Bundeswehrforum.de
Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: bayern bazi am 19. November 2019, 13:24:00
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(https://scontent-frx5-1.xx.fbcdn.net/v/t1.0-9/75237583_2779867575359255_5030081911129636864_n.jpg?_nc_cat=103&_nc_oc=AQnkE1HgN8XI1xYzIILdz4DGiLzGkBCOHd2BJaUumtYmoghjtZXiEolgo_lMtRjq5XaarXJtbZ82VvdccYQaaltS&_nc_ht=scontent-frx5-1.xx&oh=924f9c29c2bf1452b4e1702f3caa10bf&oe=5E447E32)
mehr dazu :
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/bundeswehr-veroeffentlicht-leitfaden-fuer-den-umgang-mit-sozialen-medien
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Servus bazi,
tja, gut und schön, aber das hier ist ein privat betriebenes Forum und es herrscht hier nur die Pflicht zur Einhaltung der selbst auferlegten Forumsregeln.
Ich wage mal zu bezweifeln, dass Forenteilnehmer im Dienstbetrieb so mit Kameraden umspringen wie mit manch unwissenden Fragestellern hier...
Gruss aus dem schönsten IT Standort
Hagen
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Ontopic:
Meistens bin ich kein Angehöriger der Bundeswehr - halte Stil und Form aber trotzdem im Rahmen der Ansprüche des GI.
Auch Offtopic:
Ich wage mal zu bezweifeln, dass mancher (unwissender) Forenteilnehmer im Dienstbetrieb so mit Kameraden "umspringen", die versuchen, ihnen zu helfen ..
(die hätten da nämlich wahrscheinlich nicht mal die "Traute", sich in einer dienstlichen Angelegenheit zu melden …)
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das hier ist ein privat betriebenes Forum und es herrscht hier nur die Pflicht zur Einhaltung der selbst auferlegten Forumsregeln.
Vorschriften und Regeln bzgl. Sicherheit, Geheimhaltung oder Kameradschaft gelten immer und überall, egal ob das Forum privat ist oder nicht.
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ich sehe im 3. Absatz den Umgang in online-foren genau foren wie dieses mit erwähnt -
egal ob dienstlich oder private (oder gerade in privat geführten foren) stil und form sollte IMMER gewahrt werden !!!
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FAZ Kommentar (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundeswehr-so-sollen-soldaten-in-sozialen-netzwerken-auftreten-16495182.html?fbclid=IwAR3RzoV8xOD66tEY_b5KHldG-58xHppIJUI62M8N_SHSIq66ZB-0kHRlI_c)
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Hier sind die Guidelines zu finden...
https://www.bundeswehr.de/de/social-media-bundeswehr (https://www.bundeswehr.de/de/social-media-bundeswehr)
bzw. im Anhang
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Aktuell ist in Erarbeitung...
"Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten"
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-zur-intensivierten-sicherheitsueberpruefung-5022506 (https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-zur-intensivierten-sicherheitsueberpruefung-5022506)
Darin u.a. enthalten:
Auszug
"§ 3a Verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung
(1) Für Soldaten, die in einer besonders sicherheitsempfindlichen Verwendung eingesetzt werden oder dort eingesetzt werden sollen, ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen mit den Maßgaben, dass
1.
durch die mitwirkende Behörde, ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, eine Befragung durchzuführen ist und
2.
zu dem zu überprüfenden Soldaten in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen wird.
(2) Der zu überprüfende Soldat hat in der Sicherheitserklärung die von ihm genutzten sozialen Netzwerke und die Namen, unter denen er dort angemeldet ist, anzugeben. Der zu überprüfende Soldat hat ein aktuelles Lichtbild bei der Erst- und den Wiederholungsüberprüfungen beizufügen. "
Also Obacht für Soldaten, die in solche Verwendungen wollen...
oder aktuell sind...
Denn beim Internet gilt ja der alt bekannte Spruch : "Das Netz vergisst nichts!"
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Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.
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Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.
"Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, Inhalte mit anderen Nutzerinnen oder Nutzern zu teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z.B. Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram, YouTube, TikTok, XING und LinkedIn.
Abzugrenzen davon sind Plattformen, die ausschließlich der Individualkommunikation mit gezielt ausgewählten Nutzerinnen oder Nutzern dienen. Messenger-Dienste, wie etwa Whats-App, sind daher keine sozialen Netzwerke in diesem Sinne.
Keinen Einfluss auf die Einordnung als soziales Netzwerk hat die Form der ausgetauschten Inhalte, so dass sowohl Texte, Videos, Bilder oder auch Kombi nationen hieraus von der Definition umfasst sind.
Die Einsichtnahme in öffentliche Internetseiten sowie in öffentliche Teile sozialer Netzwerke ist zudem präventiv geeignet, zu einer prognostischen Einschätzung möglicher Entwicklungstendenzen der zu überprüfenden Soldatinnen und der zu überprüfenden Soldaten zu gelangen."
Deshalb kann ich allen Betroffenen ... zukünftigen und aktiven Soldaten ... ab sofort nur empfehlen ... das o.G. zu berücksichtigen ...
Auch sei in diesem Zusammenhang daran erinnert...
... das bald die Entlassung nach 55 Abs 5 SG innerhalb der ersten 8 Jahre möglich sein wird ...
"Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier ( Anm.: bald 8 Jahre ) Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr.
Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten.
Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris)"
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Das heißt also, dass auch dieses Forum als soziales Netzwerk gezählt werden kann?
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Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.
Ich denke aber, dass hier nur ein sehr geringer Personenkreis (SpezKr, BAMAD, usw) betroffen ist. Also diejenigen die bisher auf Ü3 überprüft wurden.
Ansonsten wäre das wohl eine kaum zu bewältigende Aufgabe.
Aber man weiss ja nie, in welche Verwendung es einen evtl auch in Zukunft verschlägt
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Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.
Ich denke aber, dass hier nur ein sehr geringer Personenkreis (SpezKr, BAMAD, usw) betroffen ist. Also diejenigen die bisher auf Ü3 überprüft wurden.
Ansonsten wäre das wohl eine kaum zu bewältigende Aufgabe.
Aber man weiss ja nie, in welche Verwendung es einen evtl auch in Zukunft verschlägt
"... Zunächst, aber nicht abschließend, sind anfangs etwa 1.300 Soldatinnen und Soldaten in besonders sicherheitsempfindlichen Verwendungen mit einer verwendungsbezogenen Sicherheitsüberprüfung zu überprüfen, (...)
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass in der Folge jährlich weitere 500 Sicherheitserklärungen für verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfungen, im Bereich der Erst- und Wiederholungsüberprüfung ... "
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Deshalb kann ich allen Betroffenen ... zukünftigen und aktiven Soldaten ... ab sofort nur empfehlen ... das o.G. zu berücksichtigen ...
Auch sei in diesem Zusammenhang daran erinnert...
... das bald die Entlassung nach 55 Abs 5 SG innerhalb der ersten 8 Jahre möglich sein wird ...
"Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier ( Anm.: bald 8 Jahre ) Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr.
Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten.
Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris)"
Gibt es Beispiele/ Fallbeispiele dafür, in denen die Nutzung von sozialen Medien etc. dafür sorgt, das dass Verbleiben in einem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde? Ich persönlich kann mir da relativ schwer etwas drunter vorstellen.
Und für wen und ab wann würde das mit den 8 statt 4 Jahren gelten?
Ich weiß, dass ich bei der Wiedereinstellug unter anderem unterschreiben musste, dass mir bekannt ist, dass man als Soldat auf Zeit innerhalb der ersten 4 Dienstjahre entlassen werden kann. Es fällt mir schwer mir vorzustellen, dass in Zukunft quasi rückwirkend den Soldaten, die ihre 4 Dienstjahre schon rumhaben das Vertrauen entzogen wird, weil sich an den Paragraphen etwas geändert hat.
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Geht es nur mir so, oder bin ich der einzige, der deine Fragen verstörend finde?
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Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.
Das wäre eine gewaltige Aufgabe alle zusammen zu suchen :D
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Geht es nur mir so, oder bin ich der einzige, der deine Fragen verstörend finde?
Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Für mich klingt das nämlich schon ganz schön heftig. (Hohe Hürde um sowas zu erreichen)
Auf der anderen Seite könnten sich Soldaten auf diese Weise ja auch vor Ablauf des 8. Dienstjahres aus ihrem Dienstverhältnis herauslösen.
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Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.
Das wäre eine gewaltige Aufgabe alle zusammen zu suchen :D
Sollte mich das irgendwann betreffen wird es mir eine Freude sein, die Erklärung u.a. mit Foren-Accounts wie Rezeptwelt, Gartenforum, Movie-Infos, TripAdvisor, PPrune, usw zu garnieren [emoji28]
Aber ich bezweifle auch, dass ich noch alle "alten" und nicht mehr genutzte Foren auflisten kann...
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Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Recht einfach: Anregung zum Umsturz, Aufruf zur gemeinsamen Unbootmäßigkeit, massive Veröffentlichen von Fake-News über radikale Ansichten von Kameraden etc. Mir fällt da noch jede Menge ein.
Ich bin überrascht und hätte nicht erwartet, dass du darauf keine Antworten kennst.
Auf der anderen Seite könnten sich Soldaten auf diese Weise ja auch vor Ablauf des 8. Dienstjahres aus ihrem Dienstverhältnis herauslösen.
Das ist ja nun ein whataboutism, du hast aus genau der anderen Position heraus gefragt. Dreh das nun nicht einfach um.
Ob 4 oder 8 Jahre, wo macht dass denn aus Sicht des Dienstherrn hier ein Unterschied, außer dass jemand noch länger ausgebildet dabei war und somit in seiner Verwendung verwendet wurde. Und die Nachteile einer solchen Entlassung sind so gravierend, dass nur ein Bruchteil dieses positiv ausnützen würde.
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Wie wäre es zb mit Posts die die FDGO in Frage oder Abrede stellen? Generell alles was in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Soldat in irgendwelcher Weise extreme Ausprägungen annimmt, gewalt-, drogenverherrlichend, Frauenfeindlich, Antidemokratisch, etc. Aber eigentlich sollte das doch klar sein, oder?
Zur Frage ab wann und für wen die 8 Jahresfrist gelten wird:
Ein Gesetz kann grundsätzlich nur für die Zukunft, sprich ab dem Inkrafttreten gelten. Eine Rückwirkung auf frühere Sachverhalte vor dem Gesetz ist grundsätzlich nicht zulässig, Stichwort Rückwirkungsverbot und Rechtssicherheit. Dabei muss man jedoch zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterscheiden. Die Echte bezieht sich auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit. Beispielsweise kann der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2018 nicht mehr ändern, weil das Steuerjahr 2018 schon abgeschlossen ist. Dagegen gibt es die unechte Rückwirkung. Bei dieser könnte der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 rückwirkend für das ganze Jahr 2021 ändern, weil das Steuerjahr 2021 noch nicht abgeschlossen ist.
Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben. Für diejenigen, die die 4 Jahresfrist vor der Änderung hinter sich haben, könnte die Änderung nicht mehr wirken. Zwar könnte man sagen, dass diejenigen die sich derzeit noch in der 4 Jahresfrist befinden in einem ähnlich zum Steuerjahrbeispiel noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden. Dagegen spricht jedoch, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Tatsache der ausdrücklichen Belehrung über die 4 Jahresfrist schwerer wiegen dürfte.
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Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Recht einfach: Anregung zum Umsturz, Aufruf zur gemeinsamen Unbootmäßigkeit, massive Veröffentlichen von Fake-News über radikale Ansichten von Kameraden etc. Mir fällt da noch jede Menge ein.
Ich bin überrascht und hätte nicht erwartet, dass du darauf keine Antworten kennst.
Oh, dann tut es mir Leid. Ich bin einfach nur immer wieder aufs neue überrascht und fassungslos, dass sich manche Kameraden nicht nach der FDGO und dem Soldatengesetz richten... die haben dann einfach ihren Schwur gebrochen. (Eigentlich sollten solche Spezialisten ja schon im Vorfeld sofern möglich und nötig aussortiert werden)
Bezüglich der 8 Jahres-Regelung hast du im Bezug auf die Sichtweise des Dienstherrn natürlich recht, aber ich persönlich hätte es besser gefunden, wenn man einfach mehr Stellen für Juristen geschaffen (und diese auch eingestellt) hätte und so die Dauer von Verfahren hätte verkürzen können. Aus Sicht der Soldaten ist eine verdoppelung der Zeit in der sie jederzeit fristlos entlassen werden können m.M.n. jedoch nicht unbedingt ein Zeichen von entgegengebrachtem Vertrauen.
Wie wäre es zb mit Posts die die FDGO in Frage oder Abrede stellen? Generell alles was in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Soldat in irgendwelcher Weise extreme Ausprägungen annimmt, gewalt-, drogenverherrlichend, Frauenfeindlich, Antidemokratisch, etc. Aber eigentlich sollte das doch klar sein, oder?
Wenn Jemand solche Ansichten vertritt und diese dann auch noch veröffentlicht, dann setzt es der ganzen Sache ja auch noch die Krone auf.
Zur Frage ab wann und für wen die 8 Jahresfrist gelten wird:
Ein Gesetz kann grundsätzlich nur für die Zukunft, sprich ab dem Inkrafttreten gelten. Eine Rückwirkung auf frühere Sachverhalte vor dem Gesetz ist grundsätzlich nicht zulässig, Stichwort Rückwirkungsverbot und Rechtssicherheit. Dabei muss man jedoch zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterscheiden. Die Echte bezieht sich auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit. Beispielsweise kann der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2018 nicht mehr ändern, weil das Steuerjahr 2018 schon abgeschlossen ist. Dagegen gibt es die unechte Rückwirkung. Bei dieser könnte der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 rückwirkend für das ganze Jahr 2021 ändern, weil das Steuerjahr 2021 noch nicht abgeschlossen ist.
Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben. Für diejenigen, die die 4 Jahresfrist vor der Änderung hinter sich haben, könnte die Änderung nicht mehr wirken. Zwar könnte man sagen, dass diejenigen die sich derzeit noch in der 4 Jahresfrist befinden in einem ähnlich zum Steuerjahrbeispiel noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden. Dagegen spricht jedoch, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Tatsache der ausdrücklichen Belehrung über die 4 Jahresfrist schwerer wiegen dürfte.
Vielen Dank für die Erläuterung, sowas hatte ich mir gewünscht lesen zu können.
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Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben.
Davon ist nicht auszugehen. Denn...
Aus dem Gesetzentwurf:
"Die geplante Änderung des Soldatengesetzes eröffnet die Möglichkeit, auf besonders schwere Dienstvergehen auch dann schnell und wirksam dienstrechtlich zu reagieren, wenn sie von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit begangen werden, die bereits länger als vier Jahre dienen. Zukünftig kann auch bei bereits länger dienenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit als Reaktion auf schuldhafte Dienstpflichtverletzungen das Dienstverhältnis schnell und zeitnah beendet werden, sofern es sich um besonders schwere Fälle handelt und das Dienstverhältnis noch nicht länger als acht Jahre besteht. "
Gesetze können sich nun einmal im Laufe der Dienstzeit ändern...
Sich darauf zu berufen: "Das galt ja bei meiner Einstellung noch nicht!" , wird nicht funktionieren.
Ich erinnere an genau diese Diskussion bei der gesetzlichen Veränderung der besonderen Altersgrenze.
Und zur aufgeworfenen Frage, in welchen Fällen diess z.B. erfolgen kann:
"Mit besonders schweren Fällen sind hier Fälle gemeint, die auch in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden, weil andernfalls die Gefahr eines schweren Schadens für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr bestünde, also Fälle gravierender Dienstpflichtverletzungen wie zum Beispiel verfassungsfeindliche, rassistische oder antisemitische Betätigung, schwere Misshandlung Untergebener oder schwere Fälle von sexuellem Missbrauch oder Umgang mit Kinderpornographie."
"Die Verlängerung der Frist, in der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit durch Verwaltungsakt entlassen werden können, ist auch verfassungsrechtlich zulässig. Insbesondere stellt die Fristverlängerung keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Interessen der Soldatinnen und Soldaten an einer Verfestigung ihres Dienstverhältnisses dar."
"Die fristlose Entlassung nach § 55 Absatz 5 SG dient dem Schutz der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr und ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.
§ 55 Absatz 5 SG ist nur anwendbar auf Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die sich gerade nicht wie eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat auf Lebenszeit an den Dienstherrn gebunden haben. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der betroffenen Interessen überwiegt in gravierenden Fällen das Interesse des Dienstherrn am Schutz der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr auch innerhalb von acht Dienstjahren das Interesse einer Soldatin oder eines Soldaten am Erhalt ihrer oder seiner zwischenzeitlich erworbenen Versorgungsrechte.
Die Einführung des „besonders schweren Falles“ im Rahmen des neu formulierten § 55 Absatz 5 Satz 2 SG als Tatbestandsvoraussetzung für eine Entlassung bis zum achten Dienstjahr stellt zudem sicher, dass in entsprechenden Fällen in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen wird.
Darüber hinaus ist die Erstellung einer Ausführungsbestimmung zu § 55 Absatz 5 SG beabsichtigt,
um weiterhin eine rechtskonforme Anwendung durch die zuständigen Dienststellen sicherzustellen."
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Danke für die Auszüge aus dem Gesetzesentwurf.
Natürlich können sich Gesetze auch während der Dienstzeit ändern. Ich hatte in meiner Ausführung erstmal die grundsätzliche ex nunc Wirkung von Gesetzen beschrieben. Dass es hierbei wie, in allem, auch Ausnahmen gibt, hatte ich in einem Beispiel geschildert. Es spricht einiges dafür, dass, wie in meinem Beispiel verdeutlicht, die SaZ, die sich noch innerhalb der 4 Jahresfrist befinden, in einem noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden könnten. Bei SaZ, die diese jedoch hinter sich haben, sehe ich dann doch ein juristisches Problem. Ein einfaches abstraktes Beispiel wäre hierzu, dass die gesetzliche Probezeit verlängert werden würde und dann auch für Arbeitnehmer rückwirkend gelten solle, die diese gerade hinter sich haben. Klar ist das nicht analog zu sehen, sollte aber das Prinzip verdeutlichen.
Die Erläuterung und Absichtserklärung in einem Gesetzesentwurf soll den Willen des Gesetzgebers aufzeigen und der Auslegung des Gesetzes dienen. Jedoch kann ein solcher Wille auch rechtliche Mängel aufweisen, wie z.B. die Abwägung von Rechtsgüter. Ob die Anwendung dann auf Kameraden Anwendung finden kann, die diese 4 Jahresfrist bereits hinter sich haben, wird sich bei einer gerichtlichen Prüfung zeigen.
Der Gesetzgeber könnte jedoch auch in Übergangsbestimmungen oder Ausführungsbestimmungen weitere Regelungen hierzu treffen.
Ich verstehe das Interesses des Gesetzgebers daran diesen Zeitraum zu erweitern und die Handlungsmöglichkeiten des Dienstherren zu erweitern, aber sehe auch wie „Löwe von Eutin“ die Signalwirkung dahinter. Man muss sich nur vorstellen, wie der Spieß reihenweise die Kameraden die die 4 Jahresfrist gerade vollendet haben, nun darüber belehrt werden müssen, dass nun doch noch 4 weitere Jahre hinzukommen sollen.
Ob diese nachträgliche Erweiterung des Zeitraums auch gerechtfertigt ist, könnte man beurteilen, wenn man wüsste wieviele Fälle es gegeben hat, in denen innerhalb der ersten 8 Jahre eine solch gravierende Handlung begangen wurde, die eine fristlose Entlassung erfordert hätte, ihr dazu aber der rechtliche Rahmen gefehlt hat.
In jedem Fall muss man erstmal abwarten was daraus noch wird und mal ehrlich, wer innerhalb der ersten 4 Jahre schon nichts gravierendes angestellt hat, dass eine Entlassung erfordert, der sollte das auch für die weiteren 4 Jahre schaffen.
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Ich halte die neue Regelung für verfassungswidrig und bin mir einigermaßen sicher, dass der Bundeswehrverband den ersten im fünften Dienstjahr entlassenen Soldaten durch alle Instanzen vertreten wird.
Bin mal tatsaechlich gespannt, ob das neue Gesetz ernsthaft auf Dauer Bestand hat.
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Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt 8)?
Edit: ich wurde eben dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass dieses mittlerweile nicht mehr Teil der Verpflichtungserklärung ist, somit fällt dieser Punkt also weg
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Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.
Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
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Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt 8)?
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Stichtagsregelung vorgesehen.
Und ich wüsste auch nicht wozu ?
Wer sich weiterhin nicht in den Bereich "besonders schwer Fall" begibt, hat doch nichts zu befürchten...
Und wer die genannten Verfehlungen vorsätzlich begeht...
Da hält sich mein Mitleid in deutlichen Grenzen! z.B. Kinderpornographie
Hier noch die Erläuterung des Gesetzgebers, was zur aktuellen Begrenzung von 4 Jahren führte.
Wie zu lesen, ging es dabei im Schwerpunkt nicht um rechtliche Aspekte...
"Die derzeit geltende Beschränkung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre wurde ursprünglich damit begründet, dass „bei längerer Dienstzeit … die Versorgungsrechte des Soldaten stärker“ seien (Bundestagsdrucksache II/1700, S. 34 zu § 50).
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bis zur Novellierung der WDO durch das Gesetz vom 9. Juni 1961, BGBl. I S. 689) nach § 114 WDO a. F. gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach § 55 Absatz 5 SG entlassen werden konnten, unzulässig waren.
Auf Dienstvergehen, die mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht angemessen geahndet werden konnten, war demzufolge regelmäßig mit einer Entlassung nach § 55 Absatz 5 SG einschließlich der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Folgen zu reagieren.
Auf Grund dieser Exklusivität wurde die fristlose Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre beschränkt.
Mit der Änderung der WDO ist die fristlose Entlassung aber nicht mehr alternativlos.
Vielmehr lässt sich unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei einem Dienstvergehen von einer Entlassung absehen und stattdessen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst hinwirken (vergleiche BVerwGE 91, 62; BVerwG, NJW 1984, 938).
Da somit nicht jedes Dienstvergehen, bei dem eine einfache Disziplinarmaßnahme unzureichend erscheint, zwingend zur Entlassung führt, sondern auch mit einer anderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ohne einschneidende versorgungsrechtliche Konsequenzen geahndet werden kann, sprechen insoweit versorgungsrechtliche Aspekte nicht pauschal gegen die Verlängerung der Frist.
Vielmehr ist auch bei Anwendung der Entlassungsermächtigung des § 55 Absatz 5 SG die Dauer der bereits geleisteten Dienstzeit mit in die Erwägungen einzubeziehen. Ist dagegen auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Entlassung geboten, sind insoweit auch die damit verbundenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt."
Wir werden sehen,
1. wie es letztlich verkündet wird (ggf. gibt es noch Änderungen/Ergänzungen)
2. wie die Ausführungsbestimmungen gestaltet werden
3. wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird
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Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.
Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
Jaein. Es wird die formelle Verfassungsmäßigkeit geprüft, bei der sachlichen Verfassungsmäßigkeit kommt es ja immer zu der Situation, dass das BVerfG Gesetze für verfassungswidrig erklärt. Deshalb sagt ich, dass zwar der Wille des Gesetzgebers von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bspw. unter Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter abweichen kann.
Meiner Meinung nach wiegt hier das Gebot der Rechtssicherheit, welches verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert hat, schwerer.
Es wird sich dann bei einer gerichtlichen Prüfung zeigen, welche Argumente angeführt werden um dieses hohe Gebot in diesem Fall rechtmäßig aushebeln zu können.
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Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.
Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
Na guck mal wie viele Gesetze gekippt werden, insbesondere sowas wie die Vorratsdatenspeicherung. Man versucht es immer wieder und es wird immer wieder gekippt.
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Lieber Iceman:
Prinzip Regel / Ausnahme.
Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
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Lieber Iceman:
Prinzip Regel / Ausnahme.
Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Gültig sind bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit erstmal alle formell verfassungsmäßig erlassenen Gesetze.
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Lieber Iceman:
Prinzip Regel / Ausnahme.
Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein
Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.
Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.
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Lieber Iceman:
Prinzip Regel / Ausnahme.
Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein
Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.
Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.
Ändert nichts daran, dass es ... bezogen auf die Gesamtzahl verkündeter Gesetze ... Einzelfälle sind.
"Parlamentsdokumentation Deutscher Bundestag
Statistik der Gesetzgebung – 19. Wahlperiode
Stand der Datenbank: 04.01.2021
Gesamtzahl der beim Bundesrat bzw. Bundestag eingebrachten Gesetzesvorhaben 715
Verkündungen 336"
Und um es nochmals zu verdeutlichen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf lässt in keinem Punkt erkennen, dass es zu einer rückwirkenden Anwendung kommen soll.
Was ein klarer Verstoß gegen die Rechtssicherheit wäre.
Es wird "einfach" einen Tag X geben, ab dem im Gesetz anstatt 4 die 8 steht.
Wer danach eine der schwerwiegenden Taten begeht, fällt unter die Anwendungsmöglichkeit.
Btw. Im Zivilen erfolgten auch ... ohne vorherige Abmahnung ... fristlose Kündigungen, z.B. wegen Kinderpornographie.
(Bsp. LAG München Az.: 4 Sa 1203/04)
Und dies ohne jegliche Jahresfristen der Betriebszugehörigkeit.
Und ...wenn die Bw nun auf 8 Jahre geht...
Ändert dies auch nichts am grundsätzlichen Prinzip des 55'er.
Die Bw verfügt die Entlassung und der Soldat hat die Möglichkeit dies von den Gerichten überprüfen zu lassen.
Bekommt der Soldat Recht, was durchaus schon vorgekommen ist, wird er wieder eingestellt und schadlos gestellt.
So hat es der Gesetzgeber für den 55'er vorgesehen.
Noch eine Ergänzung zum "Wesen" des 55'er
"Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das die Bundeswehr - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs "ernstlich" auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert.
BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 7 - juris; OVG Schleswig, 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris; VG Schleswig-Holstein, 25. April 2018 - 12 B 30/18, Rn. 22 - juris; VG Schleswig-Holstein, 14. September 2017 - 12 B 31/17, Rn. 25 - juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, Rn. 72 - juris.
Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)fälle beschränkt
OVG NRW, 17. September 2008 - 1 B 670/08, Rn. 51 - juris; VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris.
Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor."
VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2020 - 10 K 6654/17
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By the way musste ich bereits vorletztes Jahr (2019) meine genutzten sozialen Netzwerke, im Rahmen der Erneuerung SÜ, mit angeben.
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Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt
16.04.2021
Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688)
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Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt
16.04.2021
Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688)
Das Gesetz wurde verkündet.
Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3930
In Kraft treten zum 01.10.2022
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Ich habe das Thema in "Allgemein" verschoben, da es für Bewerber und Aktive immer größere Bedeutung erlangt.
Der Dienstherr ist hier äußerst sensibel geworden, mit zum Teil erheblichen Auswirkungen.
Dies betrifft alle Strömungen... von Links bis Rechts... Aber insbesondere das rechte Spektrum steht deutlich im Fokus...
Folgen ... bis hin zum Truppendienstgericht und/oder zivilrechtliche Konsequenzen stehen im Raum...
Dabei gilt es für Aktive zu beachten:
Es genügt bereits der Verdacht und die Aufnahme von Ermittlungen, damit die weitere Förderung/Beförderung auf STOP gesetzt wird.
Und dies kann bei langwierigen Ermittlungen dauern...
Wenn dann ggf. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen im Raum stehen ... das kann noch deutlich länger dauern ...
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In diesem Zusammenhang sei auf einen neuen Straftatbestand verwiesen:
§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung
"Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
(§ 11 Absatz 3)
"Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."
Dazu erläutert der DBwV in seiner aktuellen Ausgabe Nov 21:
Auszug
"Von dem neuen Straftatbestand erfasst sind jegliche Aussagen, die in Schriftform, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen zum Ausdruck kommen und die benannte Person oder Personengruppe beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden.
Hierunter sind beispielsweise Abbildungen oder Texte zu verstehen, die entweder eine besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung darstellen, aus verwerflichen Beweggründen andere Personen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig darstellen oder wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, die das Ansehen der Personengruppe herabsetzen."
"Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht für Strafbarkeit
Für die Strafbarkeit der Handlung genügt es bereits, dass die Inhalte an eine Person, die einer der genannten Gruppen angehört, gelangen, ohne hierzu durch die Person aufgefordert worden zu sein.
Die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Betroffenen ist dabei nicht erforderlich, allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist für die Strafbarkeit ausreichend.
Dies wird vor allem in sozialen Netzwerken und privaten Nachrichten relevant.
Der strafbare Inhalt, zum Beispiel „Ausländer raus!“ an eine Person mit Migrationshintergrund, muss nicht direkt an diese Personen adressiert sein.
Ausreichend ist, dass sie die Möglichkeit haben, die diskriminierende Aussage über WhatsApp- oder private Facebook-Gruppen, aber auch durch E-Mails oder Briefe wahrnehmen zu können.
Die Äußerung von Jens Lehmann, Dennis Aogo als Quotenschwarzen zu bezeichnen, würde nach dem heute geltenden Recht wohl eine Straftat darstellen, da dieser aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert worden ist.
Fraglich wäre hier allein der Vorsatz, denn angeblich habe es sich dabei ja um ein Versehen gehandelt und Jens Lehmann wollte eigentlich etwas ganz anderes zum Ausdruck bringen.
Das Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet und wird, wie alle anderen Beleidigungsdelikte auch, nur auf Antrag durch den Betroffenen verfolgt."
Anm. von mir:
Ist aber eine solche Strafanzeige gestellt... rollt der Zug erst einmal ... Ausgang offen...
Mir sind Fälle bekannt, da waren Soldaten nur Mitglied in WhatsApp-Gruppen, in denen rechtsradikales Gedankengut verbreitet wurde, bzw. haben Nachrichten nur weitergeleitet/geteilt, ohne Kommentierung...
Bereits dies genügte für langwierige Ermittlungen... etc.
Und dies war noch vor diesem neuen Straftatbestand...
Also ... bevor man sich weiter in z.B. WhatsApp-Gruppen aufhält, in denen Fragwürdiges kursiert...
... daran erinnern, was man unterschrieben hat:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.msg696663.html#msg696663
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In diesem Thema wurde ja u.a. der 55 Abs 5 SG diskutiert.
"(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Ich wurde in letzter Zeit öfters gefragt, wie z.B. der Begriff "ernstlich" ausgelegt wird ?
Das BVerwG hat hierzu eine ständige Rechtsprechung entwickelt.
Siehe z.B. die Ausführungen des BVerwG in diesem Urteil:
Beschluss BVerwG 2 B 33.10 v. 16.08.2010
"Leitsatz:
Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt."
https://www.bverwg.de/de/160810B2B33.10.0
Auszug:
"Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist:
Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.
Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden,
wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt,
wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr)
oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).
Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.)."
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Hier ein Beispiel...
... was z.B. das Posten eines einzelnen kinderpornographischen Bildes zur Folge haben kann... zusätzlich zur zivilen Strafverfolgung ...
BVerwG 2 WD 26.20 , 14.10.2021
https://www.bverwg.de/de/141021U2WD26.20.0
Auszug:
"Der Soldat loggte sich am 24. August 2017 gegen 09:27 Uhr von einer Toilette an seinem früheren Dienstort der Funkempfangsstelle ..., ..., in ... mit seinem Mobiltelefon über den dort privat eingerichteten und vom Zeugen Stabsunteroffizier G. angemieteten Internetanschluss ins Internet ein und lud über den Internetdienst Chatstep eine Bilddatei in das Internet hoch, die ein circa 12 Jahre altes Mädchen zeigt, das ein männliches Glied oral befriedigt, so dass diese Bilddatei von anderen Internetnutzern wahrgenommen werden konnte."
"Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehalts."
"Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. "
"Danach erweist sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve als angemessen."
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BVerwG , Beschluss vom 02.09.2022 - 2 WDB 6.22
"Leitsatz:
Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann."
Auszüge:
"Dazu dient insbesondere bei elektronischen Speichermedien die in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 110 StPO gesondert geregelte Durchsicht.
Sie bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme und dient erst der Klärung, ob und in welchem Umfang eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zu erwirken ist oder die vorläufig zur Durchsicht sichergestellten Gegenstände zurückzugeben sind.
Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert, ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 - juris Rn. 44 m. w. N.).
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ist zulässig.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Durchsuchungsanordnung ist teilweise rechtswidrig.
Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, soweit damit eine Durchsuchung der vom Mobiltelefon des Soldaten räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, angeordnet wurde.
Für eine solche Anordnung enthält die Wehrdisziplinarordnung keine Ermächtigungsgrundlage, auch nicht in § 20 WDO.
Denn der Zugriff auf Kommunikationsinhalte, die außerhalb der Endgeräte des Soldaten auf dem Server eines Providers gespeichert sind und auf die er nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, greift in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 <54 f.>).
Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage und verlangt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Wehrdisziplinarordnung das eingeschränkte Grundrecht zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 - BVerfGE 129, 208 <236 f.> sowie BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 35 ff.).
Da § 148 der gemäß Gesetz vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) am 1. April 1957 in Kraft getretenen und somit - wegen Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 (BGBl. I S. 1 ff.) – nachkonstitutionellen Wehrdisziplinarordnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 36; S. Engel, Das Zitiergebot. Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 115 ff.) eine Einschränkung des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis nicht zitiert, steht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Annahme entgegen, jedenfalls aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Strafprozessordnung ergebe sich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
Im Übrigen ist die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig."
Mehr... siehe hier: https://www.bverwg.de/de/020922B2WDB6.22.0