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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 08. Dezember 2017, 16:51:53 »

Einplanung auf den Dienstposten ist erst NACH der Ausbildung möglich - dann "zählen" die Tage.

Was Tommie meint, ist das DANN auch zusätzliche Lehrgänge ggf. als Tage zählen können - es gibt aber Personalführer die eher sagen, das Tage "Schüler" eher keine Führungsaufgabe darstellen ...
Autor: Tommie
« am: 07. Dezember 2017, 18:19:37 »

Sie werden dazu nichts anderes finden, als das, was schon gepostet wurde ;) ! Und weil bei korrekter Anwendung der Vorschriftenlage sehr viele nicht innerhalb der drei Jahre den endgültigen Dienstgrad erreichen, wird es so gehandhabt, wie ich es geschrieben habe! Warten Sie es doch einfach ab, wenn Sie es überhaupt erleben!
Autor: ROA_ADW
« am: 07. Dezember 2017, 16:09:30 »

Vielen Dank für die lebhafte Stellungnahme. Leider tun sich deutsche Unternehmen bei der Freistellung noch schwerer als z.B. amerikanische, insbesondere wenn man als  Zivilist im Berufsleben große Einheiten führt.
Weiß jemand ggf. etwas über die Vorschriftenlage hinsichtlich Anerkennung von Lehrgangstagen als RDL?
Vielen Dank im Voraus.
Autor: Tommie
« am: 07. Dezember 2017, 10:23:40 »

Das mit dem Urlaub wird sich leider nicht vermeiden lassen.

Keine Angst, das vermeidet dann schon die Bundeswehr ;D ! Spätestens bei der zweiten RDL für die Sie bei Ihrem Arbeitgeber Urlaub eingereicht haben, bekommen Sie eine zwischen die Lichter, dass Sie sich 14 Tage lang wie ein Brummkreisel drehen ;D !

Lesen Sie sich die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve der Bundeswehr" durch, dort speziell die Anlagen ab Seite 237 ff. und Sie werden verstehen, dass eine RDL während des Erholungsurlaubes schlicht und ergreifend nicht zulässig ist! Der Arbeitgeber zahlt Ihre Sozialversicherungsbeiträge in dieser zeit, die Bundeswehr auch, also "bescheissen" Sie damit irgendwen! Das kann sich bis zu Straftatbeständen hoch schaukeln! Und wenn Sie deswegen einmal angezählt werden, dann erwartet Sie neben dem Strafverfahren auch ganz schnell die "Beförderung" zum höchsten Dienstgrad, den Sie als Reservist erreichen können ;D : HGUA ... Heim Geschickt Und Ausgekleidet :D !
Autor: ROA_ADW
« am: 07. Dezember 2017, 09:15:15 »

Vielen Dank für die Info! Das mit dem Urlaub wird sich leider nicht vermeiden lassen. Gibt es eine Vorschrift bzgl der Anerkennung der Lehrgangstage als RDL. Mir gegenüber hat das BaPers nämlich anders argumentiert.
Autor: Tommie
« am: 07. Dezember 2017, 07:29:15 »

Für Lehrgänge, für die ein Lehrgangszeugnis erstellt wird, ist es nicht möglich, eine Beurteilung zu erstellen, weil diese dafür von der Personal bearbeitenden Stelle sofort wieder "kassiert" werden würde! Daher ist die Reservedienstleistung auf dem Dienstposten über 12 Tage oder mehr nicht zu ersetzen! Die "restlichen" 12 notwendigen Tage können durchaus auch aus den Lehrgängen "zusammen geklaubt" werden. So zumindest die Auskunft letzthin von BAPersBw in Siegburg, also von den Reservisten-Bearbeitern!

Daher gilt nach wie vor das von "Paul Kater" zur Verfügung gestellte Zitat von mir vom 02. November 2017!

Wer von seinem Arbeitgeber nicht für eine RDL frei gestellt wird, sollte die Finger davon lassen! Wenn Sie sich zum Beispiel in Ihrem Urlaub auf einer RDL schwer verletzen, fängt das Theater erst richtig an, dann wird Ihnen nämlich genau der Arbeitgeber einen Strick da draus drehen, dass Sie im Urlaub eine RDL gemacht haben! Mal ganz abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt einer RDL Ihr reguläres Arbeitsverhältnis ohnehin ruht und sie zur selben Zeit nicht doppelt in die Rentenkasse, Krankenkasse, etc. einzahlen können! Sie handeln sich nur Scherereien ein, lassen Sie das lieber!
Autor: Paul Kater
« am: 07. Dezember 2017, 06:32:54 »

... Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.

Wenn dem so wäre, dann wären in der Vergangenheit nur sehr wenige Dienstgrade für RDL endgültig verliehen worden ;) ! Die Lehrgangstage zählen durchaus mit hinein, denn sie wurden ja im vorläufigen Dienstgrad zum Erwerb einer notwendigen ATB geleistet, aber man kommt nicht um die Beurteilung herum, was wiederum eine 12-tägige RDL notwendig macht, siehe oben!

Da scheint es aber auch andere Meinungen zu geben...
Autor: SGBunny
« am: 06. Dezember 2017, 22:55:12 »

Hatten wir vor gar nicht all zu langer Zeit
A-1340/49

24 Tage, davon mindestens 12 am Stück, dann Beurteilung. Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.

Und ich bin mir gerade nicht sicher ob es überhaupt zulässig ist in seinem Urlaub eine RDL zu absolvieren.
Hat ja (hoffentlich) wenig mit "Erholung" zu tun.

Früher war es doch so das man vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung brauchte das er die Reservetätigkeit unterstützt, oder täuscht mich da meine Erinnerung?
Autor: ROA_ADW
« am: 06. Dezember 2017, 18:29:01 »

Hi,
zur endgültigen Verleihung des DG sind wie bekannt 24 RDL Tage auf dem DP notwendig, davon 12 am Stück, mit Beurteilung.
Neben den 30 Tagen militärischer Ausbildung (ROL) sowie nSAK und EinsEHlf A benötige ich noch ca 50 Tage militärfachliche Ausbildung zur Erlangung der ATN. Insgesamt mehr als 100 Tage in drei Jahren, also mehr als mein Gesamturlaub. Freistellungen gibt es in unserem Unternehmen nicht.
Meine Frage:
Ist es möglich, einen Teil der militärfachlichen Ausbildung als RDL anerkennen zu lassen und lediglich 12 Tage auf dem DP zu üben, um die Beurteilung zu erlangen.
Falls ja, wie genau lautet die entsprechende Vorschrift?
Vielen Dank!

 
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