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Zusammenfassung

Autor: smöre
« am: 22. Mai 2019, 15:54:41 »

Hallo Zusammen,

danke für die fundierten Informationen.

Die Krankenkasse die ich zuvor hatte, habe ich informiert, dass ich die Pflegeversicherung weiter benötige.

Sie stellen mir jetzt alles zusammen und dann Unterschreibe ich das. Das wird dann sogar noch Rückwirkend gemacht (15.05.)
weil die Pflegeversicherung muss lückenlos bestehen. Denke mal das wird mich dann so um die 20-25€ im Monat kosten.

Danke nochmal
Autor: LwPersFw
« am: 21. Mai 2019, 20:56:52 »

Ok , Fehler gefunden, denn ich habe meine Einsatzschädigung im Status eines RDL erlitten!

Dann passt es ja.

Also halten wir fest ... zumindest bis zum gegenteiligen Beweis ...

Wer die Schädung im Status SaZ erlitten hat ... muss im WbA eine Pflegeversicherung abschließen.

I.d.R. bei der Versicherung, bei der er vor Eintritt in das WbA krankenversichert war.
Autor: LwPersFw
« am: 21. Mai 2019, 20:53:14 »

Und auch für das Thema "Rentenversicherung" gibt es Regelungen, die nur für FWDL und RDL gelten, die während dieses Dienstes eine Einsatzschädigung erlitten haben.

"7.3.5 Einsatzgeschädigte

Soldatinnen und Soldaten, die im Rahmen eines nach § 3 Nr. 2 SGB VI versicherungs-
pflichtigen Einsatzes eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung erlitten haben, treten
in ein Wehrdienstverhältnis der besonderen Art ein (§ 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz).

Diese sog. „Einsatzgeschädigten“ im Sinne des § 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
unterliegen ab 18.12.2007 der VP nach § 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Dadurch wird der
sozialrechtliche Schutz solcher Personen, die z.B. im Rahmen von Auslandseinsätzen (z.B.
Afghanistan) schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten haben, aufrechterhalten.
Die VP beginnt mit dem Eintritt in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art, das sich in der
Regel unmittelbar an das bisherige Wehrdienstverhältnis anschließt. Das Wehrdienstverhältnis
besonderer Art und damit auch die VP enden z. B. aufgrund einer Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten oder eines Beamten, mit der Einstellung als Arbeitnehmer oder
auf Antrag des Soldaten. Das Zeitpunktende wird von der Stelle getroffen, die für die
Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis zuständig ist.

Die erforderlichen Beiträge hierfür werden vom Bund getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)."



"§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,"



Zu Nr 2 zählen:

Pflichtversichert nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist

a) der Grundwehrdienst (GWD) ausgesetzt
b) Wehrübungen
c) besondere Auslandsverwendung (FWD bzw RDL)
d) Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
e) die Hilfeleistung im Innern oder im Ausland
f) unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall.
Autor: Tommie
« am: 21. Mai 2019, 20:52:04 »

Ok , Fehler gefunden, denn ich habe meine Einsatzschädigung im Status eines RDL erlitten!
Autor: LwPersFw
« am: 21. Mai 2019, 20:04:22 »

Siehe auch EinsWVG, §6, Satz 2 Nr. 2 und damit ist das Ding durch, zumindest laut StHptm H. damals bei mir. Ich bin BS seit 31.10.2014 und war im WbA ab 04.02.2013


@Tommi , ich weiß um die Kompetenz von Kamerad H. ... aber ließ einmal, was der Gesetzgeber meint:

"(alt-Satz 3) Satz 2 stellt klar, dass die für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt.

Die entsprechenden Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen abschließend in § 22 Abs. 4, 7, 8 und 10.

Der sozialversicherungsrechtliche Status des Wehrdienstverhältnisses
bleibt – ausgehend vom Zeitpunkt der Einsatzschädigung –
während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art unberührt.
Damit wird sichergestellt, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung
bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche
Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses
besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch
während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bisherigen
Versicherungs- und Versorgungssystem
angehören können
."


Dabei gilt es zu beachten ... das EinsatzWVG kennt 3 Personengruppen:
+ Soldaten
+ Beamte
+ Arbeitnehmer


Und im § 22 taucht der Punkt Pflegeversicherung nur 1x auf :

"(10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetz-
 buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
 vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch die
 Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
 S. 378) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 „Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis
 besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsge-
 setzes.“"


Begründung zum Gesetzestext:

"Zu Absatz 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

 Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass die Familien-
 versicherung
von Personen, die in einem Wehrdienstverhält-
 nis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
 dungsgesetzes stehen, in der sozialen Pflegeversicherung in
 gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maß-
 gabe des Wehrpflichtgesetzes
Wehrdienst leisten."




§ 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –

lautet dann:

"§ 25 SGB XI Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

( ... )

(2) Kinder sind versichert:

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des....

( ... )

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes."




Aus all dem kann ich dies

Zitat
Während eines „Wehrdienstverhältnisses besonderer Art“ (WbA) ist eine Pflegeversicherung gar nicht notwendig, weil man Kraft Gesetzes beitragsfrei bei der PV weiter versichert ist

nicht herauslesen...

Oder übersehe ich etwas... ??
Autor: Tommie
« am: 21. Mai 2019, 18:57:27 »

Siehe auch EinsWVG, §6, Satz 2 Nr. 2 und damit ist das Ding durch, zumindest laut StHptm H. damals bei mir. Ich bin BS seit 31.10.2014 und war im WbA ab 04.02.2013
Autor: Tommie
« am: 21. Mai 2019, 18:53:56 »

Während eines „Wehrdienstverhältnisses besonderer Art“ (WbA) ist eine Pflegeversicherung gar nicht notwendig, weil man Kraft Gesetzes beitragsfrei bei der PV weiter versichert ist, bei der man vor Eintritt in diesen Status versichert war. Erst mit der Übernahme zum BS muss man dann eine (am günstigsten ist eine private!) PV abschließen und nachweisen.

Quelle: Ich hab das exakt so durch! Rückfragen: Koordinationsstelle für Einsatzgeschädigte
Autor: LwPersFw
« am: 20. Mai 2019, 21:21:06 »

Die PV folgt immer der KV...

Da - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - keine private KV ... in Form der Anwartschaft ... möglich sein wird... gilt das von der Versicherung genannte : Abschluß der PV bei der letzten GKV.


Ein Problem wird die KV, da ja die Übernahme zum BS - im Rahmen EinsatzWVG - das Ziel ist.

Dazu hier Ausführungen des DBwV zum Thema Anwartschaft in der PKV:

"Einsatzschädigung und Wiedereinstellung gemäß Einsatzweiterverwendungsgesetz

Unverhältnismäßig hart getroffen werden unter gewissen Umständen die Kameraden, die aus dem
Dienst ausscheiden, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden und die
dann im Rahmen der Einsatzweiterverwendung wieder eingestellt werden. Nämlich dann, wenn die
Betroffenen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, vor dem Hintergrund der Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, eine eventuell bestandene Anwartschaft für die private Krankenversicherung gekündigt haben.

Mit dem Wiedereinstieg als Berufssoldat oder in das Beamtenverhältnis wird entweder eine private
Krankenversicherung oder aber wieder eine Anwartschaft auf eine solche notwendig, in die die
Betroffenen vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung in der Regel nicht hineinkommen.

Gegenwärtig ist auch hier der einzige Rettungsanker der Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Der Deutsche BundeswehrVerband setzt sich jedoch für die Betroffenen beim Dienstherrn für
mögliche Hilfestellungen ein, da ein Verschulden der Betroffenen nach hiesiger Auffassung nicht
hergeleitet werden kann und somit auch keine solche „faktische Bestrafung“ vertretbar scheint."


Quelle DBwV ... Artikel aus "Die Bundeswehr"  I / 2016

Ob sich da inzwischen etwas getan hat .... am besten einmal beim DBwV nachfragen...


Zum Thema "Basistarif" + Beihilfe in der Pension  ... Beratungstermin beim Sozialdienst machen !



"Beihilfekonformer Basistarif"

nach dem "Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz"

dort § 12 Substitutive Krankenversicherung , Absätze 1a,b,c,d

Auszug daraus:

(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

3. 
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung
der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,

Versicherung im Basistarif zu gewähren.

Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den 
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. 

Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, 
der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.


Zitat Ende

Diesen Tarif muss jede private Versicherung anbieten, ohne Gesundheitsprüfung, oder Risikozuschläge!

Abgeschlossen wird er rechtzeitig vor DZE mit Beginn Tag nach DZE.
Autor: KlausP
« am: 20. Mai 2019, 20:29:21 »

Schriftlich ist das auch immer so eine Sache. Gibt es in Ihrer Nähe keine Geschäftsstelle der Versicherung? Die kommen auch zu Ihnen.
Autor: smöre
« am: 20. Mai 2019, 20:23:07 »

Das mit der Pflegeversicherung ist mir jetzt schon klar.

Hm, dass hätten die doch wissen müssen. Habe bzgl. dieser Angelegenheit die Continetal angeschrieben, da sie sich rühmen das sie die
Versicherung der Bundeswehr sind.
Autor: ulli76
« am: 20. Mai 2019, 20:19:26 »

Ausschluss der über die WDB abgedeckte/n Krankheit/en.
Autor: KlausP
« am: 20. Mai 2019, 20:16:39 »

Die Pflegeversicherung können Sie bei jeder gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abschließen. Die Versicherung muss Sie da auch aufnehmen, weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Deshalb halte ich die "Begründung" der Versicherung diesbezüglich für fadenscheinig.

Anders siebtes bei der Anwartschaftsversicherung aus. Da gibt es keine Verpflichtung, dass eine KV Sie aufnehmen muss. Um die Gesundheitsprüfung werden Sie vermutlich bei keiner PKV herumkommen, schließlich stellen Sie für die Versicherung ein erhöhtes Risiko dar. Sonderregelungen sind mir nicht bekannt, aber vielleicht kann Ihnen der Sozialdienst weiterhelfen. Sonst hilft mMn nur ein Kostenvergleich zwischen unterschiedlichen Versicherungen.
Autor: smöre
« am: 20. Mai 2019, 20:08:50 »

Hallo Zusammen,

seit dem 15.05.2019 bin ich jetzt Aufgrund meines Einsatzunfall in einem "Wehrdiensverhältnis besonderer Art".

Jetzt wollte ich eine Pflegeversicherung und kleine Anwartschaft abschließen.

Auf meine @Mail kam von der Versicherung eine Mail zurück, dass ich die Pflegeversicherung bei der Krankenkasse bei der ich vorher war, weiter führen soll bzw. beantragen soll. O.K. das sollte kein Problem sein, es war nur das Problem das ich dies nicht wusste.

Bezüglich der kleinen Anwartschaft schrieben Sie mir, dass hierzu eine vorherige Gesundheitsprüfung notwendig sei. Da ich mich in einem "Wehrdiensverhältnis besonderer Art" befinde (dies geschieht wegen der Gesundheit) könnte ich keine kleine Anwartschaft abschließen.

Was kann ich da tun, welche Möglichkeiten habe ich da, weis jemand ob es da Sonderregeln für Einsatzgeschädigte oder so gibt.

Autor: smöre
« am: 03. April 2019, 15:15:08 »

Nach der gestrigen Positiven Nachricht folgt gleich wieder eine Negative, warum findet das alles kein ENDE.

Die Koordinierungsstelle schickt mir jetzt einen packen an Formularen zum Ausfüllen, die ich glaube ich schon 3 mal ausgefüllt habe wann, wie, wo, warum usw. und eine Entbindung der Ärztlichen Schweigepflicht.
Diese Entbindung benötigen Sie für das Karierecenter der Bundeswehr, weil ich dort nochmal Untersucht werden soll.

In den Schreiben heißt es:
Es ist weiterhin eine ärztliche Stellungnahme erforderlich, die bestätigt, dass bei Ihnen eine einsatzbedingte psychische Störung vorliegt, die noch behandlungsbedürftig ist.

Jetzt hab ich eine WDB die mir eine Schädigung meiner Gesundheit durch einen Einsatz bestätigt mit GdS 30.
Aber wie es aussieht, reicht das immer noch nicht.
Bis die Unterlagen ans Kariereenter gehen, ein Termin ausgemacht wird und die Unterlagen wieder zurück sind, vergehen wieder mal so 2-4 Monate bis das alles durch ist, ist es August.
Der Einsatz schafft es nicht, dass die Soldaten zerbrechen, es ist vielmehr unser Sozialsystem, Verordnungen, Gesetze und der riesige Verwaltungsapparat der es schafft das ein Mensch daran zu Grunde geht.
Es ist so traurig und nur noch ein Wahnsinn.
Autor: LwPersFw
« am: 02. April 2019, 16:35:01 »

Das alles ist aber seit heute 13 Uhr Geschichte. Hab da einen Anruf bekommen das mein Antrag auf Wehrdiensbeschädigung / Einsatzschädigung bewilligt und Anerkannt wurde. Erhalte jetzt eine Vorläufige Bewilligung mit einem Gds von 30 es wird dann weiter geprüft ob ein höherer Gds zuerkannt werden kann. Die 30 stehen fest und der Rest ist dann Zugabe. wobei mir erst einmal die 30 für die Anwendung nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz vollkommen ausreichen und das ist erst einmal das wichtigste. GOTT SEI DANK  :)

Gut so !!!

Dann jetzt die nächsten Schritte mit der KoordSt absprechen. Weiterhin viel Erfolg !!
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