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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: bayern bazi am 19. November 2019, 13:24:00

Titel: Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: bayern bazi am 19. November 2019, 13:24:00
(https://scontent-frx5-1.xx.fbcdn.net/v/t1.0-9/75237583_2779867575359255_5030081911129636864_n.jpg?_nc_cat=103&_nc_oc=AQnkE1HgN8XI1xYzIILdz4DGiLzGkBCOHd2BJaUumtYmoghjtZXiEolgo_lMtRjq5XaarXJtbZ82VvdccYQaaltS&_nc_ht=scontent-frx5-1.xx&oh=924f9c29c2bf1452b4e1702f3caa10bf&oe=5E447E32)


mehr dazu :

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/bundeswehr-veroeffentlicht-leitfaden-fuer-den-umgang-mit-sozialen-medien

Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Opa_Hagen am 19. November 2019, 15:31:41
Servus bazi,

tja, gut und schön, aber das hier ist ein privat betriebenes Forum und es herrscht hier nur die Pflicht zur Einhaltung der selbst auferlegten Forumsregeln.
Ich wage mal zu bezweifeln, dass Forenteilnehmer im Dienstbetrieb so mit Kameraden umspringen wie mit manch unwissenden Fragestellern hier...

Gruss aus dem schönsten IT Standort

Hagen


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: F_K am 19. November 2019, 15:37:59
Ontopic:

Meistens bin ich kein Angehöriger der Bundeswehr - halte Stil und Form aber trotzdem im Rahmen der Ansprüche des GI.

Auch Offtopic:

Ich wage mal zu bezweifeln, dass mancher (unwissender) Forenteilnehmer im Dienstbetrieb so mit Kameraden "umspringen", die versuchen, ihnen zu helfen ..
(die hätten da nämlich wahrscheinlich nicht mal die "Traute", sich in einer dienstlichen Angelegenheit zu melden …)
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: PzPiKp360 am 19. November 2019, 16:21:53
das hier ist ein privat betriebenes Forum und es herrscht hier nur die Pflicht zur Einhaltung der selbst auferlegten Forumsregeln.

Vorschriften und Regeln bzgl. Sicherheit, Geheimhaltung oder Kameradschaft gelten immer und überall, egal ob das Forum privat ist oder nicht.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: bayern bazi am 20. November 2019, 12:41:34
ich sehe im 3. Absatz  den Umgang in online-foren genau foren wie dieses mit erwähnt -

egal ob dienstlich oder private (oder  gerade in privat geführten foren) stil und form sollte IMMER gewahrt werden !!!
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: bayern bazi am 21. November 2019, 08:49:13
FAZ Kommentar  (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundeswehr-so-sollen-soldaten-in-sozialen-netzwerken-auftreten-16495182.html?fbclid=IwAR3RzoV8xOD66tEY_b5KHldG-58xHppIJUI62M8N_SHSIq66ZB-0kHRlI_c)
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 31. Dezember 2019, 10:18:26
Hier sind die Guidelines zu finden...

https://www.bundeswehr.de/de/social-media-bundeswehr (https://www.bundeswehr.de/de/social-media-bundeswehr)


bzw. im Anhang
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2021, 16:16:56
Aktuell ist in Erarbeitung...

"Gesetz  zur intensivierten erweiterten  Sicherheitsüberprüfung  mit Sicherheitsermittlungen  von Soldatinnen  und  Soldaten  und Sicherheitsüberprüfung  von  Reservistinnen und  Reservisten"

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-zur-intensivierten-sicherheitsueberpruefung-5022506 (https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-zur-intensivierten-sicherheitsueberpruefung-5022506)


Darin u.a. enthalten:

Auszug

"§ 3a Verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung

(1)  Für  Soldaten,  die  in einer  besonders  sicherheitsempfindlichen Verwendung eingesetzt  werden oder  dort  eingesetzt  werden  sollen,  ist  eine  erweiterte  Sicherheitsüberprüfung  mit  Sicherheitsermittlungen nach  dem  Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen  mit  den Maßgaben,  dass

1. 
durch die  mitwirkende Behörde,  ungeachtet  der  Voraussetzungen  des  §  12 Absatz  5  Satz  1  des  Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,  eine Befragung  durchzuführen  ist  und

2. 
zu dem  zu überprüfenden  Soldaten  in erforderlichem  Maße Einsicht  in öffentlich sichtbare  Internetseiten  sowie  in  den  öffentlich  sichtbaren  Teil  sozialer  Netzwerke genommen  wird.   

(2)  Der  zu  überprüfende  Soldat  hat  in  der  Sicherheitserklärung die von  ihm  genutzten sozialen Netzwerke  und  die Namen,  unter  denen  er  dort  angemeldet  ist,  anzugeben.  Der  zu  überprüfende  Soldat  hat  ein  aktuelles  Lichtbild  bei  der  Erst-  und  den Wiederholungsüberprüfungen  beizufügen. "


Also Obacht für Soldaten, die in solche Verwendungen wollen...
oder aktuell sind...

Denn beim Internet gilt ja der alt bekannte Spruch : "Das Netz vergisst nichts!"

Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: IcemanLw am 30. Januar 2021, 16:18:43
Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2021, 16:31:29
Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.


"Soziale Netzwerke sind Plattformen im  Internet,  die  dazu bestimmt sind,  Inhalte  mit  anderen  Nutzerinnen oder  Nutzern zu teilen oder  einer  darüberhinausgehenden  Öffentlichkeit  zugänglich  zu  machen,  z.B. Facebook,  Twitter,  Snapchat,  Instagram, YouTube,  TikTok,  XING  und  LinkedIn. 

Abzugrenzen davon sind Plattformen,  die  ausschließlich der  Individualkommunikation mit  gezielt  ausgewählten  Nutzerinnen oder  Nutzern dienen.  Messenger-Dienste,  wie etwa  Whats-App,  sind daher  keine sozialen Netzwerke in diesem  Sinne. 

Keinen Einfluss  auf  die  Einordnung  als  soziales  Netzwerk  hat  die Form  der  ausgetauschten  Inhalte,  so  dass  sowohl  Texte,  Videos,  Bilder  oder  auch  Kombi nationen hieraus  von der  Definition umfasst  sind. 

Die Einsichtnahme in öffentliche Internetseiten  sowie  in  öffentliche  Teile  sozialer  Netzwerke  ist  zudem  präventiv  geeignet,  zu  einer prognostischen  Einschätzung  möglicher  Entwicklungstendenzen der  zu überprüfenden  Soldatinnen und  der  zu überprüfenden  Soldaten  zu gelangen."



Deshalb kann ich allen Betroffenen ... zukünftigen und aktiven Soldaten ... ab sofort nur empfehlen ... das o.G. zu berücksichtigen ...

Auch sei in diesem Zusammenhang daran erinnert...

... das bald die Entlassung nach 55 Abs 5 SG innerhalb der ersten 8 Jahre möglich sein wird ...

"Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier ( Anm.: bald 8 Jahre ) Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.

Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr.

Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten.

Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris)"


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: IcemanLw am 30. Januar 2021, 18:17:08
Das heißt also, dass auch dieses Forum als soziales Netzwerk gezählt werden kann?
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: HubschrauBär am 30. Januar 2021, 18:23:06
Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.

Ich denke aber, dass hier nur ein sehr geringer Personenkreis (SpezKr, BAMAD, usw) betroffen ist. Also diejenigen die bisher auf Ü3 überprüft wurden.

Ansonsten wäre das wohl eine kaum zu bewältigende Aufgabe.
Aber man weiss ja nie, in welche Verwendung es einen evtl auch in Zukunft verschlägt
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 30. Januar 2021, 18:39:53
Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.

Ich denke aber, dass hier nur ein sehr geringer Personenkreis (SpezKr, BAMAD, usw) betroffen ist. Also diejenigen die bisher auf Ü3 überprüft wurden.

Ansonsten wäre das wohl eine kaum zu bewältigende Aufgabe.
Aber man weiss ja nie, in welche Verwendung es einen evtl auch in Zukunft verschlägt


"... Zunächst,  aber  nicht  abschließend,  sind  anfangs  etwa  1.300  Soldatinnen und  Soldaten in besonders  sicherheitsempfindlichen  Verwendungen  mit  einer  verwendungsbezogenen  Sicherheitsüberprüfung  zu überprüfen,  (...)
Es  wird weiterhin davon  ausgegangen,  dass  in der  Folge  jährlich weitere 500  Sicherheitserklärungen  für  verwendungsbezogene  Sicherheitsüberprüfungen, im  Bereich  der  Erst-  und  Wiederholungsüberprüfung ...
"
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Löwe von Eutin am 30. Januar 2021, 19:43:36


Deshalb kann ich allen Betroffenen ... zukünftigen und aktiven Soldaten ... ab sofort nur empfehlen ... das o.G. zu berücksichtigen ...

Auch sei in diesem Zusammenhang daran erinnert...

... das bald die Entlassung nach 55 Abs 5 SG innerhalb der ersten 8 Jahre möglich sein wird ...

"Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier ( Anm.: bald 8 Jahre ) Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.

Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr.

Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten.

Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris)"


Gibt es Beispiele/ Fallbeispiele dafür, in denen die Nutzung von sozialen Medien etc. dafür sorgt, das dass Verbleiben in einem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde? Ich persönlich kann mir da relativ schwer etwas drunter vorstellen.

Und für wen und ab wann würde das mit den 8 statt 4 Jahren gelten?
Ich weiß, dass ich bei der Wiedereinstellug unter anderem unterschreiben musste, dass mir bekannt ist, dass man als Soldat auf Zeit innerhalb der ersten 4 Dienstjahre entlassen werden kann. Es fällt mir schwer mir vorzustellen, dass in Zukunft quasi rückwirkend den Soldaten, die ihre 4 Dienstjahre schon rumhaben das Vertrauen entzogen wird, weil sich an den Paragraphen etwas geändert hat.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Ralf am 30. Januar 2021, 20:36:27
Geht es nur mir so, oder bin ich der einzige, der deine Fragen verstörend finde?
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: IcemanLw am 30. Januar 2021, 20:38:38


Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.

Das wäre eine gewaltige Aufgabe alle zusammen zu suchen :D
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Löwe von Eutin am 30. Januar 2021, 20:55:01
Geht es nur mir so, oder bin ich der einzige, der deine Fragen verstörend finde?

Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."

Für mich klingt das nämlich schon ganz schön heftig. (Hohe Hürde um sowas zu erreichen)

Auf der anderen Seite könnten sich Soldaten auf diese Weise ja auch vor Ablauf des 8. Dienstjahres aus ihrem Dienstverhältnis herauslösen.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: HubschrauBär am 30. Januar 2021, 21:10:37


Davon würde ich ausgehen. Genauso wie AG, WHQ, andere Fachforen, ect.

Das wäre eine gewaltige Aufgabe alle zusammen zu suchen :D
Sollte mich das irgendwann betreffen wird es mir eine Freude sein, die Erklärung u.a. mit Foren-Accounts wie Rezeptwelt, Gartenforum, Movie-Infos, TripAdvisor, PPrune, usw zu garnieren [emoji28]

Aber ich bezweifle auch, dass ich noch alle "alten" und nicht mehr genutzte Foren auflisten kann...
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Ralf am 30. Januar 2021, 21:15:11
Zitat
Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Recht einfach: Anregung zum Umsturz, Aufruf zur gemeinsamen Unbootmäßigkeit, massive Veröffentlichen von Fake-News über radikale Ansichten von Kameraden etc. Mir fällt da noch jede Menge ein.
Ich bin überrascht und hätte nicht erwartet, dass du darauf keine Antworten kennst.
Zitat
Auf der anderen Seite könnten sich Soldaten auf diese Weise ja auch vor Ablauf des 8. Dienstjahres aus ihrem Dienstverhältnis herauslösen.
Das ist ja nun ein whataboutism, du hast aus genau der anderen Position heraus gefragt. Dreh das nun nicht einfach um.
Ob 4 oder 8 Jahre, wo macht dass denn aus Sicht des Dienstherrn hier ein Unterschied, außer dass jemand noch länger ausgebildet dabei war und somit in seiner Verwendung verwendet wurde. Und die Nachteile einer solchen Entlassung sind so gravierend, dass nur ein Bruchteil dieses positiv ausnützen würde.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Rekrut84 am 30. Januar 2021, 21:28:19
Wie wäre es zb mit Posts die die FDGO in Frage oder Abrede stellen? Generell alles was in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Soldat in irgendwelcher Weise extreme Ausprägungen annimmt, gewalt-, drogenverherrlichend, Frauenfeindlich, Antidemokratisch, etc. Aber eigentlich sollte das doch klar sein, oder?

Zur Frage ab wann und für wen die 8 Jahresfrist gelten wird:

Ein Gesetz kann grundsätzlich nur für die Zukunft, sprich ab dem Inkrafttreten gelten. Eine Rückwirkung auf frühere Sachverhalte vor dem Gesetz ist grundsätzlich nicht zulässig, Stichwort Rückwirkungsverbot und Rechtssicherheit. Dabei muss man jedoch zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterscheiden. Die Echte bezieht sich auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit. Beispielsweise kann der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2018 nicht mehr ändern, weil das Steuerjahr 2018 schon abgeschlossen ist. Dagegen gibt es die unechte Rückwirkung. Bei dieser könnte der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 rückwirkend für das ganze Jahr 2021 ändern, weil das Steuerjahr 2021 noch nicht abgeschlossen ist.

Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben. Für diejenigen, die die 4 Jahresfrist vor der Änderung hinter sich haben, könnte die Änderung nicht mehr wirken. Zwar könnte man sagen, dass diejenigen die sich derzeit noch in der 4 Jahresfrist befinden in einem ähnlich zum Steuerjahrbeispiel noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden. Dagegen spricht jedoch, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Tatsache der ausdrücklichen Belehrung über die 4 Jahresfrist schwerer wiegen dürfte.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Löwe von Eutin am 30. Januar 2021, 21:52:40
Zitat
Entschuldige bitte, aber was kann der gemeine Obergefreite Dosenkohl denn bei Facebook, Instagram und wie der ganze Kram heißt denn veröffentlichen, welches dazu führen könnte, dass "sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Recht einfach: Anregung zum Umsturz, Aufruf zur gemeinsamen Unbootmäßigkeit, massive Veröffentlichen von Fake-News über radikale Ansichten von Kameraden etc. Mir fällt da noch jede Menge ein.
Ich bin überrascht und hätte nicht erwartet, dass du darauf keine Antworten kennst.

Oh, dann tut es mir Leid. Ich bin einfach nur immer wieder aufs neue überrascht und fassungslos, dass sich manche Kameraden nicht nach der FDGO und dem Soldatengesetz richten... die haben dann einfach ihren Schwur gebrochen. (Eigentlich sollten solche Spezialisten ja schon im Vorfeld sofern möglich und nötig aussortiert werden)

Bezüglich der 8 Jahres-Regelung hast du im Bezug auf die Sichtweise des Dienstherrn natürlich recht, aber ich persönlich hätte es besser gefunden, wenn man einfach mehr Stellen für Juristen geschaffen (und diese auch eingestellt) hätte und so die Dauer von Verfahren hätte verkürzen können. Aus Sicht der Soldaten ist eine verdoppelung der Zeit in der sie jederzeit fristlos entlassen werden können m.M.n. jedoch nicht unbedingt ein Zeichen von entgegengebrachtem Vertrauen.

Wie wäre es zb mit Posts die die FDGO in Frage oder Abrede stellen? Generell alles was in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Soldat in irgendwelcher Weise extreme Ausprägungen annimmt, gewalt-, drogenverherrlichend, Frauenfeindlich, Antidemokratisch, etc. Aber eigentlich sollte das doch klar sein, oder?

Wenn Jemand solche Ansichten vertritt und diese dann auch noch veröffentlicht, dann setzt es der ganzen Sache ja auch noch die Krone auf.

Zur Frage ab wann und für wen die 8 Jahresfrist gelten wird:

Ein Gesetz kann grundsätzlich nur für die Zukunft, sprich ab dem Inkrafttreten gelten. Eine Rückwirkung auf frühere Sachverhalte vor dem Gesetz ist grundsätzlich nicht zulässig, Stichwort Rückwirkungsverbot und Rechtssicherheit. Dabei muss man jedoch zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterscheiden. Die Echte bezieht sich auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit. Beispielsweise kann der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2018 nicht mehr ändern, weil das Steuerjahr 2018 schon abgeschlossen ist. Dagegen gibt es die unechte Rückwirkung. Bei dieser könnte der Gesetzgeber den Einkommenssteuersatz für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 rückwirkend für das ganze Jahr 2021 ändern, weil das Steuerjahr 2021 noch nicht abgeschlossen ist.

Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben. Für diejenigen, die die 4 Jahresfrist vor der Änderung hinter sich haben, könnte die Änderung nicht mehr wirken. Zwar könnte man sagen, dass diejenigen die sich derzeit noch in der 4 Jahresfrist befinden in einem ähnlich zum Steuerjahrbeispiel noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden. Dagegen spricht jedoch, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Tatsache der ausdrücklichen Belehrung über die 4 Jahresfrist schwerer wiegen dürfte.

Vielen Dank für die Erläuterung, sowas hatte ich mir gewünscht lesen zu können.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 31. Januar 2021, 08:43:42

Meiner Einschätzung nach spricht viel dafür, dass die 8 Jahresfrist nur auf Soldaten Anwendung finden kann, die nach dem Inkrafttreten ihren Dienst angetreten haben.

Davon ist nicht auszugehen. Denn...

Aus dem Gesetzentwurf:

"Die  geplante  Änderung  des  Soldatengesetzes  eröffnet  die  Möglichkeit,  auf  besonders schwere  Dienstvergehen  auch  dann  schnell  und  wirksam  dienstrechtlich  zu  reagieren, wenn  sie  von  Soldatinnen  und  Soldaten  auf  Zeit  begangen  werden,  die  bereits  länger  als vier  Jahre  dienen.  Zukünftig  kann  auch  bei  bereits  länger  dienenden  Soldatinnen  und  Soldaten  auf  Zeit  als  Reaktion  auf  schuldhafte  Dienstpflichtverletzungen  das  Dienstverhältnis schnell  und  zeitnah  beendet  werden,  sofern  es  sich  um  besonders  schwere  Fälle  handelt und  das  Dienstverhältnis  noch  nicht  länger  als  acht  Jahre  besteht. "


Gesetze können sich nun einmal im Laufe der Dienstzeit ändern...
Sich darauf zu berufen: "Das galt ja bei meiner Einstellung noch nicht!" , wird nicht funktionieren.
Ich erinnere an genau diese Diskussion bei der gesetzlichen Veränderung der besonderen Altersgrenze.



Und zur aufgeworfenen Frage, in welchen Fällen diess z.B. erfolgen kann:

"Mit  besonders  schweren  Fällen sind hier Fälle gemeint,  die auch  in  einem  gerichtlichen  Disziplinarverfahren  zur  Beendigung des Dienstverhältnisses  führen würden,  weil  andernfalls  die  Gefahr  eines  schweren Schadens für  die  militärische  Ordnung oder  das  Ansehen  der  Bundeswehr  bestünde,  also  Fälle  gravierender  Dienstpflichtverletzungen  wie  zum  Beispiel  verfassungsfeindliche,  rassistische  oder  antisemitische Betätigung,  schwere Misshandlung  Untergebener  oder  schwere Fälle von sexuellem  Missbrauch oder  Umgang mit  Kinderpornographie."


"Die Verlängerung  der  Frist,  in der  Soldatinnen und Soldaten auf  Zeit  durch  Verwaltungsakt entlassen werden  können,  ist  auch verfassungsrechtlich  zulässig.  Insbesondere  stellt  die Fristverlängerung  keine  unverhältnismäßige  Beeinträchtigung  der  Interessen  der  Soldatinnen und Soldaten  an  einer  Verfestigung ihres  Dienstverhältnisses  dar."

"Die  fristlose  Entlassung  nach  §  55  Absatz  5  SG  dient  dem  Schutz  der  militärischen  Ordnung oder  des  Ansehens  der  Bundeswehr  und ist  keine Disziplinarmaßnahme  zur  Erhaltung der beruflichen  Integrität  von Soldatinnen und Soldaten auf  Zeit.

§  55 Absatz  5 SG  ist  nur  anwendbar  auf  Soldatinnen und Soldaten  auf  Zeit,  die sich  gerade nicht  wie  eine  Berufssoldatin  oder  ein  Berufssoldat  auf  Lebenszeit  an  den  Dienstherrn  gebunden  haben.  Im  Rahmen  der  erforderlichen  Abwägung  der  betroffenen  Interessen  überwiegt  in  gravierenden  Fällen  das  Interesse  des  Dienstherrn  am  Schutz  der  militärischen Ordnung sowie des  Ansehens  der  Bundeswehr  auch innerhalb von acht  Dienstjahren  das Interesse  einer  Soldatin  oder  eines  Soldaten am  Erhalt  ihrer  oder  seiner  zwischenzeitlich erworbenen Versorgungsrechte. 

Die Einführung  des  „besonders  schweren Falles“  im  Rahmen des  neu  formulierten §  55 Absatz  5  Satz  2 SG  als  Tatbestandsvoraussetzung  für  eine Entlassung bis  zum  achten Dienstjahr  stellt  zudem  sicher,  dass  in  entsprechenden Fällen in besonderer  Weise  dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  Rechnung  getragen  wird. 

Darüber  hinaus  ist  die Erstellung  einer  Ausführungsbestimmung  zu §  55 Absatz  5 SG  beabsichtigt, 
um  weiterhin eine rechtskonforme Anwendung  durch die zuständigen Dienststellen sicherzustellen.
"
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Rekrut84 am 31. Januar 2021, 09:52:03
Danke für die Auszüge aus dem Gesetzesentwurf.

Natürlich können sich Gesetze auch während der Dienstzeit ändern. Ich hatte in meiner Ausführung erstmal die grundsätzliche ex nunc Wirkung von Gesetzen beschrieben. Dass es hierbei wie, in allem, auch Ausnahmen gibt, hatte ich in einem Beispiel geschildert. Es spricht einiges dafür, dass, wie in meinem Beispiel verdeutlicht, die SaZ, die sich noch innerhalb der 4 Jahresfrist befinden, in einem noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt befinden könnten. Bei SaZ, die diese jedoch hinter sich haben, sehe ich dann doch ein juristisches Problem. Ein einfaches abstraktes Beispiel wäre hierzu, dass die gesetzliche Probezeit verlängert werden würde und dann auch für Arbeitnehmer rückwirkend gelten solle, die diese gerade hinter sich haben. Klar ist das nicht analog zu sehen, sollte aber das Prinzip verdeutlichen.

Die Erläuterung und Absichtserklärung in einem Gesetzesentwurf soll den Willen des Gesetzgebers aufzeigen und der Auslegung des Gesetzes dienen. Jedoch kann ein solcher Wille auch rechtliche Mängel aufweisen, wie z.B. die Abwägung von Rechtsgüter. Ob die Anwendung dann auf Kameraden Anwendung finden kann, die diese 4 Jahresfrist bereits hinter sich haben, wird sich bei einer gerichtlichen Prüfung zeigen.
Der Gesetzgeber könnte jedoch auch in Übergangsbestimmungen oder Ausführungsbestimmungen weitere Regelungen hierzu treffen.
Ich verstehe das Interesses des Gesetzgebers daran diesen Zeitraum zu erweitern und die Handlungsmöglichkeiten des Dienstherren zu erweitern, aber sehe auch wie „Löwe von Eutin“ die Signalwirkung dahinter. Man muss sich nur vorstellen, wie der Spieß reihenweise die Kameraden die die 4 Jahresfrist gerade vollendet haben, nun darüber belehrt werden müssen, dass nun doch noch 4 weitere Jahre hinzukommen sollen.
Ob diese nachträgliche Erweiterung des Zeitraums auch gerechtfertigt ist, könnte man beurteilen, wenn man wüsste wieviele Fälle es gegeben hat, in denen innerhalb der ersten 8 Jahre eine solch gravierende Handlung begangen wurde, die eine fristlose Entlassung erfordert hätte, ihr dazu aber der rechtliche Rahmen gefehlt hat.

In jedem Fall muss man erstmal abwarten was daraus noch wird und mal ehrlich, wer innerhalb der ersten 4 Jahre schon nichts gravierendes angestellt hat, dass eine Entlassung erfordert, der sollte das auch für die weiteren 4 Jahre schaffen.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: justice005 am 31. Januar 2021, 09:59:02
Ich halte die neue Regelung für verfassungswidrig und bin mir einigermaßen sicher, dass der Bundeswehrverband den ersten im fünften Dienstjahr entlassenen Soldaten durch alle Instanzen vertreten wird.

Bin mal tatsaechlich gespannt, ob das neue Gesetz ernsthaft auf Dauer Bestand hat.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Ralf am 31. Januar 2021, 11:00:51
Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt 8)?

Edit: ich wurde eben dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass dieses mittlerweile nicht mehr Teil der Verpflichtungserklärung ist, somit fällt dieser Punkt also weg
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2021, 12:09:08
Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.

Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 31. Januar 2021, 12:53:04
Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt 8)?

Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Stichtagsregelung vorgesehen.

Und ich wüsste auch nicht wozu ?
Wer sich weiterhin nicht in den Bereich "besonders schwer Fall" begibt, hat doch nichts zu befürchten...
Und wer die genannten Verfehlungen vorsätzlich begeht...
Da hält sich mein Mitleid in deutlichen Grenzen! z.B. Kinderpornographie


Hier noch die Erläuterung des Gesetzgebers, was zur aktuellen Begrenzung von 4 Jahren führte.
Wie zu lesen, ging es dabei im Schwerpunkt nicht um rechtliche Aspekte...

"Die  derzeit  geltende  Beschränkung  der  Entlassungsmöglichkeit  auf  die  ersten  vier  Dienstjahre  wurde ursprünglich damit  begründet,  dass  „bei  längerer  Dienstzeit  …  die Versorgungsrechte  des  Soldaten stärker“  seien  (Bundestagsdrucksache  II/1700,  S.  34 zu §  50).

In  diesem  Zusammenhang  ist  festzustellen,  dass  bis  zur  Novellierung  der  WDO  durch  das Gesetz  vom  9.  Juni  1961,  BGBl.  I S.  689)  nach  §  114 WDO  a.  F.  gerichtliche  Disziplinarverfahren  gegen  Soldatinnen  und  Soldaten  auf  Zeit,  die  nach  §  55  Absatz  5  SG  entlassen werden konnten,  unzulässig  waren. 

Auf  Dienstvergehen,  die mit  einer  einfachen Disziplinarmaßnahme  nicht  angemessen  geahndet  werden  konnten,  war  demzufolge  regelmäßig mit  einer  Entlassung  nach  §  55  Absatz  5  SG  einschließlich  der  damit  verbundenen  versorgungsrechtlichen  Folgen  zu  reagieren.

Auf  Grund  dieser  Exklusivität  wurde  die  fristlose  Entlassung auf  die ersten  vier  Dienstjahre  beschränkt. 

Mit  der  Änderung  der  WDO  ist  die  fristlose  Entlassung  aber  nicht  mehr  alternativlos. 

Vielmehr  lässt  sich  unter  Anwendung  des Verhältnismäßigkeitsprinzips  bei  einem  Dienstvergehen  von einer  Entlassung absehen und stattdessen  auf  eine  gerichtliche Disziplinarmaßnahme  unterhalb der  Entfernung  aus  dem Dienst  hinwirken (vergleiche  BVerwGE  91,  62;  BVerwG,  NJW  1984,  938). 

Da  somit  nicht jedes  Dienstvergehen,  bei  dem  eine  einfache  Disziplinarmaßnahme  unzureichend  erscheint,  zwingend  zur  Entlassung  führt,  sondern  auch  mit  einer  anderen  gerichtlichen  Disziplinarmaßnahme  ohne  einschneidende  versorgungsrechtliche  Konsequenzen  geahndet werden kann,  sprechen  insoweit  versorgungsrechtliche Aspekte nicht  pauschal  gegen  die Verlängerung  der  Frist. 

Vielmehr  ist  auch bei  Anwendung  der  Entlassungsermächtigung des  §  55  Absatz  5  SG  die Dauer  der  bereits  geleisteten  Dienstzeit  mit  in  die Erwägungen einzubeziehen.  Ist  dagegen auch unter  Beachtung  des  Verhältnismäßigkeitsprinzips  die Entlassung  geboten,  sind insoweit  auch die damit  verbundenen  versorgungsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt."


Wir werden sehen,

1. wie es letztlich verkündet wird (ggf. gibt es noch Änderungen/Ergänzungen)
2. wie die Ausführungsbestimmungen gestaltet werden
3. wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird

Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Rekrut84 am 31. Januar 2021, 13:28:37
Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.

Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.

Jaein. Es wird die formelle Verfassungsmäßigkeit geprüft, bei der sachlichen Verfassungsmäßigkeit kommt es ja immer zu der Situation, dass das BVerfG Gesetze für verfassungswidrig erklärt. Deshalb sagt ich, dass zwar der Wille des Gesetzgebers von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bspw. unter Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter abweichen kann.
Meiner Meinung nach wiegt hier das Gebot der Rechtssicherheit, welches verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert hat, schwerer.
Es wird sich dann bei einer gerichtlichen Prüfung zeigen, welche Argumente angeführt werden um dieses hohe Gebot in diesem Fall rechtmäßig aushebeln zu können.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: IcemanLw am 31. Januar 2021, 15:33:50
Nunja, grundsätzlich darf man wohl davon ausgehen, dass der BT nur Gesetze beschließt, die verfassungsgemäß sind.
Der BP prüft dies meines Wissens erneut.

Natürlich kann dies gerichtlich überprüft werden, und ggf. werden dann Fehler behoben.
Bis dahin ist es aber geltendes Recht.
Na guck mal wie viele Gesetze gekippt werden, insbesondere sowas wie die Vorratsdatenspeicherung. Man versucht es immer wieder und es wird immer wieder gekippt.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2021, 15:43:39
Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: Rekrut84 am 31. Januar 2021, 16:43:53
Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.

Gültig sind bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit erstmal alle formell verfassungsmäßig erlassenen Gesetze.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: IcemanLw am 31. Januar 2021, 18:04:26
Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein

Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.

Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 31. Januar 2021, 22:34:21
Lieber Iceman:

Prinzip Regel / Ausnahme.

Die Regel ist, von gültigen Gesetzen auszugehen - klar gibt es zur Überprüfung ein Verfassungsgericht - und ab und zu findet sich ein Fehler.
Nein

Grundsätzlich muss man sich erstmal an die Gesetze halten, aber als politisch interessierter Bürger sollte man sich definitiv mal informieren ob erlassene Gesetze im Einklang mit der Verfassung (oder EU Recht) stehen.

Das von mir genannte Beispiel wird zum Beispiel immer wieder vor Gericht gebracht obwohl Juristen immer wieder vorhersagen, dass das nicht durchgehen wird.
Deshalb entsteht der Eindruck, dass unsere Regierung in Einzelfällen(!) immer wieder versucht die Grenzen der Verfassung ohne jede Not auszudehnen.

Ändert nichts daran, dass es ... bezogen auf die Gesamtzahl verkündeter Gesetze ... Einzelfälle sind.


"Parlamentsdokumentation  Deutscher Bundestag
Statistik der Gesetzgebung – 19. Wahlperiode
Stand der Datenbank: 04.01.2021

Gesamtzahl der beim Bundesrat bzw. Bundestag eingebrachten Gesetzesvorhaben  715

Verkündungen 336"


Und um es nochmals zu verdeutlichen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf lässt in keinem Punkt erkennen, dass es zu einer rückwirkenden Anwendung kommen soll.
Was ein klarer Verstoß gegen die Rechtssicherheit wäre.

Es wird "einfach" einen Tag X geben, ab dem im Gesetz anstatt 4 die 8 steht.

Wer danach eine der schwerwiegenden Taten begeht, fällt unter die Anwendungsmöglichkeit.

Btw. Im Zivilen erfolgten auch ... ohne vorherige Abmahnung ... fristlose Kündigungen, z.B. wegen Kinderpornographie.
(Bsp. LAG München Az.: 4 Sa 1203/04)
Und dies ohne jegliche Jahresfristen der Betriebszugehörigkeit.

Und ...wenn die Bw nun auf 8 Jahre geht...
Ändert dies auch nichts am grundsätzlichen Prinzip des 55'er.
Die Bw verfügt die Entlassung und der Soldat hat die Möglichkeit dies von den Gerichten überprüfen zu lassen.

Bekommt der Soldat Recht, was durchaus schon vorgekommen ist, wird er wieder eingestellt und schadlos gestellt.

So hat es der Gesetzgeber für den 55'er vorgesehen.



Noch eine Ergänzung zum "Wesen" des 55'er


"Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das die Bundeswehr - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs "ernstlich" auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert.

BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 7 - juris; OVG Schleswig, 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris; VG Schleswig-Holstein, 25. April 2018 - 12 B 30/18, Rn. 22 - juris; VG Schleswig-Holstein, 14. September 2017 - 12 B 31/17, Rn. 25 - juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, Rn. 72 - juris.

Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)fälle beschränkt

OVG NRW, 17. September 2008 - 1 B 670/08, Rn. 51 - juris; VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris.

Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor."


VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2020 - 10 K 6654/17



Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: OMLT am 03. Februar 2021, 09:37:59
By the way musste ich bereits vorletztes Jahr (2019) meine genutzten sozialen Netzwerke, im Rahmen der Erneuerung SÜ, mit angeben.
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 23. April 2021, 17:07:01
Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt

16.04.2021

Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688)
Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2021, 14:41:42
Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt

16.04.2021

Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688)


Das Gesetz wurde verkündet.

Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3930

In Kraft treten zum 01.10.2022


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 06. November 2021, 09:20:01
Ich habe das Thema in "Allgemein" verschoben, da es für Bewerber und Aktive immer größere Bedeutung erlangt.

Der Dienstherr ist hier äußerst sensibel geworden, mit zum Teil erheblichen Auswirkungen.

Dies betrifft alle Strömungen... von Links bis Rechts... Aber  insbesondere das rechte Spektrum steht deutlich im Fokus...

Folgen ... bis hin zum Truppendienstgericht und/oder zivilrechtliche Konsequenzen stehen im Raum...

Dabei gilt es für Aktive zu beachten:
Es genügt bereits der Verdacht und die Aufnahme von Ermittlungen, damit die weitere Förderung/Beförderung auf STOP gesetzt wird.

Und dies kann bei langwierigen Ermittlungen dauern...
Wenn dann ggf. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen im Raum stehen ... das kann noch deutlich länger dauern ...

Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 06. November 2021, 09:43:05
In diesem Zusammenhang sei auf einen neuen Straftatbestand verwiesen:

§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung

"Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


(§ 11 Absatz 3)
"Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."



Dazu erläutert der DBwV in seiner aktuellen Ausgabe Nov 21:

Auszug

"Von  dem  neuen  Straftatbestand  erfasst  sind jegliche  Aussagen,  die  in  Schriftform,  auf  Ton- oder Bildträgern,  in Datenspeichern,  Abbildungen  oder  anderen  Verkörperungen zum Ausdruck  kommen  und  die  benannte  Person oder  Personengruppe  beschimpfen,  böswillig verächtlich  machen  oder  verleumden. 

Hierunter  sind  beispielsweise  Abbildungen  oder Texte  zu  verstehen,  die  entweder  eine  besonders  herabsetzende  Kundgabe  der  Missachtung  darstellen,  aus  verwerflichen  Beweggründen andere Personen als verachtenswert, minderwertig  oder  unwürdig  darstellen  oder wissentlich  unwahre  Tatsachenbehauptungen darstellen,  die  das  Ansehen  der  Personengruppe  herabsetzen."

"Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht für Strafbarkeit

Für  die  Strafbarkeit  der  Handlung  genügt es  bereits,  dass  die  Inhalte  an  eine  Person, die  einer  der  genannten  Gruppen  angehört, gelangen,  ohne  hierzu  durch  die  Person  aufgefordert  worden  zu  sein.
 
Die  tatsächliche Kenntnisnahme  durch  die  Betroffenen  ist dabei  nicht  erforderlich,  allein  die  Möglichkeit  der  Kenntnisnahme  ist  für  die  Strafbarkeit  ausreichend.

Dies  wird  vor  allem  in  sozialen  Netzwerken  und  privaten  Nachrichten  relevant.

Der  strafbare  Inhalt,  zum  Beispiel  „Ausländer  raus!“  an  eine  Person  mit  Migrationshintergrund,  muss  nicht  direkt  an  diese Personen  adressiert  sein. 

Ausreichend  ist, dass  sie  die  Möglichkeit  haben,  die  diskriminierende  Aussage  über WhatsApp- oder private    Facebook-Gruppen,  aber  auch  durch E-Mails  oder  Briefe  wahrnehmen  zu  können.

Die  Äußerung  von  Jens  Lehmann,  Dennis Aogo  als  Quotenschwarzen  zu  bezeichnen, würde  nach  dem  heute  geltenden  Recht  wohl eine  Straftat  darstellen,  da  dieser  aufgrund seiner  Hautfarbe  diskriminiert  worden  ist.

Fraglich  wäre hier allein  der Vorsatz, denn angeblich  habe  es  sich  dabei  ja  um ein Versehen gehandelt  und Jens Lehmann wollte eigentlich etwas  ganz  anderes  zum  Ausdruck  bringen.

Das  Vergehen  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  geahndet  und  wird,  wie  alle  anderen  Beleidigungsdelikte  auch,  nur  auf  Antrag  durch  den  Betroffenen  verfolgt."



Anm. von mir:
Ist aber eine solche Strafanzeige gestellt... rollt der Zug erst einmal ... Ausgang offen...

Mir sind Fälle bekannt, da waren Soldaten nur Mitglied in WhatsApp-Gruppen, in denen rechtsradikales Gedankengut verbreitet wurde, bzw. haben Nachrichten nur weitergeleitet/geteilt, ohne Kommentierung...
Bereits dies genügte für langwierige Ermittlungen... etc.

Und dies war noch vor diesem neuen Straftatbestand...


Also ... bevor man sich weiter in z.B. WhatsApp-Gruppen aufhält, in denen Fragwürdiges kursiert...

... daran erinnern, was man unterschrieben hat:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.msg696663.html#msg696663


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 22. Dezember 2021, 11:28:38
In diesem Thema wurde ja u.a. der 55 Abs 5 SG diskutiert.

"(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."


Ich wurde in letzter Zeit öfters gefragt, wie z.B. der Begriff "ernstlich" ausgelegt wird ?

Das BVerwG hat hierzu eine ständige Rechtsprechung entwickelt.

Siehe z.B. die Ausführungen des BVerwG in diesem Urteil:

Beschluss BVerwG 2 B 33.10 v. 16.08.2010

"Leitsatz:

Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt."

https://www.bverwg.de/de/160810B2B33.10.0

Auszug:

"Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist:

Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.


Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden,

wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt,

wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr)

oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.)."


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2022, 11:35:12
Hier ein Beispiel...

... was z.B. das Posten eines einzelnen kinderpornographischen Bildes zur Folge haben kann... zusätzlich zur zivilen Strafverfolgung ...

BVerwG 2 WD 26.20 , 14.10.2021

https://www.bverwg.de/de/141021U2WD26.20.0


Auszug:

"Der Soldat loggte sich am 24. August 2017 gegen 09:27 Uhr von einer Toilette an seinem früheren Dienstort der Funkempfangsstelle ..., ..., in ... mit seinem Mobiltelefon über den dort privat eingerichteten und vom Zeugen Stabsunteroffizier G. angemieteten Internetanschluss ins Internet ein und lud über den Internetdienst Chatstep eine Bilddatei in das Internet hoch, die ein circa 12 Jahre altes Mädchen zeigt, das ein männliches Glied oral befriedigt, so dass diese Bilddatei von anderen Internetnutzern wahrgenommen werden konnte."

"Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehalts."

"Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. "


"Danach erweist sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve als angemessen."


Titel: Antw:Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
Beitrag von: LwPersFw am 28. Dezember 2022, 12:04:38
BVerwG , Beschluss vom 02.09.2022 - 2 WDB 6.22

"Leitsatz:

Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann.
"

Auszüge:

"Dazu dient insbesondere bei elektronischen Speichermedien die in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 110 StPO gesondert geregelte Durchsicht.

Sie bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme und dient erst der Klärung, ob und in welchem Umfang eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zu erwirken ist oder die vorläufig zur Durchsicht sichergestellten Gegenstände zurückzugeben sind.

Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert, ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 - juris Rn. 44 m. w. N.).

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ist zulässig.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Durchsuchungsanordnung ist teilweise rechtswidrig.

Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, soweit damit eine Durchsuchung der vom Mobiltelefon des Soldaten räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, angeordnet wurde.
Für eine solche Anordnung enthält die Wehrdisziplinarordnung keine Ermächtigungsgrundlage, auch nicht in § 20 WDO.

Denn der Zugriff auf Kommunikationsinhalte, die außerhalb der Endgeräte des Soldaten auf dem Server eines Providers gespeichert sind und auf die er nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, greift in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 <54 f.>).

Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage und verlangt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Wehrdisziplinarordnung das eingeschränkte Grundrecht zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 - BVerfGE 129, 208 <236 f.> sowie BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 35 ff.).

Da § 148 der gemäß Gesetz vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) am 1. April 1957 in Kraft getretenen und somit - wegen Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 (BGBl. I S. 1 ff.) – nachkonstitutionellen Wehrdisziplinarordnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 36; S. Engel, Das Zitiergebot. Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 115 ff.) eine Einschränkung des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis nicht zitiert, steht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Annahme entgegen, jedenfalls aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Strafprozessordnung ergebe sich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.


Im Übrigen ist die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig."

Mehr... siehe hier:  https://www.bverwg.de/de/020922B2WDB6.22.0