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BFD - "keine Doppelausbildung"

Begonnen von Frittenbude, 11. März 2025, 04:18:39

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Frittenbude

Hallo,
evtl. hat hier jemand Erfahrung mit dem Thema, ich versuche es möglichst runterzubrechen:
Ich bin im BFD Anspruch. Habe eine Berufsausbildung in einem technischen Beruf (und war auch in diesem dienstlich eingesetzt, also Berufserfahrung gesammelt) sowie als Taucher/-(einsatzleiter).

Bei einem ersten Beratungsgespräch war ich ein wenig naiv und meinte: ich sehe meine Zukunft auf jeden Fall in meinem erlernten Beruf und möchte mich dort fortbilden und spezialisieren. Aber durch meinen Hintergrund als Taucher möchte ich auch den Tauchlehrerschein machen und eine Zeit lang als ein solcher arbeiten, quasi als "Sabbat" von meinem normalen Beruf. Einfach da es mir Spaß macht und man gleichzeitig etwas halbs swinvolles aber sehr soziales macht, nämlich mit Menschen arbeitet.

Nunja: die kurze Antwort des Beraters: "Doppelausbildung finanzieren wir nicht".
Ich war ein wenig perplex, nach dem Motto: Das ist MEIN Geld, für meine berufliche Version, und wenn ich einen Tauchlehrerschein brauche und danach noch ein paar andere technische/projektbezogene Lehrgänge, weil ich evtl als Tauchschulenbetreiber etwas von Projekt- und Risikomanagement sowie von Wirtschaft verstehen möchte, dann ist das wohl meine Entscheidung, welche Bildungsmaßnahmen ich damit finanziert haben möchte.

well, well, dem ist wohl nicht so, sondern meine Idee muss in die Vorstellung des Beraters passen. Jedenfalls ist das seine Aussage. Kommt mir ein wenig so vor wie "geködert mit dicken BFD-Ansprüchen, aber wir werden versuchen jeden Euro zu sparen, der möglich ist".
Es erschien mir, als würde er gegen mich "Beraten", bzw so, dass möglichst wenig Geld ausgegeben würde.
Bspw. schulg er mir vor die Technikerschule zu besuchen. 2 Jahre Vollzeit, kostet sehr wenig Geld im Verhältnis. Dabei hat ihn wenig interessiert, dass ich bereits eine Qualifikation auf dem Level habe...

Nun zu meiner Frage:
1. Ist das richtig so: muss der Fahrplan für den Berater Sinn ergeben?
Denn so könnte man ja z.B. keine neuen Start-ups gründen bei der man etwas wahrlich neues dem Markt vorstellen möchte, nach dem Motto "diese Kombination ist auf dem Job Markt nicht bekannt, also finanzieren wir es nicht".
etwas weit gedacht, aber vielleicht versteht ihr was ich meine.

2. und das ist die wichtigere Frage:
Was, wenn ich sage ich möchte den Tauchlehrerschein machen und sonst erstmal nichts. Und dann ein halbes- ganzes Jahr später komme und sage: "das ist nicht, was ich mir vorgestellt habe" oder "die Bezahlung ist schlechter als gedacht, ich möchte zurück in meinen alten Beruf und mich dort fortbilden"?
müsste das akzeptiert werden und wäre nach dem ersten Berufsfeld die "Wiedereingliederung" abgschlossen?

Sorry, dass ich hier wieder ziemlich konfrontativ und pöbelnd nach Lücken im System suche und versuche zu tricksen, aber ich fühle mich dezent verarscht vom Berater und dem BFD...


LwPersFw

Ggf. hilft Ihnen dies weiter:

Aus der Regelung A1-1355/0-5019 "Handhabung der Berufsförderungsverordnung"

"Vorgaben zur Umsetzung der Berufsförderungsverordnung zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung"


"1002. Bei Ermessensentscheidungen dienen die Vorgaben dieser Regelung der Auslegung
hinsichtlich der gesetzlichen Zweckbestimmung. Sie sollen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung in
der Förderungspraxis führen. Die Ablehnung einer Förderung darf sich daher ausschließlich auf eine
Rechtsnorm stützen, wobei nachstehende Ausführungen als reine Argumentationsgrundlage (und nicht
als Ablehnungsgrund) insbesondere im Rahmen von Ermessensentscheidungen dienen können.

2003. Berufsberatung im Sinne der Berufsförderung ist ein geplantes, von Fachkräften des BFD
methodisch geführtes Gespräch mit dem Ziel, den Rat suchenden Förderungsberechtigten durch
Vermittlung zielführender und verbindlicher Sachinformationen eigenverantwortliche Entscheidungen
zur Wahl und Realisierung ihres Berufszieles im Hinblick auf eine erfolgreiche, angemessene
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zu ermöglichen oder zu erleichtern.

2004. Die Beratung erfolgt unter aktiver Mitwirkung der Förderungsberechtigten. Die Beratung muss
unmissverständlich, umfassend und uneingeschränkt verlässlich sein.

2007. Der Beratungsprozess beginnt mit der individuellen Beratung möglichst in den ersten beiden
Dienstjahren und soll kontinuierlich fortgesetzt werden. Weitere Beratungsgespräche sollen ab der
Hälfte der beabsichtigten Gesamtverpflichtungszeit (unter Abzug der möglichen Freistellung vom
militärischen Dienst) bis zum Dienstzeitende jährlich erfolgen. Die Beratungspflicht endet mit der
erfolgreichen und angemessenen Eingliederung in das zivile Berufsleben, spätestens sieben Jahre
nach Dienstzeitende.

2011. Das Einzelberatungsgespräch ist Kern des Beratungsangebotes der Berufsförderung. Es
dient unter anderem der Planung, Feststellung und Festlegung des Berufs- und Eingliederungsziels
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Die beruflichen und persönlichen
Merkmale, vor allem Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit, der Förderungsberechtigten sind zu
gewichten und einem Berufs- und Eingliederungsziel zuzuordnen. Falls erforderlich, sind Maßnahmen
der Eignungsfeststellung (z. B. Einholung von ärztlichen und psychologischen Gutachten oder
Durchführung von Verfahren zur Potenzialanalyse) zu veranlassen.

2027. Die Beratungsniederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu erstellen. Sie soll insbesondere das
berufliche Eingliederungsziel sowie die einvernehmliche Nutzung der Berufsförderungsleistungen nach
Art, Umfang und Zeitdauer enthalten. Diese Zielvereinbarung mit den Förderungsberechtigten ist der
individuelle Förderungsplan, der den Abgleich des angestrebten Berufs- und Eingliederungsziels
(Anforderungsprofil) mit den individuell vorhandenen Potenzialen (Persönlichkeitsprofil) darstellt. Der
Förderungsplan ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen.

2028. Die Umsetzung des mit der Förderungsberechtigten bzw. dem Förderungsberechtigten
einvernehmlich erstellten Förderungsplans ist in jedem folgenden Gespräch zu evaluieren. Die
Ergebnisse führen zur Fortschreibung bzw. Anpassung des Förderungsplans. Änderungen im
Berufsziel sind zwingend in einem neuen Förderungsplan zu dokumentieren. Grundlage hierfür ist eine
erneute Beratung.

5001. Die Förderung aller Maßnahmen hat sich an der zivilberuflichen Eingliederung in das
Erwerbsleben auszurichten

5002. Förderungsberechtigte sollen durch die Förderung diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten erlangen, die für das angestrebte berufliche Qualifikationsziel unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten
angemessen sind. Dieser Zweck soll durch eine zeitgerecht begonnene Förderung erreicht werden,
wobei bei Aufstellung des Förderungsplans auf die Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse nach
dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu achten ist. Die Pflicht des BFD zur frühestmöglichen
Beratung der Förderungsberechtigten wird hierdurch nicht berührt.

5006. Mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BFöV soll insbesondere eine missbräuchliche
Förderung ausgeschlossen werden, in der z. B. ein Ausbildungsverhältnis faktisch als Arbeitsverhältnis
zweckentfremdet wird. Eine Förderung ist jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Im Rahmen einer
Ermessensentscheidung, ob eine solche Maßnahme ausnahmsweise gefördert werden kann, sind die
besonderen Beweggründe des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu erfragen und zu bewerten. In
der durchzuführenden Interessenabwägung sind alternative Bildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

5011. Berufsbildungsmaßnahmen sind im Sinne von § 15 Abs. 2 BFöV geeignet, wenn die Eignung
von anderen befugten Stellen (z. B. von einer nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung
zuständigen Stelle) festgestellt worden ist und die Feststellung im Entscheidungszeitpunkt
noch zutrifft. Von einer Eignung ist weiterhin auszugehen, wenn eine Anerkennung nach der
,,Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen
und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch" (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) vom 2. April
2012 (BGBl. I, S. 504) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Gleiches gilt, soweit es sich bei dem
Träger um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt. Eine weitere, zusätzliche Überprüfung durch
das BAPersBw entfällt in diesen Fällen. Soweit im Einzelfall gleichwohl Anlass zu einer Überprüfung
besteht, obliegt die Entscheidung über die Eignung dem BAPersBw.

5016. Maßnahmen, die den üblichen Standard einer angemessenen Berufsbildung erheblich
unterschreiten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies ist auch dann der Fall, wenn
überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, die nach Art, Inhalt, Schwierigkeitsgrad
und Anforderungen an die Berufsausübung unter Berücksichtigung der Vorbildung der
Förderungsberechtigten nicht wesentlich über diejenigen einer Einweisung oder Einarbeitung für die
Ausübung der angestrebten Tätigkeit hinausgehen (die Bestimmungen zum Einarbeitungszuschuss
bleiben hiervon unberührt!). Eine Förderung ist ebenso grundsätzlich ausgeschlossen, wenn als
Grundlage der Förderung ein Arbeitsvertrag dienen soll oder wenn nicht unerhebliche Einkünfte aus
der Maßnahme vermuten lassen, dass eine überwiegend auf produktive Tätigkeit ausgerichtete
Beschäftigung vorliegt. Ausnahmebegehren hierzu sind rechtzeitig mit den begründenden Unterlagen
sowie einem Entscheidungsvorschlag dem BAPersBw II 2.2 vorzulegen.

5017. Bei eingegliederten Förderungsberechtigten kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn die
begehrte Maßnahme für die berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Aufstieg verwertbar ist. Machen
Förderungsberechtigte Bestrebungen eines beruflichen Wechsels/einer beruflichen Neuorientierung
glaubhaft, kann auch eine Förderung für ein neues Berufsfeld erfolgen.

5103. Die Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung aller notwendigen
Förderungsleistungen. Besonderer Anträge auf die Bewilligung von Einzelleistungen nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 BFöV bedarf es nicht. Die Pflicht zur Vorlage von antragsbegründenden Unterlagen
und weiteren Nachweisen insbesondere zwecks Erstattung von Kosten oder deren Zusage wird hiervon
nicht berührt. Die Förderungsberechtigten sind bei der Antragstellung nach § 17 BFöV zu unterstützen."




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Frittenbude

Danke erstmal für die schnelle und ausführliche antwort.
ehrlich gesagt, hilft mir das nur wenig weiter. Hauptsädhliche juristen/beamten-deutsch mit vielen speziellen Begriffen und verweise auf andere Paragraphen...

Ich versuche das bestmöglich zu verstehen, aber nach fast jedem Absatz denke ich mir: "naja, ist schon starke Auslegungssache".

Zitat von: LwPersFw am 11. März 2025, 06:39:585017. Bei eingegliederten Förderungsberechtigten kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn die
begehrte Maßnahme für die berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Aufstieg verwertbar ist. Machen
Förderungsberechtigte Bestrebungen eines beruflichen Wechsels/einer beruflichen Neuorientierung
glaubhaft, kann auch eine Förderung für ein neues Berufsfeld erfolgen.

Dieser Absatz mag evtl der interessanteste sein. Aber wieder Interpretatiionssache:
Was ist gemeint? eine Neuorientierung direkt nach der Dienstzeit im Vergleich zum erlernten Beruf oder eine Neuorientierung nach einer begonnen Maßnahme?
Dazu kommt, dass "glaubhaft" ja stark subjektiv ist. Jedenfalls meiner Meinung nach.

F_K

@ Frittenbude:

Wie sieht denn der Förderungsplan aus, den Du schon in der Dienstzeit gemeinsam mit dem BFD erarbeitest hattest?


Anmerkung:
Die "Idee Tauchlehrerschein als Sabbat Jahr" hört sich von der Lebensplanung ja "nett" an - in der Formulierung aber sicher NICHT förderungsfähig - weil völlig am gesetzlich definierten Weg vorbei.
(So verstehe ich jedenfall den Text, den LwPersFw gepostet hat - da ist bei dem genannten Antrag (Sabbat) wenig Spielraum).

Frittenbude

Hallo F_K,
also soweit ich das nachvollziehen kann, gibt es keinen wirklichen  Förderungsplan. Zumindest wurde mir sowas nie gezeigt. Ich hab erzählt was ich mir so vorstelle und er hat im Gespräch Notizen gemacht, das war alles.
Müsste mir sowas ausgehändigt werden? Wenn ja, gibts sowas definitiv noch nicht.

Ich habe die Tauchlehrergeschichte natürlich so nicht präsentiert, sondern nur gesagt, dass ich halt eine dienstliche Vorausbildung auf hohem Niveau habe und das auch gern machen würde. Als er dann sagte, dass das nicht finanziert wird, habe ich angefangen von wegen: "naja, wieso? Ich brauch den Schein um ne Tauchschule eröffnen zu können und damit ich nicht auf die Schnauze falle möchte ich auch diverse Projektmanagement- und Wirtschaftslehrgänge machen. Außerdem braucht jedes Unternehmen eine ordentliche IT mit rechtskonformen Backup-Lösungen also brauche ich auch ein paar IT-Qualifikationen um bestmöglich mein Unternehmen aufbauen zu können.

Er sagte daraufhin nur, dass das ja eher eine sehr exotische und schwer zu verkaufende Argumentation sei.
Zugegeben, hab ich mir das spontan aus den Fingern gesaugt.

Die Frage ist jetzt eben, was, wenn ich sage, ich will voll auf Tauchlehrer gehen? Und ja, ich will eine zeitlang als solcher Arbeiten. Die Bezahlung ist aber halt schlecht und langfristig werde ich zurück in die IT gehen (es sei denn ich finde die Frau meiner Träume, die ne Tauschchule halt oder so ähnlich ;) )

Also man würde mir den Schein finanzieren, das ist klar. Aber würde man mir meine IT- und Projektdinge finanzieren, wenn ich ein Jahr später ankomme und sage "back to the roots, das war nichts für mich" ?

F_K

ZitatDie Bezahlung ist aber halt schlecht und langfristig werde ich zurück in die IT gehen

Umso mehr Du schreibst, um so klarer wird doch, dass diese "Tauchleherschul Idee" eben kein förderungswürdiges Ziel ist, aus einer Vielzahl von Gründen (nicht IHK Anerkannt, keine Perspektive, kein Eingliederungswille in dem Bereich, daher kein Einvernehmen, schon die Idee, dass ein Geschäftsführer das Backup seiner IT bei einer Tauchschule "selber macht", und dazu einen Kurs benötigt, ... ).

Anmerkung: Meine Einschätzung ist nicht entscheidungserheblich - aber der Berater sieht es wohl (tatsächlich und rechtlich) so wie ich.

dunstig

Einige meiner BFD Maßnahmen hätten durchaus auch als Freizeitmaßnahmen angesehen werden können und da ich zum Ende meiner Dienstzeit ähnliche Erfahrungen gemacht habe und eine schlechte Beraterin hatte, bei der Auskünfte zum identischen Sachverhalt je nach Tagesform anders beschieden wurden, war mein Vorgehen meistens folgend:
  • Kommunikation ausschließlich schriftlich i.V.m. Anträgen für die beabsichtigten Maßnahmen stellen
  • Zusätzlich ein Schreiben anhängen, in welchem sehr konkret dargelegt wird, was der berufliche Plan nach DZE ist (keine tausend Seiten Prosa)
  • Zusätzlich ein Schreiben aufsetzen, in welchem begründend Bildungsmaßnahmen aufgelistet werden, die zur erfolgreichen Umsetzung dieses Plans notwendig sind
  • Das ganze am besten durch Vorkenntnisse sowie eine zeitliche Planung bekräftigen

Dafür ist aber schon ein wenig mehr notwendig als "Ich möchte vielleicht eine Tauchschule eröffnen und dafür brauche ich auch Risikomanagement und IT". Denn erfolgreich gegründet wird von mehr als genug auch ohne derlei Zertifizierungen. Da stehen dann Kenntnisse der Sprache sowie Schulungen bzgl. der lokalen Regelungen oder des lokalen Steuerrechts, etc. viel weiter oben auf der Liste der essentiellen Dinge. Gerade Projektmanagement muss man schon begründen, wenn man eigentlich ein Unternehmen gründen möchte. Denn die Führung eines Unternehmens hat erst einmal nichts mit der klassischen Definition eines Projektes zu tun, während die erfolgreiche Gründung durchaus eines sein kann.

Wenn man also einen konkreten Plan vorlegt in die Richtung (beispielhaft):
- Tauchkenntnisse nachweislich und überdurchschnittlich vorhanden
- Deswegen (ggf. Auswanderung) und Eröffnung Tauchschule beabsichtigt
- Hierzu ist die Eröffnung im Land/Raum xyz beabsichtigt
- Aufzeigen des Entwurfs des Geschäftsmodells inkl. vorhandenem Businessplan
- Dafür notwendig/essentiell Erlangung von Wissen im Bereich lokaler Regelungen, Unternehmensgründung, Unternehmensformen, Rechnungstellung, Steuerrecht, ggf. Sprache
- Anschließend daraus ableitend zusätzlichen Bedarf an Ausbildung im operativen Bereich wie in Dingen des Projektmanagements, Marketings, Qualitäts- und Risikomanagements, etc.

Zieht man das in Antragsform durch, erhält man einen ggf. ablehnenden Bescheid, gegen den man dann Rechtsmittel einlegen kann. Dafür muss aber eben das Gerüst schon auf soliden Beinen stehen und nicht nur auf allgemeingültigen Absichtsbekundungen beruhen. Denn sonst rauscht man eben (zu Recht) direkt in den Ermessensspielraum rein.

Ansonsten stimme ich F_K in der Beurteilung deiner Darstellung zu.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

Anmerkung:

Dunstigs Beitrag ist natürlich zuzustimmen - begründen kann man viel, man muss es nur machen.

Zu einem Businessplan gehört dann auch eine Marktanalyse, und die Planung GUV Rechnung, daraus ergeben sich die Verdienstmöglichkeiten - und dann wird ggf. schnell klar, dass es kein erfolgversprechendes Modell ist.

.. und, dann gibt es eben KEINE Begründung für IT Kurse, was Du ja nach Deiner Erklärung hier tatsächlich als "Hauptplan" verfolgen möchtest ...

@ Dunstig:

"Tauchleher" ist eher ein "Hobby", und eher etwas für "Lebenskünstler", wirklich davon leben können nur sehr wenige, und dann auch nur aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten in den entsprechenden Ländern.
Ist auch nicht verwunderlich, denn die Ausbildung dauert nur wenige Wochen, viele Taucher machen diese Ausbildung "nur zum Spass", es gibt also viele Tauchlehrer auf dem Markt, was die Preise eben niedrig hält ....

Frittenbude

OK ich muss das glaube ich etwas klarstellen (ich zitiere jetzt nicht alles einzeln sondern gehe allgemein drauf ein):

Diese Ausführung mit "Tauchschule gründen und dafür auch IT und Projektlehrgänge brauchen" habe ich mir spontan just in dem Moment aus den Fingern gesaugt, um dem Berater etwas zu kontern und ein wenig deutlich zu machen, wie stark subjektiv die Bewilligung ist.
Mir ist natürlich klar, dass die Argumentation Lücken hat - nett ausgedrückt.

Fakt ist: Tauchlehrerschein bzw die komplette Ausbildung von 0, sogar komplett ohne Vorkenntnisse ist möglich und wird auch vom Auslands-BFD für Durchführung im Ausland bewilligt.
Quelle: ein guter Freund und ex-Kamerad, der genau das letztes Jahr so gemacht hat und nun als Tauchlehrer in Indonesien arbeitet. er hat somit 5 Tauchscheine plus diverse Tech-Diving und andere Zusatzqualifikationen bezahlt bekommen.
Der Unterschied zu mir: er wollte von Anfang an zu 100% auf diese Karte gehen und hat keine Alternative im Kopf; hat das als sein berufliches Ziel genannt. Komplett ohne jemals vorher Tauchen gewesen zu sein.
Nun überlegt er, weil er noch Gelder offen hat, eine Industrietaucherausbildung zu machen, einfach um noch etwas handfesteres, gutbezahltes in der Hinterhand zu haben. Sein BFD sagt, wäre ja kein Problem, ist ja aufbauend.
Eigentlich nicht ganz viel anders als meine Idee, denn für einen Industrietaucher muss man keine Sporttaucher- und erst recht keinen Tauchlehrerschein machen. Nur weil beides Unterwasser ist, heißt das nicht, dass es im gleichen Berufsfeld ist.
Gewissermaßen kann man also davon sprechen, dass hier eine Umorientierung stattfindet. Es hätte tausende Euro eingespart werden können.

So viel zum Thema "Tauchlehrer ist reines Spaßvergnügen und wird vom BFD nicht gezahlt, weil kein Ausbildungsberuf usw."

Zurück zu mir:
Ich brauche also, wenn ich mich für die Tauchschiene entscheiden würde, gar keine großen Argumentationen und Nachweise über meine Vorkenntnisse.

Zitat von: F_K am 11. März 2025, 09:40:34Zu einem Businessplan gehört dann auch ...
Wie ein Businessplan aussieht weiß ich, ich habe einen Abschluss als Wirtschaftsinformatiker :)

Mir ist natürlich klar, dass ich es nicht glaubhaft verkaufen kann, dass ich sowohl IT als auch Instructorschein in Kombination für EIN Ziel brauche.
Und den Businesscase aufs Papier zu bringen, ist nahezu unmöglich.

Dazu kommt, dass mein BFD Berater offensichtlich absolut ein Problem damit hat, Gelder fürs Ausland freizugeben.
Der Verweis ging richtigerweise and den Auslands-BFD, aber es wurde gleich alles madig geredet im Sinne von:
"Dann prüfen wir erstmal, warum das nicht in Deutschland stattfinden kann, man kann ja auch hier Tauchlehrer werden. Und dann müssen Trennungsgelder berücksichtigt werden blablabla". Als ich meinte, ich will nur den Kurs bezahlt haben und sonst nichts, hieß es, dass dass trotzdem mit Einfließen muss. Also wenn ich bspw in Asien nur die Hälfte für nen Schein bezahle, müsste ich ihn trotzdem in Deutschland für das doppelte machen, weil sie die Reise-und Trennungskosten mit einbeziehen müssten. Ein Hoch auf die komplett schwachsinnigen Wege der Bürokratie...

Es ging mir mit meinem Post auch gar nicht drum, eine passende Geschichte zu finden. Ich habe den Hintergrund nur zum Verständnis mit dazugeschrieben.

Im Prinzip möchte ich einfach nur wissen, ob eine fachliche Umorientierung nach einer "abgeschlossenen" Maßnahme grundsätzlich zulässig ist oder ob man "abgefertigt" ist, sobald man eine Qualifikation in einer Fachrichtung erlangt hat.
Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass jeder Soldat der ausscheidet und noch keine Ausbildung hat oder etwas anderes einschlägt, immer komplett zufrieden mit seiner Wahl ist und alles genauso in der Praxis ist, wie man sich vorgestellt hat.

Entsprechend lässt sich das dann kommunizieren und handhaben oder eben nicht.
 

F_K

Ja, wenn man eine Idee unausgereift "raushaut", kann man diese Idee "verbrennen" - insbesondere, wenn dann noch Ausland "dazu kommt".

Wer dann ein Beispiel bringt, wo EIN Förderplam mit EINEM Berufswunsch erfolgreich war und meint daraus einen eigenen Anspruch ableiten zu können, hat unsere Hinweise nicht verstanden.

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