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Zusammenfassung

Autor: Goschi
« am: 08. November 2018, 10:21:10 »

Ich hole das Thema nochmal kurz ans Tageslicht, um wie versprochen für eventuell folgende Fragesuchende eine Antwort zu verfassen.
In meinem Fall sind die pol. Datenbanken (INPOL / POLAS) fehl, d.h. keine Eintragung.
Ich habe Einblick in meinen Auszug BZR erwünscht, auch hier keine Eintragung.
Findet sich kein Eintrag im BZR Auszug, ist man folglich Strafrechtlich auch nicht in Erscheinung getreten (bei Einstellung eines Strafbefehls ggn. Auflage allerdings ja sowieso nicht).

Also war es in meinem Fall so, dass eine Einstellung des Strafbefehls (fahrl. Körperverl.) gegen Auflage weder im Führungszeugnis, noch im BZR hinterlegt ist (allerdings auch mit 3,5 Jahren vergangener Zeit).
Autor: TomTom2017
« am: 17. August 2018, 15:22:23 »

Wenn du wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe gezahlt hast, dann wurdest du rechtskräftig verurteilt.
So ein quatsch, eine Verfahrenseinstellung unter Geldauflage ist keine "rechtskräftige Verurteilung". Wie der Name schon sagt, braucht es ein "Urteil" (einzige Ausnahme ist der Strafbefehl). Kein Urteil oder kein Strafbefehl = keine Verurteilung.

Ansonsten bin ich bei BSG1966: Einfach mal machen, was vorgeschlagen wird. Aber in der Regel sind Fahrlässigkeitsdelikte kein Problem, hier wird eher auf Vorsatztaten geschaut.
Autor: Wolframm
« am: 17. August 2018, 15:01:01 »

Aber hier handelt es sich trotz Erfüllung der Auflage ja um keine rechtskräftige Verurteilung (?).
Oder ich habe deine Aussage jetzt missverstanden.

Wenn du wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe gezahlt hast, dann wurdest du rechtskräftig verurteilt.
Man muss nicht unbedingt ins Gefängnis oder gar ins Gericht um rechtskräftig verurteilt worden zu sein.
Autor: BSG1966
« am: 17. August 2018, 13:42:14 »

Herrgottnochmal, wo ist denn das Problem?!

"ALso ich weiß nicht ob das darunter fällt aber ich war mal an nem Verkehrsunfall beteiligt, woraufhin es zu einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung kam - das wurde dann gegen Zahlung von ** eingestellt. Brauchen Sie sowas auch?"

"Nö sowas nicht" oder eben "Keine Ahnung, schicken Sie mal die Unterlagen und ich prüfe das."

Einfach machen. Bitte.
Autor: Goschi
« am: 17. August 2018, 12:52:42 »

Aber hier handelt es sich trotz Erfüllung der Auflage ja um keine rechtskräftige Verurteilung (?).
Oder ich habe deine Aussage jetzt missverstanden.
Autor: F_K
« am: 17. August 2018, 11:48:53 »

Im BZR sind nur rechtskräftige Verurteilungen verzeichnet - die Polizei hält die Daten mEn auch 10 Jahre.
(Die 75 Euro hast Du ja gezahlt - rechtskräftig).
Autor: Goschi
« am: 17. August 2018, 11:35:03 »

Danke für die Antwort(en).
Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage erscheint also offensichtlich nicht im BZR, somit sind die Angaben nicht erforderlich (bei der Bewerbung, SÜ ist ja etwas anderes).
Um den Sachverhalt auch für folgende Fragesteller zu klären, habe ich die Einsicht meines Auszuges des BZR beantragt. Weiterhin werde ich mal meine polizeilichen Kontakte nutzen, um zu erfahren, ob in den Datenbanken InPol & Polas etwas zu finden ist und wenn ja, ob dort Löschungsfristen hinterlegt sind.

Falls von Interesse kann ich meine Erkenntnisse hier gern teilen.

Natürlich stimme ich Ihnen zu und im Zweifel sind solche Dinge anzugeben.
Autor: BSG1966
« am: 17. August 2018, 11:31:41 »

Wenn Sie sich bewerben und nicht sicher sind, ob Sie es angeben müssen oder nicht - dann geben Sie es einfach an.

In meinem Falle war es etwas ähnliches, das ganze wurde dem Rechtsberater unter die Nase gehalten und der hatte offensichtlich keine Bedenken.

Und nein, bei der SÜ hat es auch keine Probleme gegeben. Sie haben nen Verkehrsunfall gebaut und nicht dem Gegenüber auf die Nase gehauen.

Autor: LwPersFw
« am: 16. August 2018, 18:19:20 »

"2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.



3) In Zweifelfällen empfiehlt es sich dringend, wesentliche Gesprächsinhalte zu Fragen .... während Ihrer Karriereberatung oder im Bewerbungsverfahren[/u] bei der für Ihre Bewerbung zuständigen Stelle, schriftlich dokumentieren lassen."



Bevor Sie also etwas falsch machen, klären Sie rechtssicher was bei Ihnen zutrifft.
Autor: F_K
« am: 16. August 2018, 16:12:08 »

Eine Einstellung unter Auflagen ist kein Freispruch.

Bei einer SÜ sollte es aber unerheblich sein.
Autor: Goschi
« am: 16. August 2018, 15:39:28 »

@OSB

danke für die Antwort.

Quelle für ZStVR? [...]
Ich gehe von 10 Jahren aus, sofern kein neuer Eintrag erfolgt ... (Quelle: Meine Frau, die täglich damit zu tun hat  ...)

Meiner laienhaften Meinung nach gebe ich OSB recht.
Quelle wäre § 5 ZStVBetrV, hier wird auf § 494 StPO verwiesen und dort heißt es (2):

Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.


Folgende Frage bleibt: Muss dies bei der Bewerbung erörtert werden?
Andere Frage: Könnte mir der Sachverhalt bei der SÜ Probleme bereiten?
Autor: F_K
« am: 16. August 2018, 15:20:55 »

@ OSB:

Quelle für ZStVR?
Warum sollten die schneller als die Polizei löschen?

Ich gehe von 10 Jahren aus, sofern kein neuer Eintrag erfolgt ... (Quelle: Meine Frau, die täglich damit zu tun hat  ...)
Autor: OSB
« am: 16. August 2018, 15:08:55 »

Ja im BZR finden sich nur rechtskräftige Verurteilungen.

Ja im ZStVR wird es nach 2 Jahren gelöscht.

Und ja bei einer SÜ ab Stufe 2 kommt es ans Tageslicht da es in den polizeilichen Datensammlungen in der Regel für mindestens 10 Jahre gespeichert ist.
Autor: Goschi
« am: 16. August 2018, 08:31:28 »

Hallo Community,

folgender Sachverhalt:
gegen mich wurde ein Strafbefehl wg fahrlässiger Körperverletzung (ein Autounfall) 2014 erhoben, das Verfahren wurde 01.2015 nach §153a Abs. 2 gegen eine Auflage (Zahlung von 500€) eingestellt.

Für eine Bewerbung als OA 2019:
Ist dieser Vorfall in der Bewerbung anzugeben?
Ist dieses Vergehen im Laufe der SÜ einsehbar?

Eine Frage ergibt sich hier wohl durch die Antwort einer anderen: Ist das ganze Im BZR gespeichert?

Ich habe gelesen (Quelle https://www.frag-einen-anwalt.de/-153a-Absatz-1--f58563.html), dass so ein Fall nicht im BZR eingetragen wird, aber im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, jedoch nach 2 Jahren gelöscht wird, sofern nichts dazu kommt (ist das einzige Vergehen was mir bis dann und seit dem widerfahren ist).

Danke im voraus und viele Grüße
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