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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Ralf am 11. Oktober 2015, 06:44:13

Titel: Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung / Ansprechstellen Res BAPersBw
Beitrag von: Ralf am 11. Oktober 2015, 06:44:13
Bonn, 09.10.2015.
Die Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ wurde durch den Amtschef des Streitkräfteamtes in Kraft gesetzt und am heutigen Tage veröffentlicht.

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb)

Downloadbereich:
http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYu7DsIwEAT_yGcTCqAjpKFF4mEadHZOkUViR-cjafh4bLErTTO78ITSiEsYUEKKOMIDrA8Ht6r8di-mjOxUJl6CJ4VR1sRCcK-3npRPkaRSKEooHBglsZrLaqzmw1yMCj1YbbpWb02j_zHfvb3trqeNabpze4F5mo4_s833Sw!!/ (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYu7DsIwEAT_yGcTCqAjpKFF4mEadHZOkUViR-cjafh4bLErTTO78ITSiEsYUEKKOMIDrA8Ht6r8di-mjOxUJl6CJ4VR1sRCcK-3npRPkaRSKEooHBglsZrLaqzmw1yMCj1YbbpWb02j_zHfvb3trqeNabpze4F5mo4_s833Sw!!/)
Titel: Wehrmedizinischen Begutachtung von Reservedienst Leistenden
Beitrag von: LwPersFw am 28. Oktober 2016, 12:57:33
Die medizinische Tauglichkeit/Verwendungsfähigkeit von Reservisten ist geregelt in der Regelung A1-831/0-4000 "Wehrmedizinischen Begutachtung"

Darin das Kapitel 4

Die Regelung ist zu finden hier : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.0.html
Titel: Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
Beitrag von: LwPersFw am 16. Dezember 2016, 09:16:04
Im Anhang eine aktuelle Übersicht des BAPersBw zum Thema ... wie werde ich Reservist...
Titel: Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
Beitrag von: LwPersFw am 14. Januar 2017, 14:23:19
Aktuelle Ansprechstellen des BAPersBw


Die Personal bearbeitende Stelle für Reservistinnen und Reservisten ist die Abteilung VI des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr in Siegburg.

Erreichbar über die Mailadressen

baersbwvi@bundeswehr.org

oder
bapersbwvi3@bundeswehr.org (Mannschaften/Unteroffiziere),
bapersbwvi2@bundeswehr.org (Offiziere),
bapersbwvi121roavorl@bundeswehr.org (Reserveoffizieranwärter)
bapersbwvi12@bundeswehr.org (Offiziere als "Seiteneinsteiger")


Informationenzum Unterhaltssicherungsrecht finden Sie unter www.personal.bundeswehr.de (http://www.personal.bundeswehr.de)  dort unter "Betreuung&Fürsorge" > "Besoldung&Versorgung" > "Unterhaltssicherung"

Ferner stellt die Bundeswehr zu diesem Thema eine Telefonhotline zur Verfügung 0800/7244329
Titel: Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
Beitrag von: LwPersFw am 20. Juli 2017, 18:09:12
Wer es noch nicht gesehen hat...

Am 23. Juni 2017 wurde eine neue Version der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 als Version 2, die umfangreiche Änderungen enthält, veröffentlicht. Der Name der Regelung wurde geändert. Sie heißt nun kurz und knapp „Die Reserve“.

Wesentliche Änderungen sind:   siehe Anhang


Die ganze Vorschrift

Hier...im Downloadbereich

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/start/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MTD3CzA08zRzdzQ2M_Iz9Tcz1wwkpiAJKG-AAjgb6BbmhigAw2HAa/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/
 (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/start/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MTD3CzA08zRzdzQ2M_Iz9Tcz1wwkpiAJKG-AAjgb6BbmhigAw2HAa/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/)
Titel: Erholungsurlaub Reservisten
Beitrag von: LwPersFw am 01. Oktober 2017, 09:21:42
"Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende 

Dem Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr erreichen zurzeit vermehrt Anfragen zum Thema "Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende". Aus diesem Grund hier eine kurze Erläuterung:

Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS), Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ). 
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet. 
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtline A2-1300/0-0-2 Die Reserve Nr. 2.1.4.8 ).

Beispiele:

15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub 
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub

Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub."

Quelle: www.reservisten.bundeswehr.de

Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 03. Dezember 2017, 16:04:43
Im Anhang eine aktuelle Information des BAPersBw rund um das Thema Reservist werden/sein...


Diese Broschüre wird laufend aktualisiert.
Die neueste Version finden Sie unter folgendem Link: https://bit.ly/2p0E0KF (https://bit.ly/2p0E0KF)
Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2018, 16:52:24
Im Anhang der überarbeitete Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )

Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )


Dieser Leistungskatalog dient als Orientierungshilfe und Informationsgrundlage für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) sowie Reservistendienst Leistende (RDL). Aber auch Vorgesetzten, Dienststellenleitern und Dienststellenleiterinnen sowie allen  mit dem  genannten Personenkreis befassten Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen soll der Leistungskatalog einen ersten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen  zur sozialen Absicherung und zu  finanziellen Leistungen geben und so die tägliche Arbeit erleichtern.  In der nun aktualisierten Fassung werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Ergänzend wird auf die zugrundeliegenden Gesetze,  Regelungen und Vorschriften hingewiesen. Der Leistungskatalog ist unverbindlich. Rechtsansprüche können aus ihm  nicht abgeleitet werden. 


Quelle: Internet , bundeswehr.de/reservisten
Titel: Neuer Tauglichkeitsgrad X
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juli 2018, 08:33:15
Durch die Bundeswehr wurde ein neuer Tauglichkeitsgrad eingeführt.

A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung" , Version 2, gültig ab 03.07.2018

Grundsätzlich:

"Signierziffer X

Die Signierziffer X definiert den Verwendungsgrad „verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist
in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung“. Diese wird für Soldaten und
Soldatinnen vergeben, die als RDL eingeplant werden wollen und eine Gesundheitsstörung der
Gradation VI aufweisen, welche in der Anlage 7.3 dieser Zentralvorschrift entsprechend markiert ist
und die nicht zu einem Dienstunfähigkeitsverfahren geführt hat, gleichwohl aber im Rahmen der
Entlassungsuntersuchung mit „gesundheitlich nicht geeignet“ zu beurteilen wäre.

Diese Vorgabe gilt auch für Begutachtungen durch das MedA der KarrC Bw, wenn sich die ehemalige
Soldatin bzw. der ehemalige Soldat innerhalb von bis zu 36 Monaten nach ihrer bzw. seiner
Entlassung für eine Verwendung als RDL bewirbt."


"7.1.7 Zulässige ärztliche Urteile

7.1.7.1 Grunduntersuchungen außerhalb eines (Wehr-)Dienstverhältnisses

Personenkreis : Reservistinnen und Reservisten                                                       

Zulässige ärztliche Urteile                                                                      SZr (Signierziffer)


+ (wehr-)dienstfähig und voll verwendungsfähig                                                    1
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen                           2
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin               6
+ vorübergehend nicht (wehr-)dienstfähig                                                             4
+ nicht (wehr-)dienstfähig                                                                                    5
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder
    Reservistin in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung              X"




Die zuvor genannten ärztlichen Urteile sind auch anwendbar für:

• FWDL bei Entlassungsuntersuchung
• SaZ bei Entlassungsuntersuchung
• BS bei Entlassungsuntersuchung



Und für folgenden Personenkreis gilt:

Soldatinnen und Soldaten, die als RDL oder Dienstleistungspflichtige zu ResDL (49) nach dem SG
herangezogen wurden, bei Einstellungs- und Entlassungsuntersuchung

(49) Befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Inneren, von der
     Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnete unbefristete Übungen, unbefristeter
     Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

+ voll verwendungsfähig                                                             1
+ verwendungsfähig mit Einschränkungen                                    2
+ verwendungsfähig als Reservist                                                6
+ vorübergehend nicht verwendungsfähig                                    4
+ nicht verwendungsfähig                                                           5
+ verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin in               
   Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung          X



Hier wird darüber diskutiert : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63655.0.html
Titel: Ansprechstellen
Beitrag von: LwPersFw am 26. Juli 2018, 11:34:00
Das Callcenter des BAPersBw Abt VI

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Abt. VI
Luisenstr. 109
53721 Siegburg

Callcenter
Telefon: (0 22 41) 9 91-508 oder -510 oder -506 oder -507
E-Mail: BAPersBwVIReservistenanfragen@bundeswehr.org



und weitere Ansprechstellen:

http://www.reservisten.bundeswehr.de

dort u.a. rechts "Ansprechstelle" für nicht beorderte Reservistinnen/Reservisten und Ungediente
Titel: Reservist im Heer
Beitrag von: LwPersFw am 30. Juli 2018, 14:09:40
Im Anhang eine aktuelle Broschüre (44 Seiten) vom April 2018 zum Thema Reservist im Heer
Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 07. September 2018, 12:47:34
Die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" wurde in der Version 3 veröffentlicht.

Vollständige Aktualisierung
+ Abschnitte 2.2.2.8, 3.2.3.3, 3.3.3.7, 3.4.1.11, 3.6, 3.9.2, 4.5.3, 4.9.3, 4.11, 7.1.1
+ Anlagen 8.1, 8.2, 8.3, 8.16, 8.25, 8.28, 8.29


Auf reservisten.bundeswehr.de zu finden...
Titel: Bekleidung / Ausrüstung RDL
Beitrag von: LwPersFw am 04. Februar 2019, 14:03:14
Thema Bekleidung / Ausrüstung siehe hier...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65068.15.html

Für RDL insbesondere

+ in der A1-1000/0-7000 (VS-NfD)

u.a. Kapitel 5 + Kapitel 7


+ ARD-1000/0-7000b (offen)

Kapitel 1.6 Ausstattungssolls von RDL (RDL)

RDL (Inland) 10250
RDL (Ausland) 10251
RDL der RSU-Kräfte 10252
RDL bei regelmäßiger Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen 10254
Ausbildung zum Offizier der Reserve des Truppendienstes in der TSK Heer 10255
RDL als Teilnehmende an Einzelkämpferlehrgängen 10256





Titel: Versicherungen bei RDL
Beitrag von: LwPersFw am 12. April 2019, 11:48:10
"§ 204 SGB V

Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.

Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten."




Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/ (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/)


Zitat:

"Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

______________________________________________

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen."


----------------------------

Verfahren der Leistungen für gKV und sPV durch den Bund:


Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst 
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)



http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html (http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html)

Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 05. August 2019, 08:04:49
Geplante Verbesserungen für RDL

Quelle: personal.bundeswehr

02.08.2019


"Der Verpflichtungszuschlag für mindestens 19 Tage Reservistendienst entfällt.

Stattdessen wird ein Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro ab dem 15. Tag ohne vorherige Verpflichtung eingeführt.

Das ist eine der attraktiven Neuerungen, die auf der Jahrestagung Reserve im Organisationsbereich Personal in Hannover vorgestellt wurden.

Sie wird mit der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) zum 1. Januar 2020 umgesetzt.




Bereits in den nächsten Wochen werden vorab einige Änderungen mit der Novellierung des aktuellen USG in Kraft treten.

Für die Reservistinnen und Reservisten soll der Dienst in der Bundeswehr noch attraktiver werden.
Das betrifft auch die finanzielle Absicherung.
Über wichtige Neuerungen im Unterhaltungssicherungsgesetz (USG) informierten auf der Jahrestagung Reservisten im Organisationsbereich Personal
in Hannover Regierungsdirektorin Dr. Florence Tadros Morgane und Regierungsoberamtsrat Ralf Mund.
Sie gehören im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zum Referat PA 1.2 Leistungen Unterhaltsicherungsgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz und Eignungsübungsgesetz.
Die beiden definierten in ihrem Vortrag gleich auch humorvoll die Abkürzung USG neu: „Unterhalt schnell gesichert.“


Für die Dauer eines Reservistendienstes ruht das zivile Arbeitsverhältnis.
Es lebt erst danach mit allen Rechten und Pflichten wieder auf.
Aber in der Zwischenzeit muss der Bund als Dienstherr für die Sicherung des Einkommens der Herangezogenen sorgen.
Darum kümmert sich seit 2015 zentral für die gesamte Bundeswehr das Referat PA 1.2 in Düsseldorf.


Neufassung des USG

Herangezogene Reservisten erhalten ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr ohne vorherige Verpflichtung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings maximal 700 Euro im Kalenderjahr.

Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungserklärung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen.

Der Zuschlag bei Verpflichtung zu längerem Dienst wird, unter der Voraussetzung, dass die Verpflichtungsvereinbarung vor dem ersten Tag des Reservistendienstes wirksam geschlossen wurde, – wie bisher – ab dem 33. Tag der Dienstleistung in Höhe von 35 Euro rückwirkend für die bereits geleisteten Tage gezahlt.

In diesem Fall liegt die Obergrenze bei 1470 Euro je Kalenderjahr.

Damit die volle Summe ausgeschöpft werden kann, sind also 42 Wehrübungstage notwendig.

Diese können sich auf verschiede Reservistendienste im Kalenderjahr verteilen.



Mehr Geld am Wochenende

Lohnenswerte Änderungen wird es auch beim sogenannten Dienstgeld geben, wobei die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen bis zu drei Tagen und größer drei Tage entfällt:

Reservistendienst Leistende erhalten für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie.

Damit verdoppelt sich an den entsprechenden Tagen die Dienstleistungsprämie.


Anspruch auf Zuschläge

Reservistendienst Leistende können sich außerdem über neue Zuschläge freuen:

Für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und besondere zeitliche Belastungen.

Die Leistungsgewährung für Reservistendienst Leistende wird wesentlich vereinfacht.

Unter anderem wird es einen nur noch dreiseitigen Bescheid für alle USG-Leistungen geben.



Aus der Idee „USG online“ ist inzwischen ein Projekt geworden, dessen erste Ausbaustufe im ersten Quartal 2020 greifen soll und das Anträge vom Smartphone oder heimischen PC möglich machen wird.


Eine weitere langjährige Forderung wird ebenfalls jetzt umgesetzt:

Mit dem Maßnahmenpaket im Rahmen des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr wird auch die Rentenversicherung für Reservistendienst Leistende verbessert.


Tadros Morgane und Mund betonen: „Unsere Leistung basiert auf dem Antragsverfahren. Ohne dass sich jemand bei uns meldet, gibt es kein Geld.

Und ohne möglichst komplett ausgefüllte Formulare geht das auch nicht.“

Das werde sich zukünftig für die Prämie, den Zuschlag für längeren Dienst und für den „großen Verpflichtungszuschlag“ ändern. Diese Leistungen werden ohne Antragstellung ausgezahlt.

Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens bleiben antragspflichtig.
Hierfür gilt weiterhin: „Nur die Vorlage kompletter Anträge nebst Nachweisen ermöglicht eine unverzügliche Zahlbarmachung.“
Wer versäumt habe, die Anträge vor oder innerhalb der Dienstleistung zu stellen, könne das allerdings zukünftig noch bis maximal sechs Monate nach Beendigung der Dienstleistung nachholen.
„Danach erlischt das Antragsrecht; der Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden. Das steht im Gesetz.“


Schon bereits mit der Novellierung des USG entscheiden Reservistendienst Leistende künftig selbstverantwortlich über die für sie günstigere Leistung,
ob steuerfrei als Mindestleistung, steuerpflichtig als Leistung an Selbständige oder dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ersatz des Entgeltverlustes.

Wer während der Dienstleistung weiter Geld vom Arbeitgeber erhält, musste dies bislang auf die Mindestleistung anrechnen lassen, was zu manch böser Überraschung auf dem Kontoauszug führte.

Auch das ändert sich jetzt zugunsten der Reservisten.

Auf die Mindestleistung werden zukünftig nur noch nach gesetzlichen Bestimmungen weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.

Die bisherige Anrechnung von Arbeitsentgelten, Erwerbsersatzeinkommen sowie Einkünften aus Selbständigkeit, die während des Wehrdienstes erzielt werden, entfällt.

Auch wird sich die Antragsfrist von bisher drei auf sechs Monate verlängern.



Zudem wird für die Reserve auch eine Beschäftigung in Teilzeit möglich sein.
Dazu werden die Leistungen zur Sicherung des Einkommens, die Prämie, Zuschläge und Dienstgeld dementsprechend anteilig gewährt.


Es wird ebenfalls bei dem Verfahren bleiben, wonach Reservistinnen und Reservisten erst Geld erhalten, wenn sie ihre Dienstleistung tatsächlich angetreten haben, nicht bereits mit dem Erhalt des Heranziehungsbescheides.
Da gebe es immer noch manche Missverständnisse.
Das Referat werde jedoch jeweils unbürokratisch und schnell helfen, wenn Not am Mann sei, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung direkt nach dem Dienstantritt."
Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 06. August 2019, 12:58:29
Und Zitat eines aktuellen Anschreibens des BAPersBw:

"Sehr geehrte(r) Reservistendienst Leistende(r),

am 6. Juni 2019 hat der Bundestag das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) beschlossen.
Hierdurch wird unter anderem das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) geändert.
Die wichtigsten Änderungen habe ich Ihnen auf dem beigefügten Merkblatt zusammengefasst.

lnfolge dieser Änderung wird ab lnkrafttreten des BwEinsatzBerStG, das in den nächsten Wochen erfolgen wird, die bisherige
Günstigerprüfung zwischen der Erstattung des Einkommensverlustes (§§ 6 und/oder 7 USG) und der Mindestleistung (§ 9 USG) durch die USG zahlende Stelle entfallen.

Stattdessen erhalten Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Erstattung des Einkommensverlustes oder die Mindestleistung beantragen.


Das bedeutet für Sie im Einzelnen Folgendes:

Ab lnkrafttreten der Gesetzesänderungen nutzen Sie bitte das neue Antragsformular.

Dieses Antragsformular sieht nicht mehr die Möglichkeit vor, sowohl Leistungen zur Erstattung des Einkommensverlustes nach § 6 und/oder § 7 USG und
zugleich die Mindestleistung nach § 9 USG zu beantragen.

Mit dem Wegfall der Günstigerprüfung durch die Unterhaltssicherungsbehörde müssen Sie entscheiden, welche Leistung für Sie günstiger ist und diese beantragen.

Beantragen Sie eine Leistung nach§ 6 USG (Leistung an Nichtselbständige), wird die Leistung weiterhin erst nach Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung an Sie ausgezahlt.
Ich bitte Sie, die sechsmonatige Antragsfrist einzuhalten.

Beantragen Sie eine Leistung nach § 7 USG (Leistung an Selbständige), ändert sich für Sie Folgendes:

Maßgeblich für die Berechnung der Leistungen ist ab lnkrafttreten des BwEinsatzBerStG der letzte, Ihnen bereits vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Auch hier bitte ich Sie, die sechsmonatige Antragsfrist einzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass ohne Vorlage eines Einkommensteuerbescheides eine Leistungsfestsetzung nicht möglich ist.

Liegt Ihnen noch kein Einkommensteuerbescheid vor, können Sie Ihren Antrag bis zum Ablauf der Antragsfrist auf die Mindestleistung umstellen.

Ausreichend ist, dass Sie der Unterhaltssicherungsbehörde Ihre Antragsumstellung in Schriftform (z. B. E-Mail oder Brief} mitteilen.

Bedenken Sie bei der Beantragung der Leistungen nach §§ 6 und/oder 7 USG, dass bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bzw. einer
Arbeitgeberbescheinigung nicht mehr die Möglichkeit besteht, Ihnen die Mindestleistung auszuzahlen, da die Günstigerprüfung von Amts wegen weggefallen ist.


Falls Sie sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Gesetzesänderungen in einer laufenden Übung befinden, für die Sie bereits Leistungen erhalten oder
einen Antrag auf Leistungen nach dem USG gestellt haben, zahlen wir Ihre Leistungen weiter.

Bitte machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und reichen Sie einen Antrag in Schriftform bei Ihrer USG zahlenden Stelle ein.

Falls anrechenbare Bestandteile Ihre bisherige Mindestleistung reduziert haben, werden diese automatisch abgeändert und Ihre Leistung wird neu festgesetzt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung für Unterhaltssicherungsleistungen.

Über die weiteren Änderungen des USG zum 1. Januar 2020 werden Sie ab Oktober alle Informationen auf unserer USG-Internetseite finden.

Ein gesondertes Schreiben erfolgt dazu nicht.

Ihr Referat für Unterhaltssicherungsleistungen"
Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 06. August 2019, 13:02:32
Hier noch der Text des zuvor genannten Merkblatt:

MERKBLATT

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 1.2, Füllenbachstraße 8, 40474 Düsseldorf
Informationen zu Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)


Mit dem Bundeswahr Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsat78erStG) wurde das USG zum 1. Januar 2020 neu gefasst.

Bereits in den nächsten Wochen treten erste Änderungen in Kraft.

Das bedeutet für Sie:


Einführung eines Wahlrechtes Sie wählen, ob Sie anstelle der Erstattung Ihres Einkommenverlustes (z.B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit)
die steuerfreie Mindestleistung beantragen. Ihre Wahl bindet Sie nur für die jeweilige Übung.

Auch als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger können Sie anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Versorgungsbezügen und Ihren
ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung, unter Anrechnung Ihrer Versorgungsbezüge, wählen.

Allerdings ist dann daneben eine weitere Erstattung von Entgeltverlusten oder eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte ausgeschlossen.

Auch diese Wahl ist nur für die jeweilige Übung bindend.


Wegfall der Anrechnung auf die Mindestleistung Die bisherige Anrechnung Ihrer Arbeitsentgelte, Erwerbsersatzeinkommen sowie Ihrer Einkünften aus Selbständigkeit auf die Mindestleistung entfällt.

Es werden nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.


Verlängerung der Antragsfrist Die Frist zur Beantragung Ihrer Leistungen nach dem USG wurde von 3 auf 6 Monate nach Beendigung der Übung verlängert.


Änderung der Berechnungsgrundlage für Leistungen an Selbständige

Zur Berechnung Ihrer entgangenen Einkünfte ist nunmehr der letzte Ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid ausreichend.
Die bisherige Einschränkung auf den für den letzten bzw. vorletzten Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid vor Dienstantritt entfällt.
Die Möglichkeit der Neubescheidung nach zwei Jahren für Resevistendienst im Jahr der Firmengründung entfällt ersatzlos.


Einführunq des Reservistendienstes in Teilzeit

Sie können, soweit Sie auf Grundlage der neuen Wehrdienstart "Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft" (§ 63b Soldatengesetz)
herangezogen werden, Ihren Reservistendienst in Tei lzeit beantragen.
Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens sowie die Reservistendienstleistungsprämie, die Zuschläge und das Dienstgeld werden Ihnen dann entsprechend anteilig gewährt.


Informationen über die Neufassung des USG zum 1. Januar 2020 erfolgen in einem gesonderten Merkblatt.

In bewährter Weise sind diese und weitere Informationen auf der USG Internetseite hinterlegt.

Ihr Referat für Unterhaltssicherungsleistungen
Titel: Antw:Ausbildung Reserve Reservisten
Beitrag von: LwPersFw am 18. November 2019, 06:25:33
A1-221/0-23 "Die streitkräftegemeinsame Ausbildung der Reserve"

Zweck : Schaffen einer streitkräftegemeinsamen Grundlage für die Ausbildung der Reserve innerhalb und außerhalb des Wehrdienstes

gültig ab : 18.11.2019

Inhaltsverzeichnis

1 Ziel 4
2 Ergänzende Regelungen der Militärischen Organisationsbereiche 4
2.1 Grundsätze 5
2.2 Ausbildungsressourcen 6
3 Ausbildung nach Kategorien und sonstigem Aufkommen der Reserve 7
3.1 Ausbildung in den Kategorien der Reserve 7
3.1.1 Truppenreserve 7
3.1.2 Territoriale Reserve 8
3.1.3 Allgemeine Reserve 8
3.2 Ausbildung nach sonstigem Aufkommen der Reserve 9
3.2.1 Zivilpersonal der Bundeswehr, das für einen Einsatz im Soldatenstatus vorgesehen ist 9
3.3 Ausbildung Individueller Grundfertigkeiten 9
3.3.1 Truppen- und Territoriale Reserve 9
3.3.2 Allgemeine Reserve 10
4 Ausbildung nach Laufbahnen und Verwendungen 10
4.1 Allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung 10
4.1.1 Laufbahnausbildung im aktiven Dienstverhältnis 10
4.1.2 Laufbahnausbildung außerhalb des Wehrdienstes 10
4.2 Militärfachliche Laufbahnausbildung 12
4.3 Ausbildung von Reservisten und Ungedienten mit vorläufig höherem Dienstgrad 12
4.4 Ausbildung von Laufbahnwechslern 12
4.5 Ausbildung nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen/ Werdegangswechsel 13
4.6 Auslandseinsatzvorbereitende Ausbildung 13
5 Verfahren für die Zuerkennung von Personellen Ordnungsmitteln 13
5.1 Lehrgangsgebundene Ausbildung 13
5.2 Ausbildung am Arbeitsplatz nach Maßgabe der Fachlich Zuständigen Stelle mit Zuerkennung des jeweiligen Personellen Ordnungsmittels 14
5.3 Zuerkennung der Personellen Ordnungsmittel aufgrund ziviler Qualifikation 14
6 Ausbildung für die Aufgabenwahrnehmung eines Mittlers bzw. einer Mittlerin 14
7 Steuerung der Ausbildung 15
7.1 Verfahren, Zuständigkeiten und Ansprechpartner 15
7.1.1 Dienstpostenausbildung 15
7.1.2 Ergänzende Ausbildung 15
7.1.3 Ausnahmegenehmigung für Trainings 16
7.2 Fremdsprachenausbildung 16
7.3 Lehrgangsplatzmanagement 16
7.4 Stellen für Reservisten 17
8 Zusammenarbeit mit den in der Reservistenarbeit tätigen Verbänden und
Vereinigungen 17
9 Anlagen 18
9.1 Abgrenzung Ausbildungsinhalte Verbandsveranstaltungen Reservistendienst 19
9.1.1 Grundsätze 19
9.1.2 Legende 21
9.2 Allgemeine streitkräftegemeinsame soldatische Ausbildung für Reservisten außerhalb des Wehrdienstes 25
9.2.1 Allgemeines 25
9.2.2 Teilnahmevoraussetzungen 25
9.2.3 Ausbildungsziel 26
9.2.4 Lehrgangsziel/Tätigkeit 26
9.2.5 Lehrgangsdauer/Berechnung der Ausbildungsstunden 27
9.2.6 Bewertung/Lernkontrollen/Nachweis 27
9.2.7 Ausbildungsgebiete/-teilgebiete, Richtziele und Zeitansätze sowie Ausplanung Ausbildungsstunden in Modulen 28
9.3 Streitkräftegemeinsame allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung Reserveunteroffiziere und Reservefeldwebel außerhalb des Wehrdienstes 41
9.3.1 Rahmenbedingungen 41
9.3.2 Ausbildung 41
9.3.3 Ressourcen 43
9.3.4 Reserveunteroffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes 44
9.3.5 Reservefeldwebellehrgang außerhalb des Wehrdienstes 48
9.4 Streitkräftegemeinsame allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung Reserveoffizier außerhalb des Wehrdienstes 52
9.4.1 Rahmenbedingungen 52
9.4.2 Ausbildung 52
9.4.3 Prüfung und Bewertung 54
9.4.4 Ressourcen 54
9.4.5 Reserveoffizier-Lehrgang außerhalb des Wehrdienstes 55
9.5 Ausbildung zum Mittler bzw. zur Mittlerin 65
9.5.1 Allgemeines 65
9.5.2 Aufgaben des Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr eingetragener Verein und der im Beirat Reservistenarbeit vertretenen Verbände und Vereinigungen 65
9.5.3 Aufgaben der Bundeswehr 67
9.5.4 Ausbildungsplanung und -steuerung 67
9.5.5 Spezifische Anforderungen an den Trainingstyp „Der Reservist als Mittler in der Öffentlichkeit“ 68
9.6 Lehrgangsplatzmanagement von Reservistendienst Leistenden 69
9.6.1 Allgemeines 69
9.6.2 Verfahren 69
9.7 Abkürzungsverzeichnis 71
9.8 Bezugsjournal 73
9.9 Änderungsjournal 75



Ergänzt durch:

C1-227/0-2004 Allgemeinmilitärische Ausbildung der Reserve der Luftwaffe

C1-227/0-3000 Ausbildung der Reserve Marine

C1-1330/0-3001 Auswahl, Ausbildung und Verwendung der Anwärter und Anwärterinnen für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes der Marine

C1-873/0-4016 Allgemeinmilitärische Ausbildung Reserve ZSanDstBw

C1-227/0-5 Die Ausbildung der Reserve in der Streitkräftebasis

C1-1330/0-4564 Cyber-Reserve

Informationsbroschüre Reservistendienst CIR    >  https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5033212/a426b0f656bbf00d3fc723096ba2b0c4/download-broschuere-reservecir-data.pdf

C1-227/0-8 Ausbildung und Einsatz der Heimatschutzkräfte

In Erarbeitung „Ausbildung der Reserve im Heer“ (folgt, vormals Anlage F des SKgemKonzAusb ResBw/K2-9000/11)

Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung
Beitrag von: LwPersFw am 18. November 2019, 06:35:51
zu Uniformtrageerlaubnis UTE

"Gleiche Uniform für alle – auch für Reservisten außer Dienst


Im August 2019 ist das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in Kraft getreten. Mit vielen Änderungen, auch optischen. Denn die Kennzeichnung der Uniform für Reservistinnen und Reservisten, die in keinem aktiven Wehrdienstverhältnis stehen, wurde gestrichen.

Am 9. August 2019 wurde das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beschlossen. Mit dem Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz wurden Teile des Soldatengesetzes, der Uniformverordnung und des Reservistengesetzes geändert. Daher informiert das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr über aktuelle Regeln beim Tragen der Uniform. Sie gelten für die Reservistinnen und Reservisten außerhalb von Reservistendienstleistungen, auch bekannt als Wehrübungen.

Die bisherige Kennzeichnung entfällt

Die Kennzeichnungen der Uniform mit einer schwarz-rot-goldenen Kordel oder einem R für Uniformträger der Marine entfallen beim Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses.

Uniformtrageerlaubnis der Bundeswehr ist Voraussetzung

Die Uniform darf unverändert außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nur getragen werden, wenn ehemalige Soldatinnen oder Soldaten eine Uniformtrageerlaubnis der Bundeswehr besitzen. Dies gilt für Anlässe, die in der Uniformverordnung und den Ausführungsbestimmungen festgelegt worden sind. Die Erlaubnis gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Uniformtrageerlaubnis bleibt gültig

Wer bereits eine Uniformtrageerlaubnis (UTE) erhalten hat, braucht nichts zu tun. Die allgemeine UTE auf der Rückseite der bereits ausgegebenen Ausweise für Reservistinnen und Reservisten gilt bis zum Ablaufdatum unverändert weiter. Lediglich der Passus „mit der entsprechenden Kennzeichnung“ ist ab sofort ungültig.

Regelungen für besondere Ereignisse

Für festliche Familienereignisse, wie beispielsweise Hochzeiten, Taufen oder ähnliche Anlässe benötigen Reservistinnen und Reservisten die allgemeine UTE. Ebenso bei Bestattungen, einschließlich Trauerfeiern von Angehörigen oder Kameradinnen und Kameraden. Zudem gilt sie für festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch für Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten,- Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht.

Regelungen für andere Anlässe

Für repräsentative Veranstaltungen, wie Empfänge, Bälle oder andere gesellige Veranstaltungen, aber auch im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen, wird eine Genehmigung zum Tragen der Uniform jeweils nur für den bestimmten Anlass unter Widerrufsvorbehalt auf Antrag erteilt. Beispielsweise bei der Unterstützung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. oder einer Teilnahme am Tag der Bundeswehr.

Dienstliche Veranstaltungen

Die Teilnahme von Gästen bei dienstlichen Veranstaltungen unterliegen den Bestimmungen der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2.

Für dienstliche Veranstaltung, bei denen es insbesondere auf das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und unterstellten Bereich, aber auch den Soldatenstatus ankommt, ist allen teilnehmenden zivilen Gästen, also auch Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses, das Tragen der Uniform verboten."

Quelle: personal.bundeswehr.de vom 14.11.2019
Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung
Beitrag von: Ralf am 29. April 2020, 19:28:53
Aktuelle Broschüre für Res ZSanDstBw:
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/249392/5b7ce9b92d8861d0b456db0b1ea9aedd/leitfaden-zum-reservistendienst-im-zentralen-sanitaetsdienst-data.pdf
Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung
Beitrag von: LwPersFw am 13. Dezember 2020, 21:23:12
"Erklärtes Ziel der Allgemeinen Regelung „Die Reserve“ ist, den Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Reservistenangelegenheiten wie auch den Reservistinnen und Reservisten ein Kompendium an die Hand zu geben, das alle wichtigen Aspekte zur Reserve in sich vereint und unterstützende Querverweise zu anderen für die Reservistenarbeit relevanten Regelungsinhalte umfasst. Kurz: diese Allgemeine Regelung soll auch in der vierten aktualisierten Fassung in Fortführung der bewährten Vorgängerversionen ihren Beitrag zur besseren Handhabbarkeit und zum vertiefenden Verständnis der Regelungen in der Reserve leisten."


https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/aktuelles-aus-der-reserve-der-bundeswehr/aktualisierte-vorschrift-die-reserve-herausgegeben-4880670 (https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/aktuelles-aus-der-reserve-der-bundeswehr/aktualisierte-vorschrift-die-reserve-herausgegeben-4880670)



Ausführungsbestimmungen zur neuen Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz

Nach vorheriger Prüfung der Möglichkeit eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder Berufssoldatin beziehungsweise Zeitsoldat oder Zeitsoldatin ist Reservistendienst bis zu einer Höchstdauer von 10 Monaten im Kalenderjahr möglich.

Abgrenzung der Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz zur Wehrdienstart nach § 61 Absatz 1 Soldatengesetz

Die Zweckbestimmung des § 61 Abs. 1 Soldatengesetz (Übungen) ist ausnahmslos nur noch auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung - sogenannte „Trainings“ - im Sinne eines „Inübunghaltens“ angelegt.

Regelung zum Ableisten von Reservistendienst in Teilzeit

Der Teilzeitumfang ist vor Heranziehung zum Reservistendienst wählbar. Der Teilzeitumfang ist jedoch bedarfsabhängig und nur im Rahmen der Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz vorgesehen.

Regelung zur Schwangerschaft während des Reservistendienstes

Eine während des Reservistendienstes auftretende Schwangerschaft führt nicht zum Abbruch eines Reservistendienstes.

Neuregelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes

Alle monetären und nichtmonetären Leistungen für Reservistendienst Leistende sind nunmehr ausschließlich im Unterhaltssicherungsgesetz hinterlegt.

Neuregelung des Zuschlages für längeren Dienst gemäß § 12 Unterhaltssicherungsgesetz

Der Zuschlag für längeren Dienst wird ab dem 15. Tag des Reservistendienstes innerhalb eines Kalenderjahres automatisch und angebots- beziehungsweise antragsunabhängig geleistet

Neuregelung der Mindestleistung gemäß § 8 Unterhaltssicherungsgesetz

Es besteht nunmehr ein Wahlrecht zwischen Leistungen für Selbständige, Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Mindestleistung.

Wegfall der Anrechnungstatbestände im Rahmen der Mindestleistung

Es erfolgt beispielsweise keine Anrechnung mehr von Erträgen aus Land- und Forstwirtschaft auf die Mindestleistung.

Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung
Beitrag von: LwPersFw am 13. Juli 2021, 15:00:15
Neu herausgegeben ... und als "öffentlich" eingestuft

Personalentwicklung in den Laufbahnen der Reserve

K-3101/4

Inhaltsverzeichnis
1 Einordnung 5
1.1 Zweck 5
1.2 Einbindung in die Konzeptionelle Dokumentenlandschaft 5
1.3 Einordnung und Gegenstand 5
2 Ziele und Grundsätze 7
2.1 Ziele 7
2.2 Grundsätze 7
3 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten von Bedarfsträger und Bedarfsdecker 8
3.1 Bedarfsträger 8
3.2 Bedarfsdecker 9
4 Möglichkeiten eines Engagements in der Reserve der Bundeswehr 10
4.1 Aktive Soldatinnen und Soldaten 10
4.2 Einstellung ungedienter Personen, Laufbahnaufstieg früherer Soldatinnen und Soldaten sowie Seiteneinstieg 10
4.3 Ablauf des Einstellungsverfahrens 11
4.4 Folgen der Einstellung in eine Laufbahn der Reserve 12
4.5 Verleihung eines zeitweiligen Dienstgrades 12
5 Vorgaben und Rahmenbedingungen für die Personalentwicklung der Reservistinnen und Reservisten 13
5.1 Ausbildung 13
5.2 Beurteilung und Verwendungsaufbau 14
5.3 Beförderung 15
5.4 Laufbahnwechsel und Laufbahnaufstieg 16
5.5 Wechsel des Uniformträgerbereichs 16
6 Anforderung und Heranziehung zum Reservistendienst 17
6.1 Grundsätze 17
6.2 Regelmäßiger Reservistendienst 17
6.3 Reservistendienst in Teilzeit 18
7 Dialog und Zusammenarbeit 18
7.1 Personalentwicklungsgespräche 18
7.2 Gespräche in Personalangelegenheiten 18
8 Die Arbeitgeberseite 18
9 Ausblick, Fortschreibung, Weiterentwicklung 19



siehe Anhang


Titel: Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
Beitrag von: LwPersFw am 16. Februar 2022, 09:15:56
Aktuelle Ansprechstellen des BAPersBw


Die Personal bearbeitende Stelle für Reservistinnen und Reservisten ist die Abteilung VI des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr in Siegburg.

Die Ansprechstelle Reservistenanfragen ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Hotline: 0800/7246856
Mobilnummer: 0151/18094371
Telefon: +49 (0)2241 991 510 (Bw: 3473)
E-Mail: BAPersBwVIReservistenanfragen@bundeswehr.org



oder
bapersbwvi3@bundeswehr.org (Mannschaften/Unteroffiziere)
bapersbwvi2@bundeswehr.org (Offiziere)



Informationenzum Unterhaltssicherungsrecht finden Sie unter www.personal.bundeswehr.de (http://www.personal.bundeswehr.de) 

dort unter "Betreuung und Fürsorge"

dort unter "Besoldung und Versorgung"

dort unter "Unterhaltssicherung"

Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung / Ansprechstellen Res BAPersBw
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2022, 15:27:51
Da die Vorgaben der aktuellen SLV noch nicht in die A-1340/49 aufgenommen wurden, bzw. die Regelung noch nicht in einer aktuellen Version veröffentlicht wurde, hier einmal Hinweise des BAPersBw:

Aber ohne Anspruch auf Gewähr



Einstellung in eine Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve mit zunächst vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad gemäß § 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2, §30, § 35 und § 40 SLV

Stand 04/2022


1. Allgemeines/Grundsätzliches

Diese GAIP KeNr regelt das Verfahren für einen Seiteneinstieg in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere der Reserve mit zunächst vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad gemäß § 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2, § 30, § 35 und § 40 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) bis zur endgültigen Verleihung des höheren Dienstgrades.

Gemäß § 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2, § 30, § 35, und § 40 SLV können Bewerbende mit zunächst vorläufig verliehenem höherem Dienstgrad eingestellt werden, wenn sie über eine abgeschlossene, dienstliche verwertbare Hochschulausbildung verfügen. Die Einstellung von Bewerbenden nach § 48 Absatz 3 SLV kann erfolgen, wenn der dienstliche Bedarf durch ausgebildete Reservistinnen und Reservisten nicht anderweitig gedeckt werden kann. Vakante Dienstposten der Personal- oder Verstärkungsreserve bilden den dienstlichen Bedarf ab.

Eine Einstellung in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere der Reserve gemäß § 48 Absatz 3 SLV erfolgt grundsätzlich mit der Zielsetzung, ein langfristiges Beorderungsverhältnis (siehe GAIP 101-01-00) zu schaffen und in diesem Rahmen Reservistendienste abzuleisten.

Bewerbende, welche bereits einer Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere angehören, können im Verfahren nach § 48 Absatz 3 SLV nicht betrachtet werden. Wurde bereits ein vorläufig höherer Dienstgrad verliehen, ist eine erneute Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrades nicht mehr möglich. Die Verleihung des zunächst vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades erfolgt mit dem ersten Reservistendienstleistungstag in der Beorderungsverwendung. Die Festlegung des vorläufig höheren Dienstgrades resultiert aus dem Hochschulabschluss in Verbindung mit der erworbenen Berufserfahrung als auch der Dotierung des vorgesehenen Beorderungsdienstpostens.

Die Voraussetzung für eine Bewerbung als Seiteneinsteiger in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes ist ein abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium. Die Richtlinien des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) sowie des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) finden hier keine Anwendung. Bewerber ohne abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium können nicht betrachtet werden.

Die Bewerbenden können sich auf der offiziellen Internetseite „bundeswehrkarriere.de“ über die Möglichkeiten der verschiedenen Laufbahnen des Seiteneinstiegs informieren.


2. Voraussetzungen

2.1. Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes für militärfachliche Verwendungen, die einen Hochschulabschluss als Bildungsvoraussetzung erfordern (§ 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2 SLV)

Voraussetzungen an den zu besetzenden Beorderungsdienstposten:

Es muss ein besonderer Bedarf gegeben sein, der mit vorhandenen Reserveoffizierinnen und Reserveoffizieren nicht anderweitig gedeckt werden kann.
Der Dienstposten muss der Laufbahn des Truppendienstes zugeordnet sein.
Der Dienstposten muss frei besetzbar und, soweit absehbar, struktursicher sein.
Der Dienstposten muss in den Organisationsgrundlagen eine Studienhinterlegung aufweisen
Korruptionsgefährdende Dienstposten, Dienstposten mit Disziplinarbefugnis und / oder Beurteilungsbefugnis werden für eine Einstellung nicht berücksichtigt
Truppengattungsspezifische Dienstposten (wie z.B. FschJgStOffz / FschJgOffz) sind von einer Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes nach 48 Absatz 3 SLV grundsätzlich ausgeschlossen.
Dienstposten mit Ü3-Kodierung können ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Voraussetzungen an die Bewerbenden:

Nachweis des erforderlichen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses und ggf. der vorhandenen Berufserfahrung.
Die zivilberufliche Qualifikation muss ohne umfangreiche ergänzende Ausbildung dem Anforderungsprofil und Tätigkeitsbild einer militärfachlichen/militärischen Verwendung zuzuordnen sein.
Die Bereitschaft, Abkömmlichkeit und Eignung sowie die wehrrechtliche Verfügbarkeit für den Dienst in den Streitkräften müssen gegeben sein.
Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren bei BAPersBw II 3.7 (Assessment Reserveoffiziere).
Die vakanten und zur Besetzung vorgesehenen Dienstposten sind durch die Bedarfsträger  an BAPersBw VI 2.5.2, durch Vorlage der Bedarfsträgermeldung (Anlage 4), zu melden.

Dieses Verfahren bietet Bewerbenden mit einem abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium die Möglichkeit, mit einem zunächst vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad, mit dem Ziel der Beorderung, eingestellt zu werden.


2.2. Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes der Reserve (§ 48 Absatz 3 i.V.m. § 30 SLV)

Die Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes der Reserve setzt eine Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt oder Apothekerin/Apotheker voraus.

Bei der Festlegung des Einstellungsdienstgrades werden neben der Approbation Weiterbildungen zur/zum Fachärztin/Facharzt, Fachzahnärztin/Fachzahnarzt, Fachtierärztin/Fachtierarzt und Fachapothekerin/Fachapotheker sowie vorhandene Berufserfahrung und ggf. weitere Qualifikationen gemäß den Vorgaben der SLV berücksichtigt. Eine Promotion/Habilitation hat keinen Einfluss auf die Festlegung des Einstellungsdienstgrades.

Voraussetzungen an den zu besetzenden Beorderungsdienstposten:

Es muss ein besonderer Bedarf gegeben sein, der mit vorhandenen Reserveoffizieren anderweitig nicht gedeckt werden kann.
Die Verwendung muss der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes zugeordnet sein.
Der Dienstposten muss frei besetzbar und, soweit absehbar, struktursicher sein.
Voraussetzungen an den Bewerber:

Die Bereitschaft, Abkömmlichkeit und Eignung sowie die wehrrechtliche Verfügbarkeit für den Dienst in den Streitkräften muss gegeben sein.
Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren des BAPersBw II 3.7 (Assessment Reserveoffiziere).
Die vakanten und zur Besetzung vorgesehenen Dienstposten sind durch die Bedarfsträger an BAPersBw VI 2.3.3, durch Vorlage der Bedarfsträgermeldung (Anlage 4), zu melden.


2.3. Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes (§ 48 Absatz 3 i.V.m. § 35 SLV)

Für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes der Reserve des Militärmusikdienstes kann eingestellt werden wer ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat.

Die Einstellung der Bewerbenden erfolgt als Hauptmann.

Voraussetzungen an den zu besetzenden Beorderungsdienstposten:

Es muss ein besonderer Bedarf gegeben sein, der mit vorhandenen Reserveoffizieren anderweitig nicht gedeckt werden kann.
Die Verwendung muss der Laufbahn des Militärmusikdienstes zugeordnet sein.
Der Dienstposten muss frei besetzbar und, soweit absehbar, struktursicher sein.
Voraussetzungen an den Bewerber:

Die Bereitschaft, Abkömmlichkeit und Eignung sowie die wehrrechtliche Verfügbarkeit für den Dienst in den Streitkräften muss gegeben sein.
Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren des BAPersBw II 3.7 (Assessment Reserveoffiziere).


2.4. Einstellung in die Laufbahn der Offizierinne und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (§ 48 Absatz 3 i.V.m. § 40 SLV)

Für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gemäß § 40 SLV kann eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

Die fachlich zuständige Stelle prüft, ob die Qualifikation der Bewerbenden mindestens gleichzusetzen sind mit den Anforderungen der militärfachlichen Ausbildung.

Voraussetzungen an den vorgesehenen Beorderungsdienstposten:

Es muss ein besonderer Bedarf gegeben sein, der mit vorhandenen Reserveoffizieren anderweitig nicht gedeckt werden kann.
Die Verwendung muss der Laufbahn des Geoinformationsdienstes zugeordnet sein.
Der Dienstposten muss frei besetzbar und, soweit absehbar, struktursicher sein.
Voraussetzungen an den Bewerber:

Nachweis eines geowissenschaftlichen Studiums
Die Bereitschaft, Abkömmlichkeit und Eignung sowie die wehrrechtliche Verfügbarkeit für den Dienst in den Streitkräften muss gegeben sein.
Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren BAPersBw II 3.7 (Assessment Reserveoffiziere).


3. Bewerbung/Vorzulegende Unterlagen

Bewerbungsfristen sind auf der offiziellen Internetseite "bundeswehrkarriere.de" einzusehen.

Folgende Antragsunterlagen sind durch die Truppenteile bzw. Karriereberater vollständig an BAPersBw II 3.1 Bewerbungsmanagement elektronisch oder auf dem Postweg vorzulegen.
Die Bewerbungsunterlagen werden nochmals auf Vollständigkeit gesichtet und ggf. Unterlagen nachgefordert. Unausweichlich ist der unterschriebene Bewerbungsbogen mit eindeutiger Zuordnung der gewünschten Laufbahn.

Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr (Passbild auf freiwilliger Basis) Bw-2053
Anlage 1 zum Bewerbungsbogen Bw-2300
aktueller tabellarischer Lebenslauf mit Beschreibung der aktuellen Tätigkeiten (keine Lücken großer als 6 Monate und mit Monatsangaben)
Kopien Tätigkeitsnachweise/Arbeitszeugnisse
Kopie der Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienstammbuch                 
Kopien der Nachweise über die Bildungsabschlüsse einschl. der Zeugnisse

Bewerbungen sind zu richten an:

BAPersBw II 3.1                      oder elektronisch   AC-Bewerbung@Bundeswehr.org

Bewerbungsmanagement

Kölner Straße 262

51149 Köln

 

Ggf. weitere benötigte Einstellungsunterlagen werden erst nach positivem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens durch BAPersBw VI 2.5 bzw. BAPersBw VI 2.3 gesondert eingefordert.




4. Ausbildung

Nach erfolgreicher Auswahl in der Auswahlberatung für die Laufbahnen gemäß § 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2, § 35 und § 40  SLV sind folgende Ausbildungsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen:

Allgemeine streitkräftegemeinsame soldatische Ausbildung (ASSA) - Modul 1 (nur ungediente Bewerber)
Allgemeine streitkräftegemeinsame soldatische Ausbildung (ASSA) - Modul 2 (nur ungediente Bewerber)

(Ungediente sollten die ASSA in einem Zeitraum von 2 Jahren abschließen!)

Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 1
Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 2
Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 3

(Die Modulausbildung sollte in einem Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen werden!)

Gemäß A1-831/0-4000 7.1.6 „Signierziffer X“ ist der Verwendungsgrad X (VG X) für Reservistendienstleistende in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung definiert. Da die allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung eine regelmäßige körperliche Belastung abverlangt, schließt der VG X die Teilnahme an allgemeinmilitärischen Laufbahnausbildungen grundsätzlich aus.

Nach erfolgreicher Auswahl in der Auswahlberatung für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes der Reserve gem. § 48 Absatz 3 i.V.m. § 30 SLV sind folgende Ausbildungsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen

ResOffz SanDstBw Modul 1,
ResOffz SanDstBw Modul 2 und
ResOffz SanDstBw Modul 3

Diese drei Modulausbildungen und die u.g. 24 Reservedienstleistungstage sollten in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden!


Die endgültige Verleihung des zunächst vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades erfolgt nach:

Ableistung von 24 Reservistendienstleistungstagen in der Beorderungsverwendung, davon 12 Tage in einer zusammenhängenden Dienstleistung
Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung
Erfolgreiche Teilnahme an der ggf. ergänzenden militärischen Ausbildung


WICHTIG:

Lehrgangsvoraussetzungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind zwingend zu beachten und durch den Beorderungstruppenteil/Übungstruppenteil sicherzustellen. Fehlende Lehrgangsvoraussetzungen führen zur Nichtteilnahme!




Titel: Antw:Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung / Ansprechstellen Res BAPersBw
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2022, 15:28:16
Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere der Reserve mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad nach § 22 Abs. 6 SLV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 SLV

Stand: 02/2022


1. Allgemeines/Grundsätzliches

Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen/-unteroffiziere der Reserve und Feldwebel der Reserve mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad nach § 22 Abs. 6 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) i.V.m. § 7 Abs. 4 SLV.

Mit der Einstellung und dem Laufbahnwechsel in eine Laufbahn der Reserve gehen eine Beorderung und die Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrades unter Anwendung des § 22 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 SLV einher.


Voraussetzungen an den zu besetzenden Beorderungsdienstposten:

Der Dienstposten muss frei besetzbar und, soweit absehbar, struktursicher sein (Personal-/Verstärkungsreserve),
die Qualifikation des Dienstpostens muss ein Anforderungssymbol haben,
der Dienstposten weist keine Folgeverwendung auf,
keine SÜ3 Dienstposten,
die Ausbildung des Werdegangs muss realisierbar sein (innerhalb von 3 Jahren inkl. AMT),
keine Dienstposten im Ausland.

Diese Dienstposten sind von der Grundbeorderung sowie der Ausschreibungen in der Stellenbörse abzugrenzen. Von den Organisationsbereichen sind ausschließlich Dienstposten zu melden, welche im Zuge eines Laufbahnwechsels besetzt werden sollen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass diese gemeldeten Dienstposten danach ausschließlich für Laufbahnwechsler vorgehalten werden und eine Besetzung mit Reservisten welche sich bereits in der entsprechenden Laufbahn befinden nicht mehr erfolgen kann. Auf die Abgabe der Besetzungshoheit des Beorderungstruppenteils für den gemeldeten Dienstposten wird gesondert hingewiesen.

Ebenso ist die Meldung eines Bedarfes durch die einzelnen Beorderungstruppenteile unter Vorlage einer Bewerbung beorderter Bewerbender mit entsprechendem Namentlichen Vorschlag für eine Beorderung möglich.



Nach § 22 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 SLV können Bewerbende als

Fachunteroffizierinnen/-unteroffiziere der Reserve in die Laufbahnen des

allgemeinen Fachdienstes,
Sanitätsdienstes,
Militärmusikdienstes,


als Feldwebel der Reserve in die Laufbahnen des

allgemeinen Fachdienstes,
Sanitätsdienstes,
Militärmusikdienstes,
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr

mit vorläufig höherem Dienstgrad eingestellt werden, wenn sie die jeweils vorgegebenen Voraussetzungen nach der SLV und der A-1340/49 erfüllen und der durch besetzbare Dienstposten dargestellte Bedarf mit ausgebildeten Reservistendienst Leistenden nicht gedeckt werden kann.



Die Personalauswahl der Bewerber richten sich nach den Vorgaben des Ausbildungs- und Verwendungskataloges der Streitkräfte.

Zwingende Voraussetzung ist der Besitz eines für die Verwendung verwertbaren Berufsabschlusses nach den Vorgaben des Ausbildungs- und Verwendungskataloges der Streitkräfte.
In der Reserve erfolgt keine zivil-berufliche Aus- und Weiterbildung.

Bewerber müssen darüber hinaus an einem Eignungsfeststellungsverfahren bei einem Karrierecenter mit Assessmentcenter zur Feststellung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung teilnehmen.
Wenn ein vorläufig höherer Dienstgrad verliehen wurde, ist eine erneute Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrades nicht mehr möglich.


2. Verfahren


Anträge/Bewerbungen von

ungedienten, gedienten und unbeorderten, sowie ausschließlich in Grundbeorderung befindlichen Bewerbenden werden durch die lokal zuständige Karriereberatung angenommen und bearbeitet.
Die lokal zuständige Karriereberatung leitet die zusammengestellte Bewerberakte in Papierform an das Bewerbungsmanagement des Karrierecenters mit Assessment weiter.


beorderten Bewerbenden werden durch die jeweiligen Beorderungstruppenteile angenommen und bearbeitet.
Die Beorderungstruppenteile leiten die zusammengestellte Bewerberakte in Papierform mit Namentlichen Vorschlag für eine Beorderung des entsprechenden Dienstpostens der angestrebten Laufbahn an das Bewerbungsmanagement BAPersBw VI 3.3.1 weiter.



Nach militärfachlicher Prüfung erfolgt die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an das zuständige Bewerbungsmanagement des Karrierecenters mit Assessment.


Zivilpersonal der Bundeswehrverwaltung sind zurückzuweisen.
Ein Einstieg sowie ein Laufbahnwechsel in eine höherwertigere Laufbahn der Feldwebel und Fachunteroffizierinnen/-unteroffiziere der Reserve und den hierfür erforderlichen militärischen Laufbahnausbildungen steht für Zivilpersonal der Bundeswehrverwaltung nicht zur Verfügung. Die Verfügbarkeit von Zivilpersonal der Bundeswehrverwaltung für Reservistendienstleistungen zu den erforderlichen Laufbahnausbildungen für die entsprechenden Präsenz- und Fernstudienphasen gilt als generell dienstlich nicht angenommen.



3. Vorzulegende Unterlagen


Die Bewerbermappe für Bewerbende umfasst folgende Unterlagen:

Bewerbungsschreiben/Antrag der Bewerbenden (Formblatt Bw-5121),
Bewerbungsbogen (Formblatt Bw-2053),
Zusatzfragebogen (Formblatt Bw-2300),
Tabellarischer Lebenslauf,
Kopie Personalausweis (nur bei bisher ungedienten Bewerbenden),
Nachweis des erreichten höchsten Bildungsstandes (Abschluss- bzw. Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule),
Nachweis der maßgebenden Berufsausbildung,
Nachweis des Gesellenbriefs/Meisterbriefs,
Tätigkeitsnachweise über die maßgebenden Beschäftigungen (für die Einstellung mit höherem Dienstgrad),
Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunde (bei Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit),
Gerichtsurteile in Strafverfahren,


zusätzlich für UNBEORDERTE Bewerbende:

Formlose Einverständniserklärung zur Anforderung aller Gesundheitsunterlagen (Begutachtung und Behandlung) beim Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr (nur bei Gedienten)
Einverständniserklärung für eine Beorderung Bw-2658,
Abfrage EPM (durch Karrierecenter mit Assessment, BewMgmt),
Abfrage über KDV Status/Rücknahme,


zusätzlich für BEORDERTE Bewerbende:

Formlose Einverständniserklärung zur Anforderung aller Gesundheitsunterlagen (Begutachtung und Behandlung) beim Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr
Namentlicher Vorschlag für eine Beorderung von RDL gem. Bw-2659 des entsprechenden Dienstpostens der angestrebten Laufbahn
Formlose Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten.


4. Voraussetzung für die Verleihung eines endgültigen Dienstgrades


Die endgültige Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen Dienstgrades soll innerhalb von 3 Jahren nach Verleihung erfolgen. Folglich ist die Ausbildung innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

Unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führt, müssen für die Verleihung gem. Bezug 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufig höhere Dienstgrad verliehen worden ist.
Dienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufig höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage in einer zusammenhängenden Dienstleistung zu leisten.
Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung.
Erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemein-militärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger.
Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen Tätigkeitsbereich ATB/TIV-ID (ATN).
Titel: Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
Beitrag von: LwPersFw am 02. Mai 2022, 16:43:20
Im Anhang der überarbeitete Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )

Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )


Dieser Leistungskatalog dient als Orientierungshilfe und Informationsgrundlage für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) sowie Reservistendienst Leistende (RDL). Aber auch Vorgesetzten, Dienststellenleitern und Dienststellenleiterinnen sowie allen  mit dem  genannten Personenkreis befassten Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen soll der Leistungskatalog einen ersten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen  zur sozialen Absicherung und zu  finanziellen Leistungen geben und so die tägliche Arbeit erleichtern.  In der nun aktualisierten Fassung werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Ergänzend wird auf die zugrundeliegenden Gesetze,  Regelungen und Vorschriften hingewiesen. Der Leistungskatalog ist unverbindlich. Rechtsansprüche können aus ihm  nicht abgeleitet werden.


Quelle: Internet , bundeswehr.de/reservisten


Im Link eine überarbeitete Version mit Stand September 2022

LEISTUNGSKATALOG
FÜR
FREIWILLIGEN WEHRDIENST LEISTENDE
UND
RESERVISTENDIENST LEISTENDE


Link zu bundeswehr.de (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwj5pb-F-eCAAxVM0AIHHTQBDrIQFnoECBQQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeswehr.de%2Fresource%2Fblob%2F5503782%2F0f42146ae27f32b709b57963b56675c0%2Fleistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf&usg=AOvVaw1h_AdgeXnM5zRSNsOhrP7V&opi=89978449)


Titel: Antw: Vorschriften / NEU C1-227/0-6 EH-TerrRes
Beitrag von: LwPersFw am 04. März 2024, 15:02:02
Neue Regelung:

C1-227/0-6  Ausbildung und Kompetenzerhalt Ersthelfer Territoriale Reserve (EH-TerrRes)

Ersetzt: KdoSKB Fü, Wsg 332/2016 Ersthelfer TerrRes


Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze 4
1.1 Zweck 4
1.2 Zentrale Vorgaben 4

2 Sanitätsausbildung von Nicht-Sanitätspersonal der TerrRes 5
2.1 Mindeststandard 5
2.2 Qualifizierung 5
2.3 Nachweisführung 6
2.4 Zusätzliche Sanitätsausbildung 6

3 Umsetzung 7
3.1 Haushaltsmittel und Kostenerstattung 7
3.2 Zuständigkeiten 7
3.3 Erfahrungsbericht und Erfüllungsquoten 7

4 Anlagen 8
4.1 Meldung 8
4.2 Bezugsjournal 8
4.3 Änderungsjournal 8



Auszug:

"1.1 Zweck

101. Regelung der auftragsorientierten Sanitätsausbildung des Nicht-Sanitätspersonals1 der Territorialen Reserve (TerrRes) unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeitsbeschränkungen von Reservistinnen und Reservisten (Res).

204. Die Ausbildung zum EH-A oder der Kompetenzerhalt (KompErh) EH-A ist daher für die Zielgruppe der TerrRes nicht erforderlich 12.

12  Siehe Bezug 7; ebenda Nr. 319.

(Bezug 7 = A1-874/0-4004)


3.2 Zuständigkeiten

303. Die Landeskommandos der Bundeswehr setzen die Vorgaben dieser Allgemeinen Regelung für die TerrRes um und überwachen die Durchführung."