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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Umni4ka am 11. Mai 2018, 15:30:47
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Hallo,
ich befinde mich aktuell in Elternzeit und habe kürzlich per Post meine Versetzungsunterlagen erhalten.
Mein Dienstort wird dann 32 km von meinem Wohnort entfernt sein.
Damit hätte ich doch ein Recht auf TG, wenn die UKV nicht zugesagt wird, richtig?
Jetzt steht in der Versetzungsverfügung "Die Entscheidung zur UKV ergibt sich aus den Nummern 5.1 + 17 [...]."
Unter 5.1 steht die Zusage der UKV ist nicht möglich, weil die Versetzung innerhlab des Dienstorts bzw. innerhalb des Wohnorts stattfindet.
Das stimmt ja so nicht.
Ich vermute, dass ich mit dieser Begründung auch kein TG Anspruch hätte.
Soll ich am Besten einen Widerspruch einlegen? Aber was wäre dann die richtige UKV Begründung?
Vielen Dank im Voraus!
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Befinden Sie sich dann am gleichen Standort wie vorher nur auf einem anderen Dienstposten?
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Wirst Du an Deinen Wohnort versetzt?
Ist diese Wohnung anerkannt - ggf. sogar in der gleichen Gemeinde wie die neue Dienststelle?
Besser geht es doch nicht ...
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Nein, der Standort ist komplett anders und es ist auch nicht die gleiche Gemeinde oder Stadt. Meine Wohnung ist anerkannt.
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Aber jetzt liegt die Wohnung im Einzugsbereich des Standortes?
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@F_K wie ist die Definition vom Einzugsbereich? Wenn es die 30 km sind, dann bin ich ja knapp drüber mit den 32 km.
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Genau 30km. Also entweder ist etwas falsch gelaufen oder wir/du haben etwas übersehen. Vielleicht ist es hilfreich, wenn du mal die Orte aufschreibst. Wohnort, Dienstort etc. oder du bist bereits einmal an den Dienstort mit UKV-Zusage versetzt worden?!
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... wie ist die Definition vom Einzugsbereich?
Das ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle. Wenn Du 32 km fährst bist Du tatsächlich 2 km über der Grenze, aber Achtung, wenn es eine kürzere Strecke gibt, dann wird die zu Grunde gelegt.
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Oder du bist bereits einmal an den Dienstort mit UKV-Zusage versetzt worden?!
Nein, auch nicht.
Allerdings habe ich gerade mal am PC die Strecke bei Maps eingegeben und gesehen, dass die kürzeste Strecke mit 30,5 km angegeben wird. Bisher habe ich nur per Smartphone geschaut.
Zählt das noch als drüber? ???
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Die Grenze sind 30km, nicht 30,5, oder 29,5. Falls was falsch gelaufen ist, Antrag auf Überprüfung bzw. Beschwerde schreiben.
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Bei 5.1 gibt es kein TG.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die "kürzeste überlichweise befahrene Strecke" mehr als 30 km sind... müssen Sie sich innerhalb eines Monats gegen die Versetzung beschweren.
Erläutern Sie, dass Sie mit der UKV-Entscheidung nicht einverstanden sind und im Rahmen der Beschwerdebearbeitung um deren Überprüfung bitten, da Ihnen aus Ihrer Sicht die UKV nach der Nr 2.3 oder 2.1 der Anlage zur Versetzungsverfügung nicht zugesagt werden müsste. Grund: Entfernung über 30 km.
Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.
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Vielen Dank an alle!
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Mir wurde letzte Woche von einem zivilen Rechnungsführer gesagt das die Anweisung ist alle Wegstrecken mit dem Routenplaner von Falk zu prüfen.
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Seit 2014 Google Maps. Das sagt mein BwDLZ... ;)
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Das war auch meine Info bis mir letzte Woche in Köln Wahn gesagt wurde das Falk benutzt wird.
Hätte eigentlich gedacht das dieses Verfahren in der kompletten Bundeswehr oder sogar im kompletten öffentlichen Dienst gleich geregelt ist.
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Bei einem Kameraden, bei dem es um 30 Meter ging, wurde unser Geoinformationsdienst gebeten, genau nachzumessen.
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Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.
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Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.
Noch als Hinweis:
Ist ggf. der Hin- und Rückweg nicht identisch...
Und sollte der Mittelwert aus Hin- u. Rückweg 30 km und mehr sein...
Die Verwaltung aber nur den Hinweg berücksichtigen...anstatt den Mittelwert
Siehe hier:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 4 S 2258/99