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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 08. Dezember 2017, 16:32:56 »

Bei vielen Rechtsfragen wird bei RD auf die Dauer der Übung abgestellt - hier ist das auch so, weil alle Ansprüche bis Ende der Dienstleistung erfüllt sein müssen.

Und so wird es auch durchgeführt.
Autor: Andi
« am: 05. Dezember 2017, 23:22:55 »

Die ist bekannt. Ich verweise aber gerne noch mal auf die hier genannten restriktiven spezifischen Voraussetzungen für die Auszahlung.
Autor: Andi
« am: 04. Dezember 2017, 16:18:13 »

Eben. ich würde mich schwer wundern, wenn eine Anwendung für Reservisten hier unterbleibt. Denn dann hätten wir wie gesagt ein Zwei-Klassen-System.

Gruß Andi
Autor: LwPersFw
« am: 04. Dezember 2017, 16:12:21 »

Ich verweise auf das

FSchr mbh00013 "Finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit" vom Montag, 27. Februar 2017

Absender: BMVg - AbtLtr FüSK
Empfänger: An alle Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen


Darin wird klargestellt, dass der 12-Monatszeitraum unterschritten werden darf, wenn der DV in einer
Prognose feststellt, dass eine Dienstbefreiung innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nicht vertretbar möglich ist.

Eine Lösung kann dann z.B. sein, dass Mehrarbeit teilweise vergütet und die übrige Mehrarbeit durch
Dienstbefreiung und unter Berücksichtigung bestehender Urlaubsansprüche ausgeglichen wird.

D.h. es liegt in den Händen des DV eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ... ohne das diese Klarstellung als
"Freibrief" zur Abkehr vom Grundsatz "Freizeit" vor "Geld" zu verstehen ist! Dieser Grundsatz bleibt!
Deshalb, so steht es auch auf dem Formblatt zur Gewährung der Mehrarbeitsvergütung, muss der DV auch
revisionssicher dokumentieren, aus welchen Gründen der Ausgleich in Freizeit, aus seiner Sicht, nicht möglich war.
Wer aber sachgerechte Gründe als DV formulieren kann...kann finanziell vergüten...auch wenn der 12-Monatszeitraum unterschritten wird.

Und ... wer sich als DV in der Anwendung unsicher ist ... soll sich an die zust. Ansprechstelle SAZV wenden.
Autor: Andi
« am: 04. Dezember 2017, 11:17:10 »

Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.

Nein, das Wehrpflichtgesetz ist da ziemlich eindeutig...
Ich weiß nur, dass ich selbst jederzeit meine Entlassung verlangen kann und dann innerhalb von drei Monaten raus bin - blöderweise falle ich dann automatisch unter die Reservisten...

Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.

Der einzige, der hier entscheidet - und zwar im pflichtgemäßen Ermessen - ist der zuständige Disziplinarvorgesetzte!

im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.

Stramme Behauptung. Oder legst du das für den Geschäftsbereich des BMVg jetzt so fest?

Gruß Andi
Autor: F_K
« am: 01. Dezember 2017, 15:43:30 »

Sehe ich anders:

Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.

Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.

EU Arbeitszeitrichtlinie erlaubt ausgezahlte Mehrarbeit, im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.
Autor: Andi
« am: 01. Dezember 2017, 14:59:58 »

Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ...   ;.)

Meine "Rechtsauffassung" ist die Begründung der SAZV, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und schlicht das Soldatengesetz in dem die 41/48 Stundenwoche bereits seit Jahren steht.

Wenn das so, wie hier skizziert für Reservisten durchgeführt werden würde, dann hätten wir - wie gesagt - nicht nur einen eklatanten verstoß gegen SAZV und EU-Arbeitszeitrichtlinie, sondern würden damit Reservisten auch zu Soldaten zweiter Klasse machen, da sie quasi ohne Anspruch auf Anwendung der Arbeitszeitbegrenzungen "verheizt" werden können.

Gruß Andi
Autor: CIRK
« am: 01. Dezember 2017, 11:48:25 »


Das ist doppelt lustig, weil das nicht geht, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt sind ...

Ausgezahlte Mehrarbeit führt nicht zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit!


Na dass die Vorraussetzungen erfüllt sein müssen ist natürlich klar. Nur der Bezugszeitraum ist halt die RDL und nicht wie bei aktiven 12 Monate.

Auch dass keine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt ist ja unstrittig.

Läuft also SAZV konform und wird laut Auskunft aus dem BMVg so auch in die Anpassung der Durchführungsbestimmungen zur SAZV aufgenommen.
Autor: F_K
« am: 01. Dezember 2017, 11:10:38 »

Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ...   ;.)
Autor: Andi
« am: 01. Dezember 2017, 11:01:09 »

Die Bundeswehr betrachtet ausschließlich die Zeiträume von Reservistendienstleistungen, die dann in der Nachweiszung fortgeführt werden. Wenn also ein Reservist jedes Jahr einen Monat übt hat er nach 12 Jahren den Berechnungszeitraum von einem Jahr erreicht, um eine Vergleichsrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Wochenarbeitszeit erstellen zu können - bzw. das AZE-Tool spukt die ja automatisch aus.

Wäre es anders (und vom Ziel der EU-Arbeitszeitrichtlinie müsste es eigentlich so sein) müssten die zivilen Arbeitgeber nach jeder Reservistendienstleistung eine detaillierte Dienstzeiterfassung von der Bundeswehr bekommen, damit sie die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie sicherstellen können. Das wird aber mit Sicherheit nicht stattfinden, also haben Arbeitgeber und Dienstherr individuell für ihren Bereich die Einhaltung sicherzustellen.

Gruß Andi
Autor: F_K
« am: 01. Dezember 2017, 10:55:10 »

@ Andi:

Nunja - wenn der Arbeitnehmer / Reservist bei seinem "normalen" AG keine / wenig Überstunden macht, sollte das im Jahresmittel "funktionieren" - ich sehe da keinen Verstoß, der damit regelmäßig wäre.
Autor: Andi
« am: 01. Dezember 2017, 10:44:49 »

Für die Bw ist das auch günstiger.

Nur wird damit gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie - ich erinnere mal kurz: die war der Grund für die SAZV - mutmaßlich regelmäßig verstoßen.
Autor: MMG-2.0
« am: 01. Dezember 2017, 10:28:59 »

Für die Bw ist das auch günstiger.
Meine Überstunden wurden immer ausbezahlt.
Autor: F_K
« am: 01. Dezember 2017, 10:14:28 »

@ All:

(Vorschriftenlage habe ich nicht geprüft):

Uns wurde allerdings bei einer Reservistentagung berichtet, dass dies (die Auszahlung) nunmehr möglich sei, und auch so gewollt sei - weil man einem zivilen Arbeitgeber nicht "verkaufen" kann, nach einer Übung dann ein oder zwei Wochen "Überstunden abzufeiern", anstatt zu "dienen" oder zu "arbeiten".
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