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Zusammenfassung

Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 21:22:09 »

Es geht bei der Bildschirmarbeitsplatzssache darum,dass es eben nicht ausschließlich der Laptop sein darf, sondern dass eben ein Bildschirm und eine Tastatur extra dazu muss.

Das hatte ich schon verstanden. Aber mir ist es wichtig, derartige Angelegenheiten klar zustellen. Eine derartige IT-Konstellation (Notebook als ständiger APC ohne Monitor, Tastatur und Maus) war und ist in meiner IT-Welt in meinem DV-Ustg-Bereich, dem ich allerdings erst seit anno 1998 angehöre, undenkbar. Damals, heute und auch in Zukunft.

Ich schätze mal, bei der Truppe sieht man sowas mitunter im FGG6 etwas entspannter  :o
Autor: ulli76
« am: 10. Juni 2018, 22:32:29 »

Es geht bei der Bildschirmarbeitsplatzssache darum,dass es eben nicht ausschließlich der Laptop sein darf, sondern dass eben ein Bildschirm und eine Tastatur extra dazu muss.
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 10. Juni 2018, 21:36:52 »

... Was die eigentliche Problematik angeht:
Ein Notebook als ständiger Büroarbeitsplatz ist unzulässig, da Tastatur und Monitor in zwei getrennt positionierbaren Einheiten vorhanden sein müssen.
Daran hat sich auch die Bw zu halten.

Und genau das tut die Bundeswehr auch und hat damals die BWI beauftragt, stets zusätzlich einen Monitor zu einem PC-5 (Notebook) bereitzustellen. Es ist absolut zulässig ein solches System als ständigen Büroarbeitsplatz einzusetzen. Ich setze noch einen drauf. Über kurz oder lang sollen grundsätzlich NUR noch Notebooks bereitgestellt werden. Unlängst wurde bei mir am Standort ein neu aufgestelltes Sachgebiet mit 22 Dienstposten vollständig damit ausgestattet.
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 08. Juni 2018, 23:40:16 »

Ist das Thema noch aktuell?

Offenbar handelt es sich nicht um grün IT sondern um einen Bildschirmarbeitsplatz, der von der BWI GmbH bereitgestellt wurde. Und zum Ausstattungssatz gehört bei einem PC-5 (Notebook) neben der Standardperipherie (Tastatur/Maus/USB-Hub und Dockingstation) stets auch ein FEST zugeordneter Monitor (derzeit 23"). Eine Trennung des Gerätesatzes ist nicht zulässig!

Leider kommt es nicht selten vor, das irgendein VIP nach einem Zweitmonitor schreit. Da es derzeit nur ein stark limitiertes Kontingent gibt (Zur Zeit gerade faktisch nicht lieferbar) schummeln sich die ITler der Dienststellen gerne mal an den Vorgaben vorbei. Frei nach dem Motto, wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter. Ein gerne genommener Klageunterstützer sollte tatsächlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Auf den Betriebsarzt zurückzugreifen empfinde ich etwas oversized.
Autor: Andi
« am: 08. Mai 2018, 17:35:38 »

Du liest sehr selektiv, oder? :D
Autor: SDW
« am: 08. Mai 2018, 17:10:08 »

Die Bundeswehr darf sich freiwillig an Gesetze halten? Interessante Auffassung des Rechtsstaates.

Ich empfehle immer eine Norm insbesondere bezüglich ihres Geltungsbereiches und hinsichtlich von Ausnahmen von der Norm zu lesen, bevor ich mich genau zu solchen Fragen äußere...

Gruß Andi

Genau lesen, ja?
Zitat von: ArbSchG
daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Wo ist nochmal der zwingend erforderliche Belang, einen Monitor nicht zu kaufen?
Autor: Andi
« am: 08. Mai 2018, 16:49:00 »

Die Bundeswehr darf sich freiwillig an Gesetze halten? Interessante Auffassung des Rechtsstaates.

Ich empfehle immer eine Norm insbesondere bezüglich ihres Geltungsbereiches und hinsichtlich von Ausnahmen von der Norm zu lesen, bevor ich mich genau zu solchen Fragen äußere...

Gruß Andi
Autor: MMG-2.0
« am: 08. Mai 2018, 16:29:45 »

Brauchst du auch nicht, da das Arbeitsschutzgesetz für die Bundeswehr nicht gilt. Sie setzt freiwillig das ein oder andere um, aber nicht alles.
Die Bundeswehr darf sich freiwillig an Gesetze halten? Interessante Auffassung des Rechtsstaates.
[...]
Ergibt sich aus Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst, (2)
Autor: SDW
« am: 08. Mai 2018, 16:09:18 »

Brauchst du auch nicht, da das Arbeitsschutzgesetz für die Bundeswehr nicht gilt. Sie setzt freiwillig das ein oder andere um, aber nicht alles.
Die Bundeswehr darf sich freiwillig an Gesetze halten? Interessante Auffassung des Rechtsstaates.

Selbstverständlich gelten die Gesetze auch für die Bw.
Und sie werden in den entsprechenden Vorschriften (A-2000/3, A-2010/1) umgesetzt.
Da wird insbesondere auch die Arbeitsstättenverordnung als Rechtsgrundlage genannt, die entsprechende Regelungen beinhaltet, wie ein Bildschirmarbeitsplatz auszusehen hat.

Das BMVg darf in der Tat Ausnahmeregelungen treffen, z.B. für Bedingungen in Einsätzen, wo das sinnvoll und notwendig ist.
Im Grundbetrieb im Inland hat die Bw aber weder ein Argument dafür noch ein Interesse daran, von den gesetzlichen Normen abzuweichen.
Gesundheitsschutz der Soldaten fällt sowohl unter Fürsorge wie auch unter Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft.

Was die eigentliche Problematik angeht:
Ein Notebook als ständiger Büroarbeitsplatz ist unzulässig, da Tastatur und Monitor in zwei getrennt positionierbaren Einheiten vorhanden sein müssen.
Daran hat sich auch die Bw zu halten.
Autor: Litmann86
« am: 07. Mai 2018, 16:06:56 »

Tipp von einem langjährigen S6Fw:

Der Bildschirm der an dem Laptop angeschlossen war, wird bestimmt mit in dem Satz gebucht sein (Auf TE/ZE, Namen und Raum). So ohne weiteres DARF der da gar nicht weggenommen werden weils gerad mal eben so passt. Wenn das bei mir einer in der Einheit macht, gibt's kurz nen Rüffel und dat Dingen steht wieder genau da wo es gebucht ist! ;)
Autor: juleH
« am: 11. März 2018, 20:25:26 »

Vielen dank meine lieben,
mein KpTrpFhr hat schonn Maus und Bildschirm *lach* in Bewegung gesetzt und ich muss jetzt nur noch bei "spizielen" Lehrgängen auf meinen Bildschirm "verzichten" somit hab ich nur noch 3-4 Wochen im Jahr keinen und damit kann ich gut. lieben danke an alle.
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 11. März 2018, 14:43:45 »

Es sollte doch dem Dienstposteninhaber bekannt sein, das die elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Datenstationen nicht mit den Apparaturen und Einrichtungen in einem Zivilunternehmen vergleichbar sind. Die Zuständigkeiten für die Gestellung und technische Anforderungen sind eben andere und da gelten auch andere Richtlinien. Für Bildschirmarbeitsplätze gelten aber einschlägige Normen, die ggf. hier auch mit der örtlichen FaS auf Umsetzung zu prüfen sind. Jährlich sollte außerdem eine Begehung mit dem Betriebsarzt und der FaS stattfinden, wo u.a. auch solche Dinge anzusprechen sind.
Autor: ulli76
« am: 11. März 2018, 09:35:40 »

Aus arbeitsmedizinischer Sicht: Laptops sind nicht für dauerhafte Bildschirmarbeitsplätze geeignet.

Nein es gibt keine Regelung mit den 15 min.

Die ersten Maßnamen wären aber den Arbeitsplatz passend zu gestalte- Lichteinfall, Höhe von Stuhl und Schreibtisch, Position des Rechners
Damit lassen sich schon viele Probleme lösen.

Beraten kann die FAS und der Betriebsarzt.
Autor: KlausP
« am: 11. März 2018, 07:31:45 »

Nun, es gibt auch Docking Srationen für grüne IT,   wobei dies nicht die Regel darstellt.

Zum BWI mobilen Arbeitsplatz gehört auch ein Monitor, dies wurde vor kurzem erst so seitens der Firma publiziert. Dort würde ich über den IT-Verabtwortlichen nachhaken.

Warum kümmert sich eigentlich der KpTrpFhr als der Vorgesetzte nicht darum?
Autor: benba
« am: 10. März 2018, 19:25:13 »

Ggf. MAT-Ausstattung oder fällt die auch in die beiden Klassiker weiß/grün?!
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