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Zusammenfassung

Autor: HeHo
« am: 24. Oktober 2019, 09:55:52 »

Super, danke :) es bleibt bei dem SU
Autor: HeHo
« am: 23. Oktober 2019, 10:38:54 »

Super, danke
Autor: LwPersFw
« am: 23. Oktober 2019, 09:26:20 »

A-1350/64
Zitat

Die Dienstzeit kann auf Jahre und Monate festgesetzt werden, darf jedoch bei Offizieren im Studium, Offizier-, Sanitätsoffizier- und Militärmusikoffizieranwärterinnen und -anwärter sowie bei Angehörigen der Laufbahnen der Feldwebel vier Jahre, ansonsten zwei Jahre nicht unterschreiten

Dieser Passus wurde heute aus der GAIP des BAPersBw KeNr 23-02-00 gestrichen, da er nicht der aktuellen Version der von Ralf genannten Vorschrift entsprach.

Neu heißt es : "Die Dienstzeit kann auf Jahre und Monate neu festgesetzt werden (vgl. Bezug 3 Nr. 303)."

Damit gelten die o.g. Fristen nicht mehr.

D.h. der TE kann auch eine Dienstzeitverkürzung beantragen.
Es wäre nur zu prüfen, was sachgerechter ist ... DZVerk  vs  SU bei Wegfall Geld-/Sachbezüge.
Autor: LwPersFw
« am: 16. Oktober 2019, 10:58:40 »

z.K.: Entschieden wurde vom BAPers, dass Sonderurlaub ohne Bezüge genommen werden muss. Urlaub oder Verkürzung ist nicht möglich.

Was ja in Ihrem Fall eine der Lösungsmöglichkeiten gem. der o.g. A-1420/7 ist. Also alles gut...
Autor: HeHo
« am: 16. Oktober 2019, 08:54:01 »

z.K.: Entschieden wurde vom BAPers, dass Sonderurlaub ohne Bezüge genommen werden muss. Urlaub oder Verkürzung ist nicht möglich.
Autor: HeHo
« am: 10. Oktober 2019, 07:11:23 »

Danke Ralf,
Ich prüfe.

Auch an den Rest vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Gruß
Autor: Ralf
« am: 09. Oktober 2019, 19:34:16 »

Vielleicht ist die Lösung, dass der von mir o.a. zitierte Hinweis auf der GAIP veraltet ist und die ZDv nunmehr doch eine Verkürzung unter 2 Jahre zumindest nicht mehr kategorisch ausschließt.
Es hilft hier nur eine umfangreiche Abstimmung und Beratung mit der PersFhrg.
Autor: F_K
« am: 09. Oktober 2019, 17:42:19 »

Und was ist die Lösung der Vorschrift?
Ausbildung ein Jahr später beginnen?

... manchmal ist die praktische, sinnvolle Lösung eben nicht vollständig formgerecht - wenn aber kein Schaden entsteht, kann man solche Lösungen gehen ...
Autor: LwPersFw
« am: 09. Oktober 2019, 17:17:12 »

Mir wurde gesagt, dass das nicht rechtens sei mit dem Urlaub. Ich dürfte nicht Soldat im Erholungsurlaub sein und gleichzeitig zum Beamten auf Widerruf ernannt werden.

So ist es. Traurig wenn das der BFD-Berater nicht weiß.

In der genannten Vorschrift ist alles erläutert.
Autor: HeHo
« am: 09. Oktober 2019, 16:55:11 »

Mir wurde gesagt, dass das nicht rechtens sei mit dem Urlaub. Ich dürfte nicht Soldat im Erholungsurlaub sein und gleichzeitig zum Beamten auf Widerruf ernannt werden.
Autor: wolverine
« am: 09. Oktober 2019, 15:12:22 »

Was spricht denn gegen den Urlaubsvorschlag? ???
Autor: HeHo
« am: 09. Oktober 2019, 14:53:56 »

Der BFD ist bereits informiert und sagt ebenfalls, dass ich Urlaub nehmen soll.
Ich frage mal beim BAPers nach.
Danke :)
Autor: LwPersFw
« am: 09. Oktober 2019, 14:20:09 »

Da Sie zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt werden sollen, greifen u.U. besondere rechtliche Vorgaben !

zu finden in der Vorschrift A-1420/7 "Ernennung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst"


Machen Sie umgehend einen Beratungstermin bei Ihrem örtlich zuständigen BFD-Berater und lassen Sie dies abklären!


"SaZ, welche eine Zusage für die Ausbildung im öffentlichen Dienst haben, wenden sich umgehend an den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst vor Ort.
Dort werden die individuellen weiteren Maßnahmen erläutert."


Autor: Ralf
« am: 09. Oktober 2019, 13:51:02 »

A-1350/64
Zitat

Die Dienstzeit kann auf Jahre und Monate festgesetzt werden, darf jedoch bei Offizieren im Studium, Offizier-, Sanitätsoffizier- und Militärmusikoffizieranwärterinnen und -anwärter sowie bei Angehörigen der Laufbahnen der Feldwebel vier Jahre, ansonsten zwei Jahre nicht unterschreiten
Autor: KlausP
« am: 09. Oktober 2019, 12:36:07 »

Zitat
... Mir wurde befohlen den kompletten März Urlaub zu nehmen, da es keine andere Möglichkeit, wie zB eine Dienstzeitverkürzung oder Freistellung, bei einem SAZ2 gäbe ...

Von wem kommt diese Aussage?

Ich würde einen schriftlichen Antrag auf Dienstzeitverkürzung an das BAPersBw stellen, denn nur dort ist man zuständig. Und Sie bekommen eine rechtsverbindliche Aussage.
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