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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: LwPersFw am 04. Oktober 2017, 13:40:34

Titel: Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung utV
Beitrag von: LwPersFw am 04. Oktober 2017, 13:40:34
Im Anhang die seit 01.09.2017 geltende neue Rechtsnorm zur utV.

Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wird derzeit erarbeitet.

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung – BwHFV)
Vom 11. August 2017



§ 1
Zweck

Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.

K a p i t e l 3
Sc h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 31
Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 54), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
25. Juni 2009 (VMBl S. 85) geändert worden ist, außer Kraft.
Titel: Antw:Heilfürsorge als Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung utV
Beitrag von: Andi8111 am 04. Oktober 2017, 14:06:01
Die AllgVerwV ist ja das, worauf es ankommt. Bin gespannt.