"Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."



Dazu erläutert der DBwV in seiner aktuellen Ausgabe Nov 21:

Auszug

"Von  dem  neuen  Straftatbestand  erfasst  sind jegliche  Aussagen,  die  in  Schriftform,  auf  Ton- oder Bildträgern,  in Datenspeichern,  Abbildungen  oder  anderen  Verkörperungen zum Ausdruck  kommen  und  die  benannte  Person oder  Personengruppe  beschimpfen,  böswillig verächtlich  machen  oder  verleumden. 

Hierunter  sind  beispielsweise  Abbildungen  oder Texte  zu  verstehen,  die  entweder  eine  besonders  herabsetzende  Kundgabe  der  Missachtung  darstellen,  aus  verwerflichen  Beweggründen andere Personen als verachtenswert, minderwertig  oder  unwürdig  darstellen  oder wissentlich  unwahre  Tatsachenbehauptungen darstellen,  die  das  Ansehen  der  Personengruppe  herabsetzen."

"Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht für Strafbarkeit

Für  die  Strafbarkeit  der  Handlung  genügt es  bereits,  dass  die  Inhalte  an  eine  Person, die  einer  der  genannten  Gruppen  angehört, gelangen,  ohne  hierzu  durch  die  Person  aufgefordert  worden  zu  sein.
 
Die  tatsächliche Kenntnisnahme  durch  die  Betroffenen  ist dabei  nicht  erforderlich,  allein  die  Möglichkeit  der  Kenntnisnahme  ist  für  die  Strafbarkeit  ausreichend.

Dies  wird  vor  allem  in  sozialen  Netzwerken  und  privaten  Nachrichten  relevant.

Der  strafbare  Inhalt,  zum  Beispiel  „Ausländer  raus!“  an  eine  Person  mit  Migrationshintergrund,  muss  nicht  direkt  an  diese Personen  adressiert  sein. 

Ausreichend  ist, dass  sie  die  Möglichkeit  haben,  die  diskriminierende  Aussage  über WhatsApp- oder private    Facebook-Gruppen,  aber  auch  durch E-Mails  oder  Briefe  wahrnehmen  zu  können.

Die  Äußerung  von  Jens  Lehmann,  Dennis Aogo  als  Quotenschwarzen  zu  bezeichnen, würde  nach  dem  heute  geltenden  Recht  wohl eine  Straftat  darstellen,  da  dieser  aufgrund seiner  Hautfarbe  diskriminiert  worden  ist.

Fraglich  wäre hier allein  der Vorsatz, denn angeblich  habe  es  sich  dabei  ja  um ein Versehen gehandelt  und Jens Lehmann wollte eigentlich etwas  ganz  anderes  zum  Ausdruck  bringen.

Das  Vergehen  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  geahndet  und  wird,  wie  alle  anderen  Beleidigungsdelikte  auch,  nur  auf  Antrag  durch  den  Betroffenen  verfolgt."



Anm. von mir:
Ist aber eine solche Strafanzeige gestellt... rollt der Zug erst einmal ... Ausgang offen...

Mir sind Fälle bekannt, da waren Soldaten nur Mitglied in WhatsApp-Gruppen, in denen rechtsradikales Gedankengut verbreitet wurde, bzw. haben Nachrichten nur weitergeleitet/geteilt, ohne Kommentierung...
Bereits dies genügte für langwierige Ermittlungen... etc.

Und dies war noch vor diesem neuen Straftatbestand...


Also ... bevor man sich weiter in z.B. WhatsApp-Gruppen aufhält, in denen Fragwürdiges kursiert...

... daran erinnern, was man unterschrieben hat:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.msg696663.html#msg696663


Autor: LwPersFw
« am: 06. November 2021, 09:20:01 »

Ich habe das Thema in "Allgemein" verschoben, da es für Bewerber und Aktive immer größere Bedeutung erlangt.

Der Dienstherr ist hier äußerst sensibel geworden, mit zum Teil erheblichen Auswirkungen.

Dies betrifft alle Strömungen... von Links bis Rechts... Aber  insbesondere das rechte Spektrum steht deutlich im Fokus...

Folgen ... bis hin zum Truppendienstgericht und/oder zivilrechtliche Konsequenzen stehen im Raum...

Dabei gilt es für Aktive zu beachten:
Es genügt bereits der Verdacht und die Aufnahme von Ermittlungen, damit die weitere Förderung/Beförderung auf STOP gesetzt wird.

Und dies kann bei langwierigen Ermittlungen dauern...
Wenn dann ggf. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen im Raum stehen ... das kann noch deutlich länger dauern ...

Autor: LwPersFw
« am: 31. August 2021, 14:41:42 »

Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt

16.04.2021

Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688


Das Gesetz wurde verkündet.

Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3930

In Kraft treten zum 01.10.2022


Autor: LwPersFw
« am: 23. April 2021, 17:07:01 »

Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt

16.04.2021

Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688
Autor: OMLT
« am: 03. Februar 2021, 09:37:59 »

By the way musste ich bereits vorletztes Jahr (2019) meine genutzten sozialen Netzwerke, im Rahmen der Erneuerung SÜ, mit angeben.
Autor: LwPersFw
« am: 31. Januar 2021, 22:34:21 »

Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein

Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.

Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.

Ändert nichts daran, dass es ... bezogen auf die Gesamtzahl verkündeter Gesetze ... Einzelfälle sind.


"Parlamentsdokumentation  Deutscher Bundestag
Statistik der Gesetzgebung – 19. Wahlperiode
Stand der Datenbank: 04.01.2021

Gesamtzahl der beim Bundesrat bzw. Bundestag eingebrachten Gesetzesvorhaben  715

Verkündungen 336"


Und um es nochmals zu verdeutlichen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf lässt in keinem Punkt erkennen, dass es zu einer rückwirkenden Anwendung kommen soll.
Was ein klarer Verstoß gegen die Rechtssicherheit wäre.

Es wird "einfach" einen Tag X geben, ab dem im Gesetz anstatt 4 die 8 steht.

Wer danach eine der schwerwiegenden Taten begeht, fällt unter die Anwendungsmöglichkeit.

Btw. Im Zivilen erfolgten auch ... ohne vorherige Abmahnung ... fristlose Kündigungen, z.B. wegen Kinderpornographie.
(Bsp. LAG München Az.: 4 Sa 1203/04)
Und dies ohne jegliche Jahresfristen der Betriebszugehörigkeit.

Und ...wenn die Bw nun auf 8 Jahre geht...
Ändert dies auch nichts am grundsätzlichen Prinzip des 55'er.
Die Bw verfügt die Entlassung und der Soldat hat die Möglichkeit dies von den Gerichten überprüfen zu lassen.

Bekommt der Soldat Recht, was durchaus schon vorgekommen ist, wird er wieder eingestellt und schadlos gestellt.

So hat es der Gesetzgeber für den 55'er vorgesehen.



Noch eine Ergänzung zum "Wesen" des 55'er


"Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das die Bundeswehr - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs "ernstlich" auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert.

BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 7 - juris; OVG Schleswig, 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris; VG Schleswig-Holstein, 25. April 2018 - 12 B 30/18, Rn. 22 - juris; VG Schleswig-Holstein, 14. September 2017 - 12 B 31/17, Rn. 25 - juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, Rn. 72 - juris.

Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)fälle beschränkt

OVG NRW, 17. September 2008 - 1 B 670/08, Rn. 51 - juris; VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris.

Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor."


VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2020 - 10 K 6654/17



Autor: IcemanLw
« am: 31. Januar 2021, 18:04:26 »

Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein

Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.

Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.
Autor: Rekrut84
« am: 31. Januar 2021, 16:43:53 »

Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.

Gültig sind bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit erstmal alle formell verfassungsmäßig erlassenen Gesetze.
Autor: F_K
« am: 31. Januar 2021, 15:43:39 »

Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Autor: IcemanLw
« am: 31. Januar 2021, 15:33:50 »

Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.

Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
Na guck mal wie viele Gesetze gekippt werden, insbesondere sowas wie die Vorratsdatenspeicherung. Man versucht es immer wieder und es wird immer wieder gekippt.
Autor: Rekrut84
« am: 31. Januar 2021, 13:28:37 »

Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.

Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.

Jaein. Es wird die formelle Verfassungsmäßigkeit geprüft, bei der sachlichen Verfassungsmäßigkeit kommt es ja immer zu der Situation, dass das BVerfG Gesetze für verfassungswidrig erklärt. Deshalb sagt ich, dass zwar der Wille des Gesetzgebers von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bspw. unter Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter abweichen kann.
Meiner Meinung nach wiegt hier das Gebot der Rechtssicherheit, welches verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert hat, schwerer.
Es wird sich dann bei einer gerichtlichen Prüfung zeigen, welche Argumente angeführt werden um dieses hohe Gebot in diesem Fall rechtmäßig aushebeln zu können.
Autor: LwPersFw
« am: 31. Januar 2021, 12:53:04 »

Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt 8)?

Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Stichtagsregelung vorgesehen.

Und ich wüsste auch nicht wozu ?
Wer sich weiterhin nicht in den Bereich "besonders schwer Fall" begibt, hat doch nichts zu befürchten...
Und wer die genannten Verfehlungen vorsätzlich begeht...
Da hält sich mein Mitleid in deutlichen Grenzen! z.B. Kinderpornographie


Hier noch die Erläuterung des Gesetzgebers, was zur aktuellen Begrenzung von 4 Jahren führte.
Wie zu lesen, ging es dabei im Schwerpunkt nicht um rechtliche Aspekte...

"Die  derzeit  geltende  Beschränkung  der  Entlassungsmöglichkeit  auf  die  ersten  vier  Dienstjahre  wurde ursprünglich damit  begründet,  dass  „bei  längerer  Dienstzeit  …  die Versorgungsrechte  des  Soldaten stärker“  seien  (Bundestagsdrucksache  II/1700,  S.  34 zu §  50).

In  diesem  Zusammenhang  ist  festzustellen,  dass  bis  zur  Novellierung  der  WDO  durch  das Gesetz  vom  9.  Juni  1961,  BGBl.  I S.  689)  nach  §  114 WDO  a.  F.  gerichtliche  Disziplinarverfahren  gegen  Soldatinnen  und  Soldaten  auf  Zeit,  die  nach  §  55  Absatz  5  SG  entlassen werden konnten,  unzulässig  waren. 

Auf  Dienstvergehen,  die mit  einer  einfachen Disziplinarmaßnahme  nicht  angemessen  geahndet  werden  konnten,  war  demzufolge  regelmäßig mit  einer  Entlassung  nach  §  55  Absatz  5  SG  einschließlich  der  damit  verbundenen  versorgungsrechtlichen  Folgen  zu  reagieren.

Auf  Grund  dieser  Exklusivität  wurde  die  fristlose  Entlassung auf  die ersten  vier  Dienstjahre  beschränkt. 

Mit  der  Änderung  der  WDO  ist  die  fristlose  Entlassung  aber  nicht  mehr  alternativlos. 

Vielmehr  lässt  sich  unter  Anwendung  des Verhältnismäßigkeitsprinzips  bei  einem  Dienstvergehen  von einer  Entlassung absehen und stattdessen  auf  eine  gerichtliche Disziplinarmaßnahme  unterhalb der  Entfernung  aus  dem Dienst  hinwirken (vergleiche  BVerwGE  91,  62;  BVerwG,  NJW  1984,  938). 

Da  somit  nicht jedes  Dienstvergehen,  bei  dem  eine  einfache  Disziplinarmaßnahme  unzureichend  erscheint,  zwingend  zur  Entlassung  führt,  sondern  auch  mit  einer  anderen  gerichtlichen  Disziplinarmaßnahme  ohne  einschneidende  versorgungsrechtliche  Konsequenzen  geahndet werden kann,  sprechen  insoweit  versorgungsrechtliche Aspekte nicht  pauschal  gegen  die Verlängerung  der  Frist. 

Vielmehr  ist  auch bei  Anwendung  der  Entlassungsermächtigung des  §  55  Absatz  5  SG  die Dauer  der  bereits  geleisteten  Dienstzeit  mit  in  die Erwägungen einzubeziehen.  Ist  dagegen auch unter  Beachtung  des  Verhältnismäßigkeitsprinzips  die Entlassung  geboten,  sind insoweit  auch die damit  verbundenen  versorgungsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt."


Wir werden sehen,

1. wie es letztlich verkündet wird (ggf. gibt es noch Änderungen/Ergänzungen)
2. wie die Ausführungsbestimmungen gestaltet werden
3. wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird

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