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Zusammenfassung

Autor: Orse
« am: 22. Oktober 2018, 12:24:56 »

Unabhängig von der formalen Bewilligung solltest du dich besser noch ein Mal beraten lassen und darüber nachdenken.

Du tauschst 100 km gegen 48km unter Wegfall der Wegstreckenentschädigung und bist gleichzeitig nur noch am Wochenende zu Hause. Trotzdem musst du jeden Tag 48Km fahren was je nach Verbindung auch pro Strecke 45 Minuten dauern kann. Wahrscheinlich gibt es noch andere Gründe zur Anmietung der 48Km Wohnung die du uns nicht gesagt hast. Aber bitte, nachher nicht beschweren wie teuer alles und wie schwierig die Wochenendbeziehung ist.

Ich lebe seit 10 Jahren in einer Wochendbeziehung, davor habe ich auf Montage gearbeitet, ich kenne das alles also nur zu gut und weiß ja was mich erwartet. Was hinzu kommt, dass meine Frau und ich ein Haus besitzen und man langfristig ja schauen sollte. Ich habe ab nächstes Jahr „nur noch“ 15min Fahrstrecke von der Wohnung aus. Verheimlichen wollte ich hier nichts ;-)
*Update*
Einzelfallentscheidung ist getroffen.

Ich bekomme fortan Trennungsübernachtungsgeld und 2 Familienheimfahrten bei der 48km Wohnung.
Laut dem Unterschreibenden ist das genau so, wie die Vorschriften das vorgeben.
Autor: milFd2017
« am: 10. Oktober 2018, 13:35:54 »

Unabhängig von der formalen Bewilligung solltest du dich besser noch ein Mal beraten lassen und darüber nachdenken.

Du tauschst 100 km gegen 48km unter Wegfall der Wegstreckenentschädigung und bist gleichzeitig nur noch am Wochenende zu Hause. Trotzdem musst du jeden Tag 48Km fahren was je nach Verbindung auch pro Strecke 45 Minuten dauern kann. Wahrscheinlich gibt es noch andere Gründe zur Anmietung der 48Km Wohnung die du uns nicht gesagt hast. Aber bitte, nachher nicht beschweren wie teuer alles und wie schwierig die Wochenendbeziehung ist.
Autor: LwPersFw
« am: 10. Oktober 2018, 13:17:26 »


Ich würde gerne die Wohnung weiter außerhalb nehmen verstehe aber nicht, warum man mir dann kein TG nach 3 zahlen will.


Weil ...

"422. Zu o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine solche Unterkunft mit
dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten.

426. Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet."


D.h. im Radius 30 km um Dienstort = Einzugsgebiet


Das soll ich schriftlich einreichen damit ich die Whg UND TG nach 3 bekomme. Das soll eine Einzelfallentscheidung sein. Warum auch immer.


Sie haben bisher immer geschrieben Miete OHNE TG... sei's drum...

Es wäre eine Abweichung von den o.g. Regeln ... da die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes liegt (48 km) - deshalb Einzelfallentscheidung


Und nochmal zum Verständnis :

Das Trennungsgeld nach § 3 setzt sich zusammen aus dem Trennungstagegeld und dem Trennungsübernachtungsgeld (=Miete für die Wohnung) !

Deshalb ist die Wortwahl "Ich bekomme die Miete für die Wohnung bezahlt und Trennungsgeld" - irreführend - denn die Miete ist Bestandteil des Trennungsgeldes !




Autor: Tasty
« am: 10. Oktober 2018, 11:46:56 »

Dafür würde mich einmal die Rechtsnorm interessieren, in der dies genau so steht... Übernahme Wohnkosten ... aber KEIN TG/RBH

Sehe ich genau so. Wer das so entscheiden will, scheint offenbar von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes noch nie etwas gehört zu haben.👎🏽
Autor: Orse
« am: 10. Oktober 2018, 10:35:10 »

Ich würde gerne die Wohnung weiter außerhalb nehmen verstehe aber nicht, warum man mir dann kein TG nach 3 zahlen will.

Das soll ich schriftlich einreichen damit ich die Whg UND TG nach 3 bekomme. Das soll eine Einzelfallentscheidung sein. Warum auch immer.



Autor: LwPersFw
« am: 10. Oktober 2018, 10:07:18 »


Wohnung über 30km entfernt wird auch erstattet OHNE TG nach 3 und ohne Familienheimfahrten.

Was wäre eurer Meinung nach denn verkehrt bei den Bfd Aussagen?


Wenn Sie den grundsätzlichen Anspruch auf TG nach § 3 haben ... beinhaltet dies Folgendes:

"(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten."

(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet."


Mich würde eben interessieren, wie der BfD die "Entkopplung" des Abs 2 rechtlich begründet.

Denn ... der BfD will ja Trennungsübernachtungsgeld zahlen (=Miete für die Wohnung) ... aber kein Trennungstagegeld.
Autor: LwPersFw
« am: 10. Oktober 2018, 09:49:55 »


Wohnung über 30km entfernt wird auch erstattet OHNE TG nach 3 und ohne Familienheimfahrten.

Aber, ich soll das schriftlich einreichen und es könnte als Einzelfallentscheidung genehmigt werden.


Wenn dies Ihren Wünschen entspricht und der BfD dies so in einem Bescheid bewilligt ... dann machen Sie dies ... und gut ist.

Autor: Orse
« am: 10. Oktober 2018, 09:21:40 »

Ich habe den Bfd jetzt nochmal angerufen.
Also:
Wohnung bis 30km wird erstattet inkl TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten.

Wohnung über 30km entfernt wird auch erstattet OHNE TG nach 3 und ohne Familienheimfahrten.

Aber, ich soll das schriftlich einreichen und es könnte als Einzelfallentscheidung genehmigt werden. Vorteil für den BFD, ich würde 500€ einsparen. Ich hätte 2 Wohnungen im Umkreis von 30km die die Kriterien erfüllen würden, Nachteil, die Fahrzeit mit ÖPNV wären bei beiden länger als bei der 48km entfernten Wohnung.

Was wäre eurer Meinung nach denn verkehrt bei den Bfd Aussagen? Vllt hilft mir das beim begründen.



Nach der Ausbildung würde ich versetzt werden und wäre der 48km entfernten Wohnung dann näher als den anderen beiden Wohnungen. Das ist für mich jetzt schon von Relevanz, ich werde langfristig geplant bei der Behörde und deswegen plane ich natürlich auch langfristig.
Autor: TomTom2017
« am: 09. Oktober 2018, 23:40:35 »

Lass es dir schriftlich geben, am Besten mit Nennung der Rechtsnorm. Mir scheint, hier gibt es Missverständnisse, Kommunikationsprobleme und/oder Unwissenheiten beim BfD.
Autor: LwPersFw
« am: 09. Oktober 2018, 22:33:53 »

Zitat
Täglich pendeln Wohnsitz-Ausbildungsstätte 
->TG nach 6

So wäre es korrekt

Zitat
Wohnung bis 35km Entfernung von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten

So auch korrekt ... wegen 5 km über Definition Einzugsgebiet würde ich mich nicht streiten...

Und... ich verweise nochmals auf die o.g. Nr 426... da Sie ja behaupten... es gibt keine adäquate Unterkunft im Umkreis von 30 km...


Zitat
Wohnung 48km Entfernt von der Ausbildungsstätte 
-> Übernahme Miete, kein TG und keine Familienheimfahrten 

Dafür würde mich einmal die Rechtsnorm interessieren, in der dies genau so steht... Übernahme Wohnkosten ... aber KEIN TG/RBH
Autor: Orse
« am: 09. Oktober 2018, 20:20:04 »

Du fängst wieder an, 3 und 6 zu vermischen. Das geht nicht.

Folgendes wurde mir vom Bfd gesagt:

Täglich pendeln Wohnsitz-Ausbildungsstätte
->TG nach 6
oder
Wohnung bis 35km Entfernung von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten
oder
Wohnung 48km Entfernt von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, kein TG und keine Familienheimfahrten



Jetzt nur mal als Beispiel:
Möglichkeit 2: ca 1.250€ pro Monat
Möglichkeit 3 abgewandelt mit TG3: ca. 800€

Ich würde jeden Monat 450€ einsparen wollen aber der Bfd sagt nein, lieber ne teurere Wohnung nehmen und damit richtig Geld verpulvern. Die Logik dahinter verstehe ich nicht. Als müsste das Geld unbedingt weg, verstehst worauf ich hinaus will?


Autor: LwPersFw
« am: 09. Oktober 2018, 19:08:47 »

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.

Dass die Zumutbarkeit in Frage gestellt werden kann ist eine andere Sache, das berührt aber nicht den Grundsatz, dass bei Nichtzusage der UKV zunächst mal der Betroffene entscheidet, ob er täglich pendeln möchte (TG 6) oder unter der Woche am Dienstort verbleibt und eine Unterkunft nimmt (TG 3).

Wer täglich pendelt oder wem dies zuzumuten ist, bekommt ausschließlich TG nach 6.

Folge : Kein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld

Der Betroffene kann sich natürlich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten, dieses wird aber nicht von der Bw bezahlt.

Denn dies würde der Zielsetzung des 6er widersprechen, die ja gerade darin liegt, dass keine doppelte Haushaltsführung notwendig ist.



Wer auf Grund der Entfernung nicht täglich pendelt, oder täglich pendelt, ihm dies aber nicht zuzumuten ist, bekommt ausschließlich TG nach 3

Folge: Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld

D.h. kann keine unentgeltliche Unterkunft gestellt werden, wird eine Unterkunft nach den von mir oben zitierten Regeln bezahlt.
Autor: Tasty
« am: 09. Oktober 2018, 18:51:41 »

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.

Dass die Zumutbarkeit in Frage gestellt werden kann ist eine andere Sache, das berührt aber nicht den Grundsatz, dass bei Nichtzusage der UKV zunächst mal der Betroffene entscheidet, ob er täglich pendeln möchte (TG 6) oder unter der Woche am Dienstort verbleibt und eine Unterkunft nimmt (TG 3).
Autor: milFd2017
« am: 09. Oktober 2018, 16:17:16 »

Du fängst wieder an, 3 und 6 zu vermischen. Das geht nicht.

Wenn dir jetzt bereits TG6 zugesagt worden ist, also per schriftlichem Bescheid, dann kannst du das mit dem monatlichen Forderungsnachweis auch ausgezahlt bekommen. Möchtest du zu TG3 wechseln, weil das Pendeln zu beschwerend wird, dann musst du TG nach 3 beantragen. Dabei Rücksprache mit dem Bearbeiter halten um einen Plan für die "Umstellung" zu erarbeiten. Der gibt dir auch Informationen zu Höchstgrenzen, KM-Grenzen und so weiter.
Du musst dich entscheiden was du willst, dann wird man versuchen das in deinem Sinne auch möglich zu machen, jedoch ohne Vermischung von 3 und 6.

Jetzt muss man auch überlegen, ob der neue Dienstherr, der dich eventuell verbeamten wird, überhaupt für immer und ewig TG zahlen will oder dir nicht eine UKV zusagt. Dann hast du ein Problem.

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.
Autor: Orse
« am: 09. Oktober 2018, 11:53:46 »

Mir wurde ja TG nach 6 zugesagt. Kann ich mir dann einfach eine Wohnung nehmen aber bekomme nur TG nach 6 oder darf ich das nicht?

Das verstehe ich nämlich nicht

Nachtrag dazu:
Mir wurde gestern am Telefon gesagt, ich kann mir eine Wohnung suchen im Umkreis von welcher dann die Miete übernommen wird und zusätzlich dazu erhalte ich nach 3 TG und 2 Familienheimfahrten.

Würde ich jetzt nur TG nach 6 bekommen oder die o.g. Wohnung in Verbindung mit TG nach 6 dann wäre das unterm Strich 500€ billiger.
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