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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Nutcho am 19. März 2020, 08:48:48

Titel: Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 08:48:48
Guten Tag,

ich habe gerade meinen Übernahmebescheid für den Wechsel in die Offzlaufbahn erhalten.

Zum 01.03. bin ich umgezogen, auf Grund von Corona kann ich mich derzeit nicht ummelden, da die Stadt geschlossen hat. Demnach kann ich die Wohnung auch derzeit nicht anerkennen lassen.

Ab wann muss die Wohnung anerkannt sein, sodass mir für die Übernahme zum 1.7. TG am zusteht?

mkg
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Tommie am 19. März 2020, 11:32:59
Ab wann muss die Wohnung anerkannt sein, sodass mir für die Übernahme zum 1.7. TG am zusteht?

Idealerweise vorher! Aber es ist möglich, dass Ihr Problem mit den geschlossenen Ämtern bekannt ist, und demnach berücksichtigt wird.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 19. März 2020, 11:57:32
Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 19. März 2020, 12:21:58
Aus einem anderen Thema...

Bei Einstellungen und Erstververpflichtungen muss der Hausstand davor bestanden haben...ohne Fristen.


Anders sieht es bei Versetzungen aus.

Hier hat das BMVg 2015 klargestellt...
Ist dem Soldaten eine Versetzung angekündigt worden und richtet er nach dieser Ankündigung einen Hausstand ein, wird dieser für die Versetzung nicht berücksichtigt.


Steht auch so in der GAIP des BAPersBw.

Wenn das o.G. zutrifft...

Keine Berücksichtigung für die Versetzung 01.07. und damit kein TG.

Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 12:41:20
Eröffnet wurde mir das heute, umgezogen bin ich am 01.03. also?
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 12:55:13
Nur der Antrag auf Anerkennung lässt sich noch nicht machen, da die Behörde zu hat.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: KlausP am 19. März 2020, 12:57:32
Mit Ihrem konkreten Problem, dass Sie sich derzeit nicht ummelden können, sollten Sie sich direkt an die für die Anerkennung der Wohnung zuständige Stelle wenden. Sie werden vermutlich nicht alleine vor diesem Problem stehen.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 13:16:56
Lässt sich denn eine solche Anerkennung auch rückwirkend ausstellen? Angenommen ich bekomme von der Behörde den Einzug zum 1.3. bestätigt. Dass die Anerkennung der Wohnung quasi auch zum 1.3. ist?
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: F_K am 19. März 2020, 13:23:49
Ja - aber Anerkennung und Berücksichtigung sind ZWEI Dinge.

WANN hattest Du Kenntnis von der Versetzung?
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: KlausP am 19. März 2020, 13:26:27
Was haben Sie von meinem Rat denn nun nicht verstanden? Rufen Sie dort an, nur dort sitzen die Fachleute, die darüber zu entscheiden haben.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 13:29:28
Leider telefonisch derzeit nicht erreichbar.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 13:30:08

WANN hattest Du Kenntnis von der Versetzung?

heute morgen. Als ich den Übernahmebescheid bekommen habe.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: FoxtrotUniform am 19. März 2020, 20:57:33
In Verbindung der Tatsachen, dass die Wohnung zum 01.03.20 bezogen wurde, die Ämter zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen hatten, die Übernahme nicht aus heiterem Himmel fiel (Wohnung nur zwecks TG-Erwirkung bezogen?) und den Ausführungen von LwPersFw, sehe ich keine Rechtsgrundlage, warum ein Anspruch auf TG bestehen sollte.

Gesendet von meinem Mobilgerät

Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 19. März 2020, 23:39:05
Die Wohnung fiel nicht aus heiterem Himmel. Ich habe bis zum 1.3. paar Häuser weiter gewohnt. Diese Wohnung war auch anerkannt. Jedoch mussten wir jetzt auf Grund von Eigenbedarf des Vermieters umziehen.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 20. März 2020, 09:05:02
Wenn bereits eine anerkannte Wohnung paar Straßen weiter bestanden hat, dann sollte die neue auch anerkannt werden sofern die Merkmale erfüllt sind. Dann gibt es auch TG nach Versetzung.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 20. März 2020, 09:19:33
Wie Klaus schon sagte... hier wird Ihnen niemand eine verlässliche Auskunft geben können...

Also

1. füllen Sie umgehend bei Ihrem Pers den Antrag auf Anerkennung aus
2. fügen Sie dem Antrag ein formloses Schreiben bei, indem Sie alle Sachverhalte genau erklären und das Sie die Meldebescheinigung nachreichen werden, sobald möglich
3. fügen Sie eine Kopie des neuen Mietvertrages bei + Kopie der Anerkennung der alten Wohnung
4. Ihr Pers schickt das raus ... als Post ... und elektronisch vorab... mit Hinweis auf Dringlichkeit
5. Ihr Pers meldet der Stelle, von der Sie die Übernahme haben, dass Sie aktuell eine berücksichtigungsfähige Wohnung haben, sich aber ggf. die Anschrift ändern wird ... und ... der Antrag auf Anerkennung dem BAPersBw vorgelegt wurde.

Solange der Dienstantritt in der neuen Diensstelle nicht tatsächlich vollzogen wurde, kann der PersFhr ggf. notwendige Änderungen bzgl. der UKV problemlos an der Versetzungsverfügung vornehmen... danach wird es kompliziert...

Also Handeln ... und dran bleiben ...

Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: FoxtrotUniform am 21. März 2020, 14:08:51
Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).

Gesendet von meinem Mobilgerät

Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Nutcho am 22. März 2020, 14:39:12
Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).

Leider im Eifer des Gefechts vergessen.

Mit der bearbeitenden Stelle habe ich per Mail ausgemacht, dass ich den Antrag auf Anerkennung mit Mietvertrag abschicke und die Meldebestätigung nachgereicht werden kann, sobald die Behörden wieder ganz normal für Publikumsverkehr geöffnet sind.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Guest1404 am 21. April 2020, 14:36:58
Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.

Wie ist denn der Erkenntnisgewinn definiert? Zählt eine Vororientierung bereits dazu
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2020, 15:13:20
Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.

Wie ist denn der Erkenntnisgewinn definiert? Zählt eine Vororientierung bereits dazu

Für Versetzungen von aktiven BS/SaZ gilt:

Wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang), kann sie für diese angekündigte Maßnahme nicht mehr berücksichtigt werden.
Liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens
mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.

Was ist "kausaler Zusammenhang" ?

Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regeln die Kostenerstattung für
dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung.

Soweit eine bzw. ein Bediensteter der Bundeswehr erstmals eine Wohnung einrichtet, obwohl ihm eine Änderung des
Dienstortes z. B. im Rahmen der vorgegebenen Anhörung angekündigt wurde, können die damit verbundenen
Aufwendungen für die bei Umsetzung der angekündigten Maßnahme ggf. vorliegende doppelte Haushaltsführung nicht erstattet
werden, da diese Kosten nicht notwendig bzw. erforderlich sind.
Die bzw. der Bedienstete hat die Kosten bewirkt, obwohl oder weil ihm die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf
seine dienstliche Tätigkeit bekannt waren.
Die aufgrund des Handelns der bzw. des Bediensteten entstehenden Kosten hat diese bzw. dieser aus seinen Dienstbezügen zu bestreiten.


Und auch Bewerber für eine Einstellung in die Bw müssen dies grundsätzlich beachten:

Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte vorgelegt
werden. Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese
Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen Zusammenhanges
zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird
. Auf dieser Grundlage trifft die
Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV.


Bzgl. der Neueinstellungen fehlen mir aber Erfahrungswerte, wie AC/KC dies in der Praxis anwenden.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 21. April 2020, 15:21:46
Also auf Deutsch, solange man von keiner Stelle über eine Versetzung offiziell informiert wurde ist alles ok? Ich wusste ja zu Beginn des Studiums 2016 an der HSU dass ich spätestens 4 Jahre später versetzt werde. Das fällt ja dann aber wohl kaum unter Erkenntnisgewinn der Versetzung?
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Guest1404 am 21. April 2020, 15:35:30
@LwPersFw

1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die erstmalige Berücksichtigung einer Wohnung, sondern die Anerkennung und Berücksichtigung nach einem Umzug. Gibt es eine gesonderte Regelung für diese Fälle?
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?


Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Ralf am 21. April 2020, 17:38:58
Nach meiner nicht maßgeblichen -weil nicht richterlichen- Bewertung: wer eine Vororientierung (VO) hat, weiß wohin es aller Wahrscheinlich nach hingehen wird und trifft somit Entscheidungen in diesem Bewusstsein. Eine VO gebe ich als PersFhr nur ab, wenn ich schon ein hohes Maß an Planungssicherheit habe und nutze diese auch, um mir dazu eine Stellgn. des Betroffenen ru Maßnahme und zur UKV einzuholen.
Nur weil eine VO noch nicht eine zahlungsbegründende Unterlage ist, gibt sie trotzdem einen "Erkenntnisgewinn", wo es hingeht soll.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: dunstig am 21. April 2020, 17:52:56
Ralfs Beschreibung entspricht genau dem, wie es bei uns damals bei verschiedenen Leuten nach dem Studium bzw. der AAP gehandhabt wurde.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 21. April 2020, 18:45:31
@dunstig: Das heißt dass diejenigen die während des Studiums Heimschläfer waren nach dem Studium keine TG Empfänger wurden? Oder habe ich dich da falsch verstanden?
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 21. April 2020, 18:46:26
Edit: Die Wohnung wurde bereits im zweiten Studienjahr anerkannt.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2020, 18:47:17
@LwPersFw

1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die erstmalige Berücksichtigung einer Wohnung, sondern die Anerkennung und Berücksichtigung nach einem Umzug. Gibt es eine gesonderte Regelung für diese Fälle?
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?

Grundsätzlich gilt:

Aus einem anderen Thema...


Anders sieht es bei Versetzungen aus.

Hier hat das BMVg 2015 klargestellt...
Ist dem Soldaten eine Versetzung angekündigt worden und richtet er nach dieser Ankündigung einen Hausstand ein, wird dieser für die Versetzung nicht berücksichtigt.


Steht auch so in der GAIP des BAPersBw.



Der Sonderfall des TE ist ...

+ er hat eine berücksichtigungsfähige Wohnung
+ war durchgehend TG-Empfänger
+ und ist während Bezug TG umgezogen

Dadurch war die Lösung

Wie Klaus schon sagte... hier wird Ihnen niemand eine verlässliche Auskunft geben können...

Also

1. füllen Sie umgehend bei Ihrem Pers den Antrag auf Anerkennung aus
2. fügen Sie dem Antrag ein formloses Schreiben bei, indem Sie alle Sachverhalte genau erklären und das Sie die Meldebescheinigung nachreichen werden, sobald möglich
3. fügen Sie eine Kopie des neuen Mietvertrages bei + Kopie der Anerkennung der alten Wohnung
4. Ihr Pers schickt das raus ... als Post ... und elektronisch vorab... mit Hinweis auf Dringlichkeit
5. Ihr Pers meldet der Stelle, von der Sie die Übernahme haben, dass Sie aktuell eine berücksichtigungsfähige Wohnung haben, sich aber ggf. die Anschrift ändern wird ... und ... der Antrag auf Anerkennung dem BAPersBw vorgelegt wurde.

Solange der Dienstantritt in der neuen Diensstelle nicht tatsächlich vollzogen wurde, kann der PersFhr ggf. notwendige Änderungen bzgl. der UKV problemlos an der Versetzungsverfügung vornehmen... danach wird es kompliziert...

Also Handeln ... und dran bleiben ...

Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).

Leider im Eifer des Gefechts vergessen.

Mit der bearbeitenden Stelle habe ich per Mail ausgemacht, dass ich den Antrag auf Anerkennung mit Mietvertrag abschicke und die Meldebestätigung nachgereicht werden kann, sobald die Behörden wieder ganz normal für Publikumsverkehr geöffnet sind.





2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"


Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?

Der Hinweis auf WBO ... entfaltet keine Wirkung in Hinblick auf das BUKG.

Es gilt das von @Ralf gesagte.

Wenn der Soldat nach der VO umzieht ... kommt es drauf an...

Hatte er im Zeitpunkt der VO keinen bzw. nur einen nicht berücksichtigungsfähigen Hausstand...

... zählt der neue Hausstand als erstmalige Einrichtung ... somit keine Berücksichtigung.


Hat der Soldat im Zeitpunkt der VO einen berücksichtigungsfähigen Hausstand... aber ohne TG-Bezug...

... muss er umgehend die neue Wohnung anerkennen lassen.

Ist sie berücksichtigungsfähig ... und die Versetzung ist noch nicht wirksam geworden... kann der PersFhr diese noch einfließen lassen.


Hat der Soldat im Zeitpunkt der VO einen berücksichtigungsfähigen Hausstand... mit TG-Bezug...

... muss er umgehend die neue Wohnung anerkennen lassen.

Diese wird dann als berücksichtigungsfähig anerkannt.

Aber auch hier gilt ... das muss vor Wirksamkeit der Versetzung erledigt und dem PersFhr zugegangen sein.


Wann wird eine Versetzung wirksam ?

mit dem tatsächlichen  Dienstantritt

Wer ist für die Anerkennung eines Hausstandes zuständig ?

Nicht der PersFhr, sondern die zuständigen VerwBeamten im BAPersBw.

(Ausnahme: Anerkennung nachdem ein Umzug auf Kosten der Bw durchgeführt wurde)



Und wie Ralf ja schon sagte, im Rahmen einer VO zu einer Versetzung ist auch das Thema UKV zu behandeln.
+ die PST sagt wie sie diesbezüglich verfahren will
+ bezogen auf den aktuellen Hausstand
+ der Betroffene muss explizit zum Thema UKV eine schriftliche Erklärung abgeben

(Ausnahme:
Dies ist entbehrlich bei Ledigen ohne, bzw. ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand.
Diesen ist bei Versetzung immer die UKV zuzusagen)
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: dunstig am 21. April 2020, 18:52:05
@dunstig: Das heißt dass diejenigen die während des Studiums Heimschläfer waren nach dem Studium keine TG Empfänger wurden? Oder habe ich dich da falsch verstanden?
Vereinfacht:
Jeder, der während des Studiums (= vor Erhalt der VO) eine Wohnung anerkennen lassen hat, konnte (natürlich sofern Berücksichtigungsfähig) nach Versetzung weg von der Uni TG beantragen.

Diejenigen, die bereits ihre VO erhalten haben und erst anschließend eine Wohnung bezogen haben, haben diese nicht anerkannt bekommen, da sie ja Kenntnis von der anstehenden Versetzung hatten und somit auch zum neuen Standort hätten ziehen können.

Ein Fall hat sich über 1,5 Jahre gezogen, in welchem die VO bereits beim Perser lag und er gerade mitten dabei war, die Wohnung zu beziehen und anerkennen zu lassen. Wie es da aus ging, weiß ich allerdings nicht.
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Wüstensand am 21. April 2020, 18:55:23
Top, danke dir!
Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: Guest1404 am 21. April 2020, 21:36:48
@LwPersFw

Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.

Mir erschließt sich nicht, weshalb Soldaten ohne berücksichtungsfähige Wohnung, diese nach einer VO nicht mehr einrichten und anerkennen lassen dürfen und auf der anderen Seiten Soldaten mit berücksichtungsfähiger Wohnung + Anspruch auf TG, diese sogar noch kurz vor Dienstantritt an der neuen Stellen verlegen dürfen.

Fiktives Beispiel:

Soldat Müller lebt in Stetten mit berücksichtungsfähiger Wohnung und ist in Ingolstadt eingesetzt. Er ist TG Empfänger und bewohnt in Ingolstadt eine TG Wohnung. Im Januar 2020 erhält er eine VO, die beabsichtigt ihn heimatnah nach Stetten zu versetzen. Die Versetzungsverfügung wird ihm am 27.04.20 mit Dienstantritt 01.10.20 in Stetten ausgehändigt. In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass seine Wohnung unter 30 km vom Dienstort in Stetten entfernt ist und er somit zukünftig kein TG Anspruch mehr hat. Dies hätte zur Folge, dass er seine berücksichtungsfähige Wohnung nicht mehr so leicht verlegen könnte. 
Seit dem letzten Gespräch mit dem Personalführer haben sich die privaten Verhältnisse von Soldat Müller etwas verändert. Seine persönliche Definition von heimatnah hat sich verändert. Er plant mit seiner Partnerin, die er in Nürnberg kennengelernt hat zusammen zu ziehen. Also suchen sich beide im Raum Nürnberg  eine gemeinsame Wohnung. Diese beziehen die beiden zum 01.08.2020 und Soldat Müller lässt diese bis zur Wirksamkeit der Versetzung anerkennen und berücksichtigen.

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, hat Soldat Müller nun ab dem 01.10.20 doch Anspruch auf TG, da er seine Wohnung rechtzeitig verlegen und berücksichtigen lassen konnte.


Soldat Mustermann hingegen wurde nach der GA ebenfalls nach Ingolstadt versetzt. Dort lebt er in der Kaserne und hat keine berücksichtigungsfähige Wohnung. Diese möchte er auch im Moment nicht einrichten, da er auf die langersehnte heimatnahe Verwendung in Stetten wartet.
Auch bei ihm schlägt das Schicksal zu und er plant die Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung mit der neuen Freundin am Standort Ingolstadt. Während der gemeinsamen Wohnungssuche flattert die langersehnte VO mit zukünftigen Dienstort Stetten ein. Soldat Mustermann hat entgegen Soldat Müller aufgrund der Ungleichbehandlung keine Chance mehr eine Wohnung anerkennen und berücksichtigen zu lassen.

@LwPersFw: Ist der Sachverhalt so korrekt dargestellt, oder habe ich Ihre Ausführung falsch verstanden?

Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2020, 06:39:14

Mir erschließt sich nicht, weshalb Soldaten ohne berücksichtungsfähige Wohnung, diese nach einer VO nicht mehr einrichten und anerkennen lassen dürfen ...


Das sie dies nicht dürfen hat ja niemand gesagt...   
Die Wohnung wird anerkannt … aber eben als nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der UKV-Entscheidung der angekündigten Versetzung.

Warum … weil:

Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regeln die Kostenerstattung für
dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung.

D.h. der Dienstherr zahlt nicht für Kosten, die vermeidbar sind und die rein in der privaten Entscheidung des Soldaten liegen.

Die bzw. der Bedienstete hat die Kosten bewirkt, obwohl oder weil ihm die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit bekannt waren.
Die aufgrund des Handelns der bzw. des Bediensteten entstehenden Kosten hat diese bzw. dieser aus seinen Dienstbezügen zu bestreiten.

Der Dienstherr zwingt den Soldaten ja nicht, noch vor Versetzung … im Extremfall von Flensburg nach Dresden … mit einer Verwendungsdauer von ggf. noch 10 Jahren in Dresden …
… sich noch schnell vor Versetzung eine Wohnung in Flensburg einzurichten … um dann auf Kosten des Dienstherrn vielleicht 10 Jahre zu pendeln …

Hier verkennen viele die noch immer geltende gesetzliche Intention des BUKG. Vom Grunde her soll der Soldat in die Nähe seiner Stammeinheit ziehen.

Im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels … wurde hier nur abgeändert, dass Soldaten, die vor der Versetzung (hier festgemacht an der formalen Ankündigung
der Versetzung durch die PST … inkl. der Anhörung zur UKV ) bereits über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen... die Möglichkeit eingeräumt wird … nicht mehr umziehen
zu müssen … und dafür TG zu erhalten.

Aber Diejenigen Ledigen, die über keine, oder keine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen - wurden (schon immer) von dieser Möglichkeit explizit ausgenommen.

Denn bei diesen geht man davon aus … der er/sie genügend verdient, um sich am Standort - wie hier im Bsp. - Dresden erstmalig eine Wohnung einzurichten.




… und auf der anderen Seiten Soldaten mit berücksichtigungsfähige Wohnung + Anspruch auf TG, diese sogar noch kurz vor Dienstantritt an der neuen Stellen verlegen dürfen.


Diese haben im Moment der VO eine berücksichtigungsfähige Wohnung !

D.h. wenn er im Rahmen der VO die Erklärung abgibt, bezogen auf diese Wohnung weiterhin TG-Empfänger sein zu wollen, wird dem ja auch stattgegeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen.

Wenn sich danach sozusagen nur die Anschrift ändert (es muss natürlich eine Wohnung im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) … ist das eben unkritisch - denn im Moment der VO bestand schon eine berücksichtigungsfähige Wohnung !


Titel: Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2020, 07:20:38

Fiktives Beispiel:

Soldat Müller lebt in Stetten mit berücksichtungsfähiger Wohnung und ist in Ingolstadt eingesetzt. Er ist TG Empfänger und bewohnt in Ingolstadt eine TG Wohnung. Im Januar 2020 erhält er eine VO, die beabsichtigt ihn heimatnah nach Stetten zu versetzen. Die Versetzungsverfügung wird ihm am 27.04.20 mit Dienstantritt 01.10.20 in Stetten ausgehändigt. In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass seine Wohnung unter 30 km vom Dienstort in Stetten entfernt ist und er somit zukünftig kein TG Anspruch mehr hat.

Dies hätte zur Folge, dass er seine berücksichtungsfähige Wohnung nicht mehr so leicht verlegen könnte. 

Seit dem letzten Gespräch mit dem Personalführer haben sich die privaten Verhältnisse von Soldat Müller etwas verändert.
Seine persönliche Definition von heimatnah hat sich verändert. Er plant mit seiner Partnerin, die er in Nürnberg kennengelernt hat zusammen zu ziehen.
Also suchen sich beide im Raum Nürnberg  eine gemeinsame Wohnung. Diese beziehen die beiden zum 01.08.2020 und Soldat Müller lässt diese bis zur
Wirksamkeit der Versetzung anerkennen und berücksichtigen.

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, hat Soldat Müller nun ab dem 01.10.20 doch Anspruch auf TG, da er seine Wohnung rechtzeitig verlegen und berücksichtigen lassen konnte.

-----------

Es gilt:
Wenn ein TG-Empfänger während des Bezugs von TG umzieht, ist die neue Wohnung (muss auch im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) als berücksichtigungsfähig anzuerkennen.

Auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es nicht an (100km...200km...egal). Das TG nach Umzug wird aber auf den Betrag vor Umzug "gedeckelt", da ein rein privater Umzug.

Sobald diese neu Wohnung durch das BAPersBw als berücksichtigungsfähig anerkannt ist und solange die Versetzung noch nicht wirksam geworden ist, kann der PersFhr dann diese
neue Wohnung in die UKV-Entscheidung einfließen lassen. Denn wie gesagt, in diesem speziellen Fall der TG-Bezieher IST die Wohnung als berücksichtigungsfähig anzukennen.

Denn … hier handelt es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes.

Somit kann hier dann eine neue UKV-Entscheidung getroffen werden, die dann zum TG-Anspruch führt.



+++++++++++

Soldat Mustermann hingegen wurde nach der GA ebenfalls nach Ingolstadt versetzt.
Dort lebt er in der Kaserne und hat keine berücksichtigungsfähige Wohnung.
Diese möchte er auch im Moment nicht einrichten, da er auf die langersehnte heimatnahe Verwendung in Stetten wartet.

Auch bei ihm schlägt das Schicksal zu und er plant die Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung mit der neuen Freundin am Standort Ingolstadt.
Während der gemeinsamen Wohnungssuche flattert die langersehnte VO mit zukünftigen Dienstort Stetten ein.
Soldat Mustermann hat entgegen Soldat Müller aufgrund der Ungleichbehandlung keine Chance mehr eine Wohnung anerkennen und berücksichtigen zu lassen.

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Es gilt:

Hier würde es sich um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handeln.

Und deshalb greifen die genannten gesetzlichen Vorgaben.

Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern schon immer vom Gesetzgeber so vorgegeben.

Der Gesetzgeber sieht den Bund - denn das BUKG gilt für den gesamten Bundesdienst (!), nicht nur die Bw - nicht in der Verpflichtung,
alle möglichen privaten Entscheidungen seiner Bediensteten finanziell zu hinterlegen, bzw. abzusichern.

Alles hat seine Grenzen. Und die heute bestehenden Möglichkeiten für Soldaten sind schon sehr weit gefasst - im Vergleich zu "früher". Aber es geht eben nicht alles.