Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 29. März 2024, 15:14:51
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 25. Juli 2018, 11:37:41 »


Was mich nur noch Interessieren würde ist, wie hoch es Verteuert wird, welche Regelung in Kraft tritt. Kann mir wer diese Information geben?



Ihr Bezügebearbeiter/Ihre Bezügebearbeiterin beim BVA ... steht oben rechts auf der Gehaltsmitteilung.
Autor: Ralf
« am: 25. Juli 2018, 10:40:48 »

Versteuerung hängt ja von den persönlichen Verhältnissen ab. Ist nun auch nicht wirklich ein Bundeswehr-Thema, sondern eher ein Steuer-Thema?!
Autor: uffz_paula
« am: 25. Juli 2018, 10:29:24 »

Hallo Kameraden,
so nach Prüfung in Köln wurde festgestellt, das meine Unterlagen abhanden gekommen sind. Ich habe aber nun nach schneller Prüfung und Bearbeitung, den Personalbindungszuschlag gestern unterschrieben. Was mich nur noch Interessieren würde ist,
wie hoch es Verteuert wird, welche Regelung in Kraft tritt. Kann mir wer diese Information geben?

Autor: LwPersFw
« am: 17. Juli 2018, 13:52:02 »

Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.

Genau daher meine Frage - den Wiedereinsteller mit vorhandener  Qualifikation habe ich nämlich in der gleichen Sparte auch gesehen(müsste IT gewesen, ich habe die Anlage 6.1. gerade nicht zur Hand), aber in meinem Tätigkeitsbereich(SchiffsT) steht explizit nur Wiedereinsteller in der Forderungsspalte.


Die Marine präzisiert in der Tabelle:

Offz TrD   CA   SchiffT   Zuerkennung ATN 7008601 Schiffs T Offz   Wiedereinstellung



Autor: Ralf
« am: 17. Juli 2018, 10:24:14 »

Ja, weil die Marine das nur so holzschnittartig reingeschrieben hat. Deswegen meine Ausführungen dazu.
Autor: Barole
« am: 17. Juli 2018, 10:14:11 »

Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.

Genau daher meine Frage - den Wiedereinsteller mit vorhandener  Qualifikation habe ich nämlich in der gleichen Sparte auch gesehen(müsste IT gewesen, ich habe die Anlage 6.1. gerade nicht zur Hand), aber in meinem Tätigkeitsbereich(SchiffsT) steht explizit nur Wiedereinsteller in der Forderungsspalte.
Autor: Tasty
« am: 17. Juli 2018, 08:46:49 »

Wiedereinsteller ist, wer Vordienstzeiten hat.
Aber Wiedereinsteller sind nicht alle gleich.
Die einen kommen im gleichen Dienstgrad und Verwendung wieder zurück, andere haben inzwischen einen höheren Bildungsabschluss und wechseln vllt sogar TrG oder TSK. Trotzdem bleiben sie Wiedereinsteller.
Autor: Ralf
« am: 17. Juli 2018, 04:31:31 »

Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.
Autor: Tasty
« am: 16. Juli 2018, 23:59:56 »

Wiedereinsteller ist, wer Vordienstzeiten hat. Seit wann ist die Definition des Wiedereinstellers abhängig vom Einstellungsdienstgrad?
Autor: Barole
« am: 16. Juli 2018, 21:56:30 »

Da klinke ich mich auch nochmal ein:
Meine Verwendung steht in der aktuellen Liste mit der Einschränkung "Wiedereinsteller".

Die Frage ist nun, wie sich der Wiedereinsteller genau definiert - Entlassungs- gleich Einstellungsdienstgrad/Laufbahn?. Ich bin ein Mischmasch-Fall - ausgeschieden als Offz und wiedereingestellt mit höherem Dienstgrad als Offz aufgrund eines Studiums außerhalb. Somit ein Zwischending aus Wiedereinsteller und Seiteneinsteiger.
Autor: Ralf
« am: 11. Juli 2018, 10:58:05 »

Ja, wenn leer, dann für alle im Rahmen der gesetzl. und untergesetzl. Einschränkungen möglich.
Autor: Opa_Hagen
« am: 11. Juli 2018, 09:45:30 »

Moin moin Kameraden,

mal eine Verständnis/ Auslegungsfrage: in "Festlegung der Mangelverwendungsbereiche für die Verpflichtungsprämie nach § 43b des BBesG und des Personalbindungszuschlages nach §44 BBesG
für den Anwendungszeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019" stehen ja in Spalte "ggf. Begrenzung Verpflichtungsprämie (§ 43b BBesG" die Beschränkungen, wie z.B. Wiedereinsteller, Erstverpflichtung etc.
Gilt hier das Ausschlussprinzip? Heisst, wenn diese Spalte leer ist, gilt dies für alle Möglichkeiten? Sprich, prämienberechtigt ist JEDER, egal ob Weiterverpflichtung, LfbW oder Wiedereinstellung?

Gruss


Hagen

Autor: Ralf
« am: 10. Juli 2018, 09:33:51 »

Was bleibt einem Soldaten, der sich falsch behandelt fühlt? Eine Beschwerde.
Wenn also mündl. (durch wen?) eine Zusicherung erfolgte, das ein PBZ nach §44 BBesG für einen bestimmten DP gezahlt werden würde und nun das doch nicht der Fall ist, sollte der Sachverhalt i.R. einer Beschwerde überprüft werden.
Autor: uffz_paula
« am: 10. Juli 2018, 09:24:26 »

Guten Tag Kameraden.

Ich wollte mal nachragen ob jemanden hier das auch schon passiert ist. Folgender Sachverhalt, mir wurde eine Stelle aufgezeigt mit Personalbindungszuschlag,  ich habe dann nach intensiver Überlegung auch eine Weiterverpflichtung, mit der Vorraussetzung  dieses Zuschlages unterschrieben. Nach ca 5 Monaten habe ich mal nachgefragt wie es nun Aussehe, wann und wie ich nun ein bescheid bekommen würde für diese Zahlung. Nach einem kurzen blick in meiner Nebenakte wurde festgestellt das ein Schreiben mit dem Inhalt,
das sie mir mit bedauern mitteilen müssen, dass es für mich keine Stelle mit einem Personalbindungszuschlag gäbe.
Was sehr komisch ist, dass laut Verteiler, ich auch so ein Schreiben hätte bekommen müssen und mit Unterschrift zurück schicken sollen. Dies war nie der Fall.
So was nun, der Bapersbw ist nun am Prüfen was da gelaufen ist. Sollte ich nichts bekommen, komme ich mir total verarscht vor, erst mit Geld locken und dann mit einem anschreiben vertrösten,  möchte am liebsten das alles rückgängig machen.

Kennt wer diese Problematik oder bin ich der einzige bzw der erste?
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de